Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1200)
Text
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1200)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1641
21. Wahlperiode 15.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1200 –
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024
und im ersten Halbjahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neben der „illegalen Migration“ (Bundesminister des Innern Alexander
Dobrindt, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw21-de-regierungs
befragung-1067380) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach
Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren
von 2016 bis 2023 mit Ausnahme des COVID-19-Jahres 2020 immer jeweils
über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt
(vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128). Der überwiegende
Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen
Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/11060). Hierin zeigt sich insbesondere
ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, die dann in den Folgejahren
einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit
sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024
durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils
S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge), im Jahr 2023 auch die größte Nationalität unter den
nachziehenden Familienangehörigen (vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2023 – Asyl,
Migration und Integration“, S. 115).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller an dem unter deutlich
abgesenkten Voraussetzungen gewährten Nachzug zu anerkannten
Flüchtlingen, dass insoweit gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der
Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese
Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden
Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der
Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser
nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind
schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 AufenthG).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 15. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit
anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in
Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre
suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben
Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen: Zum einen mittels erfolgreicher
Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz und zum anderen
über die auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehende
Möglichkeit, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten
Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit
u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den
Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen.
1. Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025
zwecks Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen zu
a) deutschen Staatsbürgern,
b) Ausländern
erteilt (für 2025 bitte monatsweise aufschlüsseln)?
3. Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an
nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte
erteilt?
Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 123 675 Visa zum Familiennachzug von
Drittstaatsangehörigen erteilt. Die Staatsangehörigkeit des- bzw. derjenigen, zu dem
der Familiennachzug stattfinden soll, wird statistisch nur erfasst, wenn es sich
um einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt.
Zweck D erteilt
Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen 54 709
Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen 17 813
Elternnachzug 5 150
Kindernachzug 45 452
Nachzug sonstiger Familienangehöriger 551
Gesamt 123 675
Im Jahr 2025 wurden bisher 73 000 Visa zum Familiennachzug von
Drittstaatsangehörigen erteilt (Stand: 13. August 2025). Der obenstehende Hinweis
bezüglich der statistischen Erfassung gilt auch hier.
Die Aufteilung nach Monaten ist im Folgenden ersichtlich.
Zweck 01/25 02/15 03/25 04/25 05/25 06/25 07/25 08/25 (Stand:
13.08.25)
Ehegattennachzug zu
Drittstaatsangehörigen
4 335 4 315 4 521 4 340 4 376 4 123 4 562 1 455
Ehegattennachzug zu
deutschen Staatsangehörigen
1 496 1 415 1 516 1 586 1 535 1 495 1 639 535
Elternnachzug 417 340 350 306 316 347 337 87
Kindernachzug 3 493 3 505 3 644 3 804 3 721 3 706 4 061 1 095
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger
36 31 26 24 42 28 28 12
Gesamt 9 777 9 606 10 057 10 060 9 990 9 699 10 627 3 184
2. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die
jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2024
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Syrien 20 089
Türkei 14 660
Indien 12 156
Kosovo 8 483
Albanien 4 511
Iran 4 439
Bosnien-Herzegowina 3 948
Pakistan 3 899
Serbien 3 829
Russland 3 740
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Syrien 11 022
Türkei 10 463
Indien 6 506
Kosovo 4 156
Iran 4 073
Albanien 2 874
Pakistan 2 466
Nordmazedonien 2 048
Afghanistan 1 958
Bosnien-Herzegowina 1 812
4. Wie viele der deutschen Stammberechtigten im Sinne von Frage 1a
haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn
häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die
jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
9. Wie viele der deutschen Stammberechtigten (im Sinne von Frage 6a)
haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn
häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die
jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Fragen 4 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Weitere Staatsangehörigkeiten von deutschen Staatsangehörigen, zu denen ein
Nachzug erfolgt, werden statistisch nicht erfasst.
5. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im
Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt?
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 22 854 Anträge auf Visaerteilung zwecks
Familiennachzug abgelehnt. Im Jahr 2025 wurden bisher 14 728 solcher Anträge
abgelehnt.
6. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr
2025 aus familiären Gründen an Drittstaatenangehörige als Angehörige
von
a) deutschen Staatsbürgern,
c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen erteilt?
Die Fragen 6a und 6c werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 173 791
Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel
aus familiären Gründen erhalten haben, davon 38 193 an Angehörige deutscher
Staatsangehöriger.
Zudem waren 73 717 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden
Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2025 erhalten haben, davon 16 737 an
Angehörige von deutschen Staatsangehörigen.
b) EU-Bürgern und
Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige
Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern und wiederkehrenden
Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind begrifflich keine
Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2024 erstmalig 16 218 und im ersten Halbjahr 2025
6 001 dieser Dokumente ausgestellt.
7. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte
die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen
angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2024
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 38 193
darunter
Türkei 4 757
Syrien 3 819
Vietnam 1 760
Russische Föderation 1 566
Vereinigte Staaten von Amerika 1 300
Thailand 1 169
Ukraine 1 161
Marokko 1 153
Kosovo 1 007
Irak 888
Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im ersten Halbjahr 2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 16 737
darunter
Türkei 2 266
Syrien 1 705
Vietnam 807
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Ukraine 641
Russische Föderation 582
Marokko 558
Vereinigte Staaten von Amerika 525
Irak 442
Thailand 433
Kosovo 406
b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden
Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im Jahr 2024, die eine
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 16 218
darunter
Moldau (Republik) 2 341
Türkei 1 645
Nordmazedonien 1 427
Albanien 1 180
Serbien 1 052
Brasilien 841
Marokko 823
Ukraine 696
Ghana 503
Indien 463
Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden
Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im ersten Halbjahr 2025, die eine
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 6 001
darunter
Moldau (Republik) 734
Türkei 702
Albanien 470
Nordmazedonien 383
Serbien 367
Brasilien 345
Ukraine 315
Marokko 303
Ghana 233
Indien 202
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr
2024
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 136 598
darunter
Syrien 18 431
Indien 12 351
Kosovo 11 209
Türkei 9 949
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Bosnien und Herzegowina 6 533
Albanien 6 376
Serbien 5 169
Ukraine 4 991
Nordmazedonien 4 931
Afghanistan 4 554
Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im ersten
Halbjahr 2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 56 980
darunter
Syrien 7 313
Türkei 4 916
Indien 4 897
Kosovo 4 676
Ukraine 2 842
Albanien 2 783
Bosnien und Herzegowina 2 345
Serbien 1 927
Nordmazedonien 1 906
Afghanistan 1 652
8. Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils
an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Angaben können nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen
Gesamt im Jahr 2024 38 193
Eltern 10 262
Ehegatte 26 284
Kinder 1 613
sonstige Angehörige 34
Gesamt im ersten Halbjahr 2025 16 737
Eltern 4 447
Ehegatte 11 459
Kinder 824
sonstige Angehörige 7
b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden
Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Gesamt im Jahr 2024 16 218
Eltern 21
sonstige Angehörige 16 197
Gesamt im ersten Halbjahr 2025 6 001
Eltern 15
sonstige Angehörige 5 986
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
Gesamt im Jahr 2024 136 598
Eltern 641
Ehegatte 52 398
Kinder 82 876
sonstige Angehörige 683
Gesamt im ersten Halbjahr 2025 56 980
Eltern 256
Ehegatte 21 906
Kinder 34 589
sonstige Angehörige 229
10. Wie viele sog. Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im
Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) erfasst?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der
Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines
Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch
eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis)
durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel
für das Jahr 2024 ergeben sich 189 Fälle. Zahlen der PKS für das erste Halbjahr
2025 liegen noch nicht vor. Die Veröffentlichung der PKS für das Jahr 2025
erfolgt im Jahr 2026.
11. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als
Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein
Aufenthaltstitel erteilt?
Im Jahr 2024 haben ausweislich des AZR 684 Personen erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern nach § 36 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder zum Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Im ersten
Halbjahr 2025 waren es 271 Personen. Weitere Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung liegen nicht vor.
12. Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 an
Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit
Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks
Familiennachzug erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2024 wurden 20 864 Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten
erteilt.
Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent
Syrisch 13 484 64,63 %
Türkisch 1 689 8,17 %
Eritreisch 1 133 5,48 %
Afghanisch 1 119 5,41 %
Somalisch 1 103 5,33 %
Staatenlos 395 1,91 %
Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent
Irakisch 376 1,82 %
Iranisch 345 1,67 %
Jemenitisch 323 1,56 %
Pakistanisch 258 1,25 %
Im ersten Halbjahr 2025 waren es 10 259 erteilte Visa in dieser Kategorie.
Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent
Syrisch 6 347 61,87 %
Türkisch 1 318 13 %
Afghanisch 628 6 %
Eritreisch 497 5 %
Somalisch 423 4 %
Iranisch 256 2 %
Irakisch 143 1 %
Staatenlos 141 1 %
Jemenitisch 116 1 %
Pakistanisch 64 1 %
13. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr
2025 aus familiären Gründen an Familienangehörige von
Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 18 886 Familienangehörige von
Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung).
Im ersten Halbjahr 2025 wurde entsprechend an 7 360 Familienangehörige von
Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Familienangehörige von Schutzberechtigten im Jahr 2024 18 886 100 %
darunter
Syrien 12 220 64,7 %
Türkei 1 722 9,1 %
Afghanistan 823 4,4 %
Somalia 622 3,3 %
Irak 541 2,9 %
Iran 485 2,6 %
Eritrea 383 2,0 %
Pakistan 359 1,9 %
Ungeklärt 346 1,8 %
Jemen 284 1,5 %
Familienangehörige von Schutzberechtigten im ersten Halbjahr 2025 7 360 100 %
darunter
Syrien 4 708 64,0 %
Türkei 969 13,2 %
Afghanistan 342 4,7 %
Somalia 255 3,5 %
Iran 158 2,2 %
Irak 154 2,1 %
Eritrea 144 2,0 %
Pakistan 97 1,3 %
Jemen 93 1,3 %
Ungeklärt 72 1,0 %
14. Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 12
und 13 auf Angehörige
a) von Asylberechtigten,
b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw.
c) mit subsidiärem Schutzstatus?
Die Verteilung der nationalen Visa im Sinne der Frage wird in nachfolgender
Tabelle dargestellt.
Zweck Erteilt 2024 Erteilt 1. Halbjahr 2025
Familiennachzug zu Asylberechtigten 286 118
Familiennachzug zu Flüchtlingen 8 505 4 099
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 12 073 6 042
Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2024 18 886
davon
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
318
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem
Flüchtling)
4 965
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
4 116
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
2 715
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 6 323
nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
449
Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im ersten Halbjahr 2025 7 360
davon
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu
Asylberechtigtem)
121
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem
Flüchtling)
1 662
nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
1 705
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
1 087
nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 2 636
nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
149
15. Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus
wurde im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel
gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt?
Im Jahr 2024 wurde 9 487 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten
erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt.
Im ersten Halbjahr 2025 wurde 3 872 Angehörigen von subsidiär
Schutzberechtigten erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt.
16. Dürfen Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigen, denen
bereits ein Visum zum Familiennachzug erteilt wurde, auch nach
Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen
und hier einen Aufenthaltstitel beanspruchen?
Die Aussetzungsregelung gilt nicht für Personen, denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens das Visum bereits erteilt wurde. Sofern ein gültiges Visum bei der
Prüfung auf Titelerteilung bei der Ausländerbehörde vorgelegt wird und die
Voraussetzungen erfüllt sind, ist daher ein Titel nach § 36a AufenthG zu
erteilen.
17. Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der
Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2024 durchschnittlich auf einen in
Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten- und Kindesnachzüge
zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und
Asylberechtigten. Daten zu diesen Sachverhalten liegen ab dem Jahr 2019 vor.
nach Jahren 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Durchschnittlicher Ehegatten- und
Kindesnachzug (rechnerisch ins
Verhältnis gesetzt) zu Schutzberechtigten
(Asyl und Flüchtlingsschutz)
0,78 0,40 0,37 0,18 0,17 0,16 0,32
18. Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten
Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren
Ende des Jahres 2024 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im
Jahr 2024 neu erhoben?
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 7 646 Klagen zu vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf subsidiären Schutz entschiedenen
Asylanträgen anhängig. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 3 485 Klagen gegen
Entscheidungen auf subsidiären Schutz erhoben.
19. Wie viele solcher Klagen im Sinne von Frage 18 sind aktuell anhängig,
und wie viele wurden bisher im Jahr 2025 neu erhoben?
Zu Klagen von Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1
AufenthG liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2024 und im ersten
Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von
Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der
Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen?
Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 23 001 Drittstaatenangehörige ein
Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen
(Kindesoder Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt. Im ersten Halbjahr 2025
wurde an 9 385 Drittstaatenangehörige ein derartiger Aufenthaltstitel erteilt.
21. Wie vielen Eltern von volljährigen Stammberechtigten aus Drittstaaten,
die über Aufenthaltstitel aus dem Bereich der Erwerbsmigration
verfügen, wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel
erteilt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2024 und im ersten
Halbjahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an der Sprachprüfung
Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war
die Bestehensquote?
Die Quote der bestandenen Sprachprüfungen Start Deutsch 1 lag im Jahr 2024
bei 67,1 Prozent und im ersten Halbjahr Jahr 2025 bei 63,5 Prozent. Eine
Erfassung der Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden erfolgt nicht.
23. Gilt die Anweisung der vorherigen Bundesregierung an die Botschaften,
dass mittels des Prinzips der „Alternativen Glaubhaftmachung“ Visa
auch ohne absolute Gewissheit von der Richtigkeit des Sachverhalts und
speziell in Ländern mit unzuverlässigem Dokumentenwesen auch auf
Basis von nichtamtlichen Dokumenten ausgestellt werden, was letztlich
auf eine Umkehrung der Nachweispflicht für die Voraussetzungen der
Visaerteilung hinausläuft (www.focus.de/politik/deutschland/wirbel-
umeinreiseverfahren-zeitaufwendig-und-subjektiv-wie-baerbocks-anweisun
g-die-visa-verfahren-verzoegert_id_260173883.html), unter der
amtierenden Bundesregierung unverändert weiter, und wenn ja, besteht die
Absicht, diese Weisungslage in absehbarer Zeit wieder zu ändern?
Aus dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten
Rechtsstaatsprinzip folgt die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht. Die
alternative Glaubhaftmachung ist ein im nationalen Recht und von der
Rechtsprechung vorgesehenes Instrument. Im Übrigen wird auf die Antworten der
Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/19355 sowie zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.
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