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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 435/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 435/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit den aus der Anlage ersichtlichen Maßgaben zuzustimmen. Drucksache 435/26 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n zur Zweiten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) 1. Zu Abschnitt 1 Satz 1 In Abschnitt 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Eisenbahnbetriebsanlagen“ die Angabe „der Eisenbahnen des Bundes“ einzufügen. Begründung: Die Verwaltungsvorschrift rekurriert auf eine umweltfachliche Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), die sich nur auf den dortigen Zuständigkeitsbereich (Eisenbahnen des Bundes) beziehen kann. Da die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich ihrer geplanten Geltung jedoch den Bereich der Aufsichtszuständigkeit der Länder nicht explizit ausnimmt, ist sie in der vorliegenden Form abzulehnen. Grund dafür ist, dass die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Maßnahmen nicht mehr einer Prüfung im Zuge von planrechtlichen Verfahren unterliegen und somit nur einer nachgelagerten Eisenbahn(bau)aufsicht unterliegen. Anders als beim EBA sind jedoch dem planrechtlichen Verfahren nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsichtsverfahren bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nicht etabliert. Gerade mit dem Wegfall der planrechtlichen Entscheidung in der überwiegenden Anzahl der Fälle von Unterhaltung, Erneuerung, Instandhaltung, Umrüstung und Ausbau hat eine nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsicht häufig keine Basis mehr, auf die eine Prüfung der genehmigungskonformen Umsetzung, oder andernfalls mit Bezug auf etwaige auf Nebenbestimmungen, fachlich gestützt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Bund im Wege einer Verwaltungsvorschrift den Ländern keine nachgelagerten Überwachungspflichten/Handlungsvorgaben auferlegen kann, wie sie das EBA mit Bezug auf den dortigen „Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes – Teil VII Umweltfachliche Bauüberwachung“ ausschließlich für sich definiert hat. Der Geltungsbereich (Abschnitt 1 Satz 1) muss deshalb klar so formuliert werden, dass er sich rein auf die Eisenbahnbetriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes beschränkt. 2. Zu Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a Satz 1, Satz 2a und 3a – neu – Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „oder durch Fachkräfte mit herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen zu begleiten.“ zu streichen. b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die Qualifikation der umsetzenden Fachkräfte muss über die Qualifikation zur Überwachung der Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 3.3 hinaus sichergestellt sein. Erforderlich sind ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen.“ Begründung: Für die fachgerechte Umsetzung artenschutzrechtlich notwendiger CEF- oder FCS- Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen sind ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar. 3. Zu Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 4 – neu – Nach Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Diese Habitate müssen für die Tiere selbstständig erreichbar sein.“ Begründung: Durch Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche von den Tieren selbstständig erreicht werden können. 4. Zu Abschnitt 5a – neu – Nach Abschnitt 5 wird der folgende Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Überprüfung Die Regelungen werden im Lichte der Erfahrung mit der Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik nach fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.“ Folgeänderung: In der Inhaltsübersicht ist nach Abschnitt 5 die folgende Angabe einzufügen: „Abschnitt 5a Überprüfung“. Begründung: Analog zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) ist ein neuer Abschnitt 6 „Überprüfung“ zu ergänzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die VwV VogelschutzSchiene einer Überprüfung unterzogen wird, die VwV EidechsenschutzSchiene jedoch nicht. Das Erfordernis einer Überprüfung besteht hier ebenfalls. In der VwV wurden fachliche Setzungen vorgenommen, die teilweise kritisch beurteilt werden, wie beispielsweise die fehlende Bauzeitenbeschränkung für den Überwinterungszeitraum der Zauneidechse im Schotterkörper oder der (fehlende) Umgang mit allochthonen Mauereidechsen oder deren Hybridpopulationen. Auch rechtlich erscheinen einzelne Regelvermutungen sehr weitgehend und auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 54 Absatz 12 BNatSchG gedeckt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, eine Regelung zur Überprüfung der VwV nach fünf Jahren einzuführen, um ggf. Anpassungen, die sich aus der praktischen Anwendung der VwV ergeben haben, vornehmen zu können. 5. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“ Nach Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende Zeile einzufügen: „ Spezifische Qualifikation Die Übersichtsbegehung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen. “ Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. 6. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 2 Spiegelpunkt 5 – neu –, Satz 2a – neu – Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Satz 2 Spiegelpunkt 4 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen: • „Mitte Juni - Ende Juli: keine Begehung während längerer Trockenperioden (mehr als 2 Wochen ohne Niederschlag)“ b) Nach dem neuen Spiegelpunkt 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.“ Begründung: Reptilien werden während längerer Trockenperioden zunehmend inaktiv und bleiben auch tagsüber häufig in Ihren Verstecken. Eine Erfassung während solcher Perioden sollte daher vermieden werden, da sie zu fehlerhaften Ergebnissen führen kann. Auf der anderen Seite sind Eidechsen an sonnigen Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden besonders aktiv. Solche Tage sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen. 7. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“ Nach Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende Zeile einzufügen: „ Spezifische Qualifikation Die Kartierung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen. „ Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. 8. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite Überschrift „Ende“ Satz 2 In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite Überschrift „Ende“ Satz 2 ist nach der Angabe „Fachkraft“ die Angabe „ (Schwerpunkt Herpetologie)“ einzufügen. Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass der erfolgreiche Abschluss von Vergrämungsmaßnahmen nur durch eine herpetologisch qualifizierte Fachkraft festgestellt werden kann. 9. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 ist vor der Angabe „räumlichen Zusammenhang“ die Angabe „unmittelbaren“ einzufügen. Begründung: Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen, durch Habitatentwertung in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich vorlaufend dafür hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den entwerteten Flächen liegen und von den Tieren selbstständig erreicht werden können. 10. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 erster Absatz Satz 1, Satz 1a – neu – In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 ist der erste Absatz wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „(§ 11 TierSchG)“ durch die Angabe „(§ 2 TierSchG)“ zu ersetzen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit die Haltung und Betreuung der Eidechsen durch externe Auftragnehmer erfolgt, ist eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a) TierSchG erforderlich.“ Begründung: Tierschutzrechtliche Auflagen ergeben sich vor allem aus § 2 TierSchG. Demnach muss wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werde und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Da die Haltung und Betreuung der Eidechsen vor allem durch externe Auftragnehmer erfolgen dürfte, ist klarzustellen, dass hierfür eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a) TierSchG erforderlich ist. 11. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“ Spalte 2 Satz 1a – neu – Nach Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“ Spalte 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Es ist sicherzustellen, dass die betreuenden Personen über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen verfügen.“ Begründung: Es ist klarzustellen, dass die Maßnahme nur von Personen betreut werden darf, die über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen verfügen.

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