Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
[Bundesrat Drucksache 255/25
19.06.25
U - AIS - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an
die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-
Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
A. Problem und Ziel
Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der
Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/66/EG in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland.
Für einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder
Übergangsregelungen. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick
auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von
Altbatterien. Hierfür werden Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die
Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung
und Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den
nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542 konkrete, an die
Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler
Anpassungsbedarf.
Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung (EU) 2023/1542 mit dem stark
ausdifferenzierten, auf der abzulösenden Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren basierenden deutschen Recht sicherzustellen, ist es
zudem erforderlich, das bisherige Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-
Durchführungsgesetz (BattDG) abzulösen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen.
Fristablauf: 31.07.25
B. Lösung
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in
allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch
Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine
Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht
geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Batteriegesetz
aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt
werden. Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei:
– Allgemeine Vorschriften (Teil 1),
– Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2),
– Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten
Behörden (Teil 3),
– Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4),
– Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5),
– Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie
– Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7).
Dabei trifft das Gesetz nur dann Regelungen, wenn dies für die Durchführung der
unmittelbar geltenden Verordnung erforderlich ist, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten
die Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein
Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen Haushaltsausgaben durch die Überwachung der für
Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Es ist schätzungsweise von
jährlichen Personalmehrausgaben von ca. 290 000 Euro für eine Stelle im höheren Dienst und
eine halbe Stelle im gehobenen Dienst beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle auszugehen. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe, die dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen, sollen im Einzelplan 09 ausgeglichen
werden.
Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich
des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert
werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit im Zusammenhang mit dem Batt-EU-AnpG Mehrkosten für die Wirtschaft
entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der Verordnung (EU)
2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft mit Blick auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 12,8 Mio. Euro entlastet. Davon fließen etwa 12,3 Mio. Euro als Out
nach der „One in, one out“-Regelung in die Ressortbilanz ein. In der Entlastung enthalten
sind auch Entlastungen im Bereich der Bürokratiekosten. Diese belaufen sich auf ca.
104 000 Euro. Unter Berücksichtigung der „One in, one out“-Regelung entstehen
Bürokratiekosten in Höhe von 195 000 Euro.
Insgesamt 16 Informationspflichten wurden aufgehoben, vier neue Informationspflichten
eingeführt und eine bestehende Informationspflicht geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 460 000 Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und (plan-)stellenmäßig im
Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie im Einzelplan des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der geltenden Haushalts- und
Finanzplanansätze ausgeglichen werden.
Weitere etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich
des Bundes sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert
werden.
Für die Länder und die Kommunen entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Soweit im Zusammenhang mit dem Anpassungsgesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf
Einzelpreise entstehen, beruhen diese Mehrkosten im Wesentlichen unmittelbar auf der
Verordnung (EU) 2023/1542 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-
Kommission verwiesen. Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten durch die
neuen europäischen und nationalen Vorgaben auf die Verbraucherpreise umgelegt
werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der
Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 255/25
19.06.25
U - AIS - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an
die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-
Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Juni 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die
Verordnung (EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 31.07.25
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die
Verordnung (EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542
betreffend Batterien und Altbatterien
(Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n A l t b a t t e r i e n
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
§ 4 Verkehrsverbote
§ 5 Registrierung der Hersteller
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
A b s c h n i t t 1
P f l i c h t e n d e s E n d n u t z e r s
§ 6 Pflichten des Endnutzers
A b s c h n i t t 2
O r g a n i s a t i o n e n f ü r H e r s t e l l e r v e r a n t w o r t u n g
§ 7 Pflichten der Hersteller
§ 8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 9 Sicherheitsleistung
§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 11 Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 12 Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
A b s c h n i t t 3
R ü c k n a h m e v o n G e r ä t e a l t b a t t e r i e n u n d L V - A l t b a t t e r i e n
§ 13 Sammelziele
§ 14 Rücknahmepflichten der Händler
§ 15 Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16 Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
§ 17 Überlassungspflichten Dritter
A b s c h n i t t 4
R ü c k n a h m e v o n S t a r t e r - , I n d u s t r i e - u n d
E l e k t r o f a h r z e u g b a t t e r i e n
§ 18 Rücknahmepflichten der Händler
§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21 Überlassungspflichten Dritter
§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 3
Behandlungspflichten
§ 23 Behandlung und Beseitigung
Kapitel 4
Informationspflichten
§ 24 Informationspflichten der Händler
§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
§ 26 Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
§ 28 Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n a c h K a p i t e l V I I I d e r V e r o r d n u n g ( E U )
2 0 2 3 / 1 5 4 2
§ 29 Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 30 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 31 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 32 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 33 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
A b s c h n i t t 2
B e l e i h u n g
§ 34 Ermächtigung zur Beleihung
§ 35 Aufsicht über die Beliehene
§ 36 Beendigung der Beleihung
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 37 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 38 Vollzug
T e i l 3
B e t e i l i g u n g v o n B u n d e s b e h ö r d e n a n V e r f a h r e n z u r Ä n d e r u n g
v o n B e s c h r ä n k u n g e n f ü r S t o f f e
§ 39 Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
T e i l 4
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 40 Notifizierende Behörde
§ 41 Aufgaben der notifizierenden Behörde
§ 42 Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
§ 43 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
§ 44 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
§ 45 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
Kapitel 3
Überwachung
§ 46 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 47 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 48 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
T e i l 5
S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n d e r L i e f e r k e t t e
§ 49 Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 50 Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
§ 51 Tätigwerden der zuständigen Behörde
§ 52 Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 53 Auskunftspflichten
§ 54 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 55 Zwangsgeld
T e i l 6
E r m ä c h t i g u n g z u m E r l a s s v o n R e c h t s v e r o r d n u n g e n
§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
T e i l 7
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 57 Bußgeldvorschriften
§ 58 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 59 Einziehung
§ 60 Geändertes Unionsrecht
§ 61 Übergangsvorschriften
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU)
2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der
Verpflichteten regeln.
§ 2
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf
Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten
Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften
enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert
worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai
2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.
§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU)
2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes der Ausdruck:
1. „Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von
Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;
2. „Anbieter einer Online-Plattform“ jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die eine Online-Plattform nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 67
der Verordnung (EU) 2023/1542 im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhält und es
Dritten ermöglicht, auf dieser im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien
anzubieten oder bereitzustellen;
3. „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der
folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet:
Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie
kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister
gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
4. „Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen
Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten
Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung
nach § 13 Absatz 4;
5. „Sachverständiger“ jeden, der
a) nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung
öffentlich bestellt ist,
b) als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung
nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des
Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig
werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder
c) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und
gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden
Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27.
Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;
6. „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;
7. „regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren
wiederholt wird.
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n A l t b a t t e r i e n
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
§ 4
Verkehrsverbote
(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
ordnungsgemäß registriert sind.
(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach
Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in
Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden
Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben
kann.
(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1
dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht
ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen
1. Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen,
2. Anbieter von Online-Plattformen das Anbieten oder Bereitstellen von Batterien dieses
Herstellers nicht ermöglichen und
3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand
von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.
§ 5
Registrierung der Hersteller
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf
dem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1
sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich nach
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der
zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu
lassen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von Artikel 55 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 auch dann vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 37 Absatz 2 Satz 1 von seinem Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung zu erfüllen, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung
benannt ist. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach
Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach Absatz 2 zu
erteilen. Die Registrierung gilt nach Ablauf von 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem alle
gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein Fall des Satz 6 vorliegt. Auf
Verlangen des Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion nach Satz 4
schriftlich zu bescheinigen und eine Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach
Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des
Antragstellers verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der
Angaben nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 erfolgen
über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte
elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden
Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation
mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung
sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind
auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
A b s c h n i t t 1
P f l i c h t e n d e s E n d n u t z e r s
§ 6
Pflichten des Endnutzers
(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut
sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert
worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November
2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und
Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und
LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte
Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über
im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
A b s c h n i t t 2
O r g a n i s a t i o n e n f ü r H e r s t e l l e r v e r a n t w o r t u n g
§ 7
Pflichten der Hersteller
(1) Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der
flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation
für Herstellerverantwortung zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung
individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die Pflichten der erweiterten
Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die
Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die
Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei
vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren. Die
Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung
unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge,
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Hersteller und die
Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2
jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des
Zeitraums, für den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger
Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs
oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.
§ 8
Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung
durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätzen 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung
wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung
nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, an
dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich
zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542
kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für
Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung
der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542
sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-,
Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18,
allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und
kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2023/1542 und
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung
(EU) 2023/1542 sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(4) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen
Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten
erfüllen kann. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn
ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder
der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang
oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die
aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die zuständige Behörde prüft die finanzielle
Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder,
falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen
Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen
zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jede Organisation für
Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte
Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens,
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die
Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen,
insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines Kreditinstituts, eines
Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
(5) Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche
Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für
den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,
im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 30 Absatz 2 und im Verfahren über
einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 32 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur
Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich
für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen
Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder Einhaltung der
Vorgaben tritt. § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
Absatz 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der
Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt
bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen
(Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch
nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und der
Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542
dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die
Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die
durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die
Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9) Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben
nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätze 2 und 3
erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte
elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden
Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation
mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine
bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die
Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu
veröffentlichen.
§ 9
Sicherheitsleistung
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die
Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt
haben.
(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die
die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen
Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 30
Absatz 6 und § 38 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für
Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3
sichert,
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die
Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen
Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 30
Absatz 6 und § 38 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für
Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3
sichert, oder
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 7. April 2025 geltenden Fassung zugunsten der
zuständigen Behörde nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die
Bürgschaft, die Garantie oder der hinterlegte Geldbetrag
1. für Geräte- und LV-Batterien mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils
geltenden Ausgleichssatz gemäß § 30 Absatz 7 und der
Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder
2. für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für
die Abholung und Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im
Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge für einen
Zeitraum von sechs Monaten umfasst.
(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen
Behörde zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die
Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf
die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 ,die geltenden
Ausgleichssätze gemäß § 30 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für
die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 30 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr
angemessen ist. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für
Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem
Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.
§ 10
Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der
Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 37 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von
gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der Bemessung der Beiträge
sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu
berücksichtigen. Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende
Kriterien berücksichtigt werden:
1. die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
2. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
3. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
4. ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen
der Batterien sowie der Batteriekategorie zu bemessen.
(2) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle
zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der
Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Der erste
Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das Umweltbundesamt prüft die Berichte
auf Plausibilität. Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte
beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
§ 11
Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den
folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:
1. Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
2. LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
3. Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18,
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
Behandlungsanlagen nach § 21.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den
Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von
Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
(3) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach
Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht
und gemeldet haben oder
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine
Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen
Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.
Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte
Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch
die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(4) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach
Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht
und gemeldet haben oder
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine
Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen
Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.
Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte
Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch
die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben
Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gemäß der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 zurückzunehmen. Zwischen der Organisation für
Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz
2 kann eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden. Erreicht eine Sammelstelle in
einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für
Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen
Altbatterien fordern.
(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden
Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:
1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter
Batterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie
4. die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche
Verwertung.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein
Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) handelt.
(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur
Erfüllung der Pflicht aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(8) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter
anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. Die Anzeige muss die Anschrift und die
Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. Ergeben sich
nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(9) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-
Batterien erstatten dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die
Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. Sie tragen die
Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der
jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
§ 12
Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine
bestimmte Kategorie von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat
die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde unverzüglich die in
Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1542 und die in § 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende
Kalenderjahr zu melden.
(2) Im Falle des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer
Organisation für Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die
anderen weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe
Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach der Auffangsammelpflicht müssen
die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im Verhältnis ihrer
Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte
Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend
der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.
(3) Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den
Organisationen für Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die
Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren Zulassung widerrufen worden oder in
sonstiger Weise unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs
wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten
Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 30 Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die
Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der
Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die
Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
A b s c h n i t t 3
R ü c k n a h m e v o n G e r ä t e a l t b a t t e r i e n u n d L V -
A l t b a t t e r i e n
§ 13
Sammelziele
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/1542 müssen die Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die
Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind,
jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien
eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die
Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach
§ 12 Absatz 2 gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1
unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im
Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen
werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im
Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt
bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59
Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr
ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von
den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten
Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für
Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die
erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte
Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der
Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und
Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen
Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung
zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für
Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für
Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis
zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der
bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.
(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an
der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten
auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für
Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen
entsprechend.
§ 14
Rücknahmepflichten der Händler
(1) Ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer
Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren chemischer
Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die
Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der
Batteriekategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EU)
2023/1542, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat,
sowie auf die Menge an Altbatterien, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen.
Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Gerätebatterien und LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen
an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten.
(3) Die Händler sind verpflichtet, zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung zu überlassen. Die Bindung des Händlers an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur
zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
§ 15
Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Gerätealtbatterien
und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer
Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich
anzunehmen. Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer für die
jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu
überlassen.
(2) Die Bindung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an eine Organisation
für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur
zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die Organisation
für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
§ 16
Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
(1) Freiwillige Sammelstellen haben die anfallenden und gesammelten
Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur
zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird. In der Vereinbarung mit der jeweiligen Organisation für
Herstellerverantwortung sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung
an die Organisation für Herstellerverantwortung zu treffen.
§ 17
Überlassungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der
Fassung vom 13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende
Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der
Fassung vom 16. Dezember 2022 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen
anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(3) Die Bindung eines Betreibers von Behandlungsanlagen an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur
zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
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§ 18
Rücknahmepflichten der Händler
(1) Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder
Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien
nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft,
Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf
Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder
geführt hat. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von
Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer
einzurichten. Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.
(3) Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer
für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung
oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Übergibt der Händler die
zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem
ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der
Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.
§ 19
Pfandpflicht für Starterbatterien
(1) Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je
Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben,
wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine
Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe
einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Händler kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der
Pfandmarke abhängig machen.
(2) Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben,
ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die Starteraltbatterien
zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Ein Händler, der
Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines
schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet. Der
Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder
weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 20
Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter-
und Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die
angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens
nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten
Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21
Überlassungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der
Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-
, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder
einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der
Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen
anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im
Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2023/1542 sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung
anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem nach
Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu
überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22
Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20
und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde
angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur
Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für
Herstellerverantwortung melden, sobald
1. für Industriealtbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 45 kg erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine
Abholmasse von 90 kg erreicht haben,
2. für Starteraltbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 90 kg erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 kg erreicht
haben, und
3. für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 kg erreicht wurde.
Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist
dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.
(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach
§ 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene
Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu
überlassen.
Kapitel 3
Behandlungspflichten
§ 23
Behandlung und Beseitigung
(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch
Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu
behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von
zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der
Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Kapitel 4
Informationspflichten
§ 24
Informationspflichten der Händler
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben
Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht-
und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder
Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre
Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln
mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit
der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der
jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben,
haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die
Hinweise nach den Absätze 1 und 2 gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen
verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben
oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
§ 25
Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die
Organisationen für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet,
gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über
1. die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
3. Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
4. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
5. die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
6. die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
7. die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und
soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer
Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung
gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
(3) Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem
folgende Vertreter angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung
tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an
Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame
einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den
Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den
Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben.
Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen
Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend.
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
§ 26
Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich
bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten
Herstellern im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt
wurde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
2. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen
Altbatterien getrennt ausgewiesen nach der Masse, die
a) selbst zurückgenommen wurde,
b) an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen
Organisationen für Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
c) in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen
wurde,
3. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
4. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Umnutzung zugeführten Altbatterien,
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum
Recycling zugeführten Altbatterien sowie
6. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten
Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien
sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-
Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der
Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert
auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-
Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote
und deren Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an
der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen
Informationen auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.
(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch die Organisation für
Herstellerverantwortung in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und
bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für Organisationen für Herstellerverantwortung,
die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugbatterien zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an
Batterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen
überprüft und bestätigt werden muss. Die Organisationen für Herstellerverantwortung
haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch
denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung
der Dokumentation durchführt.
(4) Jede Organisation für Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1
vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim
Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall der Beleihung nach § 34 übermittelt das
Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Organisationen
für Herstellerverantwortung.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und
Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig die Masse der
im laufenden Kalenderjahr selbst oder aufgrund der Zuweisung nach § 31 Absatz 6
zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei
der Berechnung des Verpflichtungssaldos nach § 31 Absatz 3 mitteilen.
§ 27
Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen
Altbatterien,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum
Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten
Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu
Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und
behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 34
übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der
ausgewählten Abfallbewirtschafter.
§ 28
Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und
Recyclingbetreibern
(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt
jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks
Behandlung angenommen wurde,
2. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur
Wiederverwendung vorbereitet wurde,
3. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur
Umnutzung vorbereitet wurde sowie
4. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem
Recyclingverfahren zugeführt wurde.
(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des
30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum
Recycling angenommen wurde,
2. die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil
B der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
3. die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit
Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste
Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren
Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die
entsprechenden Daten zur Verfügung.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 34 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen
nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und
der Recyclingbetreiber.
Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n a c h K a p i t e l V I I I d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 2
§ 29
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß
Teil 2 dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
§ 30
Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und
Zulassung
(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke,
der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der
Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU)
2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 37 Absatz 2
registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten
des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer.
Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte Herstellerverantwortung
darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die
erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene
Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der
erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542
beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der erweiterten
Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
(2) Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf
deren Antrag nach Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig,
spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. Dabei
berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und erforderlichenfalls die
Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren
Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten
Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
1. Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung,
2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
3. die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt und
5. Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller
oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien
sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die
Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus
dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die
Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum des
angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten
im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je
vertretenen Hersteller zu veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die
Anschrift der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1
gemeldeten Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in
Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26 übermittelten
Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für
Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise
unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich bekannt
gegeben werden. Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des
Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für
Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die
Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für
Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden
oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber
den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie
die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht
nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden,
die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die
Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest.
Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten
decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für die Erfüllung der
Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in
Verbindung mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen
Risikoaufschlag enthalten. Die Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf
Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für Herstellerverantwortung
anzuhören. Satz 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen zu Kosten für die
Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
entsprechend.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für
Herstellerverantwortung, denen eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den
jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der gesamten
Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach
§ 12 Absatz 3 gegen die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung
nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 32 Absatz 2 oder 3
widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.
§ 31
Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen
entgegen:
1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 8,
2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und
3. die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der
Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall
erforderliche Unterlagen anfordern. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die zuständige Behörde befugt, die
Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie
kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach
§ 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist
bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach
§ 11 Absatz 8 von den Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten
ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das Bundesland und die Postleitzahl des Sitzes
des Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines Abfallbewirtschafters aufgehoben, löscht
die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden
Abfallbewirtschafters.
(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den
Verpflichtungssaldo der für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisationen für
Herstellerverantwortung. Der Verpflichtungssaldo ergibt sich aus der Differenz zwischen
der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung für
das laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen Organisation für
Herstellerverantwortung nach § 26 Absatz 5 mitgeteilten Masse für das laufende
Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos soll die zuständige Behörde
die Masse der infolge vorgehender Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder
abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie und das Ergebnis ihrer Prüfung
nach Absatz 1 Satz 2, die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Bestätigungen
nach Absatz 1Satz 4 berücksichtigen.
(4) Die Ermittlung der Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für
Herstellerverantwortung für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3
und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz3 geschätzten
Beteiligungsmengen je Batteriekategorie.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die aktuellen Verpflichtungssalden der
Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 3 je Batteriekategorie auf ihrer
Internetseite.
(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die
Abholung der Organisation für Herstellerverantwortung mit dem höchsten
Verpflichtungssaldo der betroffenen Batteriekategorie nach Absatz 3 zu, teilt dem
Meldenden die zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit und trifft die im
Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde
festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der
Zuweisung informiert die zuständige Behörde die Organisation für Herstellerverantwortung
über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.
(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über das auf der
Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für
das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit
deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung
sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind
auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§ 32
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die
zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen, wenn
1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für
Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die individuelle Wahrnehmung
der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,
2. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der
Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu
widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der
Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den
Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern
im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.
(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die
zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die
Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach
§ 8 Absatz 7 oder § 30 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 1
oder § 38 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.
(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für
Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag
mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der
Betrieb der Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als
Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des
hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen
Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten
Ausgleichsanspruchs nach § 30 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für
Herstellerverantwortung zu ersuchen.
§ 33
Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 30 bis 32 und 38 Absatz 1
können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht,
den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
A b s c h n i t t 2
B e l e i h u n g
§ 34
Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4,
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den
§§ 30 bis 33 und § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und dem Kapitel VIII
der Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung,
die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu
beleihende Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung
die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2. die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation hat und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis
übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen
nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden
ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner
zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger
Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen
gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die
zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
entstehenden Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
§ 35
Aufsicht über die Beliehene
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend,
ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall
durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen,
die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der
Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und
Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 36
Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die
übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der
zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist,
die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4,
§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den
§§ 30 bis 33 und § 38 Absatz 1, durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu
entsprechen.
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 37
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die
Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung
endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der
Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und
Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten
für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf
nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die
Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 38
Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für
Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung
der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach
Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
T e i l 3
B e t e i l i g u n g v o n B u n d e s b e h ö r d e n a n V e r f a h r e n z u r
Ä n d e r u n g v o n B e s c h r ä n k u n g e n f ü r S t o f f e
§ 39
Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
(1) Bei der Durchführung von Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der
Verordnung (EU) 2023/1542 wirken mit:
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz,
4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
5. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die insoweit der Fachaufsicht
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegt, als Bewertungsstelle für
Materialsicherheit.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die Vorbereitung von Dossiers zur
Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 der Verordnung
(EU) 2023/1542 zuständig. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt das
Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit informiert die betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen. Anschließend
informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über etwaige Rückmeldungen der betroffenen
Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.
(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren
Aufgabe nach Absatz 2 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung
der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Die
Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die
umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und
Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der
Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung
einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist
die materialtechnische Risikobewertung einschließlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(8) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der unter
Absatz 1 genannten Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit und
Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition,
sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht
werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet.
Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung
einer Bewertungsstelle abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die
aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist. Die Bundesstelle für
Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen
beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält
oder diese es verlangen.
(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere
Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der
Bewertung von Stoffen zu Zwecken der Verordnung (EU) 2023/1542 vorhanden sind und
die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend
beurteilt werden kann.
T e i l 4
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 40
Notifizierende Behörde
Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben
der notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542
wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542
entspricht.
§ 41
Aufgaben der notifizierenden Behörde
(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür die erforderlichen Verfahren
einzurichten und durchzuführen.
(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach
§ 42 Absatz 1 Satz 1 und den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung
die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die
Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.
§ 42
Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
(1) Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten
Stellen erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem
Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für
notifizierte Stellen umfasst:
1. Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt
werden, müssen für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652) erfüllen
und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 170203), EN ISO/IEC
170294) und DIN EN ISO/IEC 17021-15) einschließen, und bei nicht serienmäßig
hergestellten Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065
erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN
ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 170256) einschließen;
2. Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien müssen für Modul D1 die
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen
gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-
1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen
und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC
17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen;
3. Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der
Sorgfaltspflichten nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen,
müssen die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die
Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN
ISO/IEC 17021-1 einschließen.
(3) Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen
oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.
(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter
Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
2) Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
3) Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die
Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
4) Konformitätsbewertung - Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und
Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
5) Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und
zertifizieren - Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH,
Berlin.
6) Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018,
zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
§ 43
Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die
Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind die
Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der Maßgabe, dass zwingend eine
Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.
(2) Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden
zu dürfen, wenn die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 42
Absatz 2 akkreditiert ist. Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die
Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das
von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen,
dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben.
Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder Widerrufsvorbehalt
erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt
nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf Grund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten
Stelle gleich.
§ 44
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein
transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des
Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten
Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das
vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über
jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.
§ 45
Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache
abzufassen:
1. die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
2. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.
(2) Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in
deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2023/1542 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt
sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
Kapitel 3
Überwachung
§ 46
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
§ 47
Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält die
Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die
Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die
Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der
Batterie.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie
die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in
Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten zu
unterrichten und ihre Einwände anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde
nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten.
§ 48
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und
an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.
T e i l 5
S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n d e r L i e f e r k e t t e
§ 49
Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU)
2023/1542
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU)
2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
§ 50
Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8
der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte sowie die
Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 56 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und
erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur
1. Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,
2. Beseitigung festgestellter Verstöße und
3. Verhinderung zukünftiger Verstöße.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
1. den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und
ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen
Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung
der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 53 Auskünfte verlangen,
3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49
Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,
4. dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur
Erfüllung seiner Pflichten aufgeben,
5. dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung
einer Maßnahme einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der
Maßnahme, vorzulegen,
6. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der
betroffene Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und
innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
7. dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung
einer Maßnahme zusätzlich aufgeben,
a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch
eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die
Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
b) dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der
notifizierten Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen,
8. bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur
Abstellung des Verstoßes gibt, die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt
bereitgestellten Batterien beschränken oder die Bereitstellung ganz untersagen oder
9. wenn es sich um einen schweren Verstoß handelt, die Rücknahme oder den Rückruf
der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien anordnen.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der
Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und
diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses
Gesetzes erforderlich ist.
§ 51
Tätigwerden der zuständigen Behörde
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach
pflichtgemäßen Ermessen tätig, um
1. die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu
kontrollieren und
2. Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu
verhindern.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die
Umsetzung der Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils
vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße
und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den
konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. Der
Bericht nach Satz 1 ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Datum folgt, vorzulegen und auf der Webseite
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.
§ 52
Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der
Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht
entgegen.
(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.
§ 53
Auskunftspflichten
(1) Wirtschaftsakteure und nach § 50 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind
verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes übertragenen
Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1
umfassen insbesondere
1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den
Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,
2. die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b
der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,
3. die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,
4. die Art und Weise der Risikoermittlung,
5. vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
6. die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
7. die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542
zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus
ermittelten Risiken,
8. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
9. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch
eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt
werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
10. die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und
Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und
Offenlegungspflichten und
11. den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie
Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die
auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 54
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 50 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der
Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der
Geschäfts- oder Betriebszeiten
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der
Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus
denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52
der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1
bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der
Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
§ 55
Zwangsgeld
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.
T e i l 6
E r m ä c h t i g u n g z u m E r l a s s v o n R e c h t s v e r o r d n u n g e n
§ 56
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, zum Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der
Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von Altbatterien, insbesondere um die
von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder
durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu
Anforderungen an und Vorgaben für
1. den CO2-Fußabdruck von Batterien,
2. den Rezyklatgehalt von Batterien,
3. die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
4. die Kennzeichnung von Batterien,
5. die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von
Batterien,
6. die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen
Union und
7. Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
8. den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren der Kontrolle nach § 51 Absatz 1 näher zu regeln.
T e i l 7
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 57
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder
b) § 4 Absatz 2
eine Batterie bereitstellt,
2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen einer Batterie
ermöglicht,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder
den Versand einer Batterie vornimmt,
4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,
7. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder
§ 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht
überlässt,
8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,
9. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
10. entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
11. entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
12. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1 oder § 28 Absatz 1
oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 30 Absatz 6 Satz 1,
b) § 50 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder
c) § 50 Absatz 3 Nummer 8 oder 9
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt,
dass eine Batterie oder eine Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden
kann,
2. entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder
eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,
3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
Artikel 38 Absatz 3, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anbringt,
4. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach
einer Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8
Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1
gestaltet oder erzeugt ist,
5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1
nicht gewährleistet, dass einer Batterie die Betriebsanleitung und
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
6. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach
Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
7. entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4
Buchstabe a, oder entgegen Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
8. entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort
genannte Nummer oder ein anderes Kennzeichen trägt,
9. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10. entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42
Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
11. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich
nicht vergewissert, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7
gekennzeichnet ist,
12. entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn
Jahre vorgelegt werden kann,
14. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte
Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Umsatzschwelle durchführen lässt,
15. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht
mindestens alle drei Jahre prüfen lässt,
16. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie
nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle verabschiedet,
17. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen
Vertrag oder eine Vereinbarung nicht oder nicht richtig aufnimmt,
18. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten
Mechanismus nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle einführt und nicht oder
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle
bereitstellt,
19. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort
genanntes Risiko oder eine dort genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,
20. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht
oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1
Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert oder nicht oder nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,
21. entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
22. entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht
oder rechtzeitig vornimmt oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des
Folgejahres veröffentlich,
23. entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig registriert,
24. entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
25. entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3
Satz 1 eine dort genannte Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,
26. entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
zurücknimmt,
27. entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,
28. entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
29. entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Information korrekt, vollständig oder auf dem neuesten Stand ist,
30. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83
Absatz 2 zuwiderhandelt oder
31. entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme
ergriffen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 Buchstabe
c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 12 und 13
Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30 und 31 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 58
Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des § 57 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7, 12 und
13 Buchstabe a sowie des § 57 Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt
und
2. in den Fällen des § 57 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c sowie des
§ 57 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) In den Fällen des Absatz 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren
angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch
die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
(3) § 19 Absatz 4 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
149) gilt in den Fällen des § 57 Absatz 1 Nummer 2 auch für das Umweltbundesamt.
§ 59
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können
Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 60
Geändertes Unionsrecht
Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer
Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur
Anpassung an eine Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,
2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine
inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis
auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen,
einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder
von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht
werden.
§ 61
Übergangsvorschriften
(1) Registrierungen mit der Batterieart Fahrzeugbatterie gemäß § 2 Absatz 4 des
Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, die vor dem 18.
August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als
Registrierungen mit der Batteriekategorie Starterbatterie gemäß Artikel 3 Absatz
1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(2) Registrierungen mit der Batterieart Industriebatterie gemäß § 2 Absatz 5 des
Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum
Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen jeweils mit den Batteriekategorien LV-
Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542,
Industriebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542
und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU)
2023/1542.
(3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß § 2 Absatz 6 des
Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum
Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie
gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder
Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen
sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen.
(5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum
Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung fort.
(6) Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes in der
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung des Gesetzes] geltenden
Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von
Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8. Für gemäß Satz 1 fortgeltende
Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben,
Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort.
(7) Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den
Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für
die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der
zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als
aufgehoben. Satz 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen
fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen
nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung entsprechend.
(8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten
nach § 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026
gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im
Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten
rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.
(9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach § 8 frühestens mit
Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen.
(10) Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 37 Absatz
2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17.
August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der
Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar
2026 erbringen. Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 37 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach
dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
(11) Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte
Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung
stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU)
2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst
mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 deren
Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025
einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2
Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5,
7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
Artikel 2
Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1] wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Sammelziele
(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im
Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit
herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten
Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf
den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3
Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung
mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf
die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den
jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten
Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für
Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung
wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder
Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und
Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im
zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung
einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend
eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die
Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach
Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für
Herstellerverantwortung beteiligt.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung,
an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen
Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.
Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell
wahrnehmen entsprechend.“
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „5, 7“ ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„ b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie
das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom [einfügen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1] und“.
(2) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben h und i werden gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe h.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des
Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowie
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-
Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.“
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 wird eingefügt:
4. „ Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des
Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1].“
2. Anlage 1 Teil 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-
Durchführungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle
des Gesetzes nach Artikel 1]“.
(3) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„ 2. der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1]
unterliegen, oder“.
(4) Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Produktkonzeption
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten,
dass insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von
Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigt und erleichtert werden.
(2) Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die
Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser
besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,
beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf
Sicherheitsvorschriften.“
2. § 40 Absatz 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 34 Batterierecht-
Durchführungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des
Gesetzes nach Artikel 1] in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz
1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die
Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben
wahrnehmen.“
(5) Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung vom 21. Juni 2021
(BGBl. I S. 1841) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die
entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu
beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom … [einsetzen:
Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Gesetzes nach Artikel 1] in der jeweils
geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen
an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen.“
Artikel 4
Außerkrafttreten
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich
des Satzes 2 mit Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündigung des Gesetzes] außer
Kraft. § 17 Absatz 6 des Batteriegesetzes tritt am 18. August 2026 außer Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie (EU) 2023/544
der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in
Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien (ABl. L
73 vom 10.3.2023, S. 5) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/137
der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024) geändert
worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom
25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
4. Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/884 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020
und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1), die zuletzt durch
Verordnung (EU) 2025/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/125/EG
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie
2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/66/EG in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für
einige Vorschriften enthält die Verordnung jedoch gesonderte Inkrafttretens- oder
Übergangsregelungen. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf
Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien.
Hierfür werden Regelungen mit Blick auf Stoffbeschränkungen, das Design, die
Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Batterien
sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen
Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542 konkrete, an die
Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Zudem ist sicherzustellen, dass die sich aus
der Verordnung ergebenden Regelungen auch national wirksam durchgesetzt werden
können. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf.
Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung (EU) 2023/1542 mit dem stark
ausdifferenzierten, auf der abzulösenden Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren
sowie Altbatterien und Altakkumulatoren basierenden deutschen Recht sicherzustellen, ist
es zudem erforderlich, das bisherige Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-
Durchführungsgesetz (BattDG) abzulösen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in
allen Mitgliedstaaten. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch
Übergangsvorschriften. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine
Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes sowie Neuregelungen in den bisher nicht
geregelten Bereichen erforderlich. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige
Batteriegesetz aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
(BattDG) ersetzt werden. Zu den Regelungsbereichen des neuen BattDG gehören dabei:
– Allgemeine Vorschriften (Teil 1),
– Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2),
– Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten
Behörden (Teil 3),
– Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4),
– Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5),
– Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie
– Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen (Teil 7).
Dabei regelt das Gesetz nur, sofern Anforderungen für die Durchführung der unmittelbar
geltenden Verordnung erforderlich sind, die Verordnung selbst den Mitgliedstaaten die
Festlegung von nationalen Regelungen vorschreibt oder den Mitgliedstaaten ein
Ermessenspielraum hinsichtlich weitergehender Regelungen eröffnet wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des
Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.
IV. Alternativen
Keine. Die Anpassung des nationalen Rechts ist vor dem Hintergrund der neuen EU-
rechtlichen Vorgaben zwingend.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen die Wirtschaft, sowie im speziellen die
Abfallwirtschaft (Teil 2 des BattDG). Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 24
des Grundgesetzes (GG) unterfallen die Gebiete des Rechts der Wirtschaft und der
Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Mit Blick auf die
Bußgeldbewehrung sind die Regelungen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG gestützt.
Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Die Verordnung (EU)
2023/1542 regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von Batterien auf dem Markt.
Durch die Durchführungsregelungen werden die national notwendigen Voraussetzungen
für die Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am länderübergreifenden
europäischen Binnenmarkt für Batterien, unter anderem auch für die Funktionsfähigkeit des
vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung für Batterien geschaffen. Dieses Ziel
könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen
erlassen würden. Eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung durch uneinheitliche
Regelungen auf Länderebene kann nur durch die hier getroffenen bundeseinheitlichen
Regelungen vermieden werden, die damit zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den Anforderungen an den Rezyklateinsatz, Beschränkungen für
bestimmte gefährliche Stoffe und Anforderungen an die Bewirt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Gesetzentwurf)