Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024
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Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5455
21. Wahlperiode 20.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den
Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder
warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer
Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und
Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern
zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen
zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den
Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in denen
Geflüchtete seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu
ihnen nach Deutschland kommen können. Ein zentrales Problemfeld sind die
langen Wartezeiten auf einen Termin, um überhaupt ein Visum beantragen zu
können. Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren
durch aus Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an vorzulegende
Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung.
Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es
endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien
bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie an für sie nicht erfüllbaren
Anforderungen scheitern (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/12366).
Zudem bestehen rechtliche Hindernisse. Das Recht auf Familiennachzug für
Menschen mit subsidiärem Schutz wurde im Juli 2025 erneut für zwei Jahre
ausgesetzt. Zuvor hatte zwischen 2018 und 2025 eine Kontingentregelung
bestanden. Diese sah vor, dass monatlich bis zu 1 000 Visa an Angehörige von
subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können. Die aktuelle Regelung
beinhaltet, dass in Härtefällen ein Visum nach § 22 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Damit gehen die Behörden aber sehr restriktiv um: Seit
Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten am 24. Juli 2025 bis zum 4. März 2026 sind lediglich zwei solcher
Härtefallvisa erteilt worden (www.spiegel.de/politik/migration-kaum-haertefall-
visanach-aussetzung-des-familiennachzugs-a-d8a0ac20-0a8c-4efc-ac30-d0cd91e3
85e4).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und
welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von
Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
2. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in
denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen
angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs,
insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen,
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch
nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
3. Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in den
Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 in den deutschen
Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung gegeben, die für die
Bearbeitung von Visaanträgen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen am
relevantesten sind (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln und den
aktuellen Personalbestand nennen)?
4. Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit
personell ausgestattet, und gibt es Pläne für einen weiteren personellen
Aufbau des BfAA (wenn ja, bitte mit Daten auflisten)?
a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung
von Visumanträgen zum Familiennachzug bzw. zum Nachzug zu
Geflüchteten (bitte differenzieren, auch nach wichtigsten
Herkunftsstaaten) zuständig, und wie viele entsprechende Anträge wurden in
den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 bearbeitet bzw.
entschieden?
b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum
Familiennachzug, insbesondere zu Geflüchteten, zur Bearbeitung ans
BfAA?
5. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden in den Jahren 2024, 2025
und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach
Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär
Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen
und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen
Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben, differenzieren; bitte
auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und, soweit möglich,
nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden
in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt,
bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn
wichtigsten Herkunftsländer angeben)?
Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und
weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa
bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
7. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär
Schutzberechtigten nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes wurden seit Inkrafttreten der
aktuellen Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus
welchen Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich
darlegen)?
8. Wie sind die Erfahrungen mit dem onlinegestützten Visumverfahren, das
zum 1. Januar 2025 eingeführt wurde, trägt es dazu bei, Visumverfahren
zu beschleunigen, und wenn ja, inwiefern?
9. Gibt es Kategorien von nationalen Visa, bei denen eine
Onlineantragstellung nicht möglich ist, und wenn ja, welche, und wie wird dies begründet?
10. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten und
zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025 gestellt
wurden, wie viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen dieser Fälle
ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine Entscheidung
getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern und den 10 wichtigsten
Asylherkunftsländern differenzieren)?
11. Wie viele Familienunterstützungsprogramm (FAP)-Büros unterhält die
Internationale Organisation für Migration (IOM) derzeit, und wie viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach
Standorten auflisten)?
12. In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellenden
auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft
statt, ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten, und wenn
ja, auf welche?
13. Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten
Flüchtlingen haben seit 2024 die Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch
genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?
14. Inwiefern wird statistisch erfasst, ob bei beantragten bzw. erteilten Visa
zum Familiennachzug zu Deutschen die Stammberechtigten eingebürgerte
Personen mit Schutzstatus sind, und welche Angaben kann die
Bundesregierung machen zur Visumbeantragung bzw. Visumerteilung zum
Familiennachzug zu Deutschen in Bezug auf afghanische, syrische, irakische
und aus Gaza stammende palästinensische Familienangehörige für die
Jahre 2024, 2025 und das bisherige Jahr 2026 (bitte so differenziert wie
möglich darstellen)?
15. Was ist der Bundesregierung zu dem den Fragestellenden aus der Praxis
geschilderten Problem bekannt, dass viele eingebürgerte Flüchtlinge, etwa
aus Afghanistan, ihre engsten Familienangehörigen nicht nachziehen
lassen können, weil sie bzw. ihre Familienangehörigen keine Termine zur
Vorsprache in deutschen Auslandsvertretungen erhalten, nachdem
entsprechende Anträge online gestellt wurden (bitte ausführen), und welche
Angaben kann die Bundesregierung machen zu durchschnittlichen Zeiten, bis
infolge solcher online gestellten Anträge ein Termin zur Beantragung bzw.
Erteilung eines Visums vergeben wird (bitte nach den wichtigsten
Asylherkunftsländern bzw. den diesbezüglichen Auslandsvertretungen bzw.
auch danach, ob ein Nachzug zu Deutschen beantragt wurde,
differenzieren)?
16. In welchen Auslandsvertretungen können derzeit Familienangehörige aus
Afghanistan, Syrien und Gaza Visumanträge zum Familiennachzug stellen
bzw. Visa erhalten, und ist an eine Ausweitung entsprechender Stellen
gedacht in Bezug auf Länder wie Afghanistan, in denen keine
Visumbearbeitung erfolgt, und wenn nein, warum nicht?
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat sie bereits
eingeleitet, um den Familiennachzug zu anerkannt international
Schutzberechtigten bzw. zu Deutschen in einem überschaubaren Zeitraum zu
ermöglichen, der dem hohen Wert des Grund- und Menschenrechts auf
Familienleben entspricht (bitte im Detail darlegen), und ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass die gegenwärtige Praxis insbesondere in Bezug auf
den Familiennachzug von Familienangehörigen aus Afghanistan diesen
grund- und menschenrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte
begründen)?
Berlin, den 16. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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