Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen
[Bundesrat Drucksache 217/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - In - U - Vk
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 2014/47/EU über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und
Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am
Straßenverkehr teilnehmen
COM(2025) 180 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie
folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Überarbeitung der bereits bestehenden EU-
Richtlinien (Richtlinie 2014/45/EU und Richtlinie 2014/47/EU). In weiten
Teilen können die Ziele des Richtlinienvorschlags am ehesten durch die EU
erreicht werden.
2. Dies gilt jedoch nicht für die Einführung einer jährlichen Hauptuntersuchung
von Fahrzeugen, die zehn Jahre oder älter sind. Das Subsidiaritätsprinzip ist
diesbezüglich nicht gewahrt, was somit gerügt wird. Die Mitgliedstaaten sind
bereits jetzt nach geltendem Recht in der Lage, entsprechend den nationalen
Erfordernissen zu handeln. Sie können aufgrund der jeweiligen nationalen
Besonderheiten jeweils am ehesten entsprechende Regelungen erlassen und Prüfum-
...
fänge festlegen. So hat jeder Mitgliedstaat im Rahmen der geltenden Richtlinie
2014/45/EU eine eigene nationale Ausgestaltung des Systems zur technischen
Überwachung geregelt und die dazugehörenden Details (zum Beispiel
unterschiedliche Prüftiefe) festgelegt. Ein europäischer Ansatz mit einem
verpflichtenden verkürzten Prüfintervall ist daher für eine verbesserte
Verkehrssicherheit nicht notwendig. Zudem geht der Vorschlag im Hinblick auf die
pauschale Verkürzung von Prüffristen ohne Würdigung des tatsächlichen
Fahrzeugzustands und der jeweiligen nationalen Systeme zur Fahrzeugüberwachung
über das für eine zwingende EU-Regelung notwendige Maß hinaus.
3. Auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht der Bundesrat den
Richtlinienvorschlag hinsichtlich der beabsichtigten Einführung einer jährlichen
Hauptuntersuchung für ältere Fahrzeuge kritisch. Es ist zweifelhaft, ob das Ziel
der Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht durch andere, geeignetere
Maßnahmen wirksamer erreicht werden kann.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Verkehrsausschuss (Vk)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
4. Der Bundesrat begrüßt die Vorschläge der Kommission für eine umfassende
Überarbeitung von drei EU-Rechtsakten zur technischen Überwachung und
Zulassung von Kraftfahrzeugen. Das mit den Vorschlägen der Kommission
verfolgte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Luftqualität
ist auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen.
EU
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...
5. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung der Vorschriften
über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie über die technische Unterwegskontrolle der
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der EU am
Straßenverkehr teilnehmen. Die Anpassung an den technischen Fortschritt und die
Verbesserung der bestehenden Regelung wird die Verkehrssicherheit weiter
erhöhen.
6. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Bestrebungen der Kommission, die
Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern und Bürgerinnen und Bürger
vor Betrug durch Manipulation von Kilometerstandzählern von Kraftfahrzeugen
zu schützen. Die entsprechende Überarbeitung der EU-weiten Standards stellt
hierzu einen wichtigen Schritt dar.
7. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Kommissionsvorschlag, da er die
Straßenverkehrssicherheit in der EU verbessern, unfallverursachende
Fahrzeugmängel reduzieren, die Vorschriften an den aktuellen Stand der Technik
anpassen und die Umweltverträglichkeit des Straßenverkehrs verbessern soll.
Jedoch steht er im Widerspruch zu Initiativen und Maßnahmen, um die
Landwirtschaft von Bürokratie, Kosten und Auflagen zu entlasten.
8. Der Bundesrat begrüßt, dass der Bund sich für die Interessen der Bürgerinnen
und Bürger und der Wirtschaft einsetzt und darauf achtet, dass die von der
Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2014/45/EU zu
keinen unverhältnismäßigen Belastungen für die Bürger führen.
Zu Artikel 1: Änderungen der Richtlinie 2014/45/EU
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür
einzusetzen, dass eine befristete Prüfbescheinigung eines Mitgliedstaates, in
welchem das betreffende Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen ist, nicht
anerkannt wird. Eine regelmäßige technische Überwachung (engl. PTI) legt
lediglich einen Mindeststandard fest, welcher nicht gleichwertig mit einer
Hauptuntersuchung (HU) in Deutschland ist.
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In
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EU
AV
EU
In
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...
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine
freiwillige, jedoch nicht verpflichtende Anerkennung von Prüfbescheinigungen,
die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt werden, einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Kommission strebt eine unter den Mitgliedstaaten gegenseitige
Anerkennung von Prüfbescheinigungen an. Es soll darüber hinaus möglich werden,
Nachuntersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen, so dass
eine Prüfung abgeschlossen werden kann. Grundvoraussetzung hierfür ist
jedoch, dass zuerst Inhalt und Umfang sowie die Fristen der Prüfung in den
Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Weiterhin müssen die Inhalte der
Prüfberichte abgestimmt sein. Erst nach Erreichen einer Einheitlichkeit bei der
Durchführung und Dokumentation kann eine verpflichtende gegenseitige Anerkennung
von Prüfbescheinigungen erfolgen.
11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für
praktikable Maßnahmen zur Durchführung von Echtheits-, Gültigkeits- und
Integritätsprüfungen der Prüfbescheinigungen im Bedarfsfall einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einführung elektronisch unterstützter Mittel zur Durchführung von
Echtheits-, Gültigkeits- und Integritätsprüfungen ist dringend notwendig, um gegen
Fälschungen von Prüfbescheinigungen vorzugehen. Fälschungserschwerende
Maßnahmen dürfen nicht nur auf die schriftliche Dokumentation beschränkt
sein.
12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission beim Vorhaben der
bedarfsbezogenen Verlängerung der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen in
Krisenfällen zu unterstützen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit von Prüfbescheinigungen im
Krisenfall sollte grundsätzlich geregelt sein, um aufwendige Sonderverfahren
zu vermeiden.
13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung des Weiteren, die Kommission beim
Vorhaben der Bekämpfung des Kilometerzählerbetrugs bei
Gebrauchtfahrzeugen zu unterstützen.
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Vk
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Vk
EU
Vk
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Bekämpfung des Kilometerzählerbetrugs sollte ausgeweitet werden. Dabei
ist sicherzustellen, dass alle am Verfahren beteiligten Stellen zuverlässige
Daten liefern.
14. Der Bundesrat unterstützt das Vorgehen gegen die Manipulation des
Wegstreckenzählers („Tachomanipulation“), sieht jedoch die Ausweitung der Erfassung
der Wegstreckenzählerstände auf gewerbliche Dienstleister ohne hoheitliche
Pflichten und Befugnisse kritisch und bittet die Bundesregierung darum, sich
dafür einzusetzen, dass die Erfassung der Wegstreckenzählerstände auf
Instanzen mit hoheitlichen Befugnissen beschränkt wird.
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für die
Beibehaltung des zweijährigen Überprüfungsintervalls für die Durchführung der
periodisch technischen Hauptuntersuchung einzusetzen. Vor allem die Vorgabe
der jährlichen Durchführung der Hauptuntersuchung an Fahrzeugen ab dem
zehnten Jahr nach Erstzulassung ist zu streichen. Auch bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine Streichung der jährlichen
Abgasuntersuchung für leichte Nutzfahrzeuge einzusetzen, da es keine
überzeugende datengestützte Begründung für deren Einführung gibt.
16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, weiterhin darauf hinzuwirken, dass
die von der Kommission vorgeschlagene Verkürzung der Untersuchungsfrist
auf ein Jahr für Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind, nicht weiterverfolgt
wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ein Mehrwert der Verkürzung der Untersuchungsfristen von älteren
Fahrzeugen ist nicht erkennbar. Die Kommission führt in den Erwägungsgründen
selbst aus, dass technische Mängel an Straßenfahrzeugen nur selten
unfallursächlich sind. Es ist zudem zu bedenken, dass die Prüfstandards der einzelnen
Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, was unterschiedliche Prüffristen in
den Mitgliedstaaten bedingt und gegen eine europaweit einheitliche Vorgabe
spricht. Es sollte den Mitgliedstaaten mit hohen Standards weiterhin möglich
sein, die bislang geltende Frist von zwei Jahren beizubehalten. Ein regelndes
Einschreiten der EU wird an dieser Stelle nicht für erforderlich gehalten, weil
die Mitgliedstaaten die Prüffristen bereits heute bei Bedarf verkürzen können.
Es ist zudem zu bedenken, dass die Prüfinstitutionen derzeit auch nicht über
die notwendigen Kapazitäten verfügen und heute schon Schwierigkeiten bei
der Personalgewinnung bestehen.
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(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 16
und
Ziffer 17)
In
...
17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, weiterhin darauf hinzuwirken, dass
die von der Kommission vorgeschlagene jährliche Untersuchung der Abgase
von Fahrzeugen der Klasse N1 ab Erstzulassung nicht weiterverfolgt wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine jährliche Untersuchung der Abgase von Nutzfahrzeugen der EU-
Fahrzeugklasse N1 (sogenannte „Sprinterklasse“) ab Erstzulassung ist mit
Blick auf die bei der Fahrzeugtypgenehmigung einzuhaltenden, hohen
Anforderungen an die Alterungsbeständigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen
nicht vermittelbar. Es wird bezweifelt, dass die Annahmen der Kommission
zutreffen und die Fahrzeuge aufgrund des häufigen Einsatzes in Städten
beziehungsweise Ballungsräumen tatsächlich zu erhöhten Abgasemissionen
neigen.
18. Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung (AU),
gibt jedoch zu bedenken, dass neuartige Prüf- und Messmethoden für die
Durchführung der AU geeignet, an allen Untersuchungsstellen durchführbar
sowie effektiv und effizient sein müssen. Da im Gegensatz zur Messung der
Partikelanzahl (PN) dem Bundesrat hier fachlich derzeit keine für die
technische Überwachung entsprechend geeigneten Prüf- und Messmethoden für
Stickstoffoxide (NOx) bekannt sind, bittet der Bundesrat die Bundesregierung
darum, sich für eine Streichung einzusetzen. Damit entfällt ebenfalls die
Festlegung zu Prüfverfahren sowie die Ausstattungspflicht mit einem entsprechenden
Messgerät. Auch sieht der Bundesrat die Ermächtigung der Kommission zum
Erlass eines entsprechenden delegierten Rechtsaktes kritisch und empfiehlt
deren Ablehnung.
19. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weiterhin darauf zu achten,
dass neue praktikable Abgasmessverfahren für die technische Überwachung
von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU gewählt werden, die mit
einem verhältnismäßigen zeitlichen und finanziellen Aufwand durchführbar
sind.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auch wenn neue Abgasmessverfahren im Rahmen der technischen
Überwachung nach der Richtlinie 2014/45/EU grundsätzlich zu begrüßen sind, ist
dringend darauf zu achten, die Verfahren so zu gestalten, dass deren
Durchführung einfach, schnell und zuverlässig möglich ist.
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 15)
EU
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In
Vk
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20. Vor dem Hintergrund des gewollten Abbaus von Bürokratie und unnötiger
Auflagen fordert der Bundesrat jedenfalls, leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die
in der Landwirtschaft eingesetzt werden, von der vorgesehenen Verschärfung
des Prüfintervalls für Emissionen auf ein Jahr auszunehmen. Dies ist zu
befürworten, da nicht zu erwarten ist, dass diese Änderung signifikant zu einer
Reduzierung von Emissionen führen würde und der erhöhte bürokratische und
finanzielle Aufwand für Landwirtinnen und Landwirte in keinem Verhältnis zum
Nutzen stünde. Durch den überwiegenden Einsatz dieser Fahrzeuge im
ländlichen Raum ist keine signifikante Verbesserung der Luftqualität in städtischen
Bereichen und Ballungsräumen zu erwarten.
Begründung zu Ziffern 7 und 20 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ausnahme für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 in der Landwirtschaft
von der vorgesehenen Verkürzung des Prüfintervalls für Emissionen auf ein
Jahr, ist aus mehreren Gründen geboten. Eine verpflichtende jährliche
Emissionsprüfung würde für Landwirtinnen und Landwirte einen bürokratischen und
finanziellen Aufwand bedeuten, der in keinem Verhältnis zum erwartbaren
Nutzen steht. Dies umfasst nicht nur die direkten Kosten der Prüfung, sondern
auch den Zeitaufwand für die Anfahrt zu den Prüfstellen und potenzielle
Ausfallzeiten der Fahrzeuge, welche die betrieblichen Abläufe auf den Betrieben
unnötig erschweren würde.
Zudem ist die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme für diese spezifische
Fahrzeugkategorie hinsichtlich der Emissionsreduzierung zu bezweifeln. Es
sind keine Belege dafür bekannt, dass eine jährliche Prüfung bei
landwirtschaftlich genutzten N1-Fahrzeugen zu einer signifikanten Reduzierung der
Gesamtemissionen führen würde. Darüber hinaus verbringen diese Fahrzeuge
den überwiegenden Teil ihrer Betriebszeit in ländlichen Gebieten. Ihr Beitrag
zur Luftverschmutzung in städtischen Bereichen und Ballungsräumen, wo
Maßnahmen zur Emissionsreduzierung benötigt werden, dürfte marginal sein.
Eine signifikante Verbesserung der Luftqualität in urbanen Gebieten wäre
durch diese Maßnahme nicht zu erwarten.
21. Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür
einzusetzen, dass die bestehende anlassbezogene Geräuschmessung für alle
Fahrzeuge (inklusive Fahrzeuge der Klasse L („Motorräder“)) ausreichend ist.
22. Der Bundesrat begrüßt verpflichtende hoheitliche Maßnahmen bei technischen
Änderungen an Sicherheits- und Umweltsystemen sowie Bauteilen eines
Fahrzeugs, sieht jedoch die Durchführung lediglich einer außerordentlichen
technischen Überwachung als nicht ausreichend an und bittet die Bundesregierung,
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AV
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...
sich hier bei der Kommission für eine Verschärfung in Anlehnung an § 19
Absatz 2 StVZO (Erlöschen der Betriebserlaubnis) einzusetzen.
23. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung schließlich, sich bei der Kommission
für die Erarbeitung von Prüfvorgaben für Fahrerassistenzsysteme, weitere
elektronische Sicherheitssysteme sowie automatisierte Fahrfunktionen einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Fahrerassistenzsysteme leisten einen großen Beitrag für die Erhöhung der
Verkehrssicherheit. Deren Funktion im Rahmen der periodischen
Fahrzeugüberwachung zu überprüfen, ist unbedingt erforderlich. Vordringlich sollten jedoch
Prüfmethoden entwickelt werden, die in allen derzeitigen Prüfstellen und
Prüfstützpunkten angewendet werden können.
24. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich eine Vernetzung der Mitgliedstaaten
zum Austausch von Prüfbescheinigungen und Kilometerständen, bewertet aber
den entsprechenden Ausbau des in der EU bereits eingeführten Systems
EUCARIS gegenüber der Einführung von MOVE HUB als zusätzliches
paralleles System mit vermeidbarem Bürokratieaufbau als vorzugswürdig.
Zu Artikel 2: Änderungen der Richtlinie 2014/47/EU
25. Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch die vorgesehene Änderung der
Richtlinie 2014/47/EU ein erheblicher Erfüllungsaufwand für die
Kontrollbehörden entsteht.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für eine wirksame Überprüfung der Abgas- und Geräuschemissionen soll nach
den Vorgaben der EU ein Mitgliedstaat jährlich mindestens 30 Prozent der
Flotte der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge unter
Verwendung der Fernmesstechnologie kontrollieren. Unabhängig von der damit
einhergehenden, erheblichen Anzahl an zu kontrollierenden Kraftfahrzeugen
entstehen durch die Anschaffung solcher Technologien erhebliche Kosten, die
sich nicht nur auf die Beschaffung, sondern auch auf mitunter hohe Betriebs-
und Wartungskosten beziehen. Gerade bei ortsfesten Messanlagen kommen
darüber hinaus Kosten für die gegebenenfalls notwendige Infrastruktur
(Stromversorgung, Absicherung, Hoch- und Tiefbaumaßnahmen et cetera) und der
Aufwand an nötigen Personalressourcen hinzu. Diese Kosten würden zum
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überwiegenden Teil zu Lasten der Haushaltsmittel der Polizei gehen. Gleiches
gilt für den Punkt Personalressourcen.
26. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die
verpflichtende Nutzung von Fernmesstechnologie im Bereich Abgas- und
Geräuschemissionen aus dem Vorschlag für eine geänderte Richtlinie zu streichen,
zumindest jedoch dahingehend anzupassen, dass diese lediglich eine optionale
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten darstellt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bezüglich der Geräuschemissionen bei Pkw und Motorrädern ist anzumerken,
dass diese oftmals durch die Fahrweise des Fahrzeugführenden verursacht
werden und nicht in einer technischen Manipulation oder Defekten begründet
sind. Ein genereller, einheitlicher Lärmgrenzwert existiert nicht. Auch
verfügen die Fahrzeuge über keinerlei Anzeige (wie zum Beispiel im Tacho), die
dem Fahrer die verursachte Lautstärke vermitteln würde. Bezüglich dieser
Verhaltensverstöße kommt erschwerend hinzu, dass es in Deutschland keine
Halterhaftung gibt. Somit wäre eine effektive Ahndung derartiger Verstöße
mittels Fernmesstechnologie ohne umgehende Anhaltung und Kontrolle
aufwändig, beziehungsweise im Falle von Motorradfahrern und ausländischen
Fahrzeugführenden nahezu unmöglich.
Schallpegelmessgeräte unterfallen dem Anwendungsbereich des Mess- und
Eichgesetzes und benötigen daher eine innerstaatliche Bauartzulassung.
Ortsfeste Geräte mit einer derartigen Zulassung existieren noch nicht. Die Technik
zur gerichtsverwertbaren Messung befindet sich erst am Anfang ihrer
Entwicklung. Mobile Schallpegelmessgeräte sind zwar vorhanden und werden bei
Motorradkontrollen auch von spezialisierten Kontrollbeamten gezielt eingesetzt.
Hierbei lässt sich aber keinesfalls die gewünschte Mindestquote erreichen.
27. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission zumindest
für eine Konkretisierung der Vorgaben zur Umsetzung des neu einzuführenden
Instruments der „Fern- und Abgasfahnenmessung“ einzusetzen und vor der
Festlegung von verbindlichen Vorgaben eine Folgenabschätzung
durchzuführen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das neu einzuführende Instrument der „Fern- und Abgasfahnenmessung“ ist
derzeit noch nicht hinreichend konkretisiert. Absehbar ist jedoch ein hoher
Aufwand für die Ermittlung der erforderlichen Daten. Damit sind Kosten
verbunden, die letztlich auf den Fahrzeughalter umgelegt werden. Die Kommissi-
EU
In
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EU
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...
on sollte aufgefordert werden, eine konkrete Folgenabschätzung
durchzuführen.
28. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass Deutschland ein zentrales Transitland der
EU ist und stellt insofern den Sinn einer Fernmessung von mindestens
30 Prozent der Flotte der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge
in Frage. Weiterhin bedarf es aus Sicht des Bundesrates geeigneter
Rechtsfolgen und Sanktionsmöglichkeiten für Fahrzeughalter aus anderen
Mitgliedstaaten und Staaten außerhalb der EU. Auch wäre hier aus Sicht des Bundesrates
zunächst der Fokus auf die Überprüfung der Luftschadstoffemissionen und
mutmaßlicher Manipulationen der Abgasreinigungssysteme zu richten.
29. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung des Weiteren, darauf hinzuwirken,
dass die verpflichtende Anzahl von 2 Prozent der durchzuführenden Kontrollen
von Nutzfahrzeugen unter 3,5 Tonnen und die Ausweitung des
Anwendungsbereichs von Artikel 5 Absatz 1 auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2014/47/EU genannten Fahrzeugklassen in eine optionale
Möglichkeit der Mitgliedstaaten geändert wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die bestehenden Kontroll- und Meldepflichten werden zusätzlich auf 2 Prozent
des Gesamtbestandes der Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen (Klasse N1)
ausgedehnt. Die bestehende Richtlinie sieht bereits vor, dass ein Mitgliedstaat
jährlich mindestens 5 Prozent des Gesamtbestandes an dort zugelassenen,
schweren Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen einer technischen Unterwegskontrolle zu
unterziehen hat. Von dieser Regelung sollen künftig weitere Fahrzeugklassen
(land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h
Höchstgeschwindigkeit et cetera) umfasst werden, was eine Erhöhung der Gesamtanzahl der
verpflichtend zu kontrollierenden Fahrzeuge darstellt. Insgesamt ergibt sich
durch die angestrebten Neuregelungen ein erheblicher Mehraufwand für die
Kontrollbehörden. Dies bezieht sich sowohl auf den Umfang der Kontrollen als
auch auf die damit verbundenen Melde- und Berichtspflichten.
30. Der Bundesrat bewertet die technischen Unterwegskontrollen als wichtiges
Instrument für die Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen und begrüßt die
Ausweitung auf leichte Nutzfahrzeuge. Für die Ausweitung der technischen
Unterwegskontrollen auf Pkw und Motorräder allermeist privater Fahrzeughalter fehlt
aus Sicht des Bundesrates jedoch eine überzeugende datengestützte Begründung
für den Mehrwert dieser Maßnahme.
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...
31. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine
ergänzende Bereitstellung des Kontrollberichts einzusetzen, da der Erhalt einer
auf elektronischem Weg übermittelten Kopie des Kontrollberichts durch den
Fahrzeugführer vom Mitgliedstaat nicht einseitig sichergestellt werden kann.
32. Auf die Regelungen des Richtlinienvorschlags in Artikel 2 Absatz 2 und
Anhang V, nach denen Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5
Tonnen) in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und
Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen aufgenommen und damit verbunden die
Berichtspflichten für Kontrollbehörden gegenüber der EU ausgeweitet werden
sollen, sollte verzichtet werden.
Der Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie umfasst derzeit
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Busse), N2 und N3 (Nutzfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 3,5 Tonnen), O3 und O4
(Anhänger mit einer zGM von mehr als 3,5 Tonnen) und T5 (Zugmaschinen,
gewerblich genutzt und schneller als 40 km/h). Für diese Fahrzeuge besteht eine
Berichtspflicht der Kontrollbehörden gegenüber der EU. Artikel 2 Absatz 2 stellt
in der bisherigen Fassung klar, dass die Richtlinie nicht das Recht der
Mitgliedstaaten berührt, auch an anderen als den durch diese Richtlinie erfassten
Fahrzeugen technische Unterwegskontrollen durchzuführen. Die Klasse N1 wird hier
beispielhaft genannt.
Mit einer Aufnahme der leichten Nutzfahrzeuge der Klasse N1 in den
Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitert sich zugleich die bestehende, bereits jetzt
sehr umfangreiche Berichtspflicht der Kontrollbehörden gegenüber der EU
erheblich. Für die Kontrollbehörden bestehen bereits hohe bürokratische
Aufwände für die Erfüllung der Berichtspflichten. Mit einer Ausweitung auf die
Fahrzeuge der Klasse N1 würden sich diese Aufwände spürbar erhöhen. Es
sollte hingegen das Ziel sein, bürokratische Aufwände zu reduzieren. Letztlich
gehen diese bürokratischen Aufwände zu Lasten der Kontrolltätigkeit und können
sich damit negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken.
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33. Der Bundesrat begrüßt die aus dem Regelungsvorhaben ersichtliche prozessuale
Entlastung des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) durch Bereitstellung
einer Berichtsplattform für die periodischen Berichte der Mitgliedstaaten über
technische Unterwegskontrollen an die Kommission.
Er bittet die Bundesregierung – auch im Interesse einer datenbruchfreien
Konsolidierungsmöglichkeit für das BMV – eine ebensolche Entlastung für die
Innenressorts und Polizeien der Länder durch die zentrale Bereitstellung einer
elektronischen Anwendung zur Erfassung, Zusammenführung und
Übermittlung der erforderlichen statistischen Daten herbeizuführen.
Derzeit berichten die Länder dem BMV mittels einer MS-Excel-Liste über die
durchgeführten technischen Unterwegskontrollen. Diese Form der Erfassung ist
allein durch die fast fünfstellige Zahl (10.000) der Eingabefelder hochgradig
fehleranfällig und erfordert darüber hinaus die händische Zusammenführung auf
mehreren behördlichen und ministeriellen Ebenen sowie zuletzt, im Auftrag des
BMV, beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Die geschilderte Vorgehensweise zur Erfüllung der europarechtlichen
Berichtspflichten der Bundesregierung führt nach hiesiger Bewertung zu einer
höchstens akzeptablen Datenqualität bei zugleich unverhältnismäßigem Aufwand.
Die Innenressorts der Länder haben daher seit vielen Jahren immer wieder die
Forderung erhoben, die Bundesregierung möge eine elektronische Anwendung
zur Erfassung, Zusammenführung und Übermittlung der erforderlichen
statistischen Daten bereitstellen, und haben dies ebenfalls über die
Verkehrsministerinnen und -minister an das BMV gerichtet, das sich der Forderung bislang stets
verschlossen hat.
Sowohl bei der Überwachung des Fernverkehrs als auch bei den
europarechtlichen Berichtspflichten handelt es sich um originäre Verpflichtungen des
Bundes, weshalb die Verpflichtung zur Bereitstellung und Finanzierung einer
angemessenen technischen Lösung für die Datenzulieferung der Polizeien der
Länder ebenfalls dem Bund zufällt.
Mit der beabsichtigten Anpassung der Richtlinie 2014/47/EU sind für das
BALM ohnehin Umstellungen am Berichtsformat, technisch wie inhaltlich,
erforderlich und das BALM profitiert bei der dortigen Zusammenführung der Da-
EU
In
...
ten erstmals selbst unmittelbar von einer nicht mehr auf MS-Excel gestützten
Berichtsform.
34. Auf die Regelungen des Richtlinienvorschlags in Artikel 2 Absatz 10,
Absatz 11 und Anhang II, nach denen Kontrollen der Ladungssicherung für die
Mitgliedstaaten nicht fakultativ sind, sondern verbindlich vorgeschrieben
werden, sollte verzichtet werden.
Die Einhaltung geltender Vorschriften zur Ladungssicherung ist ein
wesentlicher Beitrag zur Verkehrssicherheit. Fehlende, mangelhafte oder nicht
sachgerecht durchgeführte Sicherungsmaßnahmen stellen ein erhebliches Risiko dar
und können ursächlich für schwere Verkehrsunfälle sein.
Im Hinblick auf die verbindliche Einführung der Kontrolle der
Landungssicherung im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle durch Artikel 2
Absatz 10 und 11 sowie Anhang II des Richtlinienvorschlags ergeben sich jedoch
besondere Herausforderungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit bei verplombten
Fahrzeugen. Während bei werkseitigen Verschlusssicherungen der Ladung eine
Kontrolle meist unkompliziert möglich ist, erfordert das Öffnen von
Zollverschlüssen die Beachtung zollrechtlicher Bestimmungen und grundsätzlich die
Einbindung der Zollbehörden, was den Kontrollaufwand erheblich erhöht. Eine
verpflichtende Kontrolle der Ladungssicherung dieser Transporte hätte
entsprechend weitreichende Folgen für Personalbedarf, Zeitmanagement und
behördliche Abstimmung.
Auch unabhängig davon würde eine systematische Prüfung der
Ladungssicherung bei allen technischen Unterwegskontrollen den zeitlichen Aufwand pro
Kontrolle erhöhen und insgesamt zu einer Reduzierung der Kontrollfrequenz
führen. Dies könnte der Zielerreichung der Kontrollquoten aus Artikel 2
Absatz 6 entgegenstehen. Daher ist es sachgerecht, die Prüfung der
Ladungssicherung weiterhin im Ermessen der Kontrollbehörden zu belassen ohne
verpflichtenden Charakter. Das übergeordnete Ziel, die Verkehrssicherheit zu
verbessern, bleibt davon unbenommen und ist uneingeschränkt zu unterstützen.
35. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
EU
In
EU
C
36. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technisc (Empfehlungen der Ausschüsse)