Asylentscheidungspraxis im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden
Text
Asylentscheidungspraxis im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/876
21. Wahlperiode 15.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, Katrin Fey,
Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke,
Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin
Willnat und der Fraktion Die Linke
Asylentscheidungspraxis im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden
Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie zu Berlin am 19. Mai 2025
(„Afghanistan und wir“, www.eaberlin.de/seminars/data/2025/05/afghanistan-u
nd-wir/) wurde sehr eindrücklich über die katastrophale Menschenrechtslage in
Afghanistan und über die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit afghanischen
Schutzsuchenden berichtet.
Die bereinigte Schutzquote des BAMF sei insbesondere im Jahr 2025 drastisch
gesunken, wurde auf der Tagung berichtet. Es gebe so viele Ablehnungen, dass
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Verwaltungsgerichte an
die Grenze ihrer Arbeitsfähigkeit gerieten. Eine Rechtsanwältin beklagte auf
der Tagung, dass viele Asylablehnungen inhaltlich konträr zu den „briefing
notes“ des BAMF stünden. Häufig komme es auch zu einer Trennung von
Anhörenden und Entscheidenden im Asylverfahren und zu daraus resultierenden
Problemen.
Über viele Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, etwa in
Brandenburg, wunderte sich auf der Tagung auch eine Vertreterin des BAMF und
verwies auf noch vorzunehmende Qualitätskontrollen. Sie berichtete, dass die
BAMF-Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im März 2025 umfassend
„fortgeschrieben“ worden seien. Die Lage in Afghanistan habe sich „auf
schlechtem Niveau stabilisiert“, Abschiebungsverbote seien bei jungen,
gesunden Männern deshalb nicht mehr in der Regel, sondern nur noch nach einer
Einzelfallprüfung zu erteilen.
Eine als Expertin geladene Rechtsanwältin berichtete davon, dass viele
unbegleitete Minderjährige kurz nach Erreichen der Volljährigkeit abgelehnt
würden. In BAMF-Bescheiden würden Ablehnungen unter anderem damit
begründet, dass erst kürzlich Geflohene zuvor in Afghanistan noch hätten (über-)leben
können oder sie seien nach einer Festnahme durch die Taliban auch wieder
entlassen worden, sodass die Verfolgungsgefahr nicht so groß sein könne. Auch
würde Betroffenen in Ablehnungsbescheiden ihre legale Ausreise aus
Afghanistan vorgehalten, weil deshalb keine Verfolgung vorliegen könne. Junge
Männer würden oft abstrakt auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf
die Unterstützung sozialer Netzwerke in Afghanistan verwiesen, ohne dass im
konkreten Fall überprüft worden wäre, ob solche Möglichkeiten real bestehen.
Die Anwältin beklagte zudem erhebliche Übersetzungsprobleme bei
Anhörungen, zum Teil würden auch entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt
und/oder zur Akte genommen, ohne sie bei der Entscheidung zu
berücksichtigen.
In BAMF-Ablehnungsbescheiden würde es nach Angaben der Anwältin als
gewisse „Robustheit“ gedeutet, wenn jungen Afghanen die gefährliche Flucht
nach Deutschland gelungen sei – die Betroffenen hätten damit gezeigt,
psychisch und physisch belastbar zu sein, sodass deshalb auch kein
Abschiebungshindernis vorliege. Als Ablehnungsgrund würde sogar genannt, wenn die
vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei – denn diese Betroffenen
hätten damit mehr Bildung als Analphabeten und deshalb bessere Chancen im
Vergleich zu diesen, einen Gelegenheitsjob in Afghanistan zu erhalten. Solche
Ablehnungsbegründungen seien keine Einzelfälle, sondern kämen regelmäßig
(z. B. als Textbausteine in Bescheiden) vor.
Im Jahr 2024 erhielten afghanische Asylsuchende noch zu 93,3 Prozent einen
Schutzstatus durch das BAMF (bereinigte Schutzquote, Antwort zu Frage 1b
auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr 2023 lag die Schutzquote sogar
bei 98,7 Prozent (Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228).
Insbesondere bei männlichen Asylsuchenden aus Afghanistan ist die bereinigte
Schutzquote zuletzt jedoch deutlich gesunken: Lag sie 2024 noch bei 91,4
Prozent, betrug sie für den Zeitraum von Januar bis April 2025 nur noch 57,1
Prozent (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
21/297, S. 8 ff.).
Afghanische Frauen und Mädchen erhalten nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) wegen der
kumulativen geschlechtsspezifischen Diskriminierungssituation in Afghanistan in
aller Regel eine Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF, unabhängig von den
konkreten Einzelfallumständen (Antwort zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 20/14923). Gut 10 000 weibliche Personen afghanischer
Staatsangehörigkeit befanden sich Ende 2024 in Deutschland noch im Asylverfahren, über
43 000 verfügten lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) infolge eines Abschiebungsverbots (ebd.).
Das BAMF prüft offenbar nicht von Amts wegen, ob diese
Abschiebungsverbote nach der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) zurückgenommen und durch einen Flüchtlingsstatus ersetzt werden
müssen (ebd.) – mit erheblichen Folgen für die Betroffenen, denn nach der
Feststellung eines bloßen Abschiebungsverbots besteht in der Regel z. B. kein
Anspruch auf Familiennachzug.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie sind die Entscheidungen des BAMF zu afghanischen Asylsuchenden
seit dem 1. Januar 2024 bis heute ausgefallen (bitte nach Halbjahren,
Geschlecht, konkretem Schutzstatus bzw. Ablehnungen, Ablehnungen als
offensichtlich unbegründet und formellen Entscheidungen auflisten und
jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
2. In welchen konkreten Konstellationen erhalten Frauen und Mädchen aus
Afghanistan trotz der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024
(C-608 und 609/22) vom BAMF keinen Flüchtlingsstatus, sondern
lediglich Abschiebungsschutz oder eine Ablehnung (von formellen
Entscheidungen abgesehen, bitte darlegen)?
3. Wie hat sich die bereinigte Schutzquote bei Entscheidungen des BAMF zu
männlichen afghanischen Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2024 bis
heute entwickelt (bitte nach Monaten auflisten), und hält die Bundesregierung
diese Entwicklung mit der Entwicklung in Afghanistan für vereinbar (bitte
begründen)?
4. Wie war die bereinigte Schutzquote des BAMF bei männlichen
afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025, und
wie hoch waren in diesen Zeiträumen jeweils der Anteil von
„offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen (bitte jeweils nach Bundesländern und
Standorten des BAMF auflisten)?
5. Wie lang war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei afghanischen
Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils
auch nach Geschlecht differenzieren), wie lang war in diesen Zeiträumen
jeweils die durchschnittliche Verfahrensdauer bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten (allgemein, aber bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und absolute Zahlen angeben), und
wie alt waren in diesen Zeiträumen als minderjährige Unbegleitete
registrierte Asylsuchende zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF im
Durchschnitt (bitte auch zusätzlich nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie sind die Gerichtsentscheidungen (bitte so differenziert wie möglich in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch nach Bundesländern
differenzieren) zu afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im
bisherigen Jahr 2025 ausgefallen?
7. Wann hat es im Jahr 2024 bzw. 2025 Änderungen der
Herkunftsländerleitsätze oder anderer interner Vorgaben (Textbausteine usw.) zur Lage in
Afghanistan bzw. zur Entscheidungspraxis bei afghanischen
Asylsuchenden gegeben, und was war der jeweilige Anlass hierfür (bitte mit Datum
und wesentlichem Inhalt so konkret wie möglich auflisten)?
8. Ist es zutreffend, dass es im März 2025 eine umfassende „Fortschreibung“
der Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im BAMF gegeben hat (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), was waren dabei die maßgeblichen
Änderungen (bitte so konkret wie möglich ausführen), was war der konkrete
Anlass hierfür, und auf welche konkreten Informationen bzw. Quellen hat
sich das BAMF dabei maßgeblich gestützt (bitte die Quellen so konkret
wie möglich benennen, um etwaige geänderte Lageeinschätzungen
nachvollziehbar und überprüfbar zu machen)?
9. Ist es zutreffend, dass das BAMF davon ausgeht, dass sich die Lage in
Afghanistan auf schlechtem Niveau stabilisiert habe (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller), wenn nein, was ist der Fall, auf welche Quellen genau
stützt sich das BAMF bei seiner Einschätzung, und wie ist eine solche
Einschätzung gegebenenfalls damit vereinbar, dass die Bundesregierung
in ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/492 erklärte,
dass sich „die Menschenrechtslage in Afghanistan (…) seit der faktischen
Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kontinuierlich“
„verschlechtert“ habe und „von einer systematischen Verletzung der
Menschenrechte (…) gekennzeichnet“ sei (bitte ausführen)?
10. Wie wird die gegenüber der epd geäußerte Auffassung des BAMF (thrutti
g.wordpress.com/2025/06/17/asylquote-von-afghanen-sinkt-wer-konnte-a
kut-von-abschiebung-bedroht-sein-zahlen-in-deutschland-lebender-gefluc
hteter-afghaninnen/) begründet, dass besonders bei jungen, gesunden und
arbeitsfähigen Männer eine Ablehnung in Betracht komme, wenn im
Einzelfall keine besonderen Vulnerabilitäten vorliegen (ebd.) – insbesondere
auch im Vergleich zur vorherigen Entscheidungspraxis des BAMF, als
auch diese Personengruppe in der Regel noch einen Schutzstatus erhielt
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), d. h. welche konkrete Entwicklung,
welche Information, welcher Bericht usw. hat zur diesbezüglich
geänderten Auffassung des BAMF geführt (bitte nachvollziehbar darlegen)?
11. Wie schätzt das Auswärtige Amt die derzeitige politische,
menschenrechtliche und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ein, insbesondere auch für
Rückkehrer aus „westlichen“ Staaten, und welche Auswirkungen hat die
große Zahl von (meist erzwungenen) Rückreisen nach Afghanistan aus
Drittstaaten wie z. B. Pakistan, Iran und der Türkei, welche Informationen
liegen dem Auswärtigen Amt hierzu vor (bitte soweit möglich in offener
Beantwortung ausführen und nicht auf einen vertraulichen Lagebericht
verweisen)?
12. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen
kann das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung machen zur
absoluten Zahl bzw. zum Anteil von Verfahren, in denen es zu einer Trennung
von Anhörenden und Entscheidenden allgemein bzw. konkret beim
Herkunftsland Afghanistan gekommen ist (bitte nach 2024 und 2025
differenzieren), und wie wird diese Entwicklung gegebenenfalls begründet bzw.
bewertet, auch vor dem Hintergrund der Kritik, dass dies zu
Qualitätsverlusten in der Entscheidungspraxis führen kann (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
13. Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf
einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass Asylablehnungen des BAMF
zu afghanischen Geflüchteten häufig inhaltlich konträr zu den „briefing
notes“ des BAMF stünden?
14. Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf
einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass junge afghanische
Asylsuchende oftmals auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf die
Unterstützung durch soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan
verwiesen würden, ohne dass im konkreten Fall überprüft worden wäre, ob
solche Möglichkeiten real bestehen?
15. Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf
einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es zum Teil erhebliche
Übersetzungsprobleme bei Anhörungen afghanischer Asylsuchender gebe, dass
zum Teil entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt und bzw.
oder nicht zur Akte genommen würden und bzw. oder sie bei
Entscheidungen nicht berücksichtigt würden, obwohl sie Bestandteil der Akte
sind?
16. Welche Qualitätskontrollen hat es zu Entscheidungen zum Herkunftsland
Afghanistan innerhalb des BAMF im bisherigen Jahr 2025 gegeben,
insbesondere auch nach den im März 2025 geänderten
Herkunftsländerleitsätzen (bitte gegebenenfalls mit Datum und so differenziert wie möglich
auflisten), was waren die jeweiligen Ergebnisse, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte
so genau wie möglich ausführen)?
17. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es zu einer
Überlastung der Verwaltungsgerichte und entsprechend längeren
Asylgerichtsverfahren infolge vieler und zum Teil womöglich fehlerhafter
Ablehnungsentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan kommen
könnte (bitte begründen), und welche Gegenmaßnahmen plant die
Bundesregierung gegebenenfalls (bitte darlegen)?
18. Entsprechen die nachfolgenden, von einer Rechtsanwältin auf einer
Fachtagung genannten und ihrer Einschätzung nach regelmäßig (z. B. in
gleichlautenden Textbausteinen) vorkommenden
Ablehnungsbegründungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) den internen
Herkunftsländerleitsätzen bzw. Entscheidungsvorgaben des BAMF (wenn ja, bitte
begründen, wenn nein, was ist der Fall), zu welchen Punkten liegen
gegebenenfalls entsprechende Textbausteine innerhalb des BAMF vor, und wie
bewertet die Bundesregierung die nachfolgend genannten Ablehnungsmuster
gegebenenfalls (bitte jeweils nach Buchstaben differenziert antworten)?
a) Wenn Betroffene erst vor Kurzem aus Afghanistan geflohen seien, sei
dies ein Indiz dafür, dass sie dort auch nach einer Rückkehr wieder
überleben könnten?
b) Wenn Betroffene nach einer Festnahme durch die Taliban wieder
freigelassen worden seien, sei dies ein Indiz dafür, dass die
Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht so groß sein könne?
c) Wenn Betroffene legal aus Afghanistan ausreisen konnten, sei dies ein
Indiz dafür, dass keine Verfolgung vorliegen könne?
d) Wenn Betroffenen die gefährliche Flucht nach Deutschland gelungen
sei, spreche dies für eine gewisse „Robustheit“, d. h. dass sie
psychisch und physisch belastbar seien, sodass ihnen eine Rückkehr nach
Afghanistan zumutbar sei?
e) Wenn die vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei,
spreche dies dafür, dass die Betroffenen im Vergleich zu anderen (etwa
Analphabeten) bessere Chancen hätten, einen Gelegenheitsjob zum
Überleben in Afghanistan zu erhalten?
19. Wie war zuletzt die Zahl der ausreisepflichtigen bzw. geduldeten Personen
aus Afghanistan in Deutschland (bitte auch nach Geschlecht,
Altersgruppen und Bundesländern differenzieren), und wie hat sich diese Zahl in den
Jahren 2024 und 2025 entwickelt (bitte nach Quartalen differenzieren)?
20. Wie ist der Stand der Bemühungen des Bundesministers des Innern,
Alexander Dobrindt, um seine Vorstellung umzusetzen, „dass wir direkt
mit Afghanistan Vereinbarungen treffen, um Rückführungen zu
ermöglichen“ (www.migazin.de/2025/07/03/abschiebe-pakt-taliban-keine-erkund
ungsreisen-syrer/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_sour
ce_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042; bitte so
konkret wie möglich darstellen), und entspricht dieser Ansatz der Position
des Auswärtigen Amts und der Bundesregierung insgesamt, wenn ja, was
entgegnet die Bundesregierung dem Vorhalt, dass direkte Gespräche mit
Afghanistan das Taliban-Regime international aufwerten könnten (bitte
begründen), und wenn nein, welche Konsequenzen hat dies für die
Abschiebungspläne von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (bitte
ausführen)?
21. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Frage von
Abschiebungen nach Afghanistan die Erklärung des Vertreters des UN-
Flüchtlingskommissariats UNHCR, Arafat Jamal: „Wir fordern Länder
dringend auf, Afghanen nicht zwangsweise zurückzuschicken“ (www.mig
azin.de/2025/07/06/abschiebungen-bundesregierung-umgang-taliban-regi
me/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=
mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042), und welche
Konsequenzen werden hieraus gezogen (bitte darstellen)?
Berlin, den 11. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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