Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken
Text
Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4753
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antrag
der Abgeordneten Christian Görke, Sascha Wagner, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Marcel Bauer, Desiree Becker, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier,
Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Caren Lay, Tamara Mazzi, Pascal
Meiser, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Zada Salihović, David Schliesing, Lisa
Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Gewerbesteuer als kommunale Einnahmequelle stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Es kommt bei der Gewerbesteuer durch stark unterschiedliche Hebesätze noch immer
zu schädlicher Steuergestaltung. Unternehmen, insbesondere größere und Konzerne,
können ihren Sitz oder einzelne Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten gezielt in
Kommunen mit besonders niedrigen Hebesätzen verlagern. Diese
Standortentscheidungen folgen nicht zwingend realwirtschaftlichen Kriterien wie guter Infrastruktur,
Fachkräfteangebot oder regionaler Wertschöpfung, sondern steuerlichen
Optimierungsüberlegungen. Dadurch entstehen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Kommunen.
Gleichzeitig bleibt die Gewerbesteuer für Städte und Gemeinden die zentrale eigene
Einnahmequelle. Wer handlungsfähige Kommunen mit funktionierender Infrastruktur,
guter Kinderbetreuung, verlässlicher Daseinsvorsorge sowie Investitionen in
Klimaschutz und Digitalisierung will, muss ihre Einnahmebasis stabilisieren und verbreitern.
Nur so können die kommunale Finanzautonomie gesichert sowie die strukturelle
Unterfinanzierung vieler Kommunen überwunden werden. Eine Reform der
Gewerbesteuer kann dazu beitragen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und des
Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG) vorzulegen, der Folgendes regelt:
1. der Mindesthebesatz in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG wird auf 350 Prozent
angehoben;
2. die Hinzurechnungsregeln nach § 8 Nr. 1 GewStG werden geändert, sodass
Pachten, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren vollständig in die
Bemessungsgrundlage einbezogen werden;
3. alle Selbstständigen – außer in Land- und Forstwirtschaft – werden besteuert,
indem in § 2 GewStG der Steuergegenstand geändert wird;
4. der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG wird auf 30.000 Euro
angehoben;
5. die Gewerbesteuerumlage nach § 6 GemFinRefG wird abgeschafft.
Berlin, den 17. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Gewerbesteuer ist derzeit die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Im Jahr 2024 vereinnahmten sie
hierdurch 75,3 Mrd. Euro (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen.
html).
Allerdings geht ein Teil der Gewerbesteuer über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder. Außerdem
werden Pachten, Mieten, Leasingraten und Lizenzgebühren nur anteilig in die Bemessungsgrundlage einbezogen und
nicht alle Selbstständigen sind von der Steuer erfasst, vor allem nicht die freien Berufe. Der im Antrag geforderte
Einbezug aller Selbstständigen – mit Ausnahme derer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind – belässt
dabei den besteuerten natürlichen Personen ihre steuerliche Anrechnungsmöglichkeit. Sie können unverändert
ihre Gewerbesteuerschuld auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen lassen.
Über unterschiedliche Hebesätze locken Städte und Gemeinden mit besonders niedrigen Gewerbesteuern
Unternehmen an (siehe allgemein https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/11/das-steueroasen-verzeichnis und
aktuell zum Beispiel Siemens Healthineers (www.nd-aktuell.de/artikel/1197774.konzerntochter-healthineers-sie-
mens-sorgt-fuer-weniger-gewerbesteuer-in-erlangen.html). Das kann kurzfristig einzelnen Kommunen nutzen,
trägt aber insgesamt dazu bei, dass die Kommunen unterfinanziert sind.
Die Gewerbesteuer kann auch mithilfe von steuerlich nicht konsolidierten Tochtergesellschaften umgangen
werden, weil hier die grundsätzlich vorgesehene Aufteilung der Gewerbesteuer auf die Betriebsstätten innerhalb
eines Konzerns nach Lohnsummen nicht greift (siehe www.juhn.com/fachwissen/unternehmensbesteuerung/
gewinnverlagerung-reduktion-der-gewerbesteuer).
Die Finanzlage der Städte und Gemeinden ist aus verschiedenen Gründen aktuell dramatisch. Der Deutsche
Städtetag geht davon aus, dass das Defizit der Kommunen in diesem Jahr 32 Milliarden Euro betragen wird (www.sta-
edtetag.de/presse/pressemeldungen/2025/2026-muss-jahr-der-entlastung-der-kommunen-werden). Deshalb
braucht es eine Stärkung der Einnahmen der Kommunen.
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ISSN 0722-8333
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