Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5455)
Text
Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5455)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5984
21. Wahlperiode 19.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta
Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5455 –
Familiennachzug zu international Schutzberechtigten seit 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den
Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder
warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer
Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und
Frauen, weshalb diese zunächst in Herkunfts- oder Transitländern
zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen
zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den
Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in denen
Geflüchtete seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu
ihnen nach Deutschland kommen können. Ein zentrales Problemfeld sind die
langen Wartezeiten auf einen Termin, um überhaupt ein Visum beantragen zu
können. Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren
durch aus Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an
vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung.
Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es
endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien
bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie an für sie nicht erfüllbaren
Anforderungen scheitern (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/12366).
Zudem bestehen rechtliche Hindernisse. Das Recht auf Familiennachzug für
Menschen mit subsidiärem Schutz wurde im Juli 2025 erneut für zwei Jahre
ausgesetzt. Zuvor hatte zwischen 2018 und 2025 eine Kontingentregelung
bestanden. Diese sah vor, dass monatlich bis zu 1 000 Visa an Angehörige von
subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden können. Die aktuelle Regelung
beinhaltet, dass in Härtefällen ein Visum nach § 22 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann. Damit gehen die Behörden aber sehr restriktiv um:
Seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten am 24. Juli 2025 bis zum 4. März 2026 sind lediglich zwei
solcher Härtefallvisa erteilt worden (www.spiegel.de/politik/migration-kaum-hae
rtefall-visa-nach-aussetzung-des-familiennachzugs-a-d8a0ac20-0a8c-4efc-ac3
0-d0cd91e385e4).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung folgt dem Grundsatz „Humanität und Ordnung“. Sie hat
die Migrationswende eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme
zu entlasten und Pull-Faktoren zu reduzieren. Die Steuerung der Zuwanderung
ist unerlässlich, um die gesellschaftliche Stabilität und die Leistungsfähigkeit
der Infrastruktur zu sichern. Der Gesetzgeber hat die Steuerung und
Begrenzung des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung
der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und
arbeitspolitischen Interessen als Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) definiert. Die Bundesregierung fühlt sich dem in Artikel 6 Absatz 1
GG und Artikel 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie verpflichtet und
beachtet bei der Rechtsauslegung und -anwendung die einschlägige
Rechtsprechung. Der Familiennachzug zu internationalen Schutzberechtigten umfasst
denjenigen zu Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
und zu subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie
von 2004. Lediglich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist
aktuell für zwei Jahre ausgesetzt.
1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten,
und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe
von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*
2. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in
denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in
Wochen angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs,
insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen,
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien
auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 2 entnommen werden.
3. Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es in den
Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 in den deutschen
Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung gegeben, die für die
Bearbeitung von Visaanträgen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen am
relevantesten sind (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln und
den aktuellen Personalbestand nennen)?
Die nachfolgenden Zahlen enthalten Angaben zu der personellen Besetzung
(bezogen auf Dienstposten für Entsandte und Lokalbeschäftige) an den
Visastellen der zehn für den Familiennachzug zu Schutzberechtigen relevantesten
Auslandsvertretungen im Zeitraum 2024–2026. Eine Aufteilung der Angaben
nach konkreten Bereichen bei der Visavergabe ist mit Blick auf
Querschnittsaufgaben nicht möglich.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Auslandsvertretung 2024 2025 2026
Beirut 74 74 74
Istanbul 77 83 83
Erbil 32 25 krisenbedingt
aktuell nur Kernteam, reguläre
Visabearbeitung nicht möglich
Addis Abeba 16 19 19
Nairobi 14 14 19
Islamabad 37 43 44
Amman 21 22 22
Ankara 42 48 49
Teheran 55 56 krisenbedingt
aktuell nur Kernteam, reguläre
Visabearbeitung nicht möglich
Kairo 39 42 42
4. Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit
personell ausgestattet, und gibt es Pläne für einen weiteren personellen
Aufbau des BfAA (wenn ja, bitte mit Daten auflisten)?
Die stellenmäßige Ausstattung des Bundesamts für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) inklusive der IST-Besetzung kann dem Haushaltsplan 2026
entnommen werden. Konkrete Pläne für einen weiteren personellen Aufwuchs
bestehen aktuell nicht.
a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung
von Visumanträgen zum Familiennachzug bzw. zum Nachzug zu
Geflüchteten (bitte differenzieren, auch nach wichtigsten
Herkunftsstaaten) zuständig, und wie viele entsprechende Anträge wurden in
den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 bearbeitet bzw.
entschieden?
b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum
Familiennachzug, insbesondere zu Geflüchteten, zur Bearbeitung ans
BfAA?
Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet.
Im BfAA werden zuvorderst Visa für Fachkräfte und Studierende nebst
dazugehörigem Familiennachzug bearbeitet.
Daneben bearbeitet das BfAA Visaanträge zur Familienzusammenführung zu
Schutzberechtigten. In dieser Einheit werden Anträge somalischer, eritreischer
sowie afghanischer Antragsteller für die Auslandsvertretungen in Addis Abeba,
Islamabad, Nairobi und Teheran bearbeitet. Das Referat ist mit 14 Dienstposten
ausgestattet, von denen derzeit zwölf besetzt sind.
Im Jahr 2024 wurden 4.174, im Jahr 2025 wurden 4.295 Visa zum
Familiennachzug zu Schutzberechtigten bearbeitet. Im laufenden Jahr wurden bisher
815 Visa bearbeitet (Stichtag: 23. April 2026).
5. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden in den Jahren 2024, 2025
und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach
Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär
Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen
und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen
anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben, differenzieren;
bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern
differenzieren)?
6. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und, soweit
möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten
aufschlüsseln) wurden in den Jahren 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026
beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und
jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)?
Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und
weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG
Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage 3 entnommen werden*. Zur Begründung der Übermittlung als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen.
Die erbetenen Angaben zu Frage 5 sind der Anlage 1 zu entnehmen.**
7. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär
Schutzberechtigten nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes wurden seit Inkrafttreten
der aktuellen Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters
aus welchen Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich
darlegen)?
Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher sieben Visa erteilt worden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915
verwiesen.
8. Wie sind die Erfahrungen mit dem onlinegestützten Visumverfahren, das
zum 1. Januar 2025 eingeführt wurde, trägt es dazu bei, Visumverfahren
zu beschleunigen, und wenn ja, inwiefern?
Die Erfahrungen mit dem Auslandsportal, das seit dem 1. Januar 2025 weltweit
zur Verfügung steht, bestätigen die positiven Erfahrungen, die bereits in den
Pilotierungsphasen der Online-Antragsverfahren beobachtet wurden. Aktuell
wurden bereits über 130.000 Visumanträge online gestellt und bearbeitet.
Das Verfahren ist leichter zugänglich, Anträge können grundsätzlich jederzeit
und von überall gestellt werden. Antragstellende werden transparent und
verständlich angeleitet, sowohl auf dem Weg zum richtigen Visumantrag mittels
Visanavigator als auch durch die Antragsstrecke. Eine deutliche Reduktion der
Wartezeit entsteht dadurch, dass im Kontext der Anleitung der Antragsteller
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anträge erst abgeschickt werden können, wenn sie vollständig sind. Dies
verhindert Reservebuchungen im Terminbuchungssystem und hat die Wartezeiten
an zahlreichen Standorten substantiell verringert. Zudem bestehen weniger
Herausforderungen mit der Vollständigkeit der Anträge, so dass Rückfragen und
Dokumentennachforderungen deutlich zurückgehen, was die Bearbeitung
beschleunigt. Ebenfalls verkürzt wird die Dauer des Präsenztermins, so dass
Schalterzeiten besser und effizienter genutzt werden können.
9. Gibt es Kategorien von nationalen Visa, bei denen eine
Onlineantragstellung nicht möglich ist, und wenn ja, welche, und wie wird dies
begründet?
Die Antragskategorien aus den Bereichen Erwerbstätigkeit, Aus- und
Fortbildung, Studium und Studienbewerbung, und Familienzusammenführung stehen
weltweit online zur Verfügung.
Das Aufenthaltsrecht kennt im Bereich der nationalen Visa über 100
verschiedene Rechtsgrundlagen, von denen viele nur in sehr geringem zahlenmäßigem
Umfang oder nur an einzelnen Standorten relevant sind. Mit Blick auf die
Begrenztheit von Digitalisierungsressourcen ist eine klare Priorisierung von
Lösungen angezeigt, die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllen können.
10. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten
und zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025
gestellt wurden, wie viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen
dieser Fälle ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine
Entscheidung getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 10 wichtigsten
Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 4 entnommen werden.*
11. Wie viele Familienunterstützungsprogramm (FAP)-Büros unterhält die
Internationale Organisation für Migration (IOM) derzeit, und wie viele
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach
Standorten auflisten)?
Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen
werden.
FAP-Büro
A
m
m
an
A
dd
is
A
be
ba
B
ei
ru
t
B
er
lin
E
rb
il
Is
la
m
ab
ad
Is
ta
nb
ul
K
as
al
a
N
ai
ro
bi
Te
he
ra
n
Anzahl der
Mitarbeiter
9 7 19 11 16 13 21 3 12 11
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5984 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
12. In welchen FAP-Büros findet neben der Beratung von Antragstellenden
auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft
statt, ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten, und wenn
ja, auf welche?
In Amman, Addis Abeba, Beirut, Erbil, Istanbul und Nairobi erfolgt die
gesamte Antragsannahme im FAP-Büro der Internationalen Organisation für
Migration (IOM). Eine Ausweitung ist aktuell nicht geplant.
13. Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten
Flüchtlingen haben seit 2024 die Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch
genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?
Die erbetenen Informationen können nachstehender Tabelle entnommen
werden.
FAP-Büro
A
m
m
an
A
dd
is
A
be
ba
B
ei
ru
t
B
er
lin
E
rb
il
Is
la
m
ab
ad
Is
ta
nb
ul
K
as
al
a
N
ai
ro
bi
Te
he
ra
n
G
es
am
t
2024 199 866 0 n/a 596 1 147 0 n/a 847 565 4 220
2025 734 247 74 n/a 144 1 855 1 182 n/a 521 702 (bis
Juni 2025)
5 459
Jan-April
2026
161 96 909 n/a 136 425 922 n/a 505 * 3 154
*Im Jahr 2026 unterstützte das FAP-Büro in Teheran 9 Familienangehörige von anerkannten
Flüchtlingen bei der Antragstellung in Duschanbe.
14. Inwiefern wird statistisch erfasst, ob bei beantragten bzw. erteilten Visa
zum Familiennachzug zu Deutschen die Stammberechtigten
eingebürgerte Personen mit Schutzstatus sind, und welche Angaben kann die
Bundesregierung machen zur Visumbeantragung bzw. Visumerteilung zum
Familiennachzug zu Deutschen in Bezug auf afghanische, syrische,
irakische und aus Gaza stammende palästinensische Familienangehörige für
die Jahre 2024, 2025 und das bisherige Jahr 2026 (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
Die erbetenen Angaben können der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage 3 entnommen werden. Zur Begründung der Übermittlung als
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“ wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/9236) verwiesen.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
15. Was ist der Bundesregierung zu dem den Fragestellenden aus der Praxis
geschilderten Problem bekannt, dass viele eingebürgerte Flüchtlinge,
etwa aus Afghanistan, ihre engsten Familienangehörigen nicht
nachziehen lassen können, weil sie bzw. ihre Familienangehörigen keine
Termine zur Vorsprache in deutschen Auslandsvertretungen erhalten, nachdem
entsprechende Anträge online gestellt wurden (bitte ausführen), und
welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu
durchschnittlichen Zeiten, bis infolge solcher online gestellten Anträge ein Termin
zur Beantragung bzw. Erteilung eines Visums vergeben wird (bitte nach
den wichtigsten Asylherkunftsländern bzw. den diesbezüglichen
Auslandsvertretungen bzw. auch danach, ob ein Nachzug zu Deutschen
beantragt wurde, differenzieren)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Wartezeiten im Familiennachzug so gering
wie möglich zu halten. Gleichwohl kommt es an einigen Auslandsvertretungen
mit einem Schwerpunkt für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten wegen
der großen Zahl an Antragstellern zu teilweise längeren Wartezeiten. Auch bei
einer Online-Antragstellung über das Auslandsportal wird bei höherer
Nachfrage eine Warteliste vorgeschaltet, die in chronologischer Reihenfolge bearbeitet
wird.
Bezüglich der Wartezeiten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Wartezeiten werden nicht nach Art der Antragstellung oder Staatsangehörigkeit der
antragstellenden Person bzw. Referenzperson differenziert.
16. In welchen Auslandsvertretungen können derzeit Familienangehörige
aus Afghanistan, Syrien und Gaza Visumanträge zum Familiennachzug
stellen bzw. Visa erhalten, und ist an eine Ausweitung entsprechender
Stellen gedacht in Bezug auf Länder wie Afghanistan, in denen keine
Visumbearbeitung erfolgt, und wenn nein, warum nicht?
Die Zuständigkeiten für Antragstellende sind auf der jeweiligen Webseite der
zuständigen Auslandsvertretungen vermerkt (abrufbar unter: https://afghanista
n.diplo.de/af-de/05-visaeinreise; https://damaskus.diplo.de/sy-de; https://ramall
ah.diplo.de/ps-de/service/05-visaeinreise/2701888-2701888). Darüber hinaus
bestehen keine konkreten Planungen im Sinne der Fragestellung.
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat sie bereits
eingeleitet, um den Familiennachzug zu anerkannt international
Schutzberechtigten bzw. zu Deutschen in einem überschaubaren Zeitraum zu
ermöglichen, der dem hohen Wert des Grund- und Menschenrechts auf
Familienleben entspricht (bitte im Detail darlegen), und ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass die gegenwärtige Praxis insbesondere in
Bezug auf den Familiennachzug von Familienangehörigen aus
Afghanistan diesen grund- und menschenrechtlichen Anforderungen entspricht
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält die rechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug
für ausreichend und angemessen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerk der
Bundesregierung verwiesen.
Anlage 1
1. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche
Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung
nationaler Visa bzw. Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
In der nachstehenden Tabelle sind die mit Wartelisten arbeitenden Auslandsvertretungen alphabetisch
aufgeführt. Die Nutzung von Wartelisten bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler
Visa bzw. Visa zum Familiennachzug sind entsprechend gekennzeichnet.
Visastelle Land D-Visa allgemein Familiennachzug
Abidjan Elfenbeinküste x
Accra Ghana x x
Addis Abeba Äthiopien x x
Algier Algerien x x
Amman Jordanien x x
Ankara Türkei x x
Antananarivo Madagaskar x
Athen Griechenland x
Bagdad Irak x
Bamako Mali
Bangalore Indien x
Beirut Libanon x x
Beirut (SYR) Libanon x x
Belgrad Serbien x
Chengdu China x
Chennai Indien x
Colombo Sri Lanka x
Conakry Guinea x x
Dakar Senegal x x
Daressalam Tansania x
Dhaka Bangladesch x x
Dubai Vereinigte Arabische Emirate x
Duschanbe Tadschikistan x
Erbil Irak x x
Eriwan Armenien x x
Hanoi Vietnam x
Harare Simbabwe x
Ho-Chi-Minh-Stadt Vietnam x
Islamabad Pakistan x x
Islamabad (AFG) Pakistan x x
Istanbul Türkei x x
Izmir Türkei x x
Jakarta Indonesien x
Jaunde Kamerun x x
Kairo Ägypten x
Kalkutta Indien x
Kampala Uganda x x
Kanton China x
Kathmandu Nepal x
Anlage 1
Kigali Ruanda x
Lagos Nigeria x x
Lima Peru x
Ljubljana Slowenien x
Lome Togo x
Manila Philippinen x
Minsk Belarus x
Moskau Russland x
Mumbai Indien x
Nairobi Kenia x
New Delhi Indien x
Paris Frankreich x x
Peking China x
Rabat Marokko x x
Riad Saudi-Arabien x
Riga Lettland x
Sarajewo Bosnien und Herzegowina x
Seoul Südkorea x
Shanghai China x
Shenyang China x
Skopje Nordmazedonien x
Taschkent Usbekistan x x
Teheran Iran x x
Tiflis Georgien x
Tirana Albanien x
Tokyo Japan x
Tunis Tunesien x x
Ulan Bator Mongolei x
Valletta Malta x
Anlage 1
5. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte nach Jahren differenzieren
sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und
Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben; bitte auch nach den zehn
wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die erbetenen Angaben zu den bearbeiteten Anträgen auf Erteilung nationaler Visa zum Familiennachzug für die Jahre 2024 bis 2026 können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigem nur im
Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen.
Die Zahl der beantragten Visa wird statistisch nicht erfasst.
Nationale Visa FZ bearbeitet
Aufenthaltszweck 2024 2025 2026
Allgemeiner Familiennachzug 122.649 114.216 47.572
Beschleun. Familiennachzug zu
Schutzberechtigten 467 327 92
Familiennachzug zu
Asylberechtigten 365 366 117
Familiennachzug zu
Flüchtlingen 11.216 10.097 3.780
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten 13.972 9.019 171
Gesamt 148.669 134.025 51.732
Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2024 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2024:
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Beschleun.
Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
Syrien 9.030 425 12 3.645 12.225 25.337
Anlage 1
Afghanistan 2.375 0 40 1.413 262 4.090
Türkei 15.080 0 20 1.759 41 16.900
Irak 1.224 3 9 478 86 1.800
Somalia 239 0 3 858 533 1.633
Iran 4.509 5 19 351 10 4.894
Ungeklärt 517 1 7 63 6 594
Russland 4.176 1 0 4 4 4.185
Kolumbien 593 0 0 0 0 593
Eritrea 189 0 13 1.353 187 1.742
Gesamt bearbeitet 37.932 435 123 9.924 13.354 61.768
Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2025 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2025:
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Beschleun.
Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
Afghanistan 2.713 0 63 1.460 142 4.378
Syrien 6.732 315 7 2.241 7.942 17.237
Türkei 17.248 2 22 2.540 37 19.849
Somalia 249 0 3 783 269 1.304
Irak 1.081 0 13 348 54 1.496
Russland 2.574 0 1 5 2 2.582
Eritrea 216 0 15 1.251 182 1.664
Iran 3.589 0 10,00 238 3 3.840
Vietnam 1.817 0 0 0 1 1.818
Guinea 236 0 20 37 15 308
Gesamt bearbeitet 36.455 317 154 8.903 8.647 54.476
Bearbeitete nationale Visa zum Familiennachzug 2026 für die zehn wichtigsten Asylherkunftsländer 2026 (Stand 04.2026):
Anlage 1
Staatsangehörigkeit Allgemeiner
Familiennachzug
Beschleun.
Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familien-nachzug
zu Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt
Afghanistan 1.071 0 28 548 24 1.671
Syrien 2.920 90 4 759 45 3.818
Türkei 7.844 1 10 1.021 1 8.877
Somalia 126 0 7 344 34 511
Irak 320 0 0 79 5 404
Russland 837 0 0 3 3 843
Iran 747 0 0 63 0 810
Vietnam 665 0 0 0 0 665
Eritrea 93 0 3 347 12 455
Georgien 167 0 0 2 0 169
Gesamt bearbeitet 14.790 91 52 3.166 124 18.223
Anlage 1
6. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, bitte differenzieren und soweit möglich nach
dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden 2024, 2025 und im bisherigen Jahr 2026 beantragt, bearbeitet bzw. erteilt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben)? Wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche
und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben
differenzieren)?
Die erbetenen Angaben zu Visa im Sinne der Fragestellung können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Die folgenden Tabellen enthalten die
Reihenfolge der zehn wichtigsten Herkunftsländer (Staatsangehörigkeiten) nach Gesamtzahl der bearbeiteten Visa im jeweiligen Jahr. Eine statistische
Auswertung nach Alter oder Geschlecht der Antragstellenden erfolgt nicht.
Kalenderjahr 2024
bearbeitete Visa
Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger
Familienangehöriger
Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 4.410 1.438
Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 9 4
Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 332 278
Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 2.038 88
Weltweit Gesamt 6.789 1.808
Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 142 423
Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 162 196
Afghanistan Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 21 12
Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 1 0
Afghanistan Gesamt 326 631
Albanien Allgemeiner Familiennachzug 89 9
Albanien Gesamt 89 9
Anlage 1
China Allgemeiner Familiennachzug 125 16
China Gesamt 125 16
Indien Allgemeiner Familiennachzug 71 16
Indien Gesamt 71 16
Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 252 10
Kosovo Gesamt 252 10
Philippinen Allgemeiner Familiennachzug 109 2
Philippinen Gesamt 109 2
Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 142 13
Russische Föderation Gesamt 142 13
Somalia Allgemeiner Familiennachzug 8 5
Somalia Familiennachzug zu Flüchtlingen 26 30
Somalia Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 13 16
Somalia Gesamt 47 51
Syrien Allgemeiner Familiennachzug 133 516
Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1.987 58
Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 77 22
Syrien Familiennachzug zu Asylberechtigten 0 1
Syrien Gesamt 2.197 597
Türkei Allgemeiner Familiennachzug 1.231 21
Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 11 0
Türkei Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 0
Türkei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 0 1
Türkei Gesamt 1.244 22
Anlage 1
Kalenderjahr 2025
bearbeitet
Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger
Familienangehöriger
Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 4.624 1.280
Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 11 17
Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 287 312
Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 682 109
Weltweit Gesamt 5.604 1.718
Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 117 525
Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 140 231
Afghanistan Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 16 15
Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 1 6
Afghanistan Gesamt 274 777
Albanien Allgemeiner Familiennachzug 141 14
Albanien Familiennachzug zu Flüchtlingen 0 1
Albanien Gesamt 141 15
China Allgemeiner Familiennachzug 210 19
China Gesamt 210 19
Indien Allgemeiner Familiennachzug 128 23
Indien Gesamt 128 23
Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 332 14
Kosovo Gesamt 332 14
Nordmazedonien Allgemeiner Familiennachzug 146 7
Nordmazedonien Gesamt 146 7
Pakistan Allgemeiner Familiennachzug 124 34
Pakistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 3 8
Anlage 1
Pakistan Gesamt 127 42
Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 158 18
Russische Föderation Gesamt 158 18
Türkei Allgemeiner Familiennachzug 1.185 66
Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 26 3
Türkei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1 0
Türkei Gesamt 1.212 69
Syrien Allgemeiner Familiennachzug 136 269
Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 646 84
Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 24 12
Syrien Gesamt 806 365
Kalenderjahr 2026
bearbeitet
Staatsangehörigkeit Aufenthaltszweck Elternnachzug Nachzug sonstiger
Familienangehöriger
Weltweit Allgemeiner Familiennachzug 1.583 360
Weltweit Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 11
Weltweit Familiennachzug zu Flüchtlingen 92 142
Weltweit Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 19 17
Weltweit Gesamt 1.696 530
Afghanistan Allgemeiner Familiennachzug 49 181
Afghanistan Familiennachzug zu Flüchtlingen 32 93
Afghanistan Familiennachzug zu Asylberechtigten 2 11
Afghanistan Gesamt 83 285
China Allgemeiner Familiennachzug 66 0
Anlage 1
China Gesamt 66 0
Kosovo Allgemeiner Familiennachzug 147 29
Kosovo Gesamt 147 29
Libanon Allgemeiner Familiennachzug 19 0
Libanon Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1 0
Libanon Gesamt 20 0
Nordmazedonien Allgemeiner Familiennachzug 41 1
Nordmazedonien Gesamt 41 1
Philippinen Allgemeiner Familiennachzug 42 5
Philippinen Gesamt 42 5
Pakistan Allgemeiner Familiennachzug 18 5
Pakistan Gesamt 18 5
Russische Föderation Allgemeiner Familiennachzug 45 4
Russische Föderation Gesamt 45 4
Syrien Allgemeiner Familiennachzug 58 26
Syrien Familiennachzug zu Flüchtlingen 16 15
Syrien Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 16 8
Syrien Gesamt 90 49
Türkei Allgemeiner Familiennachzug 411 35
Türkei Familiennachzug zu Flüchtlingen 0 2
Türkei Gesamt 411 37
Anlage 2
2. Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum
Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden
(bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und soweit möglich nach Art des
Familiennachzugs, insbesondere Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch
nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Darüber
hinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
Visastelle Land
Allgemeiner Familiennachzug
(Wartezeit in Wochen)
Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
(Wartezeit in
Wochen)
Accra Ghana über 52 Wochen
Addis Abeba Äthiopien 32
Algier Algerien 41
Amman Jordanien 23 32
Ankara Türkei
Beabsichtigte Eheschließung:
über 52 Wochen
Ankara Türkei
Ehepartnernachzug zum/zur
Drittstaatangehörigen: über 52
Ankara Türkei
Ehepartnernachzug zum/zur
Deutschen: über 52 Wochen
Ankara Türkei Kindernachzug: 12 Wochen
Ankara Türkei Elternnachzug: 12 Wochen
Bagdad Irak 13
Beirut (SYR) Libanon 14
Conakry Guinea über 52 Wochen
Dakar Senegal über 52 Wochen
Dhaka Bangladesh über 52 Wochen
Erbil Irak 52 48
Eriwan Armenien 10
Hanoi Vietnam 7
Islamabad Pakistan über 52 Wochen
Islamabad (AFG) Pakistan über 52 Wochen
Istanbul Türkei 11 11
Izmir Türkei 28
Jaunde Kamerun 28
Kairo Ägypten 40
Kampala Uganda über 52 Wochen
Lagos Nigeria 50
Lome Togo 14
Nairobi Kenia 2 12
Paris Frankreich 20
Rabat Marokko über 52 Wochen
Riad Saudi-Arabien 26
Anlage 2
Taschkent Usbekistan 40
Teheran Iran 40
Tunis Tunesien 52
Anlage 4
10. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele Visumanträge auf Familiennachzug (insbesondere auch zu Geflüchteten und zu Deutschen) insgesamt bzw. online seit dem 1. Januar 2025 gestellt wurden, wie
viele davon in der Bearbeitung sind, in wie vielen dieser Fälle ein Vorsprachetermin eingeräumt wurde bzw. bereits eine Entscheidung getroffen wurde (neben den Gesamtsummen bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben zu nationalen Visa auf Familiennachzug, bei denen im erfragten Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Stichtag 23. April 2026 eine Entscheidung getroffen wurde, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die
Tabelle enthält die Zahlen für die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer (Staatsangehörigkeiten) nach Gesamtzahl der bearbeiteten Visa, sowie die der wichtigsten Asylherkunftsländer, soweit diese nicht bereits in den fünfzehn wichtigsten
Herkunftsländern enthalten waren. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigem nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder- und Elternnachzug, bzw.
Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen. Darüber hinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
Stat. Zuordnung Aufenthaltszweck
davon:
Weltweit
A
fg
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A
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n
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ie
tn
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K
os
ov
o
Ehegattennachzug
zum Ausländer
Allgemeiner Familiennachzug 67.097 1.273 3.758 2.075 1.712 1.478 143 154 9.067 2.517 415 2.504 3.178 1.311 69 1.938 2.224 1.821 9.861 744 7.210
Ehegattennachzug
zum Ausländer
Beschleun. Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
151 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 146 0 2 0 0
Ehegattennachzug
zum Ausländer
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
237 25 0 0 0 2 9 7 0 8 11 0 97 1 2 0 11 0 14 0 0
Ehegattennachzug
zum Ausländer
Familiennachzug zu Flüchtlingen 6.572 623 0 0 8 19 809 5 0 192 307 0 73 7 176 0 1.983 1 1.574 0 0
Ehegattennachzug
zum Ausländer
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten
2.644 65 0 0 0 3 72 5 1 3 41 0 29 3 73 0 2.126 0 17 1 0
Ehegattennachzug
zum Dt.
Allgemeiner Familiennachzug 27.244 485 236 126 434 591 69 48 422 361 584 176 881 839 43 225 4.984 1.019 4.447 388 751
Anlage 4
Elternnachzug Allgemeiner Familiennachzug 6.286 170 209 36 278 95 13 5 175 50 54 190 142 204 12 137 198 111 1.614 121 483
Elternnachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
13 3 0 0 0 0 0 5 0 0 2 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0
Elternnachzug Familiennachzug zu Flüchtlingen 379 172 0 0 0 1 8 6 0 1 13 0 0 0 75 0 40 0 26 0 0
Elternnachzug
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten
701 16 0 0 0 0 1 1 0 0 1 0 0 0 9 0 662 0 1 0 0
Kindernachzug Allgemeiner Familiennachzug 51.828 938 2.804 1.864 1.345 1.345 77 80 5.164 1.309 195 2.789 2.222 902 200 2.077 1.515 976 7.801 1.107 7.070
Kindernachzug
Beschleun. Familiennachzug zu
Schutzberechtigten
253 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 244 0 1 0 0
Kindernachzug
Kindernachzug
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu Flüchtlingen
182
5.832
38
743
0
0
0
0
0
31
0
21
9
735
11
35
0
0
2
96
0
73
0
0
55
48
0
1
8
757
0
0
0
845
0
0
17
1.794
0
0
0
0
Kindernachzug
Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten
5.694 59 0 0 2 0 120 9 2 0 15 0 15 2 204 0 5.106 0 19 0 0
Nachzug sonstiger
Familienangehöriger
Allgemeiner Familiennachzug 1.654 714 18 11 19 6 3 1 24 13 32 8 39 22 15 10 295 3 103 12 45
Anlage 4
Nachzug sonstiger Familiennachzug zu
28 17 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 0 0 0 0 0 0 0 0
Familienangehöriger Asylberechtigten
Nachzug sonstiger
Familiennachzug zu Flüchtlingen 461 329 1 0 0 0 5 0 0 1 0 0 0 0 60 0 27 0 7 0 0
Familienangehöriger
Nachzug sonstiger Familiennachzug zu subsidiär
126 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 14 0 92 0 0 0 0
Familienangehöriger Schutzberechtigten
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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