Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 435/26
12.08.26
U - Vk
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und
Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender
Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
A. Problem und Ziel
Die Behandlung des besonderen Artenschutzes ist fester Bestandteil bei der Planung und
Durchführung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur. Die tatsächlichen
Anforderungen an die Berücksichtigung des stark unionsrechtlich geprägten
Artenschutzrechtes sind aufgrund der föderalen Strukturen Deutschlands sowie
fortschreibender Rechtsprechung stark einzelfallbezogen.
Angesichts dessen hat sich die Bundesregierung mit den im Mai 2023 beschlossenen
Eckpunkten zur Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur über
Standardisierungen zum Ziel gesetzt, die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf die
im Schienenbereich besonders relevanten Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und
Mauereidechse (Podarcis muralis) fachgerecht zu standardisieren und in § 54 Absatz 12
BNatSchG mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz
eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender normkonkretisierender
Verwaltungsvorschriften verankert.
Bahnanlagen bilden in Deutschland seit über hundert Jahren ein dichtes Netz von
Verkehrsinfrastrukturen aus. Durch Bahnanlagen beziehungsweise die dort regelmäßig
stattfindenden Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen werden für Zaun- und
Mauereidechse geeignete Lebensraumbedingungen geschaffen und erhalten. Die mehr
oder weniger dichte Vegetation der an den Schotterkörper angrenzenden Randbereiche
bietet Eidechsen ein gutes Beuteangebot und die Möglichkeit zur Thermoregulation.
Vegetationsarme und exponierte Bereiche mit grabbarem Boden können zur Eiablage
genutzt werden. Das Schotterbett wird, aufgrund der vorherrschenden hohen
Temperaturen, zum Sonnenbaden genutzt. Weiterhin dient das Schotterbett, bei
ausreichend großem Lückensystem, als Fluchtversteck oder Schlafplatz. Mauereidechsen
nutzen den Schotter darüber hinaus teilweise auch als Winterquartier. Dies führt dazu,
dass sich an Bahnanlagen stabile Populationen von Zaun- und Mauereidechsen etabliert
haben, welche Bahnstrecken zudem auch als Ausbreitungslinien nutzen.
Da Zaun- und Mauereidechsen auf Bahnanlagen regelmäßig vorkommen, veranlassen sie
einen Großteil der artenschutzrechtlichen Prüfungen im Rahmen der Genehmigung von
Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur. Die zügige und termingerechte
Durchführung von Vorhaben an der Schieneninfrastruktur ist jedoch essenziell, um diese
in einem funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten. Zu diesem Zweck schafft die
Verwaltungsvorschrift unter der Voraussetzung der Einhaltung allgemeiner
Sorgfaltspflichten durch Regelvermutungen weitgehende Erleichterungen für häufige
Instandhaltungsmaßnahmen an Bahnstrecken, etabliert standardisierte Vorgaben für die
Bestandserfassung und konkretisiert einheitliche Maßstäbe für artenschutzrechtliche
Maßnahmen.
Ziel dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, die artenschutzrechtliche Prüfung in
Bezug auf ihren Anwendungsbereich fachgerecht zu standardisieren, um auf diese Weise
Verfahren zu vereinfachen, ohne den Schutzumfang der betroffenen Arten abzusenken.
Der Erlass dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift erfolgt auf Grundlage des § 54
Absatz 12 Nummer 1 bis Nummer 3 BNatSchG. Diese ermächtigen zum Erlass
allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich der
Bestandserfassung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, wirksamer und
fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen in Bezug auf wild lebende Tiere der besonders
geschützten Arten bei Vorhaben an Eisenbahnbetriebsanlagen, hinsichtlich der
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands dieser Arten nach § 45 Absatz 7 Satz
2 BNatSchG und der Durchführung von Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen bei
deren Beachtung in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1
BNatSchG vorliegt.
B. Lösung; Nutzen
Die Standardisierung mittels Verwaltungsvorschriften trägt zur einheitlichen Behandlung
artenschutzrechtlicher Belange bei. Zugleich erlauben die Standards, Plan- und
Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen an der bestehenden Schieneninfrastruktur
zu vereinfachen und zu beschleunigen ohne eine Absenkung des Schutzumfangs der
betroffenen Arten.
Die fachlichen Grundlagen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift wurden vom
Bundesamt für Naturschutz, in Abstimmung mit dem Deutschen Zentrum für
Schienenverkehrsforschung und dem Eisenbahn-Bundesamt unter fachlicher Beratung
durch Eisenbahnunternehmen, Naturschutzverbände und beteiligten Kreise erstellt.
Der Entwurf der normkonkretisierenden Vorschriften wird mit den beteiligten Kreisen
abgestimmt.
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung zur Anhörung
der beteiligen Kreise. In Anlehnung an die vorhandenen Regelungen in anderen
Bundesfachgesetzen (§ 51 BImSchG, § 20 BBodSchG, § 17 ChemG und § 68 KrWG) und
unter Berücksichtigung der Regelungsmaterie wurde der Kreis aus Vertreter*innen von
Wissenschaft, der betroffenen Schienenunternehmen, der Umwelt-, Tierschutz- und
Naturschutzverbände und der für den Naturschutz zuständigen obersten Landesbehörden
gewählt.
Diese Verwaltungsvorschrift wird zudem durch begleitende Anwendungshinweise ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verringert sich durch den Wegfall von Abstimmungen mit Fachbehörden
und Gutachterleistungen der Erfüllungsaufwand um 30 Mio. Euro pro Jahr.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund verringert sich der Erfüllungsaufwand durch Verfahrensvereinfachungen um
ca. 400 000 Euro pro Jahr, für Länder und Kommunen um ca. 5 Mio. Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 435/26
12.08.26
U - Vk
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und
Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender
Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei
Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur
(EidechsenschutzSchieneVwV)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von
Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an
bestehender Schieneninfrastruktur
(EidechsenschutzSchieneVwV)
vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 12 Nummer 1 bis
Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nummer 87) geändert worden
ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift:
Anwendungsbereich 7
1.1 Anwendungsbereich bei Zauneidechsen (Lacerta agilis) 7
1.2 Anwendungsbereich bei Mauereidechsen (Podarcis muralis) 7
Begriffsbestimmungen 7
2.1 Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 7
2.2 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) 8
2.3 Vergrämung 8
2.4 Umsetzung 8
2.5 Umsiedlung 8
2.6 Vorhabenfläche 8
2.7 Inspektion 8
2.8 Wartung 9
2.9 Entstörung 9
Ausgewählte Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 9
3.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ausgewählter
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen 9
3.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen 10
3.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 16
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3.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 17
3.4.1 Sicherstellung der Einhaltung 17
3.4.2 Dokumentation der Einhaltung 18
Schotterreinigung und -austausch; Einbau oder Austausch einer
Planumsschutzschicht 18
4.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei Schotterreinigung
und -austausch sowie Einbau oder Austausch einer Planumsschutzschicht 18
4.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen 19
4.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung 19
4.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten 21
4.5 Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für
Schotterreinigung und -austausch sowie Austausch der Planumsschutzschicht während der
Aktivitätsperiode von Zaun- und Mauereidechse 21
4.5.1 Ausnahmegründe 21
4.5.2 Fehlen zumutbarer Alternativen 21
4.5.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes 22
4.5.4 Behördliches Ermessen 22
Artenschutzrechtliche Standards bei Vorhaben an bestehenden
Eisenbahnbetriebsanlagen 22
5.1 Erfassung von Zaun- und Mauereidechse 22
5.1.1 Regelvermutung 22
5.1.2 Standards für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen 23
5.1.2.1 Allgemeine Anforderungen 23
5.1.2.2 Verlauf der Erfassung 23
a) Auswertung vorhandener Art-Daten 23
b) Erfassung potenzieller Habitate 23
c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate 23
5.2 Artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen 24
5.2.1 Regelvermutung 24
5.2.2 Standards für artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen
……………………………………………………………………………………………………24
5.2.2.1 Allgemeine Anforderungen 24
5.2.2.2 Verbindliche Mindeststandards zu artenschutzrechtlichen
Maßnahmenpaketen 25
a) Maßnahmenpaket 1: Verhindern des Einwanderns ins Baufeld durch
Abzäunung…………………………………………………………………………………25
b) Maßnahmenpaket 2: Vergrämung 25
c) Maßnahmenpaket 3: Umsetzung 26
d) Maßnahmenpaket 4: Zwischenhälterung und Wiederaussetzen im
Ursprungshabitat 26
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e) Maßnahmenpaket 5: Umsiedlung (FCS-Maßnahme) 26
Übergangsregelung 27
Inkrafttreten 27
Anhang 1: Konkretisierende Angaben für die einzelnen Prüfschritte der Erfassung 28
Anhang 2: Konkretisierende Angaben für artenschutzrechtliche Einzelmaßnahmen 35
Anhang 3: Konkretisierende Angaben zu Habitaten 48
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- 4 -Drucksache 435/26
Anwendungsbereich
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt ausschließlich für die artenschutzrechtliche Prüfung
der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der
Ausnahmebestimmungen des § 45 Absatz 7 BNatSchG bei Vorkommen der Arten
Zauneidechse (Lacerta agilis) und Mauereidechse (Podarcis muralis) in Bezug auf Vorhaben
an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen.
Vorhaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind neben der Durchführung von
Unterhaltungs-, Erneuerungs- Instandhaltungs-, Umrüstungs- und Ausbaumaßnahmen im
Sinne des § 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) insbesondere auch Änderungsvorhaben
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a AEG. Darüber hinaus gelten als Vorhaben im Sinne
der Verwaltungsvorschrift solche, die der Erteilung von Zulassungen für
Eisenbahnbetriebsanlagen gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AEG aufgrund anderer
Gesetze und Verordnungen des Bundes, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), bedürfen. Anforderungen sonstiger
naturschutzrechtlicher Regelungen, insbesondere des Gebietsschutzes nach § 33, § 34
BNatSchG bleiben von den nachfolgenden Vorgaben unberührt.
Für die Anwendung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben an bestehender
Schieneninfrastruktur gelten die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG für Zaun- und
Mauereidechse vor dem Hintergrund von Artikel 12 FFH-Richtlinie bezogen auf das natürliche
Verbreitungsgebiet. Nachfolgend wird für diesen Zweck das natürliche Verbreitungsgebiet für
die Arten definiert, für die die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung finden.
Außerhalb der natürlichen Verbreitungsgebiete der Zielarten ist für diesen Zweck keine
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 44 ff. BNatSchG erforderlich.
1.1 Anwendungsbereich bei Zauneidechsen (Lacerta agilis)
Das natürliche Verbreitungsgebiet der Zauneidechse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist
das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Anwendungsbereich bei Mauereidechsen (Podarcis muralis)
Das natürliche Verbreitungsgebiet der Mauereidechse im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
ergibt sich aus der Verbreitungskarte des jeweils aktuell gültigen nationalen FFH-Berichts
zuzüglich der jeweils angrenzenden 10 km mal 10 km-Rasterzellen gemäß Standard der
European Environment Agency.
Begriffsbestimmungen
2.1 Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Gemäß § 54 Absatz 12 Nummer 2 BNatSchG bestimmt diese Verwaltungsvorschrift Vorgaben
für geeignete Schutzmaßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen an
Eisenbahnbetriebsanlagen. Hierzu gehören herkömmliche Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen im engeren Sinn) und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Tiere
vor Tötung oder Verletzung und dem Erhalt der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Im Gegensatz zu den Maßnahmen in
Nummer 2.2 vermeiden diese Maßnahmen bereits die Verwirklichung der Verbotstatbestände.
2.2 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen)
Gemäß § 54 Absatz 12 Nummer 2 BNatSchG bestimmt die Verwaltungsvorschrift geeignete
und wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) von
Zaun- und Mauereidechsen an Eisenbahnbetriebsanlagen, die zur Anwendung kommen,
sofern die sonstigen Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45
Absatz 7 BNatSchG vorliegen.
2.3 Vergrämung
Vergrämung bezeichnet die Beeinflussung der Individuen der Zielart mit dem Ziel, ein
selbständiges Abwandern aus der Vorhabenbereich in benachbarte, geeignete Bereiche des
bisherigen Lebensraums gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahmenflächen)
zu erreichen.
2.4 Umsetzung
Umsetzung bezeichnet die fach- und sachgerechte Verbringung von Individuen der Zielart in
benachbarte, geeignete Bereiche des bisherigen Lebensraums gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3
BNatSchG (CEF-Maßnahmenflächen). Fang und Freilassung stehen immer im unmittelbaren
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
2.5 Umsiedlung
Umsiedlung bezeichnet das fach- und sachgerechte Überführen von Individuen der Zielart von
einem Teil ihres Verbreitungsgebietes in einen anderen, geeigneten Teil, der nicht im
räumlichen Zusammenhang mit dem Ursprungshabitat steht (FCS-Maßnahmen nach § 45
Absatz 7 BNatSchG).
2.6 Vorhabenfläche
Die Vorhabenfläche umfasst Flächen, die voraussichtlich durch das Vorhaben direkt in
Anspruch genommen werden, sowie Flächen, die mittelbar, zum Beispiel durch Veränderung
der Standortbedingungen, beispielsweise durch Verschattung oder aufgrund von
Zerschneidung, beeinträchtigt werden können. Hierunter fallen auch Flächen, die nur
vorübergehend der Lagerung von Materialien dienen oder anderweitig zeitlich begrenzt in
Anspruch genommen werden sollen (Vorhabenbereich). Weiterhin zählen hierzu Zielflächen
für artenschutzrechtliche Maßnahmen.
2.7 Inspektion
Inspektion bezeichnet die regelmäßige Überprüfung von bahnbetrieblichen Anlagen, um deren
Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Zu Inspektionen zählen dabei zum
Beispiel Messungen, welche sowohl die Begehung mit Prüfgeräten sowie die Befahrung mit
Mess- und Prüfzügen des Oberbaus umfassen als auch Messungen durch spurgeführte
Fahrzeuge (vom Gleis aus) oder durch Personen mit Messgeräten. Weiterhin umfasst sind
- 5 - Drucksache 435/26
Inspektionen von Ingenieur- und Erdbauwerken, welche sowohl deren Begehung sowie die
Begehung sonstiger Bahnbetriebsanlagen als auch die Sichtung mit Hilfe von Gerüsten oder
Inspektionskörben beinhalten. Hierunter fällt auch das gegebenenfalls notwendige Betreten
der Randbereiche und der punktuelle Freischnitt von Vegetation zur Gewährleistung der
Inspizierbarkeit.
2.8 Wartung
Wartung bezeichnet alle präventiven Maßnahmen, die darauf abzielen, den Verschleiß zu
verzögern und die Funktionsfähigkeit der Eisenbahnbetriebsanlagen zu erhalten.
2.9 Entstörung
Die Entstörung umfasst geringfügige Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zur
Behebung technischer Probleme, welche mitunter auch unmittelbar im Zuge der Inspektion
durchgeführt werden.
Ausgewählte Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen
3.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit
ausgewählter Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen
Bei der Durchführung der in Nummer 3.2 benannten Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44
Absatz 1 BNatSchG in Bezug auf die Zaun- und Mauereidechse vor, wenn die unter Nummer
3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten sowie diese nach Nummer 3.4 sichergestellt
und dokumentiert werden. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen als Teilmaßnahme im Zusammenhang mit weiteren, in Nummer 3.2
oder Nummer 4.2 benannten Baumaßnahmen erfolgen.
Für Inspektionen, Wartungen und Entstörungen gilt die Regelvermutung der
artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Nummer
3.3 ebenfalls. Eine Sicherstellungs- und Dokumentationspflicht nach Nummer 3.4 besteht für
diese nicht.
Wenn ein Vorkommen der beiden Zielarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen ist, sind keine Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 3.3 sowie keine
Sicherstellungs- und Dokumentationspflichten gemäß Nummer 3.4 für die
artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren und
durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahme aufzubewahren. Sie ist auf Anfrage der
zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben.
3.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs-
und Erneuerungsmaßnahmen
Die Regelvermutung nach Nummer 3.1 findet auf die unter Nummer 1 bis Nummer 35 der
nachfolgenden Tabelle 1 dargestellten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen
Anwendung.
Tabelle 1: Von der Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 umfasste Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen
Nummer Bezeichnung Beschreibung
1 Punktuelle Störungsbeseitigung im
Fahrweg
Diese Maßnahme umfasst geringfügige
Reparaturarbeiten am Gleiskörper unter
Einsatz von tragbaren oder
gleisgebundenen Maschinen ohne
Eingriffe in den Unterbau oder die
Randbereiche.
2 Schienenwechsel Diese Maßnahme umfasst den Austausch
von Schienen und Weichengroßteilen
einschließlich von Schweißarbeiten.
3 Schwellenwechsel
Diese Maßnahme umfasst den Austausch
von Schwellen einschließlich der dazu
erforderlichen Schotterräumung und das
anschließende Stopfen der Schwelle.
4 Stopf- und Richtarbeiten Diese Maßnahme umfasst die Verdichtung
und Profilierung des Schotterbettes
einschließlich der Zuführung von
Schottermaterial mit schienengebundenen
Stopf- oder Richtmaschinen oder durch
Handstopfen.
5 Randwegprofilierungen und -
erneuerungen
Diese Maßnahme umfasst den Abtrag des
Randweges um bis zu 10 cm durch
gleisfahrbare Bagger
(Zweiwegefahrzeuge) und dessen
anschließende Erneuerung.
6 Gleis- und Weichenerneuerungen Diese Maßnahme umfasst den Austausch
der Gleise, Weichen und Schwellen durch
schienengebundene Maschinen
einschließlich der dafür notwendigen
Einschotterung, der Verdichtung und
Profilierung des Schotters sowie den
Einbau von Weichenheizungen.
7 Beseitigung von Schlammstellen Diese Maßnahme umfasst den punktuellen
Austausch von Schotter sowie den Abtrag
und die Erneuerung der
Planumsschutzschicht und des
Randweges bis zu einer Tiefe von 30 cm.
Nummer Bezeichnung Beschreibung
8 Schotterhaltung Diese Maßnahme umfasst die Erneuerung
und den Austausch einer bestehenden
Schotterhaltung im Schotterkörper
beziehungsweise zwischen Schotterkörper
und Randweg. Nicht umfasst ist die
Neueinrichtung von Schotterhaltungen.
9 Rissbehandlung an
Spannbetonschwellen
Diese Maßnahme umfasst die Behandlung
von eingebauten Schwellen. Der Schotter
wird nicht angetastet.
10 Schleif-, Fräs- und Hobelarbeiten
Diese Maßnahme umfasst das Schleifen,
Fräsen und Hobeln der Schienen. Mit
umfasst ist auch die Bearbeitung der
Schienen durch Schleifzüge mit hoher
Geschwindigkeit (High-Speed-Grinding).
11 Aufstellung vorübergehender
Signale
Diese Maßnahme umfasst die Aufstellung
von Signalen einschließlich des
punktuellen Einrammens des Maststiels
und der Abstrebungen in den Untergrund.
12 Reinigung von Seitengräben Diese Maßnahme umfasst die Beseitigung
der Vegetation und Entschlammung und
Profilierung von Seitengräben, die nicht
dauerhaft wasserführend sind, entlang von
Bahnbetriebsanlagen zur
Wiederherstellung der Vorflut.
n
1 Reinigung von
Tiefenentwässerungen und
Abwasserkanäle
Diese Maßnahme umfasst die
Durchspülung vorhandener
Entwässerungsrohre zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Abflussfähigkeiten
ohne sonstige technische Arbeiten.
n
1 Sanierung von
Tiefenentwässerungen und
Abwasserkanäle
Diese Maßnahme umfasst den Einzug von
Inlinerohren ohne Aufgrabung sowie die
Sanierung der zur Entwässerungsanlage
zugehörigen Entwässerungsschächte.
n
1 Erneuerung von
Tiefenentwässerungen und
Abwasserkanäle
Diese Maßnahme umfasst die
schienenparallele Neuverrohrung
unterhalb des Randweges, den Einbau
einer Filterschicht und die
Wiederherstellung des Randweges. Mit
umfasst ist auch der Einbau von
Entwässerungsschächten.
1 Kleinräumige Felsberäumung Diese Maßnahme umfasst die lokale
Entfernung lockerer, absturzgefährdeter
Gesteine oberhalb einer
Bahnbetriebsanlage zur akuten
Gefahrenabwehr.
Nummer Bezeichnung Beschreibung
1 Beseitigung von
Schlammablagerungen an
Ingenieurbauwerken
Diese Maßnahme umfasst die maschinelle
oder händische Beseitigung von
Schlammablagerungen an
Ingenieurbauwerken, die infolge von
besonderen Wetterereignissen entstanden
sind.
18 Unterhaltung und Erneuerung von
Lärmschutzanlagen
Diese Maßnahme umfasst die Anbringung
oder Erneuerung von Beschilderungen,
Berührschutz,
Entwässerungseinrichtungen unmittelbar
an Lärmschutzwänden, Geländern,
Pfostenkappen, integrierten Türen sowie
die Sanierung von Betonelementen oder
die Aufbringung von Beschichtungen. Mit
umfasst ist auch die Vollerneuerung der
Lärmschutzeinrichtung in bestehender
Lage.
19 Unterhaltung und Erneuerung der
Leit- und Sicherungstechnik (LST)
Die Maßnahmengruppe umfasst alle
Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen insbesondere
an Drahtzugleitungen, Signalen,
Verteilern, Schaltschränken,
Zugsicherungseinrichtungen,
Weichenantrieben oder
Gleisfreimeldungsanlagen,
Bahnübergangs-Sicherungsanlagen,
Betonschalthäusern,
Weichenverschlüssen, Weichenantrieben,
Gleissperren und rangiertechnischen
Einrichtungen in Rangierbahnhöfen. Mit
umfasst sind alle Komponenten des
europäisches
Eisenbahnverkehrsleitsystem ETMRS, der
Austausch von Lampen sowie das
Entfernen von Vegetation.
2 Unterhaltung und Erneuerung von
Telekommunikationsanlagen (TK)
der Bahn, inklusive des Systems
für mobile Kommunikation im
Schienenverkehr (GSM-R) und
FRMS-Future Railway Mobile
Communication System
Die Maßnahmengruppe umfasst alle
Unterhaltungs-, Wiedererrichtungs- und
Erneuerungsmaßnahmen an
Telekommunikationseinrichtungen,
insbesondere an TK-Schränken inklusive
Gründung, Betonschalthäusern und
Stahlcontainern einschließlich ihrer
Gründung sowie die TK-
Antennenerneuerung.
2 Unterhaltung und Erneuerung von
GSM-R sowie FRMCS und
Telekommunikationsmasten (TK)
Die Maßnahme umfasst die Abhebung
eines bestehenden Mastes und den
Einbau eines neuen Mastes durch einen
Kran sowie die erforderlichen Erdarbeiten
Nummer Bezeichnung Beschreibung
der Bahn zur Freilegung, die Entfernung von
Vegetation und den Einbau der neuen
Fundamente.
Unterhaltung und Erneuerung von
Mastfüßen
Die Maßnahme umfasst das Ausgraben
sowie den Einbau von Mastfüßen in den
Untergrund einschließlich der
erforderlichen Erd- oder Rammarbeiten.
Mit umfasst sind auch der Austausch von
Kabelverteilern und Anschlussgehäusen
sowie die dafür erforderlichen Erdarbeiten.
3 2 Unterhaltung und Erneuerung von
Erdkabeln sowie oberirdischen
oder unterirdischen Outdoorkabeln
Die Maßnahme umfasst den Aushub oder
das Fräsen einer Muffengrube oder eines
Kabelgrabens, den Wiedereinbau des
ausgehobenen Erdreichs, die
Reparaturarbeiten am Kabel sowie die
Verlegung eines neuen Kabels auf
Bahnbetriebsanlagen. Mit umfasst ist auch
die Beseitigung der Vegetation zur
Herstellung der Zugänglichkeit.
n
2 Unterhaltung und Erneuerung von
Kabelkanäle
Die Maßnahme umfasst die Unterhaltung,
Entfernung, Wiedererrichtung und den
Wiedereinbau von Kabelkanälen
einschließlich der erforderlichen
Erdarbeiten und die Erneuerung der
darunterliegenden wasserdurchlässigen
Schutzschichten sowie die Erneuerung
von Kabeln in bestehenden Kabelkanälen.
Mit umfasst ist auch die Beseitigung der
Vegetation im erforderlichen Umfang zur
Herstellung der Zugänglichkeit und die
Durchführung der Verlegungsarbeiten auf
angrenzenden Randflächen oder vom
Gleis aus. Im Bereich von besonderen
Geländeverhältnissen (sumpfig, felsig,
beengt oder Ähnlichem) oder im Bereich
von Böschungen werden aufgeständerte
Kabelkanäle verbaut.
5 2 Unterhaltung und Erneuerung von
Muffen- und Mehrlängenbausätzen
Die Maßnahme umfasst die Entfernung
bestehender Bausätze, erforderlichenfalls
die Ausweitung sowie den Aushub der
Erdgrube und den Einbau des neuen
Bausatzes.
nik
2 Unterhaltung und Erneuerung von
Anlagen der Elektrotech
Die Maßnahme umfasst Unterhaltung und
Erneuerung sowie die Beseitigung von
Außenschränken, Niederspannungs- und
Mittelspannungsstationen, elektrischen
Betriebsgebäuden,
Nummer Bezeichnung Beschreibung
Schaltanlagengebäuden,
Transformatorstationen,
Zähleranschlusssäulen, Kuppelstellen,
Schaltposten und vergleichbaren Anlagen
einschließlich ihrer Fundamente und der
erforderlichen Erdarbeiten.
Mit umfasst ist auch die punktuelle
Aufstellung der für die Maßnahmen
erforderlichen Geräte und Fahrzeuge in
den angrenzenden Randbereichen.
27 Unterhaltung und Erneuerung
bestehender Oberleitungsanlagen
und deren Masten sowie
Stromschienen
Diese Maßnahme umfasst die
Unterhaltung und die Erneuerung der
Oberleitungsanlagen durch
schienengebundene Fahrzeuge. Mit
umfasst sind auch die Erneuerung von
Masten einschließlich ihrer Gründung. Im
Bereich von S-Bahnen, die mit Gleichstrom
betrieben werden, umfasst diese
Maßnahme die Unterhaltung und die
Erneuerung von Stromschienen.
28 Bahnsteigerneuerung, -erhöhung,
-absenkung und -verkürzung
Diese Maßnahme umfasst die
Veränderung von Bahnsteigen.
Mit umfasst ist die geringfügige
Verlängerung um bis zu 2 m.
ächer
2 Erneuerung bestehender
Bahnsteigd
Diese Maßnahme umfasst die Erneuerung
und Unterhaltung bestehender
Bahnsteigdächer mit Hilfe von
Zweiwegetechnik oder kleineren
Baumaschinen.
3 Behelfsbahnsteige Diese Maßnahme umfasst die Errichtung
und Unterhaltung temporärer Bahnsteige
und -verlängerungen ohne
Neuversiegelung von Flächen (für maximal
zwei Jahre) sowie temporäre Erhöhungen
bestehender Bahnsteige durch
Stahlkonstruktionen mit Profilblechbelag
auf Fertigteilfundamenten. Mit umfasst ist
auch der Einsatz von Baumaschinen sowie
erforderliche Erdarbeiten.
3 Errichtung oder Erneuerung von
Wetterschutzhäusern auf
befestigten Flächen
Diese Maßnahme umfasst den Neubau
oder die Erneuerung und Unterhaltung von
Wetterschutzhäusern,
Fahrgastunterständen und
Windschutzelementen auf befestigten
Flächen auf Bahnbetriebsflächen und der
Randbereiche. Mit umfasst sind auch die
Nummer Bezeichnung Beschreibung
Nutzung von Baumaschinen, die zur
Errichtung des Fundaments erforderlichen
Erdarbeiten, die Fundamentierung und die
Auffüllung des Arbeitsraums mit
Erdaushub.
3 Unterhaltungs-
Erneuerungsmaßnahmen
Tunneln
und
in
Diese Maßnahme umfasst die
Unterhaltung und Erneuerung des Betons,
des Stahls und des Mauerwerks sowie der
Entwässerungseinrichtungen im Tunnel
einschließlich der dafür erforderlichen
Arbeiten an den Tunneleingängen.
15
Unterhaltungs-
Erneuerungsmaßnahmen
an Durchlässen
in
und
und
Diese Maßnahme umfasst die
Unterhaltung und Erneuerung des Betons,
Stahls oder Mauerwerks und sonstige
Maßnahmen der Rohrsanierung, die
Erneuerung des Korrosionsschutzes, den
Ersatz der Deckenplatten, den Einbau von
Rückverankerungen, den Einbau und die
Erneuerung des Kolkschutzes sowie der
Entwässerung, die Räumung und
Durchspülung, den Einbau einer
Abstützung, die Herstellung eines
Randweges im Bereich des Durchlasses
sowie die Vollerneuerung des Bauwerks in
bestehender Lage. Mit umfasst sind auch
die Unterhaltung und Erneuerung des Ein-
und Auslaufbauwerks.
34 Unterhaltungs-
Erneuerungsmaßnahmen
Stützbauwerken
und
an
Diese Maßnahme umfasst die
Unterhaltung und Erneuerung des Betons,
Stahls oder Mauerwerks, den Einbau, die
Erneuerung und Räumung von
Sicherungsnetzen, den Einbau einer
Vorsatzschale und des
Berührungsschutzes sowie den Einbau,
die Spülung und Erneuerung der
Entwässerung.
3 Unterhaltungs-
Erneuerungsmaßnahmen
Brücken
und
an
Diese Maßnahme umfasst die
Unterhaltung und Erneuerung des Betons,
Stahls oder Mauerwerks, den Einbau von
Rückverankerungen und Abstützungen,
den Einbau und die Erneuerung von
Kolkschutzanlagen, die Herstellung von
Randwegen, die Entrostung sowie die
Herstellung und Unterhaltung des
Korrosionsschutzes oder sonstiger
Beschichtungen. Mit umfasst ist auch der
Einbau von Kleinhilfsbrücken oder
Zwillingsträgerbrücken im Bereich des
Nummer Bezeichnung Beschreibung
s-
Schotterkörpers als Behelf
beziehungsweise Havariemaßnahmen.
3.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung
3.3.1 Baumaterial, Aushub, Schwellen, Restmaterial, Werkstoffe, Schotter, Schienen oder
sonstige Materialien sind nur auf befestigten Bestandsflächen (versiegelte oder
hochverdichtete Flächen), dem Randweg oder im Gleis zu lagern.
3.3.2 Baufahrzeuge und schwere Maschinen und Werkzeuge sind nur auf befestigten
Bestandsflächen, dem Randweg oder im Gleis abzustellen.
Abweichend von Satz 1 ist das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen
(durch Betreten) im unbefestigten Randbereich zulässig. Der Umfang dieser
Beanspruchung unbefestigter Flächen ist auf ein unbedingt erforderliches Maß zu
beschränken.
3.3.3 Das Befahren und Arbeiten mit Baufahrzeugen oder schweren Maschinen sowie die
Zufahrt von Zweiwegefahrzeugen auf das Gleis erfolgt nur auf befestigten
Bestandsflächen. Kleinräumige Arbeiten mit handgeführten Kleinmaschinen auf
unbefestigten Flächen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind
die Anlieferung oder der Abtransport von Baumaterial,
die Einrichtung oder Herstellung von temporären Sicherungs-, Hilfs- und
Schutzmaßnahmen,
die Unterhaltung und Erneuerung von Masten, Kabeln und Kabelkanälen,
die Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen der LST, TK und Elektrotechnik,
und
die zur Erneuerung von Fundamenten oder Gründungen erforderlichen
Ausschachtungen und Erdarbeiten
auf unbefestigten Flächen zulässig.
Während des Aktivitätszeitraumes (in der Regel Anfang März bis Ende Oktober) ist die
Vegetation auf den genannten Flächen mindestens eine Woche vor Beginn der
Baumaßnahme gemäß den Vorgaben unter Nummer 3.3.4 zu entfernen. Der Umfang
dieser Beanspruchung unbefestigter Flächen ist auf das unbedingt erforderliche Maß
zu beschränken.
3.3.4 Der Vegetationsrückschnitt im Rahmen der Baufeldfreimachung ist streifenförmig
(maximal 5 m Breite) durchzuführen, wobei die Schnitthöhe 10 cm nicht unterschreitet.
Der Rückschnitt ist umgehend von der Fläche zu beräumen.
3.3.5 Sonderstrukturen (beispielsweise Steinhaufen, Holzstapel, Baumwurzeln oder sandige
Kahlstellen) sind zu schonen. Ist im Zuge der Baumaßnahme eine Inanspruchnahme
von Sonderstrukturen nicht zu vermeiden, sind diese schonend in angrenzende
Bereiche (maximal 100 m Entfernung) zu versetzen. Versteckstrukturen dürfen
grundsätzlich während des Aktivitätszeitraumes (in der Regel Anfang März bis Ende
Oktober) nur versetzt werden, wenn die Tiere fluchtfähig sind (siehe
Rahmenbedingungen Anhang 2b). Sandige Kahlstellen dürfen grundsätzlich nur vor
der Eiablage oder nach Ende des Schlupfes (in der Regel Mitte September bis Ende
Mai im Verbreitungsgebiet der Zauneidechse und Ende August bis Anfang Mai im
Verbreitungsgebiet der Mauereidechse) versetzt werden.
Sollten bestehende CEF- und FCS-Maßnahmen betroffen sein, ist das weitere
Vorgehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
3.3.6 Das Betreten von unbefestigten Flächen während der Durchführung von
Baumaßnahmen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit
möglich sind für Begehungen die Randwege zu nutzen.
3.3.7 Offenliegende Baugruben mit steilen Böschungen sind gegen das Hineinfallen von
Eidechsen zu sichern. Nachrangig sind geeignete Ausstiegshilfen (beispielsweise
Matten, Bretter, Äste oder Ähnliches; mindestens alle 10 m) einzubringen.
3.3.8 Bestehende Vermeidungsmaßnahmen (beispielsweise Kleintierdurchlässe) sind bei
der Erneuerung einer Lärmschutzeinrichtung zu übernehmen. Bei einer
Vollerneuerung sind auf Geländeniveau in einem Abstand von maximal 10 m
Kleintierdurchlässe (mindestens 25 cm Breite und 10 cm Höhe) einzubauen. Alternativ
kann ein Kleintierdurchlass je Schallschutzelement eingebaut werden.
3.3.9 Soweit Baumaßnahmen im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer
1.2 durchgeführt werden, und hierbei Mauerwerk mit Fugen oder Spalten von mehr als
1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe dauerhaft beseitig wird, sind spätestens zwei
Wochen vor Baubeginn zusätzliche Sonderstrukturen, die zur Überwinterung geeignet
sind (beispielsweise Steinschüttungen oder Steinriegel aus frostsicherem
Gesteinsmaterial, 60 Prozent der Steine mit Körnung von 10 cm, 40 Prozent mit
Körnung von 10-20 cm, mindestens 1 m tief in den Boden reichend) in einer
Entfernung von maximal 200 m zum Mauerwerk herzurichten. Findet die
Baumaßnahme während der Winterruhe (in der Regel von Anfang Oktober bis Ende
März) statt, sind diese zusätzlichen Sonderstrukturen spätestens zwei Wochen vor
Beginn der Winterruhe (Mitte September) herzurichten.
3.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten
3.4.1 Sicherstellung der Einhaltung
Die Einhaltung der unter Nummer 3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten auf der Baustelle ist
durch (eine) damit beauftragte Person(en) sicherzustellen. Dies umfasst:
a) die Kommunikation der sich aus den Sorgfaltspflichten für die konkrete
Unterhaltungsoder Erneuerungsmaßnahme ergebenden Ge- und Verbote an die maßgeblichen
Akteure (beispielsweise durch Einweisung bei Baustelleneröffnung und Teilnahme an
Baubesprechungen), und
b) die Überwachung der Einhaltung der sich aus den Sorgfaltspflichten für die konkrete
Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahme ergebenden Ge- und Verbote durch
regelmäßige Kontrollen auf der Baustelle.
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist durch die Umweltfachliche Bauüberwachung
(generelle UBÜ oder spezielle UBÜ in der Fachrichtung Naturschutz) gemäß Umwelt-Leitfaden
zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für wasser- und
immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-
Bundesamtes Teil VII in der jeweils gültigen Fassung, durch den technisch Berechtigten
gemäß Verwaltungsvorschrift für die Überwachung der Erstellung im Ingenieurbau, Oberbau
- 14 -Drucksache 435/26
und Hochbau (VV Bau) oder durch Personen mit vergleichbarer Eignung und Befugnis zu
gewährleisten.
3.4.2 Dokumentation der Einhaltung
Die Einhaltung der unter Nummer 3.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten auf der Baustelle ist
durch (eine) nach Nummer 3.4.1 damit beauftragte Person(en) zu dokumentieren. Die
Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
Beauftragte Person(en), Qualifikation
Datum des Beginns und Endes der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen
Lage der Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen
Beteiligte Baufirmen
Datum der Einweisung der beteiligten Baufirmen sowie Bestätigung der Kenntnisnahme
Bestätigung der beauftragten Person(en), dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden,
beziehungsweise gegebenenfalls erfolgte Abweichungen von den Sorgfaltspflichten, sowie
Ergebnisse von Nummer 3.4.1 a) und 3.4.1 b)
Die Dokumentation ist durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Abschluss der Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen aufzubewahren und auf Anfrage
der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben.
Schotterreinigung und -austausch; Einbau oder
Austausch einer Planumsschutzschicht
4.1 Regelvermutung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit bei
Schotterreinigung und -austausch sowie Einbau oder Austausch einer
Planumsschutzschicht
Bei der Durchführung der in Nummer 4.2 benannten Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44
Absatz 1 BNatSchG in Bezug auf die Zaun- und Mauereidechse vor, wenn die unter Nummer
4.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten sowie diese nach Nummer 4.4 sichergestellt
und dokumentiert werden. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen als Teilmaßnahme im Zusammenhang mit weiteren, in Nummer 3.2
oder Nummer 4.2 benannten Baumaßnahmen erfolgen.
Wenn ein Vorkommen der beiden Zielarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen ist, sind keine Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 4.3 sowie keine
Sicherstellungs- und Dokumentationspflichten gemäß Nummer 4.4 für die
artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren und
durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der
Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahme aufzubewahren. Sie ist auf Anfrage der
zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben.
Sofern die Regelvermutung nicht zutrifft, da die Sorgfaltspflichten gemäß Nummer 4.3 nicht
eingehalten werden können, ist das Vorhaben dennoch zulässig, sofern die
Ausnahmevoraussetzungen gemäß Nummer 4.5 erfüllt sind.
4.2 Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs-
und Erneuerungsmaßnahmen
Die Regelvermutung nach Nummer 4.1 findet auf die unter Nummer 1 bis Nummer 4 der
nachfolgenden Tabelle 2 dargestellten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen
Anwendung.
Tabelle 2: Von der Regelvermutung gemäß Nummer 4.1 umfasste Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen
Nummer Bezeichnung
Beschreibung
1 Schotterreinigung Diese Maßnahme umfasst die Aufnahme,
Reinigung und den Wiederauftrag des
Schotters sowie die Zuführung von
Ersatzmaterial einschließlich der
erforderlichen Profilierung des Schotterbettes.
2 Schotteraustausch Diese Maßnahme umfasst die vollständige
Ausräumung des Schotterbettes und den
Einbau von Neuschotter sowie die
Verdichtung und Profilierung des
Schotterbettes.
3 Austausch einer
Planumsschutzschicht
Diese Maßnahme umfasst den Abtrag und die
Verdichtung der Planumsschutzschicht
einschließlich des Randweges. Zur
Durchführung dieser Maßnahme ist ein
Schotteraustausch (Maßnahme Nummer 2)
erforderlich.
4 Einbau der Planumsschutzschicht Diese Maßnahme umfasst den Neubau (den
erstmaligen Einbau) der
Planumsschutzschicht einschließlich des
Randweges. Zur Durchführung dieser
Maßnahme ist ein Schotteraustausch
(Maßnahme Nummer 2) erforderlich.
4.3 Sorgfaltspflichten zum Auslösen der Regelvermutung
4.3.1 Es gelten die unter Nummer 3.3 dargestellten Sorgfaltspflichten.
4.3.2 Die Baumaßnahmen sind im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang August
durchzuführen. Im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli ist die Durchführung der
Bauarbeiten darüber hinaus auf den Tageszeitraum (7 Uhr bis 20 Uhr) zu
beschränken.
4.3.3 Soweit die Baumaßnahmen im Zeitraum Anfang August bis Ende Oktober durchgeführt
werden oder im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Juli als Nachtarbeiten (20 Uhr bis
7 Uhr) erfolgen, hat vorab (spätestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme)
entlang der betroffenen Streckenabschnitte eine Vergrämungsmahd in Verbindung mit
einer reptilienfreundlicher Saumgestaltung zu erfolgen.
Die Vergrämungsmahd (Schnitthöhe circa 10 cm) erfolgt in einem 1,5 m bis 2 m breiten
Streifen ab Schotterkante. Daran schließt eine reptilienfreundliche Saumgestaltung an.
Das Mahdgut ist zu beräumen. Bestehende Versteckstrukturen im Böschungsbereich
sind zu erhalten. Vergrämungsmahd und reptilienfreundliche Saumgestaltung setzen
zwingend eine Mindestbreite des angrenzenden Vegetationsstreifens von 3 m sowie
eine Mindest-Vegetationshöhe von circa 25 cm voraus, um das Vorhandensein
ausreichender Verstreckstrukturen zu gewährleisten. Die Funktion der
reptilienfreundlichen Saumgestaltung ist gegeben, wenn diese pro 500 m
Streckenabschnitt auf mindestens 400 m (das heißt 80 Prozent der Strecke) umgesetzt
wird.
Nach Beendigung der Baumaßnahme besteht keine Unterhaltungspflicht für die der
Sorgfaltspflicht dienenden Maßnahmen.
(Teil-)Abschnitte können von der Vergrämungsmahd sowie der reptilienfreundlichen
Saumgestaltung ausgenommen werden, wenn
die gesamte Streckenlänge der Maßnahme kleiner ist als 500 m ist, oder
es sich um ein zwischen zwei Gleisen liegendes Gleis (sogenanntes „Inselgleis“,
zum Beispiel in einem Bahnhof) handelt, oder
auf Grund der an das Gleis angrenzenden Biotoptypen ein Vorkommen von
Zaunoder Mauereidechsen sicher ausgeschlossen werden kann.
4.3.4 Soweit Baumaßnahmen im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer
1.2 durchgeführt werden, gelten zudem die folgenden Sorgfaltspflichten nach
Nummern 4.3.4.1 und Nummer 4.3.4.2, wenn die Arbeiten an Streckenabschnitten
erfolgen,
a) auf denen seit mindestens fünf Jahren eine ungehinderte Vegetationsentwicklung
stattgefunden hat, sowie auf den jeweils unmittelbar benachbarten Gleisen rechts
und links, oder
b) bei denen der Oberbau unmittelbar (das heißt ohne verbaute
Planumsschutzschicht) auf einem für Tiere grabbaren Planum (Untergrund)
aufliegt.
(Teil-)Abschnitte können von den Sorgfaltspflichten nach Nummer 4.3.4.1 und Nummer
4.3.4.2 ausgenommen werden, wenn
die gesamte Streckenlänge der Maßnahme kleiner als 100 m ist oder
auf Grund der an das Gleis angrenzenden Biotoptypen ein Vorkommen von
Mauereidechsen sicher ausgeschlossen werden kann.
4.3.4.1 Die Durchführung der Baumaßnahmen ist auf die Aktivitätsperiode der
Mauereidechse (in der Regel Anfang April bis Ende September) zu beschränken.
4.3.4.2 Es erfolgt kein erstmaliger Einbau (Neubau) einer Planumsschutzschicht.
- 17 - Drucksache 435/26
4.4 Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflichten
Für die Sicherstellung und Dokumentation der Einhaltung der unter Nummer 4.3 aufgeführten
Sorgfaltspflichten auf der Baustelle gelten die Ausführungen unter Nummer 3.4 entsprechend.
4.5 Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für
Schotterreinigung und -austausch sowie Austausch der Planumsschutzschicht
während der Aktivitätsperiode von Zaun- und Mauereidechse
Sofern die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Nummer 4.3 nicht möglich ist, kann die
zuständige Behörde für die in Nummer 4.2 aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 3
(Schotterreinigung und -austausch, sowie Austausch der Planumsschutzschicht) Ausnahmen
von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG unter den Voraussetzungen nach § 45 Absatz
7 Nummer 1 bis Nummer 5 und Satz 2 zulassen. Es gelten die nachfolgenden Ausführungen
unter Nummer 4.5.1 bis Nummer 4.5.5.
Diese Ausführungen beziehen sich nur auf Baumaßnahmen, die während der Aktivitätsperiode
von Zaun- und Mauereidechse erfolgen. Nicht umfasst sind Baumaßnahmen außerhalb der
Aktivitätsperiode der Mauereidechse sowie der Einbau einer Planumsschutzschicht im
Verbreitungsgebiet der Mauereidechse gemäß Nummer 1.2, die an Streckenabschnitten
erfolgen, auf denen seit mindestens fünf Jahren eine ungehinderte Vegetationsentwicklung
stattgefunden hat, sowie auf den jeweils unmittelbar benachbarten Gleisen rechts und links,
oder auf denen der Oberbau unmittelbar (das heißt ohne verbaute Planumsschutzschicht) auf
einem für Tiere grabbaren Planum (Untergrund) aufliegt.
4.5.1 Ausnahmegründe
Die Durchführung der in Nummer 4.2 aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 3 (Schotterreinigung
und -austausch, sowie Austausch der Planumsschutzschicht) dienen als zwingend
erforderliche Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen stets der öffentlichen Sicherheit im
Sinne von § 45 Absatz 7 Nummer 4 BNatSchG. Die Maßnahmen sind notwendige
Voraussetzung, um die Funktionsfähigkeit der Schieneninfrastruktur zu gewährleisten, die als
Transportweg für Personen und Güter insbesondere im Hinblick auf Mobilität und
Versorgungssicherheit einen Grundpfeiler der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt.
Daneben nehmen die Maßnahmen auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses nach § 45 Absatz 7 Nummer 5 BNatSchG für sich in Anspruch. Das mit ihnen
verbundene verkehrliche Interesse an einer funktionsfähigen Schieneninfrastruktur zur
Gewährleistung einer klimafreundlichen Mobilität ist von zentraler Bedeutung für die
Allgemeinheit und damit ein Gemeinwohlbelang.
4.5.2 Fehlen zumutbarer Alternativen
Bei Baumaßnahmen gemäß Nummer 4.2 sind räumliche, zeitliche oder sonstige
Ausführungsalternativen im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG in der Regel nicht
vorhanden oder nicht zumutbar.
Die in Nummer 4.3 genannten Sorgfaltspflichten gelten in der Regel als zumutbar. Alternative
Schutzmaßnahmen zu den in Nummer 4.3 benannten Sorgfaltspflichten sind in der Regel nicht
zumutbar, das heißt nur bei atypischen Einzelfällen gilt etwas anderes.
Die Durchführung der Sorgfaltspflicht nach Nummer 4.3.3 ist in der Regel nicht zumutbar,
wenn sich der Pflegestreifen, in dem die Vergrämungsmahd und die reptilienfreundliche
- 18 -Drucksache 435/26
Saumgestaltung stattfinden soll, nicht bis mindestens 3 m vollständig in der Verfügungsgewalt
des betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens befindet. Weiterhin ist eine
Durchführung der Sorgfaltspflicht nach Nummer 4.3.3 in der Regel nicht zumutbar, wenn diese
aus Arbeitsschutzgründen (beispielsweise in steilen Lagen) nicht umsetzbar ist.
4.5.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
Nach § 45 Absatz 7 Satz 2 zweiter Halbsatz BNatSchG ist zudem sicherzustellen, dass sich
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert und die zukünftige
Verbesserung des Erhaltungszustands nicht verhindert wird.
Bei der Durchführung der Maßnahmen 1, 2 und 3 (Schotterreinigung und -austausch, sowie
Austausch der Planumsschutzschicht) verschlechtert sich der Erhaltungszustand der
Populationen in der Regel nicht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Mit beziehungsweise nach der Maßnahme wird eine grundsätzlich vergleichbare
Unterhaltung der Strecke fortgeführt
Die Habitatstrukturen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für Zaun- und Mauereidechse
bleiben grundsätzlich erhalten
Es kommt nicht durch weitere Bauvorhaben im Bereich des Schienenwegs zu
Kumulationswirkungen, durch welche eine Wiederbesiedelung maßgeblich erschwert wird
4.5.4 Behördliches Ermessen
Liegen die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis Satz 3 BNatSchG vor (Nummer
4.5.1 bis Nummer 4.5.3), ist die Ausnahme in der Regel zu erteilen und es besteht regelmäßig
kein Raum für eine abweichende Entscheidung.
Artenschutzrechtliche Standards bei Vorhaben
an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen
Abschnitt 5 gilt für sämtliche Vorhaben an bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen gemäß
Nummer 1, soweit für diese nicht die Regelvermutung gemäß Nummer 3.1 oder Nummer 4.1
greift.
5.1 Erfassung von Zaun- und Mauereidechse
5.1.1 Regelvermutung
Wird die Erfassung entsprechend den Vorgaben in Nummer 5.1.2 durchgeführt und
dokumentiert, ist hinreichend verlässlich ein Vorkommen von Zaun- und oder Mauereidechse
nachgewiesen oder hinreichend verlässlich die Abwesenheit der jeweiligen Art festgestellt.
Wenn ein Vorkommen der Zielart mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann, sind keine Erfassungen nach Nummer 5.1.2 für die Feststellung der
Abwesenheit der Art notwendig. Die Begründung ist zu dokumentieren. Diese Begründung ist
durch den Vorhabenträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens
aufzubewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Einsicht zu geben.
5.1.2 Standards für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen
5.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Folgende allgemeine Anforderungen gelten für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen:
a) Die Erfassung umfasst die gesamte Vorhabenfläche gemäß Nummer 2.6.
b) Die Erfassung potenzieller Habitate nach Nummer 5.1.2.2 b) und die Kartierung der Zielart
und ihrer Habitate nach Nummer 5.1.2.2 c) hat durch Fachkräfte mit herpetologischen
Kenntnissen und Erfahrungen mit Freilandkartierungen zu erfolgen. Die Qualifikation ist
über einschlägige aktuelle Qualifizierungsmaßnahmen oder gleichwertige Referenzen
(beispielsweise Mitarbeit bei ähnlichen Projekten und oder Fortbildungen) nachzuweisen.
c) Wirksame innovative Methoden können zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt
insbesondere für den Einsatz von Artenspürhunden. Die aktuellen Standards sind hierbei
zu berücksichtigen.
5.1.2.2 Verlauf der Erfassung
Die Erfassung erfolgt in einem gestuften Verfahren. Der Vorhabenträger kann einzelne
Prüfschritte überspringen und direkt mit der Kartierung der Zielart und ihrer Habitate beginnen.
Alle durchgeführten Schritte der Erfassung sind nach Maßgabe des Anhangs 1 zu
dokumentieren. Diese Dokumentation ist an die zuständige Naturschutzbehörde zu
übermitteln.
Die Durchführung von genetischen Untersuchungen, insbesondere der Mauereidechse, ist
nicht erforderlich.
a) Auswertung vorhandener Art-Daten
Zunächst sind vorhandene Art-Daten zum Vorkommen der Zielart im Untersuchungsbereich
zu recherchieren und auszuwerten.
Erfüllen die vorhandenen Art-Daten bestimmte Voraussetzungen nach Anhang 1a) kann auf
eine Kartierung verzichtet werden.
b) Erfassung potenzieller Habitate
Ist die ermittelte Datenlage nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung, erfolgt in
einem nächsten Schritt die Prüfung des Untersuchungsbereichs hinsichtlich der
Habitateignung gemäß Anhang 1b) für die jeweilige Zielart durch eine Übersichtsbegehung.
In Einzelfällen ist auch ein Vorab-Ausschluss von Flächen anhand vorhandener Biotop- oder
Strukturdaten möglich. (Teil-)Flächen ohne Habitateignung können von der weiteren
Kartierung ausgenommen werden. Auf Flächen mit Habitateignung erfolgt die Kartierung der
jeweiligen Art und ihrer Habitate.
c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate
Sind nach Nummer 5.1.2.2 a) oder Nummer 5.1.2.2 b) neue Kartierungen notwendig, richten
sich diese nach Anhang 1c).
- 20 -Drucksache 435/26
5.2 Artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen
5.2.1 Regelvermutung
Werden die Schutz- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in den unter Nummer 5.2.2.2
aufgeführten Maßnahmenpaketen 1 bis 4, bestehend aus einer oder mehreren
Einzelmaßnahme(n), fach- und sachgerecht umgesetzt und dokumentiert, liegt in der Regel
kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG vor.
Werden die Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes in dem unter Nummer
5.2.2.2 aufgeführten Maßnahmenpaket 5 bestehend aus mehreren Einzelmaßnahmen, fach-
und sachgerecht umgesetzt und dokumentiert, ist in der Regel davon auszugehen, dass die
Anforderungen für FCS-Maßnahmen dahingehend erfüllt sind, dass sich der
Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die zukünftige Verbesserung des
Erhaltungszustands nicht verhindert wird.
Die Anforderungen an eine fach- und sachgerechte Durchführung und Dokumentation der
einzelnen artenschutzrechtlichen Maßnahmen in den Maßnahmenpaketen werden in Anhang
2 und Anhang 3 sowie in den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 5.2.2.1 konkretisiert.
5.2.2 Standards für artenschutzrechtliche Maßnahmen für Zaun- und
Mauereidechsen
5.2.2.1 Allgemeine Anforderungen
Folgende allgemeine Anforderungen gelten als Standard für artenschutzrechtliche
Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen:
a) Die Umsetzung der jeweiligen artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist durch eine
Umweltfachliche Bauüberwachung (generelle UBÜ oder spezielle UBÜ im Fachbereich
Naturschutz) gemäß Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und
Plangenehmigung sowie für wasser- und immissionsschutzrechtliche
Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes Teil VII in
der jeweils gültigen Fassung oder durch Fachkräfte mit herpetologischen Kenntnissen und
Erfahrungen zu begleiten. Die Qualifikation ist über einschlägige aktuelle
Qualifizierungsmaßnahmen oder gleichwertige Referenzen (beispielsweise Mitarbeit bei
ähnlichen Projekten und oder Fortbildungen) nachzuweisen. Die Umweltfachliche
Bauüberwachung ist gemäß den Vorgaben des Umwelt-Leitfadens (Anlage 3 des
Umweltleitfadens) zu dokumentieren.
b) Vor der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmenpakete gemäß Nummer
5.2.2.2 dürfen keine artenschutzrechtlich relevanten Eingriffe in Habitatflächen der
Zielarten auf der Vorhabenfläche, beispielsweise durch Befahren mit schwerem Gerät,
Erdarbeiten, Gehölzrodungen erfolgen. CEF-Flächen gemäß Nummer 5.2.2.2 b) und
Nummer 5.2.2.2 c) und FCS-Flächen gemäß Nummer 5.2.2.2 e), sowie
Zwischenhälterungsflächen gemäß Nummer 5.2.2.2 d) müssen zum Zeitpunkt der
Nutzung ihre ökologische Funktion erfüllen (Funktionsnachweis).
c) Wenn temporär (baubedingt) in Anspruch genommene Flächen zur Wiederbesiedlung
vorgesehen sind, sind diese nach Beendigung des Vorhabens hinsichtlich der
zielartspezifischen Habitatansprüche zu gestalten. Hierbei sind die ursprünglich
vorherrschenden Habitateigenschaften (erfasste Habitatqualität bei Erfassung nach
Nummer 5.1.2.2 c) mindestens gleichwertig wiederherzustellen, damit eine
- 21 - Drucksache 435/26
Wiederbesiedlung nach einem Funktionsnachweis in der darauffolgenden
Vegetationsperiode nach Wiederherstellung erfolgen kann.
d) Flächen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und für Maßnahmen
zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) sind für den jeweils
erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und erforderlichenfalls solang rechtlich zu sichern.
Der Unterhaltungszeitraum überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
5.2.2.2 Verbindliche Mindeststandards zu artenschutzrechtlichen
Maßnahmenpaketen
Sind mehrere Einzelmaßnahmen Bestandteil eines Maßnahmenpakets, sind diese in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung der benannten generellen Anforderungen nach Nummer
5.2.2.1 umzusetzen, um die Regelvermutung anwenden zu können. Die einzelnen
Maßnahmen innerhalb der Pakete sind anzuerkennen, wenn sie entsprechend Anhang 2 und
Anhang 3 ausgestaltet und dokumentiert sind.
Die Auswahl der notwendigen Maßnahmenpakete und ihrer Kombination obliegt der jeweiligen
fachgutachterlichen Einschätzung und ist entsprechend zu dokumentieren.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen können durch den Vorhabenträger freiwillig umgesetzt
werden.
a) Maßnahmenpaket 1: Verhindern des Einwanderns ins Baufeld durch
Abzäunung
Durch Abzäunung mittels Reptilienschutzzaun wird das Einwandern von Tieren in den bisher
unbesiedelten Vorhabenbereich vor und während der Baumaßnahme verhindert. Vorgaben für
die ordnungsgemäße Umsetzung regelt Anhang 2a).
b) Maßnahmenpaket 2: Vergrämung
Dieses Maßnahmenpaket dient der Vergrämung von Tieren aus dem Vorhabenbereich durch
gezielte Minderung der Habitatqualität ohne Verletzung von Tieren. Die Vergrämung wird
durch eine Habitatentwertung durch Mahd und Entfernen der Habitatstrukturen sowie durch
Herauslocken mittels temporär angelegter Versteckstrukturen initiiert. Dadurch werden die
Tiere in angrenzende Bereiche verdrängt, beziehungsweise gelockt, die zeitlich vorlaufend
hergerichtet wurden (Ausweich- oder Ausgleichshabitate; Maßnahme zur kontinuierlichen
Sicherung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang, CEF-
Maßnahmenflächen).
Wenn das Ursprungshabitat im Vorhabenbereich nach Beendigung der Baumaßnahmen
wiederhergestellt wird, und wenn dieses durch die Tiere selbstständig erreicht werden kann
(in der Regel möglich, wenn keine Hindernisse vorhanden sind), sind die Ausweichhabitate
nur temporär zu unterhalten und zu sichern. Ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und
während der Baumaßnahme wird durch Abzäunung verhindert.
Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:
Abzäunung
Habitatentwertung und Herauslockung
Ausweichhabitat (temporäre CEF-Fläche, in Verbindung mit der Wiederherstellung des
Ursprungshabitats)
- 22 -Drucksache 435/26
Alternativ: Ausgleichshabitat (dauerhafte CEF-Fläche)
Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln
Anhang 2 und Anhang 3.
c) Maßnahmenpaket 3: Umsetzung
Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich und dem
Wiederaussetzen in angrenzenden Bereichen, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden
(Ausweich- oder Ausgleichshabitate CEF-Maßnahmenflächen). Bei einer Umsetzung in
Ausweichhabitate kann eine selbständige Wiederbesiedlung des Ursprungshabitats erfolgen.
Bei einer Umsetzung in Ausgleichshabitate ist dies nicht möglich. Wenn ein Einwandern von
Tieren in das Baufelds vor und während der Baumaßnahme wahrscheinlich ist, wird dies durch
Abzäunung verhindert.
Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:
Abzäunung
Fang, Transport und Wiederaussetzung
Ausweichhabitat (temporäre CEF-Fläche in Verbindung mit der Wiederherstellung des
Ursprungshabitats)
Alternativ: Ausgleichshabitat (dauerhafte CEF-Fläche)
Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln
Anhang 2 und Anhang 3.
d) Maßnahmenpaket 4: Zwischenhälterung und Wiederaussetzen im
Ursprungshabitat
Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich, der
Zwischenhälterung in zeitlich vorlaufend hergerichteten Zwischenhabitaten und dem
anschließenden Wiederaussetzen im Ursprungshabitat. Voraussetzung hierfür ist die
notwendige Wiederherstellung des nur temporär in Anspruch genommenen Baufeldes. Wenn
ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und während der Baumaßnahme wahrscheinlich
ist, wird dies durch Abzäunung verhindert.
Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:
Abzäunung
Fang, Transport und Wiederaussetzung
Zwischenhälterung
Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln
Anhang 2 und Anhang 3.
e) Maßnahmenpaket 5: Umsiedlung (FCS-Maßnahme)
Dieses Maßnahmenpaket dient dem Fang von Tieren im Vorhabenbereich und dem
Wiederaussetzen in Bereichen, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden (Ersatzhabitate).
Im Gegensatz zur Umsetzung befinden sich die Ersatzhabitate nicht im räumlichen
- 23 - Drucksache 435/26
Zusammenhang. Wenn ein Einwandern von Tieren in das Baufeld vor und während der
Baumaßnahme wahrscheinlich ist, wird dies durch Abzäunung verhindert.
Dieses Paket setzt sich aus folgenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen:
Abzäunung
Fang, Transport und Wiederaussetzung
Ersatzhabitat
Angaben zur fach- und sachgerechten Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Paket regeln
Anhang 2 und Anhang 3.
Übergangsregelung
Ist für das Vorhaben nach Abschnitt 1 ein Planrechtsverfahren erforderlich, so gilt die
Verwaltungsvorschrift für solche Verfahren, deren Antragstellung mindestens ein Jahr nach
Inkrafttreten erfolgt.
Für sonstige Vorhaben nach Abschnitt 1 ist die Verwaltungsvorschrift spätestens drei Monate
nach Inkrafttreten anzuwenden.
Auf Anzeige des Vorhabenträgers bei der zuständigen Behörde kann die
Verwaltungsvorschrift auch früher Anwendung finden.
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
[XXX, den…2026]
D e r B u n d e s k a n z l e r
[ F r i e d r i c h M e r z ]
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , K l i m a s c h u t z , N a t u r s c h u t z
u n d n u k l e a r e S i c h e r h e i t
[ C a r s t e n S c h n e i d e r ]
Anhang 1: Konkretisierende Angaben für die einzelnen
Prüfschritte der Erfassung
a) Auswertung vorhandener Art-Daten
Beschreibung Die Auswertung umfasst die Recherche und Prüfung vorhandener
Daten zum Vorkommen der Zielart im Untersuchungsbereich (Art-
Daten).
Ergebnis
Beim Vorliegen von hinreichend gesicherten und ausreichenden
Art-Daten, kann auf den entsprechenden Flächen auf eine
Erfassung potenzieller Habitate beziehungsweise auf eine
Kartierung der Zielart und ihrer Habitate verzichtet werden.
Ist die Datenlage nicht ausreichend, um ein Artvorkommen zu
belegen beziehungsweise auszuschließen, ist eine Erfassung
potenzieller Habitate durchzuführen. Alternativ kann eine
flächendeckende Kartierung der Zielart und ihrer Habitate erfolgen.
Anforderung Vorhandene Art-Daten sind zu recherchieren (beispielsweise
Datenbanken und Kataster), sowie durch Abfragen bei
beispielsweise
zuständigen Naturschutzbehörden,
Naturschutzfachbehörden (zum Beispiel Landesämtern),
anerkannten Naturschutzvereinigungen
zu ermitteln.
Daten des Vorhabenträgers aus älteren Projekten im
Vorhabenbereich und auf Zielflächen sind zu berücksichtigen.
Rahmenbedingunge
n
Die Art-Daten müssen den methodischen Anforderungen an die
Kartierung der Zielart und ihrer Habitate gemäß Nummer 5.1.2.2 c)
beziehungsweise Anhang 1c) genügen.
Art-Daten dürfen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein und es
darf zu keiner wesentlichen Veränderung von Standortbedingungen
beziehungsweise der Biotopstruktur gekommen sein.
Art-Daten älter als fünf Jahre können genutzt werden, wenn kein
(populationswirksamer) Nutzungs- und Strukturwandel
stattgefunden hat sowie keine wesentliche Veränderung von
Standortbedingungen (zum Beispiel Nährstoffanreicherung,
Einbringung von Bodenmaterial, Überschwemmungen, Auflichtung,
Extensivierung) eingetreten ist. Dies ist anhand einer
Übersichtsbegehung zur Ermittlung geeigneter Habitate zu
überprüfen.
n
Dokumentatio Die Art-Daten-Recherche sowie die erfolgten Abfragen sind in
nachvollziehbarer Weise mit Angaben zu verwendeten Quellen zu
dokumentieren.
Die Ergebnisse der Auswertung vorhandener Art-Daten,
insbesondere zu vorgefundenen Vorkommen der Zielart
beziehungsweise zu Absenznachweisen, sind differenziert nach
den recherchierten Quellen sowie in einer Gesamtdarstellung
darzulegen.
b) Erfassung potenzieller Habitate
Beschreibung Durch eine Übersichtsbegehung werden für die Zielart potenziell
geeignete Habitate erfasst beziehungsweise nicht geeignete
Flächen festgestellt. Eine Übersichtsbegehung kann auf
sogenannten Ausschlussflächen entfallen, welche sich aus
vorhandenen Daten ermitteln lassen und die aufgrund ihrer
Merkmale keine Habitateignung besitzen.
Ergebnis Im Untersuchungsbereich werden alle für die Zielart potenziell
geeigneten Habitate erfasst.
Kann aufgrund fehlender Habitateignung ein Vorkommen auf (Teil-
)Flächen ausgeschlossen werden, kann auf diesen auf eine
Kartierung der Zielart und ihrer Habitate verzichtet werden.
Anforderung
Die Erfassung potenziell geeigneter Habitate erfolgt anhand einer
einmaligen und flächendeckenden Übersichtsbegehung.
Flächen, die nachfolgende Merkmale einzeln oder in Kombination
aufweisen, besitzen keine Habitateignung und müssen nicht
begangen werden, beziehungsweise können vorab von der
Übersichtsbegehung ausgeschlossen werden (Ausschlussflächen):
Voll versiegelte oder überdachte Flächen (zum Beispiel Tunnel,
Gebäude, Parkplätze)
Brücken (nur Bauwerksteile ohne Seitenvegetation) ohne
Versteckmöglichkeiten, wie zum Beispiel Dehnungsfugen,
Ritzen, Löcher oder sonstige Höhlungen
Geschlossene Waldflächen, geschlossene Gehölze oder
geschlossene Gebüsche abseits von Übergangs- oder
Saumstrukturen
Bewirtschaftete Ackerflächen (ohne Säume, Brachen oder
Ähnliches)
Wasserflächen (ohne Randbereiche)
Die Festlegung der zuvor genannten Ausschlussflächen kann auf
Grundlage vorhandener Daten, beispielsweise anhand von
aktuellen Luftbildern (nicht älter als fünf Jahre),
Drohnenbefliegungen
Biotop- und Nutzungstypenkartierungen
erfolgen.
Rahmenbedingunge
n
Die Übersichtsbegehung kann zu allen Jahres- und Tageszeiten
erfolgen, in denen die strukturelle Ausprägung (insbesondere
Vegetation, Substratausgestaltung, Relief, Versteckplätze) des
Geländes erkennbar ist (zum Beispiel jedoch nicht bei
geschlossener Schneedecke).
Dokumentation Die Ergebnisse der Übersichtsbegehung sind in Text und Karten
(Maßstab mindestens 1:2 000) zu dokumentieren.
Die Dokumentation muss Angaben zu folgenden Aspekten
enthalten:
Durchführende Person(en), Qualifikation
Datum, Uhrzeit, Dauer
Georeferenzierte Karte, in der potenziell geeigneten Habitate
markiert sind
Charakterisierung der Ausschlussflächen inklusive
beispielhafter Fotodokumentation von Ausschlussflächen
Gegebenenfalls genutzte Datenquellen
Information zu gegebenenfalls angewendeten innovativen
Methoden
Abschließende gutachterliche Einschätzung, ob auf Grund der
Habitatausstattung der Fläche beziehungsweise der Teilflächen
ein Vorkommen der der Zielart möglich ist
Bei der Anwendung innovativer Methoden sind diese gemäß der
aktuellen Standards zu dokumentieren.
c) Kartierung der Zielart und ihrer Habitate
Beschreibung Die Kartierung der Zielart und ihrer Habitate erfolgt durch
Sichtbeobachtung im Gelände.
m
m
Ergebnis Flächendeckender Überblick über das Vorkommen der Zielart i
Untersuchungsbereich.
Sofern im Rahmen der Kartierung keine Exemplare der Zielart
festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass diese i
Untersuchungsbereich nicht vorkommt (Absenznachweis). Weitere
Erfassungen oder Worst-Case-Betrachtungen sind nicht
erforderlich.
Bei einem festgestellten Vorkommen bilden die Ergebnisse in der
Regel die Grundlage für die weitere artenschutzrechtliche Prüfung.
Anforderung Die Kartierung erfolgt in der Regel flächendeckend in den zuvor
erfassten potenziell geeigneten Habitaten. Sonderstrukturen, wie
zum Beispiel Kabelkanäle, die sichtbare Öffnungen aufweisen und
die bei dem Vorhaben verändert werden, sind zu berücksichtigen.
In Einzelfällen, in denen flächendeckende Erfassungen
unverhältnismäßige Einschränkung des Bahnbetriebs bedingen
würden, kann eine stichprobenhafte Begehung repräsentativer
Untersuchungsflächen vorgenommen werden. Dies ist durch den
Vorhabenträger zu begründen und nachzuweisen.
Die Kartierung erfolgt nach folgender Methodik:
Sichtbeobachtungen: Langsames und ruhiges Begehen
(maximal 0,5 km pro Stunde) aller geeigneten Habitatstrukturen
Gezielte Berücksichtigung von Versteckstrukturen
Der Einsatz künstlicher Verstecke ist nicht erforderlich
Zauneidechse:
Vier bis sechs Begehungen an verschiedenen Tagen
(mindestens drei Tage Abstand zwischen den einzelnen
Begehungen)
Zeitraum für Adulte: Anfang April bis Ende Juli
Zeitraum für Juvenile (Schlüpflinge): Anfang August bis Ende
September
In wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung
kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits
im März mit den Erfassungen begonnen werden
Soll ein Absenznachweis erbracht werden, sind vier
Begehungen notwendig, von denen mindestens eine im
Zeitraum für Juvenile durchzuführen ist
Sollen Aussagen zur Populationsgröße gemacht werden
(beispielsweise am Arealrand oder für eine geplante
Zwischenhälterung) oder handelt es sich um unübersichtliche
und sehr großflächige Untersuchungsbereiche, sind sechs
Begehungen notwendig, von denen mindestens eine im
Zeitraum für Juvenile erfolgt
Mauereidechse:
Vier Begehungen an verschiedenen Tagen (mindestens drei
Tage Abstand zwischen den Begehungen)
Zeitraum für Adulte: Anfang April bis Ende September
Zeitraum für Juvenile (Schlüpflinge): Anfang August bis Ende
September
In wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung
kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits
im März mit den Erfassungen begonnen werden
Folgende Habitatstrukturen sind zu erfassen, abzugrenzen und
flächenmäßig zu quantifizieren. Bei großen, strukturreichen Flächen
und einer engen Verzahnung dieser Strukturen ist eine
Komplexbildung zulässig:
Zauneidechse:
Gehölzstrukturen (schließt alle verholzten Pflanzen ein,
einschließlich Heidekraut und Zwergsträuchern)
Dichte, krautige Vegetation (Deckungsgrad von mehr als
40 Prozent)
Lückige, krautige Vegetation (Deckungsgrad zwischen
5 Prozent und 40 Prozent)
Offene Bodenfläche (Vegetationsbedeckung weniger als
5 Prozent), hier wird unterschieden in grabbares (bis
mindestens 30 cm Tiefe) und nicht grabbares Substrat
Sonderstrukturen, beispielsweise (frostfreie) Stein- und
Schotterschüttungen, Holzhaufen, Baumstubben
Mauereidechse:
Stein-, Schotterschüttungen oder Blockschutt
Mauern, Wände oder Felshänge mit Spalten, Fugen
(einschließlich Dehnungsfugen), Rissen, Höhlungen oder
sonstigen Versteckmöglichkeiten
Gabionen
Natürliche Felsbereiche mit Ritzen, Löchern, Höhlungen oder
sonstigen Versteckmöglichkeiten
Zur Ermittlung der Habitatqualität sind flächendeckend die
einzelnen Habitatstrukturen, wie beispielsweise Versteck-, Sonnen-
, Eiablageplätze und Winterquartiere, sowie Nahrungshabitate, und
deren Größe zu erfassen.
Darüber hinaus sind Beeinträchtigungen (zum Beispiel freilaufende
Katzen, Grünschnittablagerungen oder starke Verbuschung) zu
erfassen.
Bei den Begehungen sollen verschiedene Tageszeiten
berücksichtigt werden. Kartierungen sind an Tagen
beziehungsweise zu Tageszeiten durchzuführen, die die folgenden
Witterungsbedingungen in Kombination erfüllen:
Kein Niederschlag, kein Schnee
Mindesttemperatur 15 °C
Rahmenbedingungen
An bewölkten Tagen oder an Tagen mit Temperaturen von
maximal 22 °C sind die Erfassungen vorrangig in den
Mittagsstunden durchzuführen
An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr als
22 °C sind die Erfassungen vorrangig in den Vormittags- oder
Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen
Nach Pflegearbeiten (beziehungsweise Mahd der Fläche) ist
mindestens drei Tage bis zur nächsten Begehung zu warten.
Verändern sich die meteorologischen Bedingungen während der
Erfassungen maßgeblich und entsprechen nicht mehr den oben
genannten Bedingungen, ist die entsprechende Begehung
abzubrechen und gilt nicht als vollständige Begehung. Eine
abgebrochene Begehung ist bei geeigneten Bedingungen zu
vervollständigen.
Dokumentation Die Ergebnisse der Kartierung der Zielart und ihrer Habitate sind in
einem Bericht mit Karten (Maßstab mindestens 1:2 000) zu
dokumentieren.
Die einzelnen Begehungen sind jeweils wie folgt zu dokumentieren:
Durchführende Person(en), Qualifikation
Datum, Uhrzeit, Dauer
Witterung (Temperatur, Bewölkung, Niederschlag)
Georeferenzierter Bereich, der bei der Begehung untersucht
wurde
Die georeferenzierten Fundpunkte von vorgefundenen
Exemplaren der Zielart mit Angaben zur Altersklasse (juvenil,
subadult, adult) und Geschlecht (soweit erkennbar)
Begehungen, die abgebrochen wurden, sind ebenfalls nach diesem
Schema zu dokumentieren.
Wenn eine ausreichende Übersichtlichkeit gegeben ist, können die
Ergebnisse der Begehungen in gemeinsamen Karten und Tabellen
dokumentiert werden. Eine Differenzierung der Daten nach
Begehungstermin ist jedoch erforderlich.
Die erfassten Habitatstrukturen sind in georeferenzierten Karten
darzustellen. Die unterschiedenen Strukturen sind beispielhaft
fotografisch zu dokumentieren und im Bericht zu beschreiben.
Strukturen, die für eine flächige Darstellung zu kleinflächig sind,
können als Punkt in der Karte vermerkt werden. Ihre Flächengröße
ist abzuschätzen und im Bericht anzugeben.
Bei nur stichprobenhaften Begehungen repräsentativer
Untersuchungsflächen ist im Bericht eine nachvollziehbare,
wissenschaftlich-fundierte Begründung zur Auswahl der
untersuchten Flächen und Abschätzungen beziehungsweise
Schlussfolgerungen zu den nicht kartierten Bereichen beizufügen.
Bei der Anwendung innovativer Methoden sind diese gemäß der
aktuellen Standards zu dokumentieren.
Im Bericht ist eine klare Trennung zwischen den Ergebnissen der
Sichtbeobachtungen, der Habitatqualität, sowie der daraus
abgeleiteten Schlussfolgerungen und Interpretationen
vorzunehmen.
- 31 - Drucksache 435/26
Anhang 2: Konkretisierende Angaben für artenschutzrechtliche
Einzelmaßnahmen
a) Abzäunung
Beschreibung Aufstellen und Unterhalten eines Reptilienzauns, gegebenenfalls
in Verbindung mit einseitigen Querungsmöglichkeiten
Ergebnis Die Abzäunung verhindert das Einwandern von Tieren in den
Vorhabenbereich. Hierdurch wird die direkte Tötung von
Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der
Eintritt des Tötungsverbotes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1
BNatSchG in der Regel vermieden.
Die Abzäunung von Ausgleichs- und Ersatzhabitaten verhindert
das ungewollte Abwandern der Tiere. Hierdurch wird die
Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöht.
Anforderungen Als Abzäunung ist ein Reptilienschutzzaun mit einer Höhe von
mindestens 50 cm über Boden mit glatter Oberfläche zu
verwenden.
Dieser ist entweder 10 cm tief in den Boden einzugraben oder auf
einer Seite mindesten 20 cm umzuschlagen und durchgängig mit
Sand oder Erde (auf der dem Baufeld abgewandten Seite) zu
beschweren.
Soll eine Abwanderung aus dem umzäunten Bereich ermöglicht
werden (beispielsweise bei Vergrämung), ist die Abzäunung als
einseitig überwindbare Barriere, zum Beispiel mittels
Rampensystemen oder Ähnlichem, mindestens alle 10 m, zu
gestalten.
Zeitliche Maßgaben Beginn:
Die Abzäunung eines bislang nicht von den Zielarten besiedelten
Vorhabenbereichs muss spätestens zu Beginn der
Baufeldfreimachung abgeschlossen sein.
Bei Vergrämung, Umsetzung, Zwischenhälterung und
Umsiedlung kann die Abzäunung bis unmittelbar vor Beginn der
Baumaßnahme erfolgen.
Ende:
Die Abzäunung des Baufeldes darf erst nach dem vollständigen
Abschluss aller Baumaßnahmen beziehungsweise -tätigkeiten
entfernt werden. Wenn Baumaßnahmen im Winterhalbjahr enden,
kann die Abzäunung bereits ab Beginn der Winterruhe (in der
Regel ab Ende Oktober) abgebaut werden.
Die Abzäunung der Ausgleichs- und Ersatzhabitate darf
frühestens nach Beginn der Winterruhe (in der Regel Ende
Oktober) entfernt werden.
Rahmenbedingunge
n
Voraussetzung für eine wirksame Abzäunung ist die
grundsätzliche Eignung der lokalen Gegebenheiten sowie der
Geländeoberfläche. Gegebenenfalls muss der für die Abzäunung
vorgesehen Streifen vor Aufstellung freigestellt oder gemäht
werden. Diese Mahd hat in besiedelten Bereichen schonend,
beispielsweise mittels Freischneider oder Balkenmäher, zu
erfolgen.
Die Anforderungen des Eisenbahnbetriebs sind zu
berücksichtigen.
Die Abzäunung kann tageszeiten- und witterungsunabhängig
aufgestellt werden.
Bei der Installation des Zaunes ist eine Beeinträchtigung von
Sonderstrukturen (insbesondere potenzielle Überwinterquartiere
und Eiablageplätze) sowie des Bodens (beispielsweise durch
Bodenverdichtung) unbedingt zu vermeiden (zum Beispiel keine
Rodungen in besiedelten Bereichen).
Die nicht zur Überwindung beabsichtigte Zaunseite ist regelmäßig
zu mähen (10 cm Schnitthöhe, händisch beziehungsweise
motormanuell mittels Freischneider oder Balkenmäher, im
dreiwöchigen Turnus). Eine Mahd ist entbehrlich, sofern die
angrenzende Vegetation eine Höhe von 15 cm unterschreitet.
Nach Beendigung der Baumaßnahme ist die Abzäunung restlos
und schonend zurückzubauen.
Maßnahmenbegleitu
ng und -kontrolle
Regelmäßige Kontrolle der Abzäunung auf gesamter Länge,
mindestens im wöchentlichen Turnus sowie zusätzlich
unverzüglich nach starken Witterungsereignissen (beispielsweise
Gewitter, Sturm). Wenn die Funktionstüchtigkeit nicht mehr
gegeben ist, ist diese unverzüglich wiederherzustellen.
n
Dokumentatio Fotodokumentation mit Angabe des Aufnahmedatums (nach
Aufbau, exemplarisch bei Kontrollen und nach Rückbau).
b) Habitatentwertung und Herauslockung (Vergrämung)
Beschreibung Schrittweise Qualitätsminderung der Ursprungshabitate bis hin
zum vollständigen Verlust der Habitateignung durch vollflächiges
Entfernen der relevanten Habitatstrukturen. Gleichzeitig
Schaffung von Strukturen zur Anlockung und Leitung der Tiere
aus dem Vorhabenbereich.
Ergebnis
Die Habitatentwertung durch schrittweise Mahd und Entfernen
von Strukturelementen sowie Herauslockung (durch Anlage von
Leitstrukturen zur Anlockung der Tiere in konfliktfreie Bereiche)
initiieren das eigenständige Abwandern der Tiere aus dem
Vorhabenbereich. Hierdurch wird die direkte Tötung von
Exemplaren im Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der
Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1
BNatSchG in der Regel vermieden.
Durch die Habitatentwertung kommt es zum Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, welche durch zeitlich
vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen im räumlichen
Zusammenhang auszugleichen sind.
Anforderungen Eine Vergrämung durch Habitatentwertung und Verlockung eignet
sich vorzugweise für lineare beziehungsweise kleinflächige
Vorhabenbereiche (in der Regel weniger als 20 m breit).
Vorhandene Gehölze sind ohne Einsatz von schweren Maschinen
zu entfernen (Fällung erfolgt in der Regel mit handgeführten
Kleinmaschinen, in Einzelfällen ist der schonende Einsatz von
leichtem Gerät zulässig); auf eine Rodung der Wurzelstubben ist
zu verzichten (die Bodennarbe darf nicht verletzt werden). Der
Gehölzschnitt kann für die Errichtung der Leitstrukturen verwendet
werden.
Oberirdische Versteckstrukturen (zum Beispiel Totholz,
Steinhaufen, Laubstreu) sind zeitlich gestaffelt parallel zur Mahd
händisch zu entfernen. Ist dies nicht möglich (beispielsweise bei
Mauerresten oder Felsbrocken), sind diese unter Anleitung der
umweltfachlichen Bauüberwachung oder durch Fachkräfte mit
umfangreichen herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen
schonend zurückzubauen.
Die Mahd der Fläche erfolgt zeitlich gestaffelt in Richtung des
Ausweich- oder Ausgleichshabitats (jeweils in Streifen von
maximal 5 m Breite) mittels Freischneider oder Balkenmäher
(Schnitthöhe 10 cm). Das Mahdgut ist zu beräumen. Der Turnus
der gestaffelten Mahd orientiert sich an den
Witterungsbedingungen; eine erneute Mahd erfolgt frühestens
nach einer Woche mit in Hinblick auf Niederschlag und
Mindesttemperatur weitgehend geeigneten
Witterungsbedingungen.
An den jeweils durch die Mahd entstehenden Rändern (die in
Richtung Ausweich- oder Ausgleichshabitat liegen) sind
Leitstrukturen, beispielsweise Holz- und Mahdguthaufen, zu
positionieren. Bei jedem Mahd-Turnus werden diese Strukturen
händisch an die jeweils neu entstandenen Ränder versetzt, so
dass die Tiere schrittweise in Richtung Ausweich- oder
Ausgleichshabitat gelockt werden.
Die Mahd auf entwerteten Flächen ist zu wiederholen, sofern der
erneute Vegetationsaufwuchs eine Höhe von 15 cm überschreitet.
Zeitliche Maßgaben Beginn:
Die Vergrämung durch Habitatentwertung und Herauslockung
erfolgt nach der Winterruhe und vor der Eiablage (in der Regel
Ende März bis Anfang Mai).
Die erste Mahd kann vor dem jährlichen Aktivitätszeitraum der
Zielarten (in der Regel ab Ende März) durchgeführt werden.
Vorhandene Gehölzstrukturen sind bereits während der
Winterruhe vor der Vergrämung (bis spätestens Ende Februar)
auf Stock zu setzen.
Ende:
Die Habitatentwertung und Herauslockung ist so lange
fortzuführen, bis der gesamte Vorhabenbereich durch Mahd
(Schnitthöhe 10 cm) und Beräumung der Versteckstrukturen
entwertet wurde. Der so entwertete Bereich ist nach Abschluss der
Vergrämungsmaßnahme durch eine gemäß Nummer 5.2.2.1 a)
qualifizierte Fachkraft freizugeben, dies ist in der Regel der Fall,
wenn an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen bei
geeigneten Witterungsbedingungen innerhalb der Aktivitätsphase
(Zauneidechse: Anfang April bis Ende Juli, Mauereidechse:
Anfang April bis Ende September) keine adulten Tiere mehr
gesichtet werden.
Werden zum Ende der Vergrämungsmaßnahme noch Tiere im
Vorhabenbereich festgestellt, ist ein Abfangen der verbliebenen
Tiere gemäß Anhang 2c) erforderlich.
Rahmenbedingunge Eine Vergrämung durch Habitatentwertung und Herauslockung
n darf nur durchgeführt werden, wenn geeignete Ausweich- oder
Ausgleichshabitate im räumlichen Zusammenhang vorhanden
sind, die die abwandernden Tiere selbständig erreichen können.
In der Regel ist dies bei einer maximalen Entfernung von 40 m
zwischen den Außengrenzen der Vergrämungsfläche und der
Ausweich- oder Ausgleichshabitate gegeben, wobei keine
unüberwindbaren Hindernisse wie beispielsweise Abbruchkanten,
Baugruben oder auch Siedlungen, Wälder, Straßen, Wasser- und
Ackerflächen oder Ähnliches vorhanden sein dürfen. Andernfalls
ist ein Abfangen der Individuen zwingend erforderlich.
Außerhalb der Winterruhe, in der Regel von Anfang März bis Ende
Oktober, hat das Entfernen der oberirdischen Versteckstrukturen
bei Witterungsbedingungen zu erfolgen, die den Tieren die Flucht
ermöglichen:
Kein Niederschlag und kein Schnee
Lufttemperatur mindestens 15 °C
An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C
sind die Arbeiten in den Mittagsstunden durchzuführen
An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr
als 22 °C sind die Arbeiten in den Vormittags- oder
Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen
Die Mahd hat bei Witterungsbedingungen zu erfolgen, bei denen
die Tiere in der Regel in ihren Ruhestätten sind:
Tage mit Lufttemperaturen unter 15 °C
Bei Niederschlag
An bewölkten Tagen oder an Tagen mit Temperaturen von
maximal 22 °C sind Arbeiten in den Vormittags- oder
Abendstunden durchzuführen
An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr
als 22 °C sind Arbeiten in den Mittagsstunden durchzuführen
Maßnahmenbegleitu
ng und -kontrolle
Kontrolle der Einhaltung der genannten Anforderungen, sowohl im
Vorfeld, zum Zeitpunkt der Gehölzentfernung im Winter als auch
während der Tätigkeiten zur Habitatentwertung in der
Aktivitätsphase der Zielarten.
n
Dokumentatio Exemplarische Fotodokumentation mit Angabe des
Aufnahmedatums (vor Beginn der Vergrämungsmaßnahme,
während der Durchführung sowie nach Ende der
Vergrämungsmaßnahme). Der erfolgreiche Absenznachweis oder
alternativ die Notwendigkeit eines Abfangs ist zu dokumentieren.
c) Fang, Transport und Wiederaussetzung
Beschreibung Gezielter Fang von Exemplaren der Zielarten mit anschließender
kurzzeitiger Verwahrung und Transport sowie zeitnaher
Wiederaussetzung in neue Habitate, Zwischenhälterung oder
Ursprungshabitate.
Ergebnis Durch den Abfang werden die Tiere aus dem Vorhabenbereich
entfernt. Hierdurch wird die direkte Tötung von Exemplaren im
Rahmen der Baufeldfreimachung und somit der Verstoß gegen
das Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in
der Regel vermieden.
Gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG liegt ein Verstoß
gegen das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender
Tiere nicht vor, wenn die Tiere im Rahmen einer erforderlichen
Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder
Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der
ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden
und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind.
Anforderungen Der Fang erfolgt flächendeckend an allen geeigneten Stellen
innerhalb der Abfangfläche. Folgende Methoden können einzeln
oder in Kombination angewandt werden:
gel
Schlingenfang
Eimerfallen
Handfang
Wippfallen
Kescherfang
Welche Methoden konkret zum Einsatz kommen, richtet sich
insbesondere nach der Zielart, den räumlichen Gegebenheiten
und der Populationsstruktur. Die Entscheidung obliegt der
gemäß Nummer 5.2.2.1 a) qualifizierten Fachkraft.
Im Zuge aktiver Fangmethoden (Hand-, Kescher- oder
Schlingenfang) ist der gesamte Vorhabenbereich schleifenartig
abzugehen. Sofern nach Sichtkontakt ein Fangversuch erfolglos
verbleibt, ist die Stelle zu markieren und zu einem späteren
Zeitpunkt erneut aufzusuchen.
Bei der Verwendung von Bodenfallen (zum Beispiel
Fangeimern) entlang der Abzäunung sind diese ebenerdig
einzugraben (jeweils im Abstand von maximal 10 m) und mit
etwas Einstreu (zum Beispiel Laub, Moos) zu versehen. Tiere in
den Bodenfallen sind vor Überhitzung zu schützen, zum Beispiel
mittels Beschattung oder durch einen nassen Schwamm oder
nassen Schaumstoff). Weiterhin sind Vorkehrungen zum Schutz
vor Prädation beispielsweise durch Raubsäuger oder Greifvö
zu treffen (zum Beispiel durch Drahtgeflecht). Es sind Fangeimer
mit Wasserablauflöchern am Boden zu verwenden. Bei starkem
Niederschlag ist der Eimerfang zu unterbrechen (Verschließen
der Eimer). Bei einem Einsatz von Eimer- und Wippfallen sind
diese regelmäßig (mindestens zweimal am Tag) zu kontrollieren.
Bei allen Fangmethoden ist eine Verletzung der Tiere unbedingt
zu vermeiden. Ein besonders behutsamer Umgang ist bei
Schlüpflingen und trächtigen Weibchen erforderlich.
Nach dem Abfangen sind die Tiere so schonend wie möglich in
Stoffsäcke oder geeignete Behältnisse mit Luftlöchern inklusive
einer möglichst naturnahen Einstreu (zum Beispiel Laub, Moos)
zu überführen und schnellstmöglich in ihrem neuen Habitat oder
der Zwischenhälterung auszusetzen. Männliche Tiere sind
während der Paarungszeit (in der Regel zwischen April und Juni)
einzeln zu transportieren. Während der Aufbewahrung und dem
Transport sind die gefangenen Individuen vor äußeren
Einflüssen (Witterung, Prädation) zu schützen und an einem
geschützten Ort zu verwahren. Unterkühlung oder Überhitzung
der Tiere ist auszuschließen.
Die krautige Vegetation ist begleitend zum Fang streifenweise
zurückzuschneiden, Deckung bietende Versteckstrukturen
(inklusive Mahdgut) sind, soweit händisch möglich, zu entfernen
und abzutransportieren. Das Befahren mit schwerem Gerät ist
nur auf befestigten Flächen zulässig.
Die Wiederaussetzung der gefangenen Tiere erfolgt jeweils
einzeln an unterschiedlichen Orten innerhalb des Ausweich-,
Ausgleichs- oder Ersatzhabitats beziehungsweise der
Zwischenhälterungsfläche in der Nähe von
Versteckmöglichkeiten.
Zeitliche Maßgaben Beginn:
Mit dem Abfangen kann mit Beginn der Aktivitätsphase der
Zielart (in der Regel ab Anfang April) begonnen werden. In
wärmebegünstigten Lagen und bei entsprechender Witterung
kann mit einer wissenschaftlich-fundierten Begründung bereits
im März mit dem Abfangen begonnen werden.
Das Abfangen sollte vorzugsweise nach der Winterruhe und vor
der Eiablage (in der Regel von Anfang April bis Mitte Mai)
erfolgen.
Ende:
Ein Abfangen kann grundsätzlich bis Beginn der Winterruhe (in
der Regel Ende Oktober) durchgeführt werden. Das Abfangen
ist so lange fortzuführen bis an mindestens drei
aufeinanderfolgenden Tagen bei geeigneten
Witterungsbedingungen innerhalb der Aktivitätsphase der
adulten Tiere (Zauneidechse: Anfang April bis Ende Juli,
Mauereidechse: Anfang April bis Ende September) keine Tiere
mehr gesichtet werden und das Geschlechterverhältnis der
gefangenen Tiere möglichst ausgewogen ist (Fangprotokoll). Ist
dies nicht möglich, ist das Abfangen nach der Überwinterung im
Frühjahr des darauffolgenden Jahres fortzusetzen.
Sollten zu Beginn der Eiablage (in der Regel Mitte Mai) noch
nicht alle adulten Tiere abgefangen worden sein, ist der Abfang
bis mindestens bis zum Ende der Schlupfzeit (in der Regel Mitte
August) fortzuführen.
Rahmenbedingungen Das Abfangen darf nur durchgeführt werden, wenn geeignete
Habitate gemäß Anhang 3 bereitstehen.
Ein Abfangen ist nur an Tagen beziehungsweise zu Tageszeiten
durchzuführen, die die folgenden Witterungsbedingungen in
Kombination erfüllen:
Kein Niederschlag, kein Schnee
Mindesttemperatur 15 °C
An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C
sind die Fangbegehungen in den Mittagsstunden
durchzuführen
der
m
An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von mehr
als 22 °C sind die Fangbegehungen in den Vormittags- o
Nachmittags- oder Abendstunden durchzuführen
Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die
oben genannten Bedingungen erfüllen, sollen bevorzugt zu
Fang genutzt werden.
e
Maßnahmenbegleitun Das Abfangen ist vorzugsweise durch in Herpetologie
g und -kontroll qualifizierte Fachkräfte durchzuführen. Bei großen Fangaktionen
und den Eimerkontrollen können Hilfskräfte durch Fachkräfte
angelernt und angeleitet werden.
Es hat eine enge Begleitung und Kontrolle der genannten
Anforderungen, sowohl bei der Abstimmung eines geeigneten
Abfangkonzepts inklusive Methodenauswahl sowie
stichprobenhaft bei den Fangbegehungen und der
Wiederaussetzung der Tiere zu erfolgen.
Dokumentation Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:
Datum, Uhrzeit, Dauer und Witterung der Fangbegehungen
Räumlicher Bereich in dem gefangen wurde
Fangmethodik
Fangprotokoll mit Angaben zur Anzahl der gefangenen
Exemplare, Geschlecht, Altersklasse, etwaigen
Auffälligkeiten (zum Beispiel Trächtigkeit, Parasitenbefall,
Verletzungen), jeweils pro Fangtag
Transportzeiten
Ort der Wiederaussetzung
Abweichungen und Lösungen gegenüber der Planung
Anzahl der am Fang beteiligten Personen
Exemplarische Fotodokumentation unter Angabe des
ener
Aufnahmedatums insbesondere hinsichtlich gefang
Exemplare, verwendeter Bodenfallen, Verwahrung und
Transport sowie erfolgter Wiederaussetzung der Tiere
d) Zwischenhälterung
Beschreibung Temporäre Gefangenschaftshaltung von Tieren in einem
Freilandterrarium, verbunden mit der Wiederaussetzung in die
Ursprungshabitate.
Ergebnis Die Zwischenhälterung hat das Ziel, den Zeitraum bis zur
Wiederherstellung der ökologischen Funktion des
Ursprungshabitats im Vorhabenbereich zu überbrücken und bis
dahin den Erhalt der betroffenen Population zu gewährleisten.
Alle Maßnahmen während der Zwischenhälterung sind darauf
ausgelegt, die aus dem Vorhabenbereich abgefangenen Tiere
gesund zu erhalten und eine weitestgehend natürliche
Populationsdynamik zu ermöglichen. Sie umfassen auch das
Wiederaussetzen in die Ursprungshabitate. Hierdurch wird die
direkte Tötung von Exemplaren im Rahmen der
Baufeldfreimachung und somit der Verstoß gegen das
Tötungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG in der
Regel vermieden.
Anforderungen
Rechtliche Anforderungen: Für die Zwischenhälterung sind
neben den Belangen des strengen Artenschutzes ebenfalls
tierschutzrechtliche (§ 11 TierSchG) sowie gegebenenfalls
baurechtliche Auflagen (zum Beispiel aus Länderregelungen)
einzuhalten. Tiergehege sind gegebenenfalls nach § 43
BNatSchG zudem anzeigepflichtig.
Die Zwischenhälterung der Tiere erfolgt unter seminatürlichen
Bedingungen in einem vorab angelegten Freilandterrarium.
Neben einem größeren Freilandterrarium für alle Tiere, ist die
Hälterung auch in mehreren kleinen Freilandterrarien möglich.
Hierbei werden adulte Tiere einzeln oder paarweise gehalten
sowie subadulte und juvenile Tiere in Gruppen.
Die Zwischenhälterung ist in der Regel auf maximal zwei
Überwinterungen begrenzt. Eine längere Zwischenhälterung ist
nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde
möglich.
Das Freilandterrarium ist so herzurichten, dass ein Entweichen
der Tiere ausgeschlossen ist. Für die Einfassung sind
Wellblechoder Edelstahlbleche, Faserzementplatten, Glas oder Plexiglas
zu verwenden, welche 80 cm tief eingegraben werden und
mindestens 70 cm über die Bodenoberfläche hinausragen.
Zum Schutz vor Prädation ist das Freilandterrarium mit einem
Netz (Maschengröße maximal 5 cm mal 5 cm) zu überspannen.
Das Netz ist entweder durch eine gewählte Fadendicke von
mindestens 3 mm oder durch zusätzliche eingewebte 5 mm Dicke
so zu gestalten, dass sich die Sichtbarkeit für Vögel erhöht und
diese sich nicht darin verfangen. Es ist sicherzustellen, dass das
Netz stets straff gespannt ist.
Insbesondere bei kleinen Außenterrarien ist sowohl eine
ausreichend große Fläche mit direkter Besonnung der
Bodenoberfläche sicherzustellen als auch ausreichend große
beschattete Bereiche. Um die Besonnung zu verbessern, können
Außenwände aus Glas oder Plexiglas installiert werden.
Das Freilandterrarium muss strukturell so hergestellt und
ausgestattet sein, dass alle Ansprüche der Zielarten während der
Zwischenhälterung erfüllt werden. Dafür sind Versteck-, Sonnen-
, Eiablageplätze und je nach Bedarf gegebenenfalls
Überwinterungsquartiere sowie Vegetation für ein ausreichendes
Nahrungsangebot sicherzustellen. Auf Gehölze und Sträucher
kann verzichtet werden. Die Herstellung geeigneter
Habitatstrukturen erfolgt artspezifisch in Anlehnung an die
Neuanlage beziehungsweise Aufwertung von Habitaten (Anhang
3).
Die Mindestgröße für ein Freilandterrarium richtet sich
artspezifisch nach der im Zuge der Erfassung geschätzten
Individuenzahl:
Zauneidechse: 3 m2 pro (Sub-)Adultem
Mauereidechse: 2 m2 pro (Sub-)Adultem
Juvenile (Schlüpflinge) müssen für die Flächenermittlung nicht
berücksichtigt werden. Sofern eine Zwischenhälterung über mehr
als ein Jahr erfolgt, sind für heranwachsende, subadulte Tiere,
zusätzliche Flächen zur Verfügung zu stellen.
Die gehälterten Tiere sind nach den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu
betreuen.
Wird festgestellt, dass Tiere aus dem Freilandterrarium
entweichen können, Habitatansprüche unzureichend erfüllt sind
oder eine zu starke innerartliche Konkurrenz besteht, sind
entsprechende Mängel unverzüglich zu beheben.
Das Freilandterrarium ist vor unbefugtem Betreten Dritter zu
sichern und es sind geeignete Vorkehrungen gegen Vandalismus
zu treffen. Im Falle festgestellter Beschädigungen oder Mängel
sind diese schnellstmöglich zu beheben.
Zeitliche Maßgaben Beginn:
Die neu geschaffenen Strukturen benötigen in der Regel
mindestens sechs Monate innerhalb der Vegetationsperiode zur
Entwicklung. Erst wenn die ökologische Funktion gegeben ist,
dürfen die Tiere eingesetzt werden.
Ende:
Die Zwischenhälterung endet mit der Wiederaussetzung der Tiere
im wiederhergestellten Ursprungshabitat. Der Fang zum
Wiederaussetzen hat nach der Winterruhe und vor der Eiablage
(in der Regel Anfang April bis Mitte Mai) zu erfolgen.
Rahmenbedingungen Die Einrichtung eines temporären Freilandterrariums darf nicht im
Konflikt mit sonstigen naturschutzfachlichen Zielen auf der Fläche
stehen.
Die für die Zwischenhälterung beabsichtigte Fläche darf nicht
bereits durch Eidechsen besiedelt sein, um innerartliche
Konkurrenz auszuschließen.
Die biotischen und abiotischen Rahmenbedingungen der für das
Freilandterrarium vorgesehenen Fläche müssen nach
gutachterlicher Einschätzung geeignet sein (unter anderem
Exposition, Besonnung).
Die Strukturen (beispielsweise Einzäunung und Netzabdeckung)
müssen über den Zeitraum der Zwischenhälterung
funktionstüchtig sein. Gegebenenfalls ist eine entsprechende
Unterhaltungspflege (zum Beispiel Mahd) erforderlich.
Eine artgerechte Zufütterung (Lebendfutter) und Wassergabe hat
bei Bedarf zu erfolgen, in der Regel mindestens alle zwei Tage.
Die Anforderungen des § 40 BNatSchG in Bezug auf
Lebendfutter sind zu beachten. Je nach Art der Zufütterung ist
eine Zugabe von Calcium- und oder Vitaminpräparaten
erforderlich.
Die zur Wiederbesiedlung vorgesehenen Ursprungshabitate sind
vor dem Wiederaussetzen der Tiere wiederherzustellen.
Maßnahmenbegleitung Die Maßnahme ist sowohl hinsichtlich der ordnungsgemäßen
und -kontrolle Umsetzung zur Herstellung eines Freilandterrariums gemäß
Planung (stichprobenhaft) als auch während der späteren
Haltung der Tiere im Rahmen der Zwischenhälterung zu begleiten
und zu kontrollieren. Die Funktionstüchtigkeit ist regelmäßig zu
kontrollieren; mindestens wöchentlich während der ersten zwei
Monate, danach während der jahreszeitlichen Aktivitätsphase
mindestens alle vier Wochen sowie unverzüglich nach schweren
Witterungsereignissen (beispielsweise Gewitter, Sturm).
Dokumentation Dokumentation der Maßnahme insbesondere innerhalb der
Hauptdurchführungsphasen (Umsetzung zur Herstellung eines
Freilandterrariums) sowie hinsichtlich der anschließenden
Haltung der Zielarten im Rahmen der Zwischenhälterung.
Der Bericht muss insbesondere enthalten:
Dokumentation der ordnungsgemäßen Umsetzung der
Angaben und Festlegungen aus der Planung
Finale Größe, Bauweise und Strukturen des
Freilandterrariums,
Angaben zu Anzahl der eingesetzten Tiere und Zeitpunkt des
Einsetzens
Vorgehensweise bei der Betreuung und Haltung der
Exemplare der Zielarten (unter anderem Zufütterung,
regelmäßige Sichtkontrollen)
Besondere Vorkommnisse während der Zwischenhälterung
(zum Beispiel Paarungen, Eiablagen, Reproduktion,
Konkurrenzverhalten, Kannibalismus, Prädation, Entweichen
von Tieren)
Angaben über Individuenzahl zum Ende der
Zwischenhälterung (aus dem Freilandterrarium abgefangene
und wiederausgesetzte Tiere)
Abweichungen von der ursprünglichen Planung sowie
etwaige Lösungen beziehungsweise Anpassungen
Exemplarische Fotodokumentation zu den
Hauptdurchführungsphasen unter Angabe des
Aufnahmedatums
- 44 -Drucksache 435/26
Anhang 3: Konkretisierende Angaben zu Habitaten
Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
Zeitlich vorgezogene
Neuanlage oder
Aufwertung von
geeigneten Habitaten
in benachbarten
Bereichen (räumlich
funktionaler
Zusammenhang).
Diese Habitate
werden in
Verbindung mit einer
Vergrämung oder
Umsetzung angelegt.
Zeitlich vorgezogene
Neuanlage von
geeigneten Habitaten
in
nichtbenachbarten
Bereichen (kein
räumlich funktionaler
Zusammenhang).
Diese Habitate
werden in
Verbindung mit einer
Umsiedlung
angelegt.
Zeitlich vorgezogene
Neuanlage oder
Aufwertung von
geeigneten Habitaten
in unmittelbar
angrenzenden
Bereichen (räumlich
funktionaler
Zusammenhang).
Diese Habitate
werden in
Verbindung mit einer
Vergrämung oder
Umsetzung angelegt.
Beschreibung
Eine selbstständige
Wiederbesiedlung
des
Ursprungshabitats
(Vorhabenbereich)
nach Bauende ist
möglich.
Eine selbstständige Wiederbesiedlung des
Ursprungshabitats (Vorhabenbereich) ist
nicht möglich.
Durch die zeitlich vorgezogene Neuanlage
oder Aufwertung von geeigneten Habitaten
wird die ökologische Funktion der von dem
Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt (CEF-Maßnahme).
Durch die Neuanlage
von geeigneten
Habitaten als
kompensatorische
Maßnahme, die in
der Regel in
Verbindung mit der
Umsiedlung von
Individuen aus dem
Vorhabenbereich
steht, erfolgt die
Sicherung des
Erhaltungszustands
der Zielart im Sinne
des § 45 Absatz 7
Satz 2 BNatSchG
(FCS-Maßnahme).
Ergebnis
Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
Ersatzhabitate
müssen sich im
natürlichen
Verbreitungsgebiet
gemessen an der
Verbreitungskarte
des aktuellen
nationalen FFH-
Berichts der Zielart
befinden.
Ersatzhabitate
sollten im räumlichen
Zusammenhang zu
einem bestehenden
Vorkommen der
Zielart liegen; in der
Regel in bis zu 100 m
Entfernung für
Zauneidechse und
bis zu 200 m
Entfernung für
Mauereidechse.
Es dürfen keine
unüberwindbaren
Hindernisse wie
beispielsweise
Abbruchkanten,
Baugruben oder auch
Siedlungen, Wälder,
Straßen, Wasser-
und Ackerflächen
oder Ähnliches
zwischen den
Vorkommen
vorhanden sein.
Bei sehr guter
Biotopvernetzung
zwischen den
Vorkommen (zum
Beispiel mittels
linearer
Saumstrukturen)
kann diese
Entfernung bis 200 m
für Zauneidechse
und bis 500 m für
Die
Ursprungshabitate
(Vorhabenbereich)
müssen durch die
Tiere selbständig
erreicht werden
können.
Das heißt
Ausweichhabitate
müssen innerhalb
des jeweiligen
Aktionsradius´ der
Zielart liegen; in der
Regel weniger als
40 m Entfernung für
Zauneidechse und
weniger als 80 m
Entfernung für
Mauereidechse.
Und es dürfen keine
unüberwindbaren
Hindernisse wie
beispielsweise
Abbruchkanten,
Baugruben oder
auch Siedlungen,
Wälder, Straßen,
Ausgleichshabitate
müssen im
räumlichen
Zusammenhang zur
Eingriffsfläche liegen;
In der Regel in bis zu
100 m Entfernung für
Zauneidechse und
bis zu 200 m
Entfernung für
Mauereidechse.
Es dürfen keine
unüberwindbaren
Hindernisse wie
beispielsweise
Abbruchkanten,
Baugruben oder auch
Siedlungen, Wälder,
Straßen, Wasser-
und Ackerflächen
oder Ähnliches
zwischen
Ursprungshabitat
(Vorhabenbereich)
und
Ausgleichshabitat
vorhanden sein.
Bei sehr guter
Biotopvernetzung
zum
Ursprungshabitat
(zum Beispiel mittels
linearer
Saumstrukturen)
kann die Entfernung
bis 200 m für
Zauneidechse und
bis 500 m für
Mauereidechse
betragen.
Wasser- und
Ackerflächen oder
Ähnliches zwischen
Ursprungshabitat
(Vorhabenbereich)
und Ausweichhabitat
vorhanden sein.
Anforderungen
Merkmale
Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
Mauereidechse
betragen.
Die Anlage von
Ersatzhabitaten hat
auf bisher nicht durch
die Zielart
besiedelten Flächen
zu erfolgen.
Bei der Anlage auf bisher nicht durch die
Zielart besiedelten Flächen handelt es sich
um eine Neuanlage, bei der Nutzung bereits
durch Individuen der betroffenen Population
besiedelter Flächen um eine Aufwertung.
Bei Aufwertungen von Habitaten sind vor
allem die Strukturen herzustellen oder zu
vergrößern, die in dem Habitat bisher
defizitär sind, oder die Fläche des Habitats
ist zu vergrößern.
Die Größe des Habitats richtet nach der Größe und Qualität des
beeinträchtigten Ursprungshabitats (Vorhabenbereich).
Bei einer Neuanlage ist die Größe des Habitats in der Regel im
flächigen Verhältnis von mindestens eins zu eins zu bemessen
(Ursprungshabitat zu neugeschaffenem Habitat).
Bei einer Aufwertung ist bei der Ermittlung
der Flächengröße der Grad der Aufwertung
zu berücksichtigen, in der Regel sind
entsprechend größere Flächen notwendig.
Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat
Ersatzhabitat
Die konkrete Flächenverteilung beziehungsweise Deckung der
Habitatstrukturen orientiert sich am Ursprungshabitat. Es müssen
jedoch mindestens die folgenden Habitatstrukturen kleinräumig
strukturiert und in enger räumlicher Verzahnung (mindestens je 10
Habitatstrukturen pro Typ und Hektar, Abstand zwischen den
Strukturen von maximal 20 m), sichergestellt werden:
Zauneidechse:
Versteck- und Sonnenplätze: zum Beispiel
Gesteinsschüttungen mit Totholz (Baumstubben) (2-3 m breit
und 5-10 m lang, mindestens 1 m hoch); strukturreiche
Altholzhaufen; sonnenexponierte Baumstubben und
Totholzhaufen; Steinhaufen, Steinlinsen oder Steinriegel
(jeweils mindestens 2 m², 1 m hoch); Baumstubben
beziehungsweise Wurzelstöcke. Es ist frostsicheres
Gesteinsmaterial sowie Totholz, welches nicht austreiben kann,
zu verwenden. Bei Verwendung von Steinen sind 60 Prozent der
Steine mit einer Körnung 20-40 cm zu nutzen, die
gegebenenfalls mit Steinen der Körnung 10-20 cm abgedeckt
werden. Die Materialien Stein und Holz sind zu ungefähr
gleichen Anteilen zu verwenden. Die Versteckstrukturen sollen
an bestehende Strukturen (beispielsweise Gehölze)
angebunden sein, gegebenenfalls sind Pflanzungen von
Gebüschen (gebietseigenes Pflanzgut) oder die Anlage von
Totholzhecken notwendig. Mindestens 50 Prozent der
Strukturen sind mit einem Sandkranz (2 m breit und mindestens
50 cm tief) zu umgeben (Eignung als Eiablageplatz).
Winterquartiere: im Boden befindliche, erreichbare frostfreie
Verstecke mit guter Drainage. Die zuvor genannten
Versteckplätze erfüllen eine Funktion als Winterquartier, wenn
diese mindestens 1 m tief in den Boden reichen.
Eiablageplätze: grabfähige, vegetationslose, nährstoffarme und
gut besonnte Rohboden- oder Sandflächen, mindestens 50 cm
tief, auf mindestens 2 Prozent der Fläche, mindestens 5 Stück
pro Hektar je 50-100 m² oder mehrere südwest-exponierte
Sandhaufen mit je mindestens 2 m².
Nahrungshabitate: Lückige, artenreiche Pionier- oder
Ruderalfluren oder mageres Grünland in umliegender
Umgebung der vorgenannten Strukturen. Bei einer Einsaat ist
gebietseigenes Saatgut zu verwenden.
Mauereidechse:
Versteck- und Sonnenplätze: südost- bis südwestexponierte
Steinschüttungen mit einer Grundfläche von 15-30 m2. Es ist
frostsicheres Gesteinsmaterial zu verwenden. Es sollen 60
Prozent der Steine eine Körnung von 10 cm und 40 Prozent eine
Körnung von 10-20 cm aufweisen. Südexponierte
Merkmale
Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
Trockenmauern und Steinriegel (auch Hang- und Stützmauern)
mit ausreichend vertikalen Strukturen (circa 1,5 m Höhe) und
anteiligem Mauerbewuchs (10-40 Prozent); Angebot an
Felssimsen und Vorsprüngen sowie ausreichende Anzahl an
Lücken oder Spalten (mindestens 4 pro Quadratmeter), durch
Verwendung von Steinen mit großer Kantenlänge. Freistellung
von natürlichen Felshabitaten, sofern vorhanden.
Winterquartiere: im Boden befindliche, erreichbare frostfreie
Verstecke mit guter Drainage. Die zuvor genannten
Versteckplätze erfüllen eine Funktion als Winterquartier, wenn
diese mindestens 1 m tief in den Boden reichen.
Eiablageplätze: grabfähige, vegetationslose, nährstoffarme und
gut besonnte Rohboden- oder Sandflächen, mindestens 70 cm
tief, in unmittelbarer Umgebung von Steinschüttungen
bandförmige Anordnung (50-70 cm tief und 5-10 m breit), in der
Nähe der Trockenmauern auf der sonnenexponierten Seite
(mindestens 10 m² pro 100 m Trockenmauer).
Nahrungshabitate: Lückige, artenreiche Pionier- oder
Ruderalfluren oder mageres Grünland in umliegender
Umgebung der vorgenannten Strukturen. Krautsäume von
mindestens 1,5 m Breite entlang von Mauern. Bei einer Einsaat
ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden.
Je nach Größe der Maßnahmenfläche sind die Strukturen mehrfach,
mosaikartig verteilt anzulegen. Die Strukturen für ein ausreichendes
Nahrungsangebot (Nahrungshabitate) dienen hierfür als Matrix.
Der Grad der Gehölzbedeckung („Verbuschung“) soll 10-30 Prozent
Deckung betragen, wobei die oben genannten Habitatstrukturen
nicht dauerhaft beschattet werden sollen. Die Habitate müssen in
wärmebegünstigter, sonnenexponierter Lage liegen; maximal 30
Prozent der Fläche sind dauerhaft beschattet.
Merkmale
Ausweichhabitat Ausgleichshabitat t Ersatzhabita
Die Habitate sind zur Vermeidung von
Abwanderung der Tiere mit Beginn des
Abfangs beziehungsweise des Einsetzens
vollumfänglich einzuzäunen. Die Abzäunung
darf frühestens vier Wochen nach der letzten
Umsiedlungsmaßnahme entfernt werden.
Werden im Zuge einer Umsiedlung die
letzten Tiere im September eingesetzt, darf
der Zaun frühestens ab Beginn der
Winterruhe (in der Regel Ende Oktober)
entfernt werden.
Je nach Besucherfrequenz kann das Aufstellen von
Informationstafeln hilfreich sein, um Materialverlust zum Beispiel
durch Mitnahme von Habitatmaterial (zum Beispiel Schotter, Sand,
Holzhaufen) aus den Habitaten vorzubeugen.
Zeitliche Maßgaben Die Anlage der Habitate hat zeitlich vorgezogen zu erfolgen. Die
ökologische Funktion muss zum Zeitpunkt des Abfangs vollständig
gegeben sein.
Die genaue Vorbereitungszeit für die Anlage eines Habitats hängt
vom Ausgangszustand der Maßnahmenfläche ab:
Fehlen auf der Fläche Strukturen für eine ausreichende
Nahrungsverfügbarkeit (weniger als 25 Prozent der
Maßnahmenfläche), muss die Herstellung der Habitatstrukturen
spätestens bis zum Beginn der Vegetationsperiode im Jahr vor
der Wiederaussetzung der Tiere abgeschlossen sein.
Werden Habitate auf Flächen angelegt, die bereits Strukturen
für eine ausreichende Nahrungsverfügbarkeit auf mindestens 25
Prozent der Maßnahmenfläche beinhalten, muss die
Herstellung der Habitatstrukturen spätestens bis zum Beginn
der Vegetationsperiode im Jahr der Wiederaussetzung der Tiere
abgeschlossen sein.
gen Rahmenbedingun Die biotischen und abiotischen Rahmenbedingungen der
vorgesehenen Maßnahmenfläche müssen grundsätzlich zur Anlage
der erforderlichen Habitatstrukturen geeignet sein. Insbesondere ist
auf Faktoren, die das Wasserregime auf der Fläche beeinflussen
(beispielsweise Grundwasserflurabstand und Drainage) zu achten.
Die Maßnahmenfläche ist vor direkten als auch indirekten
Beeinträchtigungen (zum Beispiel Änderungen der
Standortbedingungen, anderweitige Flächennutzung oder
Inanspruchnahme) zu schützen. Dies umfasst den Verzicht auf
Düngung, sowie den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden und
Insektiziden.
Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat
Ersatzhabitat
Die Anlage des Habitats darf nicht im Konflikt mit gegebenenfalls
vorhandenen Populationen der Zielart sowie mit sonstigen
naturschutzfachlichen Zielen auf der Fläche stehen.
Die Habitate müssen für den Zeitraum der Nutzung alle Ansprüche
der jeweiligen Zielart in ausreichender Qualität und Quantität
erfüllen. Dies ist in der Regel durch eine Unterhaltungspflege
(insbesondere Vegetations- und Gehölzrückschnitt) sicherzustellen.
In der Regel ist dieser
Zeitraum temporär
und umfasst die
Bauzeit, und den
Zeitraum für die
Wiederherstellung
des
Ursprungshabitats
(Vorhabenbereich)
bis zur Einstellung
der
Lebensraumeignung.
Der Unterhaltungszeitraum überschreitet in
der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
Die Anzahl der Mahddurchgänge richtet sich nach den
Standortgegebenheiten und der Witterung. In der Regel sind ein bis
zwei Mahddurchgänge notwendig, auf wüchsigen Strandorten sind
in den ersten Jahren gegebenenfalls drei Durchgänge notwendig.
Die Mahd hat mittels Balkenmäher (beispielsweise
Fingerbalkenoder Doppelmesserbalkenmähwerk) oder Freischneider zu
erfolgen. Mahdgut ist zu beräumen. Mulchen ist nicht zulässig.
Die Mahd soll rotierend jeweils circa 30 Prozent der Fläche
umfassen. Altgrasbestände sind mosaikartig oder streifenförmig zu
belassen.
Die Mahd soll vorzugsweise im Winterhalbjahr erfolgen. Die Mahd
während des Aktivitätszeitraums hat mit einer Schnitthöhe von
10 cm auf der Fläche von innen nach außen und bei
Witterungsbedingungen zu erfolge, bei denen die Tiere in der Regel
in ihren Ruhestätten sind:
Lufttemperaturen unter 15 °C
Bei Niederschlag
An bewölkten Tagen mit Temperaturen von maximal 22 °C in
den Vormittags- oder Nachmittags- oder Abendstunden
An sonnigen Tagen oder Tagen mit Temperaturen von größer
22 °C in den Mittagsstunden
Gegebenenfalls aufkommende Gehölze, die die Sonnen- und
Eiablageplätze verschatten, sind circa alle drei bis fünf Jahre im
Winter händisch zu entfernen beziehungsweise mit handgeführten
Merkmale
Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
Kleinmaschinen zurückzuschneiden. In Einzelfällen ist der
schonende Einsatz von leichtem Gerät, ohne Verletzung der
Bodennarbe und Bodenverdichtung zulässig.
Mauereidechse:
Zusätzlich sind insbesondere südexponierte Seiten von Mauern
beziehungsweise Steinriegeln oder Gesteinsschüttungen
freizuhalten.
Befinden sich die Habitate für Zaun- und Mauereidechse auf
Eisenbahnbetriebsanlagen, kann in der Regel die
Unterhaltungspflege im Einklang mit betriebsbedingten
Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.
Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch das
Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen der Art andauern
In der Regel ist dieser
Zeitraum temporär
und umfasst die
Bauzeit und den
Zeitraum für die
Wiederherstellung
des
Ursprungshabitats
(Vorhabenbereich)
bis zur Einstellung
der
Lebensraumeignung.
Die gesamte Maßnahme und die damit verbundenen
Anforderungen, sowohl im Vorfeld hinsichtlich der Prüfung und
Auswahl geeigneter Flächen, sowie während und nach erfolgter
Anlage der Habitatstrukturen sind zu begleiten und zu kontrollieren.
Dies umfasst insbesondere die Herstellungskontrolle und den
Funktionsnachweis, sowie nachlaufende Funktionskontrollen
(Nachweis beziehungsweise Kontrolle der ökologischen Habitat-
Funktion). Eine Erfassung des Bestandes der Zielart ist nicht
erforderlich.
Die nachlaufenden Funktionskontrollen beginnen mit der
Erstbesiedlung und umfassen einen Zeitraum von drei bis fünf
Jahren (beziehungsweise Vegetationsperioden).
Werden Abweichungen vom Maßnahmenziel festgestellt, sind
Korrekturmaßnahmen (in der Regel Anpassung der
Unterhaltungspflege) vorzusehen.
Ist eine frühzeitige
Wiederbesiedelung
des
Ursprungshabitats
Maßnahmenbegleitun
g und -kontrolle
Merkmale Ausweichhabitat Ausgleichshabitat Ersatzhabitat
(Vorhabenbereich)
möglich (siehe
Nummer 5.2.2.1 c),
verkürzt sich der
Zeitraum der
nachlaufenden
Funktionskontrollen
entsprechend.
Dokumentation Dokumentation der Maßnahme insbesondere bezüglich der
Herstellung der Habitatstrukturen, der Funktionsprüfung nach
erfolgter Vergrämung beziehungsweise dem Einsetzen der Tiere
innerhalb der Hauptdurchführungsphasen unter Angabe des
Aufnahmedatums.
Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:
Dokumentation der ordnungsgemäßen Umsetzung der
Maßnahme
Georeferenzierte Karte oder schematische Abbildung
hinsichtlich der finalen Habitatstrukturen
Größe und Umfang der jeweiligen Habitatstrukturen im
Endzustand
m
e
r
Einverständnis der Umweltfachlichen Bauüberwachung oder
anderer im Projekt beschäftigter Fachkräfte mit umfangreichen
herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen, dass eine
Besiedlung durch die Zielart erfolgen kann
Etwaige Abweichungen in der Durchführung und oder de
Endzustand gegenüber der ursprünglichen Planung inklusiv
Begründung
Etwaige Auflagen der Umweltfachlichen Bauüberwachung ode
anderer im Projekt beschäftigter Fachkräfte mit umfangreichen
herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen
Pflege- und Entwicklungsplan der Maßnahmenfläche,
insbesondere hinsichtlich der zukünftigen Unterhaltungspflege
- 53 - Drucksache 435/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Bauma (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)