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Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5146)

dip / drucksache 15.04.2026 · WP 21 · 21/5424 · Antwort · Original ↗

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Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5146) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5424 21. Wahlperiode 15.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5146 – Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß § 15d der Beschäftigungsverordnung (BeschV; www.gesetze-im-inter net.de/beschv_2013/__15d.html) dürfen jährlich bis zu 25 000 unqualifizierte Arbeitsmigranten aus Drittstaaten einen befristeten Aufenthalt in Deutschland aufnehmen (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/kurzzeit ige-kontingentierte-beschaeftigung). Diese kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungsmöglichkeit wurde durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023 Nr. 233) eingeführt und ist seit dem 1. März 2024 in Kraft. Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV können maximal acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten, um kurzfristige, saisonale Spitzen auszugleichen. Gemäß Festlegung der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind Saisonbeschäftigungen (aktuell Erntehelfer in der Landwirtschaft) jedoch ausgeschlossen. Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit (selbst erteilt. Im Jahr 2024 erteilte die BA insgesamt 6 554 Zustimmungen für eine kurzzeitige Beschäftigung nach § 15d BeschV (https://dserver.bundestag.de/bt d/21/043/2104300.pdf#page=73). Im Jahr 2025 waren es bereits 14 963. Aufgrund der kurzfristigen Aufenthaltsdauer spiegeln sich diese Zahlen jedoch nicht im Ausländerzentralregister (AZR) wider. Recherchen von welt.de zeigen, dass die BA, das Auswärtige Amt (AA), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI) weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib dieser Migrantengruppe systematisch erfassen – „Tausende sind spurlos » abgeblieben« (www.welt.de/politik/deutschland/plus6996e50380bddfc6bbe3f3ec/bund esregierung-hat-keine-ahnung-wo-tausende-unqualifizierte-migranten-abgebli eben-sind.html). Aus Sicht der Fragesteller birgt dies massive Risiken für die Sicherheit, Sozialsysteme und den Arbeitsmarkt, auch besteht erhebliche Unklarheit über Ausreisen, Missbrauch und mögliche dauerhafte Einwanderung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Kann die Bundesregierung die von welt.de berichteten Rechercheergebnisse bestätigen, wonach die BA, das AA, das BAMF und das BMI weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d BeschV systematisch erfassen? Die Regelungen zur Durchführung der kurzfristig kontingentierten Beschäftigung stellen sicher, dass die entsprechende Aufenthaltserlaubnis die Dauer von acht Monaten im Jahr nicht überschreitet. Personen, die sich ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, machen sich strafbar bzw. handeln ordnungswidrig. Arbeitgeber, die Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis beschäftigen, können ebenfalls sanktioniert werden. Es ist Aufgabe der Kontroll- und Sicherheitsbehörden, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Verstöße festzustellen und Hinweise an die zuständigen Stellen zur Nachverfolgung weiterzuleiten. Eine systematische Erfassung der Ausreisen von Personen mit einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d der Beschäftigungsverordnung (BeschV) findet im Ausländerzentralregister (AZR) grundsätzlich nicht statt, da sich die betroffenen Personen für die gesamte Aufenthaltsdauer allein mit einem Visum in Deutschland aufhalten können.  2. Wie viele nationale Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils 2024 und 2025 vom Auswärtigen Amt für kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungen nach § 15d BeschV erteilt? In 2024 wurden 1.902 nationale Visa und in 2025 wurden 7.662 nationale Visa für kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 15d BeschV erteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zur Aufnahme einer kurzfristig kontingentierten Beschäftigung nicht immer ein Visum erforderlich ist.  3. Welche zehn Herkunftsländer stellen die meisten Bewerber und Zustimmungen nach § 15d BeschV dar (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)? Die Daten der zehn Herkunftsländer, für die die meisten Zustimmungen oder Arbeitserlaubnisse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 15d BeschV erteilt wurden, können der Anlage 1 im Anhang entnommen werden.*  4. Welche Branchen bzw. Sektoren erhielten die meisten Zustimmungen der BA nach § 15d BeschV (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Top-5- Branchen bzw. Top-5-Sektoren für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)? Die Daten der Branchen beziehungsweise Sektoren, für die die meisten Zustimmungen oder Arbeitserlaubnisse der BA nach § 15d BeschV erteilt wurden, können der Anlage 2 im Anhang entnommen werden.* * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/5424 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  5. Gibt es gesetzliche oder untergesetzliche Verfahrensweisen, durch die die zuständige Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit automatisch über das vorzeitige Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV informiert, beispielsweise im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn nein, warum nicht, und welche Alternativen bestehen? Es gelten gesetzliche Meldepflichten von Arbeitgebern (§ 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer AufenthG) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 82 Absatz 6 AufenthG) gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine automatisierte Meldung durch die Ausländerbehörde an die BA ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, da die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel selbständig widerrufen kann.  6. Wie viele Meldungen zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung (Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder unentschuldigtes Fernbleiben) von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV wurden seit 2024 an die Ausländerbehörden gemeldet, und wie viele davon wurden der BA bekannt (bitte nach Jahren von 2024 bis 2026, Herkunftsstaaten und Bundesländern sowie Anzahl der daraus resultierenden Widerrufe von Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)? Angaben zur Meldung zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung werden statistisch nicht erfasst.  7. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der Acht‑Monats-Frist aus Deutschland wieder ausgereist, und wie viele verblieben unerfasst (bitte in Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026 auflisten und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  8. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der Acht‑Monats-Frist einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte in Zahlen seit 2024 und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)? Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.  9. Wie viele Fälle von Missbrauch (beispielsweise Fristüberschreitung, Schwarzarbeit, Weitervermittlung, Sozialleistungsbetrug) wurden seit 2024 bei Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV festgestellt, und welche Sanktionen (beispielsweise Bußgelder, Abschiebungen) wurden verhängt (bitte jeweils nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)? Statistische Daten zu den in der Fragestellung aufgeführten Sachverhalten und Merkmalskombinationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Staat durch Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV, die nach Ablauf ihrer zulässigen Aufenthaltsdauer (maximal acht Monate innerhalb von zwölf Monaten) nicht ausgereist sind, seit 2024 entstanden (bitte nach Sozialleistungen, Abschiebungen und Ermittlungen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Plant die Bundesregierung Änderungen der Meldepflichten (§ 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), um die Bundesagentur für Arbeit direkt einzubeziehen und Missbrauch zu verhindern? Änderungen der Meldepflichten nach § 4a Absatz 5 AufenthG sind nicht geplant. 12. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV zur Einführung einer zentralen Registrierung mit Ausreisepflichtkontrolle, zur Sicherstellung der Ausreise nach Fristablauf (beispielsweise Flughafenkontrollen) und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen? Die Bundesregierung plant keine isoliert nur für bestimmte aufenthaltsrechtliche Konstellationen anwendbare Maßnahmen, wie sie in der Fragestellung adressiert sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2024 2025 2026 Zustimmungen1) Zustimmungen Zustimmungen 1 2 3 Insgesamt 6.542 17.284 3.821 121 Albanien 148 548 57 122 Bosnien und Herzegowina 307 249 14 144 Nordmazedonien 189 231 11 150 Kosovo 417 1.030 128 163 Türkei 622 339 50 285 Tunesien 121 69 13 425 Aserbaidschan 24 293 103 430 Georgien 2.279 3.160 634 432 Vietnam 999 5.296 1.025 436 Indien 60 373 109 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Summe aus 119 § 15d Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung - Arbeitserlaubnis bis 90 Tage) und 120 § 15d Abs. 1 Nr. 2 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung) Staat Anlage 1: Zustimmungen nach §15d BeschV nach Staatsangehörigkeit Deutschland Jahressummen 2024 und 2025 sowie 2026 bis zum aktuellen Rand Deutschland Jahressummen 2024 und 2025 sowie 2026 bis zum aktuellen Rand 2024 2025 2026 1 2 3 Insgesamt 6.542 17.284 3.821 C Verarbeitendes Gewerbe 148 1.022 236 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 141 1.002 224 F Baugewerbe 412 1.746 337 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 247 879 206 H Verkehr und Lagerei 2.490 2.757 563 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 259 322 62 53 Post-, Kurier- und Expressdienste 2.219 2.305 484 I Gastgewerbe 2.316 8.244 1.781 56 Gastronomie 2.093 7.394 1.483 N Sonstige wirtschaftliche DL 605 1.937 456 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 482 1.744 444 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Anlage 2: Zustimmungen1) nach §15d BeschV nach ausgewählten Wirtschaftsabteilungen Wirtschaftsabteilung 08 1) Summe aus 119 § 15d Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung - Arbeitserlaubnis bis 90 Tage) und 120 § 15d Abs. 1 Nr. 2 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung) Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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