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Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) und ihr Verbleib in Deutschland

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5146 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d Beschäftigungsverordnung (BeschV) und ihr Verbleib in Deutschland Deutscher Bundestag Drucksache 21/5146 21. Wahlperiode 01.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Achim Köhler, Lukas Rehm, Thomas Stephan und der Fraktion der AfD Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland Gemäß § 15d der Beschäftigungsverordnung (BeschV; www.gesetze-im-intern et.de/beschv_2013/__15d.html) dürfen jährlich bis zu 25 000 unqualifizierte Arbeitsmigranten aus Drittstaaten einen befristeten Aufenthalt in Deutschland aufnehmen (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/kurzzeiti ge-kontingentierte-beschaeftigung). Diese kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungsmöglichkeit wurde durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023 Nr. 233) eingeführt und ist seit dem 1. März 2024 in Kraft. Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV können maximal acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten, um kurzfristige, saisonale Spitzen auszugleichen. Gemäß Festlegung der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind Saisonbeschäftigungen (aktuell Erntehelfer in der Landwirtschaft) jedoch ausgeschlossen. Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit (selbst erteilt. Im Jahr 2024 erteilte die BA insgesamt 6 554 Zustimmungen für eine kurzzeitige Beschäftigung nach § 15d BeschV (https://dserver.bundestag.de/bt d/21/043/2104300.pdf#page=73). Im Jahr 2025 waren es bereits 14 963. Aufgrund der kurzfristigen Aufenthaltsdauer spiegeln sich diese Zahlen jedoch nicht im Ausländerzentralregister (AZR) wider. Recherchen von welt.de zeigen, dass die BA, das Auswärtige Amt (AA), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI) weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib dieser Migrantengruppe systematisch erfassen – „Tausende sind spurlos »abgeblieben« (www.welt.de/politik/deutschland/plus6996e50380bddfc6bbe3f3ec/bundesregi erung-hat-keine-ahnung-wo-tausende-unqualifizierte-migranten-abgeblieben-si nd.html). Aus Sicht der Fragesteller birgt dies massive Risiken für die Sicherheit, Sozialsysteme und den Arbeitsmarkt, auch besteht erhebliche Unklarheit über Ausreisen, Missbrauch und mögliche dauerhafte Einwanderung. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Kann die Bundesregierung die von welt.de berichteten Rechercheergebnisse bestätigen, wonach die BA, das AA, das BAMF und das BMI weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d BeschV systematisch erfassen?  2. Wie viele nationale Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils 2024 und 2025 vom Auswärtigen Amt für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungen nach § 15d BeschV erteilt?  3. Welche zehn Herkunftsländer stellen die meisten Bewerber und Zustimmungen nach § 15d BeschV dar (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)?  4. Welche Branchen bzw. Sektoren erhielten die meisten Zustimmungen der BA nach § 15d BeschV (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Top-5- Branchen bzw. Top-5-Sektoren für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)?  5. Gibt es gesetzliche oder untergesetzliche Verfahrensweisen, durch die die zuständige Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit automatisch über das vorzeitige Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV informiert, beispielsweise im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn nein, warum nicht, und welche Alternativen bestehen?  6. Wie viele Meldungen zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung (Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder unentschuldigtes Fernbleiben) von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV wurden seit 2024 an die Ausländerbehörden gemeldet, und wie viele davon wurden der BA bekannt (bitte nach Jahren von 2024 bis 2026, Herkunftsstaaten und Bundesländern sowie Anzahl der daraus resultierenden Widerrufe von Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)?  7. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der Acht‑Monats-Frist aus Deutschland wieder ausgereist, und wie viele verblieben unerfasst (bitte in Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?  8. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der Acht‑Monats-Frist einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte in Zahlen seit 2024 und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?  9. Wie viele Fälle von Missbrauch (beispielsweise Fristüberschreitung, Schwarzarbeit, Weitervermittlung, Sozialleistungsbetrug) wurden seit 2024 bei Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV festgestellt, und welche Sanktionen (beispielsweise Bußgelder, Abschiebungen) wurden verhängt (bitte jeweils nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)? 10. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Staat durch Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV, die nach Ablauf ihrer zulässigen Aufenthaltsdauer (maximal acht Monate innerhalb von zwölf Monaten) nicht ausgereist sind, seit 2024 entstanden (bitte nach Sozialleistungen, Abschiebungen und Ermittlungen aufschlüsseln)? 11. Plant die Bundesregierung Änderungen der Meldepflichten (§ 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), um die Bundesagentur für Arbeit direkt einzubeziehen und Missbrauch zu verhindern? 12. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV zur Einführung einer zentralen Registrierung mit Ausreisepflichtkontrolle, zur Sicherstellung der Ausreise nach Fristablauf (beispielsweise Flughafenkontrollen) und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen? Berlin, den 31. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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