Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 435/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und
Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender
Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes
mit den aus der Anlage ersichtlichen Maßgaben zuzustimmen.
Drucksache 435/26 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g e n
zur
Zweiten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen
an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
1. Zu Abschnitt 1 Satz 1
In Abschnitt 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Eisenbahnbetriebsanlagen“ die
Angabe „der Eisenbahnen des Bundes“ einzufügen.
Begründung:
Die Verwaltungsvorschrift rekurriert auf eine umweltfachliche Aufsicht des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), die sich nur auf den dortigen
Zuständigkeitsbereich (Eisenbahnen des Bundes) beziehen kann. Da die Verwaltungsvorschrift
hinsichtlich ihrer geplanten Geltung jedoch den Bereich der
Aufsichtszuständigkeit der Länder nicht explizit ausnimmt, ist sie in der vorliegenden Form
abzulehnen.
Grund dafür ist, dass die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen
Maßnahmen nicht mehr einer Prüfung im Zuge von planrechtlichen Verfahren
unterliegen und somit nur einer nachgelagerten Eisenbahn(bau)aufsicht unterliegen.
Anders als beim EBA sind jedoch dem planrechtlichen Verfahren
nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsichtsverfahren bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden
der Länder nicht etabliert.
Gerade mit dem Wegfall der planrechtlichen Entscheidung in der
überwiegenden Anzahl der Fälle von Unterhaltung, Erneuerung, Instandhaltung,
Umrüstung und Ausbau hat eine nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsicht häufig
keine Basis mehr, auf die eine Prüfung der genehmigungskonformen
Umsetzung, oder andernfalls mit Bezug auf etwaige auf Nebenbestimmungen,
fachlich gestützt werden könnte.
Hinzu kommt, dass der Bund im Wege einer Verwaltungsvorschrift den
Ländern keine nachgelagerten Überwachungspflichten/Handlungsvorgaben
auferlegen kann, wie sie das EBA mit Bezug auf den dortigen „Umwelt-Leitfaden
zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für
wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im
Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes – Teil VII Umweltfachliche
Bauüberwachung“ ausschließlich für sich definiert hat.
Der Geltungsbereich (Abschnitt 1 Satz 1) muss deshalb klar so formuliert
werden, dass er sich rein auf die Eisenbahnbetriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes beschränkt.
2. Zu Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a Satz 1, Satz 2a und 3a – neu –
Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „oder durch Fachkräfte mit herpetologischen
Kenntnissen und Erfahrungen zu begleiten.“ zu streichen.
b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Qualifikation der umsetzenden Fachkräfte muss über die Qualifikation
zur Überwachung der Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 3.3 hinaus
sichergestellt sein. Erforderlich sind ausreichende herpetologische Kenntnisse
und Erfahrungen.“
Begründung:
Für die fachgerechte Umsetzung artenschutzrechtlich notwendiger CEF- oder
FCS- Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen sind ausreichende
herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar.
3. Zu Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 4 – neu –
Nach Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Diese Habitate müssen für die Tiere selbstständig erreichbar sein.“
Begründung:
Durch Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen in
angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich
vorlaufend hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche
von den Tieren selbstständig erreicht werden können.
4. Zu Abschnitt 5a – neu –
Nach Abschnitt 5 wird der folgende Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a Überprüfung
Die Regelungen werden im Lichte der Erfahrung mit der Verwaltungsvorschrift
sowie unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und
Technik nach fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.“
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach Abschnitt 5 die folgende Angabe einzufügen:
„Abschnitt 5a Überprüfung“.
Begründung:
Analog zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der
Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) ist ein neuer Abschnitt 6
„Überprüfung“ zu ergänzen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die VwV VogelschutzSchiene einer
Überprüfung unterzogen wird, die VwV EidechsenschutzSchiene jedoch nicht. Das
Erfordernis einer Überprüfung besteht hier ebenfalls.
In der VwV wurden fachliche Setzungen vorgenommen, die teilweise kritisch
beurteilt werden, wie beispielsweise die fehlende Bauzeitenbeschränkung für
den Überwinterungszeitraum der Zauneidechse im Schotterkörper oder der
(fehlende) Umgang mit allochthonen Mauereidechsen oder deren
Hybridpopulationen. Auch rechtlich erscheinen einzelne Regelvermutungen sehr
weitgehend und auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 54 Absatz 12
BNatSchG gedeckt.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, eine Regelung zur Überprüfung der
VwV nach fünf Jahren einzuführen, um ggf. Anpassungen, die sich aus der
praktischen Anwendung der VwV ergeben haben, vornehmen zu können.
5. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“
Nach Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende
Zeile einzufügen:
„
Spezifische
Qualifikation
Die Übersichtsbegehung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte,
welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und
Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen.
“
Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von
Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und
Erfahrungen erforderlich sind.
6. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 2
Spiegelpunkt 5 – neu –, Satz 2a – neu –
Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 ist wie folgt zu
ändern:
a) Nach Satz 2 Spiegelpunkt 4 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen:
• „Mitte Juni - Ende Juli: keine Begehung während längerer
Trockenperioden (mehr als 2 Wochen ohne Niederschlag)“
b) Nach dem neuen Spiegelpunkt 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die oben
genannten Bedingungen erfüllen, sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.“
Begründung:
Reptilien werden während längerer Trockenperioden zunehmend inaktiv und
bleiben auch tagsüber häufig in Ihren Verstecken. Eine Erfassung während
solcher Perioden sollte daher vermieden werden, da sie zu fehlerhaften
Ergebnissen führen kann. Auf der anderen Seite sind Eidechsen an sonnigen Tage nach
längeren Regen- oder Kälteperioden besonders aktiv. Solche Tage sind
bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.
7. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“
Nach Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende
Zeile einzufügen:
„
Spezifische
Qualifikation
Die Kartierung hat durch in Herpetologie qualifizierte
Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen
zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu
erfolgen.
„
Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von
Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und
Erfahrungen erforderlich sind.
8. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite
Überschrift „Ende“ Satz 2
In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite
Überschrift „Ende“ Satz 2 ist nach der Angabe „Fachkraft“ die Angabe „
(Schwerpunkt Herpetologie)“ einzufügen.
Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass der erfolgreiche Abschluss
von Vergrämungsmaßnahmen nur durch eine herpetologisch qualifizierte
Fachkraft festgestellt werden kann.
9. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1
In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 ist vor
der Angabe „räumlichen Zusammenhang“ die Angabe „unmittelbaren“
einzufügen.
Begründung:
Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen, durch
Habitatentwertung in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt
werden, die zeitlich vorlaufend dafür hergerichtet wurden. Dies kann nur
gelingen, wenn diese Bereiche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
den entwerteten Flächen liegen und von den Tieren selbstständig erreicht
werden können.
10. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 erster Absatz
Satz 1, Satz 1a – neu –
In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 ist der erste Absatz
wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „(§ 11 TierSchG)“ durch die Angabe „(§ 2
TierSchG)“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Soweit die Haltung und Betreuung der Eidechsen durch externe
Auftragnehmer erfolgt, ist eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
a) TierSchG erforderlich.“
Begründung:
Tierschutzrechtliche Auflagen ergeben sich vor allem aus § 2 TierSchG.
Demnach muss wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art
und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer
Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werde und muss über die für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Da die Haltung und Betreuung der
Eidechsen vor allem durch externe Auftragnehmer erfolgen dürfte, ist
klarzustellen, dass hierfür eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a)
TierSchG erforderlich ist.
11. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“
Spalte 2 Satz 1a – neu –
Nach Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“
Spalte 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Es ist sicherzustellen, dass die betreuenden Personen über die nach § 2
TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen
verfügen.“
Begründung:
Es ist klarzustellen, dass die Maßnahme nur von Personen betreut werden darf,
die über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für
eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der
Eidechsen verfügen.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Bauma (Beschlussdrucksache)