Rekommunalisierung statt Ausverkauf - Für ein Vorkaufsrecht, das Mieterinnen und Mieter sowie Gewerbe schützt
Text
Rekommunalisierung statt Ausverkauf - Für ein Vorkaufsrecht, das Mieterinnen und Mieter sowie Gewerbe schützt
Antrag
der Abgeordneten Katalin Gennburg, Caren Lay, Luigi Pantisano, Doris
Achelwilm, Dietmar Bartsch, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta
Bock, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Clara Bünger, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Jan Köstering, Katrin Fey, Ferat Kocak,
Christian Görke, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina
Latendorf, Tamara Mazzi, Sahra Mirow, David Schliesing, Lisa Schubert,
Aaron Valent, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Janine Wissler
und der Fraktion Die Linke
Rekommunalisierung statt Ausverkauf – Für ein Vorkaufsrecht, das
Mieterinnen und Mieter sowie Gewerbe schützt
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Im November 2021 urteilte des Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die
Anwendungspraxis des kommunalen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten
nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) unrechtmäßig gewesen sei. Bis
dato wurde dieses kommunale Vorkaufsrecht von vielen Kommunen angewandt, um
Mieter*innen vor erhebliche Mietsteigerungen zu schützen. Mit diesem Urteil kam
diese Praxis zum Erliegen und das kommunale Vorkaufsrecht konnte in sozialen
Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebieten) seither nur noch in engen Grenzen
angewandt werden.
Das kommunale Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. BauGB stellte den Kommunen in
seinen verschiedenen Anwendungsbereichen ein Instrument zur Sicherung der
kommunalen Bauleitplanung und städtebaulicher Ziele dar, das auch nutzbar gemacht
werden konnte, um verwurzelte Nachbar*innen vor Verdrängung durch bauliche
Veränderungen und konsekutiven Mietpreissteigerungen zu schützen.
Dem Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten kam dabei eine besondere
Bedeutung zu. Da Immobilienverkäufen in städtischen Ballungsgebieten meist bauliche Auf-
und Verwertungsmaßnahmen wie Luxusmodernisierungen oder Umwandlung von
Miet- in Eigentumswohnungen zur Refinanzierung des Kaufs folgen, sind
Mieter*innen in verkauften Immobilien oft von Mieterhöhungen und Verdrängung bedroht. Aus
Sicht einer Kommune, die die soziale Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
erhalten möchte, war das kommunale Vorkaufsrecht hier ein geeignetes Mittel, um
Verwertungsprozesse als Folge eines Immobilienverkaufs zu unterbinden. Kommunen haben
das Vorkaufsrecht souverän als Mittel angewendet, um Mieter*innen ihr zu Hause zu
sichern, den Mietenanstieg zu verhindern, die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnung zu unterbinden und die Spekulation mit Immobilien und Boden
einzudämmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5327
21. Wahlperiode 14.04.2026
Seit dem Urteil plädieren Mieterschutzorganisation, Bürgermeister*innen, die
kommunalen Spitzenverbände und viele andere mehr für eine Wiederherstellung des
kommunalen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten und seiner Ausweitung als
eines der zentralen städtebaulichen Steuerungsinstrumente im real existierenden
Kapitalismus. Ebenfalls seit dem Urteil versprechen Bundesregierungen gleich welcher
Farbe, das kommunale Vorkaufsrecht wiederherzustellen. Bisher blieb es bei
Ankündigungen. Dabei kann es bei einer reinen Wiederherstellung des Status quo ante nicht
bleiben, denn im Rahmen der sich immer weiter verschärfenden Mietenkrise, die nicht
nur Wohnungen, sondern auch Gewerbe erfasst, müssen die Kommunen rechtlich, wie
finanziell, in die Lage versetzt werden, durch den Vorkauf von Immobilien die
Wohnbevölkerung und das ortsansässige Gewerbe vor Verdrängung zu schützen und damit
das gute Leben für alle vor Ort zu sichern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unverzüglich einen Gesetzentwurf für ein rechtssicher anwendbares kommunales
Vorkaufsrecht vorzulegen, welches
a) Kommunen den Vorkauf von Wohnhäusern in sozialen Erhaltungsgebieten
ermöglicht, wie es vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von
November 2021 praktiziert wurde, und die Möglichkeiten von Vorkäufen
entsprechend der folgenden Punkte noch erweitert,
b) im Falle einer Abwendung des Vorkaufs den Kommunen in sozialen
Erhaltungsgebieten weiten Handlungsspielraum zubilligt, um die Erhaltungsziele
auch im Abwendungsfall wirksam zu schützen,
c) auch den kommunalen Vorkauf von Rechten nach dem
Wohneigentumsgesetz und von Erbbaurechten ermöglicht, wenn der Verkauf die Mehrheit der
Wohneinheiten betrifft,
d) die Definition des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ in § 24 Abs. 3 BauGB
dahingehend erweitert, dass hierunter auch die Wahrung der eines für breite
Bevölkerungsschichten bezahlbaren Wohnbedarfs sowie die wohnortnahe
Versorgung mit Dingen des täglichen Gebrauchs fällt,
e) den Kommunen ermöglicht, das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25
BauGB per Satzung auch auf bebaute Grundstücke auszuweiten, wenn dies
zur Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit bezahlbarem Wohnraum
erforderlich ist,
f) die Ausübungsfrist kommunaler Vorkaufsrechte nach § 28 Abs. 2 BauGB
auf vier Monate verlängert,
g) in § 28 Abs. 3 BauGB die Absenkung des Kaufpreises zu einem sozialen
Ertragswert ermöglicht, wenn dies zur Sicherstellung einer nachhaltigen,
sozial verträglichen Bewirtschaftung erforderlich erscheint,
h) die Kommunen ermächtigt, Vorkäufe auch bei Gewerbeimmobilien zu
tätigen, um Gewerbe vor möglichen Mietsteigerungen und Verdrängungen zu
schützen,
i) kommunale Vorkaufsrechte auch im Falle von Zwangsvollstreckungen und
Verkäufen aus einer Insolvenzmasse ermöglicht, insbesondere im Fall von
Zwangsversteigerungen;
2. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, damit Kommunen rechtssicher bei
sog. „Share Deals“ eine Eingriffsmöglichkeit analog zum Vorkaufsrecht nach
§ 24 BauGB erhalten, die sowohl bei Einbringung von Immobilien in die
Gesellschaft als auch bei Anteilsverkäufen greift und in beiden Fällen eine
Anzeigepflicht vorschreibt;
3. zu prüfen, wie den Kommunen eine auskömmliche Finanzausstattung aus
Bundesmitteln bereitgestellt werden kann, damit
a) die Ausübung kommunaler Vorkaufsrechte, wie in Punkt 1 gefordert,
uneingeschränkt möglich ist,
b) für die Ausübung die dafür nötigen verbundenen personellen Ressourcen da
sind.
Berlin, den 14. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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