Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) und ihr Verbleib in Deutschland
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Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) und ihr Verbleib in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5146
21. Wahlperiode 01.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Achim Köhler, Lukas
Rehm, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD
Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung
und ihr Verbleib in Deutschland
Gemäß § 15d der Beschäftigungsverordnung (BeschV; www.gesetze-im-intern
et.de/beschv_2013/__15d.html) dürfen jährlich bis zu 25 000 unqualifizierte
Arbeitsmigranten aus Drittstaaten einen befristeten Aufenthalt in Deutschland
aufnehmen (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/kurzzeiti
ge-kontingentierte-beschaeftigung).
Diese kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungsmöglichkeit wurde durch die
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023
Nr. 233) eingeführt und ist seit dem 1. März 2024 in Kraft.
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV können maximal acht Monate
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten,
um kurzfristige, saisonale Spitzen auszugleichen. Gemäß Festlegung der
Bundesagentur für Arbeit (BA) sind Saisonbeschäftigungen (aktuell Erntehelfer in
der Landwirtschaft) jedoch ausgeschlossen.
Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen
kontingentierten Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit (selbst
erteilt. Im Jahr 2024 erteilte die BA insgesamt 6 554 Zustimmungen für eine
kurzzeitige Beschäftigung nach § 15d BeschV (https://dserver.bundestag.de/bt
d/21/043/2104300.pdf#page=73). Im Jahr 2025 waren es bereits 14 963.
Aufgrund der kurzfristigen Aufenthaltsdauer spiegeln sich diese Zahlen jedoch
nicht im Ausländerzentralregister (AZR) wider.
Recherchen von welt.de zeigen, dass die BA, das Auswärtige Amt (AA), das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesministerium
des Innern (BMI) weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib dieser
Migrantengruppe systematisch erfassen – „Tausende sind spurlos »abgeblieben«
(www.welt.de/politik/deutschland/plus6996e50380bddfc6bbe3f3ec/bundesregi
erung-hat-keine-ahnung-wo-tausende-unqualifizierte-migranten-abgeblieben-si
nd.html).
Aus Sicht der Fragesteller birgt dies massive Risiken für die Sicherheit,
Sozialsysteme und den Arbeitsmarkt, auch besteht erhebliche Unklarheit über
Ausreisen, Missbrauch und mögliche dauerhafte Einwanderung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Kann die Bundesregierung die von welt.de berichteten
Rechercheergebnisse bestätigen, wonach die BA, das AA, das BAMF und das BMI weder
Ein- und Ausreisen noch den Verbleib von Drittstaatsangehörigen im
Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d BeschV
systematisch erfassen?
2. Wie viele nationale Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils 2024 und 2025 vom Auswärtigen Amt für kurzzeitige
kontingentierte Beschäftigungen nach § 15d BeschV erteilt?
3. Welche zehn Herkunftsländer stellen die meisten Bewerber und
Zustimmungen nach § 15d BeschV dar (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die
Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)?
4. Welche Branchen bzw. Sektoren erhielten die meisten Zustimmungen der
BA nach § 15d BeschV (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Top-5-
Branchen bzw. Top-5-Sektoren für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)?
5. Gibt es gesetzliche oder untergesetzliche Verfahrensweisen, durch die die
zuständige Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit automatisch
über das vorzeitige Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
nach § 15d BeschV informiert, beispielsweise im Falle einer Kündigung
durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn nein, warum nicht, und
welche Alternativen bestehen?
6. Wie viele Meldungen zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung
(Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder unentschuldigtes
Fernbleiben) von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV wurden seit 2024
an die Ausländerbehörden gemeldet, und wie viele davon wurden der BA
bekannt (bitte nach Jahren von 2024 bis 2026, Herkunftsstaaten und
Bundesländern sowie Anzahl der daraus resultierenden Widerrufe von
Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)?
7. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d
BeschV sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der
Acht‑Monats-Frist aus Deutschland wieder ausgereist, und wie viele
verblieben unerfasst (bitte in Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten
und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
8. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d
BeschV haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der
Acht‑Monats-Frist einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte in
Zahlen seit 2024 und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
9. Wie viele Fälle von Missbrauch (beispielsweise Fristüberschreitung,
Schwarzarbeit, Weitervermittlung, Sozialleistungsbetrug) wurden seit
2024 bei Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV festgestellt, und
welche Sanktionen (beispielsweise Bußgelder, Abschiebungen) wurden
verhängt (bitte jeweils nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
10. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Staat durch
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV, die nach Ablauf ihrer
zulässigen Aufenthaltsdauer (maximal acht Monate innerhalb von zwölf
Monaten) nicht ausgereist sind, seit 2024 entstanden (bitte nach
Sozialleistungen, Abschiebungen und Ermittlungen aufschlüsseln)?
11. Plant die Bundesregierung Änderungen der Meldepflichten (§ 4a Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), um die Bundesagentur für Arbeit
direkt einzubeziehen und Missbrauch zu verhindern?
12. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV zur Einführung einer zentralen Registrierung mit
Ausreisepflichtkontrolle, zur Sicherstellung der Ausreise nach Fristablauf
(beispielsweise Flughafenkontrollen) und zur Überprüfung der
Wirksamkeit dieser Maßnahmen?
Berlin, den 31. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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