HateAid gGmbH
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HateAid gGmbH
Tätigkeit: Nichtregierungsorganisation (NGO)
HateAid ist eine unabhängige und überparteiliche gemeinnützige Organisation, die sich für Menschenrechte im digitalen Raum einsetzt.
Die Organisation engagiert sich auf politischer Ebene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. Ziel der Interessenvertretung ist daher, für Missstände zu sensibilisieren und konkrete Vorschläge für die Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Betroffene von digitaler Gewalt zu machen. Daher führt HateAid Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags und ihren Büros sowie mit Mitgliedern von Bundesregierung und Bundesverwaltung. Zudem positioniert sich die Organisation in direkten Anschreiben zu den oben genannten Themen, reicht Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ein und organisiert Veranstaltungen wie ein parlamentarisches Frühstück oder einen parlamentarischen Abend.
Interessenbereiche: Rechtspolitik; Öffentliches Recht; Verbraucherschutz; Extremismusbekämpfung; Meinungs- und Pressefreiheit; Opferschutz; Digitalisierung; EU-Gesetzgebung; Kriminalitätsbekämpfung; Kinder- und Jugendpolitik; Menschenrechte; EU-Binnenmarkt; Internetpolitik; Zivilrecht; Strafrecht
Regelungsvorhaben:
- Verbesserung von Auskunftsverfahren und -ansprüchen gegen soziale Netzwerke und Messenger-Dienste: Die Bestandsdatenauskunft gemäß § 21 Abs. 2,3 TTDSG a.F. (jetzt TDDDG) sollte im Rahmen des Gesetzes gegen digitale Gewalt reformiert werden. Der Auskunftsanspruch von Nutzenden sollte explizit auf die Herausgabe von Nutzungsdaten wie IP-Adressen – insbesondere des letzten Logins – erstreckt werden. Der Anspruch sollte sich auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstrecken und auf Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeweitet werden. Zudem sollten Auskunftsverfahren effektiver gestaltet werden, etwa über Beweissicherungsanordnungen, einstweilige Anordnungen, Video-Verhandlungen, Klarstellungen zur Kostentragung und Deckelung der Streitwerte, Bereitstellung digitaler Formulare sowie die Bündelung mit Verfahren zur Entfernung rechtsverletzender Inhalte.
- Konkretisierung der für das Gesetz gegen digitale Gewalt vorgesehenen richterlichen Accountsperren: HateAid befürwortet die Einführung richterlicher Accountsperren als weiteren Baustein zur Rechtsdurchsetzung für Betroffene digitaler Gewalt in hierfür geeigneten Fällen grundsätzlich. Eine gesetzliche Regelung über das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt sollte jedoch die Effektivität eines solchen Verfahrens adressieren und Möglichkeiten schaffen, die praktische Relevanz zu erhöhen. Dies könnte etwa durch eine Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen in die Durchsetzung der Accountsperre erreicht werden. Diese sollten in diesem Fall mit den entsprechenden Ressourcen ausgestattet werden, um dieser Verantwortung nachzukommen. Die Accountsperre sollte darüber hinaus mit dem Auskunftsverfahren verbunden werden können und grundsätzlich die ultima ratio bleiben.
- Einrichtung von Zustellungsbevollmächtigten durch Anbieter digitaler Dienste im Inland: Im Rahmen des Gesetzes gegen digitale Gewalt sollten die Anbieter digitaler Dienste zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland verpflichtet werden. Denn die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) sehen dies lediglich für Behörden und in einem einzigen europäischen Mitgliedstaat vor. Langfristig sollten für Nutzende einfache und rechtssichere Zustellmöglichkeiten innerhalb der EU durch gesamteuropäische Regeln im elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Eine rechtssicher und wirksame Zustellung sollte auch auf elektronischem Wege zum Beispiel an eine Kontaktstelle gemäß Art. 12 DSA erfolgen können.
- Anpassung der Impressumspflicht § 5 DDG: Die in § 5 DDG vorgesehene Impressumspflicht sollte zum besseren Schutz vor digitaler Gewalt angepasst werden. Nutzende sollten bei Ermangelung offizieller Büroräume nicht dazu verpflichtet sein, ihre Privatanschrift im Impressum anzugeben. Stattdessen sollte es lediglich auf die Erreichbarkeit unter der angegeben Anschrift ankommen sodass auch die Angabe einer anwaltlichen Vertretung oder eines Co-Working-Spaces möglich wird.
- Verbesserung von Auskunftssperren im Melderegister: Jede Abfrage im Melderegister, also auch die einfache Abfrage gemäß § 44 BMG, sollte die Glaubhaftmachung von berechtigten Interessen erfordern. Zudem sind weitere Maßnahmen, welche Melderegistersperren für Betroffene von digitaler Gewalt niedrigschwelliger machen oder beschleunigen, wünschenswert.
- Einführung des Demokratiefördergesetzes zur nachhaltigen Finanzierung der Zivilgesellschaft: HateAid begrüßt die durch die Bundesregierung seit mehreren Jahren in Aussicht gestellte Einführung eines Demokratiefördergesetzes. Dieses sollte insbesondere eine längerfristige, bedarfsorientierte und strukturelle Förderung entsprechender Maßnahmen ermöglichen. Die Bedürfnisse eines auf Dauer angelegten Organisationsapparats mit Mitarbeitenden sollte darin berücksichtigt werden. Eine angemessene Finanzierung sollte durch die Haushaltsgesetze sichergestellt werden dürfen, eine entsprechende Summe im Bundeshaushalt sollte langfristig eingeplant werden. Darüber hinaus sollte im Zuge des Gesetzesvorhabens auch eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und insbesondere der Abgabenordnung in Betracht gezogen werden.
- Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt: In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss.
- Schaffung eines Schadensersatzanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Wir empfehlen, die Schaffung eines Schmerzensgeldanspruchs, der die Reichweite und Geschwindigkeit der Verbreitung von Inhalten im Netz einpreist. Dies könnte durch die Anpassung des § 253 Abs. 2 BGB und die Aufnahme des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Schutzgut erfolgen. In der Folge bedürfte es somit künftig keiner schwerwiegenden Verletzung mehr, die Berechnung würde nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
- Ausgestaltung der Aufsicht über Anbieter von digitalen Diensten, u. a. Zulassung von Hinweisgebern: Ausgestaltung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Zulassungskriterien von vertrauenswürdigen Hinweisgebern nach dem DDG, sowie Ausgestaltung von Konsultationen zivilgesellschaftlicher Organisationen und des Beirats
- Abschaffung des Schriftformerfordernisses für Strafanträge im Gesetz zur Digitalisierung der Justiz: HateAid setzt sich für eine Abschaffung des Schriftformerfordernisses für den Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO) ein. Es sollte möglich sein, Strafanträge zur Anzeige von Hasskommentaren und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild digital zu stellen. Dabei sollte die zweifelsfreie Identifizierung der Verfasser*innen von Strafanträgen nicht zu sehr betont werden. Die Angabe des vollständigen Namens und die Benennung einer Erreichbarkeit sollten ausreichen. Zudem sollten absolute Antragsdelikte – v. a. Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen – als relative Antragsdelikte ausgestaltet und aus dem Katalog der Privatklagedelikte ausgenommen werden. Auch die Online-Anzeigeformulare sollten verbessert werden.
- Anpassung des Katalogs der Privatklagedelikte zum besseren Schutz vor bildbasierter digitaler Gewalt: Bestehende Schutzlücken in Fällen von bildbasierter digitaler Gewalt sollten geschlossen werden. Dazu zählen etwa die Veröffentlichung intimer Aufnahmen ohne Einwilligung oder die Erstellung und Verbreiter pornographischer Deepfakes. Bei derartigen Vorfällen handelt es sich in der juristischen Bewertung meist um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 33 KunstUhrG oder um Beleidigungsdelikte. Um einer massenhaften Einstellung von Ermittlungsverfahren in diesen Fällen unter Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO) vorzubeugen, sollten diese Delikte – wenn sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StPO) begangen werden – aus dem Katalog der Privatklagedelikte herausgenommen werden.
- Einführung neuer Regelungen zum Umgang mit Deepfakes: Die Erstellung und Verbreitung von pornografischen Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person sollten explizit unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sollten Apps – in der Regel sogenannte „Face Swap Apps“ – sowie KI-Bildgeneratoren für die Erstellung pornografischer Deepfakes ohne Einverständnis der abgebildeten Person haftbar gemacht werden können.
- Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung der Gewalt an Frauen: In der Umsetzung der Richtlinie sollte auf nationaler Ebene der Spielraum genutzt werden, der den Mitgliedstaaten, aufgrund der Ausgestaltung der Richtlinie als Mindestharmonisierungsrichtlinie, verbleibt. Insbesondere setzt HateAid sich dabei dafür ein, dass in Bezug auf Art.5 und 7 der Richtlinie in Deutschland ein weitergehender Schutz gewährleistet wird.
- Ausgestaltung der §§185 ff StGB und §33 KunstUrhG als relative Antragsdelikte: Absolute Antragsdelikte, vor allem Beleidigungsdelikte und Bildrechtsverletzungen, sollten künftig als relative Antragsdelikte ausgestaltet werden. HateAid spricht sich zudem dafür aus, dass in diesen Fällen den Betroffenen keine Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Strafverfolgung eingeräumt wird. Denn ähnlich wie bei einer Körperverletzung oder einem Diebstahl auf offener Straße, steht eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Mithin sollte die Strafverfolgung nicht zur Disposition der Betroffenen stehen.
- Schaffung einer neuen Verfahrensart zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten: Um Gerichte auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz zugänglich zu machen, sollte darüber nachgedacht werden, eine eigene Verfahrensart aufzusetzen. Diese könnte ihre Vorbilder z.B. in der Geschwindigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO) und Mahnverfahren (§§ 688 ZPO), der Kompaktheit des Urkunds- & Wechselprozesses (§ 592 ZPO), dem Antrag auf Auskunft über Bestandsdaten (§ 21 TTDSG) sowie allgemein im österreichischen Mandatsverfahren (§ 549 ff. ZPO-AT) finden.
- Reform der europäischen gerichtlichen Zuständigkeitsregelungen für Nutzer von Online-Diensten: Nach derzeitiger Gerichtspraxis und Anwendung europäischen Rechts (EuGVVO) werden Nutzende, die juristisch gegen Online-Plattformen vorgehen, oftmals an Gerichte im europäischen Ausland verwiesen. Hintergrund ist der europäische Verbraucherbegriff. Doch Nutzende nehmen bei der Nutzung eines solchen Dienstes unterschiedliche Rollen ein und entsprechen daher häufig nicht mehr der europäischen Definition des Verbrauchers. Die europäischen Zuständigkeitsregeln müssen angepasst werden, um diese Überschneidung der Rollen von Nutzenden und Verbrauchern widerzuspiegeln. Wir empfehlen die Schaffung eines Gerichtsstands für Nutzende von Online-Diensten am jeweiligen Wohnsitz. Hierbei könnte sich an der Regelung von Art.79 Abs.2 DSGVO orientiert werden.
- Verfahrensinformation für Betroffene digitaler Gewalt gemäß § 406d StPO: Betroffene digitaler Gewalt sollen auch ohne Antrag über den Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens informiert werden, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich darauf. Alternativ soll ein verpflichtender Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 406d StPO erfolgen. Ziel ist die Beseitigung von Informationsungleichheiten und die Stärkung des Vertrauens in die Strafverfolgung.
- Verbraucher schützen durch Einführung des Gesetzes für digitale Fairness: Ziel ist eine gezielte Ergänzung der Regulierung digitaler Plattformen durch das Gesetz für digitale Fairness auf EU-Ebene. Im Vordergrund steht die Schaffung größerer Transparenz bei algorithmischen Systemen. Zudem bedarf es einer Einhegung problematischer Plattformpraktiken und Geschäftsmodelle, insbesondere im Bereich tracking-basierter Online-Werbung sowie suchtfördernder Designelemente. Diese Maßnahmen sollen gemeinwohlorientierte Alternativen stärken.
- Bundesnetzagentur stärken und Umsetzung des DSA priorisieren: Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) für alle Online-Plattformen in der Europäischen Union. Diese kommen ihren Pflichten nur unzureichend nach. Illegale Inhalte bleiben sichtbar, demokratische Debatten werden geschwächt. Mehr und mehr Menschen trauen sich aufgrund von digitaler Gewalt nicht mehr, ihre Meinung im Netz zu äußern.
Deshalb soll die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde personell und finanziell gestärkt werden. Die Umsetzung des DSA soll als politische Priorität auf die Agenda gesetzt. Gleichzeitig sollten zivilgesellschaftliche Akteure, die systemische Risiken von Online-Plattformen erforschen, gezielt unterstützt werden, um Umsetzungsdefizite sichtbar zu machen und entsprechende
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen.
- Geschäft mit bildbasierter sexualisierter Gewalt beenden: Nacktbilder werden geklaut, gefälscht und millionenfach im Internet verbreitet. Google zeigt diese täglich von unzähligen Frauen, gegen ihren Willen. Auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hostinganbieter verdienen daran.
HateAid spricht sich dafür aus, dass deshalb Strafbarkeitslücken geschlossen werden: Die Erstellung und Verbreitung bildbasierter sexualisierter Gewalt soll explizit unter Strafe gestellt werden – auch wenn es sich um Deepfakes handelt.
Das Geschäft mit bildbasierter digitaler Gewalt muss beendet werden: Host-Provider bzw. Access-Provider sollen Websites sperren müssen, die KI-Anwendungen mit expliziter Ausrichtung auf die Erstellung von Missbrauchs-Nacktbildern und -videos anbieten.
- Digitalen Kinder- und Jugendschutz stärken: Das Niveau an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet ist ungeeignet, um bestehenden Risiken entgegenzutreten. Online-Plattformen müssten weitergehende Kriterien an Schutzstandards erfüllen, um ein sicherer Ort für Kinder- und Jugendliche zu sein. Das Ziel der Regulierung von Online-Plattformen sollte sein, dass diese sich an Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes halten.
Die Überprüfung des Alters der Nutzenden muss als Maßnahme in Betracht gezogen werden. HateAid spricht sich für eine grundrechtsschonende Form der Altersverifikation auf Online-Plattformen aus. Eine wirksame rechtliche Grundlage für die verpflichtende Einführung von Altersverifikationsmaßnahmen bedarf einer europäischen Regelung. Dafür muss sich Deutschland in der EU einsetzen.
- Der DSA im Praxistest - Moderation und Meldewege verbessern: Der Digital Services Act (DSA) selbst regelt nicht, was illegale Inhalte sind, schreibt aber nutzerfreundliche Meldewege, Zugang zu internen Beschwerdesystemen und außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vor. HateAid hat zwischen April 2024 und Juli 2025 die Umsetzung zentraler Rechte des DSA, insbesondere Artikel 16, 20 und 21, auf fünf sehr großen Online-Plattformen (Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und X) untersucht.
Als Ergebnis fordert HateAid gegenüber Politik und Aufsicht: Entschlossene Aufsicht und sichtbare Durchsetzung. Klarstellungen und Nachbesserungen im Gesetzestext. Zugang zu Rechtsbehelfen sicherstellen. Qualität und Einheitlichkeit der Streitbeilegung stärken. Trusted Flagger Zertifizierungsverfahren reformieren. Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen.
- Stellungnahme zum Zuständigkeitsstreitwert bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten im digitalen Raum: Der Gesetzentwurf sieht vor, Veröffentlichungsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zuzuweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG-E) sowie den Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von EUR 5.000,00 auf EUR 10.000,00 anzuheben (§ 23 Nr. 1 GVG-E). Diese Änderungen betreffen unmittelbar die Möglichkeiten, mit denen Betroffene digitaler Gewalt ihre Rechte effektiv geltend machen können.
HateAid erkennt Chancen für mehr Rechtssicherheit und konkrete Risiken für den Zugang zum Recht bei Streitigkeiten im digitalen Raum an. Zur Stärkung des Rechtsschutzes für Betroffene digitaler Gewalt empfiehlt HateAid: Hürden senken für einfach gelagerte Fälle, Spezialisierung der Gerichte, präzisere Abgrenzung zwischen Veröffentlichungsstreitigkeiten und Individualkommunikation.
- Formulierungsvorschlag eines Straftatbestands sexualisierende Deepfakes: HateAid spricht sich dafür aus, die Herstellung, Verwendung, Übertragung und Zugänglichmachung von nicht-einvernehmlichen sexualisierenden Deepfakes explizit unter Strafe zu stellen. Ein neuer Straftatbestand könnte durch eine Ergänzung als Absatz (2) – (7) in den § 184 k StGB formuliert werden.
HateAid empfiehlt weitere Regelungen zur Ausgestaltung des Straftatbestands: Typische unrechtsverschärfende Erscheinungsformen (Darstellung eines sexuellen Übergriffs) bzw. Begleithandlungen (Doxxing), sollen mit einem erhöhten Strafmaß verbunden werden. Auf eine Sozialadäquanzklausel sollte verzichtet werden. Ausgestaltung der Tat als relatives Antragsdelikt und kein Verweis auf den Privatklageweg.
- Youth-Safety-by-Design jetzt umsetzen: Politik, Plattformen und Zivilgesellschaft sollen verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt und von Antisemitismus online umsetzen. Dazu gehören: verpflichtende Einführung von „Youth-Safety-by-Design“ für große Online-Plattformen, um Risiken für Kinder und Jugendliche von vornherein zu minimieren; Stärkung des Trusted-Flagger-Netzwerks, um zivilgesellschaftliche Organisationen als anerkannte Stellen bei der Meldung antisemitischer Inhalte zu etablieren; wirksame Durchsetzung von Altersgrenzen auf Plattformen; verpflichtende, datenschutzkonformer Zugang zu Plattformdaten für Forschung und Aufsicht; flächendeckender Ausbau von Beratung und psychosozialer Unterstützung für Betroffene; systematische Verankerung von antisemitismussensibler Medienkompetenz in Bildungseinrichtungen
- Safety by Design. Wie soziale Medien sicher gestaltet werden können: HateAids Publikation zeigt, wie Plattformdesign systematisch Risiken wie digitale Gewalt oder Desinformation verstärkt und welche ganz konkreten technischen sowie regulatorischen Maßnahmen nötig sind, um Nutzende besser zu schützen. HateAid spricht sich dafür aus, dass Produktsicherheit im Internet zentraler Bestandteil der Plattformarchitektur wird. Präventive Sicherheitsmechanismen, Verbrauchersicherheit und nicht der Profit müssen beim Betreiben von Social Media Plattformen im Mittelpunkt stehen.
HateAid empfiehlt politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern: 1. Mit dem DSA bestehendes Recht konsequent durchzusetzen. 2. Umsetzbare Sicherheitsstandards einzuführen. 3. Eine Dezentralisierung der Netzwerk-Infrastruktur.
- Stellungnahme zum Referentenentwurf digitales Gewaltschutzgesetz: HateAid sieht im vorliegenden Referentenentwurf wichtige Impulse für eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt, fordert jedoch auch Nachbesserungen. Vor allem der Schutz gegen nicht einvernehmlich erstellte sexualisierte Deepfakes soll verbessert werden. Des Weiteren soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung vereinfacht werden.
HateAid verweist auf weiterhin bestehende Schutzlücken: der Tatbestand zur Erfassung sexualisierter Deepfakes darf nicht als Privatklagedelikt ausgestaltet sein. Die Reform von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen für Daten von Accountinhaber*innen zu begrüßen, aber auch hier besteht Nachbesserungsbedarf, um die Ansprüche möglichst wirkungsvoll und kostengünstig für Betroffene von digitaler Gewalt auszugestalten.
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