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Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes (Antwort zu Drs. 21/4201)

dip / drucksache 05.03.2026 · WP 21 · 21/4610 · Antwort · Original ↗

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Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes (Antwort zu Drs. 21/4201) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4610 21. Wahlperiode 05.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4201 – Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der öffentlichen Anhörung zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes am 17. Dezember 2025 verteidigte der Staatsminister für Kultur und Medien, Dr. Wolfram Weimer, die Neufassung der Gedenkstättenkonzeption und bekräftigte seinen Entschluss, diese nicht mehr erweitern zu wollen. Er betonte ausdrücklich, dass es bei der Gedenkstättenkonzeption nicht um ein „geschichtspolitisches Gesamtbild unserer Republik“ gehe (www.bundestag.de/d okumente/textarchiv/2025/kw51-pa-kultur-1129518, ab Min. 17:00). Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zuletzt im Hinblick auf die Gedenkstättenkonzeption des Bundes herausarbeiteten, hat der Bund nur dann die Kompetenz, Mahn- oder Gedenkstätten zu betreiben, wenn diese Einrichtungen von „nationaler Bedeutung“ seien, oder anders gesagt der „Repräsentation des Gesamtstaates“ dienten. Die Entscheidung, ob eine Einrichtung diese Kriterien erfülle, obliege dem Bund dabei selbst (www. bundestag.de/resource/blob/1110098/WD-1-018-25-WD3-053-25.pdf, S 4, 6 bis 7). Im Vorwort zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes heißt es außerdem: „In Deutschland ist der Bund über die Finanzierung Akteur der Erinnerungskultur, der ermöglicht, aber nicht lenkt. Es wird allen Versuchen eine Absage erteilt, von staatlicher Seite ein Geschichtsbild oder eine bestimmte Lesart vorgeben zu wollen“ (https://kulturstaatsminister.de/fileadmin/user_upload/Downloads/ Aufarbeiten/Konzept_Gedenkst%C3 ProzentA4tten_05.11.25.pdf, S. 2). Außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes betreibt oder fördert der Bund entsprechend nur wenige Einrichtungen, wie etwa das sich noch im Bau befindliche Freiheits- und Einheitsdenkmal. Auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 nach den 20 wichtigsten Erinnerungsorten von nationaler Bedeutung vermied Kulturstaatsminister Dr. Wolfram Weimer es, weitere Erinnerungsorte zu benennen, da er keine „Rangliste der Erinnerungsorte“ führe (https://dserver.bundestag.btg/btd/21/033/2103373.pdf, S. 2 bis 3). Bei der erwähnten Anhörung kündigte der Kulturstaatsminister gleichwohl an, den deutschen Kolonialismus noch in dieser Legislatur systematisch aufarbeiten zu wollen, und zwar dahin gehend, dass dieser seinen eigenen Ort in unse- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 5. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. rer Erinnerungskultur bekäme. Ganz konkret nannte er u. a. die Erarbeitung eines Konzepts für einen Erinnerungsort, die Hilfe des Bundes beim Aufbau einer dezentralen Erinnerungslandschaft sowie Rückgabeaktivitäten im musealen Bereich (s. o., Minute 17.00 bis 18.22). Angesichts dieser aus Sicht der Fragesteller konträren Aussagen des Kulturstaatsministers stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Bundesregierung Einrichtungen und Erinnerungsorte außerhalb der eigentlichen Gedenkstättenkonzeption des Bundes für sich in Anspruch nimmt, diese spezifisch fördert und inwieweit sie damit doch Einfluss auf die Erinnerungskultur nimmt.  1. Nach welchen Kriterien befindet die Bundesregierung darüber, ob Erinnerungsorte von nationaler Bedeutung sind bzw. ob sie der Repräsentation des Gesamtstaates dienen?  2. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die nicht Teil der Gedenkstättenkonzeption des Bundes sind, sind aus Sicht der Bundesregierung von nationaler Bedeutung, und welche dieser Erinnerungsorte und Einrichtungen werden seitens des Bundes gefördert?  3. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die zuvor durch den Bund gefördert wurden, werden nicht mehr gefördert?  4. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung im Umgang mit Gedenkorten von nationaler Bedeutung, die nicht von der Gedenkstättenkonzeption erfasst sind? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung befindet grundsätzlich nicht über historische Erinnerungsorte. Davon ausgenommen sind bislang die in der Gedenkstättenkonzeption des Bundes, der Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung der Orte der deutschen Demokratiegeschichte sowie der Konzeption zur Erforschung, Bewahrung, Präsentation und Vermittlung der Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Orte und Einrichtungen. Bei den verschiedenen Bundeseinrichtungen in diesem Kontext hat der Gesetzgeber Erläuterungen zum Entstehungszusammenhang in den Begründungen zu den jeweiligen Errichtungsgesetzen niedergelegt.  5. Aus welchem Anlass und mit welcher Begründung möchte die Bundesregierung den deutschen Kolonialismus verstärkt in ihren Fokus nehmen?  6. Auf welcher rechtlichen Grundlage beabsichtigt die Bundesregierung, Erinnerungsorte für den Kolonialismus zu schaffen?  7. Steht bereits fest, wo sich der zentrale Erinnerungsort für den deutschen Kolonialismus befinden soll?  8. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass der Aufbau eines gänzlich neuen Gedenkortes entgegen der Absicht des Kulturstaatsministers (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kein staatliches Geschichtsbild vorgibt? Die Fragen 5 bis 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich und verantwortungsvoll mit der deutschen Kolonialvergangenheit auseinander, um historisches Unrecht anzuerkennen und Verantwortung für die Gegenwart zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund sieht der Koalitionsvertrag vor, dass ein besonderes Augenmerk auf einen würdigen Erinnerungsort gelegt werden soll. In einem ersten Schritt soll hierfür ein konzeptioneller Rahmen erarbeitet werden. Dieser Prozess erfolgt unter Einbindung von Wissenschaft, Zivilgesellschaft sowie unter Einbeziehung internationaler Perspektiven. Ziel ist es, eine pluralistische und offene Erinnerungskultur zu ermöglichen. Derzeit steht noch nicht fest, wo sich ein solcher Erinnerungsort befinden könnte.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften aufzubauen, und wenn ja, welche? 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere bereits bestehende Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften verstärkt zu fördern, und wenn ja, inwiefern sind diese Aktivitäten mit der erinnerungspolitischen Zurückhaltung der Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar? Die Fragen 9 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. 11. Welche konkreten Rückgabeaktivitäten mit Bezug zum deutschen Kolonialismus werden von der Bundesregierung geprüft oder betreut (bitte einzeln auflisten)? Die Entscheidung über Rückgaben liegt grundsätzlich beim jeweiligen Träger der Museen und Sammlungen. Im Interesse eines abgestimmten Vorgehens haben Bund, Länder und Kommunen im Oktober 2025 Leitlinien zum Umgang mit Kulturgütern und menschlichen Überresten aus kolonialen Kontexten beschlossen. Darüber hinaus bestehen Verhandlungs- und Rückgabeprozesse auf staatlicher Ebene, unter anderem mit Nigeria, Kamerun und Tansania. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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