Wirksame Instrumente gegen Schrottimmobilien
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Wirksame Instrumente gegen Schrottimmobilien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3614
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Hanna Steinmüller, Kassem Taher
Saleh, Lisa Paus, Dr. Till Steffen, Mayra Vriesema, Julia Schneider, Timon
Dzienus, Karoline Otte, Dr. Alaa Alhamwi, Helge Limburg, Dr. Armin Grau,
Claudia Müller, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wirksame Instrumente gegen Schrottimmobilien
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Verwahrloste Immobilien, sog. Schrottimmobilien, stellen in Zeiten stetig steigender
Immobilienpreise eine paradoxe Erscheinung im Stadtbild dar. Dennoch sind sie in
fast jeder Stadt und auch in ländlichen Regionen anzutreffen. Die Ursachen für die
Verwahrlosung des Grundstücks bzw. des Gebäudes sind vielfältig. Oftmals sind die
Eigentümer dieser Immobilien aus unterschiedlichen subjektiven Gründen nicht
willens oder in der Lage, die an ihre Immobilien gerichteten Anforderungen, wie
insbesondere Instandhaltung und Sanierung, zu erfüllen. Daneben treten mögliche Gründe,
die in der konkreten Situation des Grundstücks oder des Gebäudes selbst liegen
können, wie z. B. die Lage, der Zuschnitt, der Zustand, die Überschuldung des
Grundstücks aufgrund der Höhe der valutierenden Grundschulden, die Herrenlosigkeit,
unklare Eigentumsverhältnisse. Aber auch strukturellen Leerstände, eine fehlende
konkrete Nachfrage oder die angenommene Unwirtschaftlichkeit von Sanierungs- oder
Abrissarbeiten kann dazu führen, dass die Eigentümer die Immobilie sich selbst und
damit dem Verfall überlassen.
Verschärfend hinzu treten teilweise kriminelle Praktiken, bei denen eine solche
Immobilie bei einer Zwangsversteigerung in missbräuchlicher Absicht zu einem deutlich
über dem Verkehrswert liegenden Preis ersteigert wird. In der Folge zahlt der Ersteher
zwar die Sicherungsleistung, aber nicht das eigentliche Gebot. Damit erlangt der
missbräuchliche Ersteher ab dem Zuschlag bereits die Befugnis die Mieten aus den
bestehenden Mietverhältnissen einzuziehen und kann mitunter erhebliche Einnahmen
erzielen. Eine Absicht, das Gebot tatsächlich zu bezahlen, besteht aber in diesen Fällen von
Anfang an nicht und so verfällt auch die Immobilie weiter, bevor es oft erst mehrere
Monate später zu einer erneuten Versteigerung kommt. Die Leidtragenden sind dabei
vor allem die Bewohnerinnen und Bewohner der Immobilie sowie die unmittelbare
Nachbarschaft. Dem gegenüber steht Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes, der
Eigentümer dazu verpflichtet, ihr Eigentum nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch
zum Wohle der Allgemeinheit zu nutzen. Schrottimmobilien widersprechen diesem
Grundsatz. Die Gründe für die Verwahrlosung von Immobilien sind also durchaus
vielfältig. Gemeinsam haben sie aber nach wie vor, dass die kommunalen
Handlungsmöglichkeiten hier immer noch deutlich hinter dem Möglichen und Notwendigen
zurückbleiben.
Der Deutsche Bundestag hat in der 20. Wahlperiode mit dem Gesetz zur Bekämpfung
missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien im § 94a des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) bereits wichtige Kriterien
für die Bezeichnung sogenannter Schrottimmobilien aufgestellt und darauf aufbauend
die Möglichkeit geschaffen, dass Gemeinden in Fällen von missbräuchlichen
Ersteigerungen eine gerichtliche Verwaltung der Immobilie beantragen. Der Ersteigerer
kann in diesem Fall nicht mehr die Mieteinnahmen abschöpfen und dem darauf
ausgerichteten Geschäftsmodell kann so der Anreiz entzogen werden.
Um die Kommunen aber in die Lage zu versetzen, aktiv die baulichen Missstände der
betroffenen Immobilien zu beseitigen, muss der zur Verfügung stehende
Instrumentenkasten deutlich erweitert und die bereits bestehenden Instrumente praxistauglicher
als bislang ausgestaltet werden. Unsere Vorschläge zum Vorgehen gegen solche
Immobilien setzt die Sozialbindung des Eigentums konsequent um und stellt sicher, dass
Eigentum seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gerecht wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
es den Kommunen zu erleichtern, gegen verwahrloste Immobilien und so genannte
Schrottimmobilien vorgehen zu können und
1. hierfür einen Gesetzentwurf „Wirksame Instrumente gegen Schrottimmobilien“
vorzulegen, der
a. ein Ankaufsrecht der Kommunen bei Schrottimmobilien nach Ertragswert
ermöglicht, wenn die Besitzerin oder der Besitzer die Verwahrlosung der
Immobilie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt und so ihre
Untätigkeit dokumentieren;
b. das Vorkaufsrecht der Kommunen für Schrottimmobilien zum Ertragswert
im Insolvenzverfahren sowie bei Zwangsversteigerungen und die sofortige
Wiederholung der Zwangsversteigerung bei Nichtbezahlung durch die
Ersteherin oder den Ersteher innerhalb von vier Wochen ermöglicht;
c. das Vorkaufsrecht der Kommunen für den Kauf von Wohnungen des
Wohnungseigentumsgesetzes ermöglicht;
d. das Vorkaufsrecht der Kommunen für den Kauf von Grundstücken und bei
Share Deals ermöglicht;
e. das Vorkaufsrecht der Kommunen in so genannten Milieuschutzgebieten
(Erhaltungssatzung) wieder rechtssicher ermöglicht und erweitert;
f. das Ertragswertverfahren für das Vorkaufsrecht ermöglicht und es so den
Kommunen erleichtert wird, das Vorkaufsrecht auszuüben;
g. die städtebaulichen Gebote des Baugesetzbuches (BauGB) hinsichtlich ihrer
praktischen Anwendbarkeit vereinfacht und dabei insbesondere die
Begründungserfordernisse praxisnah ausgestaltet;
h. das Grundsteuergesetz dahingehend konkretisiert, dass klargestellt wird, dass
auch für Grundstücke mit Gebäudebestand, der über einen langen Zeitraum
ungenutzt geblieben und entsprechend verfallen ist (sog. Schrottimmobilien),
ein gesonderter Hebesatz bei der Grundsteuer C festgesetzt werden kann und
diese auch in kleineren Gemeinden leichter angewendet werden kann;
2. den bundesweiten Wissenstransfer und den Austausch von Best-Practice-
Beispielen in Rahmen von Werkstattgesprächen zu gewährleisten;
3. es in der Städtebauförderung zu erleichtern den von Schrottimmobilien
ausgehenden städtebaulichen Missstand zu beseitigen und das Thema in die
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Städtebauförderung aufzunehmen;
4. Kommunen entschieden zu entlasten und etwa bei den Altschulden zu
unterstützen, so dass sie das Vorkaufsrecht leichter ausüben können;
5. das Erbrecht und die Verfahren bei den Nachlassgerichten daraufhin zu
optimieren, dass bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen bei Häusern und Wohnungen
ein Leerstand vermieden wird.
Berlin, den 13. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
BegründungZu 1. a.: Ankaufsrecht nach dem Ertragswertverfahren bei Missstand Gerade bei Immobilien, die
aufgrund ihres Zustands Missstände oder Mängel entsprechend § 177 BauGB aufweisen und bei denen die
Besitzerin oder der Besitzer die Verwahrlosung der Immobilie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt und
so ihre Untätigkeit dokumentieren, ist es nicht nachvollziehbar, dass Kommunen hier erst bei einem Vorkaufsfall
tätig werden können und bei Ausübung ihres Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB einen
marktüblichen Preis bezahlen sollten. Das Ertragswertverfahren würde es den Kommunen in diesen Fällen
erleichtern das Vorkaufsrecht auszuüben. Zudem sollte der Begriff der „Mängel“ ausdrücklich in den Tatbestand
von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB aufgenommen werden.
Zu 1. b.: Vorkaufsrecht im Insolvenzverfahren und bei Zwangsversteigerungen
Ein Vorkaufsrecht bei Zwangsversteigerungen von sog. Schrottimmobilien i. S. d. § 94a Absatz 2 Satz 2 ZVG
könnte mit Änderungen des § 471 BGB, der §§ 27 und 28 BauGB ermöglicht werden. Weiterhin könnte § 81
ZVG so anpasst werden, dass der Gemeinde bei Schrottimmobilien entsprechend § 94a Absatz 2 Satz 2 ZVG in
bestimmten Fällen der Zuschlag in Höhe des Ertragwerts erteilt wird. Weiterhin vergehen bei Nichtbezahlung
durch die Ersteherin oder den Ersteher oft mehrere Monate, bis eine erneute Versteigerung erfolgen kann. Daher
sollte es möglich sein, dass eine der Zwangsversteigerung bei Nichtbezahlung durch die Ersteherin oder den
Ersteher innerhalb von vier Wochen zu wiederholen. Hierfür sind die §§ 105 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzupassen.
Durch die Möglichkeit der Kommune die Schrottimmobilie bereits im Insolvenzverfahren und vor der
Zwangsversteigerung zum Ertragswert anzukaufen, entsteht kein Vermögensschaden für die Insolvenzmasse
bzw. für die Veräußerer und die Arbeit der Insolvenzverwaltung und der Zwangsversteigerungsgerichte wird
entlastet.
Zu 1. c.: Vorkaufsrecht bei Wohneigentumsgemeinschaften
Die Bundesregierung hat bereits in der letzten Wahlperiode festgestellt, dass die kommunalen Vorkaufsrechte in
§ 24 BauGB gestärkt werden sollten. Ziel ist es, Umgehungen durch die Begründung von Wohnungseigentum
zu verhindern. Der Endbericht der Expertengespräche verweist hierzu auf eine Entscheidung des OVG Hamburg,
wonach ein Vorkaufsrecht bei nach WEG geteilten Gebäuden ausgeschlossen sei – auch wenn das gesamte
Gebäude verkauft werde. Dies widerspreche jedoch der Zweckrichtung der Vorkaufsrechte. Der vorgeschlagene
Ansatz berücksichtigt, dass der Verkauf sämtlicher Einheiten eines Grundstücks an einen Erwerber wirtschaftlich
einem Grundstücksverkauf entspricht. Dies wird durch § 9 Absatz 1 Nr. 2 WEG gestützt, der in solchen Fällen
die Schließung von Wohnungsgrundbüchern zulässt. Verwahrloste Immobilien in Wohneigentümergemeinschaft
stellen zudem auch im Rahmen des ordnungsrechtlichen Vorgehens auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts
eine besondere Problemlage dar, weshalb ein zusätzliches kommunales Zugriffsrecht beim Eigentumsübergang
besonders angezeigt ist. In vielen Fällen ist ein behördliches Vorgehen regelmäßig erschwert, da sich die
Eigentumsverhältnisse auf eine Vielzahl einzelner Miteigentümer verteilen, die oftmals schwer erreichbar oder
wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder
Instandsetzung setzen häufig jedoch die Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer voraus und können daher nur
eingeschränkt durchgesetzt werden. Hinzu kommen komplexe Eigentumsstrukturen und uneinheitliche
Zuständigkeiten, die eine effektive Koordinierung seitens der Kommune zusätzlich erschweren.
Zu 1. d.: Vorkaufsrecht bei Share Deals und dem Kauf von Grundstücken
Bei einem Share Deal werden nicht direkt Grundstücke, sondern Gesellschaftsanteile übertragen. Damit gehen
mittelbar auch Eigentum am Grundstück sowie bestehende Verträge, Forderungen und Pflichten auf den Käufer
über. Die geltende Rechtslage schließt kommunale Vorkaufsrechte bei solchen Anteilsübertragungen meist aus.
Nur in engen Ausnahmefällen (z. B. Umgehungsgeschäfte) erkennt die Rechtsprechung bislang eine Anwendung
an. Dadurch entfallen Vorkaufsrechte auch in den hier relevanten Fällen, bei denen Investorengesellschaften
Immobilien als Spekulationsobjekte nutzen, diese verfallen lassen und schließlich Teile oder die gesamte
Gesellschaft an einen neuen Investor übertragen wird. Diese Lücke sollte geschlossen werden, indem Share Deals
rechtlich einem Immobilienkauf gleichgestellt werden und auch in das Satzungsvorkaufsrecht nach § 25 BauGB
einbezogen werden. Die Regelung sollte nicht auf Erbschaften oder Vermächtnisse angewendet werden. Die
Anpassung soll verhindern, dass kommunale Steuerungsinstrumente durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen
umgangen werden.
Zu 1. e.: Rechtssicheres Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (BVerwG 4 C 1.20) § 26 Nummer
4 zweite Alternative BauGB kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Betracht, wenn das Grundstück
mit einem Wohnhaus bebaut ist und bewohnt wird und dieses keine Missstände oder Mängel i. S. d. § 177 Absatz
2 und 3 BauGB aufweist. Die dort genannten Mängel beziehen sich aber rein auf die bauliche Beschaffenheit
und sind daher blind für Fragen des Milieuschutzes vor Verdrängung. Damit kann in diesem Fall das
Vorkaufsrecht, das in vielen großen Städten ausgeübt wird, um Verdrängung zu verhindern, nicht mehr angewendet
werden. Dies könnte geheilt werden, indem § 24 Absatz 1 Nr. 4 BauGB (Vorkaufsrecht im Milieuschutz) von § 26
Nummer 4 BauGB ausgenommen wird. Darüber hinaus sollte das Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet erleichtert
werden, indem das Vorkaufsrecht auch bei einem nach § 144 Absatz 2 BauGB nicht genehmigungsfähigen
Kaufvertrag entsteht, obwohl dieser das Erfordernis eines wirksamen Kaufvertrags im Sinn von § 24 BauGB nicht
erfüllt.
Zu 1. f.: Ertragswertverfahren beim Vorkaufsrecht
Angesichts der Finanznot vieler Kommunen sollte das Ertragswertverfahren eingesetzt werden, um den Wert der
Immobilien bei der das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll zu bestimmen. Bisher wird in der Regel
Marktwertverfahren angewendet. Was dazu führt, dass Kommunen der viel teureren Marktpreis bezahlen müssen.
Zu 1. g.: Städtebauliche Gebote
Zur Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes sieht das BauGB in den §§ 175–179 BauGB für die
zuständige Kommune die Möglichkeit vor, sogenannten städtebauliche Gebote in Form von Baugeboten,
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgeboten, Pflanzgeboten oder Rückbau- oder Entsiegelungsgeboten zu erlassen. Diese
finden jedoch in der Praxis vor dem Hintergrund großer, durch die Gerichte eingeforderten, Begründungshürden
so gut wie keine Anwendung. Es ist daher zu überprüfen, wie die bestehenden Möglichkeiten praxistauglicher
ausgestaltet werden können und die Begründungserfordernisse auf das rechtsstaatlich erforderliche Maß reduziert
werden können. Ebenfalls sollten die Betretungsrechte der Behörden (§ 209 BauGB) gestärkt werden.
Zu 1. h.: Grundsteuer C
§ 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes (GrStG) gibt seit dem 30.11.2019 den Kommunen die Möglichkeit einen
gesonderten (höheren) Hebesatz für baureife Grundstücke festzusetzen (sog. Grundsteuer C). Der Wortlaut
spricht hier ausdrücklich nur von baureifen unbebauten Grundstücken. Aufgrund des Verweises auf § 246 Satz
1 und 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind davon richtigerweise jedoch auch Grundstücke erfasst, auf denen
zwar ein oder mehrere Gebäude errichtet worden sind, das/die jedoch über einen langen Zeitraum ungenutzt
geblieben und entsprechend verfallen ist/sind. Denn gemäß § 246 Satz 1 BewG gelten Grundstücke mit nicht
benutzbaren Gebäuden als unbebaut. Hinsichtlich der Abgrenzung, ob ein Bestandsgebäude unbenutzbar
geworden ist, folgt aus § 246 Satz 3 BewG, dass maßgeblich auf die Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen
Gebäudenutzung abzustellen ist. Die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung ergibt sich in der Regel aus der
Baugenehmigung, sodass sich für unterschiedliche Nutzungsarten (Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung) unterschiedliche
Maßstäbe für die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung ergeben können (vgl. Dr. Julian Augustin, Handreichung
zur Grundsteuer C vom 06.11.2024, im Auftrag des Deutschen Städte- und Gemeindebundes).
In der Praxis kann der dahingehend nicht eindeutige Wortlaut des § 25 Absatz 5 GrStG jedoch zu
Rechtsunsicherheiten führen und die Anwendung erheblich hemmen. Der Gesetzeswortlaut sollte daher klargestellt werden.
Aktuell können ländlich geprägten Kommunen aufgrund des Flächenkriteriums die Grundsteuer C oft nicht gut
nutzen. Dies ließe sich etwa insbesondere verbessern durch eine Ausweitung des 10-%-Kriteriums vom gesamten
Gemeindegebiet auf die Siedlungsfläche des Gemeindegebiets (vgl. beispielsweise die Regelung in § 13 Absatz
4 Satz 2 HGrStG).
Zu 2.: Wissenstransfer und Austausch von Best-Practice-Beispielen
Es existieren bereits einige Leitfäden in denen die Instrumente des Bauplanungs- und Ordnungsrechts aufgeführt
sind, mit denen Kommunen gegen Schrottimmobilien vorgehen können. Wie etwa der Leitfaden „Umgang mit
Problemimmobilien in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen oder der „Leitfaden zum Umgang mit Problemimmobilien
Herausforderungen und Lösungen im Quartierskontext“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.
Darüber hinaus ist auch der interkommunale Austausch wichtig. Das letzte Werkstattgespräch „Instrumente und
Praxis im Umgang mit verwahrlosten Immobilien in der Städtebauförderung“ fand auf Bundesebene 2015 statt
(siehe: www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/refo/staedtebau/2015/WissenstransferStBF15/-
Downloads/Workshop_Berlin160615.pdf?__blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 17.12.2025). Nach zehn
Jahren wäre erneute Veranstaltung zum Thema angezeigt.
Zu 3.: Förderfähigkeit von Maßnahmen gegen Schrottimmobilien in der Städtebauförderung
Das Thema Schrottimmobilien ist bisher nicht in Artikel 4 „Förderfähigkeit“ der Verwaltungsvereinbarung
Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern enthalten. Angelehnt an die bereits förderfähigen „Maßnahmen zum
Umgang mit Gebäudeleerstand (z. B. Zwischenerwerb)“ sollten hier auch Maßnahmen zum Umgang mit
verwahrlosten Immobilien aufgenommen werden.
Zu 4.: Unterstützung bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit der Kommune
In vielen Fällen finden sich Schrottimmobilien in strukturschwachen Gebieten und Kommunen mit geringer
Finanzkraft, die sich bereits in der Haushaltssicherung befinden. Damit die Stärkung der kommunalen
Vorkaufsrechte nicht allein deswegen ins Leere läuft, weil die Kommunen oder ihre kommunalen
Wohnungsbaugesellschaften nicht in der Lage sind, den erforderlichen Betrag für den Erwerb und die die Instandsetzung
aufzubringen, braucht es für Unterstützung für diese Kommunen, wie im Antrag „Vor Ort gut leben – Städte und
Gemeinden stärken“ mit der Drucksache 21/1310 beschrieben.
Zu 5.: Erbrecht und Verfahren bei den Nachlassgerichten
Ungeklärte Erbverhältnisse sind ein häufiges Problem, das zu Leerstand und dem Verfall von Immobilien führen
kann. Eine zügige Klärung der Eigentumsverhältnisse ist daher der erste Schritt, um das Problem zu lösen. Die
zahlreichen Vorschläge in der rechtspolitischen Debatte sollen hierzu geprüft und aufgegriffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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