Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Text
Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4772
21. Wahlperiode 18.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias Helferich, Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming, Martin
Erwin Renner, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich
und der Fraktion der AfD
Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Mit Inkrafttreten des reformierten Jugendschutzgesetzes im Jahr 2021 wurde
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) weiterentwickelt. Die BzKJ
ist heute die zentrale Aufsichts- und Regulierungsbehörde des Bundes für den
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Medien – von klassischen
Trägermedien bis hin zu Online-Plattformen, Streaming-Diensten und sozialen
Netzwerken.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Jugendschutzgesetz kann
die BzKJ jugendgefährdende Inhalte indizieren, Anbieter kontrollieren und
Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger anordnen. Dabei unterscheidet das
Gesetz zwischen Anregungen und Anträgen auf Indizierung
jugendgefährdender Medien. Anträge auf Indizierung sind dabei nur bestimmten, gesetzlich
benannten Institutionen – darunter die obersten Landesjugendbehörden, das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die
zentralen Träger der Jugendhilfe – vorbehalten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, in welcher
Weise die Bundesländer und deren nachgeordnete Behörden mit der BzKJ
zusammenarbeiten, wie eingehende Hinweise aus der Bevölkerung behandelt werden
und in welchem Umfang die Länder selbst Anregungen oder Anträge an die
Bundeszentrale richten.
Neben Fragen zur allgemeinen Arbeitsweise der BzKJ erstreckt sich das
Erkenntnisinteresse auch auf den anscheinend äußerst geringen Anteil
linksextremistischer Medien bei der Indizierungstätigkeit der Behörde. Eine empirische
Studie, die die gesamte Indizierungspraxis der Bundeszentrale seit ihrer
Gründung 1954 bis 2016 untersuchte, kam zu dem Ergebnis, dass „weniger als zwei
Prozent der bislang von der Bundesprüfstelle indizierten extremistischen
Medien dem Linksextremismus zuzuordnen sind“ (Daniel Hajok:
„Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus“, S. 10,
in: BPJM-Aktuell, Heft 1, 2017, S. 8 bis 17). Diese Analyse, die die
Spruchpraxis der Bundeszentrale bei politischen Inhalten im Nachgang auswertete, hielt
die damalige BPjM offensichtlich für präzise genug, um sie in ihrer eigenen
Hauszeitschrift „BPJM-Aktuell“ zu veröffentlichen.
Trotzdem entzog sich die Bundeszentrale einer direkten Nachfrage nach dem
Umfang ihrer Indizierungstätigkeit linksextremistischer Inhalte mit dem
Hinweis, dass – § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)
folgend – Links- oder Rechtsextremismus eigentlich gar „keine statistische Größe
im Rahmen der Abbildung der Spruchpraxis der BPjM“ seien (Antwort zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/27082). Nichtsdestoweniger war sie
jahrelang in der Lage, auf Anfragen der Partei Die Linke ihre
Indizierungstätigkeit im rechtsextremen Bereich ausführlich zu beschreiben (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/13435, 18/1278 und 19/3413).
Dabei werden potenziell jugendgefährdende Inhalte, die aus einer
linksextremen Weltanschauung heraus propagiert werden, nicht zuletzt durch die Arbeit
der Bundesregierung selbst öffentlich sichtbar gemacht (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/3154). So publiziert etwa der Verlag Unrast in seiner Reihe „Kollektiv
Schulschluss“ eine an Schüler und Jugendliche gerichtete Broschüre, die
zahlreiche praktische Anleitungen enthält, wie man Straftaten gegen das
„imperialistische System“ der Bundesrepublik Deutschland begeht und dazu
Bekennerschreiben aufsetzt („Tipps & Tricks für Antifas und Antiras“, Verlag Unrast,
2. Aktualisierte Auflage, April 2023, S. 14, 20, 54 f. und S. 71, Kapitel
„Bekenner*innenschreiben“; https://unrast-verlag.de/produkt/tipps-tricks-fuer-antifas-u
nd-antiras/).
Derselbe Verlag gehörte letztes Jahr zu den mit 50 000 Euro prämierten
„Spitzenpreisträgern“ des Deutschen Verlagspreises (www.deutscher-verlagsprei
s.de/preistraeger-2025), für dessen Ausrichtung der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig ist (www.deutscher-verlagsprei
s.de/). Der Bundesbeauftragte hatte die Teilnahmeberechtigung des Verlags am
Deutschen Verlagspreis überprüft und konnte nach eigenem Bekunden keine
„konkrete[n] Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Inhalte erkennen
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 21/3462).
Eine vertiefte Überprüfung auf jugendgefährdende Inhalte des Verlags erfolgte
durch den Bundesbeauftragten offenkundig nicht (s. o.).
Um ein mögliches Erfassungsdefizit linksextremistischer Inhalte im
Jugendschutz auszuschließen, wird daher um Auskunft über die im § 18 Absatz 5
JuSchG festgelegten Tatbestände gebeten, sofern sie auch der Politisch
motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet wurden. Auch bei den in § 18 Absatz 1
JuSchG genannten Tatbestandsmerkmalen muss die zuständige Behörde nach
Ansicht der Fragesteller in der Lage sein, ggf. zu bestimmen, welche
politischen Feindbildkonstruktionen diesen zugrunde liegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren an
die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz bzw. an die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gestellt (bitte nach Jahr,
Bundesland, antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder
Behörde [einschließlich des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend selbst], Zahl der Anträge und Art des
betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen
aufführen)?
2. Wie viele Anregungen zur Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren
an die BzKJ bzw. BPjM gestellt (bitte nach Jahr, Bundesland,
antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder Behörde, Zahl der
Anträge und Art des betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die
jeweiligen Summen aufführen)?
3. In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anträge mit
Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung nach dem
Schema der Frage 1 vornehmen)?
4. In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anregungen
(vgl. Frage 2) mit Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung
nach dem Schema der Frage 2 vornehmen)?
5. Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anträgen (vgl. Frage 1) zugrunde
(bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln; bitte auch
die jeweiligen Summen aufführen)?
6. Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anregungen (vgl. Frage 2)
zugrunde (bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln;
bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?
7. Wie viele Verstöße gegen bestehende Indizierungen wurden in den letzten
zehn Jahren mit welchen Konsequenzen festgestellt (bitte nach Jahr und
Bundesland angeben)?
8. Wie viele Indizierungen wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18
Absatz 7 JuSchG vor Ablauf der 25-jährigen Frist aufgehoben bzw.
danach verlängert (bitte nach Bundesland und Satz 1 bzw. 2 des
einschlägigen Paragrafen aufschlüsseln)?
9. Wie viele jugendgefährdende Medien mit Sitz, Ursprung oder
Tätigkeitsschwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit indiziert
(bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
10. Wie viele Aufforderungen zur Entfernung von jugendgefährdenden
Inhalten oder Suchergebnissen hat die BzKJ bzw. BPjM in den letzten zehn
Jahren an Internetsuchmaschinen gestellt (bitte nach Jahr und
Suchmaschine aufschlüsseln)?
11. Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5
JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt
wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130 des
Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt?
a) Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität
waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Welche „nationale[n], rassische[n], religiöse[n] oder durch ihre
ethnische Herkunft bestimmte[n] Gruppe[n]“ (§ 130 Absatz 1 Nummer 1
StGB) waren dabei betroffen (bitte nach Zahl der Fälle aufschlüsseln)?
12. Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5
JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt
wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130a StGB
erfüllt, waren diese Medien der Politisch motivierten Kriminalität
zuzuordnen, und wenn ja, welchem Phänomenbereich (bitte nach Jahr
aufschlüsseln)?
13. Wie viele sogenannte Online-Pranger wurden in den letzten zehn Jahren
aufgrund ihrer verrohenden Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG
indiziert, und gegen welche Einzelpersonen oder spezifischen
Personengruppen richteten sich diese (bitte einzeln auflisten)?
14. Wurden in den letzten zehn Jahren Medien, auf denen Bekennerschreiben
zu Verbrechen veröffentlicht wurden, aufgrund des Tatbestandsmerkmals
„zu Verbrechen anreizend“ des § 18 Absatz 5 JuSchG indiziert, und wenn
ja, wie viele?
15. Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren auf Grundlage des
Tatbestandsmerkmals „Rassenhass anreizend“ des § 18 Absatz 1 JuSchG
indiziert?
a) Welche ethnischen Gruppen waren Ziel des Hasses (bitte nach Jahr
aufschlüsseln)?
b) Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität
waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
16. Werden analog zur Einordnung der totalitären nationalsozialistischen
Ideologie auch Darstellungen, die die totalitäre kommunistische Ideologie
oder ihre Gewaltherrschaft „aufwerten, rehabilitieren oder verharmlosen“
(vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching: „Strafrechtliche Nebengesetze“, 259.
Ergänzungslieferung, Oktober 2025, zum JuSchG § 18 Randnummer 26
bis 28) als jugendgefährdend eingestuft und entsprechend indiziert?
a) Wenn ja, wieso wird dieser Indizierungsgrund im Gegensatz zum
„NS-Gedankengut“ in den Jahresstatistiken der BzKJ nicht gesondert
ausgewiesen (vgl. www.bzkj.de/resource/blob/256324/2325fdd8e8f01
1c221f902e068824290/20251-jahresstatistik-2024-data.pdf)?
b) Wenn nein, warum nicht – angesichts einer geschätzten Opferzahl von
bislang 100 Millionen Toten weltweit (vgl. www.welt.de/geschichte/ar
ticle245020122/100-Millionen-Tote-So-viele-Opfer-forderte-der-Kom
munismus.html)?
Berlin, den 10. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Alexander Gauland (Kleine Anfrage)
- asked ← Götz Frömming (Kleine Anfrage)
- asked ← Martin Erwin Renner (Kleine Anfrage)
- asked ← Matthias Helferich (Kleine Anfrage)
- asked ← Nicole Hess (Kleine Anfrage)
- asked ← Ronald Gläser (Kleine Anfrage)
- asked ← Sven Wendorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Teich (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Matthias Helferich
- authored ← Ronald Gläser
- part_of_vorgang → Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Kleine Anfrage)