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Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5455)

dip / drucksache 19.05.2026 · WP 21 · 21/5984 · Antwort · Original ↗

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Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5455) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5984 21. Wahlperiode 19.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5455 – Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in denen Geflüchtete seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach Deutschland kommen können. Ein zentrales Problemfeld sind die langen Wartezeiten auf einen Termin, um überhaupt ein Visum beantragen zu können. Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung. Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen scheitern (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12366). Zudem bestehen rechtliche Hindernisse. Das Recht auf Familiennachzug für Menschen mit subsidiärem Schutz wurde im Juli 2025 erneut für zwei Jahre ausgesetzt. Zuvor hatte zwischen 2018 und 2025 eine Kontingentregelung bestanden. Diese sah vor, dass monatlich bis zu 1 000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können. Die aktuelle Regelung beinhaltet, dass in Härtefällen ein Visum nach § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Damit gehen die Behörden aber sehr restriktiv um: Seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 24. Juli 2025 bis zum 4. März 2026 sind lediglich zwei solcher Härtefallvisa erteilt worden (www.spiegel.de/politik/migration-kaum-hae rtefall-visa-nach-aussetzung-des-familiennachzugs-a-d8a0ac20-0a8c-4efc-ac3 0-d0cd91e385e4). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung folgt dem Grundsatz „Humanität und Ordnung“. Sie hat die Migrationswende eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten und Pull-Faktoren zu reduzieren. Die Steuerung der Zuwanderung ist unerlässlich, um die gesellschaftliche Stabilität und die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur zu sichern. Der Gesetzgeber hat die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitspolitischen Interessen als Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) definiert. Die Bundesregierung fühlt sich dem in Artikel 6 Absatz 1 GG und Artikel 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie verpflichtet und beachtet bei der Rechtsauslegung und -anwendung die einschlägige Rechtsprechung. Der Familiennachzug zu internationalen Schutzberechtigten umfasst denjenigen zu Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und zu subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2004. Lediglich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist aktuell für zwei Jahre ausgesetzt.  1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet? Die erbetenen Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*  2. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs, insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)? Die erbetenen Angaben können der Anlage 2 entnommen werden.  3. Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 in den deutschen Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung gegeben, die für die Bearbeitung von Visaanträgen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen am relevantesten sind (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln und den aktuellen Personalbestand nennen)? Die nachfolgenden Zahlen enthalten Angaben zu der personellen Besetzung (bezogen auf Dienstposten für Entsandte und Lokalbeschäftige) an den Visastellen der zehn für den Familiennachzug zu Schutzberechtigen relevantesten Auslandsvertretungen im Zeitraum 2024–2026. Eine Aufteilung der Angaben nach konkreten Bereichen bei der Visavergabe ist mit Blick auf Querschnittsaufgaben nicht möglich. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Auslandsvertretung 2024 2025 2026 Beirut 74 74 74 Istanbul 77 83 83 Erbil 32 25 krisenbedingt aktuell nur Kernteam, reguläre Visabearbeitung nicht möglich Addis Abeba 16 19 19 Nairobi 14 14 19 Islamabad 37 43 44 Amman 21 22 22 Ankara 42 48 49 Teheran 55 56 krisenbedingt aktuell nur Kernteam, reguläre Visabearbeitung nicht möglich Kairo 39 42 42  4. Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit personell ausgestattet, und gibt es Pläne für einen weiteren personellen Aufbau des BfAA (wenn ja, bitte mit Daten auflisten)? Die stellenmäßige Ausstattung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) inklusive der IST-Besetzung kann dem Haushaltsplan 2026 entnommen werden. Konkrete Pläne für einen weiteren personellen Aufwuchs bestehen aktuell nicht. a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug bzw. zum Nachzug zu Geflüchteten (bitte differenzieren, auch nach wichtigsten Herkunftsstaaten) zuständig, und wie viele entsprechende Anträge wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 bearbeitet bzw. entschieden? b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum Familiennachzug, insbesondere zu Geflüchteten, zur Bearbeitung ans BfAA? Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet. Im BfAA werden zuvorderst Visa für Fachkräfte und Studierende nebst dazugehörigem Familiennachzug bearbeitet. Daneben bearbeitet das BfAA Visaanträge zur Familienzusammenführung zu Schutzberechtigten. In dieser Einheit werden Anträge somalischer, eritreischer sowie afghanischer Antragsteller für die Auslandsvertretungen in Addis Abeba, Islamabad, Nairobi und Teheran bearbeitet. Das Referat ist mit 14 Dienstposten ausgestattet, von denen derzeit zwölf besetzt sind. Im Jahr 2024 wurden 4.174, im Jahr 2025 wurden 4.295 Visa zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten bearbeitet. Im laufenden Jahr wurden bisher 815 Visa bearbeitet (Stichtag: 23. April 2026).  5. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben, differenzieren; bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?  6. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und, soweit möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 3 entnommen werden*. Zur Begründung der Übermittlung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen. Die erbetenen Angaben zu Frage 5 sind der Anlage 1 zu entnehmen.**  7. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes wurden seit Inkrafttreten der aktuellen Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)? Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher sieben Visa erteilt worden. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915 verwiesen.  8. Wie sind die Erfahrungen mit dem onlinegestützten Visumverfahren, das zum 1. Januar 2025 eingeführt wurde, trägt es dazu bei, Visumverfahren zu beschleunigen, und wenn ja, inwiefern? Die Erfahrungen mit dem Auslandsportal, das seit dem 1. Januar 2025 weltweit zur Verfügung steht, bestätigen die positiven Erfahrungen, die bereits in den Pilotierungsphasen der Online-Antragsverfahren beobachtet wurden. Aktuell wurden bereits über 130.000 Visumanträge online gestellt und bearbeitet. Das Verfahren ist leichter zugänglich, Anträge können grundsätzlich jederzeit und von überall gestellt werden. Antragstellende werden transparent und verständlich angeleitet, sowohl auf dem Weg zum richtigen Visumantrag mittels Visanavigator als auch durch die Antragsstrecke. Eine deutliche Reduktion der Wartezeit entsteht dadurch, dass im Kontext der Anleitung der Antragsteller * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Anträge erst abgeschickt werden können, wenn sie vollständig sind. Dies verhindert Reservebuchungen im Terminbuchungssystem und hat die Wartezeiten an zahlreichen Standorten substantiell verringert. Zudem bestehen weniger Herausforderungen mit der Vollständigkeit der Anträge, so dass Rückfragen und Dokumentennachforderungen deutlich zurückgehen, was die Bearbeitung beschleunigt. Ebenfalls verkürzt wird die Dauer des Präsenztermins, so dass Schalterzeiten besser und effizienter genutzt werden können.  9. Gibt es Kategorien von nationalen Visa, bei denen eine Onlineantragstellung nicht möglich ist, und wenn ja, welche, und wie wird dies begründet? Die Antragskategorien aus den Bereichen Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung, Studium und Studienbewerbung, und Familienzusammenführung stehen weltweit online zur Verfügung. Das Aufenthaltsrecht kennt im Bereich der nationalen Visa über 100 verschiedene Rechtsgrundlagen, von denen viele nur in sehr geringem zahlenmäßigem Umfang oder nur an einzelnen Standorten relevant sind. Mit Blick auf die Begrenztheit von Digitalisierungsressourcen ist eine klare Priorisierung von Lösungen angezeigt, die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllen können. 10. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten und zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025 gestellt wurden, wie viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen dieser Fälle ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine Entscheidung getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 10 wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)? Die erbetenen Angaben können der Anlage 4 entnommen werden.* 11. Wie viele Familienunterstützungsprogramm (FAP)-Büros unterhält die Internationale Organisation für Migration (IOM) derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)? Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen werden. FAP-Büro A m m an A dd is A be ba B ei ru t B er lin E rb il Is la m ab ad Is ta nb ul K as al a N ai ro bi Te he ra n Anzahl der Mitarbeiter 9 7 19 11 16 13 21 3 12 11 * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 12. In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellenden auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft statt, ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten, und wenn ja, auf welche? In Amman, Addis Abeba, Beirut, Erbil, Istanbul und Nairobi erfolgt die gesamte Antragsannahme im FAP-Büro der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Eine Ausweitung ist aktuell nicht geplant. 13. Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen haben seit 2024 die Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)? Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen werden. FAP-Büro A m m an A dd is A be ba B ei ru t B er lin E rb il Is la m ab ad Is ta nb ul K as al a N ai ro bi Te he ra n G es am t 2024 199 866 0 n/a 596 1 147 0 n/a 847 565 4 220 2025 734 247 74 n/a 144 1 855 1 182 n/a 521 702 (bis Juni 2025) 5 459 Jan-April 2026 161 96 909 n/a 136 425 922 n/a 505 * 3 154 *Im Jahr 2026 unterstützte das FAP-Büro in Teheran 9 Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen bei der Antragstellung in Duschanbe. 14. Inwiefern wird statistisch erfasst, ob bei beantragten bzw. erteilten Visa zum Familiennachzug zu Deutschen die Stammberechtigten eingebürgerte Personen mit Schutzstatus sind, und welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur Visumbeantragung bzw. Visumerteilung zum Familiennachzug zu Deutschen in Bezug auf afghanische, syrische, irakische und aus Gaza stammende palästinensische Familienangehörige für die Jahre 2024, 2025 und das bisherige Jahr 2026 (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 3 entnommen werden. Zur Begründung der Übermittlung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 15. Was ist der Bundesregierung zu dem den Fragestellenden aus der Praxis geschilderten Problem bekannt, dass viele eingebürgerte Flüchtlinge, etwa aus Afghanistan, ihre engsten Familienangehörigen nicht nachziehen lassen können, weil sie bzw. ihre Familienangehörigen keine Termine zur Vorsprache in deutschen Auslandsvertretungen erhalten, nachdem entsprechende Anträge online gestellt wurden (bitte ausführen), und welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu durchschnittlichen Zeiten, bis infolge solcher online gestellten Anträge ein Termin zur Beantragung bzw. Erteilung eines Visums vergeben wird (bitte nach den wichtigsten Asylherkunftsländern bzw. den diesbezüglichen Auslandsvertretungen bzw. auch danach, ob ein Nachzug zu Deutschen beantragt wurde, differenzieren)? Die Bundesregierung ist bestrebt, Wartezeiten im Familiennachzug so gering wie möglich zu halten. Gleichwohl kommt es an einigen Auslandsvertretungen mit einem Schwerpunkt für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten wegen der großen Zahl an Antragstellern zu teilweise längeren Wartezeiten. Auch bei einer Online-Antragstellung über das Auslandsportal wird bei höherer Nachfrage eine Warteliste vorgeschaltet, die in chronologischer Reihenfolge bearbeitet wird. Bezüglich der Wartezeiten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Wartezeiten werden nicht nach Art der Antragstellung oder Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person bzw. Referenzperson differenziert. 16. In welchen Auslandsvertretungen können derzeit Familienangehörige aus Afghanistan, Syrien und Gaza Visumanträge zum Familiennachzug stellen bzw. Visa erhalten, und ist an eine Ausweitung entsprechender Stellen gedacht in Bezug auf Länder wie Afghanistan, in denen keine Visumbearbeitung erfolgt, und wenn nein, warum nicht? Die Zuständigkeiten für Antragstellende sind auf der jeweiligen Webseite der zuständigen Auslandsvertretungen vermerkt (abrufbar unter: https://afghanista n.diplo.de/af-de/05-visaeinreise; https://damaskus.diplo.de/sy-de; https://ramall ah.diplo.de/ps-de/service/05-visaeinreise/2701888-2701888). Darüber hinaus bestehen keine konkreten Planungen im Sinne der Fragestellung. 17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat sie bereits eingeleitet, um den Familiennachzug zu anerkannt international Schutzberechtigten bzw. zu Deutschen in einem überschaubaren Zeitraum zu ermöglichen, der dem hohen Wert des Grund- und Menschenrechts auf Familienleben entspricht (bitte im Detail darlegen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gegenwärtige Praxis insbesondere in Bezug auf den Familiennachzug von Familienangehörigen aus Afghanistan diesen grund- und menschenrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte begründen)? Die Bundesregierung hält die rechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug für ausreichend und angemessen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerk der Bundesregierung verwiesen. Anlage 1 1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet? In der nachstehenden Tabelle sind die mit Wartelisten arbeitenden Auslandsvertretungen alphabetisch aufgeführt. Die Nutzung von Wartelisten bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug sind entsprechend gekennzeichnet. Visastelle Land D-Visa allgemein Familiennachzug Abidjan Elfenbeinküste x Accra Ghana x x Addis Abeba Äthiopien x x Algier Algerien x x Amman Jordanien x x Ankara Türkei x x Antananarivo Madagaskar x Athen Griechenland x Bagdad Irak x Bamako Mali Bangalore Indien x Beirut Libanon x x Beirut (SYR) Libanon x x Belgrad Serbien x Chengdu China x Chennai Indien x Colombo Sri Lanka x Conakry Guinea x x Dakar Senegal x x Daressalam Tansania x Dhaka Bangladesch x x Dubai Vereinigte Arabische Emirate x Duschanbe Tadschikistan x Erbil Irak x x Eriwan Armenien x x Hanoi Vietnam x Harare Simbabwe x Ho-Chi-Minh-Stadt Vietnam x Islamabad Pakistan x x Islamabad (AFG) Pakistan x x Istanbul Türkei x x Izmir Türkei x x Jakarta Indonesien x Jaunde Kamerun x x Kairo Ägypten x Kalkutta Indien x Kampala Uganda x x Kanton China x Kathmandu Nepal x Anlage 1 Kigali Ruanda x Lagos Nigeria x x Lima Peru x Ljubljana Slowenien x Lome Togo x Manila Philippinen x Minsk Belarus x Moskau Russland x Mumbai Indien x Nairobi Kenia x New Delhi Indien x Paris Frankreich x x Peking China x Rabat Marokko x x Riad Saudi-Arabien x Riga Lettland x Sarajewo Bosnien und Herzegowina x Seoul Südkorea x Shanghai China x Shenyang China x Skopje Nordmazedonien x Taschkent Usbekistan x x Teheran Iran x x Tiflis Georgien x Tirana Albanien x Tokyo Japan x Tunis Tunesien x x Ulan Bator Mongolei x Valletta Malta x Anlage 1 5. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren differenzieren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben; bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)? Die erbetenen Angaben zu den bearbeiteten Anträgen auf Erteilung nationaler Visa zum Familiennachzug für die Jahre 2024 bis 2026 können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigem nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen. Die Zahl der beantragten Visa wird statistisch nicht erfasst. Nationale Visa FZ bearbeitet Aufenthaltszweck 2024 2025 2026 Allgemeiner Familiennachzug 122.649 114.216 47.572 Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten 467 327 92 Familiennachzug zu Asylberechtigten 365 366 117 Familiennachzug zu Flüchtlingen 11.216 10.097 3.780 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 13.972 9.019 171 Gesamt 148.669 134.025 51.732 Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2024 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2024: Staatsangehörigkeit Allgemeiner Familiennachzug Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Gesamt Syrien 9.030 425 12 3.645 12.225 25.337 Anlage 1 Afghanistan 2.375 0 40 1.413 262 4.090 Türkei 15.080 0 20 1.759 41 16.900 Irak 1.224 3 9 478 86 1.800 Somalia 239 0 3 858 533 1.633 Iran 4.509 5 19 351 10 4.894 Ungeklärt 517 1 7 63 6 594 Russland 4.176 1 0 4 4 4.185 Kolumbien 593 0 0 0 0 593 Eritrea 189 0 13 1.353 187 1.742 Gesamt bearbeitet 37.932 435 123 9.924 13.354 61.768 Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2025 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2025: Staatsangehörigkeit Allgemeiner Familiennachzug Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Gesamt Afghanistan 2.713 0 63 1.460 142 4.378 Syrien 6.732 315 7 2.241 7.942 17.237 Türkei 17.248 2 22 2.540 37 19.849 Somalia 249 0 3 783 269 1.304 Irak 1.081 0 13 348 54 1.496 Russland 2.574 0 1 5 2 2.582 Eritrea 216 0 15 1.251 182 1.664 Iran 3.589 0 10,00 238 3 3.840 Vietnam 1.817 0 0 0 1 1.818 Guinea 236 0 20 37 15 308 Gesamt bearbeitet 36.455 317 154 8.903 8.647 54.476 Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2026 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2026 (Stand 04.2026): Anlage 1 Staatsangehörigkeit Allgemeiner Familiennachzug Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten Familiennachzug zu Asylberechtigten Familien-nachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Gesamt Afghanistan 1.071 0 28 548 24 1.671 Syrien 2.920 90 4 759 45 3.818 Türkei 7.844 1 10 1.021 1 8.877 Somalia 126 0 7 344 34 511 Irak 320 0 0 79 5 404 Russland 837 0 0 3 3 843 Iran 747 0 0 63 0 810 Vietnam 665 0 0 0 0 665 Eritrea 93 0 3 347 12 455 Georgien 167 0 0 2 0 169 Gesamt bearbeitet 14.790 91 52 3.166 124 18.223 Anlage 1 6. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und soweit möglich nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)? Die erbetenen Angaben zu Visa im Sinne der Fragestellung können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Die folgenden Tabellen enthalten die Reihenfolge der zehn wichtigsten Herkunftsländer (Staatsangehörigkeiten) nach Gesamtzahl der bearbeiteten Visa im jeweiligen Jahr. Eine statistische Auswertung nach Alter oder Geschlecht der Antragstellenden erfolgt nicht. Kalenderjahr 2024 bearbeitete Visa Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger Familienangehöriger Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 4.410 1.438 Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 9 4 Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 332 278 Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 2.038 88 Weltweit Gesamt 6.789 1.808 Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 142 423 Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 162 196 Afghanistan Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 21 12 Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 1 0 Afghanistan Gesamt 326 631 Albanien Allgemeiner Familiennachzug 89 9 Albanien Gesamt 89 9 Anlage 1 China Allgemeiner Familiennachzug 125 16 China Gesamt 125 16 Indien Allgemeiner Familiennachzug 71 16 Indien Gesamt 71 16 Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 252 10 Kosovo Gesamt 252 10 Philippinen Allgemeiner Familiennachzug 109 2 Philippinen Gesamt 109 2 Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 142 13 Russische Föderation Gesamt 142 13 Somalia Allgemeiner Familiennachzug 8 5 Somalia Familiennachzug zu Flüchtlingen 26 30 Somalia Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 13 16 Somalia Gesamt 47 51 Syrien Allgemeiner Familiennachzug 133 516 Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1.987 58 Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 77 22 Syrien Familiennachzug zu Asylberechtigten 0 1 Syrien Gesamt 2.197 597 Türkei Allgemeiner Familiennachzug 1.231 21 Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 11 0 Türkei Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 0 Türkei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 0 1 Türkei Gesamt 1.244 22 Anlage 1 Kalenderjahr 2025 bearbeitet Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger Familienangehöriger Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 4.624 1.280 Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 11 17 Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 287 312 Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 682 109 Weltweit Gesamt 5.604 1.718 Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 117 525 Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 140 231 Afghanistan Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 16 15 Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 1 6 Afghanistan Gesamt 274 777 Albanien Allgemeiner Familiennachzug 141 14 Albanien Familiennachzug zu Flüchtlingen 0 1 Albanien Gesamt 141 15 China Allgemeiner Familiennachzug 210 19 China Gesamt 210 19 Indien Allgemeiner Familiennachzug 128 23 Indien Gesamt 128 23 Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 332 14 Kosovo Gesamt 332 14 Nordmazedonien Allgemeiner Familiennachzug 146 7 Nordmazedonien Gesamt 146 7 Pakistan Allgemeiner Familiennachzug 124 34 Pakistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 3 8 Anlage 1 Pakistan Gesamt 127 42 Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 158 18 Russische Föderation Gesamt 158 18 Türkei Allgemeiner Familiennachzug 1.185 66 Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 26 3 Türkei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1 0 Türkei Gesamt 1.212 69 Syrien Allgemeiner Familiennachzug 136 269 Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 646 84 Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 24 12 Syrien Gesamt 806 365 Kalenderjahr 2026 bearbeitet Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger Familienangehöriger Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 1.583 360 Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 11 Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 92 142 Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 19 17 Weltweit Gesamt 1.696 530 Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 49 181 Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 32 93 Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 11 Afghanistan Gesamt 83 285 China Allgemeiner Familiennachzug 66 0 Anlage 1 China Gesamt 66 0 Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 147 29 Kosovo Gesamt 147 29 Libanon Allgemeiner Familiennachzug 19 0 Libanon Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1 0 Libanon Gesamt 20 0 Nordmazedonien Allgemeiner Familiennachzug 41 1 Nordmazedonien Gesamt 41 1 Philippinen Allgemeiner Familiennachzug 42 5 Philippinen Gesamt 42 5 Pakistan Allgemeiner Familiennachzug 18 5 Pakistan Gesamt 18 5 Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 45 4 Russische Föderation Gesamt 45 4 Syrien Allgemeiner Familiennachzug 58 26 Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 16 15 Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 16 8 Syrien Gesamt 90 49 Türkei Allgemeiner Familiennachzug 411 35 Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 0 2 Türkei Gesamt 411 37 Anlage 2 2. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und soweit möglich nach Art des Familiennachzugs, insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)? Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. Visastelle Land Allgemeiner Familiennachzug (Wartezeit in Wochen) Familiennachzug zu Schutzberechtigten (Wartezeit in Wochen) Accra Ghana über 52 Wochen Addis Abeba Äthiopien 32 Algier Algerien 41 Amman Jordanien 23 32 Ankara Türkei Beabsichtigte Eheschließung: über 52 Wochen Ankara Türkei Ehepartnernachzug zum/zur Drittstaatangehörigen: über 52 Ankara Türkei Ehepartnernachzug zum/zur Deutschen: über 52 Wochen Ankara Türkei Kindernachzug: 12 Wochen Ankara Türkei Elternnachzug: 12 Wochen Bagdad Irak 13 Beirut (SYR) Libanon 14 Conakry Guinea über 52 Wochen Dakar Senegal über 52 Wochen Dhaka Bangladesh über 52 Wochen Erbil Irak 52 48 Eriwan Armenien 10 Hanoi Vietnam 7 Islamabad Pakistan über 52 Wochen Islamabad (AFG) Pakistan über 52 Wochen Istanbul Türkei 11 11 Izmir Türkei 28 Jaunde Kamerun 28 Kairo Ägypten 40 Kampala Uganda über 52 Wochen Lagos Nigeria 50 Lome Togo 14 Nairobi Kenia 2 12 Paris Frankreich 20 Rabat Marokko über 52 Wochen Riad Saudi-Arabien 26 Anlage 2 Taschkent Usbekistan 40 Teheran Iran 40 Tunis Tunesien 52 Anlage 4 10. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten und zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025 gestellt wurden, wie viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen dieser Fälle ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine Entscheidung getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)? Die Angaben zu nationalen Visa auf Familiennachzug, bei denen im erfragten Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Stichtag 23. April 2026 eine Entscheidung getroffen wurde, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle enthält die Zahlen für die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer (Staatsangehörigkeiten) nach Gesamtzahl der bearbeiteten Visa, sowie die der wichtigsten Asylherkunftsländer, soweit diese nicht bereits in den fünfzehn wichtigsten Herkunftsländern enthalten waren. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigem nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder- und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen. Darüber hinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. Stat. Zuordnung Aufenthaltszweck davon: Weltweit A fg h an is ta n A lb an ie n B os n ie n u n d H er ze go w in a C h in a Ä gy p te n E ri tr ea G ui n ea In d ie n Ir an Ir ak N or d m az ed on ie n P ak is ta n R us si sc h e Fö d er at io n So m al ia Se rb ie n Sy ri en T un es ie n T ür ke i V ie tn am K os ov o Ehegattennachzug zum Ausländer Allgemeiner Familiennachzug 67.097 1.273 3.758 2.075 1.712 1.478 143 154 9.067 2.517 415 2.504 3.178 1.311 69 1.938 2.224 1.821 9.861 744 7.210 Ehegattennachzug zum Ausländer Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten 151 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 146 0 2 0 0 Ehegattennachzug zum Ausländer Familiennachzug zu Asylberechtigten 237 25 0 0 0 2 9 7 0 8 11 0 97 1 2 0 11 0 14 0 0 Ehegattennachzug zum Ausländer Familiennachzug zu Flüchtlingen 6.572 623 0 0 8 19 809 5 0 192 307 0 73 7 176 0 1.983 1 1.574 0 0 Ehegattennachzug zum Ausländer Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 2.644 65 0 0 0 3 72 5 1 3 41 0 29 3 73 0 2.126 0 17 1 0 Ehegattennachzug zum Dt. Allgemeiner Familiennachzug 27.244 485 236 126 434 591 69 48 422 361 584 176 881 839 43 225 4.984 1.019 4.447 388 751 Anlage 4 Elternnachzug Allgemeiner Familiennachzug 6.286 170 209 36 278 95 13 5 175 50 54 190 142 204 12 137 198 111 1.614 121 483 Elternnachzug Familiennachzug zu Asylberechtigten 13 3 0 0 0 0 0 5 0 0 2 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Elternnachzug Familiennachzug zu Flüchtlingen 379 172 0 0 0 1 8 6 0 1 13 0 0 0 75 0 40 0 26 0 0 Elternnachzug Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 701 16 0 0 0 0 1 1 0 0 1 0 0 0 9 0 662 0 1 0 0 Kindernachzug Allgemeiner Familiennachzug 51.828 938 2.804 1.864 1.345 1.345 77 80 5.164 1.309 195 2.789 2.222 902 200 2.077 1.515 976 7.801 1.107 7.070 Kindernachzug Beschleun. Familiennachzug zu Schutzberechtigten 253 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 0 1 0 0 Kindernachzug Kindernachzug Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen 182 5.832 38 743 0 0 0 0 0 31 0 21 9 735 11 35 0 0 2 96 0 73 0 0 55 48 0 1 8 757 0 0 0 845 0 0 17 1.794 0 0 0 0 Kindernachzug Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 5.694 59 0 0 2 0 120 9 2 0 15 0 15 2 204 0 5.106 0 19 0 0 Nachzug sonstiger Familienangehöriger Allgemeiner Familiennachzug 1.654 714 18 11 19 6 3 1 24 13 32 8 39 22 15 10 295 3 103 12 45 Anlage 4 Nachzug sonstiger Familiennachzug zu 28 17 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 0 0 0 0 0 0 0 0 Familienangehöriger Asylberechtigten Nachzug sonstiger Familiennachzug zu Flüchtlingen 461 329 1 0 0 0 5 0 0 1 0 0 0 0 60 0 27 0 7 0 0 Familienangehöriger Nachzug sonstiger Familiennachzug zu subsidiär 126 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 14 0 92 0 0 0 0 Familienangehöriger Schutzberechtigten Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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