Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes
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Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4201
21. Wahlperiode 19.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner,
Ronald Gläser, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich
und der Fraktion der AfD
Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes
Bei der öffentlichen Anhörung zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes am
17. Dezember 2025 verteidigte der Staatsminister für Kultur und Medien,
Dr. Wolfram Weimer, die Neufassung der Gedenkstättenkonzeption und
bekräftigte seinen Entschluss, diese nicht mehr erweitern zu wollen. Er betonte
ausdrücklich, dass es bei der Gedenkstättenkonzeption nicht um ein
„geschichtspolitisches Gesamtbild unserer Republik“ gehe (www.bundestag.de/dokumente/te
xtarchiv/2025/kw51-pa-kultur-1129518, ab Min. 17:00).
Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zuletzt im
Hinblick auf die Gedenkstättenkonzeption des Bundes herausarbeiteten, hat der
Bund nur dann die Kompetenz, Mahn- oder Gedenkstätten zu betreiben, wenn
diese Einrichtungen von „nationaler Bedeutung“ seien, oder anders gesagt der
„Repräsentation des Gesamtstaates“ dienten. Die Entscheidung, ob eine
Einrichtung diese Kriterien erfülle, obliege dem Bund dabei selbst (www.bundesta
g.de/resource/blob/1110098/WD-1-018-25-WD3-053-25.pdf, S 4, 6 bis 7).
Im Vorwort zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes heißt es außerdem: „In
Deutschland ist der Bund über die Finanzierung Akteur der Erinnerungskultur,
der ermöglicht, aber nicht lenkt. Es wird allen Versuchen eine Absage erteilt,
von staatlicher Seite ein Geschichtsbild oder eine bestimmte Lesart vorgeben
zu wollen“ (https://kulturstaatsminister.de/fileadmin/user_upload/Downloads/A
ufarbeiten/Konzept_Gedenkst%C3 ProzentA4tten_05.11.25.pdf, S. 2).
Außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes betreibt oder fördert der
Bund entsprechend nur wenige Einrichtungen, wie etwa das sich noch im Bau
befindliche Freiheits- und Einheitsdenkmal. Auf die Schriftliche Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 21/3373 nach den 20 wichtigsten Erinnerungsorten von
nationaler Bedeutung vermied Kulturstaatsminister Dr. Wolfram Weimer es,
weitere Erinnerungsorte zu benennen, da er keine „Rangliste der
Erinnerungsorte“ führe (https://dserver.bundestag.btg/btd/21/033/2103373.pdf, S. 2 bis 3).
Bei der erwähnten Anhörung kündigte der Kulturstaatsminister gleichwohl an,
den deutschen Kolonialismus noch in dieser Legislatur systematisch
aufarbeiten zu wollen, und zwar dahin gehend, dass dieser seinen eigenen Ort in
unserer Erinnerungskultur bekäme. Ganz konkret nannte er u. a. die Erarbeitung
eines Konzepts für einen Erinnerungsort, die Hilfe des Bundes beim Aufbau
einer dezentralen Erinnerungslandschaft sowie Rückgabeaktivitäten im
musealen Bereich (s. o., Minute 17.00 bis 18.22).
Angesichts dieser aus Sicht der Fragesteller konträren Aussagen des
Kulturstaatsministers stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die
Bundesregierung Einrichtungen und Erinnerungsorte außerhalb der eigentlichen
Gedenkstättenkonzeption des Bundes für sich in Anspruch nimmt, diese spezifisch
fördert und inwieweit sie damit doch Einfluss auf die Erinnerungskultur nimmt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Nach welchen Kriterien befindet die Bundesregierung darüber, ob
Erinnerungsorte von nationaler Bedeutung sind bzw. ob sie der Repräsentation
des Gesamtstaates dienen?
2. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die nicht Teil der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes sind, sind aus Sicht der Bundesregierung von
nationaler Bedeutung, und welche dieser Erinnerungsorte und
Einrichtungen werden seitens des Bundes gefördert?
3. Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die zuvor durch den Bund
gefördert wurden, werden nicht mehr gefördert?
4. Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung im Umgang mit
Gedenkorten von nationaler Bedeutung, die nicht von der
Gedenkstättenkonzeption erfasst sind?
5. Aus welchem Anlass und mit welcher Begründung möchte die
Bundesregierung den deutschen Kolonialismus verstärkt in ihren Fokus nehmen?
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage beabsichtigt die Bundesregierung,
Erinnerungsorte für den Kolonialismus zu schaffen?
7. Steht bereits fest, wo sich der zentrale Erinnerungsort für den deutschen
Kolonialismus befinden soll?
8. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass der Aufbau eines gänzlich
neuen Gedenkortes entgegen der Absicht des Kulturstaatsministers (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) kein staatliches Geschichtsbild vorgibt?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere
Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften aufzubauen, und
wenn ja, welche?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere
bereits bestehende Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften
verstärkt zu fördern, und wenn ja, inwiefern sind diese Aktivitäten mit der
erinnerungspolitischen Zurückhaltung der Bundesregierung (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar?
11. Welche konkreten Rückgabeaktivitäten mit Bezug zum deutschen
Kolonialismus werden von der Bundesregierung geprüft oder betreut (bitte
einzeln auflisten)?
Berlin, den 18. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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