Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung
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Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher Gewaltanwendung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5247
21. Wahlperiode 09.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lea Reisner, Katrin Fey, Desiree Becker, Gökay Akbulut,
Janina Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Vinzenz Glaser, Jan Köstering, Stella
Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Zada Salihović, Ulrich
Thoden, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Völkerrechtliche Bewertung der Bundesregierung von staatlicher
Gewaltanwendung
In der öffentlichen Debatte hat sich wiederholt der Eindruck verfestigt, dass
identische völkerrechtliche Maßstäbe in unterschiedlichen Konfliktlagen mit
unterschiedlicher Klarheit und Konsequenz kommuniziert und angewendet
werden (taz.de/Voelkerrecht-und-Demokratie/!6096239/, www.idos-researc
h.de/en/the-current-column/article/europes-double-standards-in-the-face-of-inte
rnational-law/, verfassungsblog.de/the-double-effect-of-double-standards/).
Dies betrifft insbesondere die Einordnung von Gewaltanwendung sowie Fragen
des ius ad bellum und ius in bello.
Das internationale Recht setzt jedoch voraus, dass rechtliche Maßstäbe nicht
selektiv, sondern konsistent und überprüfbar angewandt werden. Unklarheiten
oder wahrgenommene Inkonsistenzen in der Bewertungspraxis können die
Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik sowie die Legitimität des
Völkerrechts insgesamt beeinträchtigen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kriterien legt die Bundesregierung bei der völkerrechtlichen
Bewertung grenzüberschreitender Gewaltanwendung an, insbesondere zur
Abgrenzung zwischen
a) grundsätzlich verbotener Gewalt nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-
Charta (UN = United Nations) und
b) zulässiger militärischer Gewalt aufgrund von Selbstverteidigung
(Artikel 51 der UN-Charta) oder eines Mandats des UN-Sicherheitsrats?
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu in der völkerrechtlichen
Literatur und Staatspraxis umstrittenen Auslegungen des Artikels 51 der
UN-Charta, insbesondere
a) hinsichtlich des Vorliegens eines „bewaffneten Angriffs“, einer
Unmittelbarkeit (Imminenz), Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit,
b) zur Zulässigkeit von Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure
ohne hinreichende Zurechnung zu einem Staat,
c) zur sogenannten „unable or unwilling“-Doktrin sowie
d) zur Ausdehnung des Begriffs der Unmittelbarkeit („imminence“) im
Sinne präemptiver Selbstverteidigung?
3. Wie bestimmt die Bundesregierung den zeitlichen Zusammenhang
zwischen einem bewaffneten Angriff und der Ausübung des
Selbstverteidigungsrechts, insbesondere im Hinblick auf verzögerte Reaktionen sowie
auf völkerrechtlich kritisch betrachtete Einstufungen wie die Annahme
eines fortdauernden Konflikts („ongoing armed conflict“)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die völkerrechtliche Zulässigkeit
sogenannter humanitärer Interventionen ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats?
5. Inwiefern hält die Bundesregierung das völkerrechtliche Gewaltverbot
nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta für vereinbar mit politischen
Konzepten wie der „Responsibility to Protect“ (R2P), insbesondere soweit
diese ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats als Rechtfertigung
militärischer Gewalt angeführt werden?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die Berufung auf
humanitäre Interventionen oder vergleichbare Konzepte selektiv erfolgt und
zur Umgehung des Gewaltverbots instrumentalisiert wird?
7. Welche völkerrechtlichen Positionen erkennt die Bundesregierung als
vertretbar an, und welche lehnt sie ausdrücklich ab, im Hinblick auf die in
der Praxis einzelner Staaten vertretene Erweiterung des
Selbstverteidigungsrechts auf präemptive oder präventive Gewaltanwendung?
a) Welche Rolle spielen hierbei Beweismaßstäbe, insbesondere im
Spannungsfeld zwischen öffentlicher Nachprüfbarkeit und
geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnissen?
b) Welche Mindeststandards auf der Tatsachen- oder Indizienbasis hält
die Bundesregierung für erforderlich, um eine völkerrechtliche
Einordnung öffentlich zu vertreten?
c) Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass reduzierte oder
nicht öffentlich überprüfbare Beweismaßstäbe zu einer faktischen
Ausweitung von Verstößen gegen das Gewaltverbot führen, und
welche völkerrechtlichen Mindestanforderungen hält sie insoweit für
geboten?
8. Welche Indikatoren oder Schwellenwerte werden von der
Bundesregierung zugrunde gelegt, um mögliche Verstöße gegen das humanitäre
Völkerrecht als solche zu benennen?
9. Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung sind für die
völkerrechtliche Bewertung von Konfliktlagen im Kontext der Anwendung
staatlicher und zwischenstaatlicher Anwendung von (u. a. militärischer)
Gewalt zuständig, und wie ist der Prüfprozess strukturiert (insbesondere
Ressortabstimmung, Mitzeichnung, zeitlicher Ablauf)?
10. Welche Mechanismen bestehen, um Konsistenz und Vergleichbarkeit der
Bewertungen über unterschiedliche Konfliktlagen hinweg sicherzustellen?
11. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie öffentlich
von
a) „völkerrechtswidrig“,
b) „völkerrechtlich strittig“,
c) „komplex“,
d) „nicht abschließend bewertbar“ oder
e) einer Bewertung ohne juristische Qualifikation
spricht, existieren hierzu interne Leitlinien, Sprachregelungen oder
standardisierte Formate, und wenn ja, welche?
12. Welche Kriterien wendet die Bundesregierung an, wenn sie aus einer
völkerrechtlichen Bewertung konkrete politische Maßnahmen ableitet (zum
Beispiel diplomatische Schritte, Sanktionen, Listung, Einschränkung oder
Aussetzung von Rüstungsexporten, Anpassung militärischer oder
nachrichtendienstlicher Kooperation sowie Initiativen in der EU und UN),
existiert hierbei eine abgestufte Bewertungs- oder Maßnahmenmatrix, und
wenn ja, nach welchen Parametern (zum Beispiel Schweregrad,
Wiederholungscharakter, Systematik, Beweislage, Erfolgsaussichten, Bündnis-
und Sicherheitsinteressen)?
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass identische völkerrechtliche
Maßstäbe unabhängig von politischen Beziehungen,
Bündnisverpflichtungen oder geostrategischer Bedeutung einheitlich angewandt und
kommuniziert werden?
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass umstrittene völkerrechtliche
Doktrinen wie „accumulation of events“ oder die Annahme eines
„ongoing armed conflict“ nicht selektiv zur Rechtfertigung bestimmter
Partnerstaaten herangezogen werden, während sie in anderen Fällen keine
Anwendung finden?
15. Wie geht die Bundesregierung mit dem in der völkerrechtlichen Debatte
erhobenen Vorwurf um, dass selektive oder inkonsistente Anwendung
rechtlicher Maßstäbe („double standards“) die normative Autorität des
Völker-rechts untergraben kann?
16. Wie ordnet die Bundesregierung, unter Bezugnahme auf ihre Antworten
zu den Fragen 1 bis 11, die folgenden Ereignisse völkerrechtlich ein (bitte
nach Rechtsgrundlage [UN-Mandat, Selbstverteidigung, sonstige]; ggf.
Imminenz, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit; zugrunde liegenden
Tatsachen; Bewertung nach ius ad bellum; ggf. gesonderter Bewertung nach
humanitärem Völkerrecht bzw. menschenrechtlichen Maßstäben;
völkerrechtlicher Bewertung der Bundesregierung aufschlüsseln unddie
Einordnung nach der UN-Charta und die daraus abgeleiteten Konsequenzen
angeben (bitte begründen):
a) USA: Einsatz letaler Gewalt auf Hoher See gegen angebliche
Drogenschmugglerfahrzeuge („drug boats“) außerhalb des Küstenmeers
(2025, 2026),
b) USA und Israel: Angriffe auf Ziele auf iranischem Territorium (2025,
2026),
c) Israel: Grenzüberschreitende Luftangriffe und militärische
Operationen auf libanesischem Territorium (insbesondere von 2024 bis 2026),
d) Pakistan/Afghanistan: Militärische Operationen Pakistans (Luft- und
bzw. oder Bodenoperationen) gegen Ziele auf afghanischem
Territorium (2026),
e) USA/Venezuela: Einsatz militärischer Mittel durch die US-Regierung
auf venezolanischem Territorium, gewaltsame Festnahme und
Verbringung eines amtierenden ausländischen Staatsoberhaupts in die
Vereinigten Staaten (2026),
f) Israel/Gaza: Bewaffneter Konflikt und militärische Operationen im
Gazastreifen (seit 2023) und
g) Russland: Angriff auf und militärische Gewalt gegen die Ukraine (seit
2022)?
Berlin, den 25. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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