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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 435/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 435/26 12.08.26 U - Vk Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) A. Problem und Ziel Die Behandlung des besonderen Artenschutzes ist fester Bestandteil bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur. Die tatsächlichen Anforderungen an die Berücksichtigung des stark unionsrechtlich geprägten Artenschutzrechtes sind aufgrund der föderalen Strukturen Deutschlands sowie fortschreibender Rechtsprechung stark einzelfallbezogen. Angesichts dessen hat sich die Bundesregierung mit den im Mai 2023 beschlossenen Eckpunkten zur Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur über Standardisierungen zum Ziel gesetzt, die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf die im Schienenbereich besonders relevanten Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis) fachgerecht zu standardisieren und in § 54 Absatz 12 BNatSchG mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften verankert. Bahnanlagen bilden in Deutschland seit über hundert Jahren ein dichtes Netz von Verkehrsinfrastrukturen aus. Durch Bahnanlagen beziehungsweise die dort regelmäßig stattfindenden Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen werden für Zaun- und Mauereidechse geeignete Lebensraumbedingungen geschaffen und erhalten. Die mehr oder weniger dichte Vegetation der an den Schotterkörper angrenzenden Randbereiche bietet Eidechsen ein gutes Beuteangebot und die Möglichkeit zur Thermoregulation. Vegetationsarme und exponierte Bereiche mit grabbarem Boden können zur Eiablage genutzt werden. Das Schotterbett wird, aufgrund der vorherrschenden hohen Temperaturen, zum Sonnenbaden genutzt. Weiterhin dient das Schotterbett, bei ausreichend großem Lückensystem, als Fluchtversteck oder Schlafplatz. Mauereidechsen nutzen den Schotter darüber hinaus teilweise auch als Winterquartier. Dies führt dazu, dass sich an Bahnanlagen stabile Populationen von Zaun- und Mauereidechsen etabliert haben, welche Bahnstrecken zudem auch als Ausbreitungslinien nutzen. Da Zaun- und Mauereidechsen auf Bahnanlagen regelmäßig vorkommen, veranlassen sie einen Großteil der artenschutzrechtlichen Prüfungen im Rahmen der Genehmigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur. Die zügige und termingerechte Durchführung von Vorhaben an der Schieneninfrastruktur ist jedoch essenziell, um diese in einem funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten. Zu diesem Zweck schafft die Verwaltungsvorschrift unter der Voraussetzung der Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch Regelvermutungen weitgehende Erleichterungen für häufige Instandhaltungsmaßnahmen an Bahnstrecken, etabliert standardisierte Vorgaben für die Bestandserfassung und konkretisiert einheitliche Maßstäbe für artenschutzrechtliche Maßnahmen. Ziel dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ihren Anwendungsbereich fachgerecht zu standardisieren, um auf diese Weise Verfahren zu vereinfachen, ohne den Schutzumfang der betroffenen Arten abzusenken. Der Erlass dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift erfolgt auf Grundlage des § 54 Absatz 12 Nummer 1 bis Nummer 3 BNatSchG. Diese ermächtigen zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich der Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, wirksamer und fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG und der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen bei deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG vorliegt. B. Lösung; Nutzen Die Standardisierung mittels Verwaltungsvorschriften trägt zur einheitlichen Behandlung artenschutzrechtlicher Belange bei. Zugleich erlauben die Standards, Plan- und Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen an der bestehenden Schieneninfrastruktur zu vereinfachen und zu beschleunigen ohne eine Absenkung des Schutzumfangs der betroffenen Arten. Die fachlichen Grundlagen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift wurden vom Bundesamt für Naturschutz, in Abstimmung mit dem Deutschen Zentrum für Schienenverkehrsforschung und dem Eisenbahn-Bundesamt unter fachlicher Beratung durch Eisenbahnunternehmen, Naturschutzverbände und beteiligten Kreise erstellt. Der Entwurf der normkonkretisierenden Vorschriften wird mit den beteiligten Kreisen abgestimmt. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung zur Anhörung der beteiligen Kreise. In Anlehnung an die vorhandenen Regelungen in anderen Bundesfachgesetzen (§ 51 BImSchG, § 20 BBodSchG, § 17 ChemG und § 68 KrWG) und unter Berücksichtigung der Regelungsmaterie wurde der Kreis aus Vertreter*innen von Wissenschaft, der betroffenen Schienenunternehmen, der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände und der für den Naturschutz zuständigen obersten Landesbehörden gewählt. Diese Verwaltungsvorschrift wird zudem durch begleitende Anwendungshinweise ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verringert sich durch den Wegfall von Abstimmungen mit Fachbehörden und Gutachterleistungen der Erfüllungsaufwand um 30 Mio. Euro pro Jahr. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund verringert sich der Erfüllungsaufwand durch Verfahrensvereinfachungen um ca. 400 000 Euro pro Jahr, für Länder und Kommunen um ca. 5 Mio. Euro pro Jahr. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 435/26 12.08.26 U - Vk Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) mit Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) vom ... Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 12 Nummer 1 bis Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nummer 87) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Anwendungsbereich 7 1.1 Anwendungsbereich bei Zauneidechsen (Lacerta agilis) 7 1.2 Anwendungsbereich bei Mauereidechsen (Podarcis muralis) 7 Begriffsbestimmungen 7 2.1 Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 7 2.2 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) 8 2.3 Vergrämung 8 2.4 Umsetzung 8 2.5 Umsiedlung 8 2.6 Vorhabenfläche 8 2.7 Inspektion 8 2.8 Wartung 9 2.9 Entstörung 9 Ausgewählte Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 9 3.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ausgewählter Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 9 3.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 10 3.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 16 .................. ................................................................... ................................................................................................. ............................................ ............... .......................................................................... ........................................................................ ............................................................................... .................. ............... ............................................................................................................ .............................................................................................................. ............................................................................................................. ....................................................................................................... ................................................................................................................ .................................................................................................................. ............................................................................................................... .................................................................................. ......................................... .................................. 3.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 17 3.4.1 Sicherstellung der Einhaltung 17 3.4.2 Dokumentation der Einhaltung 18 Schotterreinigung und -austausch; Einbau oder Austausch einer Planumsschutzschicht 18 4.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei Schotterreinigung und -austausch sowie Einbau oder Austausch einer Planumsschutzschicht 18 4.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 19 4.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 19 4.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 21 4.5 Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für Schotterreinigung und -austausch sowie Austausch der Planumsschutzschicht während der Aktivitätsperiode von Zaun- und Mauereidechse 21 4.5.1 Ausnahmegründe 21 4.5.2 Fehlen zumutbarer Alternativen 21 4.5.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes 22 4.5.4 Behördliches Ermessen 22 Artenschutzrechtliche Standards bei Vorhaben an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen 22 5.1 Erfassung von Zaun- und Mauereidechse 22 5.1.1 Regelvermutung 22 5.1.2 Standards für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen 23 5.1.2.1 Allgemeine Anforderungen 23 5.1.2.2 Verlauf der Erfassung 23 a) Auswertung vorhandener Art-Daten 23 b) Erfassung potenzieller Habitate 23 c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate 23 5.2 Artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen 24 5.2.1 Regelvermutung 24 5.2.2 Standards für artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen ……………………………………………………………………………………………………24 5.2.2.1 Allgemeine Anforderungen 24 5.2.2.2 Verbindliche Mindeststandards zu artenschutzrechtlichen Maßnahmenpaketen 25 a) Maßnahmenpaket 1: Verhindern des Einwanderns ins Baufeld durch Abzäunung…………………………………………………………………………………25 b) Maßnahmenpaket 2: Vergrämung 25 c) Maßnahmenpaket 3: Umsetzung 26 d) Maßnahmenpaket 4: Zwischenhälterung und Wiederaussetzen im Ursprungshabitat 26 ................................................................................................ ................................................................................... ................................................................................................ .............................................................. .............................................................................................. ......................... ....................................................................... ............................................................................... ................................................................ ....................................................................... .......................................................... ....................... .............................................................................................. ....................................................................... .................................................................................................. ................................................................... ..................................................................... .................................................................................................... ...................................... ....................................................................................................... ..................... ................................................................................................. ............................................ ............... ............................................................... ............................................................................................ ...................................................................... .......................................... .................................................................................. e) Maßnahmenpaket 5: Umsiedlung (FCS-Maßnahme) 26 Übergangsregelung 27 Inkrafttreten 27 Anhang 1: Konkretisierende Angaben für die einzelnen Prüfschritte der Erfassung 28 Anhang 2: Konkretisierende Angaben für artenschutzrechtliche Einzelmaßnahmen 35 Anhang 3: Konkretisierende Angaben zu Habitaten 48 ... ... ........................................................ - 4 -Drucksache 435/26 Anwendungsbereich Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt ausschließlich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der Ausnahmebestimmungen des § 45 Absatz 7 BNatSchG bei Vorkommen der Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis) in Bezug auf Vorhaben an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen. Vorhaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind neben der Durchführung von Unterhaltungs-, Erneuerungs- Instandhaltungs-, Umrüstungs- und Ausbaumaßnahmen im Sinne des § 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) insbesondere auch Änderungsvorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a AEG. Darüber hinaus gelten als Vorhaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift solche, die der Erteilung von Zulassungen für Eisenbahnbetriebsanlagen gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AEG aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen des Bundes, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), bedürfen. Anforderungen sonstiger naturschutzrechtlicher Regelungen, insbesondere des Gebietsschutzes nach § 33, § 34 BNatSchG bleiben von den nachfolgenden Vorgaben unberührt. Für die Anwendung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben an bestehender Schieneninfrastruktur gelten die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG für Zaun- und Mauereidechse vor dem Hintergrund von Artikel 12 FFH-Richtlinie bezogen auf das natürliche Verbreitungsgebiet. Nachfolgend wird für diesen Zweck das natürliche Verbreitungsgebiet für die Arten definiert, für die die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung finden. Außerhalb der natürlichen Verbreitungsgebiete der Zielarten ist für diesen Zweck keine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44 ff. BNatSchG erforderlich. 1.1 Anwendungsbereich bei Zauneidechsen (Lacerta agilis) Das natürliche Verbreitungsgebiet der Zauneidechse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1.2 Anwendungsbereich bei Mauereidechsen (Podarcis muralis) Das natürliche Verbreitungsgebiet der Mauereidechse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ergibt sich aus der Verbreitungskarte des jeweils aktuell gültigen nationalen FFH-Berichts zuzüglich der jeweils angrenzenden 10 km mal 10 km-Rasterzellen gemäß Standard der European Environment Agency. Begriffsbestimmungen 2.1 Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Gemäß § 54 Absatz 12 Nummer 2 BNatSchG bestimmt diese Verwaltungsvorschrift Vorgaben für geeignete Schutzmaßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen an Eisenbahnbetriebsanlagen. Hierzu gehören herkömmliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen im engeren Sinn) und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung und dem Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Im Gegensatz zu den Maßnahmen in Nummer 2.2 vermeiden diese Maßnahmen bereits die Verwirklichung der Verbotstatbestände. 2.2 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) Gemäß § 54 Absatz 12 Nummer 2 BNatSchG bestimmt die Verwaltungsvorschrift geeignete und wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) von Zaun- und Mauereidechsen an Eisenbahnbetriebsanlagen, die zur Anwendung kommen, sofern die sonstigen Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG vorliegen. 2.3 Vergrämung Vergrämung bezeichnet die Beeinflussung der Individuen der Zielart mit dem Ziel, ein selbständiges Abwandern aus der Vorhabenbereich in benachbarte, geeignete Bereiche des bisherigen Lebensraums gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmenflächen) zu erreichen. 2.4 Umsetzung Umsetzung bezeichnet die fach- und sachgerechte Verbringung von Individuen der Zielart in benachbarte, geeignete Bereiche des bisherigen Lebensraums gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmenflächen). Fang und Freilassung stehen immer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. 2.5 Umsiedlung Umsiedlung bezeichnet das fach- und sachgerechte Überführen von Individuen der Zielart von einem Teil ihres Verbreitungsgebietes in einen anderen, geeigneten Teil, der nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Ursprungshabitat steht (FCS-Maßnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG). 2.6 Vorhabenfläche Die Vorhabenfläche umfasst Flächen, die voraussichtlich durch das Vorhaben direkt in Anspruch genommen werden, sowie Flächen, die mittelbar, zum Beispiel durch Veränderung der Standortbedingungen, beispielsweise durch Verschattung oder aufgrund von Zerschneidung, beeinträchtigt werden können. Hierunter fallen auch Flächen, die nur vorübergehend der Lagerung von Materialien dienen oder anderweitig zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden sollen (Vorhabenbereich). Weiterhin zählen hierzu Zielflächen für artenschutzrechtliche Maßnahmen. 2.7 Inspektion Inspektion bezeichnet die regelmäßige Überprüfung von bahnbetrieblichen Anlagen, um deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Zu Inspektionen zählen dabei zum Beispiel Messungen, welche sowohl die Begehung mit Prüfgeräten sowie die Befahrung mit Mess- und Prüfzügen des Oberbaus umfassen als auch Messungen durch spurgeführte Fahrzeuge (vom Gleis aus) oder durch Personen mit Messgeräten. Weiterhin umfasst sind - 5 - Drucksache 435/26 Inspektionen von Ingenieur- und Erdbauwerken, welche sowohl deren Begehung sowie die Begehung sonstiger Bahnbetriebsanlagen als auch die Sichtung mit Hilfe von Gerüsten oder Inspektionskörben beinhalten. Hierunter fällt auch das gegebenenfalls notwendige Betreten der Randbereiche und der punktuelle Freischnitt von Vegetation zur Gewährleistung der Inspizierbarkeit. 2.8 Wartung Wartung bezeichnet alle präventiven Maßnahmen, die darauf abzielen, den Verschleiß zu verzögern und die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbetriebsanlagen zu erhalten. 2.9 Entstörung Die Entstörung umfasst geringfügige Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zur Behebung technischer Probleme, welche mitunter auch unmittelbar im Zuge der Inspektion durchgeführt werden. Ausgewählte Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 3.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ausgewählter Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Bei der Durchführung der in Nummer 3.2 benannten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG in Bezug auf die Zaun- und Mauereidechse vor, wenn die unter Nummer 3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten sowie diese nach Nummer 3.4 sichergestellt und dokumentiert werden. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen als Teilmaßnahme im Zusammenhang mit weiteren, in Nummer 3.2 oder Nummer 4.2 benannten Baumaßnahmen erfolgen. Für Inspektionen, Wartungen und Entstörungen gilt die Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 3.3 ebenfalls. Eine Sicherstellungs- und Dokumentationspflicht nach Nummer 3.4 besteht für diese nicht. Wenn ein Vorkommen der beiden Zielarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, sind keine Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 3.3 sowie keine Sicherstellungs- und Dokumentationspflichten gemäß Nummer 3.4 für die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren und durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahme aufzubewahren. Sie ist auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben. 3.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Die Regelvermutung nach Nummer 3.1 findet auf die unter Nummer 1 bis Nummer 35 der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anwendung. Tabelle 1: Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Nummer Bezeichnung Beschreibung 1 Punktuelle Störungsbeseitigung im Fahrweg Diese Maßnahme umfasst geringfügige Reparaturarbeiten am Gleiskörper unter Einsatz von tragbaren oder gleisgebundenen Maschinen ohne Eingriffe in den Unterbau oder die Randbereiche. 2 Schienenwechsel Diese Maßnahme umfasst den Austausch von Schienen und Weichengroßteilen einschließlich von Schweißarbeiten. 3 Schwellenwechsel Diese Maßnahme umfasst den Austausch von Schwellen einschließlich der dazu erforderlichen Schotterräumung und das anschließende Stopfen der Schwelle. 4 Stopf- und Richtarbeiten Diese Maßnahme umfasst die Verdichtung und Profilierung des Schotterbettes einschließlich der Zuführung von Schottermaterial mit schienengebundenen Stopf- oder Richtmaschinen oder durch Handstopfen. 5 Randwegprofilierungen und - erneuerungen Diese Maßnahme umfasst den Abtrag des Randweges um bis zu 10 cm durch gleisfahrbare Bagger (Zweiwegefahrzeuge) und dessen anschließende Erneuerung. 6 Gleis- und Weichenerneuerungen Diese Maßnahme umfasst den Austausch der Gleise, Weichen und Schwellen durch schienengebundene Maschinen einschließlich der dafür notwendigen Einschotterung, der Verdichtung und Profilierung des Schotters sowie den Einbau von Weichenheizungen. 7 Beseitigung von Schlammstellen Diese Maßnahme umfasst den punktuellen Austausch von Schotter sowie den Abtrag und die Erneuerung der Planumsschutzschicht und des Randweges bis zu einer Tiefe von 30 cm. Nummer Bezeichnung Beschreibung 8 Schotterhaltung Diese Maßnahme umfasst die Erneuerung und den Austausch einer bestehenden Schotterhaltung im Schotterkörper beziehungsweise zwischen Schotterkörper und Randweg. Nicht umfasst ist die Neueinrichtung von Schotterhaltungen. 9 Rissbehandlung an Spannbetonschwellen Diese Maßnahme umfasst die Behandlung von eingebauten Schwellen. Der Schotter wird nicht angetastet. 10 Schleif-, Fräs- und Hobelarbeiten Diese Maßnahme umfasst das Schleifen, Fräsen und Hobeln der Schienen. Mit umfasst ist auch die Bearbeitung der Schienen durch Schleifzüge mit hoher Geschwindigkeit (High-Speed-Grinding). 11 Aufstellung vorübergehender Signale Diese Maßnahme umfasst die Aufstellung von Signalen einschließlich des punktuellen Einrammens des Maststiels und der Abstrebungen in den Untergrund. 12 Reinigung von Seitengräben Diese Maßnahme umfasst die Beseitigung der Vegetation und Entschlammung und Profilierung von Seitengräben, die nicht dauerhaft wasserführend sind, entlang von Bahnbetriebsanlagen zur Wiederherstellung der Vorflut. n 1 Reinigung von Tiefenentwässerungen und Abwasserkanäle Diese Maßnahme umfasst die Durchspülung vorhandener Entwässerungsrohre zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Abflussfähigkeiten ohne sonstige technische Arbeiten. n 1 Sanierung von Tiefenentwässerungen und Abwasserkanäle Diese Maßnahme umfasst den Einzug von Inlinerohren ohne Aufgrabung sowie die Sanierung der zur Entwässerungsanlage zugehörigen Entwässerungsschächte. n 1 Erneuerung von Tiefenentwässerungen und Abwasserkanäle Diese Maßnahme umfasst die schienenparallele Neuverrohrung unterhalb des Randweges, den Einbau einer Filterschicht und die Wiederherstellung des Randweges. Mit umfasst ist auch der Einbau von Entwässerungsschächten. 1 Kleinräumige Felsberäumung Diese Maßnahme umfasst die lokale Entfernung lockerer, absturzgefährdeter Gesteine oberhalb einer Bahnbetriebsanlage zur akuten Gefahrenabwehr. Nummer Bezeichnung Beschreibung 1 Beseitigung von Schlammablagerungen an Ingenieurbauwerken Diese Maßnahme umfasst die maschinelle oder händische Beseitigung von Schlammablagerungen an Ingenieurbauwerken, die infolge von besonderen Wetterereignissen entstanden sind. 18 Unterhaltung und Erneuerung von Lärmschutzanlagen Diese Maßnahme umfasst die Anbringung oder Erneuerung von Beschilderungen, Berührschutz, Entwässerungseinrichtungen unmittelbar an Lärmschutzwänden, Geländern, Pfostenkappen, integrierten Türen sowie die Sanierung von Betonelementen oder die Aufbringung von Beschichtungen. Mit umfasst ist auch die Vollerneuerung der Lärmschutzeinrichtung in bestehender Lage. 19 Unterhaltung und Erneuerung der Leit- und Sicherungstechnik (LST) Die Maßnahmengruppe umfasst alle Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen insbesondere an Drahtzugleitungen, Signalen, Verteilern, Schaltschränken, Zugsicherungseinrichtungen, Weichenantrieben oder Gleisfreimeldungsanlagen, Bahnübergangs-Sicherungsanlagen, Betonschalthäusern, Weichenverschlüssen, Weichenantrieben, Gleissperren und rangiertechnischen Einrichtungen in Rangierbahnhöfen. Mit umfasst sind alle Komponenten des europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem ETMRS, der Austausch von Lampen sowie das Entfernen von Vegetation. 2 Unterhaltung und Erneuerung von Telekommunikationsanlagen (TK) der Bahn, inklusive des Systems für mobile Kommunikation im Schienenverkehr (GSM-R) und FRMS-Future Railway Mobile Communication System Die Maßnahmengruppe umfasst alle Unterhaltungs-, Wiedererrichtungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere an TK-Schränken inklusive Gründung, Betonschalthäusern und Stahlcontainern einschließlich ihrer Gründung sowie die TK- Antennenerneuerung. 2 Unterhaltung und Erneuerung von GSM-R sowie FRMCS und Telekommunikationsmasten (TK) Die Maßnahme umfasst die Abhebung eines bestehenden Mastes und den Einbau eines neuen Mastes durch einen Kran sowie die erforderlichen Erdarbeiten Nummer Bezeichnung Beschreibung der Bahn zur Freilegung, die Entfernung von Vegetation und den Einbau der neuen Fundamente. Unterhaltung und Erneuerung von Mastfüßen Die Maßnahme umfasst das Ausgraben sowie den Einbau von Mastfüßen in den Untergrund einschließlich der erforderlichen Erd- oder Rammarbeiten. Mit umfasst sind auch der Austausch von Kabelverteilern und Anschlussgehäusen sowie die dafür erforderlichen Erdarbeiten. 3 2 Unterhaltung und Erneuerung von Erdkabeln sowie oberirdischen oder unterirdischen Outdoorkabeln Die Maßnahme umfasst den Aushub oder das Fräsen einer Muffengrube oder eines Kabelgrabens, den Wiedereinbau des ausgehobenen Erdreichs, die Reparaturarbeiten am Kabel sowie die Verlegung eines neuen Kabels auf Bahnbetriebsanlagen. Mit umfasst ist auch die Beseitigung der Vegetation zur Herstellung der Zugänglichkeit. n 2 Unterhaltung und Erneuerung von Kabelkanäle Die Maßnahme umfasst die Unterhaltung, Entfernung, Wiedererrichtung und den Wiedereinbau von Kabelkanälen einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten und die Erneuerung der darunterliegenden wasserdurchlässigen Schutzschichten sowie die Erneuerung von Kabeln in bestehenden Kabelkanälen. Mit umfasst ist auch die Beseitigung der Vegetation im erforderlichen Umfang zur Herstellung der Zugänglichkeit und die Durchführung der Verlegungsarbeiten auf angrenzenden Randflächen oder vom Gleis aus. Im Bereich von besonderen Geländeverhältnissen (sumpfig, felsig, beengt oder Ähnlichem) oder im Bereich von Böschungen werden aufgeständerte Kabelkanäle verbaut. 5 2 Unterhaltung und Erneuerung von Muffen- und Mehrlängenbausätzen Die Maßnahme umfasst die Entfernung bestehender Bausätze, erforderlichenfalls die Ausweitung sowie den Aushub der Erdgrube und den Einbau des neuen Bausatzes. nik 2 Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen der Elektrotech Die Maßnahme umfasst Unterhaltung und Erneuerung sowie die Beseitigung von Außenschränken, Niederspannungs- und Mittelspannungsstationen, elektrischen Betriebsgebäuden, Nummer Bezeichnung Beschreibung Schaltanlagengebäuden, Transformatorstationen, Zähleranschlusssäulen, Kuppelstellen, Schaltposten und vergleichbaren Anlagen einschließlich ihrer Fundamente und der erforderlichen Erdarbeiten. Mit umfasst ist auch die punktuelle Aufstellung der für die Maßnahmen erforderlichen Geräte und Fahrzeuge in den angrenzenden Randbereichen. 27 Unterhaltung und Erneuerung bestehender Oberleitungsanlagen und deren Masten sowie Stromschienen Diese Maßnahme umfasst die Unterhaltung und die Erneuerung der Oberleitungsanlagen durch schienengebundene Fahrzeuge. Mit umfasst sind auch die Erneuerung von Masten einschließlich ihrer Gründung. Im Bereich von S-Bahnen, die mit Gleichstrom betrieben werden, umfasst diese Maßnahme die Unterhaltung und die Erneuerung von Stromschienen. 28 Bahnsteigerneuerung, -erhöhung, -absenkung und -verkürzung Diese Maßnahme umfasst die Veränderung von Bahnsteigen. Mit umfasst ist die geringfügige Verlängerung um bis zu 2 m. ächer 2 Erneuerung bestehender Bahnsteigd Diese Maßnahme umfasst die Erneuerung und Unterhaltung bestehender Bahnsteigdächer mit Hilfe von Zweiwegetechnik oder kleineren Baumaschinen. 3 Behelfsbahnsteige Diese Maßnahme umfasst die Errichtung und Unterhaltung temporärer Bahnsteige und -verlängerungen ohne Neuversiegelung von Flächen (für maximal zwei Jahre) sowie temporäre Erhöhungen bestehender Bahnsteige durch Stahlkonstruktionen mit Profilblechbelag auf Fertigteilfundamenten. Mit umfasst ist auch der Einsatz von Baumaschinen sowie erforderliche Erdarbeiten. 3 Errichtung oder Erneuerung von Wetterschutzhäusern auf befestigten Flächen Diese Maßnahme umfasst den Neubau oder die Erneuerung und Unterhaltung von Wetterschutzhäusern, Fahrgastunterständen und Windschutzelementen auf befestigten Flächen auf Bahnbetriebsflächen und der Randbereiche. Mit umfasst sind auch die Nummer Bezeichnung Beschreibung Nutzung von Baumaschinen, die zur Errichtung des Fundaments erforderlichen Erdarbeiten, die Fundamentierung und die Auffüllung des Arbeitsraums mit Erdaushub. 3 Unterhaltungs- Erneuerungsmaßnahmen Tunneln und in Diese Maßnahme umfasst die Unterhaltung und Erneuerung des Betons, des Stahls und des Mauerwerks sowie der Entwässerungseinrichtungen im Tunnel einschließlich der dafür erforderlichen Arbeiten an den Tunneleingängen. 15 Unterhaltungs- Erneuerungsmaßnahmen an Durchlässen in und und Diese Maßnahme umfasst die Unterhaltung und Erneuerung des Betons, Stahls oder Mauerwerks und sonstige Maßnahmen der Rohrsanierung, die Erneuerung des Korrosionsschutzes, den Ersatz der Deckenplatten, den Einbau von Rückverankerungen, den Einbau und die Erneuerung des Kolkschutzes sowie der Entwässerung, die Räumung und Durchspülung, den Einbau einer Abstützung, die Herstellung eines Randweges im Bereich des Durchlasses sowie die Vollerneuerung des Bauwerks in bestehender Lage. Mit umfasst sind auch die Unterhaltung und Erneuerung des Ein- und Auslaufbauwerks. 34 Unterhaltungs- Erneuerungsmaßnahmen Stützbauwerken und an Diese Maßnahme umfasst die Unterhaltung und Erneuerung des Betons, Stahls oder Mauerwerks, den Einbau, die Erneuerung und Räumung von Sicherungsnetzen, den Einbau einer Vorsatzschale und des Berührungsschutzes sowie den Einbau, die Spülung und Erneuerung der Entwässerung. 3 Unterhaltungs- Erneuerungsmaßnahmen Brücken und an Diese Maßnahme umfasst die Unterhaltung und Erneuerung des Betons, Stahls oder Mauerwerks, den Einbau von Rückverankerungen und Abstützungen, den Einbau und die Erneuerung von Kolkschutzanlagen, die Herstellung von Randwegen, die Entrostung sowie die Herstellung und Unterhaltung des Korrosionsschutzes oder sonstiger Beschichtungen. Mit umfasst ist auch der Einbau von Kleinhilfsbrücken oder Zwillingsträgerbrücken im Bereich des Nummer Bezeichnung Beschreibung s- Schotterkörpers als Behelf beziehungsweise Havariemaßnahmen. 3.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 3.3.1 Baumaterial, Aushub, Schwellen, Restmaterial, Werkstoffe, Schotter, Schienen oder sonstige Materialien sind nur auf befestigten Bestandsflächen (versiegelte oder hochverdichtete Flächen), dem Randweg oder im Gleis zu lagern. 3.3.2 Baufahrzeuge und schwere Maschinen und Werkzeuge sind nur auf befestigten Bestandsflächen, dem Randweg oder im Gleis abzustellen. Abweichend von Satz 1 ist das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen (durch Betreten) im unbefestigten Randbereich zulässig. Der Umfang dieser Beanspruchung unbefestigter Flächen ist auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. 3.3.3 Das Befahren und Arbeiten mit Baufahrzeugen oder schweren Maschinen sowie die Zufahrt von Zweiwegefahrzeugen auf das Gleis erfolgt nur auf befestigten Bestandsflächen. Kleinräumige Arbeiten mit handgeführten Kleinmaschinen auf unbefestigten Flächen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind  die Anlieferung oder der Abtransport von Baumaterial,  die Einrichtung oder Herstellung von temporären Sicherungs-, Hilfs- und Schutzmaßnahmen,  die Unterhaltung und Erneuerung von Masten, Kabeln und Kabelkanälen,  die Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen der LST, TK und Elektrotechnik, und  die zur Erneuerung von Fundamenten oder Gründungen erforderlichen Ausschachtungen und Erdarbeiten auf unbefestigten Flächen zulässig. Während des Aktivitätszeitraumes (in der Regel Anfang März bis Ende Oktober) ist die Vegetation auf den genannten Flächen mindestens eine Woche vor Beginn der Baumaßnahme gemäß den Vorgaben unter Nummer 3.3.4 zu entfernen. Der Umfang dieser Beanspruchung unbefestigter Flächen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 3.3.4 Der Vegetationsrückschnitt im Rahmen der Baufeldfreimachung ist streifenförmig (maximal 5 m Breite) durchzuführen, wobei die Schnitthöhe 10 cm nicht unterschreitet. Der Rückschnitt ist umgehend von der Fläche zu beräumen. 3.3.5 Sonderstrukturen (beispielsweise Steinhaufen, Holzstapel, Baumwurzeln oder sandige Kahlstellen) sind zu schonen. Ist im Zuge der Baumaßnahme eine Inanspruchnahme von Sonderstrukturen nicht zu vermeiden, sind diese schonend in angrenzende Bereiche (maximal 100 m Entfernung) zu versetzen. Versteckstrukturen dürfen grundsätzlich während des Aktivitätszeitraumes (in der Regel Anfang März bis Ende Oktober) nur versetzt werden, wenn die Tiere fluchtfähig sind (siehe Rahmenbedingungen Anhang 2b). Sandige Kahlstellen dürfen grundsätzlich nur vor der Eiablage oder nach Ende des Schlupfes (in der Regel Mitte September bis Ende Mai im Verbreitungsgebiet der Zauneidechse und Ende August bis Anfang Mai im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse) versetzt werden. Sollten bestehende CEF- und FCS-Maßnahmen betroffen sein, ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 3.3.6 Das Betreten von unbefestigten Flächen während der Durchführung von Baumaßnahmen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit möglich sind für Begehungen die Randwege zu nutzen. 3.3.7 Offenliegende Baugruben mit steilen Böschungen sind gegen das Hineinfallen von Eidechsen zu sichern. Nachrangig sind geeignete Ausstiegshilfen (beispielsweise Matten, Bretter, Äste oder Ähnliches; mindestens alle 10 m) einzubringen. 3.3.8 Bestehende Vermeidungsmaßnahmen (beispielsweise Kleintierdurchlässe) sind bei der Erneuerung einer Lärmschutzeinrichtung zu übernehmen. Bei einer Vollerneuerung sind auf Geländeniveau in einem Abstand von maximal 10 m Kleintierdurchlässe (mindestens 25 cm Breite und 10 cm Höhe) einzubauen. Alternativ kann ein Kleintierdurchlass je Schallschutzelement eingebaut werden. 3.3.9 Soweit Baumaßnahmen im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer 1.2 durchgeführt werden, und hierbei Mauerwerk mit Fugen oder Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe dauerhaft beseitig wird, sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn zusätzliche Sonderstrukturen, die zur Überwinterung geeignet sind (beispielsweise Steinschüttungen oder Steinriegel aus frostsicherem Gesteinsmaterial, 60 Prozent der Steine mit Körnung von 10 cm, 40 Prozent mit Körnung von 10-20 cm, mindestens 1 m tief in den Boden reichend) in einer Entfernung von maximal 200 m zum Mauerwerk herzurichten. Findet die Baumaßnahme während der Winterruhe (in der Regel von Anfang Oktober bis Ende März) statt, sind diese zusätzlichen Sonderstrukturen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Winterruhe (Mitte September) herzurichten. 3.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 3.4.1 Sicherstellung der Einhaltung Die Einhaltung der unter Nummer 3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten auf der Baustelle ist durch (eine) damit beauftragte Person(en) sicherzustellen. Dies umfasst: a) die Kommunikation der sich aus den Sorgfaltspflichten für die konkrete Unterhaltungsoder Erneuerungsmaßnahme ergebenden Ge- und Verbote an die maßgeblichen Akteure (beispielsweise durch Einweisung bei Baustelleneröffnung und Teilnahme an Baubesprechungen), und b) die Überwachung der Einhaltung der sich aus den Sorgfaltspflichten für die konkrete Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahme ergebenden Ge- und Verbote durch regelmäßige Kontrollen auf der Baustelle. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist durch die Umweltfachliche Bauüberwachung (generelle UBÜ oder spezielle UBÜ in der Fachrichtung Naturschutz) gemäß Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn- Bundesamtes Teil VII in der jeweils gültigen Fassung, durch den technisch Berechtigten gemäß Verwaltungsvorschrift für die Überwachung der Erstellung im Ingenieurbau, Oberbau - 14 -Drucksache 435/26 und Hochbau (VV Bau) oder durch Personen mit vergleichbarer Eignung und Befugnis zu gewährleisten. 3.4.2 Dokumentation der Einhaltung Die Einhaltung der unter Nummer 3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten auf der Baustelle ist durch (eine) nach Nummer 3.4.1 damit beauftragte Person(en) zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:  Beauftragte Person(en), Qualifikation  Datum des Beginns und Endes der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen  Lage der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen  Beteiligte Baufirmen  Datum der Einweisung der beteiligten Baufirmen sowie Bestätigung der Kenntnisnahme  Bestätigung der beauftragten Person(en), dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, beziehungsweise gegebenenfalls erfolgte Abweichungen von den Sorgfaltspflichten, sowie  Ergebnisse von Nummer 3.4.1 a) und 3.4.1 b) Die Dokumentation ist durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen aufzubewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben. Schotterreinigung und -austausch; Einbau oder Austausch einer Planumsschutzschicht 4.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei Schotterreinigung und -austausch sowie Einbau oder Austausch einer Planumsschutzschicht Bei der Durchführung der in Nummer 4.2 benannten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG in Bezug auf die Zaun- und Mauereidechse vor, wenn die unter Nummer 4.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten sowie diese nach Nummer 4.4 sichergestellt und dokumentiert werden. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen als Teilmaßnahme im Zusammenhang mit weiteren, in Nummer 3.2 oder Nummer 4.2 benannten Baumaßnahmen erfolgen. Wenn ein Vorkommen der beiden Zielarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, sind keine Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 4.3 sowie keine Sicherstellungs- und Dokumentationspflichten gemäß Nummer 4.4 für die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren und durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahme aufzubewahren. Sie ist auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben. Sofern die Regelvermutung nicht zutrifft, da die Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 4.3 nicht eingehalten werden können, ist das Vorhaben dennoch zulässig, sofern die Ausnahmevoraussetzungen gemäß Nummer 4.5 erfüllt sind. 4.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Die Regelvermutung nach Nummer 4.1 findet auf die unter Nummer 1 bis Nummer 4 der nachfolgenden Tabelle 2 dargestellten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anwendung. Tabelle 2: Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen Nummer Bezeichnung Beschreibung 1 Schotterreinigung Diese Maßnahme umfasst die Aufnahme, Reinigung und den Wiederauftrag des Schotters sowie die Zuführung von Ersatzmaterial einschließlich der erforderlichen Profilierung des Schotterbettes. 2 Schotteraustausch Diese Maßnahme umfasst die vollständige Ausräumung des Schotterbettes und den Einbau von Neuschotter sowie die Verdichtung und Profilierung des Schotterbettes. 3 Austausch einer Planumsschutzschicht Diese Maßnahme umfasst den Abtrag und die Verdichtung der Planumsschutzschicht einschließlich des Randweges. Zur Durchführung dieser Maßnahme ist ein Schotteraustausch (Maßnahme Nummer 2) erforderlich. 4 Einbau der Planumsschutzschicht Diese Maßnahme umfasst den Neubau (den erstmaligen Einbau) der Planumsschutzschicht einschließlich des Randweges. Zur Durchführung dieser Maßnahme ist ein Schotteraustausch (Maßnahme Nummer 2) erforderlich. 4.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 4.3.1 Es gelten die unter Nummer 3.3 dargestellten Sorgfaltspflichten. 4.3.2 Die Baumaßnahmen sind im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang August durchzuführen. Im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli ist die Durchführung der Bauarbeiten darüber hinaus auf den Tageszeitraum (7 Uhr bis 20 Uhr) zu beschränken. 4.3.3 Soweit die Baumaßnahmen im Zeitraum Anfang August bis Ende Oktober durchgeführt werden oder im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli als Nachtarbeiten (20 Uhr bis 7 Uhr) erfolgen, hat vorab (spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) entlang der betroffenen Streckenabschnitte eine Vergrämungsmahd in Verbindung mit einer reptilienfreundlicher Saumgestaltung zu erfolgen. Die Vergrämungsmahd (Schnitthöhe circa 10 cm) erfolgt in einem 1,5 m bis 2 m breiten Streifen ab Schotterkante. Daran schließt eine reptilienfreundliche Saumgestaltung an. Das Mahdgut ist zu beräumen. Bestehende Versteckstrukturen im Böschungsbereich sind zu erhalten. Vergrämungsmahd und reptilienfreundliche Saumgestaltung setzen zwingend eine Mindestbreite des angrenzenden Vegetationsstreifens von 3 m sowie eine Mindest-Vegetationshöhe von circa 25 cm voraus, um das Vorhandensein ausreichender Verstreckstrukturen zu gewährleisten. Die Funktion der reptilienfreundlichen Saumgestaltung ist gegeben, wenn diese pro 500 m Streckenabschnitt auf mindestens 400 m (das heißt 80 Prozent der Strecke) umgesetzt wird. Nach Beendigung der Baumaßnahme besteht keine Unterhaltungspflicht für die der Sorgfaltspflicht dienenden Maßnahmen. (Teil-)Abschnitte können von der Vergrämungsmahd sowie der reptilienfreundlichen Saumgestaltung ausgenommen werden, wenn  die gesamte Streckenlänge der Maßnahme kleiner ist als 500 m ist, oder  es sich um ein zwischen zwei Gleisen liegendes Gleis (sogenanntes „Inselgleis“, zum Beispiel in einem Bahnhof) handelt, oder  auf Grund der an das Gleis angrenzenden Biotoptypen ein Vorkommen von Zaunoder Mauereidechsen sicher ausgeschlossen werden kann. 4.3.4 Soweit Baumaßnahmen im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer 1.2 durchgeführt werden, gelten zudem die folgenden Sorgfaltspflichten nach Nummern 4.3.4.1 und Nummer 4.3.4.2, wenn die Arbeiten an Streckenabschnitten erfolgen, a) auf denen seit mindestens fünf Jahren eine ungehinderte Vegetationsentwicklung stattgefunden hat, sowie auf den jeweils unmittelbar benachbarten Gleisen rechts und links, oder b) bei denen der Oberbau unmittelbar (das heißt ohne verbaute Planumsschutzschicht) auf einem für Tiere grabbaren Planum (Untergrund) aufliegt. (Teil-)Abschnitte können von den Sorgfaltspflichten nach Nummer 4.3.4.1 und Nummer 4.3.4.2 ausgenommen werden, wenn  die gesamte Streckenlänge der Maßnahme kleiner als 100 m ist oder  auf Grund der an das Gleis angrenzenden Biotoptypen ein Vorkommen von Mauereidechsen sicher ausgeschlossen werden kann. 4.3.4.1 Die Durchführung der Baumaßnahmen ist auf die Aktivitätsperiode der Mauereidechse (in der Regel Anfang April bis Ende September) zu beschränken. 4.3.4.2 Es erfolgt kein erstmaliger Einbau (Neubau) einer Planumsschutzschicht. - 17 - Drucksache 435/26 4.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten Für die Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der unter Nummer 4.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten auf der Baustelle gelten die Ausführungen unter Nummer 3.4 entsprechend. 4.5 Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für Schotterreinigung und -austausch sowie Austausch der Planumsschutzschicht während der Aktivitätsperiode von Zaun- und Mauereidechse Sofern die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Nummer 4.3 nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde für die in Nummer 4.2 aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 3 (Schotterreinigung und -austausch, sowie Austausch der Planumsschutzschicht) Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG unter den Voraussetzungen nach § 45 Absatz 7 Nummer 1 bis Nummer 5 und Satz 2 zulassen. Es gelten die nachfolgenden Ausführungen unter Nummer 4.5.1 bis Nummer 4.5.5. Diese Ausführungen beziehen sich nur auf Baumaßnahmen, die während der Aktivitätsperiode von Zaun- und Mauereidechse erfolgen. Nicht umfasst sind Baumaßnahmen außerhalb der Aktivitätsperiode der Mauereidechse sowie der Einbau einer Planumsschutzschicht im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer 1.2, die an Streckenabschnitten erfolgen, auf denen seit mindestens fünf Jahren eine ungehinderte Vegetationsentwicklung stattgefunden hat, sowie auf den jeweils unmittelbar benachbarten Gleisen rechts und links, oder auf denen der Oberbau unmittelbar (das heißt ohne verbaute Planumsschutzschicht) auf einem für Tiere grabbaren Planum (Untergrund) aufliegt. 4.5.1 Ausnahmegründe Die Durchführung der in Nummer 4.2 aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 3 (Schotterreinigung und -austausch, sowie Austausch der Planumsschutzschicht) dienen als zwingend erforderliche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen stets der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Absatz 7 Nummer 4 BNatSchG. Die Maßnahmen sind notwendige Voraussetzung, um die Funktionsfähigkeit der Schieneninfrastruktur zu gewährleisten, die als Transportweg für Personen und Güter insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Versorgungssicherheit einen Grundpfeiler der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt. Daneben nehmen die Maßnahmen auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Nummer 5 BNatSchG für sich in Anspruch. Das mit ihnen verbundene verkehrliche Interesse an einer funktionsfähigen Schieneninfrastruktur zur Gewährleistung einer klimafreundlichen Mobilität ist von zentraler Bedeutung für die Allgemeinheit und damit ein Gemeinwohlbelang. 4.5.2 Fehlen zumutbarer Alternativen Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 4.2 sind räumliche, zeitliche oder sonstige Ausführungsalternativen im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG in der Regel nicht vorhanden oder nicht zumutbar. Die in Nummer 4.3 genannten Sorgfaltspflichten gelten in der Regel als zumutbar. Alternative Schutzmaßnahmen zu den in Nummer 4.3 benannten Sorgfaltspflichten sind in der Regel nicht zumutbar, das heißt nur bei atypischen Einzelfällen gilt etwas anderes. Die Durchführung der Sorgfaltspflicht nach Nummer 4.3.3 ist in der Regel nicht zumutbar, wenn sich der Pflegestreifen, in dem die Vergrämungsmahd und die reptilienfreundliche - 18 -Drucksache 435/26 Saumgestaltung stattfinden soll, nicht bis mindestens 3 m vollständig in der Verfügungsgewalt des betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens befindet. Weiterhin ist eine Durchführung der Sorgfaltspflicht nach Nummer 4.3.3 in der Regel nicht zumutbar, wenn diese aus Arbeitsschutzgründen (beispielsweise in steilen Lagen) nicht umsetzbar ist. 4.5.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes Nach § 45 Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz BNatSchG ist zudem sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert und die zukünftige Verbesserung des Erhaltungszustands nicht verhindert wird. Bei der Durchführung der Maßnahmen 1, 2 und 3 (Schotterreinigung und -austausch, sowie Austausch der Planumsschutzschicht) verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen in der Regel nicht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  Mit beziehungsweise nach der Maßnahme wird eine grundsätzlich vergleichbare Unterhaltung der Strecke fortgeführt  Die Habitatstrukturen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für Zaun- und Mauereidechse bleiben grundsätzlich erhalten  Es kommt nicht durch weitere Bauvorhaben im Bereich des Schienenwegs zu Kumulationswirkungen, durch welche eine Wiederbesiedelung maßgeblich erschwert wird 4.5.4 Behördliches Ermessen Liegen die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis Satz 3 BNatSchG vor (Nummer 4.5.1 bis Nummer 4.5.3), ist die Ausnahme in der Regel zu erteilen und es besteht regelmäßig kein Raum für eine abweichende Entscheidung. Artenschutzrechtliche Standards bei Vorhaben an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen Abschnitt 5 gilt für sämtliche Vorhaben an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen gemäß Nummer 1, soweit für diese nicht die Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 oder Nummer 4.1 greift. 5.1 Erfassung von Zaun- und Mauereidechse 5.1.1 Regelvermutung Wird die Erfassung entsprechend den Vorgaben in Nummer 5.1.2 durchgeführt und dokumentiert, ist hinreichend verlässlich ein Vorkommen von Zaun- und oder Mauereidechse nachgewiesen oder hinreichend verlässlich die Abwesenheit der jeweiligen Art festgestellt. Wenn ein Vorkommen der Zielart mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sind keine Erfassungen nach Nummer 5.1.2 für die Feststellung der Abwesenheit der Art notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren. Diese Begründung ist durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens aufzubewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben. 5.1.2 Standards für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen 5.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Folgende allgemeine Anforderungen gelten für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen: a) Die Erfassung umfasst die gesamte Vorhabenfläche gemäß Nummer 2.6. b) Die Erfassung potenzieller Habitate nach Nummer 5.1.2.2 b) und die Kartierung der Zielart und ihrer Habitate nach Nummer 5.1.2.2 c) hat durch Fachkräfte mit herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen mit Freilandkartierungen zu erfolgen. Die Qualifikation ist über einschlägige aktuelle Qualifizierungsmaßnahmen oder gleichwertige Referenzen (beispielsweise Mitarbeit bei ähnlichen Projekten und oder Fortbildungen) nachzuweisen. c) Wirksame innovative Methoden können zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Artenspürhunden. Die aktuellen Standards sind hierbei zu berücksichtigen. 5.1.2.2 Verlauf der Erfassung Die Erfassung erfolgt in einem gestuften Verfahren. Der Vorhabenträger kann einzelne Prüfschritte überspringen und direkt mit der Kartierung der Zielart und ihrer Habitate beginnen. Alle durchgeführten Schritte der Erfassung sind nach Maßgabe des Anhangs 1 zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln. Die Durchführung von genetischen Untersuchungen, insbesondere der Mauereidechse, ist nicht erforderlich. a) Auswertung vorhandener Art-Daten Zunächst sind vorhandene Art-Daten zum Vorkommen der Zielart im Untersuchungsbereich zu recherchieren und auszuwerten. Erfüllen die vorhandenen Art-Daten bestimmte Voraussetzungen nach Anhang 1a) kann auf eine Kartierung verzichtet werden. b) Erfassung potenzieller Habitate Ist die ermittelte Datenlage nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung, erfolgt in einem nächsten Schritt die Prüfung des Untersuchungsbereichs hinsichtlich der Habitateignung gemäß Anhang 1b) für die jeweilige Zielart durch eine Übersichtsbegehung. In Einzelfällen ist auch ein Vorab-Ausschluss von Flächen anhand vorhandener Biotop- oder Strukturdaten möglich. (Teil-)Flächen ohne Habitateignung können von der weiteren Kartierung ausgenommen werden. Auf Flächen mit Habitateignung erfolgt die Kartierung der jeweiligen Art und ihrer Habitate. c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate Sind nach Nummer 5.1.2.2 a) oder Nummer 5.1.2.2 b) neue Kartierungen notwendig, richten sich diese nach Anhang 1c). - 20 -Drucksache 435/26 5.2 Artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen 5.2.1 Regelvermutung Werden die Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in den unter Nummer 5.2.2.2 aufgeführten Maßnahmenpaketen 1 bis 4, bestehend aus einer oder mehreren Einzelmaßnahme(n), fach- und sachgerecht umgesetzt und dokumentiert, liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG vor. Werden die Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes in dem unter Nummer 5.2.2.2 aufgeführten Maßnahmenpaket 5 bestehend aus mehreren Einzelmaßnahmen, fach- und sachgerecht umgesetzt und dokumentiert, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen für FCS-Maßnahmen dahingehend erfüllt sind, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die zukünftige Verbesserung des Erhaltungszustands nicht verhindert wird. Die Anforderungen an eine fach- und sachgerechte Durchführung und Dokumentation der einzelnen artenschutzrechtlichen Maßnahmen in den Maßnahmenpaketen werden in Anhang 2 und Anhang 3 sowie in den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 5.2.2.1 konkretisiert. 5.2.2 Standards für artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen 5.2.2.1 Allgemeine Anforderungen Folgende allgemeine Anforderungen gelten als Standard für artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen: a) Die Umsetzung der jeweiligen artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist durch eine Umweltfachliche Bauüberwachung (generelle UBÜ oder spezielle UBÜ im Fachbereich Naturschutz) gemäß Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes Teil VII in der jeweils gültigen Fassung oder durch Fachkräfte mit herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen zu begleiten. Die Qualifikation ist über einschlägige aktuelle Qualifizierungsmaßnahmen oder gleichwertige Referenzen (beispielsweise Mitarbeit bei ähnlichen Projekten und oder Fortbildungen) nachzuweisen. Die Umweltfachliche Bauüberwachung ist gemäß den Vorgaben des Umwelt-Leitfadens (Anlage 3 des Umweltleitfadens) zu dokumentieren. b) Vor der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmenpakete gemäß Nummer 5.2.2.2 dürfen keine artenschutzrechtlich relevanten Eingriffe in Habitatflächen der Zielarten auf der Vorhabenfläche, beispielsweise durch Befahren mit schwerem Gerät, Erdarbeiten, Gehölzrodungen erfolgen. CEF-Flächen gemäß Nummer 5.2.2.2 b) und Nummer 5.2.2.2 c) und FCS-Flächen gemäß Nummer 5.2.2.2 e), sowie Zwischenhälterungsflächen gemäß Nummer 5.2.2.2 d) müssen zum Zeitpunkt der Nutzung ihre ökologische Funktion erfüllen (Funktionsnachweis). c) Wenn temporär (baubedingt) in Anspruch genommene Flächen zur Wiederbesiedlung vorgesehen sind, sind diese nach Beendigung des Vorhabens hinsichtlich der zielartspezifischen Habitatansprüche zu gestalten. Hierbei sind die ursprünglich vorherrschenden Habitateigenschaften (erfasste Habitatqualität bei Erfassung nach Nummer 5.1.2.2 c) mindestens gleichwertig wiederherzustellen, damit eine - 21 - Drucksache 435/26 Wiederbesiedlung nach einem Funktionsnachweis in der darauffolgenden Vegetationsperiode nach Wiederherstellung erfolgen kann. d) Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und für Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) sind für den jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und erforderlichenfalls solang rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht. 5.2.2.2 Verbindliche Mindeststandards zu artenschutzrechtlichen Maßnahmenpaketen Sind mehrere Einzelmaßnahmen Bestandteil eines Maßnahmenpakets, sind diese in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der benannten generellen Anforderungen nach Nummer 5.2.2.1 umzusetzen, um die Regelvermutung anwenden zu können. Die einzelnen Maßnahmen innerhalb der Pakete sind anzuerkennen, wenn sie entsprechend Anhang 2 und Anhang 3 ausgestaltet und dokumentiert sind. Die Auswahl der notwendigen Maßnahmenpakete und ihrer Kombination obliegt der jeweiligen fachgutachterlichen Einschätzung und ist entsprechend zu dokumentieren. Zusätzliche Schutzmaßnahmen können durch den Vorhabenträger freiwillig umgesetzt werden. a) Maßnahmenpaket 1: Verhindern des Einwanderns ins Baufeld durch Abzäunung Durch Abzäunung mittels Reptilienschutzzaun wird das Einwandern von Tieren in den bisher unbesiedelten Vorhabenbereich vor und während der Baumaßnahme verhindert. Vorgaben für die ordnungsgemäße Umsetzung regelt Anhang 2a). b) Maßnahmenpaket 2: Vergrämung Dieses Maßnahmenpaket dient der Vergrämung von Tieren aus dem Vorhabenbereich durch gezielte Minderung der Habitatqualität ohne Verletzung von Tieren. Die Vergrämung wird durch eine Habitatentwertung durch Mahd und Entfernen der Habitatstrukturen sowie durch Herauslocken mittels temporär angelegter Versteckstrukturen initiiert. Dadurch werden die Tiere in angrenzende Bereiche verdrängt, beziehungsweise gelockt, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden (Ausweich- oder Ausgleichshabitate; Maßnahme zur kontinuierlichen Sicherung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang, CEF- Maßnahmenflächen). Wenn das Ursprungshabitat im Vorhabenbereich nach Beendigung der Baumaßnahmen wiederhergestellt wird, und wenn dieses durch die Tiere selbstständig erreicht werden kann (in der Regel möglich, wenn keine Hindernisse vorhanden sind), sind die Ausweichhabitate nur temporär zu unterhalten und zu sichern. Ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und während der Baumaßnahme wird durch Abzäunung verhindert. Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:  Abzäunung  Habitatentwertung und Herauslockung  Ausweichhabitat (temporäre CEF-Fläche, in Verbindung mit der Wiederherstellung des Ursprungshabitats) - 22 -Drucksache 435/26  Alternativ: Ausgleichshabitat (dauerhafte CEF-Fläche) Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln Anhang 2 und Anhang 3. c) Maßnahmenpaket 3: Umsetzung Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich und dem Wiederaussetzen in angrenzenden Bereichen, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden (Ausweich- oder Ausgleichshabitate CEF-Maßnahmenflächen). Bei einer Umsetzung in Ausweichhabitate kann eine selbständige Wiederbesiedlung des Ursprungshabitats erfolgen. Bei einer Umsetzung in Ausgleichshabitate ist dies nicht möglich. Wenn ein Einwandern von Tieren in das Baufelds vor und während der Baumaßnahme wahrscheinlich ist, wird dies durch Abzäunung verhindert. Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:  Abzäunung  Fang, Transport und Wiederaussetzung  Ausweichhabitat (temporäre CEF-Fläche in Verbindung mit der Wiederherstellung des Ursprungshabitats)  Alternativ: Ausgleichshabitat (dauerhafte CEF-Fläche) Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln Anhang 2 und Anhang 3. d) Maßnahmenpaket 4: Zwischenhälterung und Wiederaussetzen im Ursprungshabitat Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich, der Zwischenhälterung in zeitlich vorlaufend hergerichteten Zwischenhabitaten und dem anschließenden Wiederaussetzen im Ursprungshabitat. Voraussetzung hierfür ist die notwendige Wiederherstellung des nur temporär in Anspruch genommenen Baufeldes. Wenn ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und während der Baumaßnahme wahrscheinlich ist, wird dies durch Abzäunung verhindert. Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:  Abzäunung  Fang, Transport und Wiederaussetzung  Zwischenhälterung Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln Anhang 2 und Anhang 3. e) Maßnahmenpaket 5: Umsiedlung (FCS-Maßnahme) Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich und dem Wiederaussetzen in Bereichen, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden (Ersatzhabitate). Im Gegensatz zur Umsetzung befinden sich die Ersatzhabitate nicht im räumlichen - 23 - Drucksache 435/26 Zusammenhang. Wenn ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und während der Baumaßnahme wahrscheinlich ist, wird dies durch Abzäunung verhindert. Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:  Abzäunung  Fang, Transport und Wiederaussetzung  Ersatzhabitat Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln Anhang 2 und Anhang 3. Übergangsregelung Ist für das Vorhaben nach Abschnitt 1 ein Planrechtsverfahren erforderlich, so gilt die Verwaltungsvorschrift für solche Verfahren, deren Antragstellung mindestens ein Jahr nach Inkrafttreten erfolgt. Für sonstige Vorhaben nach Abschnitt 1 ist die Verwaltungsvorschrift spätestens drei Monate nach Inkrafttreten anzuwenden. Auf Anzeige des Vorhabenträgers bei der zuständigen Behörde kann die Verwaltungsvorschrift auch früher Anwendung finden. Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. [XXX, den…2026] D e r B u n d e s k a n z l e r [ F r i e d r i c h M e r z ] D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , K l i m a s c h u t z , N a t u r s c h u t z u n d n u k l e a r e S i c h e r h e i t [ C a r s t e n S c h n e i d e r ] Anhang 1: Konkretisierende Angaben für die einzelnen Prüfschritte der Erfassung a) Auswertung vorhandener Art-Daten Beschreibung Die Auswertung umfasst die Recherche und Prüfung vorhandener Daten zum Vorkommen der Zielart im Untersuchungsbereich (Art- Daten). Ergebnis Beim Vorliegen von hinreichend gesicherten und ausreichenden Art-Daten, kann auf den entsprechenden Flächen auf eine Erfassung potenzieller Habitate beziehungsweise auf eine Kartierung der Zielart und ihrer Habitate verzichtet werden. Ist die Datenlage nicht ausreichend, um ein Artvorkommen zu belegen beziehungsweise auszuschließen, ist eine Erfassung potenzieller Habitate durchzuführen. Alternativ kann eine flächendeckende Kartierung der Zielart und ihrer Habitate erfolgen. Anforderung Vorhandene Art-Daten sind zu recherchieren (beispielsweise Datenbanken und Kataster), sowie durch Abfragen bei beispielsweise  zuständigen Naturschutzbehörden,  Naturschutzfachbehörden (zum Beispiel Landesämtern),  anerkannten Naturschutzvereinigungen zu ermitteln. Daten des Vorhabenträgers aus älteren Projekten im Vorhabenbereich und auf Zielflächen sind zu berücksichtigen. Rahmenbedingunge n Die Art-Daten müssen den methodischen Anforderungen an die Kartierung der Zielart und ihrer Habitate gemäß Nummer 5.1.2.2 c) beziehungsweise Anhang 1c) genügen. Art-Daten dürfen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein und es darf zu keiner wesentlichen Veränderung von Standortbedingungen beziehungsweise der Biotopstruktur gekommen sein. Art-Daten älter als fünf Jahre können genutzt werden, wenn kein (populationswirksamer) Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat sowie keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen (zum Beispiel Nährstoffanreicherung, Einbringung von Bodenmaterial, Überschwemmungen, Auflichtung, Extensivierung) eingetreten ist. Dies ist anhand einer Übersichtsbegehung zur Ermittlung geeigneter Habitate zu überprüfen. n Dokumentatio Die Art-Daten-Recherche sowie die erfolgten Abfragen sind in nachvollziehbarer Weise mit Angaben zu verwendeten Quellen zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Auswertung vorhandener Art-Daten, insbesondere zu vorgefundenen Vorkommen der Zielart beziehungsweise zu Absenznachweisen, sind differenziert nach den recherchierten Quellen sowie in einer Gesamtdarstellung darzulegen. b) Erfassung potenzieller Habitate Beschreibung Durch eine Übersichtsbegehung werden für die Zielart potenziell geeignete Habitate erfasst beziehungsweise nicht geeignete Flächen festgestellt. Eine Übersichtsbegehung kann auf sogenannten Ausschlussflächen entfallen, welche sich aus vorhandenen Daten ermitteln lassen und die aufgrund ihrer Merkmale keine Habitateignung besitzen. Ergebnis Im Untersuchungsbereich werden alle für die Zielart potenziell geeigneten Habitate erfasst. Kann aufgrund fehlender Habitateignung ein Vorkommen auf (Teil- )Flächen ausgeschlossen werden, kann auf diesen auf eine Kartierung der Zielart und ihrer Habitate verzichtet werden. Anforderung Die Erfassung potenziell geeigneter Habitate erfolgt anhand einer einmaligen und flächendeckenden Übersichtsbegehung. Flächen, die nachfolgende Merkmale einzeln oder in Kombination aufweisen, besitzen keine Habitateignung und müssen nicht begangen werden, beziehungsweise können vorab von der Übersichtsbegehung ausgeschlossen werden (Ausschlussflächen):  Voll versiegelte oder überdachte Flächen (zum Beispiel Tunnel, Gebäude, Parkplätze)  Brücken (nur Bauwerksteile ohne Seitenvegetation) ohne Versteckmöglichkeiten, wie zum Beispiel Dehnungsfugen, Ritzen, Löcher oder sonstige Höhlungen  Geschlossene Waldflächen, geschlossene Gehölze oder geschlossene Gebüsche abseits von Übergangs- oder Saumstrukturen  Bewirtschaftete Ackerflächen (ohne Säume, Brachen oder Ähnliches)  Wasserflächen (ohne Randbereiche) Die Festlegung der zuvor genannten Ausschlussflächen kann auf Grundlage vorhandener Daten, beispielsweise anhand von  aktuellen Luftbildern (nicht älter als fünf Jahre),  Drohnenbefliegungen  Biotop- und Nutzungstypenkartierungen erfolgen. Rahmenbedingunge n Die Übersichtsbegehung kann zu allen Jahres- und Tageszeiten erfolgen, in denen die strukturelle Ausprägung (insbesondere Vegetation, Substratausgestaltung, Relief, Versteckplätze) des Geländes erkennbar ist (zum Beispiel jedoch nicht bei geschlossener Schneedecke). Dokumentation Die Ergebnisse der Übersichtsbegehung sind in Text und Karten (Maßstab mindestens 1:2 000) zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:  Durchführende Person(en), Qualifikation  Datum, Uhrzeit, Dauer  Georeferenzierte Karte, in der potenziell geeigneten Habitate markiert sind  Charakterisierung der Ausschlussflächen inklusive beispielhafter Fotodokumentation von Ausschlussflächen  Gegebenenfalls genutzte Datenquellen  Information zu gegebenenfalls angewendeten innovativen Methoden  Abschließende gutachterliche Einschätzung, ob auf Grund der Habitatausstattung der Fläche beziehungsweise der Teilflächen ein Vorkommen der der Zielart möglich ist Bei der Anwendung innovativer Methoden sind diese gemäß der aktuellen Standards zu dokumentieren. c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate Beschreibung Die Kartierung der Zielart und ihrer Habitate erfolgt durch Sichtbeobachtung im Gelände. m m Ergebnis Flächendeckender Überblick über das Vorkommen der Zielart i Untersuchungsbereich. Sofern im Rahmen der Kartierung keine Exemplare der Zielart festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass diese i Untersuchungsbereich nicht vorkommt (Absenznachweis). Weitere Erfassungen oder Worst-Case-Betrachtungen sind nicht erforderlich. Bei einem festgestellten Vorkommen bilden die Ergebnisse in der Regel die Grundlage für die weitere artenschutzrechtliche Prüfung. Anforderung Die Kartierung erfolgt in der Regel flächendeckend in den zuvor erfassten potenziell geeigneten Habitaten. Sonderstrukturen, wie zum Beispiel Kabelkanäle, die sichtbare Öffnungen aufweisen und die bei dem Vorhaben verändert werden, sind zu berücksichtigen. In Einzelfällen, in denen flächendeckende Erfassungen unverhältnismäßige Einschränkung des Bahnbetriebs bedingen würden, kann eine stichprobenhafte Begehung repräsentativer Untersuchungsflächen vorgenommen werden. Dies ist durch den Vorhabenträger zu begründen und nachzuweisen. Die Kartierung erfolgt nach folgender Methodik:  Sichtbeobachtungen: Langsames und ruhiges Begehen (maximal 0,5 km pro Stunde) aller geeigneten Habitatstrukturen  Gezielte Berücksichtigung von Versteckstrukturen  Der Einsatz künstlicher Verstecke ist nicht erforderlich Zauneidechse:  Vier bis sechs Begehungen an verschiedenen Tagen (mindestens drei Tage Abstand zwischen den einzelnen Begehungen)  Zeitraum für Adulte: Anfang April bis Ende Juli  Zeitraum für Juvenile (Schlüpflinge): Anfang August bis Ende September  In wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits im März mit den Erfassungen begonnen werden  Soll ein Absenznachweis erbracht werden, sind vier Begehungen notwendig, von denen mindestens eine im Zeitraum für Juvenile durchzuführen ist  Sollen Aussagen zur Populationsgröße gemacht werden (beispielsweise am Arealrand oder für eine geplante Zwischenhälterung) oder handelt es sich um unübersichtliche und sehr großflächige Untersuchungsbereiche, sind sechs Begehungen notwendig, von denen mindestens eine im Zeitraum für Juvenile erfolgt Mauereidechse:  Vier Begehungen an verschiedenen Tagen (mindestens drei Tage Abstand zwischen den Begehungen)  Zeitraum für Adulte: Anfang April bis Ende September  Zeitraum für Juvenile (Schlüpflinge): Anfang August bis Ende September  In wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits im März mit den Erfassungen begonnen werden Folgende Habitatstrukturen sind zu erfassen, abzugrenzen und flächenmäßig zu quantifizieren. Bei großen, strukturreichen Flächen und einer engen Verzahnung dieser Strukturen ist eine Komplexbildung zulässig: Zauneidechse:  Gehölzstrukturen (schließt alle verholzten Pflanzen ein, einschließlich Heidekraut und Zwergsträuchern)  Dichte, krautige Vegetation (Deckungsgrad von mehr als 40 Prozent)  Lückige, krautige Vegetation (Deckungsgrad zwischen 5 Prozent und 40 Prozent)  Offene Bodenfläche (Vegetationsbedeckung weniger als 5 Prozent), hier wird unterschieden in grabbares (bis mindestens 30 cm Tiefe) und nicht grabbares Substrat  Sonderstrukturen, beispielsweise (frostfreie) Stein- und Schotterschüttungen, Holzhaufen, Baumstubben Mauereidechse:  Stein-, Schotterschüttungen oder Blockschutt  Mauern, Wände oder Felshänge mit Spalten, Fugen (einschließlich Dehnungsfugen), Rissen, Höhlungen oder sonstigen Versteckmöglichkeiten  Gabionen  Natürliche Felsbereiche mit Ritzen, Löchern, Höhlungen oder sonstigen Versteckmöglichkeiten Zur Ermittlung der Habitatqualität sind flächendeckend die einzelnen Habitatstrukturen, wie beispielsweise Versteck-, Sonnen- , Eiablageplätze und Winterquartiere, sowie Nahrungshabitate, und deren Größe zu erfassen. Darüber hinaus sind Beeinträchtigungen (zum Beispiel freilaufende Katzen, Grünschnittablagerungen oder starke Verbuschung) zu erfassen. Bei den Begehungen sollen verschiedene Tageszeiten berücksichtigt werden. Kartierungen sind an Tagen beziehungsweise zu Tageszeiten durchzuführen, die die folgenden Witterungsbedingungen in Kombination erfüllen:  Kein Niederschlag, kein Schnee  Mindesttemperatur 15 °C Rahmenbedingungen  An bewölkten Tagen oder an Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C sind die Erfassungen vorrangig in den Mittagsstunden durchzuführen  An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr als 22 °C sind die Erfassungen vorrangig in den Vormittags- oder Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen Nach Pflegearbeiten (beziehungsweise Mahd der Fläche) ist mindestens drei Tage bis zur nächsten Begehung zu warten. Verändern sich die meteorologischen Bedingungen während der Erfassungen maßgeblich und entsprechen nicht mehr den oben genannten Bedingungen, ist die entsprechende Begehung abzubrechen und gilt nicht als vollständige Begehung. Eine abgebrochene Begehung ist bei geeigneten Bedingungen zu vervollständigen. Dokumentation Die Ergebnisse der Kartierung der Zielart und ihrer Habitate sind in einem Bericht mit Karten (Maßstab mindestens 1:2 000) zu dokumentieren. Die einzelnen Begehungen sind jeweils wie folgt zu dokumentieren:  Durchführende Person(en), Qualifikation  Datum, Uhrzeit, Dauer  Witterung (Temperatur, Bewölkung, Niederschlag)  Georeferenzierter Bereich, der bei der Begehung untersucht wurde  Die georeferenzierten Fundpunkte von vorgefundenen Exemplaren der Zielart mit Angaben zur Altersklasse (juvenil, subadult, adult) und Geschlecht (soweit erkennbar) Begehungen, die abgebrochen wurden, sind ebenfalls nach diesem Schema zu dokumentieren. Wenn eine ausreichende Übersichtlichkeit gegeben ist, können die Ergebnisse der Begehungen in gemeinsamen Karten und Tabellen dokumentiert werden. Eine Differenzierung der Daten nach Begehungstermin ist jedoch erforderlich. Die erfassten Habitatstrukturen sind in georeferenzierten Karten darzustellen. Die unterschiedenen Strukturen sind beispielhaft fotografisch zu dokumentieren und im Bericht zu beschreiben. Strukturen, die für eine flächige Darstellung zu kleinflächig sind, können als Punkt in der Karte vermerkt werden. Ihre Flächengröße ist abzuschätzen und im Bericht anzugeben. Bei nur stichprobenhaften Begehungen repräsentativer Untersuchungsflächen ist im Bericht eine nachvollziehbare, wissenschaftlich-fundierte Begründung zur Auswahl der untersuchten Flächen und Abschätzungen beziehungsweise Schlussfolgerungen zu den nicht kartierten Bereichen beizufügen. Bei der Anwendung innovativer Methoden sind diese gemäß der aktuellen Standards zu dokumentieren. Im Bericht ist eine klare Trennung zwischen den Ergebnissen der Sichtbeobachtungen, der Habitatqualität, sowie der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen und Interpretationen vorzunehmen. - 31 - Drucksache 435/26 Anhang 2: Konkretisierende Angaben für artenschutzrechtliche Einzelmaßnahmen a) Abzäunung Beschreibung Aufstellen und Unterhalten eines Reptilienzauns, gegebenenfalls in Verbindung mit einseitigen Querungsmöglichkeiten Ergebnis Die Abzäunung verhindert das Einwandern von Tieren in den Vorhabenbereich. Hierdurch wird die direkte Tötung von Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der Eintritt des Tötungsverbotes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in der Regel vermieden. Die Abzäunung von Ausgleichs- und Ersatzhabitaten verhindert das ungewollte Abwandern der Tiere. Hierdurch wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöht. Anforderungen Als Abzäunung ist ein Reptilienschutzzaun mit einer Höhe von mindestens 50 cm über Boden mit glatter Oberfläche zu verwenden. Dieser ist entweder 10 cm tief in den Boden einzugraben oder auf einer Seite mindesten 20 cm umzuschlagen und durchgängig mit Sand oder Erde (auf der dem Baufeld abgewandten Seite) zu beschweren. Soll eine Abwanderung aus dem umzäunten Bereich ermöglicht werden (beispielsweise bei Vergrämung), ist die Abzäunung als einseitig überwindbare Barriere, zum Beispiel mittels Rampensystemen oder Ähnlichem, mindestens alle 10 m, zu gestalten. Zeitliche Maßgaben Beginn: Die Abzäunung eines bislang nicht von den Zielarten besiedelten Vorhabenbereichs muss spätestens zu Beginn der Baufeldfreimachung abgeschlossen sein. Bei Vergrämung, Umsetzung, Zwischenhälterung und Umsiedlung kann die Abzäunung bis unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen. Ende: Die Abzäunung des Baufeldes darf erst nach dem vollständigen Abschluss aller Baumaßnahmen beziehungsweise -tätigkeiten entfernt werden. Wenn Baumaßnahmen im Winterhalbjahr enden, kann die Abzäunung bereits ab Beginn der Winterruhe (in der Regel ab Ende Oktober) abgebaut werden. Die Abzäunung der Ausgleichs- und Ersatzhabitate darf frühestens nach Beginn der Winterruhe (in der Regel Ende Oktober) entfernt werden. Rahmenbedingunge n Voraussetzung für eine wirksame Abzäunung ist die grundsätzliche Eignung der lokalen Gegebenheiten sowie der Geländeoberfläche. Gegebenenfalls muss der für die Abzäunung vorgesehen Streifen vor Aufstellung freigestellt oder gemäht werden. Diese Mahd hat in besiedelten Bereichen schonend, beispielsweise mittels Freischneider oder Balkenmäher, zu erfolgen. Die Anforderungen des Eisenbahnbetriebs sind zu berücksichtigen. Die Abzäunung kann tageszeiten- und witterungsunabhängig aufgestellt werden. Bei der Installation des Zaunes ist eine Beeinträchtigung von Sonderstrukturen (insbesondere potenzielle Überwinterquartiere und Eiablageplätze) sowie des Bodens (beispielsweise durch Bodenverdichtung) unbedingt zu vermeiden (zum Beispiel keine Rodungen in besiedelten Bereichen). Die nicht zur Überwindung beabsichtigte Zaunseite ist regelmäßig zu mähen (10 cm Schnitthöhe, händisch beziehungsweise motormanuell mittels Freischneider oder Balkenmäher, im dreiwöchigen Turnus). Eine Mahd ist entbehrlich, sofern die angrenzende Vegetation eine Höhe von 15 cm unterschreitet. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist die Abzäunung restlos und schonend zurückzubauen. Maßnahmenbegleitu ng und -kontrolle Regelmäßige Kontrolle der Abzäunung auf gesamter Länge, mindestens im wöchentlichen Turnus sowie zusätzlich unverzüglich nach starken Witterungsereignissen (beispielsweise Gewitter, Sturm). Wenn die Funktionstüchtigkeit nicht mehr gegeben ist, ist diese unverzüglich wiederherzustellen. n Dokumentatio Fotodokumentation mit Angabe des Aufnahmedatums (nach Aufbau, exemplarisch bei Kontrollen und nach Rückbau). b) Habitatentwertung und Herauslockung (Vergrämung) Beschreibung Schrittweise Qualitätsminderung der Ursprungshabitate bis hin zum vollständigen Verlust der Habitateignung durch vollflächiges Entfernen der relevanten Habitatstrukturen. Gleichzeitig Schaffung von Strukturen zur Anlockung und Leitung der Tiere aus dem Vorhabenbereich. Ergebnis Die Habitatentwertung durch schrittweise Mahd und Entfernen von Strukturelementen sowie Herauslockung (durch Anlage von Leitstrukturen zur Anlockung der Tiere in konfliktfreie Bereiche) initiieren das eigenständige Abwandern der Tiere aus dem Vorhabenbereich. Hierdurch wird die direkte Tötung von Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in der Regel vermieden. Durch die Habitatentwertung kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, welche durch zeitlich vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang auszugleichen sind. Anforderungen Eine Vergrämung durch Habitatentwertung und Verlockung eignet sich vorzugweise für lineare beziehungsweise kleinflächige Vorhabenbereiche (in der Regel weniger als 20 m breit). Vorhandene Gehölze sind ohne Einsatz von schweren Maschinen zu entfernen (Fällung erfolgt in der Regel mit handgeführten Kleinmaschinen, in Einzelfällen ist der schonende Einsatz von leichtem Gerät zulässig); auf eine Rodung der Wurzelstubben ist zu verzichten (die Bodennarbe darf nicht verletzt werden). Der Gehölzschnitt kann für die Errichtung der Leitstrukturen verwendet werden. Oberirdische Versteckstrukturen (zum Beispiel Totholz, Steinhaufen, Laubstreu) sind zeitlich gestaffelt parallel zur Mahd händisch zu entfernen. Ist dies nicht möglich (beispielsweise bei Mauerresten oder Felsbrocken), sind diese unter Anleitung der umweltfachlichen Bauüberwachung oder durch Fachkräfte mit umfangreichen herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen schonend zurückzubauen. Die Mahd der Fläche erfolgt zeitlich gestaffelt in Richtung des Ausweich- oder Ausgleichshabitats (jeweils in Streifen von maximal 5 m Breite) mittels Freischneider oder Balkenmäher (Schnitthöhe 10 cm). Das Mahdgut ist zu beräumen. Der Turnus der gestaffelten Mahd orientiert sich an den Witterungsbedingungen; eine erneute Mahd erfolgt frühestens nach einer Woche mit in Hinblick auf Niederschlag und Mindesttemperatur weitgehend geeigneten Witterungsbedingungen. An den jeweils durch die Mahd entstehenden Rändern (die in Richtung Ausweich- oder Ausgleichshabitat liegen) sind Leitstrukturen, beispielsweise Holz- und Mahdguthaufen, zu positionieren. Bei jedem Mahd-Turnus werden diese Strukturen händisch an die jeweils neu entstandenen Ränder versetzt, so dass die Tiere schrittweise in Richtung Ausweich- oder Ausgleichshabitat gelockt werden. Die Mahd auf entwerteten Flächen ist zu wiederholen, sofern der erneute Vegetationsaufwuchs eine Höhe von 15 cm überschreitet. Zeitliche Maßgaben Beginn: Die Vergrämung durch Habitatentwertung und Herauslockung erfolgt nach der Winterruhe und vor der Eiablage (in der Regel Ende März bis Anfang Mai). Die erste Mahd kann vor dem jährlichen Aktivitätszeitraum der Zielarten (in der Regel ab Ende März) durchgeführt werden. Vorhandene Gehölzstrukturen sind bereits während der Winterruhe vor der Vergrämung (bis spätestens Ende Februar) auf Stock zu setzen. Ende: Die Habitatentwertung und Herauslockung ist so lange fortzuführen, bis der gesamte Vorhabenbereich durch Mahd (Schnitthöhe 10 cm) und Beräumung der Versteckstrukturen entwertet wurde. Der so entwertete Bereich ist nach Abschluss der Vergrämungsmaßnahme durch eine gemäß Nummer 5.2.2.1 a) qualifizierte Fachkraft freizugeben, dies ist in der Regel der Fall, wenn an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen bei geeigneten Witterungsbedingungen innerhalb der Aktivitätsphase (Zauneidechse: Anfang April bis Ende Juli, Mauereidechse: Anfang April bis Ende September) keine adulten Tiere mehr gesichtet werden. Werden zum Ende der Vergrämungsmaßnahme noch Tiere im Vorhabenbereich festgestellt, ist ein Abfangen der verbliebenen Tiere gemäß Anhang 2c) erforderlich. Rahmenbedingunge Eine Vergrämung durch Habitatentwertung und Herauslockung n darf nur durchgeführt werden, wenn geeignete Ausweich- oder Ausgleichshabitate im räumlichen Zusammenhang vorhanden sind, die die abwandernden Tiere selbständig erreichen können. In der Regel ist dies bei einer maximalen Entfernung von 40 m zwischen den Außengrenzen der Vergrämungsfläche und der Ausweich- oder Ausgleichshabitate gegeben, wobei keine unüberwindbaren Hindernisse wie beispielsweise Abbruchkanten, Baugruben oder auch Siedlungen, Wälder, Straßen, Wasser- und Ackerflächen oder Ähnliches vorhanden sein dürfen. Andernfalls ist ein Abfangen der Individuen zwingend erforderlich. Außerhalb der Winterruhe, in der Regel von Anfang März bis Ende Oktober, hat das Entfernen der oberirdischen Versteckstrukturen bei Witterungsbedingungen zu erfolgen, die den Tieren die Flucht ermöglichen:  Kein Niederschlag und kein Schnee  Lufttemperatur mindestens 15 °C  An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C sind die Arbeiten in den Mittagsstunden durchzuführen  An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr als 22 °C sind die Arbeiten in den Vormittags- oder Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen Die Mahd hat bei Witterungsbedingungen zu erfolgen, bei denen die Tiere in der Regel in ihren Ruhestätten sind:  Tage mit Lufttemperaturen unter 15 °C  Bei Niederschlag  An bewölkten Tagen oder an Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C sind Arbeiten in den Vormittags- oder Abendstunden durchzuführen  An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr als 22 °C sind Arbeiten in den Mittagsstunden durchzuführen Maßnahmenbegleitu ng und -kontrolle Kontrolle der Einhaltung der genannten Anforderungen, sowohl im Vorfeld, zum Zeitpunkt der Gehölzentfernung im Winter als auch während der Tätigkeiten zur Habitatentwertung in der Aktivitätsphase der Zielarten. n Dokumentatio Exemplarische Fotodokumentation mit Angabe des Aufnahmedatums (vor Beginn der Vergrämungsmaßnahme, während der Durchführung sowie nach Ende der Vergrämungsmaßnahme). Der erfolgreiche Absenznachweis oder alternativ die Notwendigkeit eines Abfangs ist zu dokumentieren. c) Fang, Transport und Wiederaussetzung Beschreibung Gezielter Fang von Exemplaren der Zielarten mit anschließender kurzzeitiger Verwahrung und Transport sowie zeitnaher Wiederaussetzung in neue Habitate, Zwischenhälterung oder Ursprungshabitate. Ergebnis Durch den Abfang werden die Tiere aus dem Vorhabenbereich entfernt. Hierdurch wird die direkte Tötung von Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in der Regel vermieden. Gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere nicht vor, wenn die Tiere im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind. Anforderungen Der Fang erfolgt flächendeckend an allen geeigneten Stellen innerhalb der Abfangfläche. Folgende Methoden können einzeln oder in Kombination angewandt werden: gel  Schlingenfang  Eimerfallen  Handfang  Wippfallen  Kescherfang Welche Methoden konkret zum Einsatz kommen, richtet sich insbesondere nach der Zielart, den räumlichen Gegebenheiten und der Populationsstruktur. Die Entscheidung obliegt der gemäß Nummer 5.2.2.1 a) qualifizierten Fachkraft. Im Zuge aktiver Fangmethoden (Hand-, Kescher- oder Schlingenfang) ist der gesamte Vorhabenbereich schleifenartig abzugehen. Sofern nach Sichtkontakt ein Fangversuch erfolglos verbleibt, ist die Stelle zu markieren und zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzusuchen. Bei der Verwendung von Bodenfallen (zum Beispiel Fangeimern) entlang der Abzäunung sind diese ebenerdig einzugraben (jeweils im Abstand von maximal 10 m) und mit etwas Einstreu (zum Beispiel Laub, Moos) zu versehen. Tiere in den Bodenfallen sind vor Überhitzung zu schützen, zum Beispiel mittels Beschattung oder durch einen nassen Schwamm oder nassen Schaumstoff). Weiterhin sind Vorkehrungen zum Schutz vor Prädation beispielsweise durch Raubsäuger oder Greifvö zu treffen (zum Beispiel durch Drahtgeflecht). Es sind Fangeimer mit Wasserablauflöchern am Boden zu verwenden. Bei starkem Niederschlag ist der Eimerfang zu unterbrechen (Verschließen der Eimer). Bei einem Einsatz von Eimer- und Wippfallen sind diese regelmäßig (mindestens zweimal am Tag) zu kontrollieren. Bei allen Fangmethoden ist eine Verletzung der Tiere unbedingt zu vermeiden. Ein besonders behutsamer Umgang ist bei Schlüpflingen und trächtigen Weibchen erforderlich. Nach dem Abfangen sind die Tiere so schonend wie möglich in Stoffsäcke oder geeignete Behältnisse mit Luftlöchern inklusive einer möglichst naturnahen Einstreu (zum Beispiel Laub, Moos) zu überführen und schnellstmöglich in ihrem neuen Habitat oder der Zwischenhälterung auszusetzen. Männliche Tiere sind während der Paarungszeit (in der Regel zwischen April und Juni) einzeln zu transportieren. Während der Aufbewahrung und dem Transport sind die gefangenen Individuen vor äußeren Einflüssen (Witterung, Prädation) zu schützen und an einem geschützten Ort zu verwahren. Unterkühlung oder Überhitzung der Tiere ist auszuschließen. Die krautige Vegetation ist begleitend zum Fang streifenweise zurückzuschneiden, Deckung bietende Versteckstrukturen (inklusive Mahdgut) sind, soweit händisch möglich, zu entfernen und abzutransportieren. Das Befahren mit schwerem Gerät ist nur auf befestigten Flächen zulässig. Die Wiederaussetzung der gefangenen Tiere erfolgt jeweils einzeln an unterschiedlichen Orten innerhalb des Ausweich-, Ausgleichs- oder Ersatzhabitats beziehungsweise der Zwischenhälterungsfläche in der Nähe von Versteckmöglichkeiten. Zeitliche Maßgaben Beginn: Mit dem Abfangen kann mit Beginn der Aktivitätsphase der Zielart (in der Regel ab Anfang April) begonnen werden. In wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits im März mit dem Abfangen begonnen werden. Das Abfangen sollte vorzugsweise nach der Winterruhe und vor der Eiablage (in der Regel von Anfang April bis Mitte Mai) erfolgen. Ende: Ein Abfangen kann grundsätzlich bis Beginn der Winterruhe (in der Regel Ende Oktober) durchgeführt werden. Das Abfangen ist so lange fortzuführen bis an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen bei geeigneten Witterungsbedingungen innerhalb der Aktivitätsphase der adulten Tiere (Zauneidechse: Anfang April bis Ende Juli, Mauereidechse: Anfang April bis Ende September) keine Tiere mehr gesichtet werden und das Geschlechterverhältnis der gefangenen Tiere möglichst ausgewogen ist (Fangprotokoll). Ist dies nicht möglich, ist das Abfangen nach der Überwinterung im Frühjahr des darauffolgenden Jahres fortzusetzen. Sollten zu Beginn der Eiablage (in der Regel Mitte Mai) noch nicht alle adulten Tiere abgefangen worden sein, ist der Abfang bis mindestens bis zum Ende der Schlupfzeit (in der Regel Mitte August) fortzuführen. Rahmenbedingungen Das Abfangen darf nur durchgeführt werden, wenn geeignete Habitate gemäß Anhang 3 bereitstehen. Ein Abfangen ist nur an Tagen beziehungsweise zu Tageszeiten durchzuführen, die die folgenden Witterungsbedingungen in Kombination erfüllen:  Kein Niederschlag, kein Schnee  Mindesttemperatur 15 °C  An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C sind die Fangbegehungen in den Mittagsstunden durchzuführen der m  An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr als 22 °C sind die Fangbegehungen in den Vormittags- o Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, sollen bevorzugt zu Fang genutzt werden. e Maßnahmenbegleitun Das Abfangen ist vorzugsweise durch in Herpetologie g und -kontroll qualifizierte Fachkräfte durchzuführen. Bei großen Fangaktionen und den Eimerkontrollen können Hilfskräfte durch Fachkräfte angelernt und angeleitet werden. Es hat eine enge Begleitung und Kontrolle der genannten Anforderungen, sowohl bei der Abstimmung eines geeigneten Abfangkonzepts inklusive Methodenauswahl sowie stichprobenhaft bei den Fangbegehungen und der Wiederaussetzung der Tiere zu erfolgen. Dokumentation Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:  Datum, Uhrzeit, Dauer und Witterung der Fangbegehungen  Räumlicher Bereich in dem gefangen wurde  Fangmethodik  Fangprotokoll mit Angaben zur Anzahl der gefangenen Exemplare, Geschlecht, Altersklasse, etwaigen Auffälligkeiten (zum Beispiel Trächtigkeit, Parasitenbefall, Verletzungen), jeweils pro Fangtag  Transportzeiten  Ort der Wiederaussetzung  Abweichungen und Lösungen gegenüber der Planung  Anzahl der am Fang beteiligten Personen  Exemplarische Fotodokumentation unter Angabe des ener Aufnahmedatums insbesondere hinsichtlich gefang Exemplare, verwendeter Bodenfallen, Verwahrung und Transport sowie erfolgter Wiederaussetzung der Tiere d) Zwischenhälterung Beschreibung Temporäre Gefangenschaftshaltung von Tieren in einem Freilandterrarium, verbunden mit der Wiederaussetzung in die Ursprungshabitate. Ergebnis Die Zwischenhälterung hat das Ziel, den Zeitraum bis zur Wiederherstellung der ökologischen Funktion des Ursprungshabitats im Vorhabenbereich zu überbrücken und bis dahin den Erhalt der betroffenen Population zu gewährleisten. Alle Maßnahmen während der Zwischenhälterung sind darauf ausgelegt, die aus dem Vorhabenbereich abgefangenen Tiere gesund zu erhalten und eine weitestgehend natürliche Populationsdynamik zu ermöglichen. Sie umfassen auch das Wiederaussetzen in die Ursprungshabitate. Hierdurch wird die direkte Tötung von Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in der Regel vermieden. Anforderungen Rechtliche Anforderungen: Für die Zwischenhälterung sind neben den Belangen des strengen Artenschutzes ebenfalls tierschutzrechtliche (§ 11 TierSchG) sowie gegebenenfalls baurechtliche Auflagen (zum Beispiel aus Länderregelungen) einzuhalten. Tiergehege sind gegebenenfalls nach § 43 BNatSchG zudem anzeigepflichtig. Die Zwischenhälterung der Tiere erfolgt unter seminatürlichen Bedingungen in einem vorab angelegten Freilandterrarium. Neben einem größeren Freilandterrarium für alle Tiere, ist die Hälterung auch in mehreren kleinen Freilandterrarien möglich. Hierbei werden adulte Tiere einzeln oder paarweise gehalten sowie subadulte und juvenile Tiere in Gruppen. Die Zwischenhälterung ist in der Regel auf maximal zwei Überwinterungen begrenzt. Eine längere Zwischenhälterung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Das Freilandterrarium ist so herzurichten, dass ein Entweichen der Tiere ausgeschlossen ist. Für die Einfassung sind Wellblechoder Edelstahlbleche, Faserzementplatten, Glas oder Plexiglas zu verwenden, welche 80 cm tief eingegraben werden und mindestens 70 cm über die Bodenoberfläche hinausragen. Zum Schutz vor Prädation ist das Freilandterrarium mit einem Netz (Maschengröße maximal 5 cm mal 5 cm) zu überspannen. Das Netz ist entweder durch eine gewählte Fadendicke von mindestens 3 mm oder durch zusätzliche eingewebte 5 mm Dicke so zu gestalten, dass sich die Sichtbarkeit für Vögel erhöht und diese sich nicht darin verfangen. Es ist sicherzustellen, dass das Netz stets straff gespannt ist. Insbesondere bei kleinen Außenterrarien ist sowohl eine ausreichend große Fläche mit direkter Besonnung der Bodenoberfläche sicherzustellen als auch ausreichend große beschattete Bereiche. Um die Besonnung zu verbessern, können Außenwände aus Glas oder Plexiglas installiert werden. Das Freilandterrarium muss strukturell so hergestellt und ausgestattet sein, dass alle Ansprüche der Zielarten während der Zwischenhälterung erfüllt werden. Dafür sind Versteck-, Sonnen- , Eiablageplätze und je nach Bedarf gegebenenfalls Überwinterungsquartiere sowie Vegetation für ein ausreichendes Nahrungsangebot sicherzustellen. Auf Gehölze und Sträucher kann verzichtet werden. Die Herstellung geeigneter Habitatstrukturen erfolgt artspezifisch in Anlehnung an die Neuanlage beziehungsweise Aufwertung von Habitaten (Anhang 3). Die Mindestgröße für ein Freilandterrarium richtet sich artspezifisch nach der im Zuge der Erfassung geschätzten Individuenzahl:  Zauneidechse: 3 m2 pro (Sub-)Adultem  Mauereidechse: 2 m2 pro (Sub-)Adultem Juvenile (Schlüpflinge) müssen für die Flächenermittlung nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Zwischenhälterung über mehr als ein Jahr erfolgt, sind für heranwachsende, subadulte Tiere, zusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen. Die gehälterten Tiere sind nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu betreuen. Wird festgestellt, dass Tiere aus dem Freilandterrarium entweichen können, Habitatansprüche unzureichend erfüllt sind oder eine zu starke innerartliche Konkurrenz besteht, sind entsprechende Mängel unverzüglich zu beheben. Das Freilandterrarium ist vor unbefugtem Betreten Dritter zu sichern und es sind geeignete Vorkehrungen gegen Vandalismus zu treffen. Im Falle festgestellter Beschädigungen oder Mängel sind diese schnellstmöglich zu beheben. Zeitliche Maßgaben Beginn: Die neu geschaffenen Strukturen benötigen in der Regel mindestens sechs Monate innerhalb der Vegetationsperiode zur Entwicklung. Erst wenn die ökologische Funktion gegeben ist, dürfen die Tiere eingesetzt werden. Ende: Die Zwischenhälterung endet mit der Wiederaussetzung der Tiere im wiederhergestellten Ursprungshabitat. Der Fang zum Wiederaussetzen hat nach der Winterruhe und vor der Eiablage (in der Regel Anfang April bis Mitte Mai) zu erfolgen. Rahmenbedingungen Die Einrichtung eines temporären Freilandterrariums darf nicht im Konflikt mit sonstigen naturschutzfachlichen Zielen auf der Fläche stehen. Die für die Zwischenhälterung beabsichtigte Fläche darf nicht bereits durch Eidechsen besiedelt sein, um innerartliche Konkurrenz auszuschließen. Die biotischen und abiotischen Rahmenbedingungen der für das Freilandterrarium vorgesehenen Fläche müssen nach gutachterlicher Einschätzung geeignet sein (unter anderem Exposition, Besonnung). Die Strukturen (beispielsweise Einzäunung und Netzabdeckung) müssen über den Zeitraum der Zwischenhälterung funktionstüchtig sein. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Unterhaltungspflege (zum Beispiel Mahd) erforderlich. Eine artgerechte Zufütterung (Lebendfutter) und Wassergabe hat bei Bedarf zu erfolgen, in der Regel mindestens alle zwei Tage. Die Anforderungen des § 40 BNatSchG in Bezug auf Lebendfutter sind zu beachten. Je nach Art der Zufütterung ist eine Zugabe von Calcium- und oder Vitaminpräparaten erforderlich. Die zur Wiederbesiedlung vorgesehenen Ursprungshabitate sind vor dem Wiederaussetzen der Tiere wiederherzustellen. Maßnahmenbegleitung Die Maßnahme ist sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäßen und -kontrolle Umsetzung zur Herstellung eines Freilandterrariums gemäß Planung (stichprobenhaft) als auch während der späteren Haltung der Tiere im Rahmen der Zwischenhälterung zu begleiten und zu kontrollieren. Die Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig zu kontrollieren; mindestens wöchentlich während der ersten zwei Monate, danach während der jahreszeitlichen Aktivitätsphase mindestens alle vier Wochen sowie unverzüglich nach schweren Witterungsereignissen (beispielsweise Gewitter, Sturm). Dokumentation Dokumentation der Maßnahme insbesondere innerhalb der Hauptdurchführungsphasen (Umsetzung zur Herstellung eines Freilandterrariums) sowie hinsichtlich der anschließenden Haltung der Zielarten im Rahmen der Zwischenhälterung. Der Bericht muss insbesondere enthalten:  Dokumentation der ordnungsgemäßen Umsetzung der Angaben und Festlegungen aus der Planung  Finale Größe, Bauweise und Strukturen des Freilandterrariums,  Angaben zu Anzahl der eingesetzten Tiere und Zeitpunkt des Einsetzens  Vorgehensweise bei der Betreuung und Haltung der Exemplare der Zielarten (unter anderem Zufütterung, regelmäßige Sichtkontrollen)  Besondere Vorkommnisse während der Zwischenhälterung (zum Beispiel Paarungen, Eiablagen, Reproduktion, Konkurrenzverhalten, Kannibalismus, Prädation, Entweichen von Tieren)  Angaben über Individuenzahl zum Ende der Zwischenhälterung (aus dem Freilandterrarium abgefangene und wiederausgesetzte Tiere)  Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie etwaige Lösungen beziehungsweise Anpassungen  Exemplarische Fotodokumentation zu den Hauptdurchführungsphasen unter Angabe des Aufnahmedatums - 44 -Drucksache 435/26 Anhang 3: Konkretisierende Angaben zu Habitaten Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Zeitlich vorgezogene Neuanlage oder Aufwertung von geeigneten Habitaten in benachbarten Bereichen (räumlich funktionaler Zusammenhang). Diese Habitate werden in Verbindung mit einer Vergrämung oder Umsetzung angelegt. Zeitlich vorgezogene Neuanlage von geeigneten Habitaten in nichtbenachbarten Bereichen (kein räumlich funktionaler Zusammenhang). Diese Habitate werden in Verbindung mit einer Umsiedlung angelegt. Zeitlich vorgezogene Neuanlage oder Aufwertung von geeigneten Habitaten in unmittelbar angrenzenden Bereichen (räumlich funktionaler Zusammenhang). Diese Habitate werden in Verbindung mit einer Vergrämung oder Umsetzung angelegt. Beschreibung Eine selbstständige Wiederbesiedlung des Ursprungshabitats (Vorhabenbereich) nach Bauende ist möglich. Eine selbstständige Wiederbesiedlung des Ursprungshabitats (Vorhabenbereich) ist nicht möglich. Durch die zeitlich vorgezogene Neuanlage oder Aufwertung von geeigneten Habitaten wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (CEF-Maßnahme). Durch die Neuanlage von geeigneten Habitaten als kompensatorische Maßnahme, die in der Regel in Verbindung mit der Umsiedlung von Individuen aus dem Vorhabenbereich steht, erfolgt die Sicherung des Erhaltungszustands der Zielart im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG (FCS-Maßnahme). Ergebnis Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Ersatzhabitate müssen sich im natürlichen Verbreitungsgebiet gemessen an der Verbreitungskarte des aktuellen nationalen FFH- Berichts der Zielart befinden. Ersatzhabitate sollten im räumlichen Zusammenhang zu einem bestehenden Vorkommen der Zielart liegen; in der Regel in bis zu 100 m Entfernung für Zauneidechse und bis zu 200 m Entfernung für Mauereidechse. Es dürfen keine unüberwindbaren Hindernisse wie beispielsweise Abbruchkanten, Baugruben oder auch Siedlungen, Wälder, Straßen, Wasser- und Ackerflächen oder Ähnliches zwischen den Vorkommen vorhanden sein. Bei sehr guter Biotopvernetzung zwischen den Vorkommen (zum Beispiel mittels linearer Saumstrukturen) kann diese Entfernung bis 200 m für Zauneidechse und bis 500 m für Die Ursprungshabitate (Vorhabenbereich) müssen durch die Tiere selbständig erreicht werden können. Das heißt Ausweichhabitate müssen innerhalb des jeweiligen Aktionsradius´ der Zielart liegen; in der Regel weniger als 40 m Entfernung für Zauneidechse und weniger als 80 m Entfernung für Mauereidechse. Und es dürfen keine unüberwindbaren Hindernisse wie beispielsweise Abbruchkanten, Baugruben oder auch Siedlungen, Wälder, Straßen, Ausgleichshabitate müssen im räumlichen Zusammenhang zur Eingriffsfläche liegen; In der Regel in bis zu 100 m Entfernung für Zauneidechse und bis zu 200 m Entfernung für Mauereidechse. Es dürfen keine unüberwindbaren Hindernisse wie beispielsweise Abbruchkanten, Baugruben oder auch Siedlungen, Wälder, Straßen, Wasser- und Ackerflächen oder Ähnliches zwischen Ursprungshabitat (Vorhabenbereich) und Ausgleichshabitat vorhanden sein. Bei sehr guter Biotopvernetzung zum Ursprungshabitat (zum Beispiel mittels linearer Saumstrukturen) kann die Entfernung bis 200 m für Zauneidechse und bis 500 m für Mauereidechse betragen. Wasser- und Ackerflächen oder Ähnliches zwischen Ursprungshabitat (Vorhabenbereich) und Ausweichhabitat vorhanden sein. Anforderungen Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Mauereidechse betragen. Die Anlage von Ersatzhabitaten hat auf bisher nicht durch die Zielart besiedelten Flächen zu erfolgen. Bei der Anlage auf bisher nicht durch die Zielart besiedelten Flächen handelt es sich um eine Neuanlage, bei der Nutzung bereits durch Individuen der betroffenen Population besiedelter Flächen um eine Aufwertung. Bei Aufwertungen von Habitaten sind vor allem die Strukturen herzustellen oder zu vergrößern, die in dem Habitat bisher defizitär sind, oder die Fläche des Habitats ist zu vergrößern. Die Größe des Habitats richtet nach der Größe und Qualität des beeinträchtigten Ursprungshabitats (Vorhabenbereich). Bei einer Neuanlage ist die Größe des Habitats in der Regel im flächigen Verhältnis von mindestens eins zu eins zu bemessen (Ursprungshabitat zu neugeschaffenem Habitat). Bei einer Aufwertung ist bei der Ermittlung der Flächengröße der Grad der Aufwertung zu berücksichtigen, in der Regel sind entsprechend größere Flächen notwendig. Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Die konkrete Flächenverteilung beziehungsweise Deckung der Habitatstrukturen orientiert sich am Ursprungshabitat. Es müssen jedoch mindestens die folgenden Habitatstrukturen kleinräumig strukturiert und in enger räumlicher Verzahnung (mindestens je 10 Habitatstrukturen pro Typ und Hektar, Abstand zwischen den Strukturen von maximal 20 m), sichergestellt werden: Zauneidechse:  Versteck- und Sonnenplätze: zum Beispiel Gesteinsschüttungen mit Totholz (Baumstubben) (2-3 m breit und 5-10 m lang, mindestens 1 m hoch); strukturreiche Altholzhaufen; sonnenexponierte Baumstubben und Totholzhaufen; Steinhaufen, Steinlinsen oder Steinriegel (jeweils mindestens 2 m², 1 m hoch); Baumstubben beziehungsweise Wurzelstöcke. Es ist frostsicheres Gesteinsmaterial sowie Totholz, welches nicht austreiben kann, zu verwenden. Bei Verwendung von Steinen sind 60 Prozent der Steine mit einer Körnung 20-40 cm zu nutzen, die gegebenenfalls mit Steinen der Körnung 10-20 cm abgedeckt werden. Die Materialien Stein und Holz sind zu ungefähr gleichen Anteilen zu verwenden. Die Versteckstrukturen sollen an bestehende Strukturen (beispielsweise Gehölze) angebunden sein, gegebenenfalls sind Pflanzungen von Gebüschen (gebietseigenes Pflanzgut) oder die Anlage von Totholzhecken notwendig. Mindestens 50 Prozent der Strukturen sind mit einem Sandkranz (2 m breit und mindestens 50 cm tief) zu umgeben (Eignung als Eiablageplatz).  Winterquartiere: im Boden befindliche, erreichbare frostfreie Verstecke mit guter Drainage. Die zuvor genannten Versteckplätze erfüllen eine Funktion als Winterquartier, wenn diese mindestens 1 m tief in den Boden reichen.  Eiablageplätze: grabfähige, vegetationslose, nährstoffarme und gut besonnte Rohboden- oder Sandflächen, mindestens 50 cm tief, auf mindestens 2 Prozent der Fläche, mindestens 5 Stück pro Hektar je 50-100 m² oder mehrere südwest-exponierte Sandhaufen mit je mindestens 2 m².  Nahrungshabitate: Lückige, artenreiche Pionier- oder Ruderalfluren oder mageres Grünland in umliegender Umgebung der vorgenannten Strukturen. Bei einer Einsaat ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Mauereidechse:  Versteck- und Sonnenplätze: südost- bis südwestexponierte Steinschüttungen mit einer Grundfläche von 15-30 m2. Es ist frostsicheres Gesteinsmaterial zu verwenden. Es sollen 60 Prozent der Steine eine Körnung von 10 cm und 40 Prozent eine Körnung von 10-20 cm aufweisen. Südexponierte Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Trockenmauern und Steinriegel (auch Hang- und Stützmauern) mit ausreichend vertikalen Strukturen (circa 1,5 m Höhe) und anteiligem Mauerbewuchs (10-40 Prozent); Angebot an Felssimsen und Vorsprüngen sowie ausreichende Anzahl an Lücken oder Spalten (mindestens 4 pro Quadratmeter), durch Verwendung von Steinen mit großer Kantenlänge. Freistellung von natürlichen Felshabitaten, sofern vorhanden.  Winterquartiere: im Boden befindliche, erreichbare frostfreie Verstecke mit guter Drainage. Die zuvor genannten Versteckplätze erfüllen eine Funktion als Winterquartier, wenn diese mindestens 1 m tief in den Boden reichen.  Eiablageplätze: grabfähige, vegetationslose, nährstoffarme und gut besonnte Rohboden- oder Sandflächen, mindestens 70 cm tief, in unmittelbarer Umgebung von Steinschüttungen bandförmige Anordnung (50-70 cm tief und 5-10 m breit), in der Nähe der Trockenmauern auf der sonnenexponierten Seite (mindestens 10 m² pro 100 m Trockenmauer).  Nahrungshabitate: Lückige, artenreiche Pionier- oder Ruderalfluren oder mageres Grünland in umliegender Umgebung der vorgenannten Strukturen. Krautsäume von mindestens 1,5 m Breite entlang von Mauern. Bei einer Einsaat ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Je nach Größe der Maßnahmenfläche sind die Strukturen mehrfach, mosaikartig verteilt anzulegen. Die Strukturen für ein ausreichendes Nahrungsangebot (Nahrungshabitate) dienen hierfür als Matrix. Der Grad der Gehölzbedeckung („Verbuschung“) soll 10-30 Prozent Deckung betragen, wobei die oben genannten Habitatstrukturen nicht dauerhaft beschattet werden sollen. Die Habitate müssen in wärmebegünstigter, sonnenexponierter Lage liegen; maximal 30 Prozent der Fläche sind dauerhaft beschattet. Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat t Ersatzhabita Die Habitate sind zur Vermeidung von Abwanderung der Tiere mit Beginn des Abfangs beziehungsweise des Einsetzens vollumfänglich einzuzäunen. Die Abzäunung darf frühestens vier Wochen nach der letzten Umsiedlungsmaßnahme entfernt werden. Werden im Zuge einer Umsiedlung die letzten Tiere im September eingesetzt, darf der Zaun frühestens ab Beginn der Winterruhe (in der Regel Ende Oktober) entfernt werden. Je nach Besucherfrequenz kann das Aufstellen von Informationstafeln hilfreich sein, um Materialverlust zum Beispiel durch Mitnahme von Habitatmaterial (zum Beispiel Schotter, Sand, Holzhaufen) aus den Habitaten vorzubeugen. Zeitliche Maßgaben Die Anlage der Habitate hat zeitlich vorgezogen zu erfolgen. Die ökologische Funktion muss zum Zeitpunkt des Abfangs vollständig gegeben sein. Die genaue Vorbereitungszeit für die Anlage eines Habitats hängt vom Ausgangszustand der Maßnahmenfläche ab:  Fehlen auf der Fläche Strukturen für eine ausreichende Nahrungsverfügbarkeit (weniger als 25 Prozent der Maßnahmenfläche), muss die Herstellung der Habitatstrukturen spätestens bis zum Beginn der Vegetationsperiode im Jahr vor der Wiederaussetzung der Tiere abgeschlossen sein.  Werden Habitate auf Flächen angelegt, die bereits Strukturen für eine ausreichende Nahrungsverfügbarkeit auf mindestens 25 Prozent der Maßnahmenfläche beinhalten, muss die Herstellung der Habitatstrukturen spätestens bis zum Beginn der Vegetationsperiode im Jahr der Wiederaussetzung der Tiere abgeschlossen sein. gen Rahmenbedingun Die biotischen und abiotischen Rahmenbedingungen der vorgesehenen Maßnahmenfläche müssen grundsätzlich zur Anlage der erforderlichen Habitatstrukturen geeignet sein. Insbesondere ist auf Faktoren, die das Wasserregime auf der Fläche beeinflussen (beispielsweise Grundwasserflurabstand und Drainage) zu achten. Die Maßnahmenfläche ist vor direkten als auch indirekten Beeinträchtigungen (zum Beispiel Änderungen der Standortbedingungen, anderweitige Flächennutzung oder Inanspruchnahme) zu schützen. Dies umfasst den Verzicht auf Düngung, sowie den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden und Insektiziden. Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Die Anlage des Habitats darf nicht im Konflikt mit gegebenenfalls vorhandenen Populationen der Zielart sowie mit sonstigen naturschutzfachlichen Zielen auf der Fläche stehen. Die Habitate müssen für den Zeitraum der Nutzung alle Ansprüche der jeweiligen Zielart in ausreichender Qualität und Quantität erfüllen. Dies ist in der Regel durch eine Unterhaltungspflege (insbesondere Vegetations- und Gehölzrückschnitt) sicherzustellen. In der Regel ist dieser Zeitraum temporär und umfasst die Bauzeit, und den Zeitraum für die Wiederherstellung des Ursprungshabitats (Vorhabenbereich) bis zur Einstellung der Lebensraumeignung. Der Unterhaltungszeitraum überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht. Die Anzahl der Mahddurchgänge richtet sich nach den Standortgegebenheiten und der Witterung. In der Regel sind ein bis zwei Mahddurchgänge notwendig, auf wüchsigen Strandorten sind in den ersten Jahren gegebenenfalls drei Durchgänge notwendig. Die Mahd hat mittels Balkenmäher (beispielsweise Fingerbalkenoder Doppelmesserbalkenmähwerk) oder Freischneider zu erfolgen. Mahdgut ist zu beräumen. Mulchen ist nicht zulässig. Die Mahd soll rotierend jeweils circa 30 Prozent der Fläche umfassen. Altgrasbestände sind mosaikartig oder streifenförmig zu belassen. Die Mahd soll vorzugsweise im Winterhalbjahr erfolgen. Die Mahd während des Aktivitätszeitraums hat mit einer Schnitthöhe von 10 cm auf der Fläche von innen nach außen und bei Witterungsbedingungen zu erfolge, bei denen die Tiere in der Regel in ihren Ruhestätten sind:  Lufttemperaturen unter 15 °C  Bei Niederschlag  An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C in den Vormittags- oder Nachmittags- oder Abendstunden  An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von größer 22 °C in den Mittagsstunden Gegebenenfalls aufkommende Gehölze, die die Sonnen- und Eiablageplätze verschatten, sind circa alle drei bis fünf Jahre im Winter händisch zu entfernen beziehungsweise mit handgeführten Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat Kleinmaschinen zurückzuschneiden. In Einzelfällen ist der schonende Einsatz von leichtem Gerät, ohne Verletzung der Bodennarbe und Bodenverdichtung zulässig. Mauereidechse: Zusätzlich sind insbesondere südexponierte Seiten von Mauern beziehungsweise Steinriegeln oder Gesteinsschüttungen freizuhalten. Befinden sich die Habitate für Zaun- und Mauereidechse auf Eisenbahnbetriebsanlagen, kann in der Regel die Unterhaltungspflege im Einklang mit betriebsbedingten Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen der Art andauern In der Regel ist dieser Zeitraum temporär und umfasst die Bauzeit und den Zeitraum für die Wiederherstellung des Ursprungshabitats (Vorhabenbereich) bis zur Einstellung der Lebensraumeignung. Die gesamte Maßnahme und die damit verbundenen Anforderungen, sowohl im Vorfeld hinsichtlich der Prüfung und Auswahl geeigneter Flächen, sowie während und nach erfolgter Anlage der Habitatstrukturen sind zu begleiten und zu kontrollieren. Dies umfasst insbesondere die Herstellungskontrolle und den Funktionsnachweis, sowie nachlaufende Funktionskontrollen (Nachweis beziehungsweise Kontrolle der ökologischen Habitat- Funktion). Eine Erfassung des Bestandes der Zielart ist nicht erforderlich. Die nachlaufenden Funktionskontrollen beginnen mit der Erstbesiedlung und umfassen einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren (beziehungsweise Vegetationsperioden). Werden Abweichungen vom Maßnahmenziel festgestellt, sind Korrekturmaßnahmen (in der Regel Anpassung der Unterhaltungspflege) vorzusehen. Ist eine frühzeitige Wiederbesiedelung des Ursprungshabitats Maßnahmenbegleitun g und -kontrolle Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat (Vorhabenbereich) möglich (siehe Nummer 5.2.2.1 c), verkürzt sich der Zeitraum der nachlaufenden Funktionskontrollen entsprechend. Dokumentation Dokumentation der Maßnahme insbesondere bezüglich der Herstellung der Habitatstrukturen, der Funktionsprüfung nach erfolgter Vergrämung beziehungsweise dem Einsetzen der Tiere innerhalb der Hauptdurchführungsphasen unter Angabe des Aufnahmedatums. Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:  Dokumentation der ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme  Georeferenzierte Karte oder schematische Abbildung hinsichtlich der finalen Habitatstrukturen  Größe und Umfang der jeweiligen Habitatstrukturen im Endzustand m e r  Einverständnis der Umweltfachlichen Bauüberwachung oder anderer im Projekt beschäftigter Fachkräfte mit umfangreichen herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen, dass eine Besiedlung durch die Zielart erfolgen kann  Etwaige Abweichungen in der Durchführung und oder de Endzustand gegenüber der ursprünglichen Planung inklusiv Begründung  Etwaige Auflagen der Umweltfachlichen Bauüberwachung ode anderer im Projekt beschäftigter Fachkräfte mit umfangreichen herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen  Pflege- und Entwicklungsplan der Maßnahmenfläche, insbesondere hinsichtlich der zukünftigen Unterhaltungspflege - 53 - Drucksache 435/26

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