Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes (Antwort zu Drs. 21/4201)
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Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes (Antwort zu Drs. 21/4201)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4610
21. Wahlperiode 05.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4201 –
Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der öffentlichen Anhörung zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes am
17. Dezember 2025 verteidigte der Staatsminister für Kultur und Medien,
Dr. Wolfram Weimer, die Neufassung der Gedenkstättenkonzeption und
bekräftigte seinen Entschluss, diese nicht mehr erweitern zu wollen. Er betonte
ausdrücklich, dass es bei der Gedenkstättenkonzeption nicht um ein
„geschichtspolitisches Gesamtbild unserer Republik“ gehe (www.bundestag.de/d
okumente/textarchiv/2025/kw51-pa-kultur-1129518, ab Min. 17:00).
Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zuletzt im
Hinblick auf die Gedenkstättenkonzeption des Bundes herausarbeiteten, hat
der Bund nur dann die Kompetenz, Mahn- oder Gedenkstätten zu betreiben,
wenn diese Einrichtungen von „nationaler Bedeutung“ seien, oder anders
gesagt der „Repräsentation des Gesamtstaates“ dienten. Die Entscheidung, ob
eine Einrichtung diese Kriterien erfülle, obliege dem Bund dabei selbst (www.
bundestag.de/resource/blob/1110098/WD-1-018-25-WD3-053-25.pdf, S 4, 6
bis 7).
Im Vorwort zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes heißt es außerdem: „In
Deutschland ist der Bund über die Finanzierung Akteur der Erinnerungskultur,
der ermöglicht, aber nicht lenkt. Es wird allen Versuchen eine Absage erteilt,
von staatlicher Seite ein Geschichtsbild oder eine bestimmte Lesart vorgeben
zu wollen“ (https://kulturstaatsminister.de/fileadmin/user_upload/Downloads/
Aufarbeiten/Konzept_Gedenkst%C3 ProzentA4tten_05.11.25.pdf, S. 2).
Außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes betreibt oder fördert der
Bund entsprechend nur wenige Einrichtungen, wie etwa das sich noch im Bau
befindliche Freiheits- und Einheitsdenkmal. Auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 21/3373 nach den 20 wichtigsten Erinnerungsorten von
nationaler Bedeutung vermied Kulturstaatsminister Dr. Wolfram Weimer es,
weitere Erinnerungsorte zu benennen, da er keine „Rangliste der
Erinnerungsorte“ führe (https://dserver.bundestag.btg/btd/21/033/2103373.pdf, S. 2 bis 3).
Bei der erwähnten Anhörung kündigte der Kulturstaatsminister gleichwohl an,
den deutschen Kolonialismus noch in dieser Legislatur systematisch
aufarbeiten zu wollen, und zwar dahin gehend, dass dieser seinen eigenen Ort in unse-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien vom 5. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rer Erinnerungskultur bekäme. Ganz konkret nannte er u. a. die Erarbeitung
eines Konzepts für einen Erinnerungsort, die Hilfe des Bundes beim Aufbau
einer dezentralen Erinnerungslandschaft sowie Rückgabeaktivitäten im
musealen Bereich (s. o., Minute 17.00 bis 18.22).
Angesichts dieser aus Sicht der Fragesteller konträren Aussagen des
Kulturstaatsministers stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die
Bundesregierung Einrichtungen und Erinnerungsorte außerhalb der eigentlichen
Gedenkstättenkonzeption des Bundes für sich in Anspruch nimmt, diese spezifisch
fördert und inwieweit sie damit doch Einfluss auf die Erinnerungskultur
nimmt.
1. Nach welchen Kriterien befindet die Bundesregierung darüber, ob
Erinnerungsorte von nationaler Bedeutung sind bzw. ob sie der
Repräsentation des Gesamtstaates dienen?
2. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die nicht Teil der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes sind, sind aus Sicht der Bundesregierung
von nationaler Bedeutung, und welche dieser Erinnerungsorte und
Einrichtungen werden seitens des Bundes gefördert?
3. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die zuvor durch den Bund
gefördert wurden, werden nicht mehr gefördert?
4. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung im Umgang mit
Gedenkorten von nationaler Bedeutung, die nicht von der
Gedenkstättenkonzeption erfasst sind?
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung befindet grundsätzlich nicht über historische
Erinnerungsorte. Davon ausgenommen sind bislang die in der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes, der Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung der Orte der
deutschen Demokratiegeschichte sowie der Konzeption zur Erforschung,
Bewahrung, Präsentation und Vermittlung der Kultur und Geschichte der
Deutschen im östlichen Europa nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes
genannten Orte und Einrichtungen. Bei den verschiedenen Bundeseinrichtungen in
diesem Kontext hat der Gesetzgeber Erläuterungen zum
Entstehungszusammenhang in den Begründungen zu den jeweiligen Errichtungsgesetzen
niedergelegt.
5. Aus welchem Anlass und mit welcher Begründung möchte die
Bundesregierung den deutschen Kolonialismus verstärkt in ihren Fokus
nehmen?
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage beabsichtigt die Bundesregierung,
Erinnerungsorte für den Kolonialismus zu schaffen?
7. Steht bereits fest, wo sich der zentrale Erinnerungsort für den deutschen
Kolonialismus befinden soll?
8. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass der Aufbau eines gänzlich
neuen Gedenkortes entgegen der Absicht des Kulturstaatsministers (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) kein staatliches Geschichtsbild vorgibt?
Die Fragen 5 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich und verantwortungsvoll mit der
deutschen Kolonialvergangenheit auseinander, um historisches Unrecht
anzuerkennen und Verantwortung für die Gegenwart zu übernehmen. Vor diesem
Hintergrund sieht der Koalitionsvertrag vor, dass ein besonderes Augenmerk auf
einen würdigen Erinnerungsort gelegt werden soll. In einem ersten Schritt soll
hierfür ein konzeptioneller Rahmen erarbeitet werden. Dieser Prozess erfolgt
unter Einbindung von Wissenschaft, Zivilgesellschaft sowie unter
Einbeziehung internationaler Perspektiven. Ziel ist es, eine pluralistische und offene
Erinnerungskultur zu ermöglichen. Derzeit steht noch nicht fest, wo sich ein
solcher Erinnerungsort befinden könnte.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere
Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften aufzubauen,
und wenn ja, welche?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere
bereits bestehende Gedenkorte und/oder dezentrale
Erinnerungslandschaften verstärkt zu fördern, und wenn ja, inwiefern sind diese Aktivitäten
mit der erinnerungspolitischen Zurückhaltung der Bundesregierung
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar?
Die Fragen 9 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
11. Welche konkreten Rückgabeaktivitäten mit Bezug zum deutschen
Kolonialismus werden von der Bundesregierung geprüft oder betreut (bitte
einzeln auflisten)?
Die Entscheidung über Rückgaben liegt grundsätzlich beim jeweiligen Träger
der Museen und Sammlungen. Im Interesse eines abgestimmten Vorgehens
haben Bund, Länder und Kommunen im Oktober 2025 Leitlinien zum Umgang
mit Kulturgütern und menschlichen Überresten aus kolonialen Kontexten
beschlossen. Darüber hinaus bestehen Verhandlungs- und Rückgabeprozesse auf
staatlicher Ebene, unter anderem mit Nigeria, Kamerun und Tansania.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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