Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5146)
Text
Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung und ihr Verbleib in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5146)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5424
21. Wahlperiode 15.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5146 –
Arbeitsmigranten aus Drittstaaten nach § 15d der Beschäftigungsverordnung
und ihr Verbleib in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß § 15d der Beschäftigungsverordnung (BeschV; www.gesetze-im-inter
net.de/beschv_2013/__15d.html) dürfen jährlich bis zu 25 000 unqualifizierte
Arbeitsmigranten aus Drittstaaten einen befristeten Aufenthalt in Deutschland
aufnehmen (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/kurzzeit
ige-kontingentierte-beschaeftigung).
Diese kurzzeitige kontingentierte Beschäftigungsmöglichkeit wurde durch die
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I
2023 Nr. 233) eingeführt und ist seit dem 1. März 2024 in Kraft.
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV können maximal acht Monate
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten,
um kurzfristige, saisonale Spitzen auszugleichen. Gemäß Festlegung der
Bundesagentur für Arbeit (BA) sind Saisonbeschäftigungen (aktuell Erntehelfer in
der Landwirtschaft) jedoch ausgeschlossen.
Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen
kontingentierten Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit (selbst
erteilt. Im Jahr 2024 erteilte die BA insgesamt 6 554 Zustimmungen für eine
kurzzeitige Beschäftigung nach § 15d BeschV (https://dserver.bundestag.de/bt
d/21/043/2104300.pdf#page=73). Im Jahr 2025 waren es bereits 14 963.
Aufgrund der kurzfristigen Aufenthaltsdauer spiegeln sich diese Zahlen jedoch
nicht im Ausländerzentralregister (AZR) wider.
Recherchen von welt.de zeigen, dass die BA, das Auswärtige Amt (AA), das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das
Bundesministerium des Innern (BMI) weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib dieser
Migrantengruppe systematisch erfassen – „Tausende sind spurlos »
abgeblieben« (www.welt.de/politik/deutschland/plus6996e50380bddfc6bbe3f3ec/bund
esregierung-hat-keine-ahnung-wo-tausende-unqualifizierte-migranten-abgebli
eben-sind.html).
Aus Sicht der Fragesteller birgt dies massive Risiken für die Sicherheit,
Sozialsysteme und den Arbeitsmarkt, auch besteht erhebliche Unklarheit über
Ausreisen, Missbrauch und mögliche dauerhafte Einwanderung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
15. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Kann die Bundesregierung die von welt.de berichteten
Rechercheergebnisse bestätigen, wonach die BA, das AA, das BAMF und das BMI
weder Ein- und Ausreisen noch den Verbleib von Drittstaatsangehörigen
im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d
BeschV systematisch erfassen?
Die Regelungen zur Durchführung der kurzfristig kontingentierten
Beschäftigung stellen sicher, dass die entsprechende Aufenthaltserlaubnis die Dauer von
acht Monaten im Jahr nicht überschreitet. Personen, die sich ohne gültige
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, machen sich strafbar bzw. handeln
ordnungswidrig. Arbeitgeber, die Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis
beschäftigen, können ebenfalls sanktioniert werden. Es ist Aufgabe der
Kontroll- und Sicherheitsbehörden, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Verstöße
festzustellen und Hinweise an die zuständigen Stellen zur Nachverfolgung
weiterzuleiten. Eine systematische Erfassung der Ausreisen von Personen mit einer
kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) findet im Ausländerzentralregister (AZR) grundsätzlich
nicht statt, da sich die betroffenen Personen für die gesamte Aufenthaltsdauer
allein mit einem Visum in Deutschland aufhalten können.
2. Wie viele nationale Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils 2024 und 2025 vom Auswärtigen Amt für kurzzeitige
kontingentierte Beschäftigungen nach § 15d BeschV erteilt?
In 2024 wurden 1.902 nationale Visa und in 2025 wurden 7.662 nationale Visa
für kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 15d BeschV erteilt. Es ist darauf
hinzuweisen, dass zur Aufnahme einer kurzfristig kontingentierten
Beschäftigung nicht immer ein Visum erforderlich ist.
3. Welche zehn Herkunftsländer stellen die meisten Bewerber und
Zustimmungen nach § 15d BeschV dar (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die
Jahre von 2024 bis 2026 auflisten)?
Die Daten der zehn Herkunftsländer, für die die meisten Zustimmungen oder
Arbeitserlaubnisse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 15d BeschV
erteilt wurden, können der Anlage 1 im Anhang entnommen werden.*
4. Welche Branchen bzw. Sektoren erhielten die meisten Zustimmungen der
BA nach § 15d BeschV (bitte jeweils in absoluten Zahlen für die Top-5-
Branchen bzw. Top-5-Sektoren für die Jahre von 2024 bis 2026
auflisten)?
Die Daten der Branchen beziehungsweise Sektoren, für die die meisten
Zustimmungen oder Arbeitserlaubnisse der BA nach § 15d BeschV erteilt wurden,
können der Anlage 2 im Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/5424 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Gibt es gesetzliche oder untergesetzliche Verfahrensweisen, durch die die
zuständige Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit automatisch
über das vorzeitige Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
nach § 15d BeschV informiert, beispielsweise im Falle einer Kündigung
durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn nein, warum nicht, und
welche Alternativen bestehen?
Es gelten gesetzliche Meldepflichten von Arbeitgebern (§ 4a Absatz 5 Satz 3
Nummer AufenthG) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 82
Absatz 6 AufenthG) gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde bei vorzeitiger
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine automatisierte Meldung
durch die Ausländerbehörde an die BA ist nicht vorgesehen und auch nicht
notwendig, da die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel selbständig widerrufen
kann.
6. Wie viele Meldungen zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung
(Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder unentschuldigtes
Fernbleiben) von Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV wurden seit
2024 an die Ausländerbehörden gemeldet, und wie viele davon wurden
der BA bekannt (bitte nach Jahren von 2024 bis 2026, Herkunftsstaaten
und Bundesländern sowie Anzahl der daraus resultierenden Widerrufe
von Aufenthaltstiteln aufschlüsseln)?
Angaben zur Meldung zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung werden
statistisch nicht erfasst.
7. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d
BeschV sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der
Acht‑Monats-Frist aus Deutschland wieder ausgereist, und wie viele
verblieben unerfasst (bitte in Zahlen für die Jahre von 2024 bis 2026
auflisten und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie viele nach Deutschland eingereiste Drittstaatsangehörige nach § 15d
BeschV haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ablauf der
Acht‑Monats-Frist einen Asylantrag in Deutschland gestellt (bitte in
Zahlen seit 2024 und nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele Fälle von Missbrauch (beispielsweise Fristüberschreitung,
Schwarzarbeit, Weitervermittlung, Sozialleistungsbetrug) wurden seit
2024 bei Drittstaatsangehörigen nach § 15d BeschV festgestellt, und
welche Sanktionen (beispielsweise Bußgelder, Abschiebungen) wurden
verhängt (bitte jeweils nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)?
Statistische Daten zu den in der Fragestellung aufgeführten Sachverhalten und
Merkmalskombinationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Staat durch
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV, die nach Ablauf ihrer
zulässigen Aufenthaltsdauer (maximal acht Monate innerhalb von zwölf
Monaten) nicht ausgereist sind, seit 2024 entstanden (bitte nach
Sozialleistungen, Abschiebungen und Ermittlungen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Plant die Bundesregierung Änderungen der Meldepflichten (§ 4a
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), um die Bundesagentur für
Arbeit direkt einzubeziehen und Missbrauch zu verhindern?
Änderungen der Meldepflichten nach § 4a Absatz 5 AufenthG sind nicht
geplant.
12. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für
Drittstaatsangehörige nach § 15d BeschV zur Einführung einer zentralen Registrierung mit
Ausreisepflichtkontrolle, zur Sicherstellung der Ausreise nach
Fristablauf (beispielsweise Flughafenkontrollen) und zur Überprüfung der
Wirksamkeit dieser Maßnahmen?
Die Bundesregierung plant keine isoliert nur für bestimmte
aufenthaltsrechtliche Konstellationen anwendbare Maßnahmen, wie sie in der Fragestellung
adressiert sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2024 2025 2026
Zustimmungen1)
Zustimmungen
Zustimmungen
1 2 3
Insgesamt 6.542 17.284 3.821
121 Albanien 148 548 57
122 Bosnien und Herzegowina 307 249 14
144 Nordmazedonien 189 231 11
150 Kosovo 417 1.030 128
163 Türkei 622 339 50
285 Tunesien 121 69 13
425 Aserbaidschan 24 293 103
430 Georgien 2.279 3.160 634
432 Vietnam 999 5.296 1.025
436 Indien 60 373 109
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1)
Summe aus 119 § 15d Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung - Arbeitserlaubnis bis 90 Tage) und 120 § 15d Abs. 1 Nr. 2 BeschV (Kontingentierte
Kurzzeitbeschäftigung)
Staat
Anlage 1: Zustimmungen nach §15d BeschV nach
Staatsangehörigkeit
Deutschland
Jahressummen 2024 und 2025 sowie 2026 bis zum aktuellen Rand
Deutschland
Jahressummen 2024 und 2025 sowie 2026 bis zum aktuellen Rand
2024 2025 2026
1 2 3
Insgesamt 6.542 17.284 3.821
C Verarbeitendes Gewerbe 148 1.022 236
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 141 1.002 224
F Baugewerbe 412 1.746 337
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
247 879 206
H Verkehr und Lagerei 2.490 2.757 563
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 259 322 62
53 Post-, Kurier- und Expressdienste 2.219 2.305 484
I Gastgewerbe 2.316 8.244 1.781
56 Gastronomie 2.093 7.394 1.483
N Sonstige wirtschaftliche DL 605 1.937 456
81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 482 1.744 444
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Anlage 2: Zustimmungen1) nach §15d BeschV nach ausgewählten Wirtschaftsabteilungen
Wirtschaftsabteilung 08
1) Summe aus 119 § 15d Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung - Arbeitserlaubnis bis 90 Tage) und 120 § 15d Abs. 1 Nr. 2 BeschV
(Kontingentierte Kurzzeitbeschäftigung)
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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