Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024
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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/56
21. Wahlperiode 22.04.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut und der Fraktion Die Linke
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre
2023 und 2024
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug
vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im
Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der
EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen
individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung
zusätzlich: ‚illiteracy‘], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der
Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten
in Höhe von 460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als
übermäßige Erschwernis angesehen (a. a. O., Randnummer 64 ff.). Die
durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende
Prüfungsgebühren in den wichtigsten Herkunftsländern liegen bei 494 Euro
(Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236). Die
Bundesregierung rechtfertigt dies damit, dass der Besuch dieser Sprachkurse nicht
verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem Weg
erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche Härtefallregelung
(Antwort auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/10596).
Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH allerdings als
unzureichend verworfen (a. a. O., Randnummer 61 ff.). Das ist bemerkenswert, weil
sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. a. a. O., Randnummern 23
bis 27). Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung gewährleisten, dass
„in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen
die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung
unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (a. a. O., Randnummer 63).
Der deutsche Sprachtest ist überdies strenger als die vom EuGH verworfene
niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich,
sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine
besondere Hürde darstellt.
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im
Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der
Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Randnummer 52).
Dem Forschungsbericht Nummer 22 des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die
den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt
sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender
Deutschkenntnisse versagt wurde –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr
starke Belastung“ empfand, weitere 25 Prozent empfanden ihn als teilweise
belastend (BAMF-Heiratsstudie 2013, S. 157). Besonders belastet waren
bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur
Verfügung stand (ebd., S. 159). Hinzu kommt: Bei B1-Sprachprüfungen im Inland,
an denen alle nachgezogenen Ehegatten teilnehmen müssen, war „kein
signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland
einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen dies
nicht der Fall war (ebd., S. 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht
die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des EuGH
vom 9. Juli 2015, Randnummer 51) – der deutschen Regelung nach Auffassung
der Fragestellenden grundsätzlich infrage.
Mehr als 10 000 verheirateten Menschen pro Jahr wird der Nachzug zu ihren in
Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den
Deutschtest im Ausland nicht bestehen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), im
Jahr 2022 waren es 13 607 Betroffene (vgl. die Antworten auf die Schriftlichen
Fragen 28 f. auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 25). Etwa ein Drittel der
Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht (33,9 Prozent im Jahr 2022,
ebd.), nur rund 20 Prozent können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute
besuchen, doch auch von diesen besteht etwa ein Viertel die Prüfung nicht
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4). Bei einigen Herkunftsländern liegen die
Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2022 waren dies: Nordmazedonien, Nigeria,
Sudan, Bangladesch, Kenia, Sri Lanka und Mexiko. In Kamerun und der Türkei
lagen die Quoten sogar unter 40 Prozent (Antwort auf die Schriftliche Frage 29
auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 26). Diese empirischen Befunde stehen
der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen
Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der
Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung
beeinträchtigt“ (a. a. O., Randnummer 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser Aussage
von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Randnummer 56) und
Härtefallprüfung im Einzelfall (ebd., Randnummer 8) sowie davon aus, dass die
geforderten Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die Integration
dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern“ (ebd., Randnummer 57).
Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht vorlag. In
dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf
Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug genommen auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 (BVerwG
10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu Deutschen, eine
Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht geprüft (ebd.,
Randnummern 19 und 35 ff.). Betroffene müssen nach diesem Urteil
nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die
geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung sprach von
kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651,
Antwort zu Frage 24). Wird der Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht
bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug
ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen Fällen vielmehr
häufig die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen der
Betroffenen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise eines intensiven
Bemühens fallen jedoch schwer (vgl. die Vorbemerkung der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/937). Die
Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine verfassungskonforme
Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das
verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das Ziel der
EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der
Familienzusammenführung ist und Ausnahmen und Auflagen von diesem Grundsatz „eng
auszulegen“ sind (a. a. O., Randnummer 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH
in seinem Urteil mit dem Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache
in Deutschland, d. h. mithilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die
praktische Sprachanwendung im Alltag und entsprechende
Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger
belastend für die Betroffenen ist als im Ausland.
Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber
nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im
Visumhandbuch zur Anwendung der Regelung der Sprachnachweise beim
Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt (www.auswaertiges-amt.de/reso
urce/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28e9a9ec6b/visumhandbuch-dat
a.pdf, Stand: März 2025, S. 592): Kosten für den Sprachnachweis dürften die
Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig
erschweren, heißt es dort ganz allgemein unter Berufung auf das EuGH-Urteil, aber
dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche unionsrechtswidrige
Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht erwähnt. Viele Betroffene
haben nach Kenntnis der Fragestellenden im Zusammenhang des Spracherwerbs
und der Prüfungen deutlich höhere finanzielle Aufwendungen zu tragen, und
ein Verweis auf die – teuren – Sprachkurse der Goethe-Institute wäre nach
Auffassung der Fragestellenden demnach eigentlich unzulässig, zumal Reise- und
Übernachtungskosten noch hinzuzurechnen sind. Obwohl sich die Vorgabe des
BVerwG eines mindestens einjährigen Bemühens zum Spracherwerb in dem
EuGH-Urteil nicht wiederfindet, wird diese Vorgabe des BVerwG im
Visumhandbuch des Auswärtigen Amts übernommen (ebd., S. 589). Problematisch
sind die Vorgaben im Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung
nach Auffassung der Fragestellenden vor allem deshalb, weil dort zwar
zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw.
Sprachnachweises aufgeführt werden, aber zugleich betont wird, dass
„gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online-Kurse, Bücher oder CDs“ zur
Verfügung stehen dürfen (a. a. O., S. 590 f.). Selbst wenn es also z. B. keine
Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene Erwerbstätigkeit oder
Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch entgegenstehen, wird
(zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die Möglichkeit des Selbstlernens
mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen wird – was rein
theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen und Analphabeten
werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem
Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen Sprachkenntnisse
zu erwerben“ (a. a. O., S. 591). „Bemühungen zum Erwerb einfacher
schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann
von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese
innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“ (ebd.),
heißt es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden eine
nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht
vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des
EuGH vom Juli 2015 zu keiner wesentlichen Änderung geführt habe, die
gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an dem Urteil des BVerwG vom
4. September 2012 und habe lediglich der Klarstellung gedient, sie trage der
Rechtsprechung des EuGH „hinreichend Rechnung“, deshalb habe es „keiner
Änderung“ bedurft (vgl. die Antworten zu den Fragen 10, 17 f. und 22 auf
Bundestagsdrucksache 18/9651).
Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein
sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach
Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte
auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielfall nennen, sie ging
davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen
bewegt“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/937). Auch die Zahl
der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom
4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen
zweistelligen Bereich“ (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598).
Darüber hinaus erklärte die Bundesregierung, zur Anwendung der gesetzlichen
Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten nicht
einmal fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen machen
(Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Diese Angaben und
Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden
dafür, dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse
abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist.
Es kommt hinzu, dass in Merkblättern deutscher Visastellen zum
Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die gesetzliche
Härtefallregelung hingewiesen wird – im Jahr 2020/2021 wurden entsprechend fehlerhafte
oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Schriftlichen Fragen der
Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 24, S. 18 f. auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851).
Allerdings gibt es aktuell immer noch Merkblätter, die nicht auf die
Härtefallregelung hinweisen, wie eine zufällige Recherche ergibt (z. B.: sarajewo.diplo.de/
ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?openAccordionId=item-25533
90-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/ehegattennachzug/2445066; pakista
n.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5b6f72961ecde033da40a2058c/dokum
ente-fuer-familiennachzug-data.pdf; irak.diplo.de/iq-de/service/visainbagdad/na
tionalevisa/2513940-2513940). Die Informationsbroschüre des BAMF zum
Ehegattennachzug (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufentha
lt/Ehegattennachzug/ehegattennachzug.pdf?__blob=publicationFile&v=18), auf
die von vielen Visastellen verwiesen wird und die ebenfalls erst nach
entsprechenden parlamentarischen Anfragen korrigiert und richtiggestellt wurde (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und
Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll
19/226, S. 28851), enthält lediglich den knappen Hinweis, dass ein
Sprachnachweis nicht erbracht werden muss, wenn „der Spracherwerb … im Ausland
nicht möglich bzw. nicht zumutbar oder trotz Bemühens nicht erfolgreich“ ist.
Dass Kosten im Zusammenhang des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro
unverhältnismäßig sind, dass das Alter der Betroffenen, ihr Bildungsniveau und
ihre finanzielle Lage bei der Härtefallprüfung berücksichtigt werden müssen
(so der EuGH, siehe oben), erfahren die Betroffenen nicht. Die
Bundesregierung erklärte hierzu, Info- und Merkblätter sollten nur „einen ersten, kurzen
Überblick“ geben, die Darstellung der grundsätzlichen Regelungen sei
ausreichend (Antworten zu den Fragen 38 bis 43 auf Bundestagsdrucksache
18/9651). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat die Bundesregierung kein
Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine Unzumutbarkeit des
Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über Jahre hinweg eine
allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 17/2816), die nach Auffassung eines hierbei maßgeblichen
parlamentarischen Akteurs, Reinhard Grindel (CDU/CSU), „die ganze Vorschrift
leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.).
Die Ampelkoalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregieru
ng.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800) darauf verständigt,
dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise
erbracht werden können sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion
Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung
wegen der großen psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich
umgesetzt werden sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen
abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74, S. 8761). Zu einer entsprechenden
Gesetzesänderung ist es dann trotz anderslautender Versprechungen (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 59Bundestagsdrucksache 20/9662) nicht mehr gekommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2023 bzw. im
Jahr 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug
25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen
prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und wie
viele Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten
waren hierunter (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)?
2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2023
bzw. im Jahr 2024 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rahmen
des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem
differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und den 15
Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten
ausgefallen sind; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und nicht
bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen und zudem
nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)?
3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer
Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten
durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse bzw. -nachweise für den
Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den
15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten
ausgefallen sind?
4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die
Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum
Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und
wenn ja, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den
Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden Kosten
über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, berücksichtigt werden müssen auch Kosten für
Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende Kosten
können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein (Antwort zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/13600), der EuGH hat
offengelassen, bis zu welcher Summe er entsprechende Kosten noch für zumutbar
erachten würde)?
5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen,
dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe
von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher,
gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen)
und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges
Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH
vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte
begründen)?
6. Warum hat die Bundesregierung die Frage 15b der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9236 damit beantwortet, dass das Goethe-
Institut keine Informationen zu den angefragten Sachverhalten
(differenzierte Angaben zu Prüfungen nach erstmaliger oder wiederholter
Teilnahme und entsprechend differenzierte Quoten usw.) erhebe, obwohl sie
in ihrer Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13600 noch
ausgeführt hatte, dass eine Software zur differenzierteren Erfassung von
Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen in den Auslandsinstituten bis Ende
2019 an allen Standorten weltweit eingerichtet und entsprechende
statistische Auswertungsinstrumente bis Ende 2019 parallel entwickelt werden
sollten (bitte so genau wie möglich ausführen und gegebenenfalls
begründen, warum entsprechende Instrumente zur statistischen Auswertung nicht
zur Verfügung stehen sollten; gegebenenfalls die zu Frage 15b auf
Bundestagsdrucksache 20/9236 noch fehlenden Antworten nachreichen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
Erfolgsquoten bei der ersten Teilnahme an entsprechenden
Deutschprüfungen niedriger sein dürften, weil im Regelfall davon ausgegangen
werden kann, dass bei erneuter Prüfungsteilnahme mehr Sprachwissen
vorhanden ist und die Erfolgschance deshalb höher sein dürfte als beim ersten
Mal (bitte begründen)?
8. In wie vielen und in welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union
ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des
Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten
Stelle) zu machen (bitte einzeln auflisten), und in Bezug auf welche dieser
Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon
ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der
Visumserteilung nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen, warum
gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in ein
Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar erachtet
werden)?
9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG
(bitte differenzieren) wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 an
visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten
Herkunftsländern des Ehegattennachzugs differenzieren)?
10. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs
für die wichtigsten 15 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von
bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2023 bzw. 2024?
11. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024
erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den
20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
12. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen
können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen machen zur
Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG
bzw. zur Zahl entsprechend erteilter Visa (bitte so differenziert wie
möglich darstellen, zumindest ungefähre Angaben sollten nach
Auffassung der Fragestellenden möglich sein, da es sich nach früherer Auskunft
der Bundesregierung um Zahlen „im niedrigen zweistelligen Bereich“
handeln müsste, vgl. die Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
18/4598)?
13. Gibt es Rücksprachen, Rückfragen oder Rückmeldungen von Visastellen
gegenüber dem Auswärtigen Amt in Bezug auf die Anwendung der
genannten Härtefallregelung (wenn ja, bitte erläutern), müssen Visastellen
das Auswärtige Amt kontaktieren oder beteiligen, bevor sie im Härtefall
von Deutschnachweisen im Ausland absehen wollen, und welche Stelle
im Auswärtigen Amt ist für dieses Thema generell zuständig (bitte
ausführen)?
14. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass etwa ein Drittel
aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht
besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe-Sprachkurs
im Ausland besuchen konnten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, auf
Bundestagsdrucksache 18/13600 findet sich zu Frage 10 keine Antwort
auf diese Frage; bitte begründen)?
15. Warum wird auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnissen beim
Ehegattennachzug verlangt, obwohl es dem Gesetzeswortlaut nach darum
gehen soll, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen kann“, während es in der Begründung
ergänzend heißt, es werde lediglich die Fähigkeit verlangt, „sich auf zumindest
rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen“ (Bundestagsdrucksache
16/5065, Begründung zu Nummer 22, § 30 AufenthG), was nach
Auffassung der Fragestellenden gerade nicht bedeutet, dass auch schriftliche
Deutschkenntnisse vorliegen müssten (bitte begründen)?
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise, Stand: 08/2024, ab S. 23)
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012
Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich)
zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu einem Jahr,
obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche Anforderungen zum
Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um
unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht, die der
EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015 machte
(auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015
noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist
und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die
letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein,
bitte begründen, und wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden
Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster
Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses
Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe
von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom
EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs
angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und
die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte
kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch
nicht vor; bitte ausführen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu
entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen
um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte
begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch
in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch
(a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem
diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015
nicht berücksichtigen konnte?
c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs
(a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen
Situationen bzw. Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der
Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort
zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote … nicht erreichbar
oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der
Fragestellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im
Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte
begründen)?
17. Warum führt nach den Vorgaben im Visumhandbuch (a. a. O.) selbst
Analphabetismus („allein“) nicht zur Anwendung der Härtefallregelung,
obwohl nach Auskunft der Bundesregierung Analphabetinnen und
Analphabeten der geforderte Spracherwerb im Selbststudium nicht möglich ist
(Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 16/11997) und der
Spracherwerb inklusive zusätzlich notwendiger Vorbereitungs- bzw.
Alphabetisierungskurse (soweit diese überhaupt verfügbar und zumutbar
erreichbar sind) sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht nach
Auffassung der Fragestellenden nicht mehr im vom EuGH mit seinem
Grundsatzurteil vom Juli 2015 vorgezeichneten zumutbaren Rahmen liegt
(bitte begründen)?
18. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls einen
bestimmten Stichtag wählen) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen
für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des
Nachzugs differenzieren), und wie lange waren dabei zuletzt die
durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen
(gegebenenfalls einen bestimmten Stichtag wählen; bitte die Angaben
differenziert für die jeweiligen Auslandsvertretungen in den 20 für den
Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten; Angaben zu Wartezeiten, auch
wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in Wochen angeben, unabhängig
davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben hält)?
a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für
welche Art des Familiennachzugs für unbefriedigend, was sind die
Gründe hierfür jeweils, und welche Maßnahmen zur Verkürzung der
Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind noch
geplant (bitte ausführen)?
b) Wie ordnet die Bundesregierung die Angabe von 383 150
Registrierungen auf Wartelisten für den Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten (Antwort zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache
20/15151) ein, angesichts des Umstands, dass sie selbst davon spricht,
dass Mehrfachregistrierungen nicht ausgeschlossen werden können
(ebd.) und diese Größenordnung nach Einschätzung der
Fragestellenden allen Praxiserfahrungen widerspricht, unter anderem weil die
Wartezeit für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bei einem
Kontingent von bis zu 1 000 Visa im Monat rein rechnerisch dann bei
bis zu über 30 Jahren liegen würde (und nicht durchschnittlich 22
Monate, wie z. B. Pro Asyl angibt, www.proasyl.de/news/verzweiflung-ju
gendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-elt
ern/#:~:text=Die%20Wartezeit%20betr%C3%A4gt%20bei%20subsidi
%C3%A4r,Nachzug%20ihrer%20Eltern%20und%20Geschwister),
und welche Einschätzungen zu einer realistischen Zahl von auf den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
19. Wie viele Aufnahmevisa nach § 22 AufenthG wurden im Jahr 2023 bzw.
2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den 25 wichtigsten
Visaerteilungsstandorten differenzieren)?
20. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch nicht
alle Visastellen in ihren publizierten Merkblättern auf die gesetzliche
Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
hinweisen, obwohl es hierzu bereits in der Vergangenheit kritische Anfragen und
entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Antwort zu
Frage 24, S. 18 f., auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und die Antwort
der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226,
S. 28851; siehe z. B. folgende zufällig ausgewählte Merkblätter: sarajewo.
diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?openAccordionI
d=item-2553390-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/ehegattennachzu
g/2445066; pakistan.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5b6f72961ecd
e033da40a2058c/dokumente-fuer-familiennachzug-data.pdf; irak.diplo.de/
iq-de/service/visainbagdad/nationalevisa/2513940-2513940), und was
wird sie diesbezüglich gegebenenfalls unternehmen?
Berlin, den 14. April 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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