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Völkerrecht konsequent einhalten - Militärische Infrastruktur auf deutschem Boden nicht für Angriffskriege nutzen

dip / drucksache 17.03.2026 · WP 21 · 21/4761 · Antrag · Original ↗

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Völkerrecht konsequent einhalten - Militärische Infrastruktur auf deutschem Boden nicht für Angriffskriege nutzen Deutscher Bundestag Drucksache 21/4761 21. Wahlperiode 17.03.2026 Antrag der Abgeordneten Lea Reisner, Desiree Becker, Ulrich Thoden, Gökay Akbulut, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Maren Kaminski, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Donata Vogtschmidt, Zada Salihović und der Fraktion Die Linke Völkerrecht konsequent einhalten – Militärische Infrastruktur auf deutschem Boden nicht für Angriffskriege nutzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Seit dem 28. Februar 2026 führen die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel militärische Angriffe auf iranischem Staatsgebiet durch. Getroffen wurden Nuklearanlagen, militärische Einrichtungen sowie zivile Infrastruktur. Die Angriffe erfolgen ohne Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und damit ohne völkerrechtliche Grundlage. Sie sind auch nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gedeckt, da dafür ein bewaffneter Angriff oder zumindest Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff, der sich als letztes Mittel nur durch eine militärische Intervention vermeiden ließe, vorliegen müssten. Diese Bedrohung lag jedoch laut US- Geheimdiensten nicht vor (www.politico.com/news/2026/03/01/trump-iran-preparing- attack-no-evidence-00806447). Die ersten Angriffe fanden statt, während Iran und die USA unter Vermittlung Omans aktiv über das iranische Atomprogramm verhandelten (https://taz.de/Deutsche-Reak- tionen-auf-Iran-Krieg/!6158820). Die Rechtfertigungsversuche der USA reichen von der Notwendigkeit eines Regime Change bis zur Verhinderung iranischer Atomwaffen und der Produktion von Interkontinentalraketen (www.tagesschau.de/ausland/ amerika/usa-gruende-iran-angriff-100.html). Militärschläge ohne UN-Mandat und ohne unmittelbaren Angriff verletzen das Gewaltverbot der UN-Charta. Ein solcher Völkerrechtsbruch kann, wenn er ungeahndet bleibt, die Türen zu mehr Gewalt und Aggression öffnen. Die Islamische Republik Iran ist ein autoritäres und repressives Regime, das systematisch gegen die eigene Bevölkerung vorgeht. Es verfolgt Oppositionelle, unterdrückt gewaltsam demokratische Proteste und die Frauenbewegung. Zudem unterstützt das Regime den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und finanziert nichtstaatliche bewaffnete Gruppen in der Region. Auch die wiederholten Drohungen gegenüber Israel als Staat sind entschieden zu verurteilen. Obwohl dieser Staat völker- und menschenrechtliche Normen verletzt, ist das Völkerrecht ihm gegenüber trotzdem einzuhalten. Das Gewaltverbot gilt universell, auch gegenüber Staaten, die selbst Recht brechen. Wer Recht nur gegen politische Gegner anwendet, ersetzt Rechtsbindung durch Machtpolitik mit juristischem Anstrich (vgl.: https://taz.de/Rechtsprofessor-Kai-Ambos-ueber-Irankrieg/!6159419/). Wer zu Recht den russischen Angriff auf die Ukraine als eklatanten Bruch des Völkerrechts verurteilt, darf bei vergleichbaren Sachverhalten nicht schweigen oder relativieren. Die Glaubwürdigkeit der regelbasierten internationalen Ordnung steht und fällt mit der konsistenten Anwendung des Völkerrechts. Das Völkerrecht setzt nicht nur politische Richtlinien, sondern ist verbindliches Recht. Artikel 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und damit den Gesetzen vorgehen. Artikel 26 des Grundgesetzes verbietet die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges. Deutsche Staatsorgane sind daher verpflichtet, jede direkte oder indirekte Beteiligung an völkerrechtswidrigen militärischen Operationen zu unterlassen. Dies schließt die Prüfung ein, ob militärische Infrastruktur auf deutschem Boden in rechtswidrige Handlungen eingebunden ist. Es genügt dieser verfassungsrechtlichen Bindung nicht, die völkerrechtliche Bewertung aufgrund der vermeintlichen Komplexität nicht vorzunehmen, da die völkerrechtliche Lage eindeutig ist. Nachdem Spanien den USA die Nutzung der Airbase in Rota untersagte, verlegten die US-Streitkräfte zahlreiche Tankflugzeuge und Bomber auf andere US-Basen, unter anderem nach Ramstein (www.vorwaerts.de/international/iran-krieg-so- koenntedeutschland-rechtlich-auf-den-us-angriff-reagieren, www.dw.com/de/ gerichtsurteilus-luftwaffenstuetzpunkt-ramstein-deutschland-angriff-jemen-kein-freibrief- irankrieg/a-76249077). Wer die Pläne für einen Angriffskrieg kennt und schweigt, übernimmt zumindest politisch Mitverantwortung. Rechtsstaatlichkeit endet nicht an Bündnisgrenzen. Die Bundesregierung muss sich an das Völkerrecht und das Grundgesetz halten. Das gilt auch für ihre Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Bereitstellung von Infrastruktur in Deutschland. Der spanische Ministerpräsident Sanchez hat, anders als die Bundesregierung, die Angriffe deutlich verurteilt, auf die Wichtigkeit des universellen Ansatz des Völkerrechts hingewiesen und die Nutzung gemeinsamer Luftwaffenstützpunkte untersagt (www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/iran-krieg-welche- rollespielt-das-voelkerrecht,VCuYynA). Das Völkerrecht gilt universell und unabhängig davon, ob Rechtsverletzungen durch Bündnispartner oder Gegner begangen werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die militärischen Angriffe der USA und Israels seit dem 28. Februar 2026 klar als Verstoß gegen das Gewaltverbot gemäß Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen zu benennen und zu verurteilen; 2. den Deutschen Bundestag darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Einrichtungen ausländischer Streitkräfte auf deutschem Hoheitsgebiet in die Vorbereitung und Durchführung der Angriffe auf Iran eingebunden waren; 3. jegliche direkte oder indirekte militärische Beteiligung Deutschlands an den Angriffen auf Iran zu unterlassen, einschließlich der Gewährung von Überflugrechten, logistischer Unterstützung und nachrichtendienstlicher Kooperation für völkerrechtswidrige Operationen; 4. sicherzustellen, dass militärische Einrichtungen ausländischer Streitkräfte auf deutschem Hoheitsgebiet nicht für völkerrechtswidrige militärische Operationen genutzt werden; sofern eine solche Nutzung festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann, die Nutzung auf Grundlage der Verpflichtungen aus Art. 25 und Art. 26 des Grundgesetzes unverzüglich zu untersagen und die Schließung der betreffenden Militärbasen anzuordnen; 5. diplomatische Kanäle zu allen am Konflikt beteiligten Parteien offenzuhalten und auf die Entsendung einer internationalen Vermittlungsmission unter dem Dach der Vereinten Nationen hinzuwirken; 6. sofortige humanitäre Hilfe für die Zivilbevölkerung in Iran sowie in allen weiteren von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten der Region bereitzustellen und auszuweiten; 7. sichere Fluchtwege zu eröffnen, indem gefährdeten Iranerinnen und Iranern unbürokratisch Visa nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden sowie in Absprache mit den Bundesländern einen bundesweiten Abschiebestopp für Iran zu vereinbaren. Berlin, den 17. März 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Das Gewaltverbot der Vereinten Nationen ist die tragende Säule der internationalen Friedensordnung. Seine Erosion gefährdet nicht nur die Stabilität einer ohnehin fragilen Region, sondern die normative Grundlage globaler Kooperation insgesamt. Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich, völkerrechtlich und politisch verpflichtet, diese Ordnung konsequent und ohne doppelte Standards zu verteidigen und zu wahren. Nur eine konsistente, regelbasierte Außenpolitik wahrt Glaubwürdigkeit und trägt zur Deeskalation bei. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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