Technikfolgenabschätzung (TA) Rechtliche und gesellschaftliche Herausforderungen und Potenziale von Deepfakes
Text
Technikfolgenabschätzung (TA) Rechtliche und gesellschaftliche Herausforderungen und Potenziale von Deepfakes
[Bericht
des Ausschusses für Forschung, Technologie, Raumfahrt
und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss)
gemäß § 56a der Geschäftsordnung
Technikfolgenabschätzung (TA)
Rechtliche und gesellschaftliche Herausforderungen und Potenziale
von Deepfakes
Inhal tsverzeichnis
Seite
Vorwort des Ausschusses ............................................................................. 3
Das Wichtigste in Kürze .............................................................................. 7
1 Einleitung ........................................................................................ 9
2 Technische Grundlagen von Deepfakes ........................................ 11
2.1 Methoden zur Erzeugung von Deepfakes ......................................... 11
2.2 Verbreitung und Bedeutungszuwachs von Deepfakes ...................... 12
2.3 Detektion von Deepfakes .................................................................. 13
3 Anwendungsmöglichkeiten und -beispiele von
Deepfaketechnologien ..................................................................... 15
3.1 Kunst, Unterhaltung.......................................................................... 15
3.2 Bildung, Forschung, Wissenschaft ................................................... 17
3.3 Werbung, Marketing ......................................................................... 18
3.4 Politik und Meinungsbildungsprozesse ............................................ 19
3.5 Polizeiarbeit und Justiz ..................................................................... 20
3.6 Falsche Identitäten ............................................................................ 22
3.7 Sexualisierte Gewalt, (Rache-)Pornografie, individuelle
Verleumdung, Erpressung und Einschüchterung .............................. 22
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3952
21. Wahlperiode 30.01.2026
Seite
4 Rechtliche Aspekte ......................................................................... 24
4.1 Regelungen in ausgewählten Ländern .............................................. 24
4.2 EU-weite Regelungen ....................................................................... 25
4.3 Deutschland: Zivilrecht .................................................................... 26
4.4 Deutschland: Strafrecht .................................................................... 30
5 Regelungslücken, Herausforderungen der
Rechtsdurchsetzung und Handlungsoptionen .............................. 32
5.1 Debatte zu den rechtlichen Instrumenten.......................................... 32
5.2 Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung .................................... 33
5.3 Handlungsoptionen ........................................................................... 34
5.3.1 Technologien zur Detektion und Verifizierung ................................ 34
5.3.2 Anpassungen im Rechtssystem und Sicherung demokratischer
Prozesse ............................................................................................ 35
5.3.3 Stärkung von Medienkompetenz und interdisziplinäre
Zusammenarbeit ............................................................................... 37
6 Literatur .......................................................................................... 38
6.1 In Auftrag gegebenes Gutachten und Kommentargutachten ............ 38
6.2 Weitere Literatur............................................................................... 38
7 Anhang............................................................................................. 46
7.1 Abbildungen ..................................................................................... 46
7.2 Kästen ............................................................................................... 46
Vorwort des Ausschusses
Deepfakes sind vielen Menschen bereits in sozialen Medien oder dem Internet
begegnet. Manche, darunter auch Abgeordnete des Bundestages, mussten selbst
erleben, wie ihr Bild oder ihre Stimme ohne ihr Einverständnis für einen Deepfake
benutzt wurde. Das macht die Risiken deutlich, die mit Deepfakes einhergehen,
wenn diese beispielsweise im Wahlkampf eingesetzt werden oder wenn damit
sexueller Missbrauch betrieben wird. Die Technologie, mit der Deepfakes erstellt
werden, kann aber auch Nutzen bringen. In Bereichen wie der Kunst und
Unterhaltung, der Bildung und Wissenschaft können Deepfakes für kreative, reflexive
und unterhaltende Zwecke verwendet werden.
Bei Deepfakes handelt es sich um Medieninhalte, die mit Hilfe von Anwendungen
der künstlichen Intelligenz erzeugt oder verändert wurden und die täuschend echt
erscheinen, obwohl sie nichts mit realen Ereignissen zu tun haben. Die schnelle
Entwicklung der KI-Technologien bringt es mit sich, dass Deepfakes mit immer
geringerem Aufwand und von immer mehr Personen erstellt werden können. Eine
zunehmende Verbreitung von Deepfakes wirft die Frage auf, inwieweit wir
künftig noch auf die Glaubwürdigkeit von Nachrichten und ein gemeinsames
Verständnis der Wirklichkeit vertrauen können.
Vor diesem Hintergrund beauftragte der Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung (20. Wahlperiode) das Büro für Technikfolgen-
Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) mit der Kurzstudie »Rechtliche und
gesellschaftliche Herausforderungen und Potenziale von Deepfakes«. Ziel war es,
neben der technologischen Entwicklung auch die rechtlichen Herausforderungen
darzustellen, die mit Deepfakes einhergehen. Außerdem sollten die möglichen
kreativen und innovativen Potenziale von Deepfakes beleuchtet werden.
Die resultierende TA-Kompakt-Studie des TAB bietet einen fundierten Überblick
über die Technologien zur Erstellung sowie zur Erkennung von Deepfakes.
Potenziell nützliche wie auch riskante Anwendungen werden aufgezeigt.
Auftragsgemäß liegt der Schwerpunkt der Darstellung auf den rechtlichen Regelungen
zum Umgang mit Deepfakes. Dabei werden Entwicklungen im Ausland ebenso
herangezogen wie die aktuelle juristische Diskussion in Deutschland. Auf dieser
Grundlage werden abschließend Regelungslücken identifiziert und
Handlungsoptionen im Bereich der Technikentwicklung sowie in Bezug auf das Rechtssystem
und die Sicherung demokratischer Prozesse beschrieben.
Der Deutsche Bundestag erhält mit dem Bericht eine aktuelle und fundierte
Informationsgrundlage zu diesem Thema, dessen rechtliche Einordnung sowohl im
deutschen als auch europäischen Kontext gegenwärtig debattiert wird.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Dr. Karl Lauterbach
Vorsitzender
Dr. Reza Asghari
Berichterstatter
Dr. Michael Kaufmann
Berichterstatter
Oliver Kaczmarek
Berichterstatter
Dr. Andrea Lübcke
Berichterstatterin
Sonja Lemke
Berichterstatterin
Octavia Madeira
Steffen Albrecht
unter Mitarbeit von
Jan-Henning Hansen
Rechtliche und gesellschaftliche
Herausforderungen und Potenziale
von Deepfakes
TA-Kompakt Nr. 3
Das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) berät das Parlament und seine
Ausschüsse in Fragen des wissenschaftlich-technischen Wandels. Das TAB wird seit 1990 vom Institut für
Technikfolgenabschätzung und Systemanalyse (ITAS) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) betrieben. Hierbei
kooperiert es seit September 2013 mit dem IZT – Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung gGmbH
sowie dem Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.
Das Wichtigste in Kürze
Neun Fragen – neun Antworten
Worin unterscheiden sich Deepfakes von anderen Formen der Bildmanipulation bzw. KI-generierter Inhalte?
– KI-generierte Inhalte in Form von Text, Bild, Audio und/oder Video werden als synthetische Medien
bezeichnet.
– Von Deepfakes spricht man, wenn solche Inhalte fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass sich
bestimmte Sachverhalte zugetragen hätten oder Menschen bestimmte Aussagen treffen würden bzw. in
Handlungen involviert wären.
– Daneben gibt es weitere Formen der Desinformation oder der Bildmanipulation, die ohne Unterstützung
künstlicher Intelligenz (KI) auskommen. Diese werden zum Teil als Cheapfakes bezeichnet.
Welche Technologien werden für die Erstellung von Deepfakes genutzt?
– Für die Erstellung von Deepfakes werden vor allem vier KI-Grundmodelle genutzt: autoregressive
Modelle, Autoencoder, Generative Adversarial Networks (GAN) und Diffusionsmodelle. Sie
unterscheiden sich hinsichtlich der Menge an Trainingsdaten, die benötigt werden, der erreichbaren Qualität und
dem benötigten Rechenaufwand sowie dem Grad an Spezialisierung für bestimmte Aufgaben.
– Die Entwicklung der Technologien ist dadurch gekennzeichnet, dass mit immer weniger Aufwand
immer bessere Ergebnisse erzielt werden können.
Was ist über das Ausmaß der Nutzung von Deepfaketechnologien bekannt?
– Bereits heute lassen sich Deepfakes sowohl mit Blick auf die Soft- als auch die Hardwareanforderungen
mit verhältnismäßig wenig Aufwand erstellen und veröffentlichen. Es wird davon ausgegangen, dass
die Verbreitung von Deepfakes zukünftig noch zunehmen wird und die Echtheit von Onlineinhalten
selbst in Livesituationen nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden kann.
– Genaue Daten zum Ausmaß der Nutzung von Deepfaketechnologien liegen nicht vor, bei den wenigen
dazu existierenden Studien ist nicht klar, wie belastbar sie sind. Insgesamt fehlt es an empirischer
Forschung zum Ausmaß der Nutzung von Deepfaketechnologien.
Welchen Nutzen bieten Deepfaketechnologien in welchen Anwendungsbereichen?
– Deepfaketechnologien bieten Potenziale für innovative Anwendungen insbesondere in den Bereichen
Kunst und Unterhaltung, Bildung und Wissenschaft sowie Werbung und Marketing. Beispiele sind die
lippensynchrone Übersetzung von Filmen, der didaktische Einsatz in Museen sowie satirische
Darstellungen.
– Allerdings gehen auch mit diesen Nutzungen indirekte Gefahren wie eine zunehmende
Geringschätzung menschlicher Arbeit oder ein Verschwimmen der Grenzen von Wirklichkeit und Erfindung einher,
wie sie für generative KI-Anwendungen allgemein beschrieben wurden.
– Deepfakes können außerdem für die Strafverfolgung genutzt werden, etwa indem mit ihrer Hilfe
Fahndungsaufrufe gestaltet werden oder der Zugang zu kriminellen Netzwerken ermöglicht wird.
Welche gesellschaftlichen Risiken ergeben sich aus der Möglichkeit, Deepfakes zu erstellen und zu
verbreiten?
– Deepfakes können bewusst mit dem Ziel produziert und verbreitet werden, die öffentliche Debatte oder
den politischen Prozess zu beeinflussen. Bereits der Verdacht einer Fälschung kann ausreichen, die
Glaubwürdigkeit von Nachrichten und das Vertrauen auf ein gemeinsames Verständnis der
Wirklichkeit infrage zu stellen.
– Deepfakes werden zudem gezielt gegen Menschen angewendet, um deren Reputation für betrügerische
Zwecke auszunutzen oder gar zu zerstören. Sie können Identitätsdiebstahl und die Überwindung von
Identifizierungsverfahren erleichtern. Pornografische Deepfakes werden als Form der sexuellen Gewalt
insbesondere gegen Frauen eingesetzt und können auf gesellschaftlicher Ebene eine Zurückdrängung
von Frauen aus dem öffentlichen Raum bewirken.
Welche Chancen und Herausforderungen stellen Deepfakes speziell für das Rechtssystem dar?
– Deepfakes können für eine Vielzahl von Anwendungen eingesetzt werden, um Menschen,
Unternehmen und Institutionen zu schaden. Eine explizite Regulierung von Deepfakes existiert im deutschen
Recht bisher nicht. Auf zivilrechtlicher Ebene können der Bildnisschutz, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht sowie das Urheber- und Datenschutzrecht herangezogen werden, zudem sind verschiedene
strafrechtliche Normen anwendbar. Allerdings ergeben sich Rechtslücken insbesondere bei
sexualisierten Deepfakes von Erwachsenen, außerdem in Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung sowie beim
Einsatz von Deepfakes durch Strafverfolgungsbehörden.
– Ein besonderes Problem stellt die Rechtsdurchsetzung bei Deepfakes dar. Häufig werden Deepfakes im
Ausland produziert und publiziert, zudem ist die Beweisführung aufgrund der fehlenden Transparenz
erschwert und Betroffene berichten, dass seitens der Behörden häufig nur geringe Bereitschaft zu einer
strafrechtlichen Verfolgung besteht.
– In Deutschland wurde 2024 ein Gesetzesantrag zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs in den Bundesrat
eingebracht. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich sowohl nutzbringenden als auch schädlichen
Anwendungsmöglichkeiten von Deepfaketechnologien sowie der Sensibilität von staatlichen Eingriffen in
den öffentlichen Diskurs erscheint eine sorgfältige Abwägung von Regulierungsoptionen unabdingbar.
Perspektivisch bieten Deepfakes für das Rechtssystem auch Chancen, etwa im Bereich der
Strafverfolgung oder beim Schutz von Zeugen in Gerichtsverfahren. Allerdings stellt die Möglichkeit,
Beweismittel mit einfachen Mitteln in überzeugender Qualität fälschen zu können, eine Herausforderung dar.
Wie haben die Rechtssysteme anderer Länder und der EU auf Deepfakes reagiert?
– In einigen Ländern wurden bereits Gesetze erlassen, um bestimmte Auswirkungen von Deepfakes,
insbesondere im Bereich der nicht einvernehmlichen Pornografie, gezielt zu erfassen. In den USA besteht
seit Mai 2025 eine landesweite Regelung zu pornografischen Deepfakes, in mehreren Bundesstaaten
sind politische Deepfakes reguliert. In China werden Deepfakes wie allgemein synthetische
Medieninhalte durch ein eigenes Gesetz erfasst, Kernpunkte dabei sind ein umfassendes Missbrauchsverbot
sowie eine Klarnamen- und Kennzeichnungspflicht. Ausnahmen für die Meinungs- oder Kunstfreiheit
sind nicht vorgesehen. Auf europäischer Ebene legt die KI-Verordnung den Entwicklern von
Deepfaketechnologien Transparenzpflichten auf, der Digital Services Act reguliert die Verbreitung von
Inhalten insbesondere über reichweitenstarke Plattformen.
Durch welche technischen Maßnahmen lässt sich einer missbräuchlichen Verwendung von
Deepfaketechnologien begegnen?
– Die Entwicklung von Detektoren, mit denen sich Deepfakes automatisiert erkennen lassen, wird in
mehreren deutschen Forschungsprojekten gefördert. Sie sind allerdings häufig auf bestimmte
Deepfakearten spezialisiert. Ein grundsätzliches Problem von Detektoren besteht darin, dass sie auch für die
Verbesserung von Deepfakes genutzt werden können und somit selbst dazu beitragen, die Hürden für
die Erkennung zu erhöhen.
– Alternative Ansätze richten sich auf die Kennzeichnung und Verifizierung authentischer Inhalte und
die Rückverfolgung des Ursprungs der Daten, z. B. durch digitale Wasserzeichen oder kryptografische
Signierung. Auch diese können jedoch von böswilligen Akteuren manipuliert bzw. umgangen werden.
Welche weiteren Maßnahmen werden seitens der Wissenschaft empfohlen?
– Neben der Entwicklung von technischen Maßnahmen zur Authentifizierung von Inhalten und der
Schließung von Regelungslücken wird vorgeschlagen, durch Aufklärung und transparente
Berichterstattung über die möglichen Gefahren von Deepfakes zu informieren und die Wachsamkeit und
Medienkompetenz zu erhöhen. Selbstverpflichtungen etwa von Parteien können zum Schutz der öffentlichen
Debatte beitragen. Sowohl die Ausbreitung von Deepfakes als auch ihre Auswirkungen auf Individuen
und die Gesellschaft und mögliche Reaktionen durch staatliche wie zivilgesellschaftliche Institutionen
darauf sind noch wenig erforscht.
1 Einleitung
Mit dem Begriff Deepfake werden manipulierte oder synthetisch erzeugte Medien in Form von Ton, Bild oder
Video bezeichnet, die in ihrer Qualität überzeugend authentisch wirken und somit den Eindruck erwecken, dass
sich bestimmte Sachverhalte zugetragen hätten oder Menschen bestimmte Aussagen treffen würden bzw. in
Handlungen involviert wären, obwohl dies nicht der Fall ist.1 Grundlage zur Herstellung von Deepfakes sind Techniken
der künstlichen Intelligenz (KI) wie Machine Learning und Deep Learning (Łabuz/Nehring 2024; Vaccari/
Chadwick 2020). Auf KI-Basis erzeugte Medieninhalte werden auch allgemein als synthetische Medien bezeichnet.2
Abbildung 1.1 Abgrenzung von Deepfakes zu anderen Formen der Medienmanipulation
Eigene Darstellung
1 Artikel 3 Nr. 60 der KI-Verordnung definiert einen Deepfake als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder
Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als
echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Definitionen, die sich unter
anderem hinsichtlich der zur Erzeugung genutzten (KI-)Technologien, der Medienart sowie des abgebildeten Inhalts (Personen bzw. auch
Objekte) unterscheiden (Birrer/Just 2024; Whittaker et al. 2023).
2 Neben Ton, Bild und Video zählt hierzu auch künstlich generierter Text, der z. B. von großen Sprachmodellen wie ChatGPT erzeugt
werden kann. Im Folgenden bleibt jedoch der Blick auf synthetische visuelle, audiovisuelle oder auch nur auditive Medieninhalte im
Sinne der Definition der KI-Verordnung gerichtet.
Die neutrale begriffliche Beschreibung als synthetische Medien steht durchaus in einem Widerspruch zur
Bezeichnung Deepfakes, da durch den Bestandteil Fake eine Täuschungsidee oder -absicht oder gar eine schädigende
Anwendung implizit nahegelegt wird. Die Entstehungsgeschichte von Deepfakes ist tatsächlich auf solche
missbräuchlichen Ansätze zurückzuführen, die auch die hauptsächliche gesellschaftliche und politische Relevanz
bedingen. Dennoch existieren auch Anwendungsmöglichkeiten, die eine authentisch wirkende Medienbearbeitung
ohne Schadensabsicht vorsehen, z. B. im Unterhaltungssektor. Da sich die Bezeichnung Deepfake in der
Öffentlichkeit und der medialen Debatte etabliert hat und auch von der Forschung aufgenommen wurde (STOA 2021),
wird im Folgenden der Begriff Deepfake für die technische Herstellung authentisch wirkender Medieninhalte
verwendet, die sowohl missbräuchlich als auch nicht missbräuchlich angewendet werden können (Abb. 1.1).
Auch Softfakes, also mit KI generierte Bildmanipulationen, die ein/e Akteur/in von sich selbst erstellt bzw.
erstellen lässt, um zum Beispiel in einem besseren Licht dazustehen (Chowdhury 2024), fallen in diese Kategorie,
nicht aber Cheapfakes, also Manipulationen mit Schadensabsicht, die sich aber keiner technisch avancierten
Mittel bedienen (wohl aber täuschend echt wirken können).
Zielsetzung und Vorgehensweise
Auf Initiative des Ausschusses für Digitales wurde das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen
Bundestag (TAB) vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung mit einer Kurzstudie
beauftragt, um einen konzentrierten Überblick über den Stand der technologischen Entwicklung, typischer
Anwendungsmöglichkeiten und -beispiele sowie der gesellschaftlichen und politischen, insbesondere der rechtlichen
Herausforderungen durch Deepfakes zu geben. Um die Rechtslage fundiert darlegen und diskutieren zu können,
wurde ein rechtswissenschaftliches Gutachten ausgeschrieben und vergeben:
Rechtliche Aspekte von Deepfakes. Prof. Dr. Christoph Busch, Prof. Dr. Jan Oster, Osnabrück/Ober-Olm
Aufgrund personeller Wechsel in der Projektbearbeitung konnte das Gutachten, das mit Stand Juni 2023 vorgelegt
wurde, erst 2024 im Zuge der Berichtserstellung durch das TAB ausgewertet werden. Um eine größtmögliche
Aktualität zu gewährleisten, wurde Ende 2024 ein Kommentargutachten zu dem Berichtsentwurf an Johannes
Härtlein, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Informationsrecht und
Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, vergeben. Den drei Experten sei vonseiten
des TAB sehr für ihre engagierte Kooperation gedankt. Darüber hinaus geht ein besonderer Dank an Dr. Alma
Kolleck, die das Projekt bis zum Sommer 2023 betreute, sowie an Dr. Arnold Sauter, der seitdem die
Projektorganisation mit übernommen hat, und nicht zuletzt an Brigitta-Ulrike Goelsdorf für die Durchsicht des Manuskripts
und die Gestaltung des Endlayouts. Der Bericht gibt den juristischen Sachstand zum Zeitpunkt Ende 2024 wieder
und wurde im August 2025 aktualisiert, um zentrale Entwicklungen im Themenfeld zu berücksichtigen.
Aufbau des Berichts
In Kapitel 2 werden Methoden zur Erzeugung und zum Nachweis von Deepfakes beschrieben sowie ein Überblick
zur Verbreitung und zum Bedeutungszuwachs gegeben, bevor in Kapitel 3 Anwendungsmöglichkeiten und -
beispiele von Deepfaketechnologien mit den aus ihnen erwachsenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Potenzialen oder aber Risiken vorgestellt werden. In Kapitel 4 werden zunächst überblicksartig rechtliche Regelungen
in den USA und in China vorgestellt, bevor dann die einschlägigen Regelungen auf EU-Ebene, also vor allem die
Verordnung (EU) 2024/16893 (KI-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2022/20654 (Digital Services Act –
DSA), sowie die Rechtslage in Deutschland in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht vertieft diskutiert werden. Im
abschließenden Kapitel 5 werden dann Regelungslücken und Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung
beschrieben und Handlungsoptionen im Bereich der Technikentwicklung sowie in Bezug auf das Rechtssystem und
die Sicherung demokratischer Prozesse benannt.
3 Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
4 Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), zuletzt am 27. Oktober 2022 geändert
2 Technische Grundlagen von Deepfakes
2.1 Methoden zur Erzeugung von Deepfakes
Die allgemeine technische Grundlage zur Erzeugung von Deepfakes bilden Deep Neural Networks, wobei
unterschiedliche KI-Grundmodelle zum Einsatz kommen: autoregressive Modelle, Autoencoder, Generative
Adversarial Networks (GAN/erzeugendes gegnerisches Netzwerk) und Diffusionsmodelle (Seow et al. 2022).
Ein autoregressives Modell erstellt anhand einer statistischen Auswertung von Trainingsdaten synthetische
Dateien. Solche Modelle liegen Transformern zugrunde, die als Grundlage von ChatGPT besondere Bekanntheit
erlangt haben. Während bei der Generierung von Texten Wortfolgen mithilfe bedingter Wahrscheinlichkeiten
generiert werden, können autoregressive Modelle auch zur Bildgenerierung genutzt werden. Dabei werden Bilder
auf der Ebene einzelner Pixel als lineare Informationsketten interpretiert und neue Pixel in Abhängigkeit
vorangegangener Werte erzeugt. Auf diesem Wege können Bilder in hoher Qualität produziert werden, wofür jedoch
wegen der Erzeugungsweise auf Pixelebene sehr zeitintensive Rechenleistung benötigt wird (Seow et al. 2022;
Yang et al. 2023).
Autoencoder werden häufig genutzt, um die Mimik zu verändern oder Gesichter auszutauschen. Hierbei wird mit
zwei neuronalen Netzen gearbeitet. Der Encoder extrahiert anhand des gegebenen Bildmaterials
Gesichtsausdrücke, z. B. die relationale Veränderung von Mund und Augen im Ruhezustand zu einem Lächeln, indem eine
mathematische Repräsentation erstellt wird. Diese Repräsentation wird wiederum vom Decoder genutzt, um in
Bildmaterial Gesichter nahtlos einzufügen oder den Gesichtsausdruck nach gewünschter Absicht zu bearbeiten. Je
vielfältiger die Mimik und Aufnahmeperspektiven des Gesichts einer Zielperson im Trainingsmaterial enthalten
sind, desto realistischer wird die Umsetzung durch den Autoencoder ausfallen (Seow et al. 2022; STOA 2021).
Das oftmals genutzte Grundmodell zur Herstellung von Deepfakes ist das GAN (Karaboga et al. 2024, S. 87). Im
Vergleich zu Autoencodern und autoregressiven Modellen erreichen die synthetischen Erzeugnisse eines GAN
eine höhere Qualität, die sich aber zugleich in einer längeren Trainingszeit und einer umfangreichen
Trainingsdatensammlung niederschlägt (Seow et al. 2022). Die Idee eines GAN zur Entwicklung von Deepfakes liegt in
einem Wechselspiel zwischen zwei neuronalen Netzwerken. Ein neuronales Netzwerk, der Generator, erzeugt
eine synthetische (Bild-)Datei, die an das andere Netzwerk, den Diskriminator, übergeben wird. Der
Diskriminator überprüft auf Basis seines Trainingsmaterials, ob es sich hierbei um eine Fälschung handelt oder nicht. Die
Einschätzung des Diskriminators wird wiederum an den Generator zurückgemeldet, sodass ein Prozess in Gang
gesetzt wird, der zu einer kontinuierlichen Verbesserung der synthetisch erzeugten Dateien führt (Pawelec/Bieß
2021, S. 37). Grundsätzlich können GAN genutzt werden, um beliebige audiovisuelle Medieninhalte zu erzeugen.
Für bestimmte Anwendungsaufgaben, z. B. für die Erzeugung von Portraits, werden GAN-Systeme in der Regel
optimiert, sodass mittlerweile eine Vielzahl spezifischer Entwicklungstools vorzufinden ist (Seow et al. 2022;
STOA 2021).
Bei Diffusionsmodellen verweist der Name auf den Trainingsprozess des neuronalen Netzwerks, bei dem Bildern
(oder anderen Daten) schrittweise Rauschen hinzugefügt wird, bis schließlich nichts mehr zu erkennen ist. Die
erlernten Schritte kann das Modell anschließend wieder rückwärts vollziehen, sodass aus einem zufälligen
Rauschen – je nach Umfang und Qualität des Trainingsmaterials – prinzipiell beliebige Bilder generiert werden
können, und dies in fotorealistischer Qualität (Croitoru et al. 2023, 2024; Merkert 2022).5 Diffusionsmodelle bilden
die Grundlage vieler KI-Bildgeneratoren. Solche Modelle können mittels Feinabstimmung auf die Erzeugung von
Bildern bestimmter Personen, z. B. Prominenter, angepasst und so zur Erzeugung von Deepfakes dieser Personen
genutzt werden (Hawkins et al. 2025).
Große Aufmerksamkeit liegt bei Deepfakes auf Videomaterial. Dazu muss Bild- und Tonmaterial erzeugt oder
verändert werden, wobei bei ersterem häufig die visuelle Erscheinung von Personen bzw. Gesichtern betroffen
ist, bei letzterem geht es vor allem um synthetisch erzeugte Stimmen. Für die Manipulation von Gesichtern und
Körperbewegungen lassen sich vier Typen von Deepfakeverfahren unterscheiden (Seow et al. 2022):
– Entire Face Synthesis: Es wird ein vollständig synthetisches Gesicht anhand allgemeiner menschlicher
Merkmale generiert, das kein Abbild einer realen Person darstellt.
5 Die meisten bekannten KI-Bildgeneratoren wie Dall-E, Midjourney, Stable Diffusion oder Flux.1 beruhen Expert/innen zufolge auf
Diffusionsmodellen (allerdings machen die Unternehmen dies in der Regel nicht transparent). Bekannte Fotodeepfakes wie das Bild von
Papst Franziskus in einer Daunenjacke oder Bilder einer vermeintlichen Verhaftung Donald Trumps durch Polizeibeamte wurden mit
Midjourney erstellt.
– Reenactment: Es werden die Mimik und/oder die Bewegungen einer Person auf eine andere übertragen,
d. h., eine schauspielende Person vollzieht die Gesichtsausdrücke und Bewegungen, die auf die (virtuelle)
Zielperson übertragen werden. Neben einer rein synthetischen Erzeugung lässt sich auf diesem Wege auch
die Lippensynchronisation für Videos realistisch generieren, nachdem etwa die Tonspur geändert wurde.
– Facial Attributes Manipulation: Nur bestimmte Gesichtsmerkmale werden modifiziert, z. B. Augenfarbe,
Frisur, Alter etc.
– Face Swap: Das Gesicht einer Person wird mit dem Gesicht einer anderen Person ausgetauscht, ohne eine
Änderung in Mimik oder anderen Merkmalen.
Die Erzeugung von Stimmen nach dem Vorbild bestimmter Personen lässt sich ebenso wie die Erzeugung von
Bild- und Videomaterial mithilfe eines GAN bewerkstelligen. Zusammen mit den technischen Möglichkeiten der
Lippensynchronisation lassen sich beliebige Worte in überzeugender Weise in den Stimmen beliebiger Personen
generieren. Insbesondere können die Stimmen von bekannten Personen glaubhaft imitiert werden, sodass die
Überzeugungskraft von Videomaterial deutlich erhöht wird (STOA 2021). So werden zum Teil auch manipulierte
Stimmen zusammen mit originalem Videomaterial, bei dem die Mimik zum Gesagten passt, verwendet, um
gefälschte Botschaften zu vermitteln. Für die Erzeugung und Manipulation von Videos stehen nicht zuletzt
zunehmend leistungsfähigere Videogeneratoren (z. B. Gen-3 Alpha von Runway, Veo von Google Deepmind, Sora von
OpenAI) bereit, die wie die beliebten Bildgeneratoren auf Diffusionsmodellen basieren und anhand von textlichen
Beschreibungen oder vorgegebenen Bildern Videomaterial produzieren können (Karaboga et al. 2024, S. 93 f.).
Für die Qualität der Deepfakeerzeugung ist die Menge an verwendetem Trainingsdatenmaterial entscheidend. Da
die Produktion in hoher Qualität mithilfe eines GAN eine umfangreiche Sammlung erfordert, beziehen sich viele
bekannte Beispiele für Deepfakes auf Personen, die eine entsprechend große mediale Präsenz haben und für die
daher eine große Menge an Bilddaten zugänglich ist, z. B. Spitzenpolitiker wie Joe Biden oder Olaf Scholz.
Allerdings geht die Entwicklung in die Richtung, dass für die Imitation von Stimmen bereits wenige Minuten
Datenmaterial ausreichen (Pawelec/Bieß 2021, S. 40) und auch der Forschungstrend für den Bild- und Videobereich
zielt auf eine möglichst geringe Trainingsdatengrundlage ab (Seow et al. 2022). Die Personengruppe, die Ziel
eines Deepfakes werden kann, weitet sich mit diesen technologischen Fortschritten enorm aus.
2.2 Verbreitung und Bedeutungszuwachs von Deepfakes
Bild- und Videomanipulationen sind grundsätzlich kein neuartiges Phänomen und inzwischen eine
Alltagserfahrung, z. B. als Filter in der Handykamera oder der Hintergrundgestaltung in Videokonferenzen. Die Verfälschung
von Fotos zu Manipulationszwecken fand bereits mit nicht digitalen Entwicklungstechniken statt, z. B. ließen
Stalin, Hitler und Castro Fotos bearbeiten, um eine für sie vorteilhafte Darstellung von Ereignissen bzw. der
Geschichte scheinbar glaubhaft belegen zu können (Farid/Schindler 2020). Mit dem Aufkommen der
Digitaltechnik ergaben sich einfachere und leistungsstärkere Bildbearbeitungsmöglichkeiten, die für Verfälschungen von
Fotos seit der Jahrtausendwende zunehmend zum Einsatz kamen. So wurden z. B. auf Fotos von
Kriegsschauplätzen zusätzlicher Rauch eingefügt, Politiker/innen auf Kundgebungen mit umstrittenen Aktivist/innen gezeigt, um
sie zu diskreditieren, oder scheinbar der erfolgreiche Test militärischer Raketen gezeigt (Farid/Schindler 2020).
Deepfakes lassen sich zweifelsfrei dieser technischen Entwicklungsreihe und den genannten
Anwendungsbereichen zuordnen. Allerdings muss für die Einschätzung der Wirkungsweise von Deepfakes, d. h., wie sie sich im
heutigen gesellschaftlichen Gefüge entfalten können, insbesondere die Entwicklung der jüngeren Vergangenheit
betrachtet werden (STOA 2021). Seit dem Aufkommen des Internets durchlief die Medienlandschaft einen
Wandlungsprozess, der den gesellschaftlichen Informationsfluss grundlegend umformte. Neben den etablierten
Nachrichten- und Medienorganisationen entstanden weitere Angebote, die durch ihre Themensetzung und
Informationsauswahl Einfluss auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess ausüben, z. B. Content Creator oder Social-
Media-Plattformen. Entsprechend hat sich die Bandbreite der genutzten Informationsquellen innerhalb der
Gesellschaft erweitert (TAB 2022a, S. 75 f.). Insbesondere scheint es nicht einfach, eine verbindliche ethische
Richtlinie oder einen gemeinsamen Verhaltenskodex unter Medienschaffenden bzw. Distributoren auf den
unterschiedlichen privatwirtschaftlich organisierten Plattformen festzulegen, sodass in Konsequenz die Qualität der
Informationen sowie die Verbreitung von Falsch- und Desinformationen durch die sozialen Medien eine besondere
Herausforderung darstellt (STOA 2021).
Medieninhalte erreichen über das Internet potenziell eine enorme Reichweite und sind in der Regel eng an
Plattformen, soziale Medien und Messengerdienste gebunden. Visuelle Kommunikationsformen, insbesondere
Videoformate, haben dabei in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen als besonders effektive Art,
Eindrücke zu vermitteln (STOA 2021). Die besondere Suggestivkraft audiovisueller Medien hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Rundfunkurteilen aus dem zeitgleichen Zusammenspiel von Bild und Ton
und dem „dadurch vermittelten Anschein der Authentizität und des Miterlebens“ (BVerfGE 97, 228 [256])
abgeleitet. Sie wird sogar dann wirksam, wenn die Möglichkeit der Manipulation der Bild- und Tonfolgen bekannt
bzw. bewusst ist (DLM 2003, S. 7). Inwieweit allerdings auch für Deepfakes eine solche Suggestivkraft
angenommen werden kann, ist zumindest für Deepfakes in der möglichen Ausprägung von Desinformation fraglich
(Birrer/Just 2024, S. 7 f.).
Die Verbreitung von Inhalten wird auf den sozialen Medien zu großen Teilen über algorithmische Mechanismen
in die Wege geleitet (TAB 2022a). Neben der algorithmischen Verstärkung und Sichtbarmachung bestimmter
Inhalte ist auch das Verhalten der Nutzer/innen wichtig, da sie häufiger dazu neigen, negative oder kontroverse
Inhalte zu teilen und so zu deren stärkeren Verbreitung beitragen. Zudem werden ihnen von den
Plattformalgorithmen vor allem solche Inhalte angezeigt, die ihren Präferenzen entsprechen, sodass unabhängig vom
Wahrheitsgehalt der Informationen eine Bestätigung bzw. Verstärkung der eigenen Meinungen gefördert wird
(Pawelec/Bieß 2021, S. 77 f.).
Neben der Verbreitung von Deepfakes selbst sind mittlerweile auch Entwicklungstools oder Angebote
entsprechender Dienstleistungen im Internet leicht erreichbar (Sensity B. V. 2024). Sowohl Forschende als auch
enthusiastische Entwickler/innen stellen ihre Tools häufig als Open-Source-Software zur Verfügung und gestalten sie
so anwendungsfreundlich, dass auch Nutzer/innen mit geringem technischen Wissen Deepfakes erzeugen können
(Seow et al. 2022; Westerlund 2019). Des Weiteren sinken die Anforderungen an die benötigte Hardware stetig,
sodass für die Herstellung von Deepfakes prinzipiell keine besonders anspruchsvolle technische Ausstattung nötig
ist. Die Erzeugung und Veröffentlichung von Deepfakes, sowohl mit Blick auf die Software- als auch die
Hardwareanforderungen, sind daher – je nach angestrebter Qualität und Komplexität des Ergebnisses – mit
verhältnismäßig wenig Aufwand verbunden.
Die technische Entwicklung von Deepfakes lässt inzwischen auch eine Echtzeiterzeugung zu, d. h., Livestreams
oder Videokonferenzen können in Bild und Ton so manipuliert werden, dass das vermeintliche Gegenüber zwar
überzeugend authentisch wirkt, jedoch ein nahezu beliebiges Aussehen haben kann (Wolf 2024). Die Annahme
eines Echtheitsnachweises aufgrund einer authentischen „Live“-Situation, wie beispielsweise ein Telefonat in
geschäftlichen Zusammenhängen, wird daher zu überdenken sein (Seow et al. 2022; STOA 2021).
2.3 Detektion von Deepfakes
Deepfakes tragen dazu bei, dass die Unterscheidbarkeit zwischen echten und künstlich generierten
Medieninhalten für die menschliche Wahrnehmung abnimmt. Ihre technische Verfeinerung und die Weiterentwicklung von
GAN-Systemen haben in den vergangenen Jahren zu enormen Qualitätssteigerungen geführt, sodass sich für
visuelle wie auch auditive Inhalte nicht mehr ohne Weiteres sagen lässt, ob sie authentisch oder generiert bzw.
manipuliert sind (Mai et al. 2023; Westerlund 2019). Einerseits ist dies eine bemerkenswerte technische Leistung,
andererseits stellt genau diese technische Möglichkeit die zentrale gesellschaftliche Problematik von Deepfakes
dar: Wie kann die Glaubwürdigkeit von Medieninhalten noch beurteilt werden? Welche sicheren Möglichkeiten
gibt es, zu überprüfen, ob es sich bei einem Inhalt um einen Deepfake oder eine Abbildung von Tatsachen handelt?
Im Falle einer geringen technischen Qualität manipulierter oder generierter Inhalte lassen charakteristische
Merkmale wie verschwommene Bildbereiche, eine unstimmige Sprechweise bzw. nicht zueinander passende
Bewegungen eine menschliche Beurteilung zu (BSI o. J.). Bereits in diesem Fall stellt jedoch die große Menge an
verfügbaren Medieninhalten eine Herausforderung dar (STOA 2021). Daher wird aufgrund der Quantität und auch
der zunehmend hohen Qualität von Deepfakes für die Detektion auf automatisierte Erkennungsverfahren gesetzt,
bei denen zunehmend KI-Techniken zum Einsatz kommen (Pawelec/Bieß 2021, S. 136).
Die Ansatzpunkte für technische Detektoren können unterschiedlicher Art sein und beziehen sich z. B. auf subtile
Hautfarbenveränderungen aufgrund der Pulsfrequenz, Inkonsistenzen in der Datenstruktur oder die
Pixelkorrelation in Bildern (Pawelec/Bieß 2021, S. 136; Seow et al. 2022). Die Erfolgsquoten einiger Detektoren belegen eine
relativ zuverlässige Einschätzung (teilweise mit 90 % oder mehr), ob es sich bei vorliegendem Datenmaterial um
einen Deepfake handelt oder nicht. Dennoch sind solche Zuverlässigkeitsaussagen in ihrem Kontext zu verstehen.
So beziehen sich Detektoren zum einen auf bestimmte Arten der Deepfakeerzeugung, zum anderen wird die
Erfolgsquote anhand eines bestimmten Trainingsmaterials bemessen. In der Regel erweisen sich die Detektoren in
ihrer Leistung als sehr eingeschränkt, wenn sich die Datengrundlage ändert (z. B. andere Bilder oder eine andere
Datenkompression) oder die zugrunde liegenden KI-Methoden nicht übereinstimmen, sodass es derzeit nicht
möglich ist, beliebig erstellte Medieninhalte zuverlässig durch einen Detektor als Deepfake einzustufen
(Karaboga et al. 2024, S. 113 f.; Pawelec/Bieß 2021, S. 14 f.; Seow et al. 2022; STOA 2021). Aus diesem Grund wird
die Entwicklung genereller Detektoren, d. h. unabhängig von speziellen Deepfaketechnologien, von großer
Hoffnung begleitet, doch sie befindet sich erst noch in ihren Anfängen und wird vorerst als ein ungelöstes Problem
betrachtet (Pawelec/Bieß 2021, S. 151; Seow et al. 2022). Dennoch spielen spezialisierte Detektoren eine wichtige
Rolle. Sie dienen als Hürde, die dazu beiträgt, die Verbreitung von Deepfakes zu erschweren (Pawelec/Bieß 2021,
S. 150 f.).
Eine grundlegende Problematik der Detektion besteht im – häufig so beschriebenen – „Katz-und-Maus-Spiel“.
Neben der eigentlichen Aufgabe einer zuverlässigen Erkennung werden Detektionsalgorithmen dazu genutzt, um
Deepfakes weiterzuentwickeln. Angestrebt wird damit nicht nur eine täuschend echte Wirkung für die
menschliche Wahrnehmung, sondern auch eine erschwerte Detektion. Ist ein Detektionsalgorithmus bekannt, so kann er
in einem GAN für den Diskriminator genutzt werden, also das neuronale Netzwerk, als dessen Gegenspieler der
Generator trainiert wird. Detektionsalgorithmen können auf diesem Weg zur Verbesserung von Deepfakes
beitragen. Detektoren erweisen sich daher in ihrer Effektivität als zeitlich begrenzt und laufen den
Weiterentwicklungen von Deepfakes stets hinterher (Pawelec/Bieß 2021, S. 147 f.; Seow et al. 2022; STOA 2021). Zentral ist
hierbei der offene Zugang zu den Detektoren, sei es open source auf Plattformen oder in
Forschungszusammenhängen, der aus ethischer Sicht und Transparenzgründen gefordert wird, aber in diesem Kontext einen
abträglichen Effekt mit sich bringt (Pawelec/Bieß 2021, S. 148).
3 Anwendungsmöglichkeiten und -beispiele von Deepfaketechnologien
Während der Begriff Deepfake definitionsgemäß immer eine Täuschung impliziert, können Deepfaketechnologien
grundsätzlich sowohl für böswillige als auch für wohlmeinende Zwecke angewendet werden. Sie können zudem mit
oder ohne transparente Kennzeichnung sowie mit oder ohne Einverständnis der dargestellten Personen genutzt
werden. Dabei ist zwischen der Anwendung und ihren Auswirkungen zu unterscheiden, denn neben den beabsichtigten
Effekten können sich weitere, unbeabsichtigte Wirkungen ergeben. Die folgenden Beispiele kommen insbesondere
aus den Anwendungsbereichen Kunst/Unterhaltung, Bildung/Forschung/Wissenschaft, Werbung/Marketing, sowie
Politik/öffentliche Meinungsbildung, Polizeiarbeit/Strafverfolgung. Diese sollen einen Eindruck von der Bandbreite
möglicher sowie bereits erfolgter Anwendungen von Deepfaketechnologien geben. Weiterhin wird auch die Rolle
von Deepfakes im Zusammenhang mit falschen Identitäten und sexualisierter Gewalt dargestellt.
3.1 Kunst, Unterhaltung
Deepfakes sind ein neues Werkzeug, um der eigenen Kreativität Ausdruck zu verleihen und Vorstellungswelten zu
visualisieren. In der Film- und Videospielbranche wird ein großes Potenzial für Deepfakes ausgemacht (Karaboga
et al. 2024, S. 300 ff.; Lees 2024; TAB 2024). Sie können zur Erstellung von 3D-Modellen verwendet werden,
ermöglichen eine nachträgliche Bearbeitung von Filmmaterial, z. B. aufgrund einer Skriptänderung oder von
Versprechern, oder erlauben eine realistische Synchronisation in andere Sprachen, die sogar die Originalstimme der
Schauspieler/innen verwendet. Des Weiteren könnten Schauspieler/innen durch die Bereitstellung eigener digitaler
Abbilder mit einem gealterten oder verjüngten Erscheinungsbild auftreten oder müssten für die Aufnahme von Szenen
nicht vor Ort sein. Denkbar wäre auch die Wiederbelebung verstorbener Schauspieler/innen oder von Popikonen,
die erneut Konzerte geben (STOA 2021).
Kasten 3.1 Deepfake vs. klassische Computergrafik im Film (2020)
In der an die Star-Wars-Geschichte anknüpfenden Serie „The Mandalorian“ ließ das zu Disney gehörende
Filmstudio Lucasfilm die Figur des Luke Skywalker als jungen Menschen auftreten. Das Besondere war, dass
Skywalker wie in den früheren Star-Wars-Filmen vom Schauspieler Mark Hamill gespielt wurde, dessen
Erscheinung mithilfe von Computergrafik verjüngt wurde (Abb. 3.1 linke Seite). Ein Youtuber zeigte, dass ein
ähnliches (laut Kommentatoren sogar besseres) Ergebnis mit vergleichsweise geringem Aufwand durch
Deepfaketechnologie erreicht werden kann (Abb. 3.1 rechte Seite). Dies wirft allerdings ethische Fragen auf,
etwa ob auch Filmszenen mit bereits verstorbenen Schauspieler/innen realisiert werden dürfen (Kain 2020).
Abbildung 3.1 Gegenüberstellung von Kinoversion (mit Visual Effects) und Deepfakeversion von
Luke Skywalker in „The Mandalorian“
Quelle: Shamook (Screenshot www.youtube.com/watch?v=wrHXA2cSpNU; 12.9.2025)
Kasten 3.2 Weihnachtsansprache von Queen Elizabeth II (2020)
Während die britische Königin traditionell ihre Weihnachtsansprache über die Sender BBC und ITV
ausstrahlen lässt, sendete Channel 4 eine als Deepfake gekennzeichnete Weihnachtsansprache, die aufgrund der
geringen Qualität und des unrealistischen Inhalts leicht als Parodie zu erkennen war und zudem die Gefahren von
Deepfakes thematisierte (STOA 2021, S. 23). Das Video (Abb. 3.2) lässt sich anhand von Merkmalen wie der
Belichtung bereits als künstlich bearbeitet erkennen, am Ende des Clips wird zudem die Herstellung explizit
thematisiert und die Schauspielerin, deren Gesichtszüge und Lippenbewegungen für die Deepfakeerzeugung
genutzt wurden, gezeigt (Abb. 3.3).
Abbildung 3.2 Weihnachtsansprache 2020 der Queen auf Channel 4 (Deepfake)
Quelle: Channel 4 Entertainment (Screenshot www.youtube.com/watch?v=IvY-Abd2FfM; 12.9.2025
Abbildung 3.3 Making-of der Weihnachtsansprache 2020 der Queen auf Channel 4
Quelle: Channel 4 Entertainment (Screenshot www.youtube.com/watch?v=IvY-Abd2FfM; 12.9.2025)
In Dokumentarfilmen bzw. im Journalismus können sie zum Schutz der Identität von Quellen eingesetzt werden.
Viele Anwendungen zu Unterhaltungszwecken reduzieren die Produktionskosten erheblich, sodass auch kleinere
Entwicklungsstudios in dieser Branche Fuß fassen können. Für bestimmte Berufsgruppen in der
Unterhaltungsindustrie werden Deepfakes jedoch eine bedrohliche Entwicklung sein, z. B. für Synchronsprecher/innen oder
Maskenbildner/innen (Pawelec/Bieß 2021, S. 62).
Neben einer künstlerischen Anwendung bieten Deepfakes auch für Satire und Parodie neue Möglichkeiten (STOA
2021). Im Rahmen von Satire wird Bezug auf politische Vorgänge, Politiker/innen oder allgemein Personen des
öffentlichen Lebens genommen, um durch humoristische Kritik Debatten anzustoßen. In diesem Zusammenhang
handelt es sich um offensichtlich oder zumindest nachweislich falsche Informationen, die nicht irreführen oder
schädigen, sondern der Unterhaltung und Kritik dienen sollen.
Außerhalb des entsprechenden Rahmens, durch den die künstlerische Absicht deutlich wird, können satirische
Deepfakes allerdings zu nicht intendierten Folgen führen. Das Erkennen und das Verstehen von Satire erfordern
oftmals eine subtile sprachliche bzw. kulturelle Kennerschaft, die fundiertes (wenn auch nicht unbedingt
greifbares) Wissen der verwendeten Codes voraussetzt. Fehlt der Kontext, z. B. beim Teilen in den sozialen Medien, und
sind die verwendeten satirischen Stilmittel nicht dechiffrierbar, so können die Darstellungen entgegen der Absicht
als wahr aufgefasst werden (Pawelec/Bieß 2021, S. 51 f.). Die satirische Verwendung von Deepfakes lässt sich
häufig nicht klar von einem dezidiert politisch motivierten Einsatz abgrenzen, die Einordnung als Satire kann je
nach Zeitpunkt und Rezipientengruppe unterschiedlich ausfallen.
Kasten 3.3 Kampagne des Zentrums für Politische Schönheit (2023)
Im Rahmen einer Kampagne für ein Verbot der AfD nutzten Aktionskünstler des Zentrums für Politische
Schönheit unter anderem ein Deepfakevideo, in dem Olaf Scholz scheinbar ein Verbot der Partei fordert. Die
Verbreitung des Videos, die auch über Social-Media-Plattformen erfolgte, wurde auf Antrag der
Bundesregierung gerichtlich untersagt, unter anderem weil es nicht in ausreichendem Maß als Satire zu erkennen war (LTO
2024). Das Gericht begründete seine Entscheidung durch eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB6) und
die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.7 Die Künstlergruppe kündigte an, Rechtsmittel gegen die
Entscheidung einzulegen.
3.2 Bildung, Forschung, Wissenschaft
Deepfakes können für Bildungszwecke eingesetzt werden, z. B. im schulischen Bereich oder in Museen.8 Das
nahezu immersive Erlebnis, das eine realistische audiovisuelle Darstellung historischer Persönlichkeiten oder von
Ereignissen bietet, macht gesellschaftliche Zusammenhänge besonders eindrücklich erfahrbar. Dies betrifft nicht
nur die Aufbereitung der Vergangenheit, sondern kann ebenso als Zugang zum gegenwärtigen politischen
Geschehen oder auch möglichen Zukünften genutzt werden (STOA 2021). Die Darstellung von Zukunftsszenarien
könnte z. B. in einer Visualisierung unterschiedlicher Entwicklungsszenarien des Klimawandels bestehen und so
die Auswirkungen heutiger gesellschaftlicher Entscheidungen und Handlungen verdeutlichen. Auch für
realistische Simulationen beispielsweise gefährlicher Situationen können Deepfakes in der beruflichen Bildung genutzt
werden (Erduran 2024).
Besonders im Bildungskontext ist die Reflexion der bewusst eingegangenen Täuschung durch ein Deepfake
enorm wichtig, da alternative Geschichtsverläufe oder Darstellungen von Zukünften einen Denkprozess anregen
sollen und keine Tatsachen abbilden.
Im Bereich der Forschung können Deepfakes außer für Szenarien auch für Experimente etwa in der
Sozialforschung genutzt werden (Eberl et al. 2022), ebenso wird ein therapeutischer Einsatz bei bestimmten psychischen
Traumata diskutiert und wissenschaftlich untersucht (Van Minnen et al. 2022; Wiederhold 2021). Allerdings sind
für therapeutische Anwendungen noch medizinische Studien durchzuführen und eine Reihe von ethischen Fragen
zu klären (Hoek et al. 2024). Weniger problematisch erscheint dagegen die Nutzung von Deepfaketechnologien
zur Erzeugung bzw. zum Klonen von Stimmen von Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Operation
6 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt am 7. April 2025 geändert
7 LG Berlin II, Beschluss vom 13. Februar 2024, Az. 15 O 579/23
8 Für das Dalí Museum in Florida wurde bereits 2019 mit Deepfaketechnologie eine virtuelle Präsentation des Künstlers in Form eines
lebensgroßen Avatars erstellt, mit der die Besucher/innen auf mehreren Bildschirmen interagieren können (Mihailova 2021; https://the
dali.org/exhibit/dali-lives/; 14.1.2025).
ihre Stimme verloren haben (AP 2024). Hier bieten sich durch die Technologie einige Vorteile gegenüber den
früher genutzten Sprachsynthesizern.
Kasten 3.4 Alternative Vergangenheit am Beispiel der Mondlandung (1974/2019)
In einem Videodeepfake wurde für eine Multimediadokumentation die Ansprache des US-Präsidenten Richard
Nixon aufbereitet, die für den Fall eines Scheiterns der Apollo-11-Mission vorbereitet war (Lees 2024,
S. 112 ff.; Abb. 3.4). Dadurch werden sowohl die historische Erinnerung in eine neue Perspektive gerückt als
auch die Möglichkeiten von Deepfaketechnologien plastisch illustriert. Ein ähnliches Beispiel aus den USA ist
ein Audiodeepfake der Rede des US-Präsidenten John F. Kennedy, die er am Tag seiner Ermordung hätte halten
sollen (Pawelec/Bieß 2021, S. 67).
Abbildung 3.4 Making-of des Deepfakes der Rede Nixons zur Mondlandung
Quelle: Francesca Panetta, Halsey Burgund, MIT Center for Advanced Virtuality (CC-BY-NC-ND 4.0; Screenshot https://moon
disaster.org/explainer; 3.9.2025)
3.3 Werbung, Marketing
Bei der Nutzung von Deepfakes im Bereich des Marketings soll gezielt der Einfluss genutzt werden, den diese
auf die Meinung, Einstellungen und das Verhalten von Menschen haben. Die Technologie kann bei der Produktion
von Werbeclips den Aufwand verringern und Anpassungen des Materials an die jeweilige Zielgruppe bis hin zur
persönlichen Ansprache ermöglichen. Analog zu Anwendungen in der Filmindustrie können in
Deepfakewerbeclips Prominente auftreten, ohne selbst vor der Kamera stehen zu müssen. Werbedeepfakes mit Prominenten wie
Taylor Swift wurden allerdings auch bereits in betrügerischer Absicht eingesetzt, um an persönliche Daten oder
das Geld von arglosen Kund/innen zu gelangen (Hsu/Lu 2024; Medler 2024), Wissenschaftler/innen wurden ohne
ihr Wissen und Zutun für Onlinebetrugsversuche (Scams) missbraucht (Nordling 2024). Eine nicht betrügerische
Anwendungsmöglichkeit dagegen sind Avatare im Kundendienst, die mithilfe von Deepfaketechnologie
verbessert werden könnten.
Kasten 3.5 David-Beckham-Werbeclip in neun Sprachen (2019)
In einem Videostatement der britischen Organisation Malaria No More UK rief David Beckham zum Kampf
gegen Malaria auf. Die Botschaft wurde in neun Sprachen übersetzt und die Gesichtsbewegungen des
Fußballstars (nicht aber seine Stimme) wurden mithilfe von Deepfaketechnologie so angepasst, dass sie jeweils dem
Gesagten entsprechen. Auf diese Weise sollten mehr Menschen in unterschiedlichen Ländern erreicht werden
(Karaboga et al. 2024, S. 308).
3.4 Politik und Meinungsbildungsprozesse
Deepfakes können bewusst mit dem Ziel produziert und verbreitet werden, die öffentliche Debatte oder den
politischen Prozess zu beeinflussen. In demokratischen Gesellschaften ist dies insbesondere in Hinblick auf Wahlen
mit einem großen Schadenspotenzial verbunden, da zum einen konkrete Entscheidungen beeinflusst, zum anderen
indirekte Auswirkungen wie eine Störung des Vertrauens in eine faktenbasierte gesellschaftliche Debatte
herbeigeführt werden können. Es steht zu befürchten, dass zunehmend ein gemeinsames Verständnis der Wirklichkeit
aufgelöst und der Ausbildung extremer Ansichten Vorschub geleistet wird. Dies kann unabhängig von der
tatsächlichen Fälschung von Darstellungen bereits durch den bloßen Verdacht bzw. die Unsicherheit darüber, ob es
sich bei einer Nachricht um einen Deepfake handelt oder nicht, geschehen und den gesellschaftlichen
Zusammenhalt destabilisieren.
In der Tat wurde in den letzten Jahren eine große Bandbreite von Deepfakes mit politischem Bezug auf nahezu
der ganzen Welt beobachtet, insbesondere im Kontext von Wahlen (Allen/Nehring 2025; Schwieter/Gandhi 2024;
Sensity B. V. 2024). Bislang wurden erst wenige Analysen zum tatsächlichen Einfluss auf die öffentliche Meinung
veröffentlicht, nach diesen ist unklar bis zweifelhaft, ob es zu nennenswerten Effekten kam, insbesondere, weil
die Qualität der Deepfakes gering war und sie kaum nennenswerte Verbreitung fanden (Adam 2024; CeMAS
2025, S. 6; Łabuz/Nehring 2024; Mukherjee 2024; Stockwell 2024). Beispiele von Deepfakes im Bereich von
Politik und Meinungsbildung umfassen die Nutzung, um Kandidat/innen bei Wahlen (mit deren Einverständnis)
in Bild- oder Videodarstellungen in einem guten Licht dastehen zu lassen und um die Wähler/innen in
unterschiedlichen Sprachen anzusprechen (Bieber et al. 2024, S. 6, 12; Chowdhury 2024). Sie wurden aber auch
genutzt, um die Gegenseite in dystopisch anmutenden Videoclips zu diskreditieren oder durch vorgebliche
Audiomitschnitte missgünstiger Äußerungen zu diffamieren (Łabuz/Nehring 2024, S. 7; Schwieter/Gandhi 2024,
S. 13 f.). Ganze Staaten sollten mithilfe von KI-generierten Nachrichtensendungen positiv dargestellt werden
(Schwieter/Gandhi 2024, S. 13), in anderen Fällen wurden staatlichen Repräsentanten falsche, der Wirklichkeit
diametral entgegenstehende Äußerungen unterstellt, um internationale Konflikte zu beeinflussen, wie im Fall
eines Videos von 2022, in dem scheinbar Wolodymyr Selenskyj die Kapitulation erklärt (Abb. 3.5; Kleemann 2023,
S. 3). Weitere Deepfakes sollten Unsicherheit in der Bevölkerung erzeugen, sei es gezielt, um sie durch
Deepfakeanrufe vom Wählen abzuhalten (Schwieter/Gandhi 2024, S. 9), sei es ungezielt durch Verbreitung von Bildern
von Katastrophen wie einer vorgeblichen Explosion nahe des Pentagons (Schwieter/Gandhi 2024, S. 14). In
letzterem Sinn wirkten auch Audiodeepfakes, bei denen der Anschein seriöser Medien wie der ARD-Tagesschau
genutzt wurde, um Falschinformationen zu verbreiten (Siggelkow/Reveland 2023). Zugleich kann mit Deepfakes
bekannter Journalist/innen deren Reputation (siehe der Fall Rana Ayyub; Kap. 3.7) bzw. die Seriosität von
Medienorganisationen untergraben werden (Bieber et al. 2024, S. 12).
Neben den beabsichtigten Effekten von Deepfakes wird angenommen, dass sie außerdem indirekte und
gegebenenfalls nicht intendierte Auswirkungen auf den öffentlichen Diskurs haben. Sie stellen unabhängig von ihrem
konkreten Ziel die Glaubwürdigkeit von Nachrichten infrage, insbesondere, wenn sie sehr realitätsnah wirken
(Łabuz/Nehring 2024; Vaccari/Chadwick 2020). Sie können auch dann zu Verunsicherung und
Fehlinformationen beitragen, wenn sie offen als KI-generiert erkennbar sind, etwa wenn durch ihren Realismus die Grenzen
zwischen satirischem Kommentar und echter Meinungsbildung verwischt werden (Stockwell 2024, S. 4).
Umgekehrt wird die Behauptung, politische Akteure würden Deepfakes verwenden, häufig wahrheitswidrig angeführt,
um diese zu diskreditieren (Frances-Wright et al. 2024). Diese Praxis wird als „Deepfake-Entschuldigung“ bzw.
„Deepfake-Verteidigung“ bezeichnet (Allen/Nehring 2025, S. 25).
Im Fall des früheren gabunischen Präsidenten Ali-Ben Bongo verschärfte allein der Verdacht, eine 2019 als Video
verbreitete Neujahrsansprache könnte mithilfe von KI gefälscht (und der Präsident in Wirklichkeit krank oder gar
tot) sein, die politischen Spannungen im Land und es kam zu einem (letztlich erfolglosen) Putschversuch (Cahlan
2020; Laaff 2019; Pawelec/Bieß 2021, S. 46). Die Verwendung von Deepfakes als Teil öffentlicher Debatten kann
zudem abschreckend auf Menschen bzw. bestimmte Gruppen wirken, die dann nicht mehr an solchen Diskursen
teilnehmen (Bieber et al. 2024, S. 15). Deepfakes wirken auf diese Weise einer Überwindung gesellschaftlicher
Spaltungen entgegen, anstatt sie zu unterstützen (Bieber et al. 2024, S. 16). Eine weitere Verbreitung im Journalismus
kann zudem den Wert menschlicher Arbeitskraft in diesem Bereich verringern (Bohacek/Farid 2024).
Abbildung 3.5 Warnung vor Selenskyj-Deepfake beim TV-Sender Ukraine 24 (2022)
Quelle: Ukraine 24 (Screenshot www.facebook.com/www.ukraine24.ua/posts/1847515155441880; 4.9.2025)
3.5 Polizeiarbeit und Justiz
Die polizeiliche Suche nach vermissten oder getöteten Personen kann durch Deepfakes, die eine gealterte
Erscheinung gesuchter Personen realistisch darstellen oder Situationen überzeugend nachbilden, unterstützt werden
(Busch/Oster 2023, S. 6). Auf diese Weise kann auch emotional besonders eindringlich für Aufmerksamkeit
geworben und zur Unterstützung der Ermittlungsarbeit aufgerufen werden. Als emotional eindringlich wurde auch
ein Deepfake beschrieben, das als Victim Impact Statement in einem Gerichtsverfahren in Arizona gezeigt wurde
(Neff 2025). Die Schwester des Opfers eines Tötungsdelikts nutzte diese im angelsächsischen Rechtssystem
vorgesehene Möglichkeit, die Opferperspektive im Verfahren deutlich zu machen, indem sie ihr Statement so
formulierte – und mithilfe von Deepfaketechnologie visualisierte –, dass es schien, als würde der Tote selbst zum
Angeklagten sprechen.
Kasten 3.6 Zeugenaufruf durch das Mordopfer (2022)
Die niederländische Polizei veröffentlichte ein mit KI generiertes Video eines fast 20 Jahre zuvor getöteten
Jugendlichen als Zeugenaufruf (Abb. 3.6). In dem Video ist der Getötete mit seiner Familie und Freunden zu
sehen und fordert am Ende selbst Zeugen dazu auf, zur Aufklärung des Verbrechens beizutragen (Wilkens
2022).
Abbildung 3.6 Zeugenaufruf durch einen von der Polizei verbreiteten Deepfake des Getöteten
Quelle: Polizei Rotterdam (Screenshot www.youtube.com/watch?v=GgPCt2kzB2I; 2.9.2025)
Ethisch umstritten, aber seit 2020 nach § 184b Abs. 6 StGB9 für die Kriminalpolizei zulässig, ist die rein
synthetische Herstellung von Kinderpornografie zu Ermittlungszwecken. Diese wird verwendet, um Zutritt zu Foren
und Netzwerken zu erhalten, der in der Regel nur bei einer Weitergabe kinderpornografischen Materials gewährt
wird. Die eigentlichen Ermittlungen können oftmals erst nach einem solchen Zugang durchgeführt werden und
schließlich zu einer konkreten Strafverfolgung führen.
Strafverfolgungsbehörden diskutieren zudem, ob bzw. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Technologien
wie Voice Cloning durch Ermittlungsbehörden eingesetzt werden können (Margerie 2024; Margerie/Hartmann
2025). Anstelle von verdeckten Ermittler/innen oder Vertrauenspersonen könnten künstlich geschaffene
Identitäten, deren Stimmen nach Vorbildern aus dem Umfeld von Verdächtigen generiert wurden, in der Ermittlungsarbeit
eingesetzt werden und die damit verbundenen persönlichen Risiken und den Ressourcenaufwand verringern. Nach
derzeitiger Rechtslage ist ein solches Vorgehen in Deutschland allerdings nicht möglich, es liegen zwar einzelne
Ermächtigungen vor, die aber nicht kombiniert werden dürfen (Härtlein 2025, S. 5).
Deepfakes sind aber nicht nur ein Werkzeug der polizeilichen Arbeit, sondern stellen grundlegend die
Glaubwürdigkeit von Bild-, Ton- und Videodokumenten in juristischen Verfahren infrage. Dies erschwert zunehmend die
Arbeit von Strafverfolgungsbehörden, da Echtheitsnachweise von Medien schwierig zu führen sind
(Pawelec/Bieß 2021, S. 59 f.). Manipuliertes „Beweismaterial“ könnte unberechtigte Verdächtigungen zur Folge haben
oder auch die Verschleierung krimineller Handlungen erleichtern.
9 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, zuletzt am 7. November 2024 geändert
3.6 Falsche Identitäten
Deepfakes ermöglichen es Menschen, andere Identitäten anzunehmen bzw. fremde Identitäten vorzuspielen. Dies
wird immer wieder für betrügerische Zwecke genutzt, wenn etwa Angestellte von Unternehmen vorgeblich von
ihren Führungskräften am Telefon oder per Videoanruf aufgefordert werden, Dinge zu tun, die in Wirklichkeit
den Betrüger/innen nützen, zum Beispiel Geld auf deren Konto zu überweisen.
Kasten 3.7 Betrug per CEO-Deepfake (2019)
Frühe Bekanntheit erlangte der Fall einer Führungskraft in einem Energieunternehmen in Großbritannien, die
erfolgreich dazu gebracht wurde, 220.000 Euro auf ein ungarisches Konto zu überweisen. Für den Betrug
wurde ein Telefonanruf inszeniert, in dem die Stimme des Vorgesetzten aus dem deutschen Mutterunternehmen
per Voice Cloning imitiert wurde (Mai et al. 2023; STOA 2021).
Ebenso sind Erpressungsmöglichkeiten denkbar, die auf Rufschädigungsdrohungen basieren, oder auch Versuche,
Einfluss auf die Entwicklung des Aktienkurses eines Unternehmens auszuüben, indem schädigende Inhalte zur
Unternehmensentwicklung bzw. dessen Zustand verbreitet werden. Eine naheliegende Umsetzung besteht z. B. in
der verfälschten Darstellung von Führungskräften, denen per Deepfake moralisch fragwürdiges bzw. illegales
Verhalten unterstellt wird oder die scheinbar falsche Informationen zur eigenen wirtschaftlichen Lage verbreiten
(STOA 2021). Auch im privaten (z. B. als neue Form des Enkeltricks) bzw. Arbeitskontext können Deepfakes zu
betrügerischen oder rufschädigenden Zwecken eingesetzt werden (Spiegel Online 2024).
Die Verwendung von Deepfakes für kriminelle Absichten wird als ein zunehmendes Sicherheitsrisiko
eingeschätzt (Pawelec/Bieß 2021). Aufgrund der hohen Qualität ist die Nachahmung von Menschen oder nur
bestimmten Identitätsmerkmalen so überzeugend, dass dadurch nicht nur Menschen beeinflusst werden können, geschützte
Informationen preiszugeben, sondern auch Identifizierungsverfahren, z. B. beim Onlinebanking, überwunden
werden können.
Umgekehrt werden Deepfaketechnologien auch genutzt, um persönliche Informationen zu schützen, etwa wenn
in Videokonferenzen der Hintergrund durch einen virtuellen ersetzt wird, um die Privatsphäre der Nutzer/innen
zu wahren, oder wenn KI-generierte Avatare die eigene Person vertreten und so zum Beispiel vor Nachstellung
schützen (Belghaus/Cohrs 2024). Auch für Zeugenaussagen vor Gericht ist ein solcher Einsatz denkbar,
gegenüber bisherigen in der Strafprozessordnung vorgesehenen Schutzoptionen wie etwa einer Verhüllung hätte dies
den Vorteil, dass das Verhalten und die Emotionen der befragten Person erkennbar bleiben (Härtlein 2025, S. 6).
Zudem wurden Chatbots mit künstlichen Identitäten entwickelt, um Betrüger/innen auf Social-Media-Plattformen
in Interaktionen zu verwickeln und zur Preisgabe von Informationen über ihre Vorgehensweise und ihre Identität
zu verleiten (Acharya et al. 2024).
3.7 Sexualisierte Gewalt, (Rache-)Pornografie, individuelle Verleumdung, Erpressung und
Einschüchterung
Die ersten Deepfakes wurden 2017 zu pornografischen Zwecken entwickelt, indem in vorhandener Pornografie
die Gesichter der Darstellerinnen durch Gesichter prominenter Frauen ersetzt wurden. Die Bearbeitung und
Verbreitung geschah auf einer nicht einvernehmlichen Basis und stellt eine schwere Schädigung der persönlichen
Autonomie und Unversehrtheit der Angegriffenen dar (STOA 2021). Heutige Apps und Onlinedienste machen
die Erzeugung realitätsnaher sexualisierter Deepfakes sehr leicht und zugänglich und benötigen nur wenige
Vorgaben (Meineck 2024), sodass die Zahl der potenziellen Produzierenden wie der Opfer enorm groß ist.10 In
mehreren Studien wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Deepfakes (96 bzw. 98 %) pornografischer Art sind
(Ajder et al. 2019; Security Hero 2023), allerdings ist nicht klar, wie belastbar diese Ergebnisse sind, und es fehlt
an empirischer Forschung dazu (Birrer/Just 2024, S. 9).
10 Das Unternehmen Security Hero (2023; ebenso Lakatos 2023) geht davon aus, dass zur Erzeugung von Deepfakes ein regelrechtes
Ökosystem aus 15 Onlineforen und -communities entstanden ist, von dem ein „bedeutender Teil“ auf „adult content“ ausgerichtet ist
und dem über 600.000 Personen zugerechnet werden. Auch in einem Bericht des für investigative Recherchen bekannten Kollektivs
bellingcat (Koltai 2024) wird ein Netzwerk von Unternehmen beschrieben, dem eine Reihe von Onlinediensten und Apps zur Erstellung
und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes zugeordnet wird und das Zahlungsdienstleistungen unter anderem der Gamesbranche zur
diskreten Bezahlung von Deepfakes nutzt.
Ähnlich wie bei dem Phänomen der konventionellen Rachepornografie (ohne Bildmanipulation) wird
Deepfakepornografie auch zu Zwecken der Bloßstellung, Herabwürdigung, Einschüchterung oder Erpressung eingesetzt.
Diese Fälle zielen fast ausschließlich auf Frauen (Ajder et al. 2019; Han et al. 2025; Hawkins et al. 2025; Security
Hero 2023), sodass sie nicht allein als individuelle Übergriffe zu werten sind, sondern auch gesellschaftliche
Auswirkungen haben, indem sie die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen, digitalen Raum angreifen.
Kasten 3.8 Deepfakepornografie zur Einschüchterung und als Druckmittel gegenüber Frauen
(2018)
Das Gesicht der indischen Journalistin Rana Ayyub wurde per Deepfake in ein pornografisches Video
eingefügt, das viel Aufmerksamkeit in Indien erlangte. Es wird angenommen, dass das Aufkommen des Videos in
Zusammenhang mit ihrer kritischen Berichterstattung über die damalige Regierungspartei stand. Als Folge
wurde sie Ziel von Vergewaltigungsdrohungen und ihre Wohnortangaben zirkulierten im Internet
(Pawelec/Bieß 2021, S. 57). Auch eine ganze Reihe von pornografischen Deepfakes von Schülerinnen in Spanien
führte 2023 zunächst zu einer Einschüchterung der Angegriffenen. Allerdings gingen die Mütter mit dem Fall
an die Öffentlichkeit und sorgten schließlich für eine nationale Diskussion über die Taten und Möglichkeiten
des Schutzes bzw. der Gegenwehr (Köver 2023).11
Das Beispiel der Plattform MrDeepFakes verdeutlicht die Probleme, die durch nicht einvernehmliche sexualisierte
Deepfakes Angegriffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte haben. Die Plattform soll zuletzt nahezu 70.000
Videos und Bilder sowohl von Prominenten als auch – entgegen der selbst gesetzten Regeln – von Personen
außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung mit insgesamt milliardenfachen Aufrufen angeboten und mit 650.000
Nutzer/innen auch die Erstellung von Deepfakes vermittelt haben (Han et al. 2025; Lang 2025; Szeto et al. 2025).
Ermittlungen der deutschen Polizei im Fall einer Bundesministerin waren einem Medienbericht zufolge
ergebnislos verlaufen, weil sich die Betreiber der Seite nicht ermitteln ließen (Hoppenstedt et al. 2024). Journalistische
Recherchen allerdings konnten mindestens eine in Kanada lebende Person als mutmaßlichen Administrator
identifizieren (bellingcat 2025; Hoppenstedt et al. 2024; Szeto et al. 2025), dort werden nicht einvernehmliche
sexualisierte Deepfakes allerdings bisher nicht vom Strafrecht erfasst. Dennoch wurde die Plattform im Mai 2025,
kurz nachdem der mutmaßliche Betreiber von den Journalist/innen für eine Stellungnahme persönlich kontaktiert
worden war, dauerhaft vom Netz genommen (Szeto et al. 2025).12
11 Die jugendlichen Täter wurden wegen der Verbreitung von Kinderpornografie zu Bewährungsstrafen von 1 Jahr verurteilt. Für die
Betreiber der zur Erstellung der Deepfakes genutzten App hatte das Verfahren „bis heute keine Konsequenzen“ (Hoppenstedt/Milatz
2025). Weitere Beispiele und Schilderungen von Angegriffenen finden sich in journalistischen Berichten (Bröckling/Tanner 2024;
Compton/Hamlyn 2023; Hoppenstedt et al. 2024). Als Motive der Täter wurden anhand von deren Forenanfragen sexuelle Befriedigung,
Machtausübung und ein vorgebliches Interesse der Community an dem gewünschten Deepfake identifiziert (Han et al. 2025, S. 6 f.).
12 Die Plattform Civitai, über die KI-Modelle unter anderem zur Erstellung von Deepfakes von Prominenten verbreitet wurden, kündigte
im Mai 2025 an, jegliche Bilder von realen Personen aus ihrem Angebot auszuschließen. Als Grund dafür werden Bedingungen von
Kooperationspartnern genannt, die Zahlungsdienstleistungen für die Plattform abwickeln, außerdem wird auf Gesetze wie den TAKE
IT DOWN Act in den USA sowie die KI-Verordnung der EU verwiesen (theally 2025) (Kap. 4.1 u. 4.2).
4 Rechtliche Aspekte
Die Produktion und Verbreitung von Deepfakes berühren, ähnlich wie der Einsatz von anderweitig manipulierten
Medien, ein weites Feld von Rechtsgrundlagen. Es ist absehbar, dass Deepfakes sowohl in positiv als auch in
negativ konnotierten Kontexten in Zukunft verstärkt und mit größerer Reichweite verbreitet werden dürften.
Angesichts der rasanten technologischen Entwicklungen, die zu Deepfakes mit deutlich besserer Qualität als bisher
führen dürften, hat die Auseinandersetzung mit rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. Sanktionsmöglichkeiten
bei Verstößen an Bedeutung gewonnen.
Aufgrund der bereits beobachtbaren und erwartbaren Anwendungen von Deepfakes und ihren Auswirkungen sind
in rechtlicher Hinsicht Persönlichkeitsrechte, Aspekte des Datenschutzes, der Kinder- und Jugendschutz sowie
auch Urheberrechte betroffen (Block 2023, S. 20 ff.; Busch/Oster 2023, S. 5). Weiterhin tangieren Deepfakes den
Bereich der Strafverfolgung durch die jeweils zuständigen Behörden. Neben eindeutig schädlichen Aspekten
(Manipulation, Herstellung von kompromittierendem Material oder Darstellungen von Kindesmissbrauch) bieten
Deepfakes aber auch zahlreiche positive Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. die Unterstützung der polizeilichen
Suche nach vermissten Personen, im Bildungssektor oder auch für künstlerische Anwendungen (Kap. 3). Daher
ist eine sorgfältige Abwägung von Regulierungen in Hinblick auf benevolente und malevolente Nutzungen
unabdingbar, ein generelles Verbot etwa erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend (Busch/Oster 2023, S. 42).
Vielmehr steht die Auseinandersetzung mit den relevanten Akteuren und ihren individuellen Motiven auf
interdisziplinärer Ebene im Vordergrund.
4.1 Regelungen in ausgewählten Ländern
Global betrachtet, gibt es mittlerweile in einigen Ländern Beispiele für deepfakespezifische gesetzliche
Regelungen.13 In den USA besteht seit Mai 2025 eine bundesgesetzliche Regelung zu Deepfakes durch den TAKE IT
DOWN Act14. Dieser richtet sich gegen die nicht einvernehmliche Verbreitung sexualisierter Bilder im Internet
und erfasst explizit auch Darstellungen, die mithilfe von maschinellem Lernen oder KI erstellt wurden (Rudl
2025). Vergehen können mit bis zu 2 Jahren Haft geahndet werden (bei minderjährigen Betroffenen bis zu 3
Jahren), Plattformen müssen entsprechendes Material aus ihrem Angebot entfernen, sofern sie einen Hinweis dazu
erhalten.
Zuvor hatten bereits mehrere US-Bundesstaaten nicht einvernehmliche pornografische Deepfakes straf- bzw.
zivilrechtlich reguliert (Busch/Oster 2023, S. 7 ff.; Graham 2024). In einer Reihe von Staaten bestehen zudem
gesetzliche Rahmenbedingungen für die Herstellung und Verbreitung von politischen Deepfakes, beispielsweise in
einem bestimmten Zeitraum vor politischen Wahlen, wenn diese darauf abzielen, den Ruf eines Kandidaten zu
schädigen oder das Ergebnis einer Wahl zu beeinflussen (Kramer 2024). Davon explizit ausgenommen sind
Parodien, Satire bzw. explizit als Deepfake gekennzeichnete Medien. Anzumerken ist, dass sich die Sanktionsfolgen
je nach Bundesstaat von Schadensersatzforderungen durch die geschädigte Person bis hin zu strafrechtlich
bewehrten Konsequenzen unterscheiden. Eine Besonderheit stellt der 2024 in Tennessee in Kraft getretene ELVIS
Act15 dar, der einer Person das Recht an persönlichen Merkmalen, wie der Stimme oder ihrem Bildnis, zuspricht
und dieses schützt – explizit auch vor der Verwendung im Kontext von fälschlich als authentisch erscheinenden
Darstellungen, wenn diese ohne Einverständnis der betroffenen Person erfolgt. Zudem ermöglicht die Trade
Regulation Rule on Impersonation of Government and Businesses16 der Federal Trade Commission, gegen
Deepfakes im gewerblichen Bereich vorzugehen.
13 Außer in den USA und China wurden in weiteren Ländern Gesetze erlassen bzw. präzisiert, um insbesondere sexualisierte Deepfakes
zu regulieren. 2024 wurde in Australien der Criminal Code Amendment (Deepfake Sexual Material) Act 2024 zur Änderung des
Strafgesetzbuches verabschiedet, mit dem die Verbreitung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes unter Strafe gestellt wird
(mit Ausnahmen für die Justiz, Medizin und Forschung). Auch in Frankreich wurde 2024 das Strafgesetzbuch durch das Loi n. 2024-
449 du 21 mai 2024 visant à sécuriser et à réguler l’espace numérique (Loi SREN) erweitert, um die Verbreitung solcher Deepfakes als
strafbar zu erfassen. Eine ähnliche Regelung existiert in Großbritannien mit dem Online Safety Act 2023. Zudem stellt der Data (Use
and Access) Act 2025 die Erstellung solchen Materials bzw. die Beauftragung dazu unter Strafe. In Taiwan ist bereits neben der
Verbreitung von nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes auch die Produktion strafbar (Taipei Times 2023).
14 Tools to Address Known Exploitation by Immobilizing Technological Deepfakes on Websites and Networks Act (TAKE IT DOWN
Act), Public Law 119–12, vom 19. Mai 2025
15 Ensuring Likeness Voice and Image Security (ELVIS) Act of 2024, House Bill No, 2092, vom 21. März 2024
16 Trade Regulation Rule on Impersonation of Government and Businesses, 16 CFR Part 461, RIN 3084-AB71, vom 1. März 2024
Bereits seit 2023 existiert in China mit den Administrative Provisions on Deep Synthesis for Internet-based
Information Services (etwa Regelungen zu Deep Synthesis bei Internetinformationsdiensten – Deep-Synthesis-
Regelungen) eine umfassende Regulierung von synthetischen Medien. Diese Verordnung bezieht sich nicht nur auf
Audio- und Videodateien, sondern auch auf Texte, die mit KI generiert oder verarbeitet werden. Ein umfassendes
Missbrauchsverbot, eine Klarnamen- und Kennzeichnungspflicht bilden die drei zentralen Kernpunkte der
chinesischen Verordnung. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich die Bestimmungen sowohl an die Angebotsseite (Deep
Synthesis Services) als auch an die Nutzer/innen richten (Busch/Oster 2023, S. 9 f.). So wird z. B. in Artikel 6 der
Deep-Synthesis-Regelungen die missbräuchliche Nutzung entsprechender Dienste in umfassender Weise
untersagt. Darunter fällt beispielsweise, Fake News oder auch Inhalte, die die nationale Sicherheit oder die Interessen
Chinas gefährden oder dem Ansehen des Landes schaden, zu produzieren und zu verbreiten. Auch aus diesem
Grund sind Diensteanbieter/innen zur Identitätsprüfung der Nutzer/innen, z. B. anhand von Ausweisdokumenten
(Artikel 9 Deep-Synthesis-Regelungen), sowie zur eindeutigen Kennzeichnung der erstellten oder bearbeiteten
Inhalte verpflichtet (Busch/Oster 2023, S. 10). Ausnahmen für die Meinungs- oder Kunstfreiheit sind nicht
vorgesehen.
4.2 EU-weite Regelungen
Am 21. Mai 2024 wurde durch den Rat der Europäischen Union die KI-Verordnung endgültig verabschiedet. Ziel
ist die Schaffung einheitlicher Regeln für künstliche Intelligenz innerhalb der EU, was bisher global einzigartig
ist. Im Einzelnen sollen mit der KI-Verordnung Regeln für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und die
Nutzung von KI-Systemen geschaffen werden, die mit den demokratischen Werten der EU und der Eindämmung von
Gefahren durch missbräuchliche Nutzung vereinbar sind (EP 2023). Ein zentrales Regulierungsprinzip ist die
Risikoeinstufung von KI-Systemen nach ihrem Anwendungsbereich.
So müssen KI-Systeme mit hohem Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen (z. B.
Berührung anderer Produktsicherheitsvorschriften, Verwaltung/Betrieb von Kritischen Infrastrukturen [KRITIS],
Bildung) vor dem Inverkehrbringen und während ihres gesamten Lebenszyklus fortlaufend auf mit ihnen
verbundene Risiken hin evaluiert werden und diese Risiken gemindert oder zumindest kontrolliert werden (Art. 9 KI-
Verordnung). Gänzlich verboten sind unter anderem KI-Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung und
Verhaltensmanipulation (durch Manipulations- oder Täuschungstechniken), Ausnutzung von Schwächen, Social
Scoring, Kriminalprognose, Auswertung biometrischer Daten und biometrische Echtzeitfernidentifikation (Art. 5 KI-
Verordnung). Für letztere sieht die KI-Verordnung einen Strafverfolgungsvorbehalt vor. Für KI-Anwendungen
mit geringer Risikoeinstufung werden lediglich minimale Transparenzpflichten vorgeschlagen, darunter fallen
auch der Einsatz von Chatbots oder Deepfakes. Dies bedeutet insbesondere eine Kennzeichnungspflicht, wobei
auch hier die Verfolgung von Straftaten ausgenommen ist (Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-Verordnung).
Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes betrifft zum einen die Anbieter von KI-Systemen (unabhängig davon,
ob sie die Systeme entgeltlich oder unentgeltlich anbieten). Sie müssen dafür sorgen, dass die Ausgaben des KI-
Systems maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet werden. Das bedeutet nicht, dass
menschliche Rezipienten diese als KI-generiert erkennen müssen (Härtlein 2025, S. 7). Zum anderen bestehen
Regeln für die Betreiber, also diejenigen, die KI-Systeme anwenden. Diese müssen offenlegen, dass die Inhalte
künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, und dies in einer Weise, dass Betrachter/innen sie ohne Weiteres als
KI-generiert erkennen können (Härtlein 2025, S. 7). Allerdings ist noch unklar, wer genau unter den Begriff
„Betreiber“ fällt. Natürliche Privatpersonen, die mit der Verwendung von KI ausschließlich persönliche Zwecke
verfolgen, sind von der Verpflichtung ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 10 KI-Verordnung), ebenso gilt sie
nicht für diejenigen, die nicht selbst das KI-System verwendet haben, sondern auf anderem Weg ein Deepfake
erhalten haben und dies weiterverwenden. Für viele der in Kapitel 3 geschilderten Anwendungen dürfte die
Kennzeichnungspflicht aus der KI-Verordnung daher keine Relevanz haben.
Während für die Umsetzung der KI-Verordnung noch Institutionen eingerichtet und
Durchführungsbestimmungen geregelt werden müssen, besteht mit dem 2022 in Kraft getretenen und seit Februar 2024 vollumfänglich
geltenden DSA bereits eine effektive Möglichkeit der Regulierung, die auf Deepfakes anwendbar ist. Der DSA
enthält zwar keinen expliziten Bezug auf synthetische Medien, nimmt aber Anbieter digitaler Dienste sowie
Plattformen in die Pflicht, Nutzer/innen vor illegalen Inhalten zu schützen, um ein sicheres Onlineumfeld zu
gewährleisten. Von besonderer Bedeutung im Kontext von Deepfakes sind hierbei die Artikel 16 ff. DSA (Melde- und
Abhilfeverfahren), die Hostingdienstanbieter dazu verpflichten, ein Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte
einzurichten und umgehend Maßnahmen (z. B. Löschung, Sperrung, Kontoschließung; Art. 17 DSA) einzuleiten,
wenn gemeldete Inhalte als rechtswidrig erkannt werden. Bei einem Verdacht auf Straftaten sind Anbieter sogar
dazu verpflichtet, diese Inhalte unverzüglich den jeweils zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden zu
melden (Art. 18 DSA).
Eine weitere Besonderheit des DSA stellen die weitergehenden Regelungen für sehr große Onlineplattformen und
sehr große Onlinesuchmaschinen (mindestens 45 Mio. aktive Nutzer/innen pro Monat in der EU) dar (Art. 33 ff.
DSA). Diese sind verpflichtet, zusätzlich zu den sonstigen Regelungen im DSA eine Bewertung der Schwere und
Wahrscheinlichkeit systemischer Risiken vorzunehmen. Zu solchen zählen nicht nur die Verbreitung
rechtswidriger Inhalte, sondern unter anderem auch „etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen
auf die Ausübung der Grundrechte“ (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b DSA) sowie auf Wahlprozesse und die
öffentliche Sicherheit (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c DSA). Die Anbieter sollen zudem Maßnahmen zur
Minderung der ermittelten Risiken vorsehen (Art. 35 DSA). Dabei wird explizit auf eine gegebenenfalls gebotene
Kennzeichnung solcher Inhalte verwiesen, die „fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß“ erscheinen
(Art. 35 Abs. 1 Buchst. k DSA). Nicht zuletzt aufgrund der Pflichten von Dienstebetreibern in Bezug auf
rechtswidrige Inhalte ist davon auszugehen, dass der DSA auch im Kontext von Deepfakes von Bedeutung ist
(Busch/Oster 2023, S. 45).
Begleitet wird der DSA von freiwilligen Selbstverpflichtungen, wie z. B. dem Verhaltenskodex gegen
Desinformation (EK 2022), den bisher 42 Internetunternehmen und spezialisierte Organisationen unterzeichnet haben und
der unter anderem Maßnahmen zur Bekämpfung von Deepfakes wie die Aufdeckung entsprechenden Contents
und die Zusammenarbeit zwischen den Plattformbetreibern beinhaltet, die jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen.
Eine weitere EU-Regulierung von Deepfakes ist durch die Aktualisierung der Richtlinie 2011/93/EU17 geplant,
die auch speziell auf die neuen technologischen Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz eingeht. Hierzu hat die
EU-Kommission im Februar 2024 einen ersten Entwurf auf den Weg ins Gesetzgebungsverfahren gebracht.18
Bereits in Kraft ist die Richtlinie (EU) 2024/138519, die explizit eine strafrechtliche Regelung von nicht
einvernehmlichen pornografischen Deepfakes vorsieht. Sie muss von den Mitgliedstaaten bis 14. Juni 2027 in nationales
Recht umgesetzt werden.
4.3 Deutschland: Zivilrecht
Im deutschen Recht gibt es bisher keine explizite Regulierung von Deepfakes (Busch/Oster 2023, S. 67).
Allerdings orientiert sich das geltende Recht ohnehin in erster Linie am Schutz von Rechtsgütern und nicht an
bestimmten Technologien, sodass grundsätzlich eine Reihe von Regelungen herangezogen werden können, um
schädliche Folgen von Deepfakes abzuwehren. Im Bereich des Zivilrechts sind dabei der Bildnisschutz nach dem
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG),20 das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Urheberrecht sowie das
Datenschutzrecht besonders relevant (Busch/Oster 2023, S. 11).
Das KunstUrhG regelt sondergesetzlich das Recht am eigenen Bild. Gemäß § 22 S. 1 dürfen Bildnisse nur
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der bzw. die Abgebildete eingewilligt hat. Das Recht am
eigenen Bild ist betroffen, wenn eine Person begründet annehmen kann, sie könne auf einem Bild identifiziert
werden (Specht-Riemenschneider 2018, Rn. 4). Die oft üblichen Maßnahmen wie Verpixelung oder das
Einblenden von Augenbalken sind nicht zwangsläufig ausreichend. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Veröffentlichung eines Deepfakevideos, in dem eine Person erkennbar ist, in das durch § 22 S. 1 KunstUrhG geschützte Recht
am eigenen Bild eingreift (Busch/Oster 2023, S. 12 f.).
In diesem Zusammenhang ist jedoch zwischen Herstellung und Verbreitung zu unterscheiden. Denn § 22
KunstUrhG erfasst nur die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung, nicht aber die Herstellung von Bildnissen.21
Der Gesetzgeber versteht unter „Verbreiten“ auch das digitale Versenden im privaten Rahmen, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Risiko einer nicht mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme durch weitere
Personen besteht (Busch/Oster 2023, S. 13). Dies kann beispielsweise bei der Weiterleitung von WhatsApp-Inhalten
der Fall sein. Im Zusammenhang mit dem Begriff der „öffentlichen Zurschaustellung“ ist bisher umstritten gewe-
17 Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
18 https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2024/0035(COD) (12.8.2025)
19 Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
20 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vom 9. Januar 1907, zuletzt
am 16. Februar 2001 geändert
21 Bei einem Bildnis handelt es sich um Darstellungen, bei denen eine oder mehrere Personen im Fokus stehen, wohingegen bei Bildern
die Abbildung einer Örtlichkeit oder eines Geschehens zentral sind.
sen, wie das Hochladen auf Social-Media-Kanälen zu behandeln ist, da hier eine Unterscheidung zwischen
öffentlichen und privaten Profilen erforderlich ist. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das (gegebenenfalls auch
unberechtigte) Kopieren und Weiterverbreiten von digitalen Inhalten nur geringen Hürden unterliegt und daher
sowohl von einer Verbreitung als auch von einer öffentlichen Zurschaustellung im Sinne des KunstUrhG
ausgegangen werden kann (Busch/Oster 2023, S. 14).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung bzw. Zurschaustellung kommt es in erster Linie darauf an, ob
die Betroffenen ihre Einwilligung erklärt haben. Eine Einwilligung muss sich dabei in der Regel explizit auf die
Verwendung des Fotos oder Videos als Deepfake beziehen (Busch/Oster 2023, S. 15). In bestimmten Fällen
dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitet und zur Schau gestellt werden. Dies gilt etwa für
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bei einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, für Bilder, auf
denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie für Bilder
von Versammlungen, Aufzügen o. Ä., sofern keine einzelnen Personen besonders hervorgehoben werden. Auch
für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit können Bildnisse ohne Einwilligung veröffentlicht
werden, z. B. Fahndungsfotos (§ 24 KunstUrhG).
Im journalistischen Kontext sind bei den erstgenannten Anwendungsfällen verschiedene Motivationen zu
unterscheiden, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Informationsinteresse der
Öffentlichkeit im Rahmen der Meinungsfreiheit nur bei unveränderten Bildnissen anzunehmen ist. Für unrichtige
Informationen müsste der Informationswert jeweils begründet werden. Sollen z. B. mithilfe eines Deepfakes im Rahmen
einer Dokumentation die Folgen einer Überflutung einer Küstenstadt mit ertrinkenden Menschen simuliert
werden, ohne dass einzelne Personen eindeutig identifiziert werden können, so ist dies – bei entsprechender
Kennzeichnung – zulässig (Busch/Oster 2023, S. 18). Dagegen verletzt ein Deepfake einer noch lebenden Person der
Zeitgeschichte, von der keine oder nur wenige Bildnisse existieren, das Persönlichkeitsrecht, wenn damit lediglich
die Neugier eines bestimmten Publikums befriedigt werden soll. Der erwähnte § 24 KunstUrhG gewährt
weitreichende Bildnisrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliches Zurschaustellen), lässt aber offen, ob auch
manipulierte Bildnisse darunterfallen. Busch und Oster (2023, S. 19) sehen daher eine Klärung als wünschenswert
an, ob die Verwendung von Deepfakes z. B. im Rahmen polizeilicher Fahndungen zulässig ist.
Während das KunstUrhG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einzelner
Personen sanktioniert, können Deepfakes allgemeiner einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
Dieses umfasst als Grundrecht neben dem Recht am eigenen Bild unter anderem das Recht auf Privatheit und den
Schutz der persönlichen Ehre, das Recht am gesprochenen Wort sowie das Recht, von der Unterschiebung nicht
getätigter Äußerungen verschont zu bleiben (Busch/Oster 2023, S. 19 f.).22 Der Schutz der Persönlichkeitsrechte
ist immer gegen mögliche andere Rechte abzuwägen, in Abhängigkeit vom Inhalt der Berichterstattung kommen
unterschiedliche Abwägungsparameter zum Tragen. So ist zu unterscheiden zwischen wahren, aber die
Privatsphäre betreffenden, sowie unwahren und ehrenrührigen Äußerungen. Je nach Schwere der Verletzung gegen
das allgemeine Persönlichkeitsrecht können Geschädigte nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung (bei
unwahren Tatsachenbehauptungen) sowie zudem einen Gegendarstellungsanspruch erwirken, sondern auch
Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“) erhalten. Auch deshalb ist zu erwarten, dass dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht im Kontext von Deepfakes eine besondere Bedeutung zukommen wird, vor allem weil dieses
auch gegen das Unterschieben nicht getätigter Äußerungen schützt, die weder ehrenrührig sind noch das
Privatleben betreffen (BVerfGE 54, 148 [155]; Busch/Oster 2023, S. 20 f.).
Abzuwägen bleibt allerdings auch hier zwischen dem Recht der Betroffenen (Schutz der Persönlichkeitsrechte)
und der Kommunikationsfreiheit (Busch/Oster 2023, S. 21). Es ist also zuvorderst zu prüfen, inwieweit die
mutmaßliche Falschäußerung eine Person des öffentlichen Lebens betrifft oder zu einer Debatte von allgemeinem
Interesse beiträgt. Ebenso ist die streitgegenständliche Information selbst zu berücksichtigen. Wer beispielsweise
selbst in einem ersten Schritt reputationsmindernde bzw. abwertende Äußerungen tätigt, muss prinzipiell im
Gegenzug ebenfalls reputationsmindernde Reaktionen hinnehmen und kann sich dann nicht auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht berufen. Einen weiteren wichtigen Punkt bildet die Erlangung des Materials, auf dessen
Grundlage der Äußernde (Falsch-)Informationen herstellt. Hat beispielsweise eine Person einer anderen ein Nacktfoto
freiwillig zugeschickt, mit dem die andere einen pornografischen Deepfake erstellt, kann es (ausnahmsweise)
22 Auch das Recht an der eigenen Stimme ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Das Landgericht Berlin sprach im August
2025 einem bekannten Synchronsprecher Schadensersatz zu, weil eine von einem KI-System erzeugte Stimme, die seiner täuschend
ähnlich war, ohne sein Einverständnis in zwei Youtube-Clips verwendet worden war (LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O
202/24; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
sein, dass das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt ist (wenn etwa mit der Erstellung einer solchen Darstellung zu
rechnen war).
Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bleibt jedoch der Wahrheitsgehalt als wesentliches
Element erhalten. So müssen wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hingenommen werden, sofern nicht
der Schaden, der von ihnen droht, das Interesse an ihrer Veröffentlichung überwiegt (Busch/Oster 2023, S. 22).
Allerdings werden Privatpersonen gegen eine Weitergabe auch richtiger Informationen an die Öffentlichkeit
geschützt, insbesondere, wenn die Informationen das Privat- oder gar Intimleben betreffen und die Person
willkürlich ausgewählt wurde (Busch/Oster 2023, S. 22). Unrichtige Informationen dagegen werden regelhaft nicht vom
verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, weil sie nicht der „Aufgabe
zutreffender Meinungsbildung“ dienen können (BVerfGE 54, 208 [219]). Dies betrifft Deepfakes in besonderem Maße,
da sie definitionsgemäß auf die Erweckung eines falschen Anscheins abzielen. Etwas anders liegt der Fall, wenn
der/dem Äußernden nicht bewusst ist, dass er/sie unwahre Äußerungen verbreitet. Sofern er/sie bestehende
Sorgfaltspflichten geachtet hat, ist dies zu seinen/ihren Gunsten zu werten. In jedem Fall ist aber zu berücksichtigen,
ob es um Tatsachenbehauptungen oder aber Werturteile etwa im Kontext der Meinungsäußerung geht, denn nur
erstere sind dem Wahrheitsbeweis zugänglich (Busch/Oster 2023, S. 24).
Einen Sonderfall stellen Sachaufnahmen (von Gegenständen) dar (Busch/Oster 2023, S. 24 f.). In der deutschen
Rechtsordnung existiert kein „Recht am Bild der eigenen Sache“. Hieraus folgt, dass die Herstellung von
entsprechenden Bildnissen nicht ausschließlich der/dem Eigentümer/in der Sache zustehen und diese auch ohne
dessen/deren Einwilligung genutzt bzw. verbreitet werden dürfen. Allerdings darf dabei nicht gegen andere
Regelungen verstoßen werden. Aufnahmen von Gebäuden können z. B. Urheberrechte verletzen, sofern sie nicht durch
die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG23) gedeckt sind. Sachaufnahmen, bei denen ein eindeutiger Personenbezug
hergestellt werden kann, können das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eigentümer/innen bzw. Nutzer/innen
verletzen (z. B. ein Deepfake einer als brennend dargestellten Villa einer bekannten Fernsehmoderatorin, Busch/Oster
2023, S. 25).
Wenn Unternehmen von Deepfakes betroffen sind, so können sich diese nicht auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht berufen, aber gegebenenfalls auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zurückgreifen. Dieses kann verletzt
werden, wenn eine Äußerung geeignet ist, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
Suggeriert beispielsweise ein Deepfake fälschlicherweise, dass auf einem Biobauernhof Käfighaltung betrieben
wird, und in der Folge sinken die Verkaufszahlen, so stehen dem betroffenen Unternehmen unter Umständen
Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu (Busch/Oster 2023, S. 25 ff.).
Eine besonders große Bedeutung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Deepfakes kommt dem
Urheberrecht zu. Die Erstellung eines Deepfakes kann in bestehendes Urheberrecht eingreifen, wenn dadurch eine
geschützte Leistung verändert wird (Busch/Oster 2023, S. 25 ff.). Zum Beispiel kann ein Videoclip, der als
Ausgangsmaterial für einen Face-Swap-Deepfake genutzt wird, urheberrechtlich geschützt sein und seine Nutzung
einen Verstoß darstellen. Urheberrechtlicher Schutz kann gemäß § 2 Abs. 2 UrhG für persönliche geistige
Schöpfungen (Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke und Ähnliches) in Anspruch genommen
werden. Das UrhG sichert dem/der Urheber/in das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Werknutzung
zu (= wirtschaftliches Verwertungsrecht etwa durch Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Nutzung
des Senderrechts). Die jeweilige Person wird in ihrer „geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in
dessen Nutzung“ geschützt (§ 11 UrhG).
Durch das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nicht nur geregelt ob, sondern auch wie ein Werk veröffentlicht werden
darf. So stellt die öffentliche Zurschaustellung unveränderter wie auch veränderter urheberrechtlich geschützter
Werke ohne Einwilligung des Urhebers/der Urheberin eine Rechtsverletzung dar. Aus dem UrhG leitet sich
außerdem eine grundsätzliche Pflicht zur Quellenangabe ab, die ausschließt, dass sich Dritte zu Urheber/innen eines
Werkes erklären. Im Fall von Deepfakes kann zudem bedeutsam sein, nicht als Urheber/in eines Werks genannt
zu werden, etwa wenn im Deepfake noch das Originalwerk erkennbar ist, dessen Urheber/in aber nicht mit dem
Deepfake in Verbindung gebracht werden möchte. Ein solches Recht auf Anerkennung der Nichturheberschaft
folgt nicht ohne Weiteres aus dem UrhG, kann sich aber gegebenenfalls aus § 12 BGB und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht ergeben (Busch/Oster 2023, S. 28).
23 Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt am 23. Oktober 2024 geändert
Beispiel 4.1
L nimmt ein Foto mit einem Smartphone auf und schickt es an D. Dieser verändert es mittels eines Deepfakes
und lädt es frei zugänglich auf einer Social-Media-Seite hoch. D verstößt dadurch gegen das UrhG, unter
anderem durch Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht von L. L hat einerseits Anspruch auf die Urheberschaft
am ursprünglichen Foto, andererseits darauf, nicht als Urheberin des resultierenden Deepfakes genannt zu
werden.
Quelle: gekürzte Fassung nach Busch und Oster (2023, S. 28 f.)
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers/der
Urheberin veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 UrhG). Die Herstellung dagegen bleibt zustimmungsfrei,
es sei denn, es handelt sich um Verfilmungen, Erstellung von Bauwerken oder Werken der bildenden Kunst nach
geschützten Entwürfen oder Bearbeitungen einer Datenbank (§ 23 Abs. 2 UrhG). Insofern verstoßen Deepfakes
nicht unbedingt gegen das Urheberrecht, wenn sie ausschließlich für den privaten Gebrauch erstellt werden. Ein
Werk gilt zudem nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinn von § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG, wenn es einen
hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, dürfte aber bei Deepfakes in
der Regel nicht der Fall sein (Busch/Oster 2023, S. 29 f.).24
Schrankenregelungen (§§ 44a ff. UrhG) erlauben unter bestimmten Umständen die Vervielfältigung und auch die
öffentliche Verbreitung von Werken ohne Zustimmung der Urheber/innen, z. B. wenn die Vervielfältigungen
keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, dem Zweck des Data Minings (TAB 2022b, S. 295 ff.)
dienen oder wenn Bildnisse zu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit vervielfältigt oder
verbreitet werden sollen. Dabei gilt allerdings ein Änderungsverbot (§ 62 Abs. 1 S. 1 UrhG), sodass die
Schrankenregelungen für Deepfakes grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden können – auch nicht in Fällen, in denen
die Erstellung eines Deepfakes im öffentlichen Interesse liegt, etwa im Bereich der Rechtspflege oder der
öffentlichen Sicherheit (Busch/Oster 2023, S. 30 f.). Der in Kapitel 3.5 beschriebene Fall eines mit KI veränderten
Fahndungsbildes wäre daher nur mit Einverständnis des/der Fotograf/in des Originalbildes zulässig. Eine Ausnahme
vom Änderungsverbot gilt seit Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 allerdings für Karikaturen, Parodien oder
Pastiches, diese schließt auch Memes ein (Busch/Oster 2023, S. 31; Kreutzer 2022; Lauber-Rönsberg 2024). Sie
dürfen jedoch nicht darauf angelegt sein, als Original wahrgenommen zu werden, sondern müssen als Bearbeitung
erkennbar sein (zu weiteren Voraussetzungen Kraetzig 2024).
Nicht nur auf deutscher, sondern auch auf europäischer Ebene hat der Gesetzgeber die Pflicht, Diskriminierungen
aktiv entgegenzutreten. Im Zusammenhang mit KI-Systemen ist zunächst festzuhalten, dass nicht diese selbst
diskriminieren, da Diskriminierung eine soziale Praxis darstellt (TAB 2020, S. 31). Allerdings ist seit langem
bekannt, dass die Anwendung von KI-Systemen diskriminierende Ergebnisse erzeugen kann. So konnten
zahlreiche Befunde zeigen, dass Geschlechterstereotype (z. B. bei Bildern zu bestimmten Berufsgruppen; Naik/Nushi
2023) oder rassistische Grundannahmen (z. B. systematische Benachteiligung von Afroamerikanern bei der
Kriminalprognose; Angwin et al. 2016) durch KI-Systeme reproduziert werden. Bereits das Datenmaterial, das zum
Training der KI-Systeme verwendet wird, bildet die reale Welt nur stark verzerrt ab (Beuth et al. 2024).
Sofern Deepfakes, die diskriminierend wirken, durch staatliche Stellen erzeugt wurden, greifen die Grundrechte
der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung, wie sie etwa in Artikel 3 Grundgesetz (GG)25 und
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union26 niedergelegt sind (Busch/Oster 2023, S. 33).
Dagegen sind Diskriminierungen durch Privatpersonen oder Unternehmen nicht per se verboten, da beispielsweise
damit verbundene Straftatbestände (wie Beleidigung, Volksverhetzung etc.) nur bei vorsätzlichem Handeln
strafrechtlich relevant sind. Formen der Diskriminierung können etwa durch bildgenerierende KI-Systeme entstehen,
wenn die erzeugten Abbildungen von Personen „zu einer vorrangig weißen und westlich konnotierten
Darstellung“ tendieren (Burghard/Hornung 2024, S. 65) oder wenn zum Prompt „terrorist“ die dargestellten Personen
24 Wenn jedoch nicht ein konkreter Inhalt als Vorlage eines Deepfakes genutzt wird, sondern ein Deep-Learning-Modell anhand
verschiedener Vorbilder trainiert und für die Generierung eines neuen Inhalts genutzt wird, könnte die Text-und-Data-Mining-Schranke des
§ 44b UrhG greifen und eine Verwendung ermöglichen (Härtlein 2025, S. 9). Ob bzw. inwiefern diese Schranke auf generative KI-
Systeme angewendet werden kann, ist jedoch noch Gegenstand der juristischen Debatte (Dornis 2024; Maamar 2023).
25 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt am 22. März 2025 geändert
26 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C 303/01) vom 14.12.2007
„allesamt männlich und mit dunkler Hautfarbe“ sind (Busch/Oster 2023, S. 33). Solche unbewusste
Diskriminierung durch Private wird auch in Artikel 10 der KI-Verordnung nur für Hochrisikosysteme erfasst, insofern besteht
„eine ganz erhebliche Regelungslücke im Hinblick auf Diskriminierungen mittels Deepfakes durch
Privatpersonen“ (Busch/Oster 2023, S. 34). Entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen sollten allerdings nach Ansicht der
Autoren des Gutachtens (Busch/Oster 2023) unter Berücksichtigung freiheitlich-demokratischer Werte und unter
Beachtung des Gebots der Technologieneutralität geprüft werden und in einen breiten gesellschaftlichen Kontext
eingebettet werden, der auch Fragen der KI-bezogenen Medienkompetenz einschließt.
Deepfakes weisen auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive eine hohe Relevanz auf. Sofern in einem Deepfake
eine Person identifizierbar ist (personeneigene Merkmale, Name, Stimme etc.), werden personenbezogene Daten
verarbeitet. Ob die damit verbreitete Information der Wahrheit entspricht, spielt dabei keine Rolle.
Beispiel 4.2
Eine Podcasterin erstellt mithilfe eines KI-Systems ein Interview, in dem die Stimme einer bekannten
Unternehmerin geklont wird. Auch die geklonte Stimme stellt ein personenbezogenes Datum der Unternehmerin dar.
Daher können neben Ansprüchen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht weitere Ansprüche nach der
Verordnung (EU) 2016/67927 (Datenschutz-Grundverordnung) geltend gemacht werden, z. B. Löschung,
Schadensersatz und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld, sofern keine Einwilligung oder ein journalistisches oder
anderes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d bis f Datenschutz-Grundverordnung) vorliegen.
Quelle: gekürzte Fassung nach Busch und Oster (2023, S. 35).
Auch das Sammeln, Erfassen, Organisieren, Speichern, Abfragen, Übermitteln etc. von Daten wird von der
Datenschutz-Grundverordnung erfasst. Dieser Teilbereich ist etwa in Bezug auf Trainingsdaten, die zur Erstellung
von Deepfakes erhoben werden, nicht trivial. So gibt es bereits Beschwerden gegen KI-Unternehmen, deren
Systeme Informationen über bestimmte Personen aus ihrem Datenmaterial generieren (Tagesschau.de 2024). Im
obigen Podcastbeispiel stellt etwa das Trainieren eines KI-Systems mit Tonaufnahmen der Unternehmerin genauso
wie das Hochladen des Interviews eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und unterliegt damit den
Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (Busch/Oster 2023, S. 36). Rechtsfolgen des Datenschutzrechts
erstrecken sich auf zivil- und verwaltungsrechtliche Bereiche und können unter Umständen auch bis ins Strafrecht
reichen (Busch/Oster 2023, S. 37).
4.4 Deutschland: Strafrecht
Die Erstellung und Verbreitung von Deepfakes können mit strafbaren Handlungen verbunden sein. Dies beginnt
unter Umständen bereits bei der Vorbereitung eines Deepfakes. Werden beispielsweise Personen visuell oder
akustisch ausgespäht, um Deepfakes zu erstellen, so kommen Straftatbestände wie die Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten
durch Bildaufnahmen (§ 201 u. 201a StGB) und eventuell das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) in Betracht.
Die Erstellung eines Deepfakes wird insofern nicht von den genannten Regelungen erfasst, als nur tatsächliche
Tonaufzeichnungen bzw. Bildaufnahmen geschützt sind (Busch/Oster 2023, S. 38).28 Auch weitere Strafnormen,
die die Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder Nachstellung (§ 238
StGB) zum Gegenstand haben und grundsätzlich auf (pornografische) Deepfakes anwendbar sind, sind an
zusätzliche Voraussetzungen wie bestimmte Zielgruppen (z. B. Minderjährige), ehrverletzende oder wiederholte
Handlungen geknüpft, die bei Deepfakes nicht unbedingt gegeben sind (Busch/Oster 2023, S. 38). Die Richtlinie (EU)
2024/1385 sieht eine Strafbarkeit unter anderem von sexuellen Deepfakes vor, die vorsätzlich und ohne
Einwilligung der betreffenden Person erstellt oder verbreitet werden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, auch die Drohung damit ist
umfasst). Ihre Umsetzung in deutsches Recht würde die genannte Regelungslücke schließen.
27 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), zuletzt am 4. Mai 2016 geändert
28 Fraglich ist, inwiefern § 201a StGB die Verbreitung von Deepfakes erfasst (Härtlein 2025, S. 11 f.). Einige Autor/innen halten § 201a
Abs. 2 StGB für anwendbar, der das Zugänglichmachen von Bildaufnahmen unter Strafe stellt, wenn diese geeignet sind, dem Ansehen
der abgebildeten Person erheblich zu schaden (Lantwin 2020, S. 80; Thiel 2021, S. 204). Auch die frühere Bundesregierung hatte sich
entsprechend geäußert (Bundesrat 2024, S. 21). Der Deutsche Juristinnenbund (DJB 2023, S. 7) weist darauf hin, dass Bedenken gegen
die Bestimmtheit des Tatbestandes bestehen und Wertungswidersprüche anzunehmen sind.
Die Verbreitung rechtswidriger Inhalte per Deepfakes ist strafbar – unabhängig davon, ob sie sich auf einem
Speichermedium befinden oder per Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Hierzu
zählen zuvorderst sämtliche Varianten von kinder-/jugendpornografischen Inhalten (§§ 184b u. c StGB), bei denen
schon allein die Verbreitung, der Erwerb, der Besitz und auch der Abruf strafrechtlich bewehrt sind.29 Es ist dabei
unerheblich, ob ein reales Geschehnis abgebildet wird, sofern ein entsprechender Anschein erweckt wird
(Busch/Oster 2023, S. 39).30 Weiterhin können auch Inhalte mit Volksverhetzung, Gewaltdarstellungen,
öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten, das Vortäuschen einer Straftat, Verunglimpfungen eines Staats- oder
Verfassungsorgans sowie Beschimpfungen von beispielsweise Religionsgemeinschaften (§§ 90 ff., 111, 131, 166, 145d,
184 ff., 184b, 184c StGB) strafrechtlich verfolgt werden.
Auch Verstöße gegen das KunstUrhG, das Urheber- und Datenschutzrecht können strafrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen. Besonders hervorzuheben sind in diesem Kontext Ehrverletzungsdelikte (§ 185 ff StGB), da für
einen Deepfake in diesen Fällen genau zwischen der durch den Deepfake geschaffenen Situation und der im
Deepfake kommunizierten Information zu unterscheiden ist (Busch/Oster 2023, S. 39). Beispielsweise könnte ein
Deepfake eine Ministerin zeigen, die scheinbar zugibt, regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren. Dies trifft
in Wirklichkeit aber nicht zu und der/die Urheber/in des Deepfakes weiß das auch. Ein solcher Deepfake könnte
nicht als Verleumdung geahndet werden, weil dafür eine andere Person als die Betroffene selbst eine Unwahrheit
verbreiten müsste. Allerdings könnte der Deepfake als Beleidigung geahndet werden, weil der/die Urheber/in die
Ministerin mit dem Deepfake in eine kompromittierende Situation bringt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom
03.11.1983, Az. 1 StR 515/83). Die Rechtsprechung geht jedoch seit einiger Zeit bei (verbalen) sexuellen
Übergriffen nur noch von einer für die Beleidigung konstitutiven Missachtung aus, wenn über die Tat hinaus eine
Herabsetzung des Opfers erfolgt, sodass Ehrverletzungsdelikte nur bedingt auf Deepfakes anwendbar sein dürften
(Härtlein 2025, S. 15). Für den Fall des Stalkings existiert seit 2021 in § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB ein Straftatbestand,
der sich auf Deepfakes anwenden lässt. Demnach ist eine wiederholte Veröffentlichung von – scheinbar von den
Betroffenen selbst stammenden – Äußerungen oder Darstellungen strafbar, die diese herabwürdigen oder
verächtlich machen, sodass ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Im Zusammenhang mit
Ehrverletzungsdelikten ist insbesondere die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ ein Rechtfertigungsgrund, der etwa
im Rahmen der journalistischen Tätigkeit geltend gemacht werden kann. Angriffe auf die Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) sind aber weder durch die Presse- noch durch die Kunstfreiheit gedeckt.
Das StGB enthält eine Reihe weiterer Vorschriften, die gegen Deepfakes angeführt werden können. So können
Deepfakes als Betrug geahndet werden, wenn durch sie ein Irrtum hervorgerufen wird, der Menschen dazu bringt,
Vermögen auf andere zu übertragen (§ 263 Abs. 1 StGB), ebenso kommen Bedrohung, Nötigung und Erpressung
(z. B. mittels Erzeugung kompromittierenden Materials) in Betracht. Nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)31 macht sich zudem strafbar, wer Deepfakes dazu verwendet, um an fremde
Geschäftsgeheimnisse zu gelangen (Busch/Oster 2023, S. 40). Allerdings kann es in Fällen, wie beispielsweise
dem Identitätsdiebstahl mittels Deepfakes im Rahmen von Videoidentifizierungsverfahren (Video-Ident-
Verfahren), der Fall sein, dass dieser für sich genommen „keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht“
(Salemi/Steffes 2022, S. 676), weil die gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.
29 Ausnahmen bestehen lediglich für die Erfüllung staatlicher Aufgaben (§ 184b Abs. 5 Nr. 1 StGB) sowie für dienstliche Handlungen im
Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 184b Abs. 6 StGB).
30 Im Fall pornografischer Deepfakes, die nicht unter die Verbote der §§ 184a, b u. c StGB fallen, ist der Besitz und die Verbreitung im
Grundsatz erlaubt. Für die Verbreitung gelten allerdings bestimmte Regeln (§ 184 StGB), die sich jedoch nicht auf die Zustimmung der
abgebildeten Personen beziehen, d. h., nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes von Erwachsenen sind vom Pornografiestrafrecht
nur bedingt erfasst.
31 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019
5 Regelungslücken, Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung und
Handlungsoptionen
Mit Deepfakes geht eine ganze Reihe von Anwendungen einher, die Menschen, Unternehmen und Institutionen
in demokratischen Gesellschaften schaden können. In mehreren Fällen ist es bereits zu materiellen Schäden durch
Betrug mithilfe von Deepfakes gekommen. Der Bereich der pornografischen Deepfakes wird von Expert/innen
als zahlenmäßig größter Anwendungsbereich angesehen, dabei besteht diesbezüglich eine große Ungewissheit
und es ist mit einer hohen Dunkelziffer insbesondere nicht einvernehmlicher Fälle zu rechnen. Entgegen vieler
Befürchtungen, Deepfakes würden politische Prozesse beeinflussen, kam es trotz vieler Fälle insbesondere im
Kontext von Wahlkämpfen bisher nicht zu nennenswerten Auswirkungen, wobei Expert/innen weiterhin große
Gefahren sehen.
Grundsätzlich beruhen Deepfakes auf Technologien, die sehr leistungsstark sind und auch Nutzen bringen
können. Wie die Anwendungsbeispiele (Kap. 3) zeigen, können Deepfakes in den Bereichen Kunst und Unterhaltung,
Bildung, Marketing und auch der Politik und Strafverfolgung neue Angebotsformen ermöglichen und die
Ansprache von bestimmten Zielgruppen verbessern. Die rasante technische Entwicklung im Bereich der Bild-, Video-
und Texterzeugung und -bearbeitung durch KI-Technologien lässt dabei erwarten, dass Deepfakes in der
absehbaren Zukunft noch leichter zu erstellen sein werden und ihre gesellschaftliche Bedeutung, sowohl im positiven
wie auch im negativen Sinn, zunehmen wird.
5.1 Debatte zu den rechtlichen Instrumenten
Auch wenn es in Deutschland noch keine Gesetze mit explizitem Bezug zu Deepfakes gibt, werden im Zuge der
Umsetzung bzw. Anwendung europäischer Rechtsakte wie der KI-Verordnung, dem DSA und der Richtlinie (EU)
2024/1385 Rahmenbedingungen für die Anwendung von Deepfakes vorgegeben. An diesen wird allerdings von
einigen Seiten Kritik geäußert. Ferner lassen sich die Regelungen des deutschen Zivil- und Strafrechts zwar, wie
in den Kapiteln 4.3 und 4.4 gezeigt, auf Deepfakes anwenden, allerdings lassen sie Regelungslücken offen.
Kritik an EU-rechtlichen Regelungen
Kritiker/innen geht die Vorgabe der KI-Verordnung, von einem KI-System generierte synthetische bzw. – als
Deepfake – manipulierte Inhalte als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen, nicht weit genug
(Busch/Oster 2023, S. 42 f.). Eine böswillige Nutzung von Deepfakes könne gesellschaftliche Sprengkraft
entfalten und beispielsweise im Kontext von Wahlmanipulation demokratische Grundwerte gefährden (Łabuz 2024;
Vanberghen 2024). Die gegenwärtig bestehende Kennzeichnungspflicht wird als ineffektiv und nicht ausreichend
erachtet. Zudem gilt sie nicht für natürliche Privatpersonen, sofern diese ausschließlich zu persönlichen Zwecken
handeln (Härtlein 2025, S. 8), und es kann davon ausgegangen werden, dass Akteure, die eine Schädigung anderer
Personen oder Unternehmen beabsichtigen, sich nicht an gesetzlich festgelegte (Kennzeichnungs-)Regelungen
halten werden (Block 2023; Karaboga 2023; Łabuz 2024). Am Beispiel von Deepfakevideos von Papst Leo XIV.
ist zudem zu beobachten, dass diese auf Social-Media-Plattformen eine enorme Reichweite erhalten, selbst wenn
sie explizit als fiktiv gekennzeichnet sind (dpa factchecking 2025).32
In Bezug auf den DSA wird kritisiert, dass zum einen keine konkreten Fristen für Onlinediensteanbieter zur
Löschung nach Meldung rechtswidriger Inhalte genannt werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Reaktion
seitens der Onlinediensteanbieter besteht demnach erst bei Kenntnisnahme (Busch/Oster 2023, S. 53; DJB 2023).
Dem könnte durch behördliche Löschungsanordnungen begegnet werden, wobei fraglich ist, inwieweit dies bei
der Vielzahl der gemeldeten Inhalte überhaupt durchsetzbar ist. Als exemplarisches Beispiel kann die Zentrale
Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) im Bundeskriminalamt angeführt werden, bei der im Zeitraum
von Juni 2021 bis Februar 2024 nahezu 21.000 Meldungen eingingen, von denen 88 % als strafrechtlich relevant
eingestuft wurden (in der Mehrzahl Fälle von Volksverhetzung) (Bundesregierung 2024).
Zum anderen ist die Implementierung eigener Maßnahmen zur Erkennung rechtswidriger Inhalte, beispielsweise
zur Verhinderung des Uploads potenziell strafbarer Deepfakes, für Hostingdienste nicht obligatorisch. Im
Rahmen der Haftungsprivilegierung, wie sie im DSA festgelegt ist, können Plattformen für den Upload und die
Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten per se nicht in Haftung genommen werden, wenn sie darüber keine Kenntnis
32 Ein weiteres Beispiel ist ein Video vom August 2025, in dem die indonesische Finanzministerin Sri Mulyani Indrawati verächtlich über
Lehrer/innen spricht. Das Video war mit dem Wasserzeichen des KI-Systems Veo gekennzeichnet und somit als Deepfake erkennbar.
Dennoch wurde es vielfach geteilt und soll zum Anheizen der gewaltsamen Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung beigetragen
haben (Saathoff 2025).
haben (Busch/Oster 2023, S. 53; DJB 2023). Diese Konstellation bedingt die Verfügbarkeit eines externen
Meldesystems, welches sich mutmaßlich auf aktive Nutzer/innen oder auch Organisationen verlassen muss. Zu
diesem Zweck formuliert der DSA in Art. 22 das System der unabhängig agierenden „vertrauenswürdigen
Hinweisgeber“ (Trusted Flagger; die Statusvergabe erfolgt durch Prüfung nach Antragstellung durch den „Koordinator
für digitale Dienste“ des jeweiligen Mitgliedstaates), deren Meldungen bevorzugt zu behandeln sind. Die
Funktionsfähigkeit eines solchen Systems lässt sich bislang jedoch noch nicht beurteilen. In diesem Zusammenhang ist
zu überlegen, inwiefern die Erweiterung des Status „vertrauenswürdig“ auch auf Contentproduzenten (z. B.
öffentlich-rechtliche Anstalten) zu befürworten wäre (Trusted Content), um der Verbreitung von Deepfakes im Zuge
von Fake News entgegenzuwirken (Busch/Oster 2023, S. 54 f.).
Nicht zuletzt entspricht das im DSA verankerte Melde- und Prüfverfahren durch die Hostinganbieter eben nicht
einer rechtlichen Prüfung im engeren Sinne. Gerade im Zusammenhang von Verstößen gegen
Persönlichkeitsrechte, die immer eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordern, ist dies gemäß Busch und Oster (2023, S. 54)
durchaus problematisch, weil die Regelung den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt.33 Zudem zeigt eine Analyse
der französischen Parlamentswahlen 2024, dass die großen Onlineplattformen ihrer Verpflichtung aus dem DSA,
Deepfakes zur Minderung der systemischen Risiken für Wahlen als solche zu kennzeichnen, nicht nachgekommen
sind (auch die Parteien haben die von ihnen verwendeten Deepfakes und KI-generierten Inhalte nicht also solche
gekennzeichnet) (Schueler et al. 2024, S. 16).
Regelungslücken im deutschen Recht
Das deutsche Rechtssystem ist aufgrund seiner Technologieneutralität, also der primären Orientierung am Schutz
von Rechtsgütern und nicht an bestimmten Technologien, prinzipiell gut für die Herausforderungen neuer
Technologien wie Deepfakes gerüstet (Busch/Oster 2023, S. 67). Allerdings ist zu prüfen, inwiefern durch Deepfakes
Lücken im Rechtsschutz entstehen, die zu schließen sind.
Im Gutachten und in der juristischen Diskussion wird in Bezug auf das Strafrecht herausgestellt, dass nicht geklärt
ist, inwiefern § 201a StGB auf Deepfakes anwendbar ist (Busch/Oster 2023, S. 38; DJB 2023, S. 7; Härtlein 2025,
S. 11 f.). Insbesondere bei nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes stellt sich die Frage, wie sie
strafrechtlich zu erfassen sind (Härtlein 2025, S. 12 ff.). Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist zwar gemäß
§ 33 KunstUrhG strafbar, allerdings „handelt es sich nicht nur um ein absolutes Antragsdelikt, sondern auch um
ein Privatklagedelikt“ (Bundesverband Trans* e. V. et al. 2023, S. 17), daher wird befürchtet (und von vielen
Betroffenen berichtet; Bröckling/Tanner 2024), dass entsprechende Vergehen kaum strafrechtlich verfolgt
werden. Einen sehr weitreichenden, wenn auch noch nicht konkreten Vorschlag für ein Verbot von „Deepfakes von
echten Menschen“ hat eine Gruppe von Künstler/innen und anderen Prominenten im März 2025 in einer Petition
vorgebracht.34 Die Forderung umfasst Deepfakes und andere Darstellungen von scheinbar echten Menschen (z. B.
Social Bots), bei denen keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt, auch in Bereichen wie Satire und politischer
Kommunikation. Bis zum Juni 2025 wurde die Petition mehr als 300.000-mal auf der Plattform We Act!
unterschrieben.
Eine „erhebliche Regelungslücke“ (Busch/Oster 2023, S. 34) im Zivilrecht besteht in Bezug auf mögliche
Diskriminierung durch Privatpersonen, da diese durch die geltenden Regelungen in vielen Fällen nur bei Vorsatz erfasst
wird. Für den Bereich der behördlichen Nutzung von Deepfakes zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit
ergeben sich mögliche urheberrechtliche Probleme, da die entsprechende Schrankenregelung mit einem
Änderungsverbot verknüpft ist (Busch/Oster 2023, S. 30 f.), für Einsatzszenarien im Rahmen verdeckter Ermittlungen
besteht bisher keine Rechtsgrundlage (Härtlein 2025, S. 5).
5.2 Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung
Während aufgrund von Regelungslücken die strafrechtliche Ahndung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte
problematisch sein kann, fehlt es nicht grundsätzlich an materiellrechtlichen Regelungen, um Ansprüche aufgrund
von Schädigungen durch Deepfakes zu erheben (Busch/Oster 2023, S. 49). Allerdings stellt die Durchsetzung
33 Auch in Fällen, in denen Deepfakes als rechtswidrig und daher zu löschen bewertet wurden, müssen Hostinganbieter dieser Pflicht nur
für das gemeldete Video und sinngleiche Inhalte nachkommen. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen muss das Meldeverfahren
gegebenenfalls jeweils neu durchlaufen werden. In einem Beschluss vom 4.3.2025 (Az. 16 W 10/25) stellte das OLG Frankfurt allerdings
klar, dass Hostinganbietern die Überprüfung anderer, „identischer und kerngleicher“ Videos zumutbar ist. Hintergrund des Rechtsstreits
waren mehrere sehr ähnliche Deepfakes, in denen scheinbar der Arzt und Wissenschaftsjournalist Eckart von Hirschhausen für Produkte
wirbt. Er beklagt „jede Menge Verzögerungstaktik und Schutzbehauptungen“ von Seiten der Plattformen (von Hirschhausen 2025).
34 https://weact.campact.de/petitions/deepfakes-verbieten (13.6.2025)
zivilrechtlicher Ansprüche ein wesentliches Problem dar, auch Behörden und Staatsanwaltschaften stoßen bei
Rechtsverstößen im Internet auf Ermittlungsprobleme. Deepfakes können global verbreitet werden, ihre
Bekämpfung erfordert daher regelmäßig eine internationale Zusammenarbeit (siehe beispielsweise Meywirth et al. 2023
für eine Auswahl an Kollaborationen im Bereich Cybercrime). Ein Problem dabei ist, den für einen bestimmten
Fall gültigen nationalen Rechtsrahmen sowie die Gerichtszuständigkeit festzustellen (Busch/Oster 2023, S. 58 f.;
Karaboga et al. 2024, S. 157). Das deutsche Recht kann zwar in vielen Fällen auch dann angewendet werden,
wenn Täter/innen vom Ausland aus agieren, bei einer Erweiterung um deepfakespezifische Straftatbestände ist
allerdings gegebenenfalls das Strafanwendungsrecht zu bedenken.35 Zudem bietet sich eine internationale
Zusammenarbeit beim Umgang mit Deepfakes an, da viele Länder von den möglichen negativen Auswirkungen auf
Individuen und Gesellschaft betroffen sind.
Ein weiteres Problem stellt die Ermittlung der für einen Deepfake verantwortlichen Person dar, da eine
Verbreitung zum Beispiel über Onlineplattformen unter Pseudonym erfolgen kann. Die Plattformen sind zum Teil nicht
im Besitz der für die Identifizierung nötigen Daten, in zivilrechtlichen Verfahren haben die Betroffenen zum Teil
keine Handhabe oder müssen großen Aufwand betreiben, um sie zur Herausgabe der Daten zu bewegen
(Busch/Oster 2023, S. 49 ff.; DJB 2023, S. 10 f.; Hogertz et al. 2024, S. 7; Rüdiger/Bayerl 2020). So verpflichtet
der DSA zwar Onlinediensteanbieter zur Zusammenarbeit mit den EU-ansässigen Behörden, um die
Strafverfolgung zu gewährleisten. Privatrechtliche Ansprüche von Geschädigten gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb
der EU sind davon jedoch nicht erfasst (Busch/Oster 2023, S. 59). Gerade Onlineplattformen spielen „eine zentrale
Rolle bei der Verbreitung synthetischer Medien“ (Busch/Oster 2023, S. 67), daher wird gefordert, sie
entsprechend in Verantwortung zu nehmen.
Zwei laufende Gesetzgebungsprozesse zielen unter anderem darauf ab, Lücken bei der strafrechtlichen
Verfolgung von Deepfakes zu schließen und könnten insofern auch die Rechtsdurchsetzung erleichtern. Zum einen
regelt die Richtlinie (EU) 2024/1385 die Strafbarkeit pornografischer Deepfakes. Sie muss allerdings noch in
nationales Recht umgesetzt werden. Zum anderen hat der Freistaat Bayern im Mai 2024 einen Gesetzesantrag „zum
strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes“ in den Bundesrat eingebracht (Freistaat
Bayern 2024). Demnach soll das StGB durch den neuen Straftatbestand der „Verletzung von Persönlichkeitsrechten
durch digitale Fälschung“ ergänzt werden. Für einen Verstoß hiergegen ist entweder eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorgesehen, im Fall einer Veröffentlichung oder der Verletzung des
höchstpersönlichen Lebensbereichs bis zu 5 Jahren (Freistaat Bayern 2024, S. 7). Der neu zu schaffende § 201b StGB
soll, wie bereits § 201a, in den Kreis der Privatklagedelikte aufgenommen werden. Schon 2021 hatte die
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Justizministerkonferenz 2021) in einem Beschluss die Prüfung
gesetzgeberischen Handlungsbedarfs gefordert. 2023, 2024 und 2025 wurden die Appelle an das
Bundesjustizministerium in Bezug auf den Schutz der demokratischen Willensbildung, den Schutz von Persönlichkeitsrechten,
den Schutz vor digitaler Gewalt und bildbasierter sexualisierter Gewalt erneuert (Justizministerkonferenz 2023a,
2023b, 2024, 2025). Der Bundesrat hat im Juli 2024 und – aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität – erneut
im Juli 2025 einen Gesetzentwurf auf Grundlage des bayerischen Vorschlags beschlossen, der seit August 2025
dem Bundestag zusammen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt (Bundesrat 2024, 2025).
5.3 Handlungsoptionen
5.3.1 Technologien zur Detektion und Verifizierung
Rechtliche Rahmenbedingungen spielen eine wichtige Rolle für die Vermeidung bzw. Bekämpfung negativer
Auswirkungen von Deepfakes. Einen weiteren Baustein dazu stellt die technologiebasierte Erkennung von
Deepfakes dar, die beispielsweise für Faktenprüfung, aber auch für die automatische Überprüfung des Contents
auf großen Onlineplattformen besonders relevant ist. Zwar lassen sich eine Reihe von Merkmalen von Deepfakes
angeben, wie beispielsweise auffällig verwaschene Konturen, eine monotone Sprachausgabe oder
Unstimmigkeiten auf Ebene der Metadaten oder einzelner Pixel, anhand der die Erkennungsrate durch betroffene Personen bzw.
35 Deutsches Strafrecht kann grundsätzlich angewendet werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (Härtlein 2025, S. 9): Die
Tat wurde in Deutschland begangen; der Taterfolg ist in Deutschland eingetreten; der/die Täter/in oder das Opfer ist deutsche/r
Staatsangehörige/r und die Tat ist am Tatort strafbar; es gelten bestimmte Sonderregelungen. Das Kriterium des Taterfolgs betrifft besonders
Gefährdungsdelikte, bei denen zur Vollendung kein messbarer Erfolg in der Außenwelt vorausgesetzt wird (z. B. Volksverhetzung oder
auch Stalking). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das deutsche Strafrecht in diesen Fällen nicht
anwendbar.
medienforensische Expert/innen deutlich verbessert werden kann (BSI o. J.). Doch angesichts immer besser
werdender Manipulationen sind zunehmend technologiebasierte Ansätze zur Erkennung von Deepfakes gefragt
(Kap. 2.3).
Mehrere Forschungsprojekte sind gegenwärtig damit befasst, Deepfakedetektoren zu entwickeln, welche eine
automatisierte Erkennung von Deepfakes ermöglichen sollen. Als Beispiel sei hier das vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Forschungsprojekt „Fake-ID“ angeführt, welches sich mit der
automatisierten Detektion von Deepfakes, z. B. im Zuge des weitverbreiteten VideoIdent-Verfahrens, befasst.36 Seit
Herbst 2024 werden zudem im Rahmen des Innovationswettbewerbs SPRIND Funke zwölf Projekte unterstützt,
die innerhalb von 13 Monaten einen Prototypen zur Erkennung und Prävention von Deepfakes entwickeln
sollen.37 Für einen Überblick über die bisherige Technikentwicklung sei auf Masood et al. (2023) verwiesen, die eine
Liste von Deepfakegeneratoren und Detektoren anführen. Die darin genannten Detektoren weisen zum Teil eine
Detektionsquote von bis zu 99 % auf. Auch eine Übersicht des US-amerikanischen National Institute of Standards
and Technology (NIST 2024, S. 27) berichtet für KI-generierte bzw. manipulierte Videos Detektionsraten
zwischen 62 und 99 %. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Detektoren auf bestimmte
Deepfaketechnologien (z. B. Face Reenactment und Lip Sync) konzentrieren und folglich mit einem Detektor nicht alle Arten von
Deepfakes zuverlässig erkannt werden können.
Im Test von Detektoren, der im Rahmen der Deepfakestudie von TA-Swiss durchgeführt wurde (Karaboga et al.
2024, S. 107 ff.), wurden die positiven Ergebnisse nicht bestätigt. Vielmehr gaben die getesteten Detektoren
„sowohl falsch-negative als auch falsch-positive Ergebnisse aus […], sodass durch die Nutzung von Detektoren […]
auch die Vertrauenswürdigkeit echter Inhalte untergraben werden könnte“ (Karaboga et al. 2024, S. 113 f.).
Zudem offenbarte der Test weitere Hürden bei der Anwendung der Detektoren, etwa einen aufwändigen
Genehmigungsprozess sowie häufig unklare Ergebnisse, die auf Wahrscheinlichkeiten und nicht auf einer Ja-/Nein-
Einstufung eines Videos als Deepfake beruhen.
Ein grundsätzliches Problem der automatisierten Detektion besteht darin, dass technologische
Weiterentwicklungen im Bereich der Manipulationstechniken die Erkennungsmethoden rasch überholen können und somit den
technologischen Wettbewerb fortschreiben dürften (siehe hierzu auch Beckmann et al. 2023; Busch/Oster 2023).
Alternative technische Ansätze zur Kennzeichnung und Verifizierung authentischer Inhalte sind auf die
Rückverfolgung des Ursprungs der Daten ausgerichtet (Busch/Oster 2023, S. 60): Digitale Wasserzeichen können sichtbar
oder verborgen den eigentlichen Informationen hinzugefügt werden und so z. B. erkennbar machen, durch wen
ein gegebenes Artefakt erstellt wurde. Sie sind schwer zu entfernen bzw. verändern und können automatisiert
ausgelesen werden (Lv 2021; NIST 2024, S. 5 ff.). Durch kryptografische Signierung können Wasserzeichen oder
auch – zusätzlich zur eigentlichen Information gespeicherte – Metadaten geschützt werden, sodass spätere
Veränderungen sichtbar gemacht werden (NIST 2024, S. 17). Digitale Signaturen können außerdem zur
Nachverfolgung in eine Blockchain eingebunden werden (Fraga-Lamas/Fernandez-Carames 2020; Hasan/Salah 2019;
Heidari et al. 2024). Diese Methoden sollen den Nachweis der Herkunft sowie der Unversehrtheit von Daten
ermöglichen.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass malevolente Akteure Technologien etwa zur Manipulation von
Wasserzeichen entwickeln können, zudem könnten durch die Verwendung von Wasserzeichen oder Metadaten
ungewollt sensible Informationen über die Urheber/innen eingebettet werden (NIST 2024, S. 15, 19). Außerdem
erfordern entsprechende Kennzeichnungsmaßnahmen ein einheitliches Vorgehen zumindest innerhalb einzelner
Branchen wie etwa der Medienindustrie. Ansonsten existieren gekennzeichnete und ungekennzeichnete Inhalte
nebeneinander und es wäre im Fall einer fehlenden Kennzeichnung unklar, ob dies auf einen Deepfake oder lediglich
die fehlende Beteiligung an der Kennzeichnung hindeutet (Karaboga et al. 2024, S. 336).
5.3.2 Anpassungen im Rechtssystem und Sicherung demokratischer Prozesse
Neben der Beobachtung und gegebenenfalls Schließung von Rechtslücken im Zusammenhang mit Deepfakes und
den dargestellten Herausforderungen im Bereich der Durchsetzung von Rechtsansprüchen besteht ein weiteres
Risiko in der Bedrohung der Integrität gerichtlicher Verfahren. Die Möglichkeit der Manipulation von
Beweismitteln durch Deepfakes stellt grundsätzlich die Authentizität von Beweismitteln in audiovisueller Form infrage.
36 www.hhi.fraunhofer.de/abteilungen/vit/projekte/fakeid.html; www.bioid.com/deepfake-detection/ (4.9.2025)
37 www.sprind.org/impulse/challenges/funke-deepfake (4.9.2025); im Mai 2025 wurden die sieben vielversprechendsten Projekte für die
zweite Stufe der Förderung ausgewählt.
Zwar können diese durch Sachverständige überprüft werden, jedoch sind auch hier die fehlenden oder begrenzten
Detektionsmöglichkeiten in Bezug auf qualitativ hochwertige Deepfakes zu bedenken.
Dies bezieht sich nicht nur auf die Prüfung der Authentizität audiovisueller Beweismittel, sondern auch auf die
rechtlichen Konsequenzen für die am Verfahren Beteiligten. So wurde beispielsweise eine Frau in Pennsylvania
(USA) angezeigt, weil sie verleumderische Deepfakes hergestellt und verbreitet haben sollte (Kleeman 2024). Im
Rahmen der Überprüfung – allerdings nach Veröffentlichung der Anschuldigungen durch die
Staatsanwaltschaft – stellte sich heraus, dass die ihr zugeordneten Videos authentisch waren und die Behauptung, es handle
sich um Manipulation, eine Schutzbehauptung. In einem anderen Fall argumentierte der Tesla-CEO Elon Musk
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, er sei Opfer eines Deepfakes geworden. Das zur Debatte stehende Video
war von der Gegenseite eingebracht worden als Beleg dafür, dass Musk öffentlich die Überlegenheit des Tesla-
Autopiloten über menschliche Fahrer/innen in puncto Sicherheit herausgestellt habe (Busch/Oster 2023, S. 62;
Jin/Levine 2023). In der Folge wurde Musk dazu aufgefordert, unter Eid auszusagen. Es ist nicht bekannt, ob es
dazu kam, das Verfahren wurde mittlerweile außergerichtlich beigelegt (Vigliarolo 2024).
Auch die fortschreitende Digitalisierung von Gerichtsverfahren kann durch die Deepfaketechnologie
kompromittiert werden. In Bezug auf die Digitalisierung der Gerichtsbarkeit ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 128a
Zivilprozessordnung (ZPO)38 zivilrechtliche Videoverhandlungen zulässig sind (Busch/Oster 2023, S. 64 f.).39 Für
Verfahrensbeteiligte besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag per Videotechnik von einem anderen Ort zuschalten
zu lassen, auch eine Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung kann gestattet oder angeordnet werden (§ 284
Abs. 2 ZPO). Diese Entwicklung ist grundsätzlich als positiv zu bewerten, jedoch ist zugleich ein erhöhtes Risiko
zu verzeichnen, dass es sich bei der per Video zugeschalteten Person um einen Deepfake handelt.40 Derartige
Befürchtungen wurden auch von Busch und Oster (2023, S. 65) sowie Steffes und Zichler (2024) artikuliert, da
inzwischen Open-Source-Programme zur Echtzeiterstellung von Deepfakes existieren.41 Laut Einschätzung von
Busch und Oster (2023, S. 65) bestehen im Prozessrecht ausreichende Möglichkeiten, den Verfahrensbeteiligten
Mechanismen zur Deepfakeerkennung zur Verfügung zu stellen, wobei aufgrund des technologischen
Wettbewerbs und möglicher Detektionsfehler im Zweifel auch auf Instrumente der Prozessorganisation wie die
Übertragung aus Gerichtsräumen zurückzugreifen ist. Eine weitere Handlungsoption zielt darauf ab, die Schwierigkeiten
der Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu verringern. So könnten in Fällen, die nicht strafrechtlich verfolgt
werden, spezialisierte Opferberatungsstellen den Betroffenen Unterstützung geben, wenn sie dafür personell und
finanziell ausgestattet werden (Karaboga et al. 2024, S. 333).
Durch die Verbreitung unwahrer Informationen mittels Deepfakes ergibt sich eine potenzielle Gefährdung
demokratischer Prozesse. Zwar ist die Beeinflussung der politischen Willensbildung nicht strafbar bzw. sogar
erwünscht, jedoch wird es problematisch, wenn die Grenze zur Gefährdung demokratischer Prozesse überschritten
wird (Busch/Oster 2023, S. 66). Dies kann beispielsweise durch die Verbreitung von Deepfakes erfolgen, welche
Falschaussagen politischer Mandatsträger zu bestimmten Themen beinhalten. Hier existiert eine Überschneidung
mit dem Phänomenbereich der Desinformation, der bei größerer Verbreitung das Potenzial zur Beeinflussung von
Wahlen zugeschrieben wird (Busch/Oster 2023, S. 66; Gehringer et al. 2024). Desinformation kommt in Form
von echten Videos, die aus dem Kontext gerissen werden, oder einfach zu produzierenden Memes vor und wird
bisher als größeres Problem als Deepfakes angesehen (Łabuz 2025; Weikmann/Lecheler 2024). Auch die
Beobachtungen von Wahlkämpfen haben bisher trotz vieler Fälle politischer Deepfakes keine Anhaltspunkte für eine
deutliche Beeinflussung durch Deepfakes belegt, dennoch warnen Expert/innen vor der Gefahr einer
schleichenden Verunsicherung, was den Wahrheitsgehalt öffentlicher Informationen angeht (Birrer/Just 2024, S. 8;
Łabuz/Nehring 2024, S. 465; Weikmann et al. 2025).
Als Gegenmaßnahmen wird vorgeschlagen, transparent in der Öffentlichkeit über Vorfälle von schädigenden
Deepfakes zu berichten, um die Aufmerksamkeit für das Problem zu erhöhen und Schutzmaßnahmen zu
verbessern (Karaboga et al. 2024, S. 338). Zudem könnten Kommunikationsakteure wie Medienorganisationen, aber
auch politische Parteien, sich selbst zur Einhaltung bestehender professioneller (etwa journalistischer) Standards
bzw. noch zu schaffender Regeln im Umgang mit KI-generierten Medieninhalten verpflichten. Auf diese Weise
kann die Grenze zwischen kreativen und gefahrlosen und schädigenden Anwendungen deutlich gemacht werden
38 Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt am 24. Oktober 2024 geändert
39 Durch die Neufassung der ZPO nach dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit
und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 wurden diese Möglichkeiten noch erweitert.
40 In diesem Fall würde sich auch die Frage stellen, wie bzw. auf wen die Aussagedelikte gem. §§ 153 ff. StGB anwendbar sind.
41 beispielsweise https://github.com/iperov/DeepFaceLive (4.9.2025)
(Karaboga et al. 2024, S. 339). Entsprechende Vereinbarungen wurden etwa bereits von Parteien in den
Niederlanden, Dänemark und der Schweiz getroffen und sind in weiteren Ländern in Vorbereitung (EPTA 2024).
5.3.3 Stärkung von Medienkompetenz und interdisziplinäre Zusammenarbeit
Im Rahmen präventiver Maßnahmen wird vielfach der Begriff der AI Literacy bzw. Cyberliteracy verwendet.
Ziel ist es, potenziellen Anwender/innen aus allen gesellschaftlichen Bereichen Wissen über den
Phänomenbereich Deepfakes sowie über Cybersecurity zu vermitteln und sie zu befähigen, mit diesen Themen adäquat
umzugehen, um sie vor den Folgen malevolenter Anwendungen (z. B. Betrugsversuche) zu schützen (Karaboga et al.
2024, S. 334 f.). Als Beispiel kann der „Aktionsplan Deepfakes“ der österreichischen Regierung (BMI 2022)
angeführt werden, welcher die Förderung von auf Deepfakes und Desinformation ausgerichteten Maßnahmen zur
Steigerung der Medienkompetenz sowie zur Sensibilisierung der Bevölkerung für einen kritischen Umgang mit
Informationen, insbesondere online, vorsieht. Auch der BMBF-Aktionsplan Künstliche Intelligenz (BMBF 2023)
beinhaltet eine KI-Kompetenzoffensive, wobei jedoch keine explizite Bezugnahme auf Deepfakes und deren
Konsequenzen erfolgt. Die Vermittlung solcher Kompetenzen wird auch als eine Form des menschlichen Deep
Learnings bezeichnet, das Fähigkeiten zum kritischen, analytischen und kreativen Denken umfasst (Erduran 2024).
Ein weiteres wesentliches Element ist die interdisziplinäre und insbesondere internationale Zusammenarbeit.
Diese kann einen wichtigen Beitrag leisten – und zwar nicht nur zu Bildungszwecken. Auch die weitere
Erforschung des Phänomenbereichs sowie die zeitnahe Reaktion auf Deepfakes, die gesellschaftliche Prozesse zu
stören suchen, durch Krisenreaktionsteams (Karaboga et al. 2024, S. 338) könnten dadurch erheblich verbessert
werden. Zu wenig ist bisher noch über die Auswirkungen von Deepfakes und selbst über die bloße Ausbreitung des
Phänomens bekannt (Birrer/Just 2024, S. 5). Den Bedenken, dass Deepfakes einen starken Einfluss auf
gesellschaftliche Prozesse haben können, setzen Kritiker entgegen, dass entsprechende Effekte häufig überschätzt
werden und es angesichts der großen Menge an Kommunikationsinhalten schwer ist, gezielt Einfluss zu nehmen
(Budak et al. 2024). Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass neben täuschenden Deepfakes mittlerweile eine
große Zahl von offen als Deepfakes erkennbare Medieninhalte Verbreitung finden, denen in der
wissenschaftlichen und öffentlichen Debatte jedoch noch kaum Aufmerksamkeit geschenkt wird (Öhman 2024, S. 13 f.). Nicht
zuletzt ist bei allen Maßnahmen zu bedenken, dass Regulierungen speziell für Deepfakes in Konflikt mit dem
Gebot der Technologieneutralität geraten könnten und zudem im Bereich des öffentlichen Diskurses einen
hochsensiblen Bereich der Demokratie betreffen (Busch/Oster 2023, S. 66).
6 Literatur
6.1 In Auftrag gegebenes Gutachten und Kommentargutachten
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Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.