Völkerrecht konsequent einhalten - Militärische Infrastruktur auf deutschem Boden nicht für Angriffskriege nutzen
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Völkerrecht konsequent einhalten - Militärische Infrastruktur auf deutschem Boden nicht für Angriffskriege nutzen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4761
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antrag
der Abgeordneten Lea Reisner, Desiree Becker, Ulrich Thoden, Gökay
Akbulut, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Maren Kaminski, Charlotte
Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Donata Vogtschmidt, Zada Salihović
und der Fraktion Die Linke
Völkerrecht konsequent einhalten – Militärische Infrastruktur auf deutschem
Boden nicht für Angriffskriege nutzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Seit dem 28. Februar 2026 führen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel
militärische Angriffe auf iranischem Staatsgebiet durch. Getroffen wurden
Nuklearanlagen, militärische Einrichtungen sowie zivile Infrastruktur. Die Angriffe erfolgen
ohne Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und damit ohne
völkerrechtliche Grundlage. Sie sind auch nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gedeckt,
da dafür ein bewaffneter Angriff oder zumindest Hinweise auf einen unmittelbar
bevorstehenden Angriff, der sich als letztes Mittel nur durch eine militärische
Intervention vermeiden ließe, vorliegen müssten. Diese Bedrohung lag jedoch laut US-
Geheimdiensten nicht vor (www.politico.com/news/2026/03/01/trump-iran-preparing-
attack-no-evidence-00806447).
Die ersten Angriffe fanden statt, während Iran und die USA unter Vermittlung Omans
aktiv über das iranische Atomprogramm verhandelten (https://taz.de/Deutsche-Reak-
tionen-auf-Iran-Krieg/!6158820). Die Rechtfertigungsversuche der USA reichen von
der Notwendigkeit eines Regime Change bis zur Verhinderung iranischer Atomwaffen
und der Produktion von Interkontinentalraketen (www.tagesschau.de/ausland/
amerika/usa-gruende-iran-angriff-100.html).
Militärschläge ohne UN-Mandat und ohne unmittelbaren Angriff verletzen das
Gewaltverbot der UN-Charta. Ein solcher Völkerrechtsbruch kann, wenn er ungeahndet
bleibt, die Türen zu mehr Gewalt und Aggression öffnen.
Die Islamische Republik Iran ist ein autoritäres und repressives Regime, das
systematisch gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. Es verfolgt Oppositionelle, unterdrückt
gewaltsam demokratische Proteste und die Frauenbewegung. Zudem unterstützt das
Regime den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und finanziert nichtstaatliche
bewaffnete Gruppen in der Region. Auch die wiederholten Drohungen gegenüber
Israel als Staat sind entschieden zu verurteilen.
Obwohl dieser Staat völker- und menschenrechtliche Normen verletzt, ist das
Völkerrecht ihm gegenüber trotzdem einzuhalten. Das Gewaltverbot gilt universell, auch
gegenüber Staaten, die selbst Recht brechen. Wer Recht nur gegen politische Gegner
anwendet, ersetzt Rechtsbindung durch Machtpolitik mit juristischem Anstrich (vgl.:
https://taz.de/Rechtsprofessor-Kai-Ambos-ueber-Irankrieg/!6159419/).
Wer zu Recht den russischen Angriff auf die Ukraine als eklatanten Bruch des
Völkerrechts verurteilt, darf bei vergleichbaren Sachverhalten nicht schweigen oder
relativieren. Die Glaubwürdigkeit der regelbasierten internationalen Ordnung steht und fällt
mit der konsistenten Anwendung des Völkerrechts.
Das Völkerrecht setzt nicht nur politische Richtlinien, sondern ist verbindliches Recht.
Artikel 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass die
allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und damit den
Gesetzen vorgehen. Artikel 26 des Grundgesetzes verbietet die Vorbereitung und
Führung eines Angriffskrieges. Deutsche Staatsorgane sind daher verpflichtet, jede direkte
oder indirekte Beteiligung an völkerrechtswidrigen militärischen Operationen zu
unterlassen. Dies schließt die Prüfung ein, ob militärische Infrastruktur auf deutschem
Boden in rechtswidrige Handlungen eingebunden ist. Es genügt dieser
verfassungsrechtlichen Bindung nicht, die völkerrechtliche Bewertung aufgrund der
vermeintlichen Komplexität nicht vorzunehmen, da die völkerrechtliche Lage eindeutig ist.
Nachdem Spanien den USA die Nutzung der Airbase in Rota untersagte, verlegten die
US-Streitkräfte zahlreiche Tankflugzeuge und Bomber auf andere US-Basen, unter
anderem nach Ramstein (www.vorwaerts.de/international/iran-krieg-so-
koenntedeutschland-rechtlich-auf-den-us-angriff-reagieren, www.dw.com/de/
gerichtsurteilus-luftwaffenstuetzpunkt-ramstein-deutschland-angriff-jemen-kein-freibrief-
irankrieg/a-76249077). Wer die Pläne für einen Angriffskrieg kennt und schweigt,
übernimmt zumindest politisch Mitverantwortung. Rechtsstaatlichkeit endet nicht an
Bündnisgrenzen.
Die Bundesregierung muss sich an das Völkerrecht und das Grundgesetz halten. Das
gilt auch für ihre Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Bereitstellung von
Infrastruktur in Deutschland. Der spanische Ministerpräsident Sanchez hat, anders als die
Bundesregierung, die Angriffe deutlich verurteilt, auf die Wichtigkeit des universellen
Ansatz des Völkerrechts hingewiesen und die Nutzung gemeinsamer
Luftwaffenstützpunkte untersagt (www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/iran-krieg-welche-
rollespielt-das-voelkerrecht,VCuYynA). Das Völkerrecht gilt universell und unabhängig
davon, ob Rechtsverletzungen durch Bündnispartner oder Gegner begangen werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die militärischen Angriffe der USA und Israels seit dem 28. Februar 2026 klar als
Verstoß gegen das Gewaltverbot gemäß Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten
Nationen zu benennen und zu verurteilen;
2. den Deutschen Bundestag darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang
Einrichtungen ausländischer Streitkräfte auf deutschem Hoheitsgebiet in die
Vorbereitung und Durchführung der Angriffe auf Iran eingebunden waren;
3. jegliche direkte oder indirekte militärische Beteiligung Deutschlands an den
Angriffen auf Iran zu unterlassen, einschließlich der Gewährung von
Überflugrechten, logistischer Unterstützung und nachrichtendienstlicher Kooperation für
völkerrechtswidrige Operationen;
4. sicherzustellen, dass militärische Einrichtungen ausländischer Streitkräfte auf
deutschem Hoheitsgebiet nicht für völkerrechtswidrige militärische Operationen
genutzt werden; sofern eine solche Nutzung festgestellt wird oder nicht
ausgeschlossen werden kann, die Nutzung auf Grundlage der Verpflichtungen aus Art.
25 und Art. 26 des Grundgesetzes unverzüglich zu untersagen und die Schließung
der betreffenden Militärbasen anzuordnen;
5. diplomatische Kanäle zu allen am Konflikt beteiligten Parteien offenzuhalten und
auf die Entsendung einer internationalen Vermittlungsmission unter dem Dach
der Vereinten Nationen hinzuwirken;
6. sofortige humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung in Iran sowie in allen
weiteren von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten der Region bereitzustellen und
auszuweiten;
7. sichere Fluchtwege zu eröffnen, indem gefährdeten Iranerinnen und Iranern
unbürokratisch Visa nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden sowie
in Absprache mit den Bundesländern einen bundesweiten Abschiebestopp für
Iran zu vereinbaren.
Berlin, den 17. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Das Gewaltverbot der Vereinten Nationen ist die tragende Säule der internationalen Friedensordnung. Seine
Erosion gefährdet nicht nur die Stabilität einer ohnehin fragilen Region, sondern die normative Grundlage globaler
Kooperation insgesamt. Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich, völkerrechtlich und politisch verpflichtet,
diese Ordnung konsequent und ohne doppelte Standards zu verteidigen und zu wahren. Nur eine konsistente,
regelbasierte Außenpolitik wahrt Glaubwürdigkeit und trägt zur Deeskalation bei.
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ISSN 0722-8333
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