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Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1200)

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 21/1641 · Antwort · Original ↗

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Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1200) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1641 21. Wahlperiode 15.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1200 – Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Neben der „illegalen Migration“ (Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw21-de-regierungs befragung-1067380) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren von 2016 bis 2023 mit Ausnahme des COVID-19-Jahres 2020 immer jeweils über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt (vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128). Der überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/11060). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, die dann in den Folgejahren einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), im Jahr 2023 auch die größte Nationalität unter den nachziehenden Familienangehörigen (vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2023 – Asyl, Migration und Integration“, S. 115). Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller an dem unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährten Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, dass insoweit gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen: Zum einen mittels erfolgreicher Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz und zum anderen über die auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehende Möglichkeit, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen.  1. Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 zwecks Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen zu a) deutschen Staatsbürgern, b) Ausländern erteilt (für 2025 bitte monatsweise aufschlüsseln)?  3. Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt? Die Fragen 1 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 123 675 Visa zum Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen erteilt. Die Staatsangehörigkeit des- bzw. derjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wird statistisch nur erfasst, wenn es sich um einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt. Zweck D erteilt Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen 54 709 Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen 17 813 Elternnachzug 5 150 Kindernachzug 45 452 Nachzug sonstiger Familienangehöriger 551 Gesamt 123 675 Im Jahr 2025 wurden bisher 73 000 Visa zum Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen erteilt (Stand: 13. August 2025). Der obenstehende Hinweis bezüglich der statistischen Erfassung gilt auch hier. Die Aufteilung nach Monaten ist im Folgenden ersichtlich. Zweck 01/25 02/15 03/25 04/25 05/25 06/25 07/25 08/25 (Stand: 13.08.25) Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen 4 335 4 315 4 521 4 340 4 376 4 123 4 562 1 455 Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen 1 496 1 415 1 516 1 586 1 535 1 495 1 639 535 Elternnachzug 417 340 350 306 316 347 337 87 Kindernachzug 3 493 3 505 3 644 3 804 3 721 3 706 4 061 1 095 Nachzug sonstiger Familienangehöriger 36 31 26 24 42 28 28 12 Gesamt 9 777 9 606 10 057 10 060 9 990 9 699 10 627 3 184  2. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Syrien 20 089 Türkei 14 660 Indien 12 156 Kosovo 8 483 Albanien 4 511 Iran 4 439 Bosnien-Herzegowina 3 948 Pakistan 3 899 Serbien 3 829 Russland 3 740 Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten im Sinne der Fragestellung im Jahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Syrien 11 022 Türkei 10 463 Indien 6 506 Kosovo 4 156 Iran 4 073 Albanien 2 874 Pakistan 2 466 Nordmazedonien 2 048 Afghanistan 1 958 Bosnien-Herzegowina 1 812  4. Wie viele der deutschen Stammberechtigten im Sinne von Frage 1a haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?  9. Wie viele der deutschen Stammberechtigten (im Sinne von Frage 6a) haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die Fragen 4 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Weitere Staatsangehörigkeiten von deutschen Staatsangehörigen, zu denen ein Nachzug erfolgt, werden statistisch nicht erfasst.  5. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt? Im Jahr 2024 wurden insgesamt 22 854 Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug abgelehnt. Im Jahr 2025 wurden bisher 14 728 solcher Anträge abgelehnt.  6. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Drittstaatenangehörige als Angehörige von a) deutschen Staatsbürgern, c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen erteilt? Die Fragen 6a und 6c werden gemeinsam beantwortet. Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 173 791 Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2024 erstmals einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten haben, davon 38 193 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger. Zudem waren 73 717 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2025 erhalten haben, davon 16 737 an Angehörige von deutschen Staatsangehörigen. b) EU-Bürgern und Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern und wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind begrifflich keine Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2024 erstmalig 16 218 und im ersten Halbjahr 2025 6 001 dieser Dokumente ausgestellt.  7. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 38 193 darunter Türkei 4 757 Syrien 3 819 Vietnam 1 760 Russische Föderation 1 566 Vereinigte Staaten von Amerika 1 300 Thailand 1 169 Ukraine 1 161 Marokko 1 153 Kosovo 1 007 Irak 888 Angehörige von deutschen Staatsangehörigen im ersten Halbjahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 16 737 darunter Türkei 2 266 Syrien 1 705 Vietnam 807 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Ukraine 641 Russische Föderation 582 Marokko 558 Vereinigte Staaten von Amerika 525 Irak 442 Thailand 433 Kosovo 406 b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im Jahr 2024, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 16 218 darunter Moldau (Republik) 2 341 Türkei 1 645 Nordmazedonien 1 427 Albanien 1 180 Serbien 1 052 Brasilien 841 Marokko 823 Ukraine 696 Ghana 503 Indien 463 Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) im ersten Halbjahr 2025, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte erhielten Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 6 001 darunter Moldau (Republik) 734 Türkei 702 Albanien 470 Nordmazedonien 383 Serbien 367 Brasilien 345 Ukraine 315 Marokko 303 Ghana 233 Indien 202 c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 136 598 darunter Syrien 18 431 Indien 12 351 Kosovo 11 209 Türkei 9 949 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Bosnien und Herzegowina 6 533 Albanien 6 376 Serbien 5 169 Ukraine 4 991 Nordmazedonien 4 931 Afghanistan 4 554 Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im ersten Halbjahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 56 980 darunter Syrien 7 313 Türkei 4 916 Indien 4 897 Kosovo 4 676 Ukraine 2 842 Albanien 2 783 Bosnien und Herzegowina 2 345 Serbien 1 927 Nordmazedonien 1 906 Afghanistan 1 652  8. Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt? Die Angaben können nachfolgenden Tabellen entnommen werden. a) Angehörige von deutschen Staatsangehörigen Gesamt im Jahr 2024 38 193 Eltern 10 262 Ehegatte 26 284 Kinder 1 613 sonstige Angehörige 34 Gesamt im ersten Halbjahr 2025 16 737 Eltern 4 447 Ehegatte 11 459 Kinder 824 sonstige Angehörige 7 b) Angehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sowie wiederkehrenden Deutschen (§ 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU) Gesamt im Jahr 2024 16 218 Eltern 21 sonstige Angehörige 16 197 Gesamt im ersten Halbjahr 2025 6 001 Eltern 15 sonstige Angehörige 5 986 c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen Gesamt im Jahr 2024 136 598 Eltern 641 Ehegatte 52 398 Kinder 82 876 sonstige Angehörige 683 Gesamt im ersten Halbjahr 2025 56 980 Eltern 256 Ehegatte 21 906 Kinder 34 589 sonstige Angehörige 229 10. Wie viele sog. Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel für das Jahr 2024 ergeben sich 189 Fälle. Zahlen der PKS für das erste Halbjahr 2025 liegen noch nicht vor. Die Veröffentlichung der PKS für das Jahr 2025 erfolgt im Jahr 2026. 11. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel erteilt? Im Jahr 2024 haben ausweislich des AZR 684 Personen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern nach § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder zum Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Im ersten Halbjahr 2025 waren es 271 Personen. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 12. Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)? Im Jahr 2024 wurden 20 864 Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten erteilt. Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent Syrisch 13 484 64,63 % Türkisch 1 689 8,17 % Eritreisch 1 133 5,48 % Afghanisch 1 119 5,41 % Somalisch 1 103 5,33 % Staatenlos 395 1,91 % Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent Irakisch 376 1,82 % Iranisch 345 1,67 % Jemenitisch 323 1,56 % Pakistanisch 258 1,25 % Im ersten Halbjahr 2025 waren es 10 259 erteilte Visa in dieser Kategorie. Staatsangehörigkeit Erteilt Prozent Syrisch 6 347 61,87 % Türkisch 1 318 13 % Afghanisch 628 6 % Eritreisch 497 5 % Somalisch 423 4 % Iranisch 256 2 % Irakisch 143 1 % Staatenlos 141 1 % Jemenitisch 116 1 % Pakistanisch 64 1 % 13. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)? Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 18 886 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung). Im ersten Halbjahr 2025 wurde entsprechend an 7 360 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Familienangehörige von Schutzberechtigten im Jahr 2024 18 886 100 % darunter Syrien 12 220 64,7 % Türkei 1 722 9,1 % Afghanistan 823 4,4 % Somalia 622 3,3 % Irak 541 2,9 % Iran 485 2,6 % Eritrea 383 2,0 % Pakistan 359 1,9 % Ungeklärt 346 1,8 % Jemen 284 1,5 % Familienangehörige von Schutzberechtigten im ersten Halbjahr 2025 7 360 100 % darunter Syrien 4 708 64,0 % Türkei 969 13,2 % Afghanistan 342 4,7 % Somalia 255 3,5 % Iran 158 2,2 % Irak 154 2,1 % Eritrea 144 2,0 % Pakistan 97 1,3 % Jemen 93 1,3 % Ungeklärt 72 1,0 % 14. Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 12 und 13 auf Angehörige a) von Asylberechtigten, b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw. c) mit subsidiärem Schutzstatus? Die Verteilung der nationalen Visa im Sinne der Frage wird in nachfolgender Tabelle dargestellt. Zweck Erteilt 2024 Erteilt 1. Halbjahr 2025 Familiennachzug zu Asylberechtigten 286 118 Familiennachzug zu Flüchtlingen 8 505 4 099 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 12 073 6 042 Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2024 18 886 davon nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 318 nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 4 965 nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) 4 116 nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 2 715 nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 6 323 nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 449 Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im ersten Halbjahr 2025 7 360 davon nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 121 nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 1 662 nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) 1 705 nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 1 087 nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 2 636 nach § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 149 15. Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt? Im Jahr 2024 wurde 9 487 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt. Im ersten Halbjahr 2025 wurde 3 872 Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten erstmalig ein Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt. 16. Dürfen Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigen, denen bereits ein Visum zum Familiennachzug erteilt wurde, auch nach Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beanspruchen? Die Aussetzungsregelung gilt nicht für Personen, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens das Visum bereits erteilt wurde. Sofern ein gültiges Visum bei der Prüfung auf Titelerteilung bei der Ausländerbehörde vorgelegt wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, ist daher ein Titel nach § 36a AufenthG zu erteilen. 17. Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2024 durchschnittlich auf einen in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten- und Kindesnachzüge zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten. Daten zu diesen Sachverhalten liegen ab dem Jahr 2019 vor. nach Jahren 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Durchschnittlicher Ehegatten- und Kindesnachzug (rechnerisch ins Verhältnis gesetzt) zu Schutzberechtigten (Asyl und Flüchtlingsschutz) 0,78 0,40 0,37 0,18 0,17 0,16 0,32 18. Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren Ende des Jahres 2024 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im Jahr 2024 neu erhoben? Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren 7 646 Klagen zu vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf subsidiären Schutz entschiedenen Asylanträgen anhängig. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 3 485 Klagen gegen Entscheidungen auf subsidiären Schutz erhoben. 19. Wie viele solcher Klagen im Sinne von Frage 18 sind aktuell anhängig, und wie viele wurden bisher im Jahr 2025 neu erhoben? Zu Klagen von Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 36a Absatz 1 AufenthG liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 20. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen? Im Jahr 2024 wurde ausweislich des AZR an 23 001 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Kindesoder Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt. Im ersten Halbjahr 2025 wurde an 9 385 Drittstaatenangehörige ein derartiger Aufenthaltstitel erteilt. 21. Wie vielen Eltern von volljährigen Stammberechtigten aus Drittstaaten, die über Aufenthaltstitel aus dem Bereich der Erwerbsmigration verfügen, wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel erteilt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote? Die Quote der bestandenen Sprachprüfungen Start Deutsch 1 lag im Jahr 2024 bei 67,1 Prozent und im ersten Halbjahr Jahr 2025 bei 63,5 Prozent. Eine Erfassung der Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden erfolgt nicht. 23. Gilt die Anweisung der vorherigen Bundesregierung an die Botschaften, dass mittels des Prinzips der „Alternativen Glaubhaftmachung“ Visa auch ohne absolute Gewissheit von der Richtigkeit des Sachverhalts und speziell in Ländern mit unzuverlässigem Dokumentenwesen auch auf Basis von nichtamtlichen Dokumenten ausgestellt werden, was letztlich auf eine Umkehrung der Nachweispflicht für die Voraussetzungen der Visaerteilung hinausläuft (www.focus.de/politik/deutschland/wirbel- umeinreiseverfahren-zeitaufwendig-und-subjektiv-wie-baerbocks-anweisun g-die-visa-verfahren-verzoegert_id_260173883.html), unter der amtierenden Bundesregierung unverändert weiter, und wenn ja, besteht die Absicht, diese Weisungslage in absehbarer Zeit wieder zu ändern? Aus dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt die Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht. Die alternative Glaubhaftmachung ist ein im nationalen Recht und von der Rechtsprechung vorgesehenes Instrument. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19355 sowie zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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