Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/3977)
Text
Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/3977)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4244
21. Wahlperiode 18.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mandy Eißing, Ferat Koçak, Clara
Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3977 –
Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bedeutung von Musik für die Szene der extremen Rechten ist in
zahlreichen Studien nachdrücklich belegt worden. Rechtsrock, rechter Rap und die
verschiedenen innerhalb der extremen Rechten verbreiteten Musikstile bieten
die Möglichkeit, vor allem Jugendliche anzusprechen und mit der extrem
rechten Szene in Berührung zu bringen. Nicht erst seit dem Versuch von
Kameradschaftsspektrum und NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands,
heute die Partei „Die Heimat“), mittels der sogenannten Schulhof-CD gezielt
Jugendliche über das Medium Musik für ihre politischen Ziele zu
interessieren, ist dieser Zusammenhang evident.
Konzerte und das Eintauchen in ein von der extremen Rechten dominiertes
Umfeld auf Social Media sind die ersten Berührungspunkte vieler
Jugendlicher mit dieser Szene. Über die nationalistischen, rassistischen und
antisemitischen Texte werden wichtige Botschaften der extremen Rechten verbreitet.
Die Durchführung von Musikveranstaltungen der extremen Rechten stellt
somit eine aktive Werbung für die Ziele der Szene dar und lässt die extreme
Rechte als attraktive Gestalterin jugendkultureller Freizeitangebote
erscheinen. In zahlreichen Regionen der Bundesrepublik Deutschland stellen solche
Veranstaltungen die herausragenden und deshalb besonders beliebten
Möglichkeiten der Freizeitgestaltung dar.
In den vergangenen 15 Jahren haben sich zudem die Erscheinungsformen und
Aktionsfelder der extrem rechten Szene zum Teil deutlich verändert. Neben
klassisch neonazistischen Strukturen treten zunehmend Akteure in
Erscheinung, die sich nicht eindeutig dem traditionellen Rechtsextremismus zuordnen
lassen, jedoch inhaltlich, personell oder organisatorisch mit extrem rechten
Positionen und Narrativen verbunden sind. Dazu zählen unter anderem
verschwörungsideologische sowie esoterisch-völkische Strömungen, die im
Kontext der Corona-Pandemie, in digitalen Netzwerken oder in alternativen
Lebensgemeinschaften an Bedeutung gewonnen haben. Hinzu kommt die
zunehmende Nutzung durch Künstliche Intelligenz generierter rechtsnationaler bis
rechtsextremistischer Inhalte auf Musik-Streamingplattformen, in denen unter
anderem Wahlwerbung für die Alternative für Deutschland (AfD) gemacht
wird (www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/ki-schlag
er-mit-afd-naehe-rechte-musikprojekte-auf-spotify-110802573.html). Vor
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit bestehende Erhebungs-
und Kategorisierungspraxen von Sicherheitsbehörden diese Entwicklungen
hinreichend abbilden.
1. Wie viele Musikveranstaltungen der extremen Rechten fanden im
zweiten Halbjahr 2025 im Bundesgebiet insgesamt statt?
a) Wie viele der Konzerte wurden offen angekündigt, und wie stellt sich
die Verteilung nach Bundesländern dar (bitte nach Bundesländern,
Orten und Datum, Musikgruppen, Liedermachern aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Konzerte wurden konspirativ angekündigt, und wie
stellt sich die Verteilung nach Bundesländern dar?
c) Wie viele dieser Konzerte waren Liederabende, und wie stellt sich
die Verteilung nach Bundesländern dar (bitte nach Bundesländern,
konspirativ oder offen angekündigt, Orten und Datum,
Musikgruppen, Liedermachern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 1c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden von Juli bis Dezember 2025 im
Bundesgebiet 120 rechtsextremistische Musikveranstaltungen (20 Konzerte
und 100 Liederabende) statt.
Zu folgenden 78 Musikveranstaltungen liegen Informationen über eine offene
Ankündigung bzw. Durchführung vor (K = Konzert, L = Liederabend).
Datum Ort Land Auftretende Art
04.07.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
05.07.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
25.07.2025 Güstrow MV keine offenen Erkenntnisse L
August 2025 Raum Oberfranken BY Einzelperson L
keine offenen
Erkenntnisse
keine offenen
Erkenntnisse
ST zwei Einzelpersonen L
08.08.2025 Stößen-Nöbeditz ST Einzelperson L
09.08.2025 keine offenen Erkenntnisse TH „Unbeliebte Jungs“ K
15.08.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
16.08.2025 Raum Altmark ST zwei Einzelpersonen L
16.08.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
17.08.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
keine offenen
Erkenntnisse
keine offenen
Erkenntnisse
TH „Symphonie des Blutes“ K
29.08.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
30.08.2025 Neukirch SN zwei Einzelpersonen K
30.08.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
05.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
06.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
07.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
12.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
13.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
13.09.2025 Zittau SN „Überzeugungstäter Vogtland“,
Einzelperson
K
13.09.2025 Dortmund NW Einzelperson L
13.09.2025 Berlin BR zwei Einzelpersonen K
13.09.2025 Greußen TH keine offenen Erkenntnisse K
13.09.2025 Nord-Brandenburg BB drei Einzelpersonen L
Datum Ort Land Auftretende Art
20.09.2025 Teterow MV zwei Einzelpersonen K
26.09.2025 Dortmund NW Einzelperson L
26.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Blitzkrieg Akustik“,
Einzelperson
L
27.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH Blitzkrieg Akustik“, Einzelperson L
28.09.2025 Auengrund-Brattendorf TH Blitzkrieg Akustik“, Einzelperson L
03.10.2025 Zwickau SN Einzelperson L
03.10.2025 Bautzen SN „Prolligans“, „Scharmützel“ K
04.10.2025 Anklam MV keine offenen Erkenntnisse L
04.10.2025 Raum Westsachsen SN drei Einzelpersonen L
04.10.2025 Herrenberg BW Einzelperson L
08.10.2025 Waren an der Müritz MV keine offenen Erkenntnisse L
11.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
11.10.2025 unbekannt D Einzelperson L
11.10.2025 Zwickau SN „Clandestine Blaze“, zwei
Einzelpersonen
K
14.10.2025 keine offenen Erkenntnisse HE Einzelperson L
17.10.2025 Schippkau-Klettwitz BB drei Einzelpersonen L
17.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
18.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
19.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
24.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
25.10.2025 Raum Mittelsachsen SN vier Einzelpersonen L
25.10.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
01.11.2025 Lübbenau BB „Sleipnir“, „Confident of
Victory“, „Kommando Skin“
K
07.11.2025 unbekannt D Einzelperson L
07.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
14.11.2025 Aue-Bad Schlema SN Einzelperson L
14.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
15.11.2025 Dortmund NW „Sturmwehr“ L
15.11.2025 Matzlow-Garwitz MV keine offenen Erkenntnisse K
15.11.2025 keine offenen Erkenntnisse MV zwei Einzelpersonen L
15.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
22.11.2025 Fellbach BW „Endstufe“, keine offenen
Erkenntnisse
K
22.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
28.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
29.11.2025 Mettmann NW Einzelperson L
29.11.2025 Herrenberg BW Einzelperson L
29.11.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
05.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Symphonie des Blutes“,
Einzelperson
L
06.12.2025 Chemnitz SN keine offenen Erkenntnisse K
06.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
07.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH Einzelperson L
12.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
13.12.2025
(13:00 Uhr)
Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
13.12.2025
(18:00 Uhr)
Auengrund-Brattendorf TH „Sleipnir“ L
19.12.2025 Herrenberg BW Einzelperson, keine offenen
Erkenntnisse
L
19.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
Datum Ort Land Auftretende Art
20.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
21.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH „Sturmwehr“ L
21.12.2025 unbekannt TH Einzelperson L
26.12.2025 Raum Chemnitz SN „Sturmwehr“ L
28.12.2025 Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
29.12.2025
(14:00 Uhr)
Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
29.12.2025
(19:00 Uhr)
Auengrund-Brattendorf TH zwei Einzelpersonen L
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft,
da der Beantwortung der Frage das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) entgegensteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer
Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in
dieses Grundrecht bedeuten würde. Das Recht der Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung geht nach sorgfältiger Güterabwägung dem
parlamentarischen Informationsanspruch vor. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Einzelperson kommt auch eine
eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch eine Übersendung der Antwort in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestags würde die Antwort einem so
großen Personenkreis zugänglich machen, dass das Recht der Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend gewahrt würde.
Die weiteren 42 Musikveranstaltungen (sieben Konzerte, 35 Liederabende),
von denen die Bundesregierung Kenntnis hat, wurden konspirativ angekündigt
oder vorbereitet.
Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts
einerseits mit Belangen des Staatswohls und den involvierten Grundrechten Dritter
andererseits gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass eine
Aufschlüsselung der Musikveranstaltungen nach Ländern nicht, auch nicht in
eingestufter Form, mitgeteilt werden kann, da die rechtsextremistische Szene
daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und
ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte, was ebenfalls zu
einer Gefährdung laufender operativer Maßnahmen führen kann.
Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte
Vertrauenspersonen (V-Personen) zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die V-
Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die
Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass ihr Leben und ihre
körperliche Unversehrtheit gefährdet wären. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer drohenden Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Umständen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen
werden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden
sowie der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen etwaiger
hinweisgebender V-Personen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Insoweit ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, dass Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig
sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten der
o. g. Musikveranstaltungen ließe Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche
Erkenntnislage zu. Dies insbesondere dann, wenn es sich um zahlenmäßig
kleine Veranstaltungen handelt. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der
angefragten Art daher für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
2. Bei wie vielen der zu Frage 1 aufgeführten Musikveranstaltungen trat die
Partei „Die Heimat“ (vormals Nationaldemokratische Partei
Deutschlands – NPD) oder eine ihrer Untergliederungen als Mitveranstalter bzw.
Mitorganisator auf, und welche Kameradschaften bzw. sonstigen
Organisationen der Neonaziszene traten als (Mit-)Veranstalter in Erscheinung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im zweiten Halbjahr 2025 sechs
entsprechende Musikveranstaltungen (alles Liederabende) statt, die von der
Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) oder einer ihrer Untergliederungen
organisiert wurden. Dabei traten in keinem Fall Kameradschaften bzw. sonstige
Organisationen der Neonaziszene als Mitveranstalter in Erscheinung.
3. Bei welchen Veranstaltungen der Partei „Die Heimat“
(Saalveranstaltungen, Kundgebungen, Aufmärsche etc.) kam es im zweiten Halbjahr 2025
zu musikalischen Darbietungen, und welche Gruppen bzw.
Einzelpersonen traten nach Kenntnis der Bundesregierung auf?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im zweiten Halbjahr 2025 elf
entsprechende Veranstaltungen statt. Zu folgenden acht Veranstaltungen liegen
offene Erkenntnisse vor.
Datum Ort Land Auftretende
26.07.2025 Riesa SN Einzelperson
23.08.2025 Magdeburg ST Einzelperson
23.08.2025 Riesa SN Einzelperson
13.09.2025 Münster NW Einzelperson
02.10.2025 Dortmund NW Einzelperson, keine offenen Erkenntnisse
18.11.2025 Pirna SN Einzelperson
13.12.2025 Raum Dresden SN Einzelperson
27.12.2025 Braunschweig NI Einzelperson
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung keine Auskünfte aus Gründen
des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG). Es wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Zu drei weiteren Veranstaltungen liegen den Verfassungsschutzbehörden
ausschließlich geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung kann
insofern aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht
erfolgen.
4. Bei wie vielen der zu Frage 1 aufgeführten Musikveranstaltungen trat die
Alternative für Deutschland oder eine ihrer Untergliederungen als
Mitveranstalter bzw. Mitorganisator auf, und welche Kameradschaften bzw.
sonstigen Organisationen der Neonaziszene traten als (Mit-)Veranstalter
in Erscheinung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fand im zweiten Halbjahr 2025 keine
entsprechende Veranstaltung statt.
5. Bei welchen Veranstaltungen der Partei „Alternative für Deutschland“
oder ihrer Untergliederungen (Saalveranstaltungen, Kundgebungen,
Parteitage, Demonstrationen oder sonstige öffentliche Versammlungen) kam
es im zweiten Halbjahr 2025 zu musikalischen Darbietungen, und
welche Gruppen bzw. Einzelpersonen traten nach Kenntnis der
Bundesregierung auf (bitte nach Bundesländern, Orten und Datum
aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fand im zweiten Halbjahr 2025 keine
entsprechende Veranstaltung statt.
6. Bei welchen Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“
(Saalveranstaltungen, Kundgebungen, Aufmärsche etc.) kam es im zweiten Halbjahr
2025 zu musikalischen Darbietungen, und welche Gruppen bzw.
Einzelpersonen traten nach Kenntnis der Bundesregierung auf?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im zweiten Halbjahr 2025 fünf
entsprechende Veranstaltungen statt. Zu folgenden vier Veranstaltungen liegen
offene Erkenntnisse vor.
Datum Ort Land Auftretende
23.08.2025 Hilchenbach NW zwei Einzelpersonen
18.11.2025 Paitzdorf TH Einzelperson
13.12.2025 Burgenlandkreis ST keine offenen Erkenntnisse
13.12.2025 Hilchenbach NW zwei Einzelpersonen, keine offenen Erkenntnisse
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung keine Auskünfte aus Gründen
des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG). Es wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Zu einer weiteren Veranstaltung liegen den Verfassungsschutzbehörden
ausschließlich geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung kann
insofern aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht
erfolgen.
7. Bei welchen Veranstaltungen der Vereinigung bzw. Partei „Freie
Sachsen“ sowie ihrer Untergliederungen (Saalveranstaltungen,
Kundgebungen, Aufmärsche, Demonstrationen oder sonstige öffentliche
Versammlungen) kam es im zweiten Halbjahr 2025 zu musikalischen
Darbietungen, und welche Gruppen bzw. Einzelpersonen traten nach Kenntnis der
Bundesregierung auf (bitte nach Bundesländern, Orten und Datum
aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im zweiten Halbjahr 2025 drei
entsprechende Veranstaltungen statt.
Datum Ort Land Auftretende
12.07.2025 Pirna SN Einzelperson
27.09.2025 Riesa SN Einzelperson
09.11.2025 Hartha SN zwei Einzelpersonen
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung aus Gründen des Schutzes des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) grundsätzlich keine Auskunft. Eine Nennung
kann insofern aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen
nicht erfolgen.
8. Zu wie vielen „sonstigen Musikveranstaltungen“ der extremen Rechten,
z. B. im Rahmen von Demonstrationen oder Rednerauftritten, aber auch
zu angemeldeten Versammlungen sonstiger Organisationen, kam es im
zweiten Halbjahr 2025, und wer trat als Organisator der jeweiligen
Veranstaltung auf (bitte nach Bundesländern, Orten und Datum,
Musikgruppen, Liedermachern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden von Juli bis Dezember 2025 im
Bundesgebiet 76 sonstige Veranstaltungen mit Musikdarbietungen statt. Hierzu
zählen auch die in den Antworten zu den Fragen 3, 6 und 7 benannten
Veranstaltungen.
Zu den folgenden 39 Veranstaltungen liegen Informationen über eine offene
Ankündigung bzw. Durchführung vor.
Datum Ort Land Organisator Auftretende
07.07.2025 Gera TH Einzelperson Einzelperson
12.07.2025 Pirna SN „Freie Sachsen“ Einzelperson
19.07.2025 unbekannt HE unbekannt Einzelperson
26.07.2025 Riesa SN „Junge Nationalisten“ (JN) Einzelperson
26.07.2025 Herrnhut SN unbekannt Einzelperson
26.07.2025 unbekannt D unbekannt Einzelperson
August 2025 Raum Oberfranken BY unbekannt Einzelperson
10.08.2025 Bautzen SN „Urbs Turrium“ zwei Einzelpersonen
16.08.2025 Zeulenroda-Triebes TH Einzelperson zwei Einzelpersonen
23.08.2025 Magdeburg ST „Junge Nationalisten
Sachsen-Anhalt
Einzelperson
23.08.2025 Barnekow MV keine offenen Erkenntnisse keine offenen
Erkenntnisse
23.08.2025 Hilchenbach NW „Der III. Weg Stützpunkt
Sauerland-Süd“
zwei Einzelpersonen
23.08.2025 Gardelagen ST Einzelperson Einzelperson
23.08.2025 Riesa SN „Deutsche Stimme Verlag“ Einzelperson
13.09.2025 Grevesmühlen MV keine offenen Erkenntnisse keine offenen
Erkenntnisse
13.09.2025 Münster NW „Die Heimat KV Dortmund“,
Einzelperson
Einzelperson
20.09.2025 Trebsen SN unbekannt keine offenen
Erkenntnisse
27.09.2025 Riesa SN „Freie Sachsen“ Einzelperson
27.09.2025 Marlishausen TH „Gesellschaft für freie
Publizistik e.V.“ (GfP)
Einzelperson
27.09.2025 unbekannt D unbekannt Einzelperson
27.09.2025 Landkreis Coburg BY keine offenen Erkenntnisse Einzelperson
27.09.2025 Raum Kahla TH unbekannt Einzelperson
Datum Ort Land Organisator Auftretende
02.10.2025 Dortmund NW „Die Heimat KV Dortmund“ Einzelperson, keine
offenen Erkenntnisse
25.10.2025 keine offenen
Erkenntnisse
keine offenen
Erkenntnisse
„Junge Offensive“ Einzelperson
26.10.2025 Auengrund-
Brattendorf
TH Einzelperson „Sleipnir“
01.11.2025 westliches
Ruhrgebiet
NW Einzelperson zwei Einzelpersonen
09.11.2025 Hartha SN „Freie Sachsen“ zwei Einzelpersonen
15.11.2025 Schleusingen TH Einzelperson Einzelperson
16.11.2025 Trockenborn-
Wolfersdorf
TH unbekannt Einzelperson
18.11.2025 Pirna SN JN Landesverband SN Einzelperson
18.11.2025 Paitzdorf TH „Der Dritte Weg“ Einzelperson
06.12.2025 Raum Köln NW keine offenen Erkenntnisse Einzelperson
13.12.2025 Hilchenbach NW „Der III. Weg Stützpunkt
Sauerland-Süd“
zwei Einzelpersonen,
keine offenen
Erkenntnisse
13.12.2025 Raum Dresden SN „JN Dresden/
Elbland Revolte“
Einzelperson
13.12.2025 Burgenlandkreis ST „Der III. Weg“ keine offenen
Erkenntnisse
14.12.2025 Auengrund-
Brattendorf
TH Einzelperson Einzelperson
27.12.2025 Braunschweig NI JN Braunschweig Einzelperson
27.12.2025 Zittau SN NJB Zittau Einzelperson
31.12.2025 Fretterode TH Einzelperson zwei Einzelpersonen
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung aus Gründen des Schutzes des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) grundsätzlich keine Auskunft. Es wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zu den 37 weiteren Veranstaltungen liegen den Verfassungsschutzbehörden
ausschließlich geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung
kann insofern aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen
nicht erfolgen.
9. Von wie vielen Besuchern wurden die einzelnen Konzertveranstaltungen
und „sonstigen Musikveranstaltungen“ besucht (bitte nach
Veranstaltungen aufschlüsseln)?
Die in den Antworten zu den Fragen 1 (Konzerte und Liederabende) sowie
Frage 8 (sonstige Veranstaltungen mit Musikdarbietungen) genannten
Veranstaltungen wiesen nach Kenntnis der Bundesregierung folgende
Besucherzahlen auf:
Zu vier der 20 Konzerte liegen keine Besucherzahlen vor.
Die übrigen 16 Konzerte wurden von insgesamt 2.500 Personen besucht; dies
ergibt einen Durchschnitt von ca. 156 Personen.
Zu 16 der 100 Liederabende liegen keine Besucherzahlen vor.
Die verbleibenden 84 Liederabende wurden von insgesamt 4.199 Personen
besucht; dies ergibt einen Durchschnitt von ca. 50 Personen.
Zu 21 der 76 sonstigen Veranstaltungen mit Musikdarbietungen liegen keine
Besucherzahlen vor.
Die verbleibenden 55 Veranstaltungen wurden von insgesamt 5.218 Personen
besucht, dies ergibt einen Durchschnitt von ca. 95 Personen.
10. Wie viele Konzerte in welchen Ländern und Städten wurden von
deutschen Angehörigen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 im
Ausland organisiert?
a) Wie viele dieser Konzerte wurden durchgeführt?
b) Wie viele dieser Konzerte wurden abgesagt?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde im zweiten Halbjahr 2025 kein
entsprechendes Konzert im Ausland organisiert, folglich auch nicht durchgeführt
oder abgesagt.
11. Auf wie vielen Konzerten im Ausland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung welche deutschen Rechtsrock-Bands bzw. Liedermacher
gespielt (bitte nach Ländern, Orten und Datum, Musikgruppen,
Liedermachern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden im zweiten Halbjahr 2025 13
Konzerte mit deutscher Beteiligung im Ausland statt.
Darüber hinaus sollte am 20. September 2025 in Nordostfrankreich ein
rechtsextremistisches Konzert stattfinden, für das auch die deutsche Musikgruppe
„Nordglanz“ angekündigt worden war. Das Konzert wurde im Vorfeld von den
französischen Behörden verboten.
Offen verwertbare Erkenntnisse liegen zu folgenden elf Veranstaltungen vor.
Datum Ort Land Auftretende
04.-06.09.2025 Grosseto I Einzelperson
13.09.2025 Mexiko-Stadt MEX „Kategorie C“
26./27.09.2025 Kantabrien ESP „True Aggression“
27.09.2025 Verona I „Stahlkappenglanz“
04.10.2025 Verona I „True Aggression“
17./18.10.2025 Raum Venetien I „Prolligans“
18.10.2025 Muttenz CH „Nordglanz“, keine offenen Erkenntnisse
15.11.2025 Lonate-Pozzolo I „Spreegeschwader“, Einzelperson
15.11.2025 Raum Ostlandet NOR Einzelperson
15.11.2025 Nachod CZE „Prolligans“
20.12.2025 Kosd HUN „Knochenhorde“
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung aus Gründen des Schutzes des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) grundsätzlich keine Auskunft. Es wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Zu zwei weiteren Konzerten liegen den Verfassungsschutzbehörden
ausschließlich geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung kann insofern
aus den bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen nicht erfolgen.
12. Wie viele Konzerte der extrem rechten Szene wurden im zweiten
Halbjahr 2025 von der Polizei aufgelöst?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine systematische
Meldung über den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) und eine darauf basierende Speicherung in
der zentralen PMK-Fallzahlendatei des Bundeskriminalamtes (BKA) erfolgen
nicht.
13. Wie viele Konzerte der extrem rechten Szene wurden im zweiten
Halbjahr 2025 mit welcher Begründung im Vorfeld verboten (bitte den Ort
und das geplante Konzertdatum, den Veranstalter und die angekündigten
Bands angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine systematische
Meldung über den KPMD-PMK und eine darauf basierende Speicherung in der
zentralen PMK-Fallzahlendatei des BKA erfolgen nicht.
14. Welche rechtsextremistischen Straftaten, insbesondere Gewalttaten,
wurden im zweiten Halbjahr 2025 in unmittelbarem Zusammenhang mit
Musikveranstaltungen der extremen Rechten, im Vorfeld, nach den
Veranstaltungen oder aus den Veranstaltungen heraus begangen (bitte nach Art
der Straftaten, Ort und Datum auflisten)?
Politisch motivierte Straftaten im thematischen Zusammenhang mit
„Musikveranstaltungen der extremen Rechten“ werden im Rahmen des KPMD-PMK
erfasst. Sie sind in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten. Eine unmittelbar
automatisierte Auswertung dieser Fälle in der zentralen PMK-Fallzahlendatei
des BKA ist nicht möglich. Hintergrund ist, dass es für Straftaten in diesem
Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage/diesem Themenbezug
keine bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines recherchefähigen
Katalogwertes (z. B. als Themenfeld) bundeseinheitlich gemeldet und in der BKA-
Fallzahlendatei dargestellt werden könnte.
15. Hat es zu den in den Fragen 1 bis 14 erfragten Sachverhalten
Nachmeldungen für das vierte Quartal 2024 gegeben, und welche
Nachmeldungen hat es im Einzelnen gegeben?
Die Nachmeldungen für das vierte Quartal 2024 wurden bereits mit der Kleinen
Anfrage Bundesrucksache 21/937 vom 21. Juli 2025 angefragt. Die
Beantwortung durch die Bundesregierung erfolgte am 31. Juli 2025 auf Bundesrucksache
21/1023.
Nachträglich wurden für das vierte Quartal 2024 noch zwei weitere „sonstige
Musikveranstaltungen“ bekannt. Im Dezember 2024 fand im Land
Brandenburg eine Veranstaltung mit Live-Auftritt der Band „Spreewehr“ statt.
Zu der weiteren nachträglich bekanntgewordenen Veranstaltung liegen den
Verfassungsschutzbehörden ausschließlich geheimhaltungsbedürftige
Informationen vor.
Es wird hierzu auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Die Zahl der „sonstigen Musikveranstaltungen“ im vierten Quartal 2024 erhöht
sich dadurch auf 39 (37). Die Gesamtbesucherzahl (nur zu 31 Veranstaltungen
liegen Besucherzahlen vor) steigt auf 1 664 (1 524) Personen. Der Durchschnitt
beträgt damit nun ca. 54 (ca. 53) Personen.
Zu den weiteren Fragen ergaben sich keine Nachmeldungen.
16. Wurden im Rahmen von Konzerten der extremen Rechten im zweiten
Halbjahr 2025 Tonträger von der Polizei beschlagnahmt, wenn ja,
welchen Inhalts waren diese Tonträger, und in welcher Stückzahl wurden sie
beschlagnahmt (bitte nach Bundesländern, Ort und Datum auflisten)?
Eine Meldepflicht der Länderdienststellen zu Sicherstellungen von Tonträgern
und deren Inhalten besteht nicht. Eine automatisierte Auswertung in der
Fallzahlendatei. Politisch motivierte Straftaten (LAPOS) ist daher diesbezüglich
nicht möglich.
Der KPMD-PMK sieht als Tatmittel u. a. den Katalogwert „Tonträger“ vor.
Hilfsweise wurde in LAPOS mit diesem Parameter recherchiert.
Hierbei konnten für das zweite Halbjahr 2025 keine Sachverhalte im Sinne der
Frage festgestellt werden.
17. Welche sonstigen Beschlagnahmungen von Tonträgern der extremen
Rechten gab es im zweiten Halbjahr 2025, und welchen Inhalts waren
diese Tonträger bzw. in welcher Stückzahl wurden sie beschlagnahmt
(bitte nach Bundesländern, Ort und Datum auflisten)?
Analog zu Frage 16 wurde zur Beantwortung der Frage in LAPOS mit dem
Tatmittel „Tonträger“ recherchiert.
Hierbei konnten für das zweite Halbjahr 2025 keine Sachverhalte im Sinne der
Anfrage festgestellt werden.
18. Gegen wie viele der 2025 indizierten und in die Liste
jugendgefährdender Medien eingetragenen rechtsextremistischen Tonträger, bei denen der
Verdacht auf strafrechtlich relevante Inhalte besteht, lag im selben Jahr
noch ein Beschlagnahmebeschluss vor?
Für Fragen zu Beschlagnahme- und Einziehungsbeschlüssen wird auf die
zuständigen Justizbehörden verwiesen. Eine Übermittlung der Beschlüsse zu
rechtsextremistischen Tonträgern an das BKA findet nicht statt.
19. Welche Berücksichtigung finden nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Künstlicher Intelligenz generierte Lieder, in denen mitunter
Wahlwerbung für die AfD betrieben wird, in der Erfassung der indizierten
rechtsextremistischen und jugendgefährdenden musikalischen Inhalte, bei
denen der Verdacht auf strafrechtlich relevante Inhalte besteht?
a) Wenn diese erfasst werden, auf welche Weise werden sie erfasst?
b) Wie viele dieser Lieder wurden jeweils im ersten und zweiten
Halbjahr 2025 auf Streamingportalen auf Veranlassung von Behörden
gelöscht?
c) In wie vielen Fällen wandten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung welche Behörden an Streamingportale, um auf die Löschung
von rechtsextremen musikalischen Inhalten hinzuwirken?
d) Wie groß war der Anteil dieser Lieder an den gesamten indizierten
jugendgefährdenden rechtsextremistischen musikalischen Inhalten
im ersten und zweiten Halbjahr 2025?
Die Fragen 19 bis 19d werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ziel ist die
Identifizierung von strafbaren Inhalten – unabhängig von der Art und Weise der
Erstellung.
20. Welche Musikgruppen, Liedermacher oder Einzelpersonen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2025 dem
Unterthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ sowie dem Phänomenbereich
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet,
und auf welchen öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen sind
diese im Bundesgebiet aufgetreten (bitte nach Zuordnung, Datum, Ort
und Art der Veranstaltung aufschlüsseln)?
Im KPMD-PMK existiert das Themenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“.
Politisch motivierte Straftaten, die durch Bands des Reichsbürger- und
Selbstverwaltermilieus begangen werden, werden im Rahmen des KPMD-PMK
allgemein registriert und das vorgenannte Themenfeld wird vergeben. Das bedeutet,
dass Straftaten durch „Bands“ in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind,
jedoch nicht trennscharf dargestellt werden können. Hintergrund ist, dass es für
Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage keine
bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines recherchefähigen
Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS dargestellt werden könnte. Aus
diesem Grund ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser Straftaten nicht
möglich.
Darüber hinaus meldet die Bundesregierung Fehlanzeige aufgrund fehlender
Erkenntnisse.
a) Inwiefern werden Straftaten, die im Zusammenhang mit Auftritten von
Akteuren des Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates“ stehen, im System der Politisch motivierten
Kriminalität (PMK) statistisch erfasst, und welchen PMK-
Phänomenbereichen werden sie dabei zugeordnet?
Über Phänomenbereiche werden im KPMD-PMK ideologische Hintergründe
und Ursachen abgebildet. Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates“ existiert im KPMD-PMK nicht. Ausgehend von
den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch
motivierte Straftaten durch die Länder Themenfeldern (u. a. dem Unterthemenfeld
„gegen den Staat, seine Einrichtungen und Symbole“ im Oberthemenfeld
„Konfrontation/Politische Einstellung“) zugeordnet sowie die erkennbaren
ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem
staatsschutzrelevanten Phänomenbereich (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-,
-religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet.
Eine Delegitimierung des Staates durch die Begehung politisch motivierter
Straftaten kann auf Basis jeder politischen „Grundströmung“ (PMK -links-,
PMK -rechts- etc.) begründet und somit jedem Phänomenbereich zugeordnet
werden.
Hier zeigt sich die Stärke des KPMD-PMK in der Möglichkeit, politisch
motivierte Straftaten mehrdimensional abbilden zu können. Durch die Benennung
beispielsweise der betroffenen Delikte, der Deliktsqualität und genutzter
Tatmittel (z. B. Hassposting, Internet) sowie insbesondere der relevanten
Themenfelder und Angriffsziele ist eine umfassende Beschreibung auch dieser
Bestrebungen möglich.
Die Bestrebung „Delegitimierung des Staates“ kann aktuell insbesondere über
das Oberthemenfeld (OTF) „Innen- und Sicherheitspolitik“ (einschl. der
zugeordneten Unterthemenfelder [UTF]) und das UTF „gegen den Staat, seine
Einrichtungen und Symbole“ sowie die Oberangriffsziele „Justiz“, „Militär“,
„Polizei“, „Sicherheitsbehörde“ und „Staat“ (einschl. der ggf. zugeordneten
Unterangriffsziele wie z. B. „Amtsträger“, „Mandatsträger“,
„Verfassungsorgan“) sowie dem OTF „Verschwörungserzählung“ (einschl. der zugeordneten
UTF) trennscharf dargestellt werden. Die straftatenbezogene Abbildung der
seitens des BfV als „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“
bezeichneten Bestrebungen ist im Rahmen der mehrdimensionalen Abbildung
des KPMD-PMK somit detailliert möglich.
b) Welche entsprechenden Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Auftritten von Akteuren des Unterthemenfeldes „Reichsbürger/
Selbstverwalter“ sowie des Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates“ in den Jahren 2023 und 2024 sowie im
Jahr 2025 vor (bitte nach Jahren und Zuordnungen getrennt
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
c) Inwiefern wurden die Kriterien oder Auswertungskategorien in den
letzten 15 Jahren angepasst, um Überschneidungen mit
verschwörungsideologischen und esoterisch-völkischen Milieus sowie
staatsdelegitimierenden Akteurskonstellationen abzubilden?
Der Arbeitskreis II (AK II) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder (IMK) hat zuletzt in einem Umlaufbeschluss, wirksam zum
21. Dezember 2023, festgestellt, dass die Systematik des KPMD-PMK zur
Erfassung und Abbildung der PMK bereits mehrfach überprüft und auch aus dem
wissenschaftlichen Raum für geeignet befunden wurde.
Der KPMD-PMK dient in erster Linie zur kriminalpolizeilichen
Lagebeschreibung, -analyse und -bewertung der PMK. Polizeifachliche Bedarfe,
beispielsweise aufgrund neuer motivbildender Themenbezüge oder Tatbegehungen,
sowie Anregungen (z. B. aus dem politischen Raum) werden geprüft und ggf. in
den Unterlagen für den KPMD-PMK ergänzt bzw. angepasst. Hierbei gilt es,
die jahrgangsübergreifende Vergleichbarkeit der Fallzahlen PMK zu
gewährleisten und gleichzeitig neue bzw. sich verändernde Ausprägungen der PMK
aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen.
Die Fortentwicklung des KPMD-PMK erfolgt im sogenannten Gremienstrang
unterhalb der IMK. Eine ständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Kommission
Staatsschutz als Fachkommission der AG Kripo prüft zweimal jährlich und
anlassbezogen Anregungen, entwickelt eigene Vorschläge zur Optimierung des
KPMD-PMK und beschreibt aus fachlicher Sicht Möglichkeiten zur
entsprechenden Abbildung in den Unterlagen für diesen polizeilichen Meldedienst. In
dieser AG „Qualitätskontrolle PMK“ sind neben dem BKA neun Länder
vertreten. Die Einbindung der übrigen Länder erfolgt in Form von bundesweiten
Themenabfragen vor den Arbeitsgruppensitzungen sowie in der anschließenden
Gremienbefassung auf Ebene der Kommission Staatsschutz, der AG Kripo
sowie ggf. des AK II und der IMK.
Neben den dargestellten ständigen Prozessen zur Fortentwicklung des KPMD-
PMK fanden in den Jahren 2015 und 2022 umfangreiche Überprüfungen, auch
unter Einbindung von Vertretern und Vertreterinnen aus Wissenschaft und
Zivilgesellschaft, statt.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung bezüglich der in der Fragestellung
erbetenen Informationen zu Kriterien oder Auswertungskategorien im Bereich
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ nach sorgfältiger
Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht – auch nicht eingestuft –
beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft
darüber, welche Kriterien oder Auswertungskategorien Anwendung finden, wären
Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV) möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure
entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die
Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine
offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen
bekannt würden, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik
des BfV stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Denn eine Beantwortung
der Frage würde Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen sowie
Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen
Fähigkeiten und Methoden des BfV zulassen. Die angefragten Inhalte würden die
Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis
nicht Rechnung tragen kann.
21. Welche Musikgruppen, Liedermacher oder Einzelpersonen aus dem
Bereich Musik werden nach Kenntnis der Bundesregierung dem
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“
zugeordnet, und auf welcher Grundlage erfolgt diese Zuordnung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf
Antworten zu den Fragen 20 und 20a verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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