Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung (Antwort zu Drs. 21/5247)
Text
Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung (Antwort zu Drs. 21/5247)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5966
21. Wahlperiode 13.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Katrin Fey, Desiree Becker,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5247 –
Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher
Gewaltanwendung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der öffentlichen Debatte hat sich wiederholt der Eindruck verfestigt, dass
identische völkerrechtliche Maßstäbe in unterschiedlichen Konfliktlagen mit
unterschiedlicher Klarheit und Konsequenz kommuniziert und angewendet
werden (taz.de/Voelkerrecht-und-Demokratie/!6096239/, www.idos-researc
h.de/en/the-current-column/article/europes-double-standards-in-the-face-of-int
ernational-law/, verfassungsblog.de/the-double-effect-of-double-standards/).
Dies betrifft insbesondere die Einordnung von Gewaltanwendung sowie
Fragen des ius ad bellum und ius in bello.
Das internationale Recht setzt jedoch voraus, dass rechtliche Maßstäbe nicht
selektiv, sondern konsistent und überprüfbar angewandt werden. Unklarheiten
oder wahrgenommene Inkonsistenzen in der Bewertungspraxis können die
Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik sowie die Legitimität des
Völkerrechts insgesamt beeinträchtigen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass jede staatliche
Gewaltanwendung am Maßstab des geltenden Völkerrechts zu messen ist. In Artikel 1
Nummer 1 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) sind die Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen (VN) übereingekommen, sich zum Ziel zu setzen, „den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
wirksam Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu
verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu
unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem
Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen und beizulegen“.
Grundpfeiler des Friedenssicherungssystems der VN ist neben der Verpflichtung zur
friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten das umfassende
Gewaltverbot in Artikel 2 Nummer 4 VN-Charta. Der umfassende Charakter des
Gewaltverbots steht der Möglichkeit von Ausnahmen indes nicht entgegen. Vielmehr
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
enthält die VN-Charta Regelungen über militärische und nichtmilitärische
Zwangsmaßnahmen (Kapitel VII) sowie zur individuellen und kollektiven
Selbstverteidigung (Artikel 51). Für die Rechtspraxis gilt grundsätzlich: Jeder
Konflikt weist spezifische Besonderheiten auf. Nur Gleiches kann gleich
bewertet werden. Zudem bewerten beispielsweise auch Richterinnen und Richter
am Internationalen Gerichtshof völkerrechtliche Maßstäbe zuweilen
unterschiedlich, was sich in Sondervoten niederschlagen kann.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich zurückhaltend, das Handeln anderer
Staaten öffentlich völkerrechtlich zu bewerten. Denn eine völkerrechtliche
Bewertung ist nur bei umfassender Kenntnis aller relevanter Tatsachen des
Einzelfalles möglich, welche ausländische Regierungen mit Blick auf das Handeln
anderer Staaten in der Regel nicht haben. Staaten, die sich auf das Recht zur
Selbstverteidigung berufen, sind nach Artikel 51 der VN-Charta verpflichtet,
die getroffenen Maßnahmen gegenüber dem VN-Sicherheitsrat anzuzeigen.
Nur die Parteien eines bewaffneten Konflikts sind in der Lage darzulegen,
warum die Maßgaben des Rechts des bewaffneten Konflikts ihres Erachtens zum
Zeitpunkt einer konkret getroffenen Entscheidung erfüllt waren.
Zum außenpolitischen Ermessen der Bundesregierung wird auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. November 2020 (BVerwG 6 C
7.19) verwiesen, insbesondere den 3. Leitsatz: „In Bezug auf die
völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten verfügt die Bundesregierung
innerhalb der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen über einen
Einschätzungsspielraum.“ Das BVerwG folgt dabei der Rechtsauffassung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seinem Beschluss vom 16. Dezember
1980 (BVerfG 2 BvR 419/80 – BVerfGE 55, 349) ausgeführt hat, dass der
gegenwärtigen Völkerrechtsordnung weithin institutionelle Vorkehrungen fehlten,
etwa eine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit, durch die die
Richtigkeit von Rechtsauffassungen im Streitfall verbindlich festgestellt werden
könnte. Der Behauptung des eigenen Rechtsstandpunktes durch einen Staat komme
daher auf internationaler Ebene eine sehr viel größere Tragweite zu als in einer
innerstaatlichen Rechtsordnung, in der Gerichte das Recht auch für den Staat
verbindlich feststellen, so das BVerfG. Daraus hat das BVerwG in seinem
Urteil vom 25. November 2020 abgeleitet, dass den „Rechtsstandpunkten anderer
Staaten (…) bei der völkerrechtlichen Prüfung ein besonderes Gewicht“
zukomme. Denn das Grundgesetz gehe „von der Eingliederung des von ihm
verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus
(Präambel, Artikel 24 bis 26 GG)“. Es gebiete „damit zugleich, fremde
Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten“. Hinzu komme, „dass
völkerrechtliche Normen vielfach eine dynamische Auslegung erfahren oder
aufgrund einer übereinstimmenden Staatenpraxis fortentwickelt werden, um neuen
Entwicklungen im internationalen Bereich Rechnung zu tragen“ (vgl. BVerfG,
Urteil vom 12. Juli 1994 – 2 BvE 3/92, 5, 7, 8/93 – BVerfGE 90, 286). Vor
allem aber erfordere „es der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene
Mangel einer obligatorischen Gerichtsbarkeit oder sonstiger institutioneller
Vorkehrungen für eine autoritative Normauslegung, von der Bandbreite der
vertretbaren Rechtsauffassungen auszugehen“. Die Bundesregierung sei „befugt,
sich in ihren öffentlichen Verlautbarungen mit der abschließenden
völkerrechtlichen Bewertung des Handelns anderer Staaten zurückzuhalten, wenn Geltung
und Inhalt der maßgeblichen Regeln des Völkerrechts umstritten sind oder vor
dem Hintergrund neuer Entwicklungen im internationalen Bereich
Veränderungen unterliegen“. Das BVerwG hat zudem unterstrichen, dass „vor allem
auch elementare außen-, bündnis- und verteidigungspolitische Interessen der
Bundesrepublik Deutschland gegen ein einseitiges Vorgehen der
Bundesregierung im Verhältnis zu anderen Staaten sprechen“ können. Schließlich sei „dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass auf völkerrechtlicher Ebene kein
Äquivalent zum staatlichen Gewaltmonopol herrscht und die Rechtdurchsetzung daher
zwingend an die Kooperation mit anderen Staaten gebunden ist“.
1. Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der völkerrechtlichen
Bewertung grenzüberschreitender Gewaltanwendung an, insbesondere zur
Abgrenzung zwischen
a) grundsätzlich verbotener Gewalt nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-
Charta (UN = United Nations) und
b) zulässiger militärischer Gewalt aufgrund von Selbstverteidigung
(Artikel 51 der UN-Charta) oder eines Mandats des UN-Sicherheitsrats?
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu in der völkerrechtlichen
Literatur und Staatspraxis umstrittenen Auslegungen des Artikels 51 der
UN-Charta, insbesondere
a) hinsichtlich des Vorliegens eines „bewaffneten Angriffs“, einer
Unmittelbarkeit (Imminenz), Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit,
b) zur Zulässigkeit von Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche
Akteure ohne hinreichende Zurechnung zu einem Staat,
c) zur sogenannten „unable or unwilling“-Doktrin sowie
d) zur Ausdehnung des Begriffs der Unmittelbarkeit („imminence“) im
Sinne präemptiver Selbstverteidigung?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit es um das Handeln anderer Staaten geht, nutzt die Bundesregierung das
ihr eingeräumte außenpolitische Ermessen, insoweit wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Soweit es um vergangenes Handeln der Bundesregierung geht, weist sie darauf
hin, dass sie der Ansicht ist, dass auch nichtstaatliche Akteure Urheber eines
bewaffneten Angriffs sein können, auch wenn ihr Verhalten keinem Staat
zugerechnet werden kann. Diese Rechtsansicht wurde u. a. durch Resolutionen 1368
und 1373 bekräftigt, die der Sicherheitsrat der VN mit Blick auf die
Terrorangriffe gegen die USA vom 11. September 2001 erlassen hat. Dieser hat sich
unter anderem die NATO angeschlossen, als die Alliierten im Nordatlantikrat in
Reaktion auf die Terrorangriffe zum ersten und bislang einzigen Mal in der
Geschichte der NATO den Bündnisfall nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags
festgestellt haben. Ihre Position zum Selbstverteidigungsrecht von Staaten
gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) als nichtstaatlichen Akteur hat
die Bundesregierung zuletzt ihrem Antrag auf Fortsetzung des Einsatzes
bewaffneter deutscher Streitkräfte – Stabilisierung sichern, Wiedererstarken des
IS verhindern, Versöhnung in Irak fördern – vom 10. Dezember 2025
(Bundestagsdrucksache 21/3206) und in ihrem Schreiben an den VN-Sicherheitsrat
vom 10. Dezember 2015 dargelegt (S/2015/946).
Zu abstrakten und damit hypothetischen Rechtsfragen nimmt die
Bundesregierung keine Stellung. Beiträge in der wissenschaftlichen Debatte nimmt die
Bundesregierung zur Kenntnis, kommentiert sie aber nicht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie bestimmt die Bundesregierung den zeitlichen Zusammenhang
zwischen einem bewaffneten Angriff und der Ausübung des
Selbstverteidigungsrechts, insbesondere im Hinblick auf verzögerte Reaktionen sowie
auf völkerrechtlich kritisch betrachtete Einstufungen wie die Annahme
eines fortdauernden Konflikts („ongoing armed conflict“)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die völkerrechtliche Zulässigkeit
sogenannter humanitärer Interventionen ohne Mandat des UN-
Sicherheitsrats?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf ihre Antwort zu
den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Inwiefern hält die Bundesregierung das völkerrechtliche Gewaltverbot
nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta für vereinbar mit politischen
Konzepten wie der „Responsibility to Protect“ (R2P), insbesondere
soweit diese ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats als Rechtfertigung
militärischer Gewalt angeführt werden?
Die Bundesregierung hält das völkerrechtliche Gewaltverbot in Artikel 2
Nummer 4 der VN-Charta für vereinbar mit dem in Resolution A/RES/60/1 der VN-
Generalversammlung ausformulierten Konzept der Schutzverantwortung
(Responsibility to Protect, R2P), welches auf die Verantwortung des
Sicherheitsrates verweist.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die Berufung auf
humanitäre Interventionen oder vergleichbare Konzepte selektiv erfolgt und
zur Umgehung des Gewaltverbots instrumentalisiert wird?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf ihre Antwort zu
den Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Welche völkerrechtlichen Positionen erkennt die Bundesregierung als
vertretbar an, und welche lehnt sie ausdrücklich ab, im Hinblick auf die
in der Praxis einzelner Staaten vertretene Erweiterung des
Selbstverteidigungsrechts auf präemptive oder präventive Gewaltanwendung?
a) Welche Rolle spielen hierbei Beweismaßstäbe, insbesondere im
Spannungsfeld zwischen öffentlicher Nachprüfbarkeit und
geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen?
b) Welche Mindeststandards auf der Tatsachen- oder Indizienbasis hält
die Bundesregierung für erforderlich, um eine völkerrechtliche
Einordnung öffentlich zu vertreten?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass reduzierte oder
nicht öffentlich überprüfbare Beweismaßstäbe zu einer faktischen
Ausweitung von Verstößen gegen das Gewaltverbot führen, und
welche völkerrechtlichen Mindestanforderungen hält sie insoweit für
geboten?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf ihre Antwort zu
den Fragen 1 und 2 verwiesen.
8. Welche Indikatoren oder Schwellenwerte werden von der
Bundesregierung zugrunde gelegt, um mögliche Verstöße gegen das humanitäre
Völkerrecht als solche zu benennen?
Hierzu wird auf die Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1 verwiesen, die den
Soldatinnen und Soldaten sowie den zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
allen Führungsebenen der Bundeswehr als Grundlage für das in bewaffneten
Konflikten anzuwendende Humanitäre Völkerrecht dient. Es beschreibt das
Recht des bewaffneten Konflikts, wie es sich aus Sicht der Bundesregierung
darstellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
9. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung sind für die
völkerrechtliche Bewertung von Konfliktlagen im Kontext der Anwendung
staatlicher und zwischenstaatlicher Anwendung von (u. a. militärischer)
Gewalt zuständig, und wie ist der Prüfprozess strukturiert (insbesondere
Ressortabstimmung, Mitzeichnung, zeitlicher Ablauf)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 59 der
Abgeordneten Deborah Düring auf Bundestagsdrucksache 21/5249 verwiesen.
10. Welche Mechanismen bestehen, um Konsistenz und Vergleichbarkeit der
Bewertungen über unterschiedliche Konfliktlagen hinweg
sicherzustellen?
11. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie
öffentlich von
a) „völkerrechtswidrig“,
b) „völkerrechtlich strittig“,
c) „komplex“,
d) „nicht abschließend bewertbar“ oder
e) einer Bewertung ohne juristische Qualifikation
spricht, existieren hierzu interne Leitlinien, Sprachregelungen oder
standardisierte Formate, und wenn ja, welche?
12. Welche Kriterien wendet die Bundesregierung an, wenn sie aus einer
völkerrechtlichen Bewertung konkrete politische Maßnahmen ableitet
(zum Beispiel diplomatische Schritte, Sanktionen, Listung,
Einschränkung oder Aussetzung von Rüstungsexporten, Anpassung militärischer
oder nachrichtendienstlicher Kooperation sowie Initiativen in der EU
und UN), existiert hierbei eine abgestufte Bewertungs- oder
Maßnahmenmatrix, und wenn ja, nach welchen Parametern (zum Beispiel
Schweregrad, Wiederholungscharakter, Systematik, Beweislage,
Erfolgsaussichten, Bündnis- und Sicherheitsinteressen)?
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung nutzt das ihr eingeräumte außenpolitische Ermessen,
insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass identische völkerrechtliche
Maßstäbe unabhängig von politischen Beziehungen,
Bündnisverpflichtungen oder geostrategischer Bedeutung einheitlich angewandt und
kommuniziert werden?
Mit Blick auf die eigene Kommunikation und Bewertung nutzt die
Bundesregierung das ihr eingeräumte außenpolitische Ermessen, insoweit wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit Blick auf die
Kommunikation und Bewertung des Handelns anderer Staaten hat der regelmäßige
Austausch zu völkerrechtlichen Fragen im Rahmen der VN, der NATO, des
Europarates (EuR) und der Europäischen Union (EU) sowie in weiteren bi- und
multilateralen Formaten einen Abgleich der Auslegung völkerrechtlicher
Maßstäbe zum Ziel.
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass umstrittene völkerrechtliche
Doktrinen wie „accumulation of events“ oder die Annahme eines
„ongoing armed conflict“ nicht selektiv zur Rechtfertigung bestimmter
Partnerstaaten herangezogen werden, während sie in anderen Fällen keine
Anwendung finden?
15. Wie geht die Bundesregierung mit dem in der völkerrechtlichen Debatte
erhobenen Vorwurf um, dass selektive oder inkonsistente Anwendung
rechtlicher Maßstäbe („double standards“) die normative Autorität des
Völkerrechts untergraben kann?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt eine selektive oder inkonsistente Anwendung
rechtlicher Maßstäbe ab. Im Übrigen nutzt sie das ihr eingeräumte außenpolitische
Ermessen, insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
16. Wie ordnet die Bundesregierung, unter Bezugnahme auf ihre Antworten
zu den Fragen 1 bis 11, die folgenden Ereignisse völkerrechtlich ein
(bitte nach Rechtsgrundlage [UN-Mandat, Selbstverteidigung, sonstige];
ggf. Imminenz, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit; zugrunde liegenden
Tatsachen; Bewertung nach ius ad bellum; ggf. gesonderter Bewertung
nach humanitärem Völkerrecht bzw. menschenrechtlichen Maßstäben;
völkerrechtlicher Bewertung der Bundesregierung aufschlüsseln und die
Einordnung nach der UN-Charta und die daraus abgeleiteten
Konsequenzen angeben (bitte begründen).
Mit Blick auf alle genannten Situationen verweist die Bundesregierung auf das
ihr eingeräumte außenpolitische Ermessen, das sie nutzt. Insoweit wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) USA: Einsatz letaler Gewalt auf Hoher See gegen angebliche
Drogenschmugglerfahrzeuge („drug boats“) außerhalb des Küstenmeers
(2025, 2026),
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 der
Abgeordneten Deborah Düring auf Bundestagsdrucksache 21/2387 verwiesen.
b) USA und Israel: Angriffe auf Ziele auf iranischem Territorium (2025,
2026),
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 62 des
Abgeordneten Michael Kaufmann auf Bundestagsdrucksache 21/747, die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten
Boris Mijatović auf Bundestagsdrucksache 21/4657, die Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 44 der Abgeordneten Gökay Akbulut,
Plenarprotokoll 21/64 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 69 der Abgeordneten Lea Reisner auf Bundestagsdrucksache 21/5249
verwiesen.
c) Israel: Grenzüberschreitende Luftangriffe und militärische
Operationen auf libanesischem Territorium (insbesondere von 2024 bis 2026),
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 der
Abgeordneten Claudia Roth auf Bundestagsdrucksache 21/5418 verwiesen.
d) Pakistan/Afghanistan: Militärische Operationen Pakistans (Luft- und
bzw. oder Bodenoperationen) gegen Ziele auf afghanischem
Territorium (2026),
Pakistan hat im Rahmen des Völkerrechts ein Recht auf Selbstverteidigung.
Gleichzeitig dürfen zivile Einrichtungen nicht zu militärischen Zielen werden.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen aufmerksam.
e) USA/Venezuela: Einsatz militärischer Mittel durch die US-Regierung
auf venezolanischem Territorium, gewaltsame Festnahme und
Verbringung eines amtierenden ausländischen Staatsoberhaupts in die
Vereinigten Staaten (2026),
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 der
Abgeordneten Deborah Düring auf Bundestagsdrucksache 21/3685 und die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 21/4732 verwiesen.
f) Israel/Gaza: Bewaffneter Konflikt und militärische Operationen im
Gazastreifen (seit 2023) und
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4066, S. 2–3 verwiesen.
g) Russland: Angriff auf und militärische Gewalt gegen die Ukraine (seit
2022)?
Mit Blick auf die völkerrechtliche Position der Bundesregierung zu der in 16g
genannten Situation wird auf die von der Bundesregierung als Unterstützer
miteingebrachten Resolutionen der VN (insbesondere Resolution A/RES/ES-11/1
vom 2. März 2022) sowie auf Erklärungen der G7, der EU und des EuR
hingewiesen, aus denen deutlich wird, dass die Bundesregierung Russlands
Angriffskrieg gegen die Ukraine als einen eklatanten Verstoß gegen das Gewaltverbot
ansieht, der durch nichts zu rechtfertigen ist. Insoweit weist die
Bundesregierung auch auf die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom
16. März 2022 in der Sache Allegations of Genocide under the Convention on
the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian
Federation) hin, in der der IGH die sofortige Einstellung der militärischen
Operationen durch Russland in der Ukraine anordnete.
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