Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau
Text
Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7200
21. Wahlperiode 16.07.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau
Einleitung
Mit der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) hat die Bundesregierung einen klaren und
messbaren Abbaupfad für Bürokratiekosten und Erfüllungsaufwand definiert. Ein Jahr nach Amtsantritt zeigt sich: Der
eingeschlagene Kurs wirkt. Seit dem ersten Entlastungskabinett wurde eine Vielzahl an konkreten
Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht, die zu einer jährlichen Reduzierung von Erfüllungsaufwand und
Bürokratiekosten (im Folgenden: Entlastung bzw. Entlastungswirkung) in Höhe von circa 9,8 Mrd. Euro führen. Allein in
den letzten Wochen vor dem zweiten Entlastungskabinett konnten u. a. mit der Änderung des
Telekommunikationsgesetzes, Reform der Fahrschulausbildung und dem Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie Entlastungen in Höhe von circa 1,5 Mrd. Euro erzielt werden. Ziel der Bundesregierung ist es,
Entlastungsvorhaben und Vereinfachungen für die Menschen in Deutschland rasch Lebenswirklichkeit werden zu
lassen. Das Entlastungskabinett stellt dementsprechend einen Moment der Bilanz dar, in dem nicht nur gebündelt
ein neues Maßnahmenpaket beschlossen wird, sondern auch auf die Entlastungserfolge der vergangenen Monate
geblickt wird. Diese zahlen dementsprechend auch auf das zweite Entlastungskabinett ein.
Außerdem hat die Bundesregierung mit dem EinfachMachen-Portal eine zentrale Plattform eingerichtet, auf der
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Beschäftigte der Verwaltung von ihnen wahrgenommene konkrete
Bürokratieprobleme melden und Verbesserungsvorschläge einbringen können. Ziel ist es, bürokratische Hürden
sichtbar zu machen, typische Probleme im Alltag frühzeitig zu erkennen und daraus konkrete Maßnahmen zum
Bürokratierückbau abzuleiten. Die bislang rund 25.000 eingegangenen Hinweise werden ausgewertet und fließen
in den weiteren Modernisierungsprozess ein.
Die Bundesregierung wird den eingeschlagenen Modernisierungskurs konsequent fortsetzen und den wirksamen
Bürokratierückbau in allen Ressorts weiter vorantreiben. Relevante Standards aus den Bereichen Menschenrechte,
Bürgerrechte, Verbraucherrechte, Arbeitnehmerrechte oder zur Verhinderung von Steuerbetrug werden nicht
abgesenkt. Effektive Maßnahmen zum Erhalt und zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit und der Zivilen
Verteidigung und militärischen Verteidigung sowie zum Schutz des Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen
bleiben weiterhin möglich. Im Zentrum stehen spürbare Entlastungen im Alltag, schnellere Verfahren, eine
konsequente Digitalisierung der Verwaltung und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen, Innovationen und
wirtschaftliches Wachstum. Unternehmen sollen sich wieder stärker auf Wertschöpfung, Innovation und
Beschäftigung konzentrieren können. Bürgerinnen und Bürger sollen von unnötigem bürokratischem Aufwand befreit
werden, damit sie mehr Raum zur Entfaltung ihrer Potenziale erhalten. Gleichzeitig soll die Verwaltung entlastet
werden, um das Vertrauen in einen leistungs- und handlungsfähigen Staat zu stärken. Ziel ist eine neue Kultur von
Einfachheit, Effizienz und Umsetzung, die den Standort Deutschland stärkt und staatliches Handeln schneller und
wirksamer macht.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 15. Juli 2026.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ein zentrales Vorhaben der Bundesregierung auf diesem Weg ist die systematische Entastung von Berichts- und
Dokumentationspflichten. Wir werden ein Berichtsentlastungsgesetz verabschieden, mit dem wir die Beweislast
umkehren: Erhalten bleiben nur Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit im Rahmen der Gesetzgebung zum
Berichtsentlastungsgesetz seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird oder die mit
entsprechender Begründung in Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundesministeriums als weiter geltend bestimmt
werden. Das Gesetz sieht hierfür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor. Für künftige Gesetzgebung
sollen neue Berichtspflichten grundsätzlich vermieden werden („Berichtspflichten-Bremse“). Die Ressorts
werden alle Dokumentationspflichten außerhalb von EU- und verfassungsrechtlich gebotenen Pflichten überprüfen
und dabei das Ziel verfolgen, in einem ersten Schritt mindestens jede Vierte dieser Pflichten binnen 12 Monaten
abzuschaffen.
Teil I: Bereits beschlossene Maßnahmen für Bürokratierückbau
Die Bundesregierung setzt den begonnenen Bürokratierückbau konsequent fort. Der vorliegende Bericht ergänzt
den Bericht des ersten Entlastungskabinetts (Bericht vom 5. November 2025, siehe auch Bundetsagsdrucksache
21/2730) um weitere Maßnahmen, die seitdem beschlossen wurden. Nachfolgend werden a) zunächst die in den
Wochen vor dem zweiten Entlastungskabinett beschlossenen Maßnahmen dargestellt, gefolgt von b) den weiteren
seit dem ersten Entlastungskabinett beschlossenen Maßnahmen1:
a) Beschlossene Entlastungsvorhaben in den Wochen vor dem zweiten Entlastungskabinett
(27. Mai 2026 bis 8. Juli 2026)
1. Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie:
Vereinfachung und Rückführung der nationalen Regelungen auf EU-Recht (Entlastungswirkung für die
Wirtschaft circa 760 Mio. Euro p. a. sowie rund 3 Mrd. Euro einmalig)
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie soll u. a. eine deutliche
Entlastung der Wirtschaft erreicht werden. Das bestehende Energieeffizienzgesetz wird vereinfacht und
damit ein substantieller Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Der Entwurf führt die EnEfG-Anforderungen
grundsätzlich auf das Maß zurück, das von den europäischen Vorgaben gefordert wird. Unternehmen werden
hierdurch erheblich von Bürokratiekosten entlastet, Energieeffizienz bleibt gleichzeitig weiterhin eine
wesentliche Säule unserer Energiepolitik.
2. Reform der Fahrschulausbildung:
Bürokratierückbau beim Führerscheinerwerb (Entlastung für Bürgerinnen und Bürger circa 768,9 Mio. Euro
Sachaufwand p. a.; Wirtschaft circa 142,7 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze und
der Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung erfolgt eine grundlegende Modernisierung,
Digitalisierung und Deregulierung der Fahrschulausbildung sowie eine Vereinfachung von Dokumentations-
und Verwaltungsverfahren.
3. Novelle des Baugesetzbuchs:
Schneller planen und einfacher Wohnungen bauen (Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 90 Mio.
Euro p. a.; Wirtschaft 741.000 Euro p. a.):
Mit der Novelle des Baugesetzbuchs werden Planungs- und Genehmigungsverfahren einfacher, digitaler und
schneller. Kommunen sollen Wohnungsbau leichter priorisieren und Bauleitplanverfahren einschließlich der
Beteiligungsverfahren vollständig digital durchführen können. Mehrfachbeteiligungen werden reduziert.
Zudem werden Verfahren gestrafft, so dass beispielsweise Kommunen mit dem Flächennutzungsplan bestimmte
Außenbereichsvorhaben, z. B. Rechenzentren, mit Erleichterungen ausstatten können und auch mehr
Möglichkeiten erhalten, gegen Problemimmobilien vorzugehen. Dadurch können Wohnungsbauprojekte
schneller umgesetzt werden.
4. TKG-Änderungsgesetz 2026:
Mehr Tempo und weniger Bürokratie beim Netzausbau (Entlastungswirkung für die Wirtschaft um 19,7 Mio.
Euro p. a sowie für Bund und Länder um 8,4 Mio. Euro p. a., Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger um
rund 92.000 Stunden p. a.):
1 Die bis zum ersten Entastungskabinett beschlossenen Vorhaben (6. Mai 2025 bis 29. Oktober 2025) sind als Anlage beigefügt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Gesetzentwurf soll den Ausbau von Telekommunikationsnetzen beschleunigen. Dabei geht es besonders
um Glasfaseranschlüsse in Gebäuden sowie den Netzausbau in der Fläche. Kernziele sind einfachere
Verfahren, weniger Bürokratie und reduzierter Verwaltungsaufwand.
5. Erleichterungen in der öffentlichen Beschaffung
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 6,2 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft circa 4,9 Mio. Euro p. a.)
In drei Verwaltungsvorschriften werden verschiedene Wertgrenzen in der öffentlichen Beschaffung auf
Bundesebene erhöht, um einfache und bürokratiearme Beschaffungswege in größerem Umfang zu ermöglichen.
Dazu gehört die Einführung einer Sonderwertgrenze für Direktaufträge an Start-ups (100.000 Euro) sowie
die Möglichkeit direkter Verhandlungsvergaben mit Start-ups, die Einführung einer allgemeinen Wertgrenze
für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sowie weitgehende Erleichterungen für
Sicherheitsbehörden.
6. Erstes Unternehmensstatistikreformgesetz:
Überprüfung und Reduzierung von Wirtschaftsstatistikpflichten (Entlastungswirkung für die Wirtschaft
circa 9,42 Mio. Euro p. a.):
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wurden insbesondere die fünf aufwändigsten Wirtschaftsstatistiken,
aber auch darüber hinausgehende Unternehmensstatistiken im Zuständigkeitsbereich des BMWE auf
Übererfüllung und Reduktionsmöglichkeiten von EU-Vorgaben inklusive Relevanz für die volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen überprüft und entsprechend reduziert. Zudem werden mit dem Gesetzentwurf zwei
Maßnahmen der Föderalen Modernisierungsagenda (Punkte 3 und 22) umgesetzt. In Verbindung damit wird als
zukunftsweisendes Projekt die Neugestaltung des Systems der Unternehmensstatistiken angestoßen.
7. Änderung des Wärmeplanungsgesetzes:
Vereinfachte Wärmeplanung für Kommunen (Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 6 Mio. Euro p. a.
und circa 35 Mio. Euro einmalig; Wirtschaft circa 3 Mio. Euro p. a. und circa 11 Mio. Euro einmalig):
Die Änderung leistet einen Beitrag zum Abbau des bürokratischen Aufwands und vereinfacht die
Wärmeplanung insbesondere für kleine Kommunen deutlich. Hierzu wird für Gemeindegebiete mit 15.000
Einwohnern oder weniger (das entspricht knapp 90 Prozent aller Gemeinden in Deutschland) ein neues optionales
Verfahren eingeführt, die sogenannte „kleine Wärmeplanung“. Daneben werden die Vorschriften zur
Erhebung und Verarbeitung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten praxistauglicher ausgestaltet. Für
Betreiber industrieller Wärmenetze wird die Frist zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und
dekarbonisierungsfahrplans von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert.
8. Modernisierungsschub für die Verwaltungsgerichte:
Schnellere Verfahren und weniger Aufwand für Gerichte und Bürgerinnen und Bürger (Entlastung
für Bürgerinnen und Bürger circa 2,8 Mio. Euro p. a. Sachaufwand und Zeitersparnis circa 12.000
Stunden p. a.; Verwaltung circa 700.000 Euro p.a.; Wirtschaft circa 162.000 Euro p. a.):
Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsordnung werden Gerichtsverfahren effizienter und einfacher
werden. Künftig sollen Richterinnen und Richter flexibler eingesetzt und mehr Verfahren durch Einzelrichter
entschieden werden können. Außerdem sollen Widersprüche einfacher elektronisch eingereicht werden
können, etwa per einfacher E-Mail. Gleichzeitig sollen Gerichte besser gegen missbräuchliche Klagen geschützt
werden. Dadurch sollen Verfahren beschleunigt und Gerichte spürbar entlastet werden.
9. Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) – Umsetzung Omnibus III:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 3,3 Mio. Euro p. a.):
Der Omnibus III hat eine Reihe von Vorschriften des EU-Agrarförderrechts vereinfacht. Besonders
hervorzuheben sind die Verankerung des green by concept-Prinzips zugunsten von Öko-Betrieben, die künftig im
Hinblick auf die meisten GLÖZ-Standards von Kontrollen und Sanktionen ausgenommen sind, sowie die
Erweiterung der Dauergrünlanddefinition, die den Erhalt des Ackerstatus ohne sogenannte
„Rettungsumbrüche“ („Acker bleibt Acker“) ermöglich. Die nationale Umsetzung hat das Bundeskabinett am 27. Mai 2026
beschlossen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
10. Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und Beschleunigung der Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten (durch Zulassung direkter Zustellung per E-Mail an
Empfänger in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen):
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 265.000 Euro p. a.; Verwaltung der Länder circa 210.000 Euro
p. a.):
Die Reform ermöglicht, dass in Gerichtsverfahren, die – häufig auf Englisch geführte – Schiedsverfahren
betreffen, Schriftstücke ohne Übersetzung ins Deutsche in englischer Sprache eingereicht werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen sollen insbesondere Aufhebungs-, Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Dies spart den Parteien Aufwand, denn
sie müssen keine Übersetzungen anfertigen lassen. Ausdrücklich zugelassene digitale Verfahrenselemente
(Videoverhandlungen, elektronische Schiedssprüche) machen Schiedsverfahren effizienter und
gegebenenfalls auch kostengünstiger.
Es soll zudem zugelassen werden, dass Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten Schriftstücke direkt
elektronisch (per E-Mail) an Empfänger in Deutschland zustellen, wenn diese zuvor zugestimmt haben. Dadurch
entfällt eine aufwändigere Zustellung über deutsche Gerichte, was nicht zuletzt zur Entlastung der
Verwaltung der Länder führt.
11. Vereinfachung und Beschleunigung der Wohngeldbearbeitung:
Gemeinsam mit den Ländern vereinfachen wir das Verwaltungsverfahren, um eine schnellere, effizientere
Bearbeitung und Auszahlung an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. So wird
beispielsweise im Rahmen der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung stärker auf Pauschalen abgestellt sowie
der Einkommenskatalog gestrafft, der Nachweis für den Freibetrag im Wohngeld aufgrund einer
Schwerbehinderung oder einer Pflegebedürftigkeit wird vereinfacht und der Prüfaufwand für sogenannte
Wechselmodellfälle verringert.
b) Weitere seit dem ersten Entlastungskabinett beschlossene Entlastungsvorhaben
(5. November 2025 bis 20. Mai 2026)
12. Gebäudemodernisierungsgesetz:
Technologieoffenheit und Flexibilität bei der Gebäudesanierung und beim Heizungstausch (Entlastung für
Bürgerinnen und Bürger circa 5,1 Mrd. Euro Sachaufwand und 55.000 Stunden p. a.; für die Wirtschaft
circa 2,3 Mrd. Euro p. a., für die Verwaltung circa 335 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird Technologieoffenheit und Flexibilität geschaffen.
Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden selbst, welche Heizung für ihr Gebäude sinnvoll ist. Gleichzeitig werden
klimafreundliche Lösungen und technologieoffene Modernisierungsmöglichkeiten gestärkt. Dadurch
können Modernisierungsmaßnahmen künftig schneller und einfacher umgesetzt werden. Die „Weiteren Kosten“
infolge der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes (Umsetzung der „Bio-Treppe“)
können aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die künftigen Preise biogener Brennstoffe aktuell nicht
beziffert werden. Sie dürften in einer Gesamtschau von Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten die
Entlastungen mindern.
13. Reform der Notfallversorgung:
Schnellere Hilfe und weniger Bürokratie (Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 207,6 Mio. Euro p. a.;
Bürgerinnen und Bürger circa 4,65 Mio. Euro Sachaufwand p. a. und Zeitersparnis circa 3,3 Mio. Stunden
p. a.):
Ziel der Reform der Notfallversorgung ist, Bürgerinnen und Bürger schneller und gezielter an die passende
medizinische Versorgung zu vermitteln – auch über telefonische und videogestützte Angebote. Dadurch
können unnötige Wege und Wartezeiten vermieden sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste spürbar entlastet
werden. Gleichzeitig werden durch digitale Verfahren und den Wegfall papierbasierter Formulare Abläufe
für Leistungserbringer einfacher und effizienter gestaltet.
14. Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft mindestens 135 Mio. Euro p. a.):
Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird für kleine und mittlere Unternehmen
deutlich reduziert und künftig stärker an der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb ausgerichtet. Für
KMU mit weniger als 50 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdungen entfällt die Pflicht vollständig;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird sie entsprechend begrenzt. Dadurch entfallen rund
123.000 Sicherheitsbeauftragte. Zudem werden die Inhalte der Verordnung über Arbeiten in Druckluft
entsprechend der aktuellen Arbeitsschutzsystematik modernisiert und starre Vorgaben zur Bestellung von
Fachkräften in Abhängigkeit der vorliegenden Gefährdungen und unter Berücksichtigung betrieblicher Bedarfe
neu gefasst. Darüber hinaus wurde die Unfallversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung ersucht, weitere
entbehrliche Beauftragtenpflichten abzubauen. Zusätzlich werden unnötige Formerfordernisse im
Arbeitsschutz abgeschafft oder durch Textform und digitale Möglichkeiten vereinfacht und modernisiert.
15. Digitale Identitäten:
Elektronische Identifikation, Nachweise und Unterschriften einfach per Smartphone nutzen
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 121,7 Mio. Euro p. a.; Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger circa 3,9 Mio.
Stunden p. a.):
Mit dem Digitale Identitätengesetz (DIdG) wird die rechtliche Grundlage für die Europäische Brieftasche
für die Digitale Identität geschaffen. Bürgerinnen und Bürger sollen sich damit künftig europaweit digital
identifizieren, Nachweise präsentieren und elektronische Signaturen direkt über das Smartphone nutzen
können. Dadurch werden digitale Verwaltungsverfahren sowie der Privatrechtsverkehr einfacher,
medienbruchfrei und rechtssicher ermöglicht.
16. Digitale Reisekette:
Bürokratiearme und digitale Fluggastabfertigung (Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 63 Mio. Euro
p. a.; Bürgerinnen und Bürger circa 27,2 Mio. Euro Sachaufwand p. a.):
Mit dem Gesetz zur digitalen Reisekette schaffen wir die rechtlichen Voraussetzungen, um die
Fluggastabfertigung an Flughäfen künftig durchgängig digital durchführen zu können. Reisende sollen sich auf
freiwilliger Basis künftig digital identifizieren können, sodass wiederholte manuelle Dokumentenkontrollen beim
Check-in, an Sicherheitskontrollen und beim Boarding reduziert werden. Dadurch werden Abläufe für
Passagiere, Flughäfen und Luftfahrtunternehmen einfacher, schneller und effizienter gestaltet, Wartezeiten
verkürzt und die Abfertigungsprozesse insgesamt modernisiert.
17. Digitalisierung der Migrationsverwaltung:
Besserer Datenaustausch und effizientere Abläufe (Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 36,5 Mio.
Euro p. a.; Entlastung beim Sachaufwand für Bürgerinnen und Bürger circa 17,67 Mio. Euro p. a. und
Zeitersparnis circa 1,25 Mio. Stunden p. a.):
Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung werden
Datenaustausch und Verfahren im Ausländer- und Visumwesen weiter digitalisiert und beschleunigt. Das
Ausländerzentralregister wird dafür als zentrale Plattform ausgebaut, Mehrfacherfassungen und wiederholte
Vorsprachen werden reduziert. Dadurch werden Ausländerbehörden entlastet und Verwaltungsverfahren für
Behörden und Betroffene effizienter gestaltet.
18. Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im
Energieverbrauchskennzeichnungsrecht:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 44,9 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 10 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetzentwurf werden verschiedene Berichtspflichten und bürokratische Vorgaben abgeschafft.
Dazu gehören insbesondere der Wegfall der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienmakler sowie die
Abschaffung des Heizungslabels. Dadurch werden Unternehmen und Verwaltung spürbar entlastet.
19. Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 12,6 Mio. Euro p. a.; Entlastung für Bürgerinnen und Bürger
circa 10,7 Mio. Euro Sachaufwand p. a., Zeitersparnis circa 10.100 Stunden p. a.; Verwaltung circa 0,9 Mio.
Euro p. a.):
Mit dem neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
werden Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe aufgehoben, sowie die zulässige Anzahl von
Beratungsstellen von zwei auf drei erhöht, die durch eine Person geleitet werden dürfen. Außerdem dürfen
Ansässigkeitsbescheinigungen künftig durch Kreditinstitute beantragt werden und es wird künftig die
Vollmachtsvermutung für Notare und Patentanwälte gelten. Auch wird die Verpflichtung zur Führung eines
Anbauverzeichnissen nach § 142 der Abgabenordnung für Land- und Forstwirte angepasst indem das Führen
von doppelten Verzeichnissen vermieden wird. Der überwiegende Teil der Regelungen wird zum 1.
September 2026 in Kraft treten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
20. Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen
Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 10,7 Mio. p. a.; Sachaufwand für Bürgerinnen und Bürger
circa 5 Mio. Euro p.a.; Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 1,5 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetzentwurf wird der Vollzug von Immobiliengeschäfte und weiteren notariellen
Rechtsgeschäften weiter digitalisiert und beschleunigt. Dadurch können Grundstücksgeschäfte schneller abgewickelt und
Finanzierungskosten durch lange Bearbeitungszeiten reduziert werden. Zudem werden Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen durch geringere Finanzierungskosten entlastet. Die Einsparungen bei
Bereitstellungszinsen belaufen sich auf rund 26 Mio. Euro p. a. für Bürgerinnen und Bürger sowie rund 9 Mio. Euro
p. a. für die Wirtschaft.
21. Abschaffung der nationalen PtL-Quote:
Europäische Harmonisierung statt nationaler Sonderwege (Entlastungswirkung für die Wirtschaft
circa 10,4 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 3,3 Mio. Euro p. a.):
Mit der Abschaffung der nationalen PtL-Quote („Power-to-Liquid-Quote“) werden über das europäische
Recht hinausgehende nationale Sonderregelungen im Bereich synthetischer Kraftstoffe für den Luftverkehr
zurückgenommen. Dadurch werden zusätzliche Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten für
Unternehmen reduziert und Wettbewerbsnachteile für deutsche Luftverkehrsunternehmen im europäischen
Binnenmarkt vermieden.
22. Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft 6,2 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 5,3 Mio. Euro p. a.):
Mit der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie werden immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt. In dem Zusammenhang werden in zahlreichen Industriebereichen
Verfahrensarten vereinfacht, Spielräume im EU-Recht genutzt und Schwellenwerte für
Umweltverträglichkeitsprüfungen angehoben, um unnötige Verfahren zu vermeiden. Es werden bestehende Regelungen in der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) übersichtlicher strukturiert, wodurch Vollzug und
Umsetzung effizienter gestaltet sowie weitere Vereinfachungen bei Tierhaltungsanlagen vorbereitet werden.
23. Bürokratierückbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 9 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft circa 2,1 Mio. Euro p. a.;
Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger circa 85.000 Stunden p. a.):
Mit dem Gesetz werden Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
vereinfacht und verschlankt. Dazu gehören unter anderem Vereinfachungen im Melderecht sowie die
Abschaffung von De-Mail. Dadurch werden Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
einfacher gestaltet. Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch um
weitere Entlastungspotenziale ergänzt. Dies betrifft insbesondere eine Neuregelung zur elektronischen
Kommunikation in Verwaltungsverfahren (Ersetzung der Schriftform) in Umsetzung der Maßnahme 40 der
Föderalen Modernisierungsagenda.
24. Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG):
Schnellere Verfahren für Schiene, Straße und Wasserstraße (Entlastungswirkung für die Verwaltung
circa 10,3 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft circa 130.940 Euro p. a.):
Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz werden Planungs- und Genehmigungsverfahren für
Infrastrukturvorhaben deutlich beschleunigt und vereinfacht. Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaneutralität finanzierte Maßnahmen werden ebenfalls beschleunigt. Durch die Vermeidung doppelter Prüfungen in
Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren können insbesondere bei Verkehrsinfrastrukturprojekten
Monate bis Jahre eingespart werden. Verbindliche Fristen verhindern Verzögerungen durch ausbleibende
Entscheidungen und tragen dazu bei, inflationsbedingte Kostensteigerungen bei Bauprojekten zu reduzieren.
25. Weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 6,7 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft circa 1 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetzentwurf werden Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter digitalisiert und vereinfacht.
Dadurch entfallen insbesondere postalische Übersendungen und bürokratische Formvorgaben, wodurch
Verfahren schneller und effizienter durchgeführt werden können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
26. Erleichterung bei der Berufskraftfahrerqualifikation:
Mehr Flexibilität bei Qualifikation und Führerscheinanerkennung (Entlastungswirkung für Bürgerinnen und
Bürger circa 7,2 Mio. Euro Sachaufwand und Zeitersparnis circa 31.000 Stunden p. a.):
Mit der Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung werden verschiedene Verfahren
vereinfacht und beschleunigt. Künftig können Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation auch in mehreren
Fremdsprachen abgelegt werden, zudem wird die praktische Prüfungsdauer deutlich verkürzt. Darüber
hinaus wird der prüfungsfreie Umtausch von Führerscheinen aus weiteren Staaten ermöglicht. Dadurch werden
Berufskraftfahrer spürbar entlastet und der Zugang zum Beruf erleichtert.
27. Bürokratieabbau und Modernisierung in der Apothekenversorgung:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 5,5 Mio. Euro p. a.; Bürgerinnen und Bürger circa 238.500 Euro
Sachaufwand und Zeitersparnis circa 51.120 Stunden p. a.):
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung werden bürokratische Vorgaben für
Apotheken reduziert und Abläufe flexibler gestaltet. Dazu gehören insbesondere Erleichterungen beim Austausch
von Arzneimitteln, digitalisierte Verfahren zur Preisfestsetzung bestimmter Arzneimittel sowie flexiblere
Regelungen beim Personaleinsatz und bei der Arzneimittelherstellung. Dadurch werden Apotheken entlastet
und die Versorgung der Patientinnen und Patienten effizienter gestaltet.
28. Erweiterte Nutzung des Basisregisters:
Weniger Bürokratie und effizientere Verwaltungsverfahren (Entlastungswirkung für die Verwaltung
circa 4,2 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft circa 1,4 Mio. Euro p. a.):
Im Rahmen der Zweckbestimmung des Basisregisters nach § 1 Absatz 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sollen im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, den
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
Rahmen von Änderungen der Unternehmensbasisdatenregisterverordnung oder entsprechend der gesetzlichen
Regelungen bei Änderungen des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes künftig weitere öffentliche Stellen
die Daten des Basisregisters für Unternehmen nutzen können. Mehrfache Datenmeldungen und aufwendige
Datenerhebungen werden dadurch reduziert.
29. Entlastungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch Anpassung des § 113c Absatz EnWG:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 5,45 Mio. Euro):
Mit Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz werden Gutachten- und Anzeigepflichten bei der Umstellung
von Erdgas- auf Wasserstoffleitungen (bis 16 Bar) abgebaut und das Gutachtenerfordernis bei Leitungen
über 16 Bar richtet sich nur noch nach den Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung. Dadurch werden
Umstellungen vereinfacht und Verwaltung sowie Unternehmen entlastet.
30. Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Mehr Digitalisierung und weniger Verwaltungsaufwand im Straßenverkehr (Entlastungswirkung für die
Verwaltung circa 4 Mio. Euro p. a.):
Die Einführung der digitalen Parkraumkontrolle bietet eine schnellere und effizientere Kontrolle
parkraumbewirtschafteter Zonen in Zeiten knapper Personalkapazitäten und entlastet daran teilnehmende Kommunen.
Die Einführung eines nationalen digitalen Führerscheines entlastet die Bürgerinnen und Bürger, die nicht
mehr das Papierdokument mitführen müssen, sondern es reicht ein digitales Dokument in der KBA-App auf
dem Handy. Die Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister werden für Verwaltungsvorgänge bei mehreren
anderen Behörden nutzbar gemacht. Die Behörden müssen diese Daten nicht mehr beim Bürger erheben.
31. Weniger Bürokratie im Wohnraummietrecht:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 3,1 Mio. Euro p. a.):
Künftig können Vermietende Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem
Investitionsvolumen von 20.000 Euro in einem vereinfachten Verfahren berechnen; bislang gilt dies nur bis 10.000 Euro.
32. Medizinregistergesetz:
Einfachere Datennutzung und weniger Bürokratie im Gesundheitswesen (Entlastungswirkung für die
Wirtschaft circa 3 Mio. Euro p.a.; Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger circa 200.000 Stunden p.a.):
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mit dem Medizinregistergesetz werden Erhebung, Nutzung und Verknüpfung von Daten aus
Medizinregistern vereinfacht und besser digital organisiert. Dadurch können Erkenntnisse zu Krankheiten,
Behandlungsverläufen und Therapien schneller gewonnen und für Forschung sowie Versorgung nutzbar gemacht werden.
Im Vergleich zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, auf die Medizinregister ihre Arbeit
derzeit stützen, werden Dokumentations- und Verwaltungsaufwände für Krankenhäuser,
Forschungseinrichtungen und weitere Beteiligte reduziert.
33. Verwaltungsentlastung im Pass- und Ausweiswesen:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 1,45 Mio. Euro; Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger
circa 2.700 Stunden p. a.):
Mit der Verordnung werden Verfahren im Pass- und Ausweiswesen vereinfacht und modernisiert. Dadurch
werden Verwaltungsabläufe beschleunigt und Bürgerinnen und Bürger spürbar entlastet.
34. Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren für rechtsberatende Berufe:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 772.000 Euro p. a.; Wirtschaft circa 194.000 Euro p. a.):
Das Gesetz vereinfacht zahlreiche aufsichtsrechtliche Verfahren für rechtsberatende Berufe und baut
bürokratische Pflichten ab. Dazu gehören insbesondere der Wegfall von Anzeige- und Nachweispflichten,
einfachere Verfahren für Syndikusrechtsanwälte sowie Erleichterungen bei berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten.
Dadurch werden Wirtschaft und Verwaltung spürbar entlastet.
35. Das Führungszeugnis wird digital:
(Entlastung für Bürgerinnen und Bürger circa 500.000 Euro p. a. Sachaufwand und Zeitersparnis
circa 6.700 Stunden p. a.; Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 440.000 Euro p. a.):
Das Führungszeugnis für private Zwecke, das bisher nur auf Papier erteilt wird, wird mit dem Digitalen
Führungszeugnis in eine moderne und bürgerfreundliche digitale Form überführt. Bei rund fünf Millionen
Führungszeugnissen pro Jahr trägt das Vorhaben nicht nur maßgeblich zur Digitalisierung der
Bundesverwaltung, sondern auch erheblich zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft bei.
36. Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 300.000 Euro p. a.; Wirtschaft circa 300.000 Euro p. a.; Bürger
circa 181.000 Euro p. a.):
Diese gesonderte, nicht bundesratszustimmungspflichtige Verordnung ändert sieben Verordnungen.
Entlastungen entstehen etwa durch die Abschaffung von Abgaben für Sportboote auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Die
Verordnung soll im Juli in Kraft treten.
37. Antragsloses Kindergeld:
Weniger Bürokratie, mehr Entlastung für Familien: (Entlastung beim Sachaufwand für Bürgerinnen und
Bürger circa 153.000 Euro p. a. Sachaufwand und Zeitersparnis circa 205.000 Stunden p. a.):
Das Kindergeld soll künftig automatisch ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle
entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind und die erforderlichen Daten vorliegen. Eltern müssen nach der Geburt
ihres Kindes für den Erhalt des Kindergeldes nicht selbst die Initiative ergreifen. Das Vorhaben stärkt einen
modernen, serviceorientierten Staat und sorgt für konkrete Entlastungen im Alltag von Familien.
38. Ausweitung des Online-Verfahrens im Gesellschaftsrecht:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 166.000 Euro p. a.):
Notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht werden erweitert. Dadurch werden
Verwaltungsverfahren einfacher und digitaler gestaltet.
39. Wegfall von Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im
Schornsteinfegerhandwerk:
Mit der Änderung der EU/EWR HwV wird die vorherige Nachprüfung von beruflichen Qualifikationen vor
grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk mangels Praxisrelevanz gestrichen.
Dadurch werden Datenerfassung, Meldepflichten und Statistikmeldungen um unnötige Fehlanzeigen
reduziert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
40. Wissenschaftsfreiheitsgesetz – Mehr Freiheit und weniger Bürokratie für Forschungseinrichtungen:
Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen verringert den
Bedarf an Einzelanträgen und gesonderten Prüfverfahren. Dadurch werden Verwaltungsaufwand und
bürokratische Verfahren für Forschungseinrichtungen und Verwaltung spürbar reduziert.
41. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen:
Der Entwurf der AVV fasst sämtliche nationalen Regelungen im Bereich Flugplätze in einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zusammen. Der neuen AVV unterfallen Flugplätze, für die das EU-Recht nicht
unmittelbar gilt. Die Zusammenführung aller nationalen Vorschriften in einer AVV für den Bereich Flugplätze
erhöht signifikant die Übersichtlichkeit, erleichtert den zuständigen Luftfahrtbehörden die Arbeit und stellt
die Anwendung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher. Es findet ein Bürokratieabbau durch
Aufhebung von Doppelregelungen statt.
42. Modernisierung des Flaggen- und Schiffsregisterrechts – Einfachere Verfahren für Schifffahrt und
Verwaltung:
Die Modernisierung des Flaggen- und Schiffsregisterrecht enthält eine Reihe bürokratischer Entlastungen,
u. a. die Verlängerung der Gültigkeit des Flaggenzertifikats von acht auf zehn Jahre, die Aufhebung des in
der Praxis nicht relevanten Schiffsvorzertifikats und die Online-Veröffentlichung von Musteranträgen nach
der FlRV. Daneben werden Verfahrensabläufe verbessert; so werden die Anforderungen an die sogenannte
„beauftragte Person“, die im EU-Ausland ansässige Schiffseigentümer benennen müssen, verschlankt. Des
Weiteren werden die Länder ermächtigt, die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister künftig für
jedermann auch online einsehbar zu machen.
43. Verordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen
Bundesoberbehörden:
Mit der Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) sollen die administrative und fachliche Zusammenarbeit zwischen dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
und dem BfArM weiter verbessert und es sollen Beratungs- und Genehmigungsverfahren sowie
Zulassungsprozesse für Arzneimittel für Antragssteller effizienter gestaltet werden. Darüber hinaus soll die
Koordinierungsstelle die Zusammenarbeit zwischen BfArM und PEI hinsichtlich Entbürokratisierungs- und
Effizienzsteigerungspotenzial analysieren und optimieren.
Teil II: Entlastungsmaßnahmen der Kabinettsitzung vom 15. Juli 2026
In der Kabinettsitzung vom 15. Juli 2026 behandelt die Bundesregierung eine Reihe von Vorhaben, mit denen
eine jährliche Entlastung von rund 600 Mio. Euro erreicht wird. Im Einzelnen:
1. Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen:
Schnellere und bessere digitale Versorgung (Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 445 Mio. Euro p. a.;
Sozialversicherungsträger circa 3,1 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) werden eine Vielzahl von
Maßnahmen in beinahe allen digitalisierungsrelevanten Themenbereichen unseres Gesundheitssystems
ergriffen, die die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voranbringen, die Versorgung datengestützt
verbessern sowie Forschung und Innovation in Deutschland fördern. Mit dem GeDIG werden deutliche
Effizienzsteigerungen und Einsparungen in unserem Gesundheitssystem erreicht: z. B. durch die Förderung
des digitalen Versands von Nachrichten im Gesundheitswesen sowie der Einführung der elektronischen
Überweisung. Der Leistungsumfang der elektronischen Patientenakte wird erweitert und Interoperabilität als
Voraussetzung für digitale und bürokratiearme Versorgungsprozesse weiter gestärkt. Dadurch sollen Abläufe
für Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer einfacher und effizienter werden. Durch die
Weiterentwicklung der Datennutzungsmöglichkeiten stärken wir die Forschung und damit auch den
Wirtschaftsstandort Deutschland.
2. Bürokratierückbau und Digitalisierung im Verkehrsbereich:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 63,3 Mio. Euro p. a.; Bürgerinnen und Bürger circa 1,6 Mio.
Euro Sachaufwand p. a.; Verwaltung circa 1 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetz und der Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich werden
Verwaltungsverfahren vereinfacht und stärker digitalisiert. Zudem werden bestehende Regelungen modernisiert,
insbesondere durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen gesetzlichen Feiertagen. Dadurch
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
werden Abläufe für Unternehmen, Verwaltung und Verkehr effizienter gestaltet und bürokratische
Belastungen reduziert.
3. Bürokratierückbau, Digitalisierung und weitere Modernisierung des Strahlenschutzrechts:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 17 Mio. Euro p. a.; Verwaltung der Länder circa 0,5 Mio. Euro
p. a.):
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts wird die Wirtschaft unter Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus deutlich entlastet.
Verwaltungsverfahren werden durch zahlreiche Maßnahmen beschleunigt und verschlankt, z.B. durch die
Reduktion von einzureichenden Unterlagen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren. Ferner werden sie durch
die Streichung von Schriftformerfordernissen digitalisiert.
4. Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 11 Mio. Euro p. a.; Bürgerinnen und Bürger circa 8 Mio. Euro
Sachaufwand p. a. und 942.000 Stunden Zeitersparnis p. a.):
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung werden die
Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung künftig bürgerfreundlicher, transparenter und effizienter gestaltet. Durch
konsequente Digitalisierung, Automatisierung und Entbürokratisierung wird die Arbeitsverwaltung
modernisiert.
5. Bürokratierückbau und Vereinfachungen in Landwirtschaft und Ernährung:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 12 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 1,0 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und entbehrliche Vorgaben abgebaut. Das
Maßnahmenpaket umfasst unter anderem die folgenden Erleichterungen: Verlängerung des
Fortbildungsintervalls für den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis von drei auf sechs Jahre. Das bedeutet weniger
Pflichttermine, weniger Kosten und mehr Zeit für die Arbeit auf dem Hof. Nachweispflichten für kleinere
Lebensmittelunternehmen werden vereinfacht. Meldepflichten für Lebensmittelunternehmen und Laboratorien, die
über EU-Recht hinausgehen, werden abgeschafft, bei Gewährleistung hoher Standards für den
gesundheitlichen Verbraucherschutz. Außerdem wird das Verwaltungsverfahren für die Anerkennung ausländischer
Abschlüsse von Tierärzten verschlankt.
6. Erleichterungen für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 3,2 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 2,2 Mio. Euro p. a.;
Bürgerinnen und Bürger circa 0,85 Mio. Euro Sachaufwand p. a.):
Durch eine Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) werden Fahrzeuge mit E-Kennzeichen oder E-Plakette von der Pflicht zur
Anbringung einer Umweltplakette ausgenommen. Dadurch werden sowohl entsprechende Fahrzeughalter als auch
die Verwaltung von bürokratischen Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der
Luftqualität bleiben dabei unverändert.
7. Fusionskontrolle:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 2,8 Mio. Euro p. a., Verwaltung circa 0,04 Mio. Euro p. a.):
Wir heben die Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle nach § 35 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an und streichen Berichtspflichten.
8. Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform:
Bürokratierückbau durch bessere Rahmenbedingungen für Genossenschaften (Entlastungswirkung für die
Wirtschaft circa 0,54 Mio. Euro p.a.):
Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbindungen für Genossenschaften verbessert, insbesondere
durch Förderung der Digitalisierung, attraktivere Gestaltung der genossenschaftlichen Rechtsform und
zugleich Verhinderung ihrer missbräuchlichen Verwendung. Zudem soll die Gründung einer Genossenschaft
beschleunigt werden.
9. Stärkung der beruflichen Fortbildung und Fachkräftegewinnung:
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger circa 0,055 Mio. Euro p. a., Wirtschaft circa 0,053 Mio.
Euro p. a., Verwaltung circa 0,014 Mio. Euro p. a.):
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mit der Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) wird die höherqualifizierende
Berufsbildung weiter gestärkt. Die finanzielle Belastung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer geförderter
Fortbildungsmaßnahmen wird weiter reduziert. Dadurch werden Fachkräftegewinnung und beruflicher Aufstieg
noch attraktiver. Durch gesetzliche Klarstellungen sowie die Streichung der Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmenbeitrag des AFBG wird der Vollzug spürbar entlastet.
10. Bürokratierückbau im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie
und Raumfahrt:
Das Graduiertenförderungsgesetz und das Hochschulrahmengesetz haben keinen eigenen
Anwendungsbereich mehr. Die Gesetze werden daher aufgehoben.
Teil III: Verabredungen für weitere Maßnahmen für Bürokratierückbau im Jahr 2026
Die Bundesregierung wird den begonnenen Weg entschlossen fortsetzen und weitere Maßnahmen auf den Weg
bringen, um Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung zu entlasten. Es befinden sich
insbesondere folgende Initiativen in der Vorbereitung, die zum ganz überwiegenden Teil spätestens bis zum Jahresende
verabschiedet werden und mit denen eine Entlastung in Höhe von mehreren Milliarden Euro angestrebt wird:
1. Gebäudetyp-E-Gesetz:
Wir werden das Bauen einfacher, günstiger und schneller machen. Dafür wird das Bauvertragsrecht
angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards künftig leichter abgewichen werden kann.
2. Nationale Umsetzung des EU-Omnibus-Entlastungspakets zur Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Die Änderung der CSRD durch den Omnibus I führt zu einer erheblichen Einschränkung des CSRD-
Anwendungsbereichs um circa 90 Prozent. Außerdem werden die Unternehmen durch die dauerhafte Beibehaltung
des (niedrigeren) Standards der begrenzten Sicherheit für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts weiter
entlastet.
3. Anpassung der Preisangabe für lose und gepackte Ware im Einzelhandel:
Die Preisauszeichnung und der Verkauf loser Ware im Lebensmitteleinzelhandel werden bürokratieärmer
ausgestaltet.
4. Modernisierung der Präventionsvorschriften im SGB VII:
Im Jahr 2026 werden die Vorschriften zur Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung modernisiert
und die bestehenden Verfahren stärker digitalisiert und vereinfacht. Das Entlastungspotenzial für die
Wirtschaft beläuft sich auf circa 50 Mio. Euro jährlich.
5. Weitere Fortentwicklung des Verwaltungsverfahrensgesetzes:
Über die bereits im Bürokratierückbaugesetz BMI und im Infrastruktur-Zukunftsgesetz enthaltenen
Änderungen hinaus soll das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes weiter fortentwickelt werden. Dies dient
insbesondere der Umsetzung der Föderalen Modernisierungsagenda und soll Unternehmen sowie
Bürgerinnen und Bürger u.a. durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Genehmigungsfiktion im
Verwaltungsverfahren entlasten. Für begründete Fälle, z. B. unmittelbar sicherheitsrelevante
Genehmigungsbereiche, können durch die jeweils zuständigen Ressorts im Fachrecht Ausnahmen vorgesehen werden.
6. Vereinfachung bei Melde- und Dokumentationspflichten sowie Meldewegen in der Tierhaltung:
Die Melde- und Dokumentationspflichten werden reduziert und harmonisiert. Durch die Nutzung digitaler
Optionen und die Weiterentwicklung bestehender Datenbanken werden weitere Vereinfachungen umgesetzt.
7. Tierarzneimittelgesetz:
Mit einer weiteren Änderung des Tierarzneimittelgesetzes werden beim Antibiotikaminimierungskonzept für
die daran Beteiligten administrative Erleichterungen geschaffen.
8. Abschaffung der Bonpflicht:
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Pflicht zur Ausgabe papierhafter Kassenbelege abgeschafft
werden. Dadurch werden Unternehmen spürbar von Bürokratie- und Sachaufwand entlastet.
9. Steuerreformpaket:
Im Zentrum dieses Maßnahmenpakets stehen die Vereinfachung und Entlastung. Vereinfachungen sollen
insbesondere im Besteuerungsverfahren und bei den Erklärungs- und Antragspflichten erreicht werden.
Zugleich sollen mit den Maßnahmen kleinere und mittlere Einkommen entlastet werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
10. Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung
der Finanzkriminalität (ZFG):
Mit dem ZFG wird die Zollverwaltung umfassend modernisiert und neu strukturiert. Insbesondere werden
die bestehenden Ermittlungs- und Vollzugsbereiche zusammengeführt, um Effizienz und Schlagkraft zu
steigern. Die aufgrund der Umstrukturierung freiwerdenden Personalressourcen (Minderbedarf von circa 300
Arbeitskräften) werden für die fachliche Stärkung des Zolls bei der Kriminalitätsbekämpfung verwendet.
Das ZFG enthält zudem Maßnahmen zur digitalen Transformation des Zolls. Der Referentenentwurf befindet
sich derzeit in der Ressortabstimmung. Kabinetttermin ist für den 29. Juli 2026 vorgesehen.
11. Maßnahmen zur Modernisierung der Einlagensicherung und der Finanzmarktaufsicht:
Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet derzeit an einem Entwurf für ein Gesetz, das Änderungen im
Einlagensicherungsgesetz vorsieht, um den Schutz der Einleger weiter zu verbessern sowie weitere
Regelungen zur Modernisierung der Finanzmarktaufsicht und zum Bürokratieabbau, unter anderem eine geringere
Frequenz zur Übersendung des Informationsbogens zur Einlagensicherung, die bislang jährlich erfolgen
musste. Die Befassung des Kabinetts ist im Herbst geplant.
12. Gute Hilfsmittelversorgung durch Modernisierung und Bürokratieabbau:
Das vom Bundesministerium für Gesundheit geplante Hilfsmittelmodernisierungs- und
Bürokratieabbaugesetz (HiB) soll den bürokratischen Aufwand in der Hilfsmittelversorgung und auch in anderen
Leistungsbereichen reduzieren. Durch die geplante Vereinfachung und Vereinheitlichung der administrativen Inhalte der
Hilfsmittelverträge sollen Bürokratiekosten gesenkt werden. Leistungserbringer sollen bei der Einziehung
gesetzlicher Zuzahlungen entlastet und es sollen unnötige Belastungen im Zusammenhang mit der
Präqualifizierung vermieden werden. Eine bundesweite Schiedsstelle im Hilfsmittelbereich soll Konflikte effizienter
lösen. Darüber hinaus sollen die Regelungen zu den Schiedsverfahren im SGB V an einem Ort gebündelt
werden, um so die Spezialregelungen zu entlasten und anwendungsfreundlicher zu machen. Die geplante
Abschaffung von Vorverfahren und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen sollen
Schiedsverfahren beschleunigen und entbürokratisieren. Zudem sollen Prüfverfahren im Risikostrukturausgleich
vereinfacht und digitale und hybride Sitzungen für Selbstverwaltungsorgane und -gremien rechtlich
ermöglicht werden.
13. Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe:
Wir planen, mit einer umfassenden Strukturreform Entbürokratisierung sowie effizientere und effektivere
Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen.
14. Integration des Jahresberichts zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in den Kinder- und
Jugendbericht:
Die mit der jährliche Berichterstellung verbundenen Datenerhebungen verursachen erheblichen Aufwand
insbesondere bei den kommunalen Jugendämtern, aber auch bei freien Trägern. Zukünftig wird der Bericht
über die Situation unbegleiteter Minderjähriger zur umfangreichen Aufwandseinsparung sachgerecht in den
Kinder- und Jugendbericht integriert werden.
15. Innovationsfreiheitsoffensive:
Ziel ist eine konsistente Bündelung unterschiedlicher Maßnahmen, etwa gesetzliche Anpassungen im
Rahmen des Innovationsfreiheitsgesetzes, administrative Verfahrenserleichterungen im untergesetzlichen
Bereich sowie weitere gesetzliche Maßnahmen zur Innovationsfreiheit. So werden bürokratische Hürden in der
Forschungsförderung abgebaut, innovationsfreundlichere Rahmenbedingungen geschaffen und Deutschland
für den internationalen Wettbewerb gestärkt. Forschungsförderung wird damit einfacher, schneller und
digitaler.
16. Reform der Unterschwellenvergabeordnung:
Das Unterschwellenvergaberecht soll substantiell vereinfacht werden. Ein Entwurf wurde hierzu in
Abstimmung mit den Ländern bereits Ende Juni vorgelegt. Die Novelle soll bis Ende des Jahres finalisiert werden.
17. Reform des Statusfeststellungsverfahrens:
Wir werden durch eine wirksame Reform des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens
die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber stärken.
18. Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Auf behördliche Genehmigungen vor Errichtung und bei sicherheitsrelevanten Änderungen von
überwachungsbedürftigen Anlagen wird verzichtet. Die jährliche Einsparung für die Wirtschaft beläuft sich auf
circa 4,6 Mio. Euro.
19. Überarbeitung der Prüfpflicht elektrischer Anlagen in Vorschriften 3 und 4 der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):
Im Rahmen der Selbstverwaltung und somit außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesregierung
wird die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4 konsequent weiterverfolgt und insbesondere die
Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel überarbeitet und vereinfacht. Aus Sicht der
Bundesregierung bestehen Entlastungspotenziale für Wirtschaft und Verwaltung in Höhe von rund 720 Mio. Euro
jährlich.
20. Verbesserter Datenaustausch zwischen Bund, Unfallversicherungsträgern (UVT) und Ländern:
Wir werden die Datenzusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen Bund, Ländern und den UVT im
Arbeitsschutz verbessern.
21. Schneller Gründen:
In einem Bund-Länder-Projekt unter Federführung des BMDS sollen die rechtlichen, organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für einen deutlich beschleunigten Gründungsprozess geschaffen werden.
Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist ein Ende-zu-Ende digitaler Gründungsprozess, in dem
Gründerinnen und Gründer ihr Vorhaben künftig möglichst nur noch einmal im Sinne eines One-Stop-Shops
beschreiben und der Staat über seine Ressortverwaltungen die daraus folgenden verwaltungsrechtlichen
Anzeige-, Melde-, Erlaubnis- und steuerlichen Pflichten ermittelt. Die Anliegen der Gründerinnen und Gründer
sollen in Standardfällen digital, registergestützt und automatisiert bearbeitet werden. Dazu zählt
insbesondere die Automatisierung der steuerlichen Erfassung einschließlich der Vergabe der Steuernummer. Zugleich
sollen weitere zentrale Verfahrens- und Prüfschritte im Gründungsprozess, insbesondere Registerabrufe,
Anzeigeverfahren und standardisierbare Erlaubnisprüfungen, so ausgestaltet werden, dass sie in geeigneten
Standardfällen automatisiert erfolgen können.
22. Vereinfachungen im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und in weiteren
Regelungen:
Durch untergesetzliche und gesetzliche Änderungen, u.a. zur Reduzierung der gesetzlichen
Pflichtablieferung bei der Deutschen Nationalbibliothek (von zwei auf ein Exemplar), werden wir auch zur Entlastung der
Verlagswirtschaft beitragen.
23. Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetz:
Dabei werden Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes, der Entwicklungen des digitalen
Weiterbildungsmarktes und eines signifikanten Bürokratieabbaus von zentraler Bedeutung sein.
24. Abschaffung des zinslosen Darlehens für die Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz:
Das zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz (§§ 3 ff. des Familienpflegezeitgesetzes) stellt
erhebliche bürokratische Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen Verfahrensschritten
von der ersten Beantragung bis zum Abschluss der Rückzahlung. Es bleibt seit seiner Einführung 2015 weit
hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zur Inanspruchnahme zurück - bei zuletzt circa 300
Darlehensnehmern jährlich. Es soll daher noch in diesem Jahr mit entsprechenden Übergangs- und
Bestandschutzregelungen abgeschafft werden.
25. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zu dem
Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben:
Dies leistet einen Beitrag zur Beschleunigung klimafreundlicher Änderungsvorhaben und dient auch
insoweit der Umsetzung von Aufträgen des Bund-Länder-Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung sowie der Föderalen Modernisierungsagenda. Die Änderungen im Bereich kumulierende
Verfahren sind für eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Bundesrechts zwingend erforderlich.
26. Bürokratierückbau durch Standardisierung im Artenschutz (Teil 2):
Mit der Zweiten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum
Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur
(EidechsenschutzSchieneVwV) werden erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen für die die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf die im Schienenbereich besonders relevanten Arten
Zauneidechse und Mauereidechse fachgerecht standardisiert und beschleunigt.
27. Bürokratierückbau durch Standardisierung im Artenschutz (Teil 3):
Mit der Ermächtigungsgrundlage für Standardisierung im Artenschutz für Vorhaben oder Maßnahmen an
Eisenbahnbetriebsanlagen, an Bundesfernstraßen, an Bundeswasserstraßen oder solchen, die der
Landesverteidigung dienen eröffnet der Bund den Weg für weitere Standardisierung von Artenschutz und der
Beschleunigung von Vorhaben.
28. Weniger Bürokratie bei den Erneuerbaren Energien:
Entlastungen für Unternehmen und Verwaltung Verschiedene Verwaltungs- und Nachweispflichten sollen
vereinfacht oder abgeschafft werden. So sollen unter anderem das Regionalnachweisregister, das
Zahlungsberechtigungsverfahren sowie mehrere Berichtspflichten entfallen. Zudem sollen Unternehmen im Rahmen
der Besonderen Ausgleichsregelung künftig weniger Unterlagen einreichen müssen.
29. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem
und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit:
Mit dem Gesetz werden Planungs- und Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagen beschleunigt, um
die Energieinfrastruktur schnell an die neuen Anforderungen anzupassen, die durch mehr erneuerbare
Energie im Stromnetz entstanden sind.
30. Zweite Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften:
Diese Ministerverordnung bezweckt Erleichterungen bei Bau, Ausrüstung und Betrieb von
Kauffahrteischiffen, Traditionsschiffen und Fischereibooten. Die bislang für große Schiffe auf internationaler Fahrt geltende
Pflicht zum Mitführen der nur in Papierform herausgebrachten amtlichen Ausgaben der
Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs wird abgeschafft. Die geschätzte Entlastung der Wirtschaft
beträgt rund 61.000 Euro jährlich und einmalig 399.000 Euro. Für die Verwaltung rund 21.000 Euro jährlich.
Das Inkrafttreten ist für Dezember 2026 geplant.
31. Neufassung der See-Umwelt-Verordnung:
Die neue See-Umwelt-Verordnung senkt die bürokratischen Hürden für die Verkehrsanbindung zwischen
Seeschifffahrtsstraßen und Binnenwasserstraßen. Die Verordnung ermöglicht mehr Digitalisierung: Die
Zulassung von elektronischen Tagebüchern wird geregelt. Zudem werden die Vorschriften
anwenderfreundlicher ausgestaltet.
32. Verordnung zur Neuregelung von Vorschriften in der Sportschifffahrt und zur Änderung von
Vorschriften im Schifffahrtsrecht:
Es sind Erleichterungen in der Sportschifffahrt durch den Wegfall von Bootszeugnis-, Fahrtauglichkeits- und
besonderen Führerscheinpflichten in ausgewählten Bereichen geplant.
33. Änderung des Postgesetzes:
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes und zur Umsetzung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Universalpostdienstes werden Teilleistungen aus dem Katalog der
Universaldienstleistungen herausgenommen und die Regelungen mit dem Umsatzsteuerrecht abgestimmt.
Teil IV: Bürokratierückbau auf EU-Ebene
Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene nachdrücklich für einen konsequenten Rückbau unnötiger
Bürokratie unter Wahrung politischer Ziele und relevanter Standards und für gute Rechtsetzung ein. Ziel guter
Rechtsetzung ist ein konsistentes, wirksames, schlankes, klares, sowie digital- und praxistaugliches Recht für
vereinheitlichte Wettbewerbs- und Standortbedingungen, faire Arbeits- und Lebensbedingungen, Ernährungssicherung,
wirksamen Umweltschutz, eine Stärkung der europäischen Resilienz und Selbstbehauptung und mehr
Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Vermeidung und Rückbau unnötiger Bürokratie. Regelungen, die diesen Ansprüchen
genügen, sind Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarkts, erleichtern den Handel innerhalb des
Binnenmarkts und über seine Grenzen hinaus und schützen damit Deutschlands Stellung als Exportnation.
Gute Rechtsetzung vermeidet daher überlappende und nicht erforderliche Berichtspflichten, unklare
Rechtsbegriffe, widersprüchliche Vorgaben und eine übermäßige Verdichtung des Regelwerks, die zu Rechtsunsicherheit,
Rechtszersplitterung, vermeidbarem Erfüllungsaufwand und überlangen Planungs- und Genehmigungsverfahren
führen. Regulierung darf nämlich nie bloßer Selbstzweck sein. Gute Rechtsetzung bedeutet vielmehr Bürgerinnen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen nachhaltig von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Konkret setzt sich
die Bundesregierung für konsequente Vereinfachungen ein, die unter anderem die Abschaffung unnötiger
Berichts-, Dokumentations- und Nachweispflichten sowie unnötiger Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften,
die Umsetzung von EU-Recht ohne bürokratische Übererfüllung sowie weniger Durchführungs- und delegierte
Rechtsakte umfassen. Bürokratierückbau muss vor allem den Alltag der Menschen und Unternehmen spürbar
verbessern, vereinfachen und Entlastungen bringen. Ein Augenmerk liegt dabei auf Entlastungen, die Forschung,
Innovation und Wachstum begünstigen – gerade Start-ups, KMU und Forschungseinrichtungen sollen von
unnötiger Bürokratie befreit werden.
a) Erreichte Erleichterungen und Entlastungen in EU-Rechtsetzungsvorhaben
Die Bundesregierung nimmt in allen relevanten EU-Gremien (z. B. Ratsarbeitsgruppen, Antici Group
Simplification, Komitologieausschüsse, Expertengruppen) eine proaktive Rolle ein, um unnötigen bürokratischen
Mehraufwand frühzeitig zu vermeiden und sich unter Wahrung politischer Ziele und relevanter Standards systematisch
für den Rückbau von unnötiger Bürokratie in allen EU-Dossiers einzusetzen. So hat die Bundesregierung in
Verhandlungen auf europäischer Ebene in wichtigen Bereichen Erleichterungen und Entlastungen erreichen können:
⎯ Entwaldungsverordnung:
Die Regeln wurden insbesondere für kleine Erzeuger vereinfacht und ein Fokus auf Erstinverkehrbringer
gelegt, so dass grundsätzlich nur Unternehmen Sorgfaltserklärungen abgeben müssen, die einen Rohstoff
oder ein Produkt erstmals auf den EU-Binnenmarkt einführen. Mit den erreichten Vereinfachungen sinken
die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen nach Angaben der EU-Kommission um etwa 75 Prozent.
⎯ Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Rahmen des Omnibuspakets
„Nachhaltigkeit“ wurden Vereinfachungen erreicht, indem u. a. die Schwellenwerte für Unternehmen, ab denen die
Richtlinie greift, deutlich angehoben wurden. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der der EU-Kommission
wurden rund 80 Prozent der Unternehmen und nach dem endgültigen Verhandlungsergebnis werden nun
circa 90 Prozent aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, so dass sich die
Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer
Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben.
⎯ EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD):
Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde im Rahmen des Omnibuspakets „Nachhaltigkeit“ ebenfalls
reduziert. Unter anderem wurden die Schwellenwerte des Anwendungsbereichs für Unternehmen erheblich
angehoben (von 1.000 Beschäftigte/450 Mio. Umsatz auf 5.000 Beschäftigte/1,5 Mrd. Umsatz). Zudem
wurde der risikobasierte Ansatz konsequenter verankert (Fokus der Sorgfaltspflicht auf die
schwerwiegendsten Risiken) der KMU-Schutz vor überbordenden Informationsabfragen verbessert, die
Harmonisierungsregelung zu zivilrechtlicher Haftung und die Regelung zu Klimatransitionsplänen gestrichen sowie eine
weitere zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens der Richtlinie erreicht.
⎯ Bei den Beratungen zum „Transeuropäischen Verkehrsnetz“ (Durchführungsrechtsakt nach Art. 41
(Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes (TEN-V)) zur Erhebung und Übermittlung von Daten der städtischen Mobilität) haben
wir gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten erreicht, dass das „Once-Only-Prinzip“ Anwendung findet
und damit den Aufwand zur Datenübermittlung deutlich reduziert.
⎯ KI-Omnibus:
Die Bundesregierung hat sich mit dem Ziel unter Wahrung des Schutzniveau der KI-Verordnung spürbare
Verbesserungen und Vereinfachungen zu erreichen, sehr aktiv und erfolgreich in die Verhandlungen zum KI-
Omnibus eingebracht: Die Umsetzungsfristen für Unternehmen in Bezug auf die Anforderungen für
Hochrisiko-KI-Systeme wurden verlängert. Der Weg für eine gezielte Veränderung der Anwendungslogik für
maschinen-bezogene KI-Systeme wurde geebnet. Auch bezüglich anderer spezialisierter, sektoraler KI-Systeme
werden Pflichtendoppelungen verhindert. Small Midcap Unternehmen erhalten präferenziellen Zugang zu
Unterstützungsleistungen. Darüber hinaus wird das Verfahren der Notifizierung vereinfacht, t und
unternehmensbezogene Pflichten mit Blick auf KI-Kompetenz explizit ausgeschlossen. Schließlich wurden
wesentliche Pflichten reduziert, erleichtert und kohärenter ausgestaltet, z. B. werden KI-spezifische
Cybersicherheitsanforderungen mit dem Cyber Resilience Act kohärent gefasst.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die auf EU-Ebene erreichten Erleichterungen und Entlastungen wirken sich positiv auf Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und die Verwaltung in Deutschland aus. Denn sie verhindern, dass zur Umsetzung von EU-
Vorgaben unnötige Bürokratie aufgebaut werden muss, und ermöglichen an manchen Stellen den Rückbau unnötiger
Bürokratie. Die bisher vorgelegten Vorschläge der EU-Kommission, inklusive der Omnibus-Pakete, werden
perspektivisch zu einer Entlastung von mehreren Mrd. Euro führen und damit auf die Bürokratierückbauziele der
Bundesregierung einzahlen, was ein erster zu begrüßender Erfolg der Vereinfachungsagenda der EU ist und damit
in die richtige Richtung weist,
b) EU-Maßnahmen zum Bürokratierückbau
Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage der bisherigen Omnibusse auf EU-Ebene einschließlich der seit dem
letzten Entlastungskabinett am 5. November 2025 vorgelegten Omnibusse (Omnibus VII (Digital/KI),
Omnibus VIII (Umwelt), Omnibus IX (Automobil), Omnibus X (Lebens- und Futtermittel), Omnibus XI (Steuern) und
Omnibus XII (Energieprodukte)) als Schritte in die richtige Richtung, die zu signifikanten Vereinfachungen in
wichtigen Bereichen führen können.
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 (März-Europarat) sowie die Roadmap „One
Europe, One Market“, auf die sich alle drei EU-Institutionen am 24. April 2026 geeinigt haben, geben klare Fristen
für den Abschluss der Omnibusse sowie weiterer Rechtsakte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit vor. Die
Kommissionspräsidentin wird dem Europäischen Rat jährlich einen Bericht hierzu geben.
Mit der Mitteilung zur besseren Rechtssetzung vom 28. April 2026 („Ein einfacheres, klareres und besser
durchsetzbares EU-Regelwerk“) hat die EU-Kommission außerdem einen Plan zur Modernisierung der EU-
Gesetzgebung vorgelegt. Mit der Mitteilung sendet die Kommission das Signal, dass sie die Themen bessere Rechtssetzung
und Rechtsdurchsetzung ernst nimmt und den von der Bundesregierung geforderten Kulturwandel einleitet. Die
Bundesregierung begrüßt die neue Kultur der „Rechtsetzungsdisziplin“ und die positiven Aspekte der Mitteilung
ausdrücklich. Die konsequente Weiterentwicklung der Instrumente der besseren Rechtsetzung ist ein wichtiges
Anliegen der Bundesregierung, damit neue Regelungen von Anfang an adressatenorientiert, wirksam,
praxistauglich sowie digital und damit bürokratiearm ausgestaltet werden.
Hervorzuheben ist aus Sicht des Bürokratierückbaus der Aktionsplan zur umfassenden Überprüfung der
Rechtsvorschriften (Regulatory Deep Cleaning). Dieser Plan benennt prioritäre Maßnahmen in zwölf Handlungsfeldern,
in denen die Kommission 2026 und 2027 Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe
Bestimmungen angehen will. Damit setzt die Kommission den mit den Omnibus-Paketen eingeschlagenen Pfad der
Vereinfachungsinitiativen fort. Dieser Weg der zielgenauen und wirkungsorientierten Entlastungen wird
ausdrücklich und mit Nachdruck unterstützt. Wichtig ist dass die EU-Kommission zeitnah die Ergebnisse der
Überprüfung der zwölf Handlungsfelder vorlegt. Die Mitteilung der EU-Kommission erinnert schließlich daran, dass
Dringlichkeit von Gesetzgebung nicht von den Anforderungen an Partizipation, Transparenz und
evidenzbasiertem Vorgehen entbindet.
c) Position der Bundesregierung zum künftigen EU-Bürokratierückbau und zur
Bürokratievermeidung
Die bisher vorgelegten Initiativen der EU-Kommission zeigen erste Erfolge, weitere Vorschläge müssen aber
folgen. Die Bundesregierung setzt daher sich aktiv gegenüber der EU-Kommission und im Rat dafür ein, dass aus
dem EU-Aktionsplan (Regulatory Deep Cleaning) zum Bürokratierückbau schnellstmöglich konkrete
Vereinfachungsvorschläge mit konkreten Zeitplänen erwachsen, etwa im Kommissions-Arbeitsprogramm 2027. Neben
den zwölf benannten Handlungsfeldern des Aktionsplans, sollten zeitnah auch weitere Bereiche des EU-Acquis
kritisch auf Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe Bestimmungen überprüft werden.
Die EU-Kommission sollte im Geiste der Schlussfolgerungen zum Europäischen Rat im März 2026 insbesondere
Vorschläge zur weiteren Beschleunigung und Straffung der Planungs- und Genehmigungsverfahren vorlegen. Im
Bereich Finanzdienstleistungen fordert die Bundesregierung eine umfassende Überprüfung des bestehenden
Regulierungsrahmens zur Vorlage eines umfassenden Vereinfachungspakets; die bisherigen Ankündigungen der EU-
Kommission greifen hier zu kurz. Darüber hinaus tritt die Bundesregierung für die rasche Vorlage weiterer
Omnibusse u. a. in den Bereichen Verkehr (wie in den Ratsschlussfolgerungen zum Europäischen Rat vom 25.
Oktober 2025 festgehalten), Ernährungssicherung und Energieeffizienz ein und unterstützt auch andere
Vereinfachungsmaßahmen wie z. B. in den Bereichen sozialer und bezahlbarer Wohnungsbau, Vergaberecht und
Unternehmensrecht. Bei allen diesen weiteren Omnibussen und Vereinfachungsmaßahmen sind die politischen Ziele
der EU und relevante Standards zu wahren. Wichtig ist es, das Momentum der Vereinfachungs- und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entlastungsagenda insgesamt weiter hochzuhalten. Daher wird sich die Bundesregierung bis zum Europäischen
Rat im Oktober 2026 auf Themen verständigen, bei denen von der EU-Kommission zeitnah die Vorlage weiterer
Vereinfachungsmaßnahmen erwartet wird, und sich aktiv dafür einsetzen, dass diese Eingang in die
Schlussfolgerungen des Oktober-Europarates finden.
Des Weiteren wird die Bundesregierung die Abschaffung unnötiger Berichts- und Dokumentationspflichten auf
EU-Ebene weiter fokussieren. Ein erheblicher Teil der geltenden Berichts- und Dokumentationspflichten beruht
auf EU-rechtlichen Vorgaben, die Bund und Länder einhalten müssen und die sie nicht in eigener Zuständigkeit
abschaffen können. Um das in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) gesteckte Ziel, die
Bürokratiekosten um 25 Prozent zu reduzieren, zu erreichen, muss auch die EU unnötige Vorgaben abschaffen.
Die Bundesregierung wird sich daher aktiv gegenüber der EU-Kommission und im Rat dafür einsetzen, dass die
EU-Kommission die Berichts- und Dokumentationspflichten im EU-Recht kritisch überprüft und Vorschläge für
die Abschaffung unnötiger Berichts- und Dokumentationspflichten vorlegt.
Legislative Zurückhaltung ist eine gemeinsame Aufgabe aller Institutionen. Die Europäische Kommission muss
sich mit unnötigen Regulierungsvorschlägen zurückhalten, etwa in ihrem Arbeitsprogramm 2027. Doch auch im
legislativen Verfahren können durch wesentliche Änderungen häufig unnötige Bürokratiekosten für
Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger und vor allem die Wirtschaft entstehen. Gesetzesergänzungen, die unnötige neue
Bürokratiekosten verursachen, sind zu vermeiden; hierfür benötigen wir im Rat ein zielgerichtetes Instrument,
um in einem ersten Schritt eine ausgewogene Kosten-Nutzen-Analyse zu erreichen. Auf dieser Grundlage müssen
die Gesetzgebungsorgane im begründeten Einzelfall auf die Vermeidung unnötiger Bürokratiekosten hinwirken
können, ohne dadurch den Gesetzgebungsprozess zu verzögern.
Hinsichtlich der Methoden besserer Rechtsetzung wird die Bundesregierung weiter darauf drängen, dass auf
europäischer Ebene die „One in, two out“-Regel eingeführt wird für jede neue Regelung mit Belastung („In“) sollen
in doppeltem Umfang Entlastungen („Out“) geschaffen werden. Bei den Durchführungsbestimmungen bedarf es
zunächst einer Änderung der Praxis bei bevorstehenden Legislativvorschlägen, d. h. Fortführung der begonnenen
Depriorisierung von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten und zukünftig deren enger Begrenzung auf
notwendige technische Details sowie daneben die Reduzierung von Anforderungen an statistischen Erhebungen.
Wesentliche inhaltliche Regelungen sollten viel mehr im Gesetzestext selbst enthalten sein. Darüber hinaus ist – wie
auch bei den Sekundärrechtsakten – eine Überprüfung der Erforderlichkeit aller bestehender Durchführungs- und
delegierte Rechtsakte angezeigt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage
Beschlossene Vorhaben bis zum letzten Entlastungskabinett
(6. Mai 2025 bis 29. Oktober 2025)
44. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 1,7 Mrd. Euro p. a.; Bürgerinnen und Bürger circa 506 Mio.
Euro p. a.; Wirtschaft 335 Mio. Euro p. a.):
Das Gesetz begegnet aktiv dem Wohnraummangel. Zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ermöglicht der
neue § 246e des Baugesetzbuchs (BauGB) befristet bis Ende 2030 Abweichungen vom Planungsrecht,
während zugleich bestehende Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus
erweitert werden. Ergänzend wird die planerische Bewältigung von Lärmkonflikten gestärkt; in begründeten
Fällen sind auch Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zulässig.
45. Vergabebeschleunigungsgesetz:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 281,9 Mio. Euro; Wirtschaft 98,9 Mio. Euro):
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)
wird das Vergaberecht, in Umsetzung des Koalitionsvertrags und des Sofortprogramms der Bundesregierung,
erheblich vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert. Damit sollen die Verwaltung im Bereich der öffentlichen
Beschaffung und die Unternehmen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe partizipieren, maßgeblich
entlastet werden. Zudem sollen Innovationen, Start-ups und der Mittelstand gestärkt und die Digitalisierung
vorangetrieben werden. Das Gesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um diese Ziele zu erreichen, etwa
die Anhebung der allgemeinen Direktauftragswertgrenze für Beschaffungen des Bundes auf einen Wert von
50.000 Euro, die Reduzierung von Nachweispflichten, eine stärkere Digitalisierung und einen effizienteren
Rechtsschutz.
46. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 98,1 Mio. Euro; Verwaltung circa 40 Mio. Euro; Zeitersparnis
Bürgerinnen und Bürger circa 680.000 Stunden):
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Entbürokratisierung in der Pflege, um die beteiligten
Akteure von vermeidbaren Aufwänden zu entlasten. Beispielhaft kann die Anpassung der
Beratungsintervalle genannt werden: Künftig müssen alle Pflegegeldbeziehenden unabhängig vom Pflegegrad nur noch
einmal pro Halbjahr eine Beratung abrufen. Dadurch werden Pflegedienste, andere Beratungseinrichtungen
sowie Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich entlastet. Daneben ermöglichen Regelungen im
Pflegevergütungsrecht den Vereinbarungspartnern schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse und tragen
damit zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen bei.
47. Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 89 Mio. Euro p. a.):
Das Gesetz stärkt Deutschland als Finanzstandort und fördert Wachstum sowie Investitionen. Es sind
Maßnahmen zur Bürokratieentlastung enthalten, die Kredite vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen
erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verhältnismäßigkeit der Regeln, insbesondere im Hinblick
auf kleinere und mittlere Banken sowie Sparkassen.
48. Standortfördergesetz mit administrativen Vereinfachungen im Finanzmarktaufsichtsrecht:
(Entlastungwirkung für die Wirtschaft circa 76 Mio. Euro p. a.):
Bürokratische Hürden werden durch die Streichung von Melde- und Anzeigepflichten reduziert,
insbesondere der Doppelmeldungen von Finanzunternehmen, die aus Sicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Mehrwert bieten. Dazu gehört die
Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters sowie des Millionenkreditmeldewesens.
49. Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte:
(Entlastungwirkung für die Wirtschaft circa 14,9 Mio. Euro p. a.; Bürgerinnen und Bürger
circa 14,8 Mio. p. a. Sachaufwand):
Durch eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zum 1. Januar 2026 von bisher 5.000
auf nunmehr 10.000 Euro werden zahlreiche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zukünftig erstinstanzlich von
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den Amtsgerichten statt von den Landgerichten entschieden werden. Auch unter Berücksichtigung der mit
dem Gesetz ebenfalls geschaffenen weiteren streitwertunabhängigen Zuständigkeiten der Landgerichte
ergibt sich damit eine Verlagerung von Verfahren von den Landgerichten zu den Amtsgerichten, aufgrund
derer Wegezeiten und Wegesachkosten sowie potenziell Rechtsanwaltskosten eingespart werden können.
50. Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr:
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 22,9 Mio. Euro p. a.; Wirtschaft 6,9 Mio. Euro p. a.):
Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen den
notwendigen raschen Fähigkeitszuwachs der Bundeswehr. Die gemeinsame Beschaffung und
Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten wird gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige
Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt, die innovative
Beschaffungen fördern.
51. Abschaffung Stoffstrombilanzverordnung:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 18,1 Mio. Euro p. a., Verwaltung 1,9 Mio. Euro p. a.):
Landwirtschaftliche Betriebe werden von Dokumentationserfordernissen bezüglich der Zu- und Abfuhr von
Nährstoffen befreit.
52. RED-III-Umsetzung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG):
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 16 Mio. p. a.):
In das WHG und das BImSchG wird jeweils eine Pflicht zur elektronischen Durchführung des
Zulassungsverfahrens bei unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Vorhaben aufgenommen. Im WHG werden
insbesondere die Zulassungsfristen für EE-Vorhaben weiter verkürzt bzw. für bestimmte EE-Vorhaben
erstmals kurze Zulassungsfristen geregelt. Im Zuge der Richtlinienumsetzung werden im BImSchG die
Regelungen, die der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 dienen, zur Erleichterung der
Rechtsanwendung in einer gesonderten Vorschrift verortet (§ 10a BImSchG). Umwelt- und
naturschutzrechtliche Anforderungen, die bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten geprüft werden, müssen für die
Anlagenzulassung lediglich in einem verschlankten Verfahren geprüft werden (§ 6b WindBG).
53. Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen:
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger circa 12 Mio. Euro p. a. Sachaufwand, Verwaltung
circa 3,9 Mio. Euro p. a.):
Die Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und
Apotheker sowie Hebammen werden vereinheitlicht, vereinfacht und digitalisiert. Für Drittstaatsangehörige
wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall, während eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung auf Antrag weiterhin möglich bleibt.
54. Vereinfachungen u.a. des Gemeinnützigkeitsrechts im Steueränderungsgesetz 2025:
(Entlastung für die Wirtschaft circa 11,4 Mio. Euro p. a., Verwaltung circa 1,7 Mio. Euro p. a.):
Mit dem Gesetz werden u. a. eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen im Bereich des
Gemeinnützigkeitsrechts umgesetzt. Neben der Schaffung von Anreizen, sich stärker bürgerschaftlich zu
engagieren bringen einige Maßnahmen Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Hierzu zählt die
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5
Satz 4 der Abgabenordnung (AO) auf 100.000 Euro, die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Absatz 3 AO auf 50.000 Euro, der Verzicht auf eine
Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis einschließlich 50.000 Euro in § 64 Absatz 3
AO sowie die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26, 26a
Einkommensteuergesetz auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro.
55. Vereinfachtes Batterierecht durch europäische Harmonisierung:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 12,3 Mio. Euro p. a.):
Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-BattVO) wurde erstmals der gesamte Lebenszyklus einer Batterie
zusammengedacht und auf europäischer Ebene durch eine unmittelbar geltende Verordnung geregelt. Mit
dem am 7. Oktober 2025 in weiten Teilen in Kraft getretenen Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-
AnpG) erfolgte die vollständige Anpassung des nationalen Rechts an die EU-BattVO. Die bisherigen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nationalen Regelungen im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien entfallen. Es werden national nur
noch zwingend notwendige Durchführungsregelungen getroffen.
56. Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 10,4 Mio. Euro p. a.):
Das am 1. Januar in Kraft getretene Gesetz vereinfacht das Stromsteuerrecht umfassend, insbesondere an
Ladepunkten, durch klarere Regelungen zu Steuerentstehung, -schuldnerschaft und -befreiungen sowie zum
bidirektionalen Laden. Zudem entfallen verschiedene bürokratische Pflichten wie Erlaubnisanträge,
Nachweis- und Vorlagepflichten sowie Versorgerpflichten bei kleineren Anlagen.
57. Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung:
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger: circa 1,3 Mio. Euro und Zeitersparnis von circa 235 000
Stunden p. a.; Entlastungswirkung für die Verwaltung in Höhe von circa 5,9 Millionen Euro p. a.):
Im Beurkundungswesen können seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung am 29. Dezember 2025 Medienbrüche dadurch vermieden werden, dass Urkundsstellen wie
Notare, Konsulate und Nachlassgerichte Urkunden im Präsenzverfahren unmittelbar in elektronischer Form
errichten können. Außerdem erleichtert das Gesetz die Verwendung elektronischer Urkunden im
Rechtsverkehr.
58. Änderung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zur
Erleichterung und Beschleunigung von Großraum- und Schwertransporten:
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 6,0 Mio. Euro p. a.; Bund circa 1,4 Mio. Euro p. a.):
Die Änderung hat viele Vereinfachungen bei der Beantragung und Genehmigung von Großraum- und
Schwertransporten (GST) erbracht, unter anderem wurden Anhörungserfordernisse gestrichen und ein
Richtwert für die maximale Bearbeitungsdauer festgelegt.
59. Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung durch das Gesetz zur
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung:
(Entlastungswirkung circa 6,3 Mio. Euro):
Mit dem Gesetz werden digitale, bürokratiearme Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeführt,
um Unternehmen zu entlasten und faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern. Die zusätzlichen
Informationspflichten werden durch gezielte Entlastungen und effizientere Prüfungsabläufe mehr als ausgeglichen,
sodass im Gesamtergebnis eine spürbare Entlastung der Wirtschaft entsteht.
60. Vereinfachung der Meldepflichten in der Tierhaltung:
(Entlastungswirkung circa 4,4 Mio. Euro p. a.):
Es wird die Meldung der Tierhaltermeldepflichten und Antibiotikaverbrauchsmengen von einer
halbjährlichen auf eine jährliche Frequenz reduziert. Zudem wird die nationale Einführung der Antibiotika-
Datenerfassung für Hunde und Katzen auf das EU-weite Datum 2029 verschoben, um bürokratische Belastungen zu
verringern.
61. Vereinfachungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beantragung einer Witwen- oder
Witwerrente durch Änderung des § 150 Absatz 1 und des § 196 Absatz 2a SGB VI [im Gesetzentwurf
für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz]:
(Entlastungswirkung circa 3,4 Mio. Euro p. a.):
Der Datenstelle der Rentenversicherung wird ermöglicht, das von den Meldebehörden übermittelte Datum
der letzten Eheschließung oder Datum der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft an die
Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Dadurch müssen künftig hinterbliebene Eheleute oder Lebenspartner, die
eine Witwen- oder Witwerrente beantragen, die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde nicht mehr
vorlegen.
62. Krankenhausreformanpassungsgesetz:
(Entlastungswirkung 3 Mio. Euro):
Die Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln aus dem
Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) geschätzt um rund 3 Millionen Euro jährlich entlastet. Konkret entfällt die
Anforderung, für die Beantragung von Fördermitteln aus dem KHTF eine Wirtschaftsprüferin oder einen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um gegenüber dem jeweiligen Land den Nachweis einer Prüfung des
Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers zu erbringen.
63. Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung als Begleitmaßnahmen im
Mindeststeueranpassungsgesetz:
(Entlastungswirkung circa 1,9 Mio. Euro):
Die nach dem Gesetz vom 22. Dezember 2025 enthaltenen Begleitmaßnahmen tragen zu einer Vereinfachung
und Systematisierung der Vorschriften des Einkommensteuer- und Außensteuergesetzes sowie zur
Verringerung des Aufwandes für Steuerpflichtige und Verwaltung bei. Bei den Begleitmaßnahmen handelt sich um
die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j Einkommensteuergesetz), die Einführung einer
Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13
Außensteuergesetz – AStG), die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9
und 13 AStG) sowie die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-
Investmentfonds (§ 37 Investmentsteuergesetz).
64. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-
Gesetzes:
(Entlastungswirkung circa 1,1 Mio. Euro):
Im Rahmen der Novellierung des Agrarstatistikgesetz erfolgt die Erfassung bestimmter Daten, z. B.
Flächenangaben, auf Grundlage von vorliegenden Verwaltungsdaten. Doppelerhebungen werden somit vermieden
und unnötige Bürokratie abgebaut.
65. Erprobungsgesetzgebung Online-Verfahren:
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger: rund 190.000 Euro p. a. und Zeitersparnisse von geschätzt
rund 98.000 Stunden p. a. (digitale Kommunikation und gesparte Wegezeiten); für die Wirtschaft rund
80.000 Euro p. a.):
Mit dem Gesetz wird der notwendige rechtliche Rahmen für die Erprobung eines Online-Verfahrens als neue
Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit geschaffen. Rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern wird es
ermöglicht, ihre Zahlungsansprüche vor den Amtsgerichten in einem einfachen und durchgängig digital
geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der
Anwaltschaft wird durch die Ermöglichung einer digitalen Antragstellung, einer digitalen Strukturierung des
Prozessstoffs und der verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationsmittel im Zivilverfahren erreicht.
66. Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische
Entwicklungen:
(Entlastungswirkung circa 100.000 Euro):
Mit der Zusammenfassung des deutschen Milchproduktrechts in der Milchproduktrecht-
Anpassungsverordnung wird eine verbesserte Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender sowie verlängerte Umsetzungsfrist
erreicht und dadurch Bürokratie abgebaut.
67. Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur
Änderung weiterer Gesetze:
Durch die Einführung einer bundeseinheitlichen und modernen Pflegefachassistenzausbildung und die
Ablösung der 27 landesrechtlichen Ausbildungen in dem Bereich wird die Ausbildung und damit auch die
Anwendung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und vereinfacht. Durch die Schaffung eines
bundeseinheitlichen Referenzberufs wird gleichzeitig die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vereinfacht.
68. Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien:
Mit dem Entwurf wird das Ziel verfolgt, den Ländern und Kommunen in den Zeiten der Schulferien mehr
Gestaltungsspielraum bei der Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter zu eröffnen. Dies
ermöglicht Rechtssicherheit und eröffnet Gestaltungsspielräume. Daher sind bei den Kommunen zeitliche
Entlastungen zu erwarten.
69. Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen
(StandVKlV):
Durch die Festlegung von Standardvertragsklauseln sollen Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und
Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln verkürzt werden. Dadurch ist mit einer
Senkung der Kosten auf Seiten der Wirtschaft zu rechnen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
70. Weiterentwicklung des Projektförderinformationssystems profi:
Hierdurch wird die Zusammenarbeit mit Partnern vereinfacht und verbessert sowie die Anwenderoberfläche
so optimiert, dass in Zukunft Fördermittel des Bundes schneller, effizienter und zielgesteuerter vergeben
werden können. Durch die Integration von BUND-ID, die Einbindung von KI-Tools und Modernisierung
der technischen Infrastruktur liefert profi einen wichtigen Beitrag für ein anwenderorientiertes
Fördermanagementsystem des Bundes. Durch die Abbildung vereinfachter Förderverfahren schließt profi die Lücke zu
bisherigen Standard- und hochkomplexen Verfahren und bietet dem Fördermittelempfänger so die
Möglichkeit, schneller seine Förderung zu erhalten.
71. Verlängerung der Fristen zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau:
Mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm
Ganztagausbau werden die Fristen im Investitionsprogramm um zwei Jahre verlängert. Ziel der
Gesetzesänderung ist es, den zeitlichen Druck für die Länder und Kommunen zu reduzieren und dazu beizutragen, dass
die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung und zum Erhalt von
Ganztagsplätzen durch die Länder verausgabt werden können. Die Verlängerung schafft den Ländern und Kommunen die
erforderliche Planungssicherheit, um begonnene Maßnahmen abzuschließen und die Investitionsmittel
vollständig umzusetzen.
72. Bürokratieabbau durch Standardisierung von Artenschutz (Teil I):
Im Sinne der seitens der Bundesregierung beabsichtigen artenschutzrechtlichen Standardisierung zur
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bestimmt die Anfang Juli 2025 in Kraft getretene Erste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei
Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) bundesweit einheitliche Vorgaben zur
Wahrung des erforderlichen Vogelschutzes bei Elektrifizierungsmaßnahmen an bestehender
Schieneninfrastruktur. Die bundeseinheitliche Standardisierung schafft Rechtssicherheit für die Vorhabenträger und reduziert
den Erfüllungsaufwand. Der für die VogelschutzSchieneVwV eingeschlagene Weg zur Standardisierung
– sprich Sammlung und Auswertung bestehender wissenschaftlicher Standards auf der Basis gemeinsamer
politischer Prioritätensetzung, Ableitung des rechtlichen Regelungsbedarfs und gemeinsame Erarbeitung der
Rechtsgrundlagen – hat sich bewährt. Auf diese Weise lässt sich auch bei zukünftigen Standardisierungen
im Natur- und Artenschutz sicherstellen, dass signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zukünftig zuverlässig und
rechtssicher vermieden werden kann. Weitere Standardisierungen folgen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau (Unterrichtung)