Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
Text
Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6850
21. Wahlperiode 07.07.2026
Unterrichtung
durch den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag
Tätigkeitsbericht des Polizeibeauftragten über den Zeitraum vom
1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Vorwort ........................................................................................... 3
2 Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim
Deutschen Bundestag ..................................................................... 6
3 Strukturelle Fragestellungen ......................................................... 8
3.1 Infrastrukturelle Fragestellungen ...................................................... 8
3.2 Vorwürfe von Diskriminierung und Racial Profiling ....................... 13
3.3 Mangelnde Fehlerkultur ................................................................... 15
3.4 Kommunikation der Bundespolizei .................................................. 16
3.5 Sexuelle Belästigung und Sexismus ................................................. 17
3.6 Tarifbeschäftigte ............................................................................... 19
3.7 Ausbildung ....................................................................................... 19
3.8 Frauen in Führungspositionen .......................................................... 20
3.9 Disziplinarverfahren ......................................................................... 21
4 Eingaben und Selbstbefassungen .................................................. 23
4.1 Eingaben, Hinweise und Anregungen von Bürger:innen ................. 23
4.2 Eingaben von Polizeibeschäftigten ................................................... 31
4.3 Selbstbefassungsangelegenheiten ..................................................... 34
5 Besuche, Informationsaustausch und Kooperation ..................... 38
5.1 Besuche bei den Polizeibehörden des Bundes .................................. 38
5.1.1 Besuche bei der Bundespolizei ......................................................... 38
5.1.2 Besuche beim Bundeskriminalamt ................................................... 41
5.1.3 Besuche bei der Polizei beim Deutschen Bundestag ........................ 42
Seite
5.2 Informationsaustausch und Zusammenarbeit ................................... 42
5.3 Internationale Zusammenarbeit ........................................................ 48
5.4 Presse und Kommunikation .............................................................. 49
6 Organisation .................................................................................... 50
7 Anlage .............................................................................................. 51
1 Vorwort
Die Menschen in Deutschland können sich sicher fühlen. Sie leben in einem der sichersten Länder der Welt. Dies
ist insbesondere dem täglichen Einsatz der Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes zu verdanken. Es
beeindruckt mich, mit welcher Professionalität und Anpassungsfähigkeit diese Behörden auf die vielfältigen
Herausforderungen unserer Zeit reagieren.
Die rasante Entwicklung neuer Kriminalitätsformen, die zunehmende Verlagerung von Straftaten in den digitalen
Raum, neue Herausforderungen durch Extremismus, Desinformation und die missbräuchliche Nutzung
künstlicher Intelligenz stellen die Sicherheitsbehörden vor erhebliche Aufgaben. Dies betrifft nicht nur die operativen
Bereiche, sondern ebenso die zahlreichen Beschäftigten, die den funktionierenden Dienstbetrieb im Hintergrund
sicherstellen. Der Gesetzgeber ist daher gut beraten, den Polizeibehörden des Bundes auch künftig die
personellen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um schwerer
und schwerster Kriminalität wirksam begegnen zu können. Bei meinen zahlreichen Besuchen in den Dienststellen
habe ich Beschäftigte erlebt, die sich ihrer besonderen Verantwortung im Umgang mit Eingriffsbefugnissen und
staatlichen Mitteln in hohem Maße bewusst sind und diese mit der notwendigen Sorgfalt wahrnehmen.
Sicherheit bedeutet jedoch mehr als Schutz vor Kriminalität. Eine sichere Gesellschaft lebt auch davon, dass sich
alle Menschen als Teil dieser Gesellschaft fühlen können. Gerade in einer Zeit zunehmender gesellschaftlicher
Polarisierung, einer Verrohung öffentlicher Debatten sowie fortbestehender rassistischer und
menschenfeindlicher Einstellungen bleibt dies eine zentrale Herausforderung. Die Verantwortung hierfür liegt nicht allein bei den
Polizeibehörden. Die Polizei nimmt jedoch eine besondere Rolle als sichtbare Vertreterin des demokratischen
Rechtsstaates ein. Vertrauen in polizeiliches Handeln ist deshalb ein entscheidender Faktor für den
gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Der Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor zeigt, dass Menschen mit Einwanderungsgeschichte der
deutschen Polizei grundsätzlich ein hohes Vertrauen entgegenbringen. Gleichzeitig wird deutlich, wie nachhaltig
Diskriminierungserfahrungen dieses Vertrauen beeinträchtigen können. Es bleibt deshalb ein wichtiges Anliegen
meiner Amtszeit, den Dialog mit migrantischen Communities zu pflegen, polizeiliches Handeln transparent zu
erläutern und zugleich die Sensibilität für Antidiskriminierung und Antirassismus innerhalb der Polizeibehörden
weiter zu stärken. Hierzu gehören kontinuierliche Aus- und Fortbildungsangebote ebenso wie eine gelebte
Fehlerkultur. Bei meinen Gesprächen innerhalb der Polizeibehörden des Bundes erlebe ich bereits ein hohes Maß an
Problembewusstsein und Verantwortungsbereitschaft – sowohl bei Führungskräften als auch bei
Polizeivollzugsbeamt:innen sowie Tarifbeschäftigten. Bei mehr als 65.000 Beschäftigten kann und wird es trotz größter
Professionalität zu Fehlern kommen. Entscheidend ist daher nicht die unrealistische Erwartung völliger Fehlerfreiheit,
sondern die Frage, wie Behörden mit Fehlern umgehen, aus ihnen lernen und dadurch das Vertrauen der
Beschäftigten ebenso wie das Vertrauen der Bürger:innen stärken. Die weitere Entwicklung einer offenen und
konstruktiven Fehlerkultur bleibt deshalb ein wichtiges Anliegen meiner Tätigkeit als Polizeibeauftragter des Bundes beim
Deutschen Bundestag.
Die Anforderungen an die Polizeibehörden des Bundes verändern sich kontinuierlich. Eine professionelle
Aufgabenerfüllung unter diesen Bedingungen setzt voraus, dass Aus- und Fortbildung Schritt halten mit neuen
gesellschaftlichen, technischen und einsatzbezogenen Entwicklungen. Bei meinen Besuchen in den
Bildungseinrichtungen der Bundespolizei habe ich vielfach erlebt, mit welchem Engagement Lehrende und Verantwortliche daran
arbeiten, Ausbildungsinhalte fortlaufend an die gestiegenen Anforderungen des Polizeiberufs anzupassen.
Gleichzeitig sehe ich Verbesserungsbedarf bei der Nutzung digitaler Lernformate und der Flexibilisierung von
Fortbildungsangeboten. Gerade das Fernstudium für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der
Bundespolizeiakademie in Lübeck sollte einen höheren Stellenwert erhalten – nicht zuletzt mit Blick auf die bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie auf die Schaffung gleicher Karrierechancen.
Insbesondere die nach wie vor geringe Zahl von Frauen in Führungspositionen bei den Polizeibehörden des
Bundes macht deutlich, dass bestehende Strukturen weiterhin kritisch überprüft werden müssen.
Gleichstellungsbeauftragte nehmen hierbei eine zentrale Rolle ein. Die steigende Zahl von Eingaben mit Bezug zu sexueller
Belästigung zeigt, wie wichtig ihre Arbeit und eine angemessene personelle und organisatorische Ausstattung sind.
Ein weiteres Beispiel für die sich wandelnden Anforderungen an die Polizeibehörden des Bundes ist die
Bundespolizei See. Als Teil der Deutschen Küstenwache leistet sie seit Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur
maritimen Sicherheit Deutschlands. Neue Aufgaben – etwa im Zusammenhang mit der Überwachung möglicher
Spionageaktivitäten durch die sogenannte „russische Schattenflotte“, der Sicherung kritischer Infrastruktur auf See
sowie der Beteiligung an Einsätzen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex – erhöhen
die Anforderungen an Personal und Ausstattung erheblich. Gerade die Beteiligung an Frontex-Missionen im
Mittelmeerraum und in der Ägäis ist auch Ausdruck europäischer Verantwortung. Wer die Sicherung der Schengen-
Außengrenzen als gemeinschaftliche Aufgabe begreift, muss die dafür notwendigen personellen und materiellen
Voraussetzungen schaffen.
Mir ist bewusst, dass die Erweiterung entsprechender Fähigkeiten angesichts der allgemeinen Personalsituation
eine Herausforderung darstellt. Gleichwohl sollten notwendige Entwicklungen nicht an langwierigen
Verwaltungs- und Zuständigkeitsfragen scheitern. Dazu zählt nach meiner Einschätzung auch die Frage, wie Fachwissen
und Erfahrung ehemaliger Angehöriger der Bundeswehr – insbesondere in Bereichen wie Waffentechnik,
Maschinenbetrieb oder dem Einsatz unbemannter Systeme – künftig stärker für die Bundespolizei nutzbar gemacht
werden können.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Polizeibehörden des Bundes bleibt damit eine zentrale Aufgabe. Sie
betrifft nicht nur neue Befugnisse und technische Ausstattung, sondern ebenso die Fähigkeit der Behörden,
qualifiziertes Personal zu gewinnen, vorhandene Kompetenzen zu erhalten und sich an ein verändertes
sicherheitspolitisches Umfeld anzupassen.
Ein besonders drängendes Thema meiner Arbeit im Berichtszeitraum war erneut der Zustand zahlreicher
Liegenschaften der Bundespolizei. Bereits in meinem letzten Jahresbericht habe ich auf erhebliche Defizite bei der
Unterbringung der Beschäftigten hingewiesen. Die Erkenntnisse des aktuellen Berichtszeitraums zeigen jedoch, dass
sich der Handlungsbedarf nicht verringert hat – im Gegenteil. Eine zeitgemäße und funktionale Unterbringung ist
keine Nebensache. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für professionelle Polizeiarbeit, für die Sicherheit der
Beschäftigten und für die Attraktivität der Bundespolizei als Arbeitgeberin. Vor diesem Hintergrund ist es nur
schwer nachvollziehbar, dass bei öffentlichen Bauvorhaben Bearbeitungs- und Umsetzungszeiträume von 15 oder
sogar 20 Jahren als nahezu selbstverständlich hingenommen werden.
Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Ursachen dieser Missstände nach meinen Erkenntnissen weder in
mangelndem Engagement der Verantwortlichen innerhalb der Bundespolizei noch ausschließlich in fehlenden
Haushaltsmitteln liegen. Vielmehr zeigt sich ein komplexes Geflecht aus langwierigen Genehmigungsprozessen,
einer Vielzahl beteiligter Stellen und schwerfälligen Verwaltungsabläufen, das notwendige Verbesserungen über
Jahre und teilweise Jahrzehnte verzögert.
Besonders eindrücklich zeigt sich dies am Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei in Walsrode. Dort
wartet man nach meinen Erkenntnissen bereits seit Mitte der 1970er Jahre auf den Bau eines Sportplatzes, der für
eine zeitgemäße Polizeiausbildung von erheblicher Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass ein Gebäude der
Liegenschaft infolge eines über Jahre fortschreitenden Schimmelbefalls inzwischen nicht mehr nutzbar ist und abgerissen
werden muss. Wann ein Ersatzneubau realisiert wird, ist derzeit nicht absehbar. Darüber hinaus bestehen weitere
erhebliche Einschränkungen, etwa durch Belastungen des Trinkwassers, fehlende Räumlichkeiten für die
Ausbildung der Personenbegleiter:innen Luft sowie durch zahlreiche weitere bauliche Defizite. Vergleichbare Zustände
finden sich – teilweise in unterschiedlicher Ausprägung – auch an weiteren Aus- und Fortbildungsstandorten, in
Bereichen der Bereitschaftspolizei sowie an zahlreichen Dienststellen der Bundespolizei im gesamten
Bundesgebiet. Die Dringlichkeit dieses Handlungsbedarfs kann nicht ausreichend betont werden. Es geht um die Erfüllung
der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten, um die Attraktivität der Bundespolizei als
Arbeitgeberin und letztlich um die Fähigkeit der Behörde, ihren Auftrag dauerhaft und professionell
wahrzunehmen.
Es ist nicht Aufgabe des Polizeibeauftragten, detaillierte bauliche oder verwaltungsorganisatorische Lösungen
vorzugeben. Gleichwohl sehe ich es als meine Aufgabe an, auf strukturelle Hindernisse hinzuweisen und Impulse
für notwendige Veränderungen zu geben. Deshalb beschäftige ich mich in diesem Bericht auch mit Ideen, die
beschleunigte Verfahren und eine klarere Ausgestaltung von Verantwortlichkeiten zum Ziel haben.
Die Bundesbereitschaftspolizei und andere Einheiten der Bundespolizei tragen seit vielen Jahren eine
außergewöhnlich hohe Einsatzbelastung. Insbesondere seit dem Jahr 2015 und nochmals verstärkt seit der Ausweitung der
Grenzkontrollen auf sämtliche deutschen Landgrenzen im Jahr 2023 werden erhebliche personelle Ressourcen dauerhaft
für diese Aufgabe gebunden.
Die Bundespolizei hat diese zusätzliche Belastung über einen langen Zeitraum mit hoher Professionalität bewältigt.
Dies ist Ausdruck der hohen Leistungsbereitschaft der Beschäftigten und zugleich Ergebnis der langfristigen
Entscheidungen des Deutschen Bundestages, die personelle Stärke der Bundespolizei kontinuierlich auszubauen.
Diese Entwicklung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der dauerhafte Einsatz großer Kräfteanteile an
den Grenzen Auswirkungen auf andere Kernaufgaben der Bundespolizei hat. Insbesondere bei der
Bundesbereitschaftspolizei und den Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten besteht die Gefahr, dass Ausbildung,
Training komplexer Einsatzlagen und die Vorbereitung auf außergewöhnliche Krisensituationen nicht in dem Umfang
stattfinden können, wie dies für eine moderne Sicherheitsbehörde erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang die
derzeitigen Grenzkontrollen fortgeführt werden, ist eine politische Entscheidung, die durch die hierfür zuständigen
demokratischen Institutionen zu treffen ist. Die Aufgabe des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen
Bundestag ist es nicht, diese politische Entscheidung zu bewerten, sondern die Auswirkungen auf die Polizeibehörden
des Bundes auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse darzustellen.
Gerade diese Erkenntnisse machen deutlich, dass die personelle und finanzielle Konsolidierung der Bundespolizei
auch in Zukunft konsequent fortgesetzt werden muss. Die bisher erreichten Fortschritte beim Personalaufwuchs
haben wesentlich dazu beigetragen, die zusätzlichen Belastungen der vergangenen Jahre bewältigen zu können. Ohne
diesen langfristigen Ausbau der Personalstruktur wäre eine derart umfangreiche und dauerhafte Aufgabenerfüllung
kaum möglich gewesen.
Ein weiterer zentraler Baustein für die Zukunftsfähigkeit der Bundespolizei ist die Modernisierung ihrer rechtlichen
Grundlagen. Bei meinen Besuchen in den Dienststellen wird regelmäßig die Notwendigkeit einer Novellierung des
Bundespolizeigesetzes angesprochen. Es ist daher folgerichtig, dass der Deutsche Bundestag die Aufgabe verfolgt,
die in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1994 stammenden Regelungen an die heutigen Anforderungen einer
modernen Sicherheitsbehörde anzupassen.
Eine moderne Rechtsgrundlage, neue technische Möglichkeiten und zusätzliche Aufgaben aufgrund der veränderten
sicherheitspolitischen Lage erfordern jedoch zugleich eine nachhaltige personelle und finanzielle Ausstattung. Die
Modernisierung der Bundespolizei darf sich nicht auf neue Befugnisse und technische Instrumente beschränken.
Ebenso notwendig sind ausreichendes Personal, moderne Infrastruktur und leistungsfähige Verwaltungsstrukturen.
Dabei darf der Blick nicht allein auf den operativen Bereich gerichtet werden. Der personelle Ausbau der
Bundespolizei muss auch die administrativen Bereiche angemessen berücksichtigen. Leistungsfähige Stäbe, Personal- und
Verwaltungsbereiche sowie eine starke Unterstützung der operativen Kräfte sind unverzichtbare Voraussetzungen
für einen funktionierenden Polizeibetrieb. Ich werde mich daher im kommenden Berichtszeitraum vertieft mit der
Entwicklung der administrativen Bereiche und der Situation der Tarifbeschäftigten innerhalb der Polizeibehörden
des Bundes befassen.
Ein Blick auf die erneut deutlich gestiegene Zahl der Eingaben von Bürger:innen sowie Beschäftigten der
Polizeibehörden des Bundes zeigt, dass das Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag
zunehmend bekannt wird und als unabhängige Anlaufstelle Vertrauen genießt.
Die in diesem Jahresbericht dargestellten Eingaben geben einen exemplarischen Einblick in die Vielfalt der
Anliegen, mit denen sich mein Team und ich im Berichtszeitraum befasst haben. Hinter jeder Eingabe steht ein
individuelles Anliegen – oftmals verbunden mit dem Wunsch nach Aufklärung, Unterstützung oder Veränderung. Die hohe
Zahl auch struktureller Hinweise bestätigt aus meiner Sicht die Notwendigkeit eines starken und unabhängigen
Polizeibeauftragten.
Das gewachsene Vertrauen in das Amt ist Anerkennung und Verpflichtung zugleich. Der deutliche Anstieg der
Eingaben führt auch innerhalb meiner Dienststelle zu einer steigenden Arbeitsbelastung. Mein besonderer Dank gilt
deshalb meinen Mitarbeiter:innen, die die vielfältigen Anliegen mit großem Engagement, hoher fachlicher
Kompetenz und der notwendigen Sensibilität bearbeiten.
Mein Anspruch bleibt es, durch eine unabhängige, sachliche und konstruktive Arbeit dazu beizutragen, das
Vertrauen zwischen Bürger:innen, den Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes und dem demokratischen
Rechtsstaat weiter zu stärken.
Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und freue mich über Ihre Rückmeldungen zu diesem Jahresbericht.
2 Amt des Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag
Als Polizeibeauftragter des Bundes unterstütze ich den Deutschen Bundestag bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle – so bestimmt es das Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des
Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz – PolBeauftrG). In der Ausübung meines Amtes bin
ich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Mein gesetzlicher Auftrag umfasst die Aufgabe, strukturelle
Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen
Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie mögliches Fehlverhalten von
Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall – insbesondere solches, welches auf eine Verletzung
von Grundrechten schließen lässt – zu bewerten und zu untersuchen. Über die Ergebnisse meiner Arbeit habe ich
dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit jährlich zum 30. Juni Bericht zu erstatten.
Der Gesetzgeber hat mit meinem Amt eine vollständig weisungsungebundene Stelle außerhalb der behördlichen
Strukturen der Polizeibehörden des Bundes geschaffen. Sowohl Bürger:innen als auch Beschäftigte können sich
an mich wenden, um mich auf mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder auf mögliches
Fehlverhalten im Einzelfall aufmerksam zu machen. Darüber hinaus habe ich aber auch die Möglichkeit, tätig zu werden,
wenn ich auf andere Weise von Umständen erfahre, die auf mögliche strukturelle Missstände oder mögliches
Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten.
Ich war von Beginn meiner Wahl an für Eingaben, Beschwerden oder Anregungen per Telefon, per E-Mail oder
per Post erreichbar. Meine Kontaktdaten lauten:
Der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag
Uli Grötsch
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 (0)30 227 39900
Fax: +49 (0)30 227 39901
E-Mail: polizeibeauftragter@bundestag.de
Internetseite: www.polizeibeauftragter.de
Mein Berichtsjahr war von grundlegenden gesetzlichen Neuerungen im Bereich der Inneren Sicherheit sowie von
wichtigen Gesetzgebungsvorhaben im Hinblick auf die Polizeibehörden des Bundes geprägt.
Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3051) ist eine umfassende Reform des seit 1994 weitgehend unveränderten
Gesetzes beabsichtigt. Ein bedeutsamer und längst überfälliger Schritt, den ich ausdrücklich begrüße. Mit den
vorgesehenen Neuregelungen erhält die Bundespolizei einen modernen und den Anforderungen des 21.
Jahrhunderts entsprechenden Rechtsrahmen. Das habe ich auch als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung zu
dem Gesetzentwurf deutlich gemacht. Ich hoffe, dass der Bundestag das Gesetz nun auch zügig beschließt.
Mit der Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes wurde der Einsatz und die Erprobung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) –
sogenannte Taser – auf eine rechtssichere Grundlage gestellt und der Waffenbegriff entsprechend ergänzt. Das Gesetz
trat am 28. November 2025 in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
vom 11. März 2026 hat der Gesetzgeber insbesondere durch das KRITIS-Dachgesetz erstmals einen
bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für die Stärkung der sektorübergreifenden physischen Sicherheit kritischer
Infrastrukturen geschaffen. Der Schutz der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen ist bereits im BSI-Gesetz geregelt. Mit
dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz und durch die Verordnung (EU) 2022/2554
(sogenannte „DORA-Verordnung“) werden die Regelungen zum Cyberschutz von kritischen Infrastrukturen
weiterentwickelt. Das KRITIS-Dachgesetz tritt neben diese Regelungen, sieht aber gleichzeitig eine größtmögliche
Kohärenz mit den Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit von kritischen Anlagen und weiteren Einrichtungen vor.
Damit wird ein kohärentes System zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen und von weiteren Einrichtungen
mit Blick auf physische Maßnahmen und Cyberschutzmaßnahmen geschaffen, welches die jeweiligen
europarechtlichen Vorgaben umsetzt.
Darüber hinaus wurden zur Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf
nationaler Ebene erforderliche Gesetze verabschiedet: Zum einen das GEAS-Anpassungsgesetz und zum anderem
das GEAS-Anpassungsfolgegesetz. Damit werden insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz an die
neuen unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, ebenso wie das Asylbewerberleistungsgesetz und das Gesetz über
das Ausländerzentralregister. Die Regelungen sind ganz überwiegend mit der unionsrechtlich vorgegebenen
Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte am 12. Juni 2026 in Kraft getreten, zu denen unter anderem die Einführung
verpflichtender Asylgrenzverfahren durch die Asylverfahrens-Verordnung gehört. Ziel dieser Verfahren an den
EU-Außengrenzen ist es, Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen
Schutz haben, schneller und zugleich rechtsstaatlich durchzuführen.
Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzespaket mit den Gesetzentwürfen zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (Bundestagsdrucksache 21/6132) sowie zur Stärkung der
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Bundestagsdrucksache 21/6131) sieht
Befugnisse insbesondere für Bundespolizei und Bundeskriminalamt zur automatisierten Datenanalyse, für den
biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die Polizeibehörden des
Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung vor, ebenso wie die Befugnis zur
Sicherungsanordnung durch das Bundeskriminalamt.
3 Strukturelle Fragestellungen
Auch in meinem zweiten Berichtsjahr ergaben sich aus den Eingaben, die mich erreichten, und den vielen
Gesprächen, die ich mit Bürger:innen, mit Beschäftigen der Polizeibehörden des Bundes auf allen Ebenen, mit
Interessenvertreter:innen, mit Gleichstellungsbeauftragten, mit Gewerkschaftsvertreter:innen, mit Vertreter:innen
verschiedener Nichtregierungsorganisationen sowie aus der Wissenschaft, mit verschiedenen Beauftragten auf
Bundesebene geführt habe, – um nur einige zu nennen –, Themen, die mir Anhaltspunkte für mögliche strukturelle
Defizite gegeben haben. Manche Themen waren dabei neu. Viele Themen, die mich bereits in meinem
vorangegangenen Berichtsjahr beschäftigten und die ich in meinem Bericht geschildert hatte, beschäftigten mich weiter
und bestärkten mich in der Bewertung, dass hier struktureller Handlungsbedarf besteht. Auf einige thematische
Schwerpunkte in diesem Berichtsjahr werde ich im Folgenden eingehen.
Zuvor ist es mir aber ein Anliegen festzustellen, dass ich auch in diesem Berichtsjahr durch Eingaben keine
Anhaltspunkte zu strukturellen Mängeln im Hinblick auf unverhältnismäßige Polizeigewalt bei den Polizeibehörden
des Bundes feststellen konnte. Auch in diesem Berichtsjahr haben sich Rassismusvorwürfe in den Eingaben
hauptsächlich auf Racial Profiling bezogen.
Demgegenüber haben sich maßgeblich folgende strukturelle Fragestellungen herausgestellt:
3.1 Infrastrukturelle Fragestellungen
Liegenschaften
In meinem letzten Tätigkeitsbericht habe ich mich bereits mit dem enormen Investitionsstau im Bereich Bau- und
Liegenschaftsunterhaltung und den vor Ort kaum übersehbaren Konsequenzen, die das Bundeskriminalamt und
die Bundespolizei zu „ertragen“ haben, befasst. Die dahinter liegenden strukturellen Defizite habe ich in den
letzten Monaten verstärkt in den Blick genommen.
Liegenschaftsprobleme haben mich bei fast allen Besuchen und Gesprächen, insbesondere bei der Bundespolizei,
immer wieder begleitet. Bemerkenswert ist, dass ich von Beschäftigten aller Hierarchieebenen mit den Sorgen
um fehlende Unterkunftsgebäude und die Verlängerung von Bauzeiten bis hin zu drohenden Arbeitsausfällen
aufgrund maroder Gebäude konfrontiert wurde. Es ist mir ein großes Anliegen, hier genauer hinzuschauen, auch
wenn die Zumutungen um jahrzehntealte und zum Teil nicht mehr nutzbare Liegenschaften und die jahrelange
Verschleppung von Sanierungs- und Baumaßnahmen naturgemäß keine sofort behebbaren Probleme sind. In
meinen Augen ist im Liegenschaftswesen dringend eine Kraftanstrengung aller Beteiligten erforderlich.
Allein schon vor dem Hintergrund, dass das Bundeskriminalamt weniger Standorte als die Bundespolizei und
somit auch weniger regionale Kontaktstellen hat, können auch hier bestehende Liegenschaftsprobleme oftmals
leichter bewältigt werden. Es freut mich, dass es bei den anstehenden Bauvorhaben vorangeht. Am
Übungsstandort der Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamtes in Fürstenwalde/Spree rollen bereits die ersten Bagger und
die Planungen für den neuen Hauptstandort des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden, der alle bisher im gesamten
Stadtgebiet verteilten Liegenschaften auf einem Campus zusammenführen soll (All-In-One), kommen gut voran.
Am Standort Meckenheim ist eine Erweiterung der Nutzfläche aufgrund von personellem Aufwuchs in Planung.
In diesem Zuge soll auch ein neues Einsatztrainingszentrum entstehen. Im Übrigen besteht, wie mir bei meinem
letzten Besuch vor Ort ebenfalls geschildert wurde, die Asbest-Problematik weiter. Ich werde mich regelmäßig
über den aktuellen Fortgang der Baumaßnahmen informieren.
Die Bundespolizei steht nicht zuletzt auch wegen des massiven Personalaufwuchses im vergangenen Jahrzehnt
im Bereich ihrer Liegenschaften enorm unter Druck. Die vereinzelte Instandsetzung von teils jahrzehntealten
Gebäuden und die sporadische Behebung von Mängeln kommen an ihr Ende. Hier leidet nicht mehr nur die
Infrastruktur, hier leiden die Beschäftigten vor Ort.
In Sankt Augustin konnte ich persönlich einen Eindruck von den umfangreichen Baumaßnahmen gewinnen. An
diesem Standort treffen die Anliegen der Bundespolizeidirektion 11, der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
und der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, auch bei den Baumaßnahmen, aufeinander. Trotz der engagierten
Arbeit der vor Ort agierenden „Arbeitsgemeinschaft (AG) Masterplan“ kommt es zu Frust bei den Beschäftigten,
wenn Genehmigungsverfahren zu lange dauern und die Einbeziehung der Nutzer:innen zu wünschen übrig lässt.
Als Beispiel sei hier die Planung des Hundertschaftsgebäudes der vierten Einsatzhundertschaft genannt. Zur
Unterbringung der Bereitschaftspolizist:innen wurde zunächst ein für Büroräumlichkeiten geplantes
Übergangsgebäude herangezogen. Bei der Konzipierung fehlte es jedoch beispielsweise an einem Auffahrraum für Fahrzeuge
oder einer integrierten Waffenkammer. Erst nachdem immer wieder Druck gemacht wurde, konnte hier eine
zufriedenstellende Lösung erreicht werden, Waffenkammer inklusive.
Für mich ist klar: Die Abteilungen der Direktion Bundesbereitschaftspolizei sind sich in ihren Grundzügen
ähnlich. Daher sollte sich hier – aber auch bei anderen Bauprojekten – die Planung der Konzepte der Bundespolizei,
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und der Bauverwaltungen an bereits erfolgreichen Baumaßnahmen
orientieren. Nach meinem Verständnis darf es in der Praxis nicht für jedes Hundertschaftsgebäude Diskussionen
um die Anforderungen geben. Ich erhoffe mir hier von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine bessere
Zusammenarbeit der Regionalstellen untereinander, um die Bundespolizei bereits zu Beginn der Planungsphase
gezielter zu unterstützen, beispielsweise beim Erstellen von entsprechenden Bedarfsanfragen. Darüber hinaus hat
nur die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Fachexpertise, um über vor Ort zu berücksichtigende bauliche
Besonderheiten aufzuklären und somit die Bundespolizei in ihrer Entscheidungsfindung zu beraten. Hier lässt
sich bereits Zeit gewinnen! Ziel aller Beteiligten muss es sein, Abläufe zu beschleunigen. Die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben könnte insgesamt häufiger Lösungen auf Grundlage ihrer Erfahrung mit gleichgelagerten,
erfolgreichen Baumaßnahmen anbieten. Die Bundespolizei ist meinem Eindruck nach bereit, auch innovative
Wege zu gehen, um die Liegenschaftssituation schnell und nachhaltig zu verbessern.
Immer wieder habe ich bei meinen Gesprächen festgestellt, dass ein guter und regelmäßiger Austausch auf
Arbeitsebene erforderlich ist, um voranzukommen. Als positives Beispiel kann ich hier auf ein Treffen auf Initiative
des Bundestagsabgeordneten Lars Klingbeil verweisen, bei dem es um die seit Jahren bestehenden
Herausforderungen bezüglich des Um- und Ausbaus des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums Walsrode ging. Bei
diesem gemeinsamen Gespräch haben wir uns mit Vertreter:innen der Bundespolizei, des Bundesministeriums
des Innern, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, des staatlichen Baumanagements Niedersachsen und der
Gewerkschaft der Polizei über konkrete Lösungsansätze ausgetauscht. Treffen dieser Art sind aus meiner Sicht
mindestens dort, wo Stillstand herrscht, unentbehrlich, um sich untereinander auf Ziele und einen gemeinsamen
Weg zu verständigen. Auch ich werde am „Thema Walsrode“ dranbleiben und mir von nun an regelmäßig die
Meilensteine ansehen, insbesondere mit Blick auf den hier dringend erforderlichen Sportplatz, das sich in Planung
befindliche Rotationsgebäude und das neue Trainingscenter, welches die in Walsrode stattfindenden Schulungen
für Personenbegleiter:innen Luft entzerren soll.
Die verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Bundespolizei sind mir eine Herzensangelegenheit.
Dort erfahren zumeist junge Polizist:innen ihre Prägung und Motivation für ein ganzes Berufsleben. Nicht nur am
Standort Walsrode sind teilweise seit Jahrzehnten bestehende bauliche Mängel ein erhebliches Hemmnis für einen
optimalen Start in den Polizeiberuf. Auch beispielweise in der Bundespolizeiausbildungsstätte Bielefeld erschwert
die veraltete Gebäudestruktur die Arbeit der Ausbilder:innen und macht eine optimale Ausbildung vor Ort schwer.
Das hängt auch mit der unklaren Situation zusammen, die über den Fortbestand des Standortes über das Jahr 2032
hinaus besteht. Hier wünsche ich mir, dass schnell eine Entscheidung für den Erhalt des Standortes getroffen wird.
Spätestens dann muss auch hier in die Gebäude investiert werden.
Mit Blick etwa auf die Bundespolizeidirektion München wird deutlich, dass die Liegenschaftsprobleme teilweise
so tiefgreifend sind, dass es nicht hinnehmbar erscheint, unseren Bundespolizist:innen noch viel länger die Arbeit
in maroden Liegenschaften zuzumuten. Die Infrastruktur der dortigen Direktionsgebäude ist so gefährdet, dass
bereits Notfallarbeitsplätze beantragt wurden. Nach langwierigen Verhandlungen mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben konnte eine Kernsanierung aller Gebäudeteile vereinbart werden. Die Errichtung der zur
etappenweisen Sanierung der Direktion erforderlichen Ausweichgebäude dauert jedoch zu lange. Ich werde mich
weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass alle bürokratischen Hindernisse möglichst niedrigschwellig
angegangen werden, damit sich auch dieses Großprojekt nicht um Jahre verzögert.
Der Bau von Gebäuden für Sicherheitsbehörden ist per se ein komplexes Unterfangen, das durch spezifische
sicherheitstechnische Anforderungen geprägt ist. Neben weitgehenden Regelungen oder Vorgaben,
beispielsweise zur energetischen Bauweise, vereinen Polizeigebäude auch diverse Funktionen: Büroflächen, Sporthallen,
Werkstätten, Schießstände, Gewahrsamsräume, Lehrsäle, IT-Gebäude, um nur einige zu nennen. Dennoch duldet
die fachgerechte Ausstattung der größten Sicherheitsbehörde des Bundes, insbesondere vor dem Hintergrund
immer neuer Aufgaben, keinen Aufschub mehr. Die Leitungen der Polizeidienststellen müssen mit den ihnen zur
Verfügung stehenden Ressourcen auf alle Lagen flexibel reagieren können, um ihren gesetzlichen Auftrag rund
um die Uhr bestmöglich zu erfüllen. Die Bündelung des Liegenschaftsmanagements des Bundes in den Händen
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben führt dazu, dass die Bundespolizei für ihre Auftragserfüllung im Guten
wie im Schlechten auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben angewiesen ist. Daher ist es aus meiner Sicht
von entscheidender Bedeutung, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beispielsweise interne Vorgaben
gleich auslegt oder Abstimmungsprozesse im eigenen Haus mit Blick auf die Erfordernisse der Bundespolizei
anpasst. Das Liegenschaftsmanagement für die Bundespolizei muss priorisiert werden. Es empfiehlt sich
zusätzlich, an geeigneter Stelle eine Auswahl von zwei oder drei komplexen Bauprojekten auszukoppeln, um anhand
von Pilotprojekten alternative Umsetzungsmöglichkeiten zu erproben, beispielsweise indem die Bundespolizei
dort selbst als Bauherrin auftritt (unter Zurverfügungstellung der notwendigen Fachexpertise wohlgemerkt). Eine
weitere, bereits jetzt rechtlich vorhandene Möglichkeit, außerhalb gelernter Strukturen zu bauen, ist die Nutzung
öffentlich-privater Partnerschaften. Ein positives Beispiel stellt hier der Neubau der Bundespolizeiinspektion
Offenburg dar. Ein privater Unternehmer tritt hier als Bauherr auf. So konnte das Gebäude in nur 18 Monaten
errichtet werden. Über die Rahmenbedingungen, die hier zum Erfolg geführt haben und inwieweit sie auch
andernorts Anwendung finden könnten, werde ich mich in einem meiner nächsten Besuche in der Region informieren.
Auch die der Bundespolizei von der Deutschen Bahn zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in Bahnhöfen
beziehungsweise Bahnhofsnähe, die in einem unterschiedlich guten Zustand sind, habe ich weiter im Blick. Die
klarstellenden Regelungen in der vorgesehenen Neufassung des Bundespolizeigesetzes begrüße ich daher
ausdrücklich, wie ich es auch als Sachverständiger im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf betont habe. Dies
gilt in besonderem Maße für die vorgesehene Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, die Versorgung ihrer
Betriebsgelände, einschließlich der Flächen, die der Bundespolizei überlassen werden, nach dem Stand der Technik
sicherzustellen, und der Bundespolizei alle für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Leitungen und
Anschlüsse, Funksysteme und fest installierten Geräte zur Verfügung zu stellen. Die zudem im Gesetz vorgesehene
Evaluierung der Unterbringungssituation in diesem Bereich durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit
einer wissenschaftlichen Einrichtung, halte ich mit Blick auf die zum Teil problematischen Zustände an einigen
Bahnhöfen für dringend geboten. Die Unterbringungssituation der Bundespolizei in Fulda etwa ist nach wie vor
nicht akzeptabel. Von den unzureichenden Umständen hatte ich mir Anfang 2025 vor Ort bereits selbst ein Bild
gemacht und in meinem letzten Bericht sehr deutlich darauf hingewiesen. Aktuell gehen zwar die Planungen für
den Umbau des gesamten Bahnhofs und einen damit verbundenen Interimsstandort der Bundespolizeiwache
voran. Gleichzeitig ist aber der jetzige Zustand, nunmehr zusätzlich noch durch einen Wasserschaden weiter
verschlechtert, im Sinne der Beschäftigten nicht mehr lange tragbar. Hierzu bin ich aktuell auch mit der Deutschen
Bahn im Austausch. Ich beabsichtige darüber hinaus, mir in Kürze vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu
machen und mich über den Stand der Planungen informieren zu lassen.
Im Fall des sanierungsbedürftigen Bundespolizeireviers Hagen geht es voran. Eine den örtlichen Bedürfnissen
entsprechende Unterbringung konnte seitens der Deutschen Bahn nicht realisiert werden. Die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, in diesem Fall nicht originär zuständig, erkundet deshalb zurzeit den Markt nach
bedarfsgerechten Liegenschaften. Es bleibt aber noch ein Stück zu gehen. Die hygienischen Zustände am Hauptbahnhof
Mannheim wiederum, unter denen das ansässige Bundespolizeirevier lange leiden musste, konnten mittlerweile
erheblich verbessert werden. Davon konnte ich mir bei meinem Besuch noch im Juni dieses Jahres ein eigenes
Bild machen. Nachdem ich mich in dieser Angelegenheit an die Bundespolizei gewandt hatte, wurde hier
umgehend reagiert.
Insgesamt betrachtet bedarf es aus meiner Sicht eines Mentalitätswechsels bei den handelnden Akteuren im
Bereich Bau und Liegenschaften, um unsere Sicherheitsbehörden zukunftsfest und gemessen an den steigenden
Anforderungen bedarfsgerecht auszustatten. Es scheitert hier nicht am Haushaltsgesetzgeber, sondern größtenteils
an Strukturen, mangelnden personellen Kapazitäten und einem Mangel an Flexibilität einiger Akteure. Viel zu oft
habe ich von meinen Gesprächspartner:innen gehört, dass immer dann, wenn der richtige Pfad bereits beschritten
war und der Baubeginn konkret bevorstand, im letzten Moment doch noch eine Anforderung konkretisiert, ein
Formular nachgebessert oder eine Zustimmung eingeholt werden musste. Die „Hyperbürokratisierung in den
Köpfen“ mancher darf nicht zulasten insbesondere der Bundespolizei gehen, weil Innere Sicherheit weder
verhandelbar noch aufschiebbar ist. Nicht zuletzt schulden wir es den vielen engagierten Polizeibeschäftigten, denn
sie sind das sicherheitspolitische Rückgrat unserer freiheitlichen Gesellschaft. Es darf schließlich nicht außer Acht
bleiben, dass die Arbeit der Polizeien des Bundes auch in langjährigen und kräftezehrenden Bauphasen unbeirrt
hochprofessionell fortgeführt wird, oft in Interimsgebäuden oder Containern. Um die Situation vor Ort nicht aus
den Augen zu verlieren, werde ich den Fortschritt von großen Baumaßnahmen in den kommenden Monaten
verstärkt beobachten und Stillstand hartnäckig hinterfragen. Im Blick behalten werde ich zudem die Frage, ob
Ausnahmen, die bei der Bundeswehr im Zuge der Zeitenwende im Bau- und Vergabewesen zur Anwendung kommen,
auf die Polizeien des Bundes übertragen werden können.
Grenzkontrollen
Auch im aktuellen Berichtszeitraum hat mich das Thema der fortdauernden Binnengrenzkontrollen weiter
intensiv beschäftigt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kontrollen ab Mai 2025 intensiviert wurden und der
Europäischen Kommission die neuerliche Verlängerung der Binnengrenzkontrollen bis September 2026
angezeigt wurde.
Ich betrachte die aktuellen Binnengrenzkontrollen aus mehreren Gründen mit wachsender Sorge.
Zum einen zeigen die aktuellen Zahlen, dass die Bundespolizei die Migrationslage an den Grenzen in den Griff
bekommen hat. Nun muss es darum gehen, der Bundespolizei eine Perspektive für die Zukunft zu geben. Denn
dauerhaft ist der Kräfteeinsatz so nicht haltbar. Die Politik sollte darüber nachdenken, wie Grenzkontrollen
ausgestaltet werden, um künftige Migrationslagen zu bewältigen. Ich bin überzeugt, dass der Bundespolizei mehr
Flexibilität in der Ausgestaltung der Kontrollen vor Ort eingeräumt werden sollte. Der Einsatz moderner
technischer Mittel, wie automatisierter Kennzeichenerkennung oder Drohnentechnik, kann hierbei einen wichtigen
Beitrag zur Entlastung der Einsatzkräfte leisten. Auch die EU-Kommission mahnte in einer Stellungnahme zur
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu den vorübergehenden Binnengrenzkontrollen Anfang Juni 2026
(C(2026) 3557 final) an, für Deutschland einen maßgeschneiderten Ansatz für jeden Abschnitt der Binnengrenze
und jede Bedrohung in Betracht zu ziehen. Als ersten Schritt schlägt die Kommission insbesondere nicht-statische,
nicht-systematische risikobasierte Stichprobenkontrollen, einschließlich Polizeikontrollen im Grenzgebiet vor
sowie eine verstärkte Zusammenarbeit bei polizeilichen Aufgaben und bei der Rückübernahme mit benachbarten
Mitgliedstaaten. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies eine solide Grundlage für die schrittweise Aufhebung
der Binnengrenzkontrollen sein kann, ohne Kompromisse bei der Sicherheit oder der Migrationskontrollen
eingehen zu müssen.
Es ist zudem absehbar, dass auf die Bundespolizei im Zuge geplanter gesetzlicher Änderungen weitere Aufgaben
zukommen werden, etwa im Bereich der Drohnen- und Cyberabwehr oder der Ausweitung von
Kontrollbefugnissen. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, sowohl die erforderlichen personellen, technischen und
organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen als auch Ressourcen sinnvoll einzusetzen.
Zum anderen mehren sich Urteile von deutschen Gerichten, die Zweifel an der Recht- und Verhältnismäßigkeit
der fortdauernden Binnengrenzkontrollen aufkommen lassen. Aus Gesprächen und Besuchen weiß ich, dass viele
Menschen die Grenzkontrollen beispielsweise an der deutsch-dänischen Grenze nicht mehr für verhältnismäßig
halten. Die unklare rechtliche Situation wird auch von den Einsatzkräften als belastend wahrgenommen, sie
wünschen sich hier zurecht Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
Für mich als Polizeibeauftragten wiegt aber besonders die außergewöhnliche Belastungssituation der eingesetzten
Polizeibeschäftigten schwer. Im Rahmen meiner Besuche, insbesondere bei Einheiten der
Bundesbereitschaftspolizei, wurde ich auch in diesem Berichtsjahr auf zahlreiche Herausforderungen im Zusammenhang mit den
Grenzkontrollen aufmerksam gemacht. Ich treffe regelmäßig Einsatzkräfte, die teilweise bereits seit dem Jahr
2015 an den Grenzkontrollstellen eingesetzt sind. Viele von ihnen äußern den nachvollziehbaren Wunsch nach
einer klaren Perspektive hinsichtlich des weiteren Fortgangs der Maßnahmen zur Migrationskontrolle. Dabei sind
mancherorts eine deutliche Belastung und auch Frustration spürbar. Darauf weisen auch an mich gerichtete
Beschwerden von Betroffenen von Grenzkontrollen hin, die sich etwa über eine nicht angemessene und nicht als
situations- und adressatengerecht wahrgenommene Kommunikation beschwerten. Und das sind bei Weitem nicht
nur diejenigen, die regelmäßig über die Grenzen pendeln und dutzende Male kontrolliert werden.
Hinzu kommt, dass die anhaltenden Grenzkontrollen – wie mir immer wieder geschildert wurde – erhebliche
Auswirkungen auf andere Aufgabengebiete der Bundesbereitschaftspolizei haben. Notwendige Trainings- und
Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich taktischer Einsatzkompetenzen, seien vielfach eingeschränkt
oder könnten nur unzureichend durchgeführt werden. Um ihre Aufgaben dauerhaft und unter angemessenen
Bedingungen erfüllen zu können, brauchen die Einsatzkräfte eine nachhaltige Stärkung und Entlastung. Nach meinen
Erkenntnissen und Gesprächen mit den Polizeikräften vor Ort wird der enorme personelle Aufwand, den die
aktuellen Grenzkontrollen mit sich bringen, zudem nur mit dem weitflächigen Einsatz von in der Ausbildung
befindlichen Kräften gestemmt. Diese Belastung kann nicht im Interesse der Nachwuchskräfte sein, da die
Ausbildung nach Ausbildungsplan darunter leidet, wie mir geschildert wurde.
Bereits im letzten Berichtsjahr habe ich Defizite bei der infrastrukturellen Ausstattung an Grenzkontrollstellen
festgestellt, die ich auch in meinem Tätigkeitsbericht ausführlich beschrieben und benannt habe. Im aktuellen
Berichtszeitraum konnte ich zwar Verbesserungen feststellen, gleichwohl bestehen an einigen Standorten aber
weiterhin Zustände, die den dort eingesetzten Bundespolizist:innen nicht zugemutet werden können. So gibt es
an 19 Kontrollstellen mobile Toiletten („Dixi“), wie ich zuletzt bei meinem Besuch an der Grenzkontrollstelle
Bundesautobahn 96 – Sigmarszell feststellen musste. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Einsatzkräfte ihren
Dienst bei unterschiedlichsten Witterungsbedingungen verrichten, ist eine angemessene Ausstattung zwingend
erforderlich. Viele Einsatzkräfte arbeiten seit Monaten an der Belastungsgrenze. Hohe Überstunden, kurzfristige
Änderungen der Dienstpläne, eingeschränkte Möglichkeiten zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie
fehlende ausreichende Erholungsphasen sind vielerorts Realität. Dieser Zustand ist auf Dauer nicht tragbar.
Es wäre wünschenswert, wenn vor dem geschilderten Hintergrund jetzt eine intensive politische Debatte über die
tatsächliche Effektivität der Grenzkontrollen, über die Belastungsgrenzen der eingesetzten Kräfte und über
nachhaltige Lösungen, die sowohl unseren Sicherheitsinteressen als auch den Arbeitsbedingungen der
Polizeibeschäftigten gerecht werden, geführt würde.
Beschaffungen
Immer wieder wurde ich auch in diesem Berichtsjahr von Polizeibeschäftigten aller Hierarchieebenen und aus
verschiedensten Bereichen auf frustrierend lange dauernde Beschaffungsmaßnahmen angesprochen, selbst bei
Beschaffungen nur geringeren Umfangs. Die bestehenden Regelungen, die Komplexität der Verfahren und die
Beteiligung verschiedener Stellen stünden effizienten Beschaffungen im Wege. Man brauche mehr Jurist:innen
als fachliche Expert:innen und viel Geduld, um etwa technische Einsatzmittel rechtssicher zu beschaffen, so
Beschäftigte. Gerade in Zeiten, in denen sich die sicherheitspolitische Lage mit so hoher Geschwindigkeit verändert,
ist es jedoch für die Sicherheitsbehörden zwingend erforderlich, auch bei Beschaffungen mit diesen rasanten
Veränderungen mithalten zu können. Das ist letztlich auch eine Frage der Einsatzfähigkeit der Polizeibehörden des
Bundes.
Dass hier ein erheblicher Handlungsbedarf besteht, lässt sich an dem folgenden exemplarisch herausgegriffenen
Beschaffungsverfahren klar erkennen, zu dem ich mich regelmäßig unterrichten ließ:
Anfang 2025 stand fest, dass technische Geräte zur Unterstützung der Bundespolizist:innen an
Grenzkontrollstellen beschafft werden sollten. Wegen des geschätzten Auftragswertes wurde der Beschaffungsauftrag Mitte März
2025 an das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern abgegeben. Die Vergabeunterlagen wurden in
Abstimmung mit den beteiligten Stellen erstellt und für ein europaweites Vergabeverfahren veröffentlicht. Nach
der Veröffentlichung stellte ein Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes, der von
dieser abgelehnt wurde, sodass das Vergabeverfahren weiterlaufen konnte. Nach Erprobung der angebotenen
Geräte und der Entscheidung für ein Modell wurden die unterlegenen Bieter – wie gesetzlich vorgeschrieben – Mitte
Januar 2026 über die beabsichtigte Zuschlagserteilung unterrichtet. Infolgedessen wurden fristgerecht mehrere
Rügen gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung erhoben. Ende Februar 2026 konnte schließlich der Zuschlag
erteilt werden. Nach Zuschlagserteilung wurde jedoch ein weiterer Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
des Bundes gestellt, sodass sich der Abruf der Geräte weiter verzögerte. Ende Mai 2026 erfolgte dann der Abruf
der Geräte. Die Lieferung soll in Kürze erfolgen. Nach fast anderthalb Jahren scheinen jetzt die Geräte für die
Polizeibeamt:innen vor Ort endlich zumindest in greifbarer Nähe. Die beispielhafte Darstellung macht aber das
Problem sehr deutlich: Es bedarf dringend einer Vereinfachung und Flexibilisierung der bestehenden Regelungen
für Beschaffungen der Polizeien des Bundes.
Ein großer Schritt in die richtige Richtung ist die nunmehr auf den Weg gebrachte Reform des Vergaberechts.
Das Ende April 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe
öffentlicher Aufträge tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Es enthält deutliche Verfahrenserleichterungen, die sich zum Teil für
die Bundeswehr bereits im Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr von
Februar 2026 wiederfinden. Ein wichtiger Aspekt der Neuregelung betrifft die sogenannte Losvergabe. Das
Gesetz sieht eine – vorerst bis zum 31. Dezember 2030 befristete – Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs-
und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor.
Zudem wird ein beschleunigtes Nachprüfungsverfahren eingeführt, bei dem die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde von Bietern gegen Entscheidungen der Vergabekammer entfällt. Daneben werden Vergabeverfahren
insgesamt digitaler und unbürokratischer gestaltet, etwa durch den Wegfall besonders strenger Formerfordernisse
und die Möglichkeit, Dokumente unbeschadet nachreichen zu können. Besonders begrüßenswert ist die Anhebung
der Wertgrenze für Direktaufträge für Vergaben des Bundes. Das Gesetz sieht vor, diese von (vorübergehend)
15.000 Euro dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Dadurch sind Beschaffungen in diesem Rahmen ohne
förmliches Vergabeverfahren möglich – und so unbürokratischer sowie mit geringerem Aufwand umsetzbar. Im
Übrigen stellt das neue Gesetz klar, dass auch Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen
Souveränität betreffen, unter die Definition der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ fallen können und damit eine
Ausnahme vom Vergaberecht gelten kann.
Diese Neuregelungen begrüße ich ausdrücklich. Angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen
Herausforderungen müssen die Polizeibehörden des Bundes die notwendige Ausstattung unbürokratisch und zügig beschaffen
können, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.
Zudem sollte meines Erachtens aber auch geprüft werden, den einzelnen Polizeibehörden bei der Beschaffung
mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Dies betrifft die zentralisierte Durchführung von Beschaffungen durch
das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern. Gerade bei Beschaffungsmaßnahmen geringeren
Umfangs sollte darüber nachgedacht werden, ob diese nicht effizienter durch Bundespolizei und Bundeskriminalamt
selbst erfolgen könnten.
Aufgrund EU-rechtlicher Regelungen sind die nationalen Möglichkeiten für Reformen im vergaberechtlichen
Oberschwellenbereich begrenzt. Da die Polizeibehörden des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jedoch
auch auf Investitionen in diesen Größenordnungen angewiesen sind, unterstütze ich das Vorhaben der
Bundesregierung, sich für weitere Reformen auch auf der europäischen Ebene einzusetzen.
Ich werde die Umsetzung der Neuregelungen im Vergaberecht intensiv verfolgen und dabei genau im Blick
behalten, ob diese für die Polizeibehörden des Bundes als wichtigste Player im Bereich der Inneren Sicherheit auf
Bundesebene ausreichend sind, um den Anforderungen an moderne Polizeien gerecht zu werden. Gerade auch
vor dem Hintergrund, dass nach meiner Auffassung in Zeiten hybrider Bedrohungen der Bereich „Sicherheit“
jedenfalls im Bereich von Beschaffungen in seiner Gesamtheit betrachtet werden sollte.
3.2 Vorwürfe von Diskriminierung und Racial Profiling
Auch im aktuellen Berichtszeitraum nahmen Vorwürfe von Diskriminierung und Racial Profiling im
Zusammenhang mit bundespolizeilichen Maßnahmen breiten Raum in den an mich gerichteten Beschwerden ein. So haben
mich im Berichtszeitraum 50 Eingaben von Betroffenen erreicht, in denen mir von konkreten Anhaltspunkten von
Diskriminierung und Racial Profiling bei bundespolizeilichen Maßnahmen berichtet wurde. Davon habe ich in
33 Fällen ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Dabei handelt es sich überwiegend um Beschwerden im
Rahmen von Kontrollsituationen an den deutschen Grenzen (dazu zählen auch Kontrollen an den Flughäfen, in Zügen
und an Bahnhöfen). Dieser Eingabeschwerpunkt ist angesichts der weiter stattfindenden bundespolizeilichen
stationären Kontrollmaßnahmen an den Grenzen schlüssig.
Beschwerden über Diskriminierung und Racial Profiling erfüllten jedoch nicht immer die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untersuchung nach dem Polizeibeauftragtengesetz. Dazu zählten an mich herangetragene
Vorwürfe gegenüber den Polizeien der Länder, für die ich nicht zuständig bin. Daneben gab es auch in diesem
Berichtsjahr immer wieder Fälle, in denen Betroffene ihre anonymen oder bewusst unbestimmt gehaltenen
Schilderungen mir gegenüber nicht konkretisieren wollten. Sie fürchteten negative Konsequenzen bei namentlicher
Zuordnung und Offenlegung gegenüber der Bundespolizei und baten mich ausdrücklich, keine Untersuchung
einzuleiten. In einigen Zuschriften, die mich erreichten, waren die Einsender:innen nicht selbst von einer polizeilichen
Maßnahme betroffen, sodass ich nach den Vorschriften des Polizeibeauftragtengesetzes in diesen Fällen keine
Untersuchung eingeleitet habe. Gleichwohl wird die Problematik auch in diesen Fällen deutlich. So wurde mir
beispielsweise folgender Vorfall berichtet:
„…in einem Abteil mit einer einzigen augenscheinlich nicht-weißen Person [gingen] die Beamten gezielt auf diese
Person zu und [schauten] ausschließlich ihre Dokumente im Detail an. Die vorgezeigten Dokumente der übrigen
Passagiere wurden ignoriert. Einem weißen Fahrgast, der den Beamten von sich aus sagte, dass er seinen
Ausweis vergessen hatte, wurde lediglich gesagt, er solle ihn nächstes Mal mitbringen.“
Oder eine ähnliche, mir geschilderte Beobachtung:
„Meine mitreisende Freundin und ich saßen in einem Viererabteil ganz hinten im Wagen neben einer älteren
französischen Dame und einer männlichen Person Anfang 40 (Person of Colour). Seine Frau (mit einem
Kopftuch) und seinen drei Kinder saßen neben uns in einem Tischabteil für vier Personen. Nachdem die zwei Polizisten
eine weitere Person im Abteil kontrolliert hatten, kam einer der beiden Polizisten zielgerichtet und dominant
wirkend ohne Zögern auf den Mann neben uns zu. Skeptisch musternd, nahm der Polizist ohne ein freundliches
Wort oder ein förmliches ,Hallo’ den Ausweisstapel des Mannes in die Hand. Dabei stand er sehr dominant in
bedrohlicher Haltung vor dem Mann. Der Mann erklärte, dass die Personen am Tisch neben ihm seine Familie
sei und zeigte auf den Ausweisstapel seiner Familie. Außerdem versuchte er, durch ein nettes Lächeln die
Situation und Stimmung zu beruhigen. Der Polizist kontrollierte die Ausweise der Familie, sah uns danach sehr kurz
musternd an und ging daraufhin, ohne unsere Ausweise auch zu kontrollieren. Er hat also bewusst durch unser
Aussehen, bzw. das Aussehen im Zugabteil geurteilt, wen er kontrolliert und wen nicht… Es stellte sich heraus,
dass die Familie auf dem Rückweg von Tunesien war und auf dem Heimweg Richtung Berlin, wo die Familie
schon seit mehreren Jahren wohnt. Die Familie spricht fließend Deutsch und hat schon öfter Erfahrungen dieser
Art machen müssen.“
Klar ist: Es muss sichergestellt werden, dass Menschen nicht allein oder überproportional häufig wegen ihres
äußeren Erscheinungsbildes überprüft werden. Auch wenn ich in den geschilderten und vergleichbaren Fällen
kein Untersuchungsverfahren eingeleitet habe, so geben mir die Schilderungen dennoch wichtige Hinweise auf
konkrete Fallkonstellationen, die in Gesprächen mit der Bundespolizei zu Verbesserungen beitragen können.
Insgesamt bedarf es nach wie vor einer stärkeren Auseinandersetzung innerhalb der Polizeien mit diesem Thema.
Deshalb mahne ich einmal mehr eine verstärkte Evaluierung von Kontrollsituationen und eine verbesserte
Sensibilisierung der Polizeibeschäftigten im Hinblick auf eine transparente und bürgerfreundliche Kontrollpraxis an.
Im polizeilichen Alltag kann dies durch fortlaufende Schulungen, Supervisionen und durch eine reflektierte
Kontrollpraxis unterstützt werden. Wissenschaftliche Studien geben ähnliche Empfehlungen ab. So kommt auch die
vom Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt 2026 veröffentlichte InRa-Studie 2024 „Institutionen
& Rassismus“ zu dem Schluss, dass es einer stärkeren Verankerung rassismuskritischer Fortbildungs- und
Reflexionsangebote bedürfe. Zugleich stellt die Studie fest, dass bereits bestehende freiwillige Schulungen und
Workshops aufgrund der hohen Arbeitsbelastung kaum wahrgenommen würden.
Als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung zum Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
im Innenausschuss hatte ich mich dafür stark gemacht, in das Gesetz eine Klarstellung aufzunehmen, dass bei
Personenkontrollen die Auswahl kontrollierter Personen anhand von Merkmalen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3
des Grundgesetzes ohne sachlichen Grund unzulässig ist. Auch wenn es sich bei einer solchen Regelung formal
lediglich um eine deklaratorische Bestätigung bereits bestehender verfassungsrechtlicher und europarechtlicher
Vorgaben handeln würde, so würde dies aber eine klare Erwartungshaltung gegenüber den eingesetzten Kräften
der Bundespolizei formulieren und das Vertrauen der Bevölkerung in rechtstaatliches polizeiliches Handeln
stärken.
Ich verstehe die Perspektive von Menschen aus der Gruppe der People of Colour, die über die deutsche Grenze
pendeln – dies teilweise häufig und oft aus beruflichen Gründen –, bisher nie kontrolliert wurden, und jetzt
aufgrund der Personenkontrollen an den Grenzen kontrolliert werden. Gleichzeitig habe ich genauso Verständnis für
die Bundespolizist:innen, die an der Grenze eine „Migrationskontrolle“ durchführen sollen.
Diese beiden unterschiedlichen Perspektiven zueinander zu führen, ist eine meiner Aufgaben. An dieser Stelle
wünsche ich mir einen respektvollen Umgang miteinander. Denn die kontrollierten Menschen nehmen die
Umstände einer Kontrolle vielfach als sehr belastend wahr – teilweise sogar mit traumatischen Folgen. Dies jedenfalls
zeigen mir die Eingaben, die mich zu diesem Thema erreichten.
So berichtete mir beispielsweise ein Betroffener, dass er die Behandlung durch einige Beamte als entwürdigend
empfand. Insbesondere, weil er sich „vollständig entkleiden“ musste, „wie ein Krimineller“ behandelt worden sei
und keinerlei klare Informationen darüber erhalten habe, was gerade geschah und weshalb. Die Bundespolizei
erläuterte in dem von mir eingeleiteten Untersuchungsverfahren später, dass „aufgrund des Straftatverdachtes der
unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes der Petent für die strafprozessualen Maßnahmen einer
weitergehenden Kontrolle zugeführt“ worden sei und legte eingehend den nicht zu beanstandenden, rechtmäßigen
Ablauf der Durchsuchung an sich dar.
Andere Petenten schilderten mir beispielsweise, dass sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit den
Worten „Pass, Pass!“ angebrüllt und nicht in „ganzen Sätzen“ mit ihnen gesprochen worden sei. Dass derartige
polizeiliche Ansprachen von Betroffenen als Respektlosigkeit und diskriminierend gewertet werden, kann ich
nachvollziehen. Auch eine bewusst laute und nach Wahrnehmung des mir berichtenden Petenten „bewusst falsche
Aussprache“ seines Vornamens hatte bei ihm einen ihn als Menschen diskriminierenden Eindruck der Kontrolle
hinterlassen. Ich kann gut verstehen, dass er diese Situation als erniedrigend empfand.
Zugleich ist zu bedenken, dass die für den Grenzschutz eingesetzten Bundespolizist:innen tagtäglich eine Vielzahl
von polizeilichen Aufgaben zu erfüllen haben. Das stellt eine Hausforderung und andauernde Belastung dar, die
bei allem Verständnis für das persönliche Erleben der Situation ebenfalls zu berücksichtigen ist und von
Betroffenen nicht immer als situationsgerecht wahrgenommen wird.
Wie ich immer wieder in meinen Gesprächen mit Bürger:innen und Beschäftigten der Polizeien des Bundes
betone, ist es mir als unabhängigem Beauftragten ein Anliegen, die persönlichen Wahrnehmungen aller Beteiligten
zu einer bestimmten erlebten Situation in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dabei stellt die Frage des
Beweiswertes in „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen eine besondere Herausforderung dar. Der
tatsächliche Hergang einer Situation ist trotz Würdigung aller Berichte, dienstlichen Erklärungen und mancher
Auswertungen von Bodycam-Aufnahmen oft nicht in Gänze aufzulösen. Den Aussagen der beteiligten
Bundespolizist:innen stehen häufig sehr detaillierte Aussagen von Betroffenen gegenüber. In den Fällen einer solchen oftmals
schwierig aufzulösenden kommunikativen Situation erwarte ich von der Bundespolizei und den beteiligten
Polizeibeamt:innen, auf der Grundlage meines Untersuchungsberichts die jeweilige polizeiliche Situation zu
evaluieren. Im Anschluss behalte ich mir vor, mir von der zuständigen Bundespolizeidirektion über die jeweiligen
Ergebnisse berichten zu lassen.
In einem anderen Fall hatte mich ein mobilitätseingeschränkter Petent, der regelmäßig auf die Nutzung eines
Rollstuhls angewiesen ist und mit der Deutschen Bahn reist, um Unterstützung gebeten. Er beschwerte sich über
eine in seinen Augen unverhältnismäßige Maßnahme von Bundespolizist:innen ihm gegenüber kurz vor
Fahrtantritt im Zusammenhang mit einer Zugreise. Ich bin mit Blick auf das Ergebnis meines Untersuchungsverfahrens
der Bundespolizei dafür dankbar, dass die Bundespolizeiakademie neben der Erstellung eines thematischen
Lehrbriefes zu Fortbildungszwecken den Umgang mit mobilitätseingeschränkten Nutzern der Bahn künftig noch
stärker als bisher in der Ausbildung vermitteln möchte.
Worauf ich an dieser Stelle hinaus möchte: Im Rahmen der Aus- und Fortbildung sollte die Bundespolizei die
Perspektiven verschiedener gesellschaftlicher Gruppen – insbesondere von Minderheiten und von
Diskriminierung betroffener Menschen – künftig noch stärker in den Blick nehmen. Ziel sollte es sein, Gemeinsamkeiten und
Unterschiede in der Wahrnehmung polizeilichen Handelns noch besser zu verstehen und dieses Wissen
konsequent in den polizeilichen Arbeitsalltag einfließen zu lassen. Dies stärkt langfristig das gegenseitige Verständnis
und das Vertrauen zwischen Polizei und Bevölkerung.
Einzelne von mir untersuchte Fälle zu diesem wichtigen Thema beschreibe ich im Kapitel 4 dieses Berichts näher;
Vorfälle, die zum Teil sehr persönliche Erfahrungen von Petent:innen aufzeigen.
3.3 Mangelnde Fehlerkultur
Wie ich bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht geschrieben habe: „Niemand kann rund um die Uhr perfekt
und fehlerfrei arbeiten. Niemand entscheidet in jeder Situation ausschließlich richtig, und niemand ist unfehlbar.“
Dies gilt heute wie damals – auch für Polizeibeamt:innen. Wer Fehler eingesteht und aus ihnen lernt, gewinnt
Vertrauen – bei den Bürger:innen ebenso wie innerhalb der eigenen Behörde. Gleichzeitig ist eine gelebte
Fehlerkultur ein entscheidender Hebel, mit dem (auch) Polizeibehörden ihre eigene Arbeit von innen heraus
verbessern können.
Die Aktualität dieses Themas wird mir durch entsprechende Berichte von Petent:innen immer wieder bestätigt.
Dies stellt aus meiner Sicht nach wie vor ein strukturelles Problem bei der Bundespolizei dar.
Dass das Thema Fehlerkultur in der Polizei zunehmend auch wissenschaftlich aufgearbeitet wird, begrüße ich
ausdrücklich, denn es zeigt, dass das Thema in Wissenschaft und Praxis gleichermaßen ernst genommen wird.
Der 2025 erschienene Sammelband „Fehlerkultur in der Polizei – Ausprägung, Einflussfaktoren und
Möglichkeitsräume“ zeigt dies. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Gesetz zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes im Innenausschuss habe ich mich als Sachverständiger dafür ausgesprochen, in das Gesetz eine
Verpflichtung zum Führen einer individuellen, pseudonymisierten Kennzeichnung bei Einsätzen aufzunehmen. Auch
dies würde zu einer Stärkung der Transparenz polizeilichen Handelns beitragen und der Stärkung der Bürgernähe
dienen. Gleichzeitig würde es rechtmäßig handelnde Bundespolizist:innen vor ungerechtfertigten
Verdächtigungen schützen.
Eine offene Fehlerkultur muss „Top down“ vorgelebt werden. Sie basiert auf Kritikfähigkeit, Vertrauen und auf
einem Klima, in dem Arbeitszufriedenheit, Respekt, Motivation und Vielfalt herrschen. Sie hat auch etwas mit
Selbstreflexion und Supervision zu tun. Sie ist nicht über Nacht da, sondern ist ein Prozess, der sich erst etablieren
muss. Das geht meines Erachtens nicht ohne konstruktiv agierende Führungskräfte.
Ich nehme im Rahmen meiner Untersuchungen bei der Bearbeitung von Beschwerden seitens der Bundespolizei
gleichwohl eine stärkere Sensibilisierung bei dem Thema „Fehlerkultur“ wahr. Das war zu Beginn meiner
Amtszeit noch nicht so. In mehreren Fällen erhielt ich die Rückmeldung, dass die Bundespolizei Kontakt mit
Petent:innen aufgenommen und sich für offensichtliche Fehler (die vorkommen dürfen!) entschuldigt hatte. Das ist gelebte
Fehlerkultur, die das Vertrauen in die Polizei stärkt. Gleichzeitig hat die Bundespolizei auf diesem Weg noch viel
Arbeit vor sich, der sie gerade in diesen Zeiten, in denen staatliche Institutionen Druck von verschiedenen Seiten
ausgesetzt sind, eine noch höhere Priorität beimessen sollte.
Mir ist es bei der abschließenden Bewertung einer Stellungnahme der Bundespolizei wichtig, einen mir
zugetragenen Sachverhalt aus Sicht der beteiligten Bundespolizist:innen zu beurteilen, aber gleichzeitig auch die
Wahrnehmungen und Schilderungen der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen und insgesamt, wenn möglich, in
einen Ausgleich zu bringen. Dies bedeutet auch, dass Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen
möglicherweise polizeiliche Maßnahmen auch im Nachhinein anders wahrnehmen als objektive Dritte – ein Umstand,
den alle an einem Untersuchungsverfahren Beteiligten berücksichtigen sollten.
Mein Ziel ist es, zwischen betroffenen Bürger:innen und den Polizeien des Bundes zu vermitteln, wo immer dies
möglich ist. So konnten erfreulicherweise mehrere Eingaben von Bürger:innen an mich zu einer – sowohl für die
Bundespolizei als auch für die Petent:innen – tragfähigen Lösung geführt werden. Dazu berichte ich ausführlicher
im Kapitel 4 dieses Berichts.
3.4 Kommunikation der Bundespolizei
Die in meinem letzten Bericht getroffene Feststellung, dass die von mir untersuchten Eingaben einen erheblichen
Verbesserungsbedarf bei der Kommunikation zwischen der Bundespolizei und den betroffenen Bürger:innen
aufzeigen, hat sich im aktuellen Berichtsjahr noch einmal verfestigt.
Als langjähriger Polizeibeamter weiß ich, dass es angesichts vielschichtiger und hochbelasteter Einsatzlagen, die
jede für sich neue Herausforderungen bereithält, eine enorme zusätzliche Aufgabe ist, bei allem Stress auch noch
die polizeilichen Maßnahmen immer angemessen zu erklären. Jedoch haben die von mir untersuchten Fälle
gezeigt: Vertrauen in die Polizei lässt sich nur (zurück-)gewinnen – und manche aufgeladene Einsatzsituation lässt
sich für alle Beteiligten vielleicht besser bewältigen –, wenn kommunikativ adressaten- und situationsgerechter
gearbeitet wird. Und dies soll keine Einbahnstraße sein! Das habe ich auch Bürger:innen, die sich bei mir
beschwerten, schriftlich in meinem Untersuchungsbericht mit auf den Weg gegeben.
Verschiedene wissenschaftliche Studien haben sich mit der Kommunikation im Rahmen von polizeilichen
Maßnahmen auseinandergesetzt. So zeigt beispielsweise die Studie „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag
von Polizeivollzugsbeamten – MEGAVO“ der Deutschen Hochschule der Polizei aus dem Jahr 2024, dass
Polizist:innen, die selbst häufiger Gewalt erleben, eher dazu neigen, Situationen schneller als bedrohlich einzustufen.
Dies führe häufig zu einer defensiveren oder distanzierteren Kommunikation, die primär auf die eigene Sicherheit
(Eigensicherung) ausgerichtet ist anstatt auf deeskalierenden Dialog. Ferner wurde festgestellt, dass negative
Erfahrungen im Dienst die Kommunikation verändern können, indem Beamt:innen eine „Schutzhaltung“
einnehmen, was von Bürger:innen oft als unfreundlich oder autoritär-defensiv wahrgenommen wird. All dies kann ich
gut nachvollziehen. In diesem Zusammenhang spielt sicherlich auch die in diesem Berichtsjahr durch die
bundespolizeiliche Aufgabe der stationären temporären Grenzkontrollen unstrittigen zusätzlichen personellen
Belastungen der meisten Bundespolizist:innen eine Rolle.
Mir ist wichtig, dass die von mir getroffenen Feststellungen in Untersuchungsverfahren und auch in diesem
Bericht zu diesem Themenkomplex nicht als pauschale Kritik verstanden werden sollen, sondern als Ansporn,
gemeinsam Wege zu finden, die polizeiliche Arbeit zu verbessern. So habe ich in einem von mir untersuchten Fall
die zuständige Bundespolizeidirektion aufgefordert, alle beteiligten polizeilichen Einsatzkräfte zu einer
respektvollen, vorurteilsfreien und adressatenbezogenen Kommunikation mit Bürger:innen anzuhalten sowie den
Sachverhalt mit den betroffenen Polizeibeamt:innen im Hinblick auf die Vorwürfe aufzuarbeiten. Dies kann
beispielsweise in Form einer Supervision geschehen. Angebote vertiefender Fortbildungen sind dabei ein weiterer
Baustein. Die nach Wahrnehmung eines Petenten bewusst falsche Aussprache seines Namens sowie die
Kommunikation mit ihm nur in einsilbigen „Stakkato-Sätzen“ zeugen nicht nur von einem schlechten Kommunikationsstil.
Es verwundert nicht, dass sich der Betroffene mit allem Recht dadurch diskriminiert fühlt.
Das bedeutet: Auch wenn Maßnahmen der Bundespolizei rechtmäßig waren, kommt es ebenso auf einen
sensiblen, kommunikativen und geduldigen Umgang mit den Betroffenen an. Bürger:innen sollten die polizeilichen
Maßnahmen möglichst verstehen und das Gefühl haben, respektvoll behandelt zu werden. Dies gelingt nur, wenn
die Einsatzkräfte umfassend aus- und fortgebildet und dadurch in die Lage gebracht werden, professionell,
empathisch und deeskalierend zu kommunizieren und zu handeln. Dies bleibt dabei Auftrag und Herausforderung für
die Einsatzkräfte zugleich. Einzelne Fallbeispiele zu ausgewählten, von mir untersuchten Fällen, die deutlich
machen, dass das Thema Kommunikation von der Bundespolizei noch mehr in den Vordergrund gestellt werden
sollte, finden sich im Kapitel 4 dieses Jahresberichts.
Meine Forderung bezieht sich im Übrigen nicht nur auf die mündliche Kommunikation. Auch so mancher mir
zugeleitete Beschwerdebescheid an von polizeilichen Maßnahmen Betroffene, die sich ebenso mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde an die Bundespolizei wandten, entspricht nicht meinem Verständnis einer den Bürger:innen
zugewandten Kommunikationskultur. Ich denke, man könnte Beschwerdeführer:innen gegenüber durchaus zum
Ausdruck bringen, dass man ihre Sichtweise respektiert, auch wenn sich diese aus Sicht von beteiligten
Bundespolizist:innen anders darstellt. Selbstverständlich ist zu berücksichtigen, dass Beschwerdebescheide rechtssicher
zu verfassen sind. Dies schließt aber eine den Bürger:innen zugewandte, verständliche und erläuternde
Darstellung nicht aus – im Gegenteil: Eine solche Praxis schafft Transparenz und kann ein weiterer Baustein sein, das
Vertrauen in die Bundespolizei zu stärken.
Mein Dank gilt zugleich den Stellen der Bundespolizei, die mir während und nach Abschluss meiner
Untersuchungsverfahren mitgeteilt hatten, dass sie meiner Bitte, die Einsatzsituation mit den daran beteiligten Kräften
nachzubereiten, nachgekommen sind und in einzelnen Fällen, über meine Empfehlungen hinaus, sogar mit
Petenten Kontakt aufgenommen hatten, um ihnen im Nachgang polizeiliche Entscheidungen zu erklären.
3.5 Sexuelle Belästigung und Sexismus
Das Thema sexuelle Belästigung und Sexismus habe ich bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht angesprochen
und angekündigt, dass ich dieses Thema selbstverständlich weiterverfolgen werde. Auch in diesem Berichtsjahr
haben mir weibliche Beschäftigte immer wieder von solchen Grenzüberschreitungen berichtet.
Dabei ging es zum einen um sexuell übergriffiges Verhalten durch Dritte – von sexuellen Beleidigungen bis hin
zu körperlichen Angriffen. Dies betraf vor allem an Bahnhöfen eingesetzte Bundespolizistinnen. Mir wurde dabei
von Betroffenen berichtet, dass sie vielfach von einer Anzeige der Vorfälle absehen würden, da diese fast schon
zu ihrem Berufsalltag gehören würden. Insgesamt sind Übergriffe gegen Polizeibeamt:innen ein zentrales Thema,
mit dem sich jede einzelne Polizistin und jeder einzelne Polizist tagtäglich auseinandersetzen muss. Dies zeigt
sich auch in der insgesamt hohen Zahl der Gewaltdelikte gegenüber Polizeikräften, wie aus dem Bundeslagebild
des Bundeskriminalamtes „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte“ 2024
hervorgeht, die mit 46.367 Fällen weiterhin auf einem sehr hohen Stand liegt. Auch die Zahl von fast 3.000 im Jahre
2024 angegriffenen Bundespolizist:innen ist erschreckend hoch. Solche Übergriffe machen etwas mit den
Polizist:innen. Der Dienstherr sollte die Polizist:innen tatkräftig dabei unterstützen, dass sie gegen Übergriffe auch
rechtlich vorgehen.
In diesem Berichtsjahr haben sich aber auch wieder Frauen, insbesondere aus der Bundespolizei, an mich gewandt
und mir über nicht hinnehmbare Grenzüberschreitungen – von sexuellen Beleidigungen bis hin zu sexuellen
Übergriffen – durch Kollegen und Vorgesetzte berichtet. In einigen Fällen wandten sich die Frauen mit Eingaben an
mich, vielfach nahmen sie aber auch mündlich Kontakt zu mir auf, ohne dass es hier zu einem förmlichen
Untersuchungsverfahren gekommen ist. Wie ich schon in meinem letzten Bericht ausgeführt habe, ist es mir und meinen
Mitarbeiterinnen ein großes Anliegen, Betroffene so gut wie möglich zu unterstützen.
Aus verschiedenen Gesprächen zu sexuellen Grenzüberschreitungen konnte ich entnehmen, dass vielfach
Vorgesetzte bereits mit entsprechenden Maßnahmen reagiert hatten. In anderen Fällen wurde mir aber berichtet, dass
keine angemessene Reaktion erfolgt ist, vielmehr den Betroffenen gegenüber zum Teil deutlich gemacht wurde,
dass nichts weiter unternommen würde oder auch einfach weggeschaut wurde. Derartige Verhaltensweisen sind
inakzeptabel und machen das Arbeitsumfeld einer ganzen Dienststelle nicht nur für die betroffenen Frauen
unerträglich. Auch andere Kolleg:innen fühlten sich in einem solchen Arbeitsumfeld unwohl und meldeten Übergriffe,
wie mir berichtet wurde. Leider handeln aber nicht alle Kolleg:innen so; oftmals werden solche Geschehnisse
auch heruntergespielt.
Wie mir immer wieder eindrücklich von Betroffenen geschildert wurde, entsteht in aller Regel für sie eine
unerträgliche Situation, der sie sich hilflos ausgesetzt sehen. Dabei wird häufig verkannt, mit welchen Belastungen
und auch – obwohl es sich hier um die Opfer von sexuell übergriffigem Verhalten handelt – mit wieviel Scham
das Geschehen für sie persönlich verbunden ist. Wie deutlich die Auswirkungen von Sexismuserfahrungen am
Arbeitsplatz sind, zeigt auch etwa die aktuelle Studie „Sexismus am Arbeitsplatz“ der Europäischen Akademie
für Frauen in Politik und Wirtschaft (EAF) Berlin, 2026. Danach gaben Befragte, die schon mindestens eine
Sexismuserfahrung am Arbeitsplatz gemacht hatten, an, dass sie im Anschluss emotionale Folgen (41 Prozent) –
wie Angst, Wut, Unsicherheit und Hilflosigkeit –, psychische Folgen (31 Prozent) – wie Schlaf-, Ess-,
Angststörungen und Panikattacken –, körperliche und soziale Folgen (jeweils 24 Prozent) – wie soziale Isolation und
Vertrauensverlust erlebt hätten.
Versuchen die Betroffenen dann außerhalb des Dienstweges Hilfe zu erlangen und zeigen das übergriffige
Verhalten an, kommt es immer wieder vor, dass sie zusätzlich als „Nestbeschmutzer“ von Kolleg:innen ausgegrenzt
werden. So haben sich betroffene Frauen an mich gewandt und den Vorwurf erhoben, dass unmittelbar nach ihren
Anzeigen Disziplinarvorwürfe gegen sie selbst erhoben worden seien. In der genannten Studie wird einmal mehr
deutlich, dass dann, wenn Sexismus oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etwa verharmlost wird, dies auch
Auswirkungen auf das gesamte Betriebsklima hat und es auch zu einer Täter-Opfer-Umkehr kommen kann.
Den Frauen, die sich an mich wandten, ging es in vielen Fällen primär nicht um die Bestrafung oder Versetzung
der Täter. Da dem Verhalten der Täter, unter dem sie sehr gelitten hatten, von Vorgesetzten und Kolleg:innen in
der Regel ohne Reaktion zugesehen worden war, verfolgten sie das Ziel, den betreffenden Arbeitsbereich zu
verlassen. Entsprechende Versetzungsanträge seien jedoch abgelehnt worden. Die Frauen schilderten mir, dass sie
keine Hoffnung haben, nicht nur dem Täter, sondern auch der gegen sie gerichteten Stimmung in ihrem
Arbeitsumfeld – im besten Fall kurzfristig – entkommen zu können. Verweise auf etwaige sich in späteren Jahren
ergebende Möglichkeiten reichten ihnen nicht mehr aus. Das Problem- und Spannungsfeld im Zusammenhang mit
dem Bewilligungsverfahren bei Versetzungs- und Abordnungsanträgen von Beschäftigten der Bundespolizei ist
mir bekannt. Es ist mir aber ein besonderes Anliegen, das oftmals von den betroffenen Frauen als undurchsichtig
empfundene Bearbeitungsverfahren und die entscheidungserheblichen Kriterien für alle Beschäftigten sichtbar
und offen darzulegen, um den Eindruck von Ungerechtigkeiten bei der Antragsbewilligung zu vermeiden. Vor
diesem Hintergrund habe ich das Bundespolizeipräsidium um Erläuterungen zum Verfahren bei
Versetzungsanträgen in Härtefällen gebeten. In seiner Stellungnahme führte das Präsidium aus, dass eine Versetzung im
Ermessen des Dienstherrn steht und dabei Fürsorge- und Schutzpflicht mit notwendigen Belangen der
Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes in Einklang zu bringen sind. So müsse ein entsprechender Personalbedarf
beziehungsweise Verwendungsmöglichkeiten in der gewünschten Dienststelle vorhanden und ein personeller
Ausgleich für die Dienststelle, die verlassen würde, möglich sein. Ein Anspruch auf Versetzung bestehe nur bei einer
„Ermessensreduzierung auf Null“, also zwingenden Gründen. Dies sei nur bei Ausnahmefällen anzunehmen,
wenn sogenannte Härtefälle vorlägen. Dabei müsse jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden;
Pauschalierungen und umfangreiche Kataloge mit Kriterien existierten nicht. Dabei wies das Bundespolizeipräsidium darauf
hin, dass neben der Prüfung von personalwirtschaftlichen Maßnahmen zum Schutz des vortragenden Opfers
konsequent auch die Einleitung von Disziplinarverfahren und Strafverfahren gegen den potenziellen Täter
beziehungsweise die potenzielle Täterin geprüft werde, sollten Vorwürfe des Mobbings oder sexueller Belästigung im
Raum stehen.
Dies unterstütze ich in vollem Umfang, auch im Hinblick auf den Tatbestand des Mobbings. Eingaben zu
Mobbingvorwürfen werden ebenfalls regelmäßig an mich herangetragen, die Vorwürfe wurden in den Stellungnahmen
der Behörde dann zumeist mit dem Argument zurückgewiesen, die Vorwürfe hätten nicht bewiesen werden
können.
Wie ich bei der Aussprache zu meinem Tätigkeitsbericht im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am
17. Dezember 2025 bereits ausgeführt habe, weise ich die von verschiedenen Seiten vorgetragene pauschale
Behauptung zurück, Frauen würden den Vorwurf der sexuellen Belästigung nutzen wollen, um ihre Versetzung in
eine andere Polizeidienststelle durchzusetzen. Die Betroffenen, die sich an mich wandten, haben bei ihrer
Kontaktaufnahme das Fehlverhalten der Kollegen oder Vorgesetzten mir gegenüber glaubhaft dargelegt
beziehungsweise Beweise vorgelegt. Es gab Fälle, in denen die beschuldigten Täter sogar von einem deutschen Strafgericht
wegen dieser Taten verurteilt wurden.
Bei der Forderung nach Härtefallregelungen für Opfer sexueller Übergriffe oder auch von Mobbing verkenne ich
nicht, dass Funktionen, die im Rahmen von Härtefallentscheidungen besetzt werden, im Ergebnis nicht
ausgeschrieben und somit nicht nach Eignung, Befähigung und Leistung besetzt werden. Dieser Aussage des
Bundespolizeipräsidiums stimme ich zu. Dennoch muss neben den allgemeinen Regelungen zu Härtefällen und
Entscheidungen im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, eine schnelle Entscheidung auch außerhalb starrer Normen zu
treffen. Betroffene von sexuell übergriffigem Verhalten oder Mobbing müssen hier Rechtssicherheit haben. Dies
kann meines Erachtens nur im Rahmen von verbindlichen Härtefallregelungen erfolgen, die die Belange der Opfer
in den Vordergrund stellen. Eine Strafanzeige darf aus meiner Sicht nicht Voraussetzung für einen erfolgreichen
Versetzungsantrag im Rahmen einer Härtefallregelung sein, da diese für die Betroffenen gegebenenfalls weitere
Belastungen mit sich bringen kann, eine Glaubhaftmachung muss ausreichen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, allen seinen Beschäftigten einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu
zählt auch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sexuell übergriffiges Verhalten und Sexismus keinen Raum
haben. Sexismus wirkt sich nicht nur auf die einzelnen Betroffenen aus, sondern schadet der gesamten Behörde,
da es – wie die oben genannte Studie verdeutlicht – zu einer schlechteren Leistungsfähigkeit der Beschäftigten
führt und letztlich ebenso der Reputation als attraktiver Arbeitgeber gerade auch für Frauen schadet.
Unterstützungsversprechen ohne konsequentes Handeln reichen nicht aus, sie sind eher kontraproduktiv.
Schlüsselfunktionen haben hier die Führungskräfte, die nicht nur klar und konsequent „Top down“ kommunizieren müssen, dass
Sexismus in keiner Form akzeptiert und dies auch durch Schulungen und Durchsetzung von Sanktionen durch die
Behörden umgesetzt wird. Wichtig ist auch, dass Führungskräfte als Vorbilder diese Null-Toleranz-Politik durch
ihr alltägliches Verhalten leben.
Erste Ergebnisse aus der aktuellen Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (Le-
SuBiA), I – Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-)Partnerschaften“ von Bundeskriminalamt,
Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zeigen,
dass bei Fällen von sexueller Belästigung (mit und ohne Körperkontakt) nur ein Bruchteil der tatsächlich erlebten
Gewalt angezeigt wird. Ich blicke auch vor diesem Hintergrund mit großer Erwartung auf die für Ende des Jahres
angekündigten Ergebnisse der im Auftrag des Bundesministeriums für Verteidigung beauftragten
Dunkelfeldstudie zu sexualisiertem Fehlverhalten im militärischen Alltag beim Zentrum für Militärgeschichte und
Sozialwissenschaften der Bundeswehr. Die Studie soll nicht nur dazu beitragen, das Dunkelfeld bei der Bundeswehr besser
zu verstehen, sie soll zugleich die Rahmenbedingungen analysieren, unter denen sexualisiertes Fehlverhalten
begünstigt, toleriert oder wirksam begrenzt wird. Die Ergebnisse werde ich mir ansehen und prüfen, inwieweit hier
gewonnene Erkenntnisse auf die Polizeibehörden des Bundes übertragbar sind.
3.6 Tarifbeschäftigte
Das Bild der Polizeibehörden des Bundes wird in der öffentlichen Wahrnehmung stark durch ihre Beamt:innen
geprägt. Dabei trägt eine weitere, ebenso bedeutsame Gruppe maßgeblich zum Funktionieren dieser Behörden
bei: die Tarifbeschäftigten. Nach dem Polizeibeauftragtengesetz bin ich nicht nur Ansprechpartner für die
Beamt:innen der Polizeibehörden des Bundes, ich bin selbstverständlich auch Ansprechpartner für ihre
Tarifbeschäftigten. Sie sind eine unverzichtbare Säule moderner Polizeibehörden und der öffentlichen Sicherheit.
Der Anteil der Tarifbeschäftigten liegt bei der Bundespolizei bei rund 11 Prozent (Stand 31. Dezember 2024) und
beim Bundeskriminalamt sogar bei etwa 28 Prozent (31. Dezember 2025). Ihr Einsatz erstreckt sich über ein
breites Spektrum an Aufgabenbereichen: Bei der Bundespolizei sind Tarifbeschäftigte unter anderem in Verwaltung,
IT, Logistik, medizinischen Diensten, Aus- und Fortbildung sowie in technischen Bereichen tätig. Beim
Bundeskriminalamt arbeiten sie vor allem in der IT, Cybersicherheit, Datenanalyse, Forschung, digitaler Forensik,
Kriminaltechnik und den technischen Diensten. Gerade im Bereich IT, Cybercrime und digitale Forensik übernehmen
sie hochspezialisierte Aufgaben.
Aus meinen Gesprächen vor Ort mit Beschäftigten wurde ich wiederholt auf wahrgenommene Diskrepanzen im
Bereich der Tarifbeschäftigten hingewiesen. Diese betreffen insbesondere konkrete Eingruppierungen sowie
Veränderungen von Aufgabenprofilen im Laufe der Zeit, die sich aus Sicht der Beschäftigten nicht hinreichend in der
Eingruppierung widerspiegeln. Auch das Thema von Befristungen von Arbeitsverhältnissen wurde mehrfach
angesprochen. Ferner wurde mir geschildert, dass es zum Teil Schwierigkeiten gebe, ausreichend qualifizierte
Fachkräfte zu gewinnen. Tarifbeschäftigte erhielten oft deutlich niedrigere Gehälter als in der Privatwirtschaft,
wodurch die Rekrutierung hochqualifizierter Mitarbeitender erschwert werde. So lägen etwa Einstiegsgehälter
deutlich unter denen vergleichbarer IT-Positionen in der Privatwirtschaft. Die Vergütung ist aus meiner Sicht bei
der Entscheidung für die Polizei als Arbeitgeber dabei nur ein Faktor von verschiedenen Motiven. Das zeigt auch
die MEGAVO-Studie der Deutschen Hochschule der Polizei. Für viele Beschäftigte zählen danach sinnstiftende
Aufgaben und die Möglichkeit, Verantwortung für die Gesellschaft zu übernehmen, zu wichtigen Motiven.
Gleichwohl müssen die Polizeien des Bundes diese Themen auf der Agenda haben – sowohl um im Wettbewerb
um gefragte Fachkräfte nicht ins Hintertreffen zu geraten als auch um die Arbeit der Tarifbeschäftigten, die bereits
heute einen unverzichtbaren Beitrag leisten, angemessen wertzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
konkrete Ausgestaltung der Arbeits- und Entgeltbedingungen der Tarifautonomie unterliegt. Diese gewährleistet,
dass Arbeitgeberseite und Gewerkschaften die Arbeitsbedingungen eigenständig aushandeln und im Rahmen der
arbeitsrechtlichen Möglichkeiten regeln können, ohne staatliche Einflussnahme. Die Anliegen der
Tarifbeschäftigten werde ich selbstverständlich weiterhin aufmerksam im Blick behalten.
3.7 Ausbildung
Die Zukunftsfähigkeit der Polizeibehörden hängt maßgeblich von der Zufriedenheit unseres Polizeinachwuchses
ab. In der Ausbildung werden die jungen Polizist:innen entscheidend geprägt – hier entstehen Motivation, Haltung
und berufliches Selbstverständnis für das gesamte Berufsleben.
Die Anforderungen an die Polizei nehmen kontinuierlich zu, unter anderem aufgrund zunehmend komplexer
Einsatzlagen, neuer Kriminalitätsformen sowie zusätzlicher Aufgaben im Bereich Digitalisierung und
Sicherheitstechnologien. Diese Entwicklungen führen zugleich dazu, dass das vorhandene Personal dauerhaft stark belastet
wird und vielerorts eine spürbare Entlastung ausbleibt. Gleichzeitig verschärft sich der Wettbewerb um
qualifizierte Bewerber:innen spürbar. Neben der Konkurrenz zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft wirkt
sich auch der Wettbewerb zwischen Bund, Ländern und Kommunen zunehmend aus. Hinzu kommt die
Konkurrenzsituation zur Bundeswehr, insbesondere vor dem Hintergrund neuer Wehrdienstmodelle. Ohne gezielte,
konkurrenzfähige Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Polizeiberufs könnte sich diese Entwicklung
weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund sehe ich die Personalgewinnung als eine der zentralen Zukunftsaufgaben
für die Polizeien des Bundes.
Eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachwuchsgewinnung ist aus meiner Sicht eine moderne
und qualitativ hochwertige Ausbildung. Es war mir daher in diesem Berichtsjahr ein besonderes Anliegen, einen
Schwerpunkt meiner Besuche auf die Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Bundespolizei zu legen. Ich habe
inzwischen bereits einen Großteil aller Standorte besucht und konnte mich dabei persönlich von der engagierten
Arbeit vor Ort überzeugen. Dabei war es mir ein besonderes Anliegen, im direkten Austausch sowohl mit
Anwärter:innen als auch mit Ausbilder:innen einen authentischen und ungefilterten Einblick in die Ausbildungsrealität
zu erhalten.
Umso mehr besorgen mich auch hier die bereits in diesem Bericht unter dem Punkt „Liegenschaften“ dargestellten
Probleme, die auch vor den Ausbildungsstandorten keinen Halt machen. Dabei es ist es doch gerade hier relevant,
dass der erste Kontakt zum Dienstherrn ein bleibend positiver und somit ein lebenslang motivierender ist. Das
engagierte Lehrpersonal kann nicht auf Dauer die offensichtlichen infrastrukturellen Mängel ausgleichen.
Erhebliche Schäden an den Gebäuden, mangelnde Wasserqualität, gesperrte Gemeinschaftsküchen, weit entfernte
Schießanlagen oder auch fehlende Freizeitangebote können sonst schnell zu Frustration führen.
Ich appelliere daher an alle Beteiligten, Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Ausbildung bei der
Bundespolizei weiterhin Ausgangspunkt einer mannigfaltigen und modernen Sicherheitsbehörde bleibt. Darüber
hinaus halte ich es insbesondere für erforderlich, dass das Lehrpersonal mittelfristig verstärkt wird, mehr digitale
Lernmittel für alle Auszubildenden und Studierenden bereitgestellt werden, die Lerninhalte weiter fortlaufend
evaluiert und angepasst werden und die Bundespolizei die Frage der Wohnungssuche bei den
ausbildungsbegleitenden Praktika, insbesondere in Ballungsräumen, stärker in den Fokus nimmt – um nur einige Aspekte zu nennen.
Das Erlebnis von Gemeinschaftsfühl, eines sich kümmernden Dienstherrn und der vielen erfreulichen Aspekte
des Polizeiberufs muss, bei allen zurecht an die Nachwuchskräfte gestellten Anforderungen, immer überwiegen.
Insbesondere mit der Bundespolizeiakademie Lübeck – auch auf Arbeitsebene – bin ich zu all diesen Themen in
einem stetigen, vertrauensvollen und konstruktiven Austausch, den ich auch in Zukunft fortsetzen möchte.
Denn eines ist klar: Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ausbildungsstandorte liegt in unserem
gemeinsamen Interesse – für starke, motivierte und zukunftsfähige Polizeien des Bundes, die ihren Nachwuchs
fördern, ihre Beschäftigten schätzen und damit das Fundament für ein sicheres Miteinander in unserem Land
stärken.
3.8 Frauen in Führungspositionen
Frauen gehört die halbe Welt, mindestens. Das muss sich auch im Personalkörper moderner Sicherheitsbehörden
auf allen Ebenen und insbesondere in leitenden Funktionen widerspiegeln. Der Polizeiberuf ist längst keine
Männerdomäne mehr. Frauen leisten tagtäglich hervorragende Arbeit, übernehmen Verantwortung und prägen den
Polizeialltag ebenso kompetent und engagiert wie ihre männlichen Kollegen. Mir ist es daher ein großes Anliegen,
dass sich dies auch in dem Frauenanteil in den Polizeibehörden des Bundes, insbesondere auch bei
Führungspositionen widerspiegelt.
Die bereits in meinem letzten Tätigkeitsbericht dargestellte Unterrepräsentation von Frauen in den
Polizeibehörden des Bundes besteht weiterhin fort. So liegt der Frauenanteil in der Bundespolizei beim Polizeivollzugsdienst,
der größten Gruppe der Bundespolizeibeschäftigten, bei etwa 22 Prozent (ohne Anwärter:innen, Stand: 1.
Januar 2026), was im Vergleich zum Vorjahr (Stand: 1. Januar 2025) einem Anstieg um einen Prozentpunkt
entspricht. Dabei liegt, ebenso wie im Vorjahr, der Anteil der Frauen im höheren Dienst in dieser Gruppe bei rund
15 Prozent. Während der Anteil hier in den Führungspositionen der Besoldungsgruppe A15 ebenfalls bei etwa
14 Prozent liegt, beträgt der Anteil in Führungspositionen mit der Besoldungsgruppe A16 neun Prozent. Im
Bundeskriminalamt liegt der Frauenanteil insgesamt bei etwa 42 Prozent (Stand: 8. Mai 2026), was im Vergleich zum
Vorjahr (Stand: 31. März 2025) einem Anstieg um einen Prozentpunkt entspricht. Allerdings zeigt sich – ohne
eine Veränderung zum Vorjahr – in den Führungspositionen der Besoldungsgruppen A15 beziehungsweise der
Entgeltgruppe E15 ein vergleichsweise geringer Frauenanteil von rund 30 Prozent. In den Positionen der
Besoldungsgruppe A16 liegt der Frauenanteil mit etwa 27 Prozent nochmals niedriger, liegt aber im Vergleich zum
Vorjahr um zwei Prozentpunkte höher. Bei der Polizei beim Deutschen Bundestag liegt der Frauenanteil im
Vollzug ähnlich wie im Vorjahr bei knapp 15 Prozent. Von den Positionen im höheren Dienst ist keine mit einer
weiblichen Beschäftigten besetzt. Zwar sind die genannten Zahlen nur sehr schwer zu vergleichen, sie zeigen
gleichwohl, dass jedenfalls in den genannten Führungspositionen in allen drei Polizeibehörden weiterhin
weibliche Beschäftigte unterrepräsentiert sind.
Die Beseitigung struktureller Benachteiligungen von Frauen bleibt weiter eine tägliche Herausforderung, gerade
auch für die Gleichstellungsbeauftragten der Polizeibehörden des Bundes. Den bereits im letzten Berichtsjahr
begonnenen Austausch mit ihnen habe ich mit einem gemeinsamen Treffen am 6. November 2025 in Berlin
fortgeführt. Im Mittelpunkt dieses Treffens standen die Themen „Frauen in der Polizei: Pull-Faktoren und
Widerstände“ sowie „10 Jahre Bundesgleichstellungsgesetz – Bestandsaufnahme und Herausforderungen“. Im
Juni 2026 fand ein weiterer Austausch mit den Gleichstellungsbeauftragten in Form einer Videokonferenz statt.
Dabei ging es etwa um Personalausstattung, Teilnahme an Auswahlverfahren, Wirkung von
Gleichstellungsplänen und den Umgang mit sexueller Belästigung. Die von den Gleichstellungsbeauftragten aus ihrer täglichen
Arbeit geschilderten Erfahrungen und Erkenntnisse geben mir – neben den vielen Gesprächen mit Beschäftigten
und den Eingaben – für meine Arbeit wichtige Impulse und Anregungen. So habe ich aus den Gesprächen
erfahren, dass es in einigen Bundespolizeidirektionen durchaus Schwierigkeiten bei der Erstellung beziehungsweise
Anpassung von Gleichstellungsplänen gebe. Diese sind jedoch ein zentrales Instrument zur Übersicht und
Steuerung gleichstellungsbezogener Daten und Maßnahmen in den Dienststellen und können bei entsprechender
Ausgestaltung noch viel mehr als Instrument der Personalplanung und -entwicklung genutzt werden. Dies wird aus
dem Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den Berichtszeitraum 2021 bis 2024
(Bundestagsdrucksache 21/3900) deutlich, der auch zeigt, wie wichtig aktuelle und zielgenaue
Gleichstellungspläne sind. Hier sehe ich klaren Handlungsbedarf. Mit der Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Hannover hatten
wir eine beeindruckende Führungspersönlichkeit zu Gast, die Frauenförderung vorlebt. Sie gewährte Einblicke in
eine Behörde, in der Gleichberechtigung und Chancengleichheit selbstverständlich gelebt werden. Weibliche
Vorbilder wie sie können Frauen darin bestärken und ermutigen, Führungsverantwortung zu übernehmen und sich
auf entsprechende Positionen zu bewerben. Ebenso kommt der Vernetzung weiblicher Beschäftigter durch
gezielte Mentoring- und Nachwuchsprogramme eine wichtige Rolle zu, um mehr Frauen den Zugang zu
Führungspositionen zu eröffnen.
Ziel muss eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen sein – so, wie es der
Gesetzgeber im Bundesgleichstellungsgesetz für die Dienststellen des Bundes normiert hat. Der Bericht der
Bundesregierung zeigt dazu wirksame Instrumente und Maßnahmen auf. Dazu gehören unter anderem der Beitritt
zum „Bündnis gegen Sexismus“, beschäftigteninitiierte Netzwerke, Mentoringprogramme oder
Veranstaltungsreihen für weibliche Beschäftigte. Sie zeigen beispielhaft, wie eine moderne und chancengerechte Behörde aktiv
gestaltet und nachhaltig gestärkt werden kann.
Um echte Chancengleichheit zu erreichen, braucht es jedoch mehr als einzelne Maßnahmen: Es braucht gezielte
Förderung, verlässliche Karriereperspektiven und Rahmenbedingungen, die unterschiedliche Lebensentwürfe
sowie familiäre Verantwortung stärker berücksichtigen. Gleichstellung muss im Sinne eines wirksamen „Top
down“-Ansatzes dauerhaft und sichtbar in den Dienststellen verankert werden. An Erkenntnissen über geeignete
Maßnahmen fehlt es nicht – entscheidend ist vielmehr der Wille, diese konsequent und nachhaltig umzusetzen.
Auf die Umsetzung werde ich auch weiterhin ein großes Augenmerk legen.
3.9 Disziplinarverfahren
In persönlichen Gesprächen im Rahmen meiner Besuche bei den Polizeibehörden des Bundes sowie in
schriftlichen Eingaben wurde wiederholt die aus Sicht der Betroffenen zu lange Dauer von Disziplinarverfahren kritisiert.
Disziplinarverfahren können für die Betroffenen und ihr soziales Umfeld außerordentlich belastend sein. Die
Auswirkungen reichen von Nachteilen in der beruflichen Entwicklung über Rufschädigung bis hin zu
existenzgefährdenden Szenarien. Häufig steht nicht nur der gute Ruf der betroffenen Beschäftigten auf dem Spiel, sondern
unter Umständen auch der des Dienstherrn. Ein Disziplinarverfahren betrifft vielfach nicht allein das Verhältnis
zwischen der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und dem Dienstherrn, sondern kann auch andere
Beschäftigte betreffen, wie etwa in Fällen von sexueller Belästigung.
Beschäftigte empfinden insbesondere die vorgeschalteten Verwaltungsermittlungen, die disziplinaren
Vorermittlungen und Untersuchungsverfahren als unverhältnismäßig lang. Es sollte geprüft werden, ob weitere
Möglichkeiten zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren geschaffen werden können und inwieweit sich das
behördliche Disziplinarverfahren durch eine stärkere Professionalisierung weiter verbessern lässt, etwa durch gezielte
Schulungs- und Fortbildungsangebote für die damit betrauten Mitarbeiter:innen. Das Beschleunigungsgebot
gemäß § 4 des Bundesdisziplinargesetzes ist ein wesentlicher Grundsatz des Disziplinarverfahrens. Durch eine
rasche und effektive Ahndung der Dienstvergehen sollen das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen
in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Verwaltung gestärkt werden. Zugleich sollen die von einem
Disziplinarverfahren ausgehenden Belastungen für die betroffenen Beamt:innen so kurz wie möglich gehalten werden.
Diesen Anforderungen wird das Disziplinarrecht umso besser gerecht, je schneller Disziplinarverfahren
abgeschlossen werden.
Am 1. April 2024 trat das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft. Durch die damit verbundene Änderung des
Bundesdisziplinargesetzes wurde das Verfahren der Disziplinarklage durch umfassende Disziplinarbefugnisse der
Disziplinarbehörden abgelöst. Nach der nun geltenden Rechtslage sind die Behörden des Bundes befugt, sämtliche
Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der statusrelevanten Maßnahmen, selbst auszusprechen. Hierzu zählen die
Entfernung aus dem Dienst, die Zurückstufung sowie die Aberkennung des Ruhegehalts. Dadurch soll auch bei
statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen ein schnellerer Abschluss der Verfahren ermöglicht werden. Eine
umfassende Bewertung und der damit verbundenen Beschleunigungseffekte ist aufgrund des kurzen
Erhebungszeitraums noch nicht möglich, wie aus der Disziplinarstatistik für das Jahr 2024 des Bundesministeriums des Innern
zu entnehmen ist. Dies werde erst in den kommenden Jahren möglich sein, wenn sich der Anteil der Verfahren,
die nach der Novelle des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet und abgeschlossen wurde, sukzessive steigert.
Die Überprüfbarkeit polizeilichen Handelns ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Rechtsstaates. Ebenso
unverzichtbar ist jedoch die Rehabilitation nach Einstellung eines Verfahrens als Ausdruck der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn. Zu einem fairen und rechtsstaatlichen Umgang mit Polizeibeschäftigten gehört daher sowohl die
sorgfältige Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen als auch ein sensibler Umgang mit denjenigen, gegen die
sich Verdachtsmomente letztlich nicht bestätigen.
Aus meiner Sicht besteht im Hinblick auf effektive Rehabilitationsmöglichkeiten im Falle einer Entlastung
Handlungsbedarf. Den Ausbau von Rehabilitationsmechanismen seitens der Dienststellen nach Abschluss eines
Disziplinarverfahrens sehe ich als sinnvoll an, um die vielfältigen negativen Folgen für die Betroffenen möglichst
auszugleichen. Dafür könnten Dienstvereinbarungen ein geeignetes Werkzeug sein. Eine gute Fehlerkultur
umfasst nicht nur die konsequente Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen, sondern auch den angemessenen
Umgang mit entlasteten Beamt:innen. Klare und verbindliche Rehabilitationsregelungen schaffen Vertrauen und sind
Ausdruck einer werteorientierten Führungskultur innerhalb der Polizei.
4 Eingaben und Selbstbefassungen
Sowohl Beschäftigte der Polizeien des Bundes als auch Bürger:innen haben nach dem Polizeibeauftragtengesetz
die Möglichkeit, sich mit Eingaben an mich zu wenden.
Nach § 3 Absatz 1 PolBeauftrG können Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes mit Eingaben an mich
mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall geltend machen.
Die Eingabe kann unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges bei mir eingereicht werden. Das Gesetz stellt
ausdrücklich klar, dass den Beschäftigten aus solchen Eingaben keine dienstlichen Nachteile entstehen dürfen.
Eine Eingabe kann auch vertraulich behandelt werden, sodass bei der weiteren Untersuchung für die betroffene
Polizeibehörde nicht erkennbar ist, wer die Eingabe eingereicht hat. Ob Vertraulichkeit gewünscht ist, frage ich
direkt ab, wenn ich die Beschäftigten um ihr Einverständnis zur Verarbeitung der Daten bitte. Wird um
Vertraulichkeit gebeten, erfolgt eine Beratung hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Handelt es sich nicht um einen
allgemeinen Sachverhalt, sondern um den eigenen Einzelfall und werden beispielsweise Probleme bei der
Behandlung eines Dienstunfalls geltend gemacht, so kann die Angelegenheit natürlich nicht weiter untersucht werden,
wenn dem Dienstherrn der Name nicht bekanntgegeben wird. Nicht davon erfasst werden anonyme Eingaben. Ich
stehe nicht zur Verfügung, um Kolleg:innen im Einzelfall anzuschwärzen. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe
ich aber noch die Möglichkeit, den Fall im Rahmen meines Selbstbefassungsrechts nach § 2 Absatz 3 Pol
BeauftrG aufzugreifen. Danach kann ich auch tätig werden, wenn mir auf sonstige Weise Umstände aus meinem
Zuständigkeitsbereich bekannt werden, die auf mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches
Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten.
Ebenso können sich Bürger:innen mit einer Eingabe an mich wenden. Dieses Recht folgt aus § 3 Absatz 2 Pol-
BeauftrG und setzt voraus, dass sie ihre eigene Betroffenheit in einem Einzelfall geltend machen und sich aus den
Angaben Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bezogen auf die Polizeibehörden des
Bundes ergeben.
Nach dem Gesetz nehme ich nur Eingaben zur Untersuchung an, deren zugrundeliegender Sachverhalt der
eingebenden Person nicht länger als sechs Monate bekannt ist (§ 3 Absatz 5 PolBeauftrG). Aufgrund dieser Frist und
des Erfordernisses der persönlichen Betroffenheit bei den Bürger:innen gibt es Eingaben, die nicht zur
Bearbeitung angenommen werden können. Dennoch macht es Sinn, sich an mich zu wenden. Es gibt Sachverhalte, die
ich dann im Rahmen meines Selbstbefassungsrechts nach § 2 Absatz 3 PolBeauftrG aufgreife, wenn sie auf
mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten. So
wurden von Bürger:innen zum Beispiel Zweifel daran geäußert, dass an einem Grenzübergang alle
Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten werden.
In diesem Berichtsjahr kommen etwa drei Viertel der schriftlichen Eingaben von Bürger:innen, etwa ein Viertel
entfällt auf die Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes.
4.1 Eingaben, Hinweise und Anregungen von Bürger:innen
Im Berichtsjahr (Stand: 22. Juni 2026) haben sich 374 Bürger:innen mit Eingaben, Hinweisen und Anregungen
an mich gewandt.
Ein Schwerpunkt der Eingaben betraf dabei eine als unangemessen wahrgenommene Kommunikation von
Polizeibeamt:innen im Zuge von polizeilichen Kontrollen, beispielsweise an den Grenzen. Auch der Vorwurf des
Racial Profilings an Grenzübergängen, bei der Einreise an Flughäfen und in Bahnhöfen, häufig verbunden mit
dem Vorwurf des Rassismus, sowie Diskriminierungsvorwürfe bei nicht verhältnismäßigen polizeilichen
Verhalten fand sich auch in diesem Berichtsjahr häufiger in den an mich gerichteten Eingaben wieder. Dazu gehören
nach wie vor Beschwerden auch über Beschäftigte von privaten Sicherheitsunternehmen, die im Auftrag der
Bundespolizei das Gepäck und die Personen an den Röntgenstrecken kontrollieren.
Bürger:innen, die sich bei mir über polizeiliches Verhalten ihnen gegenüber beschwerten, wiesen mich in einigen
Eingaben auf möglicherweise vorhandene Videoaufnahmen hin, die ich dann vielfach angefordert habe. Da diese
Daten aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur begrenzt gespeichert werden dürfen, lagen die
entsprechenden Aufnahmen nach Einleitung meiner Untersuchungsverfahren teilweise jedoch nicht mehr vor und konnten so
nicht zur Aufklärung beitragen.
Der frühzeitige Einsatz von Bodycams, der sich nach meinem Eindruck inzwischen durchgesetzt hat, bietet sich
als wirksames Instrument an, das Handeln der Polizei transparenter und nachvollziehbarer zu machen. In einer
meiner Untersuchungen führte die Auswertung der von mir angeforderten Bodycam-Aufnahmen zu einem
klärenden Ergebnis: Der von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Bürger hatte die Kommunikation der
eingesetzten Bundespolizist:innen als unangemessen wahrgenommen. Die Sichtung der Aufnahme zeigte jedoch, dass
das Verhalten der Bundespolizist:innen bei objektiver Betrachtung der Situation angemessen und deeskalierend
war.
Einige der Eingaben, die Vorwürfe des Racial Profilings, des Rassismus und der Diskriminierung durch
Beschäftigte der Polizeien des Bundes betrafen, erreichten mich auch in diesem Berichtsjahr über die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Dorthin hatten sich die betroffenen Bürger:innen zunächst gewandt. Allerdings ist die
Antidiskriminierungsstelle für diese Fälle nicht zuständig. Mit dem Einverständnis der Betroffenen gab die
Antidiskriminierungsstelle die Eingaben an mich zur weiteren Bearbeitung ab. Die gute Zusammenarbeit mit der
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Ferda Ataman und ihren Mitarbeiter:innen hat sich fest
etabliert und ist aus meiner Arbeit nicht mehr wegzudenken.
Nachfolgend habe ich einige Fälle exemplarisch herausgegriffen, die an mich herangetragen wurden und auf die
ich kurz eingehen möchte. Hierbei gilt es immer, die Vertraulichkeit und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen
Personen zu wahren.
Eine mehr als fragwürdige polizeiliche Maßnahme gegenüber einem Menschen aufgrund seiner Hautfarbe
Im aktuellen Berichtsjahr wandten sich Betroffene an mich, die sich bei mir über unverhältnismäßiges
polizeiliches Handeln beschwerten. Ich möchte dabei auf einen besonders gravierenden Fall zurückkommen, den ich
bereits im vergangenen Berichtsjahr geschildert hatte, dessen Untersuchung aber erst in diesem Berichtsjahr
abgeschlossen werden konnte: Ein Petent beschwerte sich bei mir über ein aus seiner Sicht diskriminierendes,
rassistisches und rechtswidriges Verhalten von Bundespolizist:innen an einem Bahnhof aufgrund seiner Hautfarbe. Der
Petent schilderte, dass ihm ein Ladendiebstahl vorgeworfen worden sei. Die in diesem Zusammenhang
herbeigerufenen Bundespolizist:innen hätten während der Durchführung der strafprozessualen Maßnahmen dem Petenten
gegenüber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet, überzogene Handlungen vorgenommen sowie
falsche Behauptungen und Ungereimtheiten in der angefertigten Strafanzeige vermerkt. Nachdem die zuständige
Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Polizeibeamt:innen, basierend auf einer Strafanzeige des Petenten,
eingestellt hatte, habe ich mein Untersuchungsverfahren weitergeführt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von den Beamt:innen getroffenen Maßnahmen in ihrer Zielrichtung – der
Feststellung der Identität eines Beschuldigten – durch § 163b der Strafprozessordnung grundsätzlich gedeckt
erscheinen. Gleichwohl bleiben erhebliche Zweifel, ob die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen im
vorliegenden Fall im Verhältnis zur vorgeworfenen Straftat und zur Schwere des Tatverdachts durchgängig
verhältnismäßig war. Es ist in der Gesamtschau deshalb für mich nicht abwegig, dass das konkrete Verhalten der
Bundespolizist:innen von Voreingenommenheit und von einem nicht vorurteilsfreien Verhalten geprägt war. So zeigten die
im Zuge der Untersuchung von mir angeforderten Bodycam-Aufnahmen sowie die Berichte und Stellungnahmen
der zuständigen Bundespolizeidirektion, dass sich ein Beamter im Verlauf des Einsatzes zu emotionalen und in
seiner Tonalität unangemessenen Kommentaren dem Petenten gegenüber hinreißen ließ. Der Einsatz von
Handfesseln in der Öffentlichkeit in Begleitung zweier bewaffneter Beamter gegenüber einem körperlich unterlegenen
Einzelnen ist vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs (Diebstahlsvorwurf eines Lippenpflegestifts zum Preis von
2,45 Euro) und des nach der Aktenlage und nach der Sichtung der Bodycam-Aufnahme nachweislich nicht
unkooperativen Verhaltens des Petenten nicht überzeugend begründet worden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass
ich nicht abschließend beurteilen kann, ob von dem Petenten eine „Angriffs- oder Widerstandsgefahr“ ausging,
wie die Bundespolizei diese Maßnahme mir gegenüber begründet hatte. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür
ergeben sich nach der Aktenlage und nach Sichtung der Bodycam-Aufnahme nicht. Im Gegenteil: Die Aufnahmen
belegen eher ein kooperatives Verhalten des Petenten und ein fast aggressives, zumindest äußerst genervtes
Verhalten der Bundespolizist:innen, sodass festzustellen ist, dass die Zwangsanwendung insgesamt nicht
verhältnismäßig war. Ich stimme der Bundespolizei zu, dass es sich bei dem Rassismusvorwurf des Petenten um eine
schwerwiegende Anschuldigung gegenüber den Bundespolizist:innen handelt. Gleichwohl ist nicht von der Hand
zu weisen, dass dieser subjektive Eindruck durch das Verhalten der Polizeibeamten, auch mit Blick auf die
emotionale Ausnahmesituation, in der sich der Petent befand, nicht unerheblich Vorschub geleistet wurde.
Ich bedauere diesen Fall ausdrücklich und zwar nicht nur aus Sicht des Petenten. Ein solches Verhalten von
Polizeibeamt:innen schadet auch dem Ansehen und der Integrität der Polizei als Institution in der Öffentlichkeit ganz
erheblich. Der Vorfall ist im Rahmen von Personalgesprächen bereits intern bei der zuständigen
Bundespolizeidirektion mit den eingesetzten Polizeibeamt:innen nachbearbeitet worden.
Fehlerhafte Einreisekontrolle mit Folgen
Eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle durch Bundespolizist:innen, die sich nachträglich als falsch herausstellte,
war
Anlass einer Eingabe bei mir. Der Petent beschrieb die polizeilichen Maßnahmen, die auf den – zum damaligen
Zeitpunkt noch bestehenden – Verdacht einer unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik ohne gültigen
Aufenthaltstitel folgten, als diskriminierend und erniedrigend. Dies betraf die Verbringung des Petenten auf eine
Polizeiwache, die Durchsuchung bei vollständiger Entkleidung, die erkennungsdienstliche Behandlung und die
Zurückweisung. Außerdem sei er nach eigenen Angaben „verbal eingeschüchtert“ worden.
Wie das von mir eingeleitete Untersuchungsverfahren ergab, stellte sich erst im Zuge der Prüfung der
Dienstaufsichtsbeschwerde des Petenten durch die zuständige Bundespolizeidirektion die fehlerhafte Bewertung bei der
Einreisekontrolle heraus.
Natürlich können Fehler passieren. Ich betone dies immer wieder und auch an anderer Stelle in diesem Bericht.
Die Aufgaben der Bundespolizei im Zuge der temporären Grenzkontrollen sind herausfordernd und stellen eine
erhebliche Belastung für die Einsatzkräfte dar. Auch in diesem Fall stelle ich mich ausdrücklich vor die
Einsatzkräfte und nutze jede Gelegenheit, sie zu stärken und auf entlastende Maßnahmen zu drängen.
Was ich in diesem Fall kritisiere, ist etwas anderes: Grundsätzlich bewerte ich es als positiv, dass die Leitung der
zuständigen Bundespolizeidirektion bei dem Betroffenen ausdrücklich um Entschuldigung für die Verkennung
der gültigen Rechtslage im Rahmen der Einreisekontrolle gebeten hat. Jedoch hätten sich die Ausführungen zum
Ablauf der Kontrolle und zu den rechtlichen Grundlagen, wie sie in der Stellungnahme der Bundespolizei an mich
enthalten waren, auch im Bescheid an den Petenten – in Beantwortung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde – im
Sinne einer modernen Fehlerkultur transparent widerspiegeln sollen, um das Vertrauen des Petenten in die
Bundespolizei trotz der von ihm als belastend empfundenen Maßnahme wiedergewinnen zu können.
Auf die vom Petenten auch der Bundespolizei gegenüber ausführlich beschriebenen massiven emotionalen
Belastungen im Zuge der polizeilichen Maßnahmen, wie beispielsweise der vom Petenten kritisierte Umgangston
und die Behandlung durch die Bundespolizist:innen, ist die zuständige Bundespolizeidirektion im
Beschwerdeverfahren und in der Stellungnahme an mich nicht konkret eingegangen. Kurzgefasste Worte des Bedauerns
reichen in einem solchen Fall nicht aus, um das Vertrauen in die Bundespolizei zurückzugewinnen. Eine bürgernahe
und moderne Polizei sollte eine Fehleinschätzung wie diese – mit teils gravierenden Folgen für den Betroffenen –
zum Anlass nehmen, offen und transparent mit dem Fehler umzugehen und so überzeugend um das Vertrauen des
Betroffenen zu werben.
Unter diesem Aspekt habe ich den Vorgang mit Blick auf Anhaltspunkte für strukturelle Mängel und
Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei beanstandet und eine Evaluierung des Beschwerdewesens im Hinblick auf eine
Fehlerkultur angemahnt, die auch darauf ausgerichtet sein sollte, verlorenes Vertrauen von Bürger:innen in die
Arbeit der Polizei aufgrund einer nachweislich von der Bundespolizei selbst als solche erkannte rechtswidrige
polizeiliche Maßnahme zurückzugewinnen. Für Bürger:innen stellen derartige Kontrollsituationen in der Regel
eine Ausnahmesituation dar. Aufgabe der Bundespolizei sollte es daher auch sein, Maßnahmen den Betroffenen
ausführlich und verständlich zu erläutern.
Letztlich ist das eingeleitete Strafverfahren gegen den Petenten („unerlaubte Einreise“) und die aufgrund der
Maßnahme verbundene Erfassung seiner personenbezogenen Daten aus dem System der Bundespolizei gelöscht
worden, wie mir diese auf Nachfrage mitteilte.
Eine fragwürdige Kontrollmaßnahme
Nach einer bereits erfolgten Ausweiskontrolle nahe der deutsch-polnischen Grenze und nach Verlassen eines
Zuges hatte der betroffene Petent angekündigt, sich über die Grenzkontrolle zu beschweren. Im Anschluss daran sei
er von den Polizeibeamten „nochmals angehalten und sein Personalausweis fotografiert“ worden.
Die von mir daraufhin eingeleitete Untersuchung des Vorfalls ergab, dass das Verhalten der Polizeibeamten in
der Tat zu beanstanden war. Die Ankündigung einer Beschwerde darf nicht zu Reaktionen dieser Art führen, die
Betroffenen das Gefühl eines möglichen Einschüchterungsversuchs geben, wenngleich ich dies den eingesetzten
Beamten ausdrücklich nicht unterstelle.
Aus Betroffenensicht kann sich eine erlebte polizeiliche Situation erfahrungsgemäß ganz anders darstellen. Hier
kommt deshalb Trägern staatlicher Exekutivgewalt eine Vorbildfunktion mit großer Verantwortung in der
Interaktion mit Bürger:innen zu. Dabei ist mir vollkommen klar, dass es für Bundespolizist:innen eine
Herausforderung darstellt, in jeder Situation diesem Maßstab gerecht zu werden.
Eine nachträgliche Dokumentation von Personaldokumenten zur Sicherstellung eines geordneten
Beschwerdeverfahrens ist in derartigen Sachverhalten nicht vorgesehen, teilte mir die zuständige Bundespolizeidirektion mit.
Die Bundespolizei hat die Beschwerde zum Anlass genommen, die von ihr eingesetzten Kräfte auf die Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen und zum künftigen Verhalten weiter zu sensibilisieren. Positiv
hervorheben möchte ich, dass der Fehler von der Bundespolizei dem Petenten gegenüber offen benannt und ihm im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens transparent erläutert worden ist, wie die Situation zu Stande kam.
Herausforderung für die Bundespolizei – Polizeiliche Aufgabe und Bürgerfreundlichkeit
Die im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens vorgelegten Berichte der an einer Personenkontrolle beteiligten
sowie entscheidungsbefugten Polizeibeamt:innen hatten gezeigt, dass die Einsatzkräfte der Bundespolizei an
einem Flughafen, verhältnismäßig und rechtmäßig im Sinne des Schengener Grenzkodex, des Visakodex sowie des
Aufenthaltsgesetzes gehandelt hatten.
Die Vorwürfe des Petenten wogen schwer: Dieser warf der Bundespolizei Racial Profiling, die Verweigerung
seiner innereuropäischen Weiterreise und einen Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex wegen
„unrechtmäßiger Annullierung seines niederländischen Schengen-Mehrfachvisums“ vor.
Meine Mitarbeitenden prüften den Sachverhalt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften. Bezogen
auf die geschilderte Personenkontrolle im Sicherheitsbereich des Flughafens ließen sich keine Hinweise auf
strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei feststellen. Der Verdacht eines Racial Profilings,
wie auch anderen Handlungen mit diskriminierender Absicht im Zuge der Kontrollmaßnahmen, erhärtete sich
ebenfalls nicht. Im Rahmen der gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes durchgeführten Einreisebefragung
ergaben sich jedoch Anhaltspunkte, dass das vorgelegte Visum nicht hätte erteilt werden dürfen. Die
Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt waren nachvollziehbar nicht erfüllt und das
Visum folgerichtig gemäß Artikel 34 des EU-Visakodexes zu annullieren. Auch hatte meine Untersuchung
ergeben, dass die Erteilung eines Ausnahmevisums nach den Artikeln 35 und 36 des Visakodexes von der
Bundespolizei geprüft worden ist. Die Bundespolizist:innen hatten richtig geschlussfolgert, dass die polizeiliche
Personenkontrolle sowie die Befragung rechtlich korrekt und unter Ausübung des erforderlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgte. In der Gesamtschau ist für mich nachvollziehbar, dass die Situation für den Petenten und
seine Angehörigen herausfordernd und belastend gewesen sein musste. Dennoch hatte ich um Verständnis
gebeten, dass angesichts der eindeutigen Rechtslage und der dargelegten Gesamtumstände eine andere Entscheidung
auch nach Einschätzung meines Eingabereferates nicht möglich war.
Ich möchte in diesem Zusammenhang einen Aspekt förmlichen Verwaltungshandelns aufgreifen, der meines
Erachtens von einer so modernen (Polizei-)behörde, wie der Bundespolizei optimiert werden könnte: Das
Bundespolizeipräsidium teilte dem Petenten mittels Einschreiben (Rückschein) mit, dass sein Widerspruch als unzulässig
zurückgewiesen werde, da die Schriftstücke seines Widerspruchs nicht den Formerfordernissen des § 3a
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprächen. Eine
Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte aufgrund der fehlenden Schriftform des Widerspruches nach dem mir
vorliegenden Widerspruchsbescheid der Bundespolizei ausdrücklich nicht. Hier rege ich künftig
gesamtbehördlich mehr Bürgernähe und die regelmäßige Überprüfung und Optimierung von Geschäftsprozessen im Rahmen
der Widerspruchsbearbeitung an. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung wird, wie
erläutert, nicht bezweifelt. Jedoch könnte eine Verbesserung im Umgang mit Widersprüchen von Bürger:innen im
Bearbeitungsverfahren geprüft werden. So hätte die Bundespolizei nach Eingang des Widerspruchs schnell
erkennen können, dass der Widerspruch des Petenten nicht den geltenden Schriftformerfordernissen genügt und den
Petenten noch innerhalb der Widerspruchsfrist per E-Mail darüber informieren können. Dieses Vorgehen hätte es
dem Petenten ermöglicht, seinen Widerspruch erneut und formgerecht bei der Bundespolizei einzureichen. Dabei
ist nicht von Belang, ob ein schriftlich eingereichter Widerspruch, der den Schriftformerfordernissen entsprochen
hätte, in der Sache ebenfalls zurückgewiesen oder ihm durch die Bundespolizei abgeholfen worden wäre. Für
Betroffene, zumal international Reisende, ist es zum Teil schwer zu erkennen, dass der Kontakt mit Behörden im
Widerspruchsverfahren besonderen Schriftformerfordernissen unterliegt.
Fehler können (und dürfen) passieren
Ein Flugreisender beschwerte sich über widersprüchliche und teils fehlerhafte Auskünfte, die er im Vorfeld seiner
Reise am Servicepoint der Bundespolizei zu seinem Aufenthaltsstatus erhalten hatte. Er habe zudem
Schwierigkeiten gehabt, die Hotline der Bundespolizei telefonisch zu erreichen. Im konkreten Fall ging es um die
Anwendung der „90-Tage-Regel“, einer EU-Vorschrift für Drittstaatsangehörige, die in Form eines Kurzaufenthalts in
die Schengen-Staaten einreisen dürfen. Diese Personen dürfen sich maximal 90 Tage innerhalb eines rollierenden
Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Für die zuständige Bundespolizeidirektion ist die bei
dem Betroffenen entstandene Verwirrung nachvollziehbar. Bei den Anfragen des Flugreisenden sei es aufgrund
einer „unkorrekten Bedienung des Aufenthaltsrechners“ zu „unzutreffenden Aussagen zur Restaufenthaltsdauer“
gekommen.
Dieses Versehen stellt für mich allein keinen „strukturellen Mangel“ oder eine „Fehlentwicklung“ dar.
Unangemessen war allerdings folgender Vorfall: Die Ankündigung einer Strafanzeige des Petenten im Zusammenhang
mit dem Sachverhalt soll von Beschäftigten der Bundespolizei mit den Worten begleitet worden sein, dass „das
Verfahren sowieso eingestellt“ werde. Auch wenn eine Einstellung des Strafverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft möglicherweise wahrscheinlich gewesen wäre, hätte dies nicht in der erfolgten Form kommuniziert werden
dürfen. Eine deeskalierende und rechtlich korrekte Formulierung wäre zielführender gewesen, so auch die
zuständige Bundespolizeidirektion in ihrer Stellungnahme im Zuge meines Untersuchungsverfahrens. Die
Bundespolizei und ich sind uns ferner darüber einig, dass Verbesserungsbedarf in der internen Kommunikation und in der
bürgerorientierten Darstellung komplexer Regelungen besteht.
Ich begrüße, dass die Beschäftigten dahingehend erneut sensibilisiert werden. Darüber hinaus kann die
konstruktive Aufarbeitung des Vorfalls durch die zuständige Bundespolizeidirektion mit Blick auf die Frage „Was können
wir aus unseren Fehlern lernen und wie können wir uns verbessern?“ auch für andere Stellen der Bundespolizei
beispielgebend sein.
Vorwurf des Racial Profilings – Eine besondere Herausforderung auch für Nachwuchskräfte im
Grenzkontrolleinsatz
Häufiger haben mich Bürger:innen über von ihnen beobachtetes, aus ihrer Sicht fehlerhaftes polizeiliches
Verhalten informiert. Voraussetzung für mein Tätigwerden nach dem Polizeibeauftragtengesetz ist grundsätzlich eine
„persönliche Betroffenheit in einem Einzelfall“. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn zunächst unbeteiligte Dritte
– wie im folgenden Fall – selbst zu Betroffenen polizeilicher Maßnahmen werden.
Während einer grenzüberschreitenden Zugfahrt liefen nach der Schilderung des Petenten Bundespolizist:innen im
Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durch den Waggon. Dabei ließen sie sich nach der
Wahrnehmung des Petenten zunächst keine Dokumente der Reisenden zeigen, bis sie den Sitznachbarn des Petenten,
eine Person of Colour, ausdrücklich nach seinen Papieren fragten. Daraufhin sprach der Petent die
Bundespolizisten an – auch der Vorwurf des Racial Profilings sei wohl geäußert worden. Die Beamten hätten nach dem
Bericht des Petenten daraufhin „aggressiv“ bis „drohend“ reagiert und sich den Reisepass des Petenten genau
angeschaut. Nach einem hier nicht näher geschilderten Wortwechsel habe der Petent um die „Dienstnummer“ der
Bundespolizisten gebeten, die einer der Beamten ihm auch aushändigte. Nach Schilderung des Petenten war dies
mit der Aufforderung des Bundespolizisten verbunden, seinen Ausweis erneut vorzuzeigen.
Neben dem Vorwurf des Racial Profilings kritisierte der Petent die in seinen Augen „überzogenen und
einschüchternden Reaktionen“ eines der beiden Bundespolizisten ihm gegenüber, welche dem Vertrauen in die
Bundespolizei nicht förderlich seien. Als angemessen und in keiner Weise kritikwürdig bezeichnet der Petent im Übrigen
das Verhalten der den erfahrenen Beamten begleitenden polizeilichen Nachwuchskraft.
Dieser Sachverhalt wirft exemplarisch ein grundsätzliches Kommunikationsproblem zwischen betroffenen
Bürger:innen und der Bundespolizei auf, welches ich bereits vielfach thematisiert habe. Die Darstellung der
Bundespolizei ist kurzgefasst die folgende: Die zuständige Bundespolizeidirektion teilte mir mit, dass
Bundespolizeibeamt:innen in einem Fernzug stichprobenartige Kontrollen des grenzüberschreitenden Zugverkehrs durchgeführt
hätten. Bei Betreten der einzelnen Zugabteile sei die Grenzkontrolle durch die Beamt:innen mündlich
angekündigt worden. Die Reisenden holten daraufhin in der Regel ihre Ausweispapiere sichtbar hervor. Dies ermögliche
es den Polizeibeamt:innen, im Vorbeigehen Sichtkontrollen zügig durchzuführen. Nach den Ausführungen der
zuständigen Bundespolizeidirektion habe man sich bei dem Petenten und seinem Sitznachbarn für eine intensivere
Einreisekontrolle entschieden, weil einem Bundespolizisten bei Durchführung der Sichtkontrolle gültige
Ausweisdokumente zunächst nicht vorgezeigt worden seien. Die Personaldaten seien dabei für die
Kontrolle herangezogen, jedoch nicht notiert worden.
Aus kommunikativer Sicht ergeben sich zwischen der Stellungnahme der Bundespolizei und den Schilderungen
des Petenten Diskrepanzen, die von mir im Nachhinein zwar nicht vollständig aufgelöst werden konnten, die aber
zumindest auf eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation hinweisen.
Mir ist es wichtig, das „Dilemma“ der Bundespolizist:innen, einerseits ihre grenzpolizeilichen Aufgaben
auftragsgemäß wahrzunehmen, andererseits der Gefahr des Vorwurfs eines – verbotenen – Racial Profilings ausgesetzt
zu sein, mit einer sehr nachvollziehbaren Betroffenensicht in einen Ausgleich zu bringen, und wenn möglich,
beidseitig um Verständnis zu werben. Wobei klar sein muss: Racial Profiling darf es nicht geben. Ähnliche
„Aussage-gegen-Aussage“-Situationen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Racial Profilings begegnen mir
häufiger. Nur durch eine bessere Fehlerkultur, fortwährende Evaluierungen konkreter Einsatzsituationen und
Fortbildungen ist hier nach meiner Auffassung eine nachhaltige Verbesserung zu erwarten.
Grenzkontrollsituationen: Von polizeilichen Maßnahmen Betroffene dürfen niemals herabgewürdigt
werden – Mit guter Kommunikation wäre bereits viel (zurück-)gewonnen
Ein Zugreisender wandte sich an mich und berichtete, dass er sich von Bundespolizist:innen diskriminiert gefühlt
habe und nur aufgrund seines Äußeren als einziger in einem Zugabteil genauer kontrolliert und zudem respektlos
behandelt worden sei.
Er habe auf Verlangen seinen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass vorgezeigt. Zu seiner Verwunderung habe
daraufhin einer der Beamten begonnen, auf einem Smartphone oder einem ähnlichen Gerät zu tippen. Hinzu sei
gekommen, dass ein Beamter wiederholt den Vornamen des Petenten laut ausgesprochen habe und dies mit
wechselnder und nach Wahrnehmung des Petenten „bewusst falscher Aussprache“. Der Tonfall sei spöttisch gewesen
und habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass sein Name belächelt worden sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden,
„er müsse mit zur Dienststelle“ kommen, ohne dass ihm ein konkreter Grund genannt worden sei. Die Ansprache
seiner Person und die Kommunikation mit den Bundespolizist:innen sei teilweise einsilbig und unangemessen
gewesen. Später sei ihm mitgeteilt worden, es habe sich um einen „Systemfehler“ bei seiner Kontrolle gehandelt.
Es sei keine Entschuldigung erfolgt.
Ich kritisiere im vorliegenden Fall nicht die polizeiliche Maßnahme an sich. Nach dem Abschluss meiner
Untersuchung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsatzkräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags
verhältnismäßig gehandelt hatten. Der Verdacht des Racial Profilings hatte sich ebenfalls nicht erhärtet. Ich möchte
dazu an dieser Stelle lediglich insoweit aus der Stellungnahme der zuständigen Bundespolizeidirektion zitieren,
dass „der Abgleich [der] Personalien [des Beschwerdeführers] über eine Applikation auf dem dienstlichen
Smartphone Überschneidungen mit dem nationalen und dem Schengen-weiten Datenbestand ergeben hat und deshalb
eine weiterführende Überprüfung erforderlich gewesen ist“.
Anders zu beurteilen ist das kommunikative Verhalten der Bundespolizist:innen während der Personenkontrolle.
Zum einen ergeben sich zwischen der Stellungnahme der Bundespolizei und den Schilderungen des Betroffenen
Diskrepanzen im Hinblick auf diskriminierende Verhaltensweisen der Beamt:innen. Diese stehen für mich im
Nachhinein nicht auflösbar im Raum. Zum anderen es ist meine Aufgabe, in gleicher Weise sowohl den
Bundespolizist:innen als auch dem Betroffenen Gehör zu verschaffen und von der Richtigkeit der jeweiligen Angaben
auszugehen. Das kommunikative Verhalten ist nicht dafür geeignet, Vertrauen und Ansehen der Bundespolizei in
der Öffentlichkeit zu stärken. Es wäre angebracht gewesen, dem Petenten den Grund für die Mitnahme zur
Dienststelle zu erläutern.
Ich erwarte, dass die betroffene Bundespolizeidirektion den Vorfall im Hinblick auf die Vorwürfe des Petenten
aufarbeitet. Die diesbezüglich bereits von der zuständigen Bundespolizeidienststelle getroffenen Maßnahmen,
wie die Nachbereitung des Falles im Hinblick auf Kommunikation, Transparenz, bundespolizeiliche
Außenwirkung und adressatenbezogenes Rollenverständnis, werden anerkannt. Eine den Bürger:innen entgegengebrachte
respektvolle, vorurteilsfreie und adressatengerechte Kommunikation muss Grundlage polizeilichen Handelns
sein.
Aufgabe des Polizeibeauftragten Gleichrangige Berücksichtigung von Aussagen Betroffener und der
Einsatzkräfte
Eine Petentin beschwerte sich bei mir über das in ihren Augen diskriminierende und demütigende Verhalten von
Beschäftigten der Bundespolizei sowie einer herabwürdigenden Behandlung während einer Personenkontrolle an
einem Flughafen.
Zuallererst ist mir wichtig zu betonen, dass die Einsatzkräfte am Flughafen im Rahmen ihres gesetzlichen
Auftrages nach meiner Auffassung verhältnismäßig gehandelt hatten. Jedoch gibt der anschließende Umgang der
Bundespolizei mit der Beschwerde der Betroffenen Anlass für eine Beanstandung. In dem Beschwerdebescheid
der Bundespolizei an die Petentin, welcher mir vorliegt, genauso wie in der von mir angeforderten Stellungnahme,
wird viel zu wenig die Betroffenensicht gewürdigt.
Selbstverständlich kann es passieren, dass eine Dokumentation einer vertieften Sicherheits- oder Grenzkontrolle
(„zweite Kontrolllinie“) aufgrund des hohen Arbeitsanfalls einmal versehentlich nicht erfolgt. Vor dem
Hintergrund, dass Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können, kann ich der Schlussfolgerung der
Bundespolizei nicht folgen: Die Behauptung der Petentin, Namen und Dienstnummer der Beamten erbeten zu haben,
konnte die Bundespolizei nicht ausräumen. Ebenso ist für die Sachverhaltsbewertung unter gleichrangiger
Berücksichtigung der Aussagen der Betroffenen und der Darstellung der Bundespolizei die von der Bundespolizei
in ihrer Stellungnahme geäußerte Vermutung mindestens nicht hilfreich, dass ein „zeitweise unkooperatives
Verhalten der Reisenden“, welches man „nicht ausschließen“ könne, zur Verzögerung des Kontrollprozesses
beigetragen habe.
Auch wenn die beteiligten Bundespolizisten recht- und verhältnismäßig ihre Aufgabe erfüllt haben: Ein bloßes
„Bedauern“, dass die Petentin die „Situation anders wahrgenommen“ habe, erscheint für die offensichtlich
vorhandene „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als das der Ablauf und
die Aussagen der eigenen Bundespolizisten aus Sicht der Bundespolizei „nicht nachzuvollziehen“ sind.
Für mich ist es bei der Untersuchung eines Sachverhaltes wichtig, einen mir zugetragenen Sachverhalt aus Sicht
der beteiligten Bundespolizist:innen zu bewerten, aber gleichzeitig auch die Wahrnehmungen und Schilderungen
der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen und insgesamt, wenn möglich in einen Ausgleich zu bringen. Der
Petentin ist von meinem Eingabereferat unter anderem mitgeteilt worden, dass sie bedenken möge, dass die für
den Grenzschutz eingesetzten Beschäftigten der Bundespolizei tagtäglich eine Vielzahl von polizeilichen
Aufgaben zu erfüllen haben. Das stellt eine Herausforderung und andauernde Belastung dar, die bei allem Verständnis
für das persönliche Erleben der Situation ebenfalls zu berücksichtigen ist und von Betroffenen nicht immer als
situationsgerecht wahrgenommen wird.
Ich habe eine Prüfung angeregt, das Beschwerdewesen diesbezüglich zu schärfen, um der Betroffenensicht bei im
Nachhinein nicht aufzulösenden Sachverhalten stärker Rechnung zu tragen.
Herausforderungen bei Luftsicherheitskontrollen für die Bundespolizei und beauftragte
Sicherheitsunternehmen
Auf eine Beschwerde über diskriminierendes Verhalten einer Sicherheitskraft an einem Flughafen lohnt es, näher
einzugehen, da die Beschwerde im Kontext unterschiedlicher Herausforderungen für die Bundespolizei und dem
nachvollziehbaren Bedürfnis transidenter Flugreisender, angemessen und diskriminierungsfrei behandelt zu
werden, zu betrachten ist.
In der Eingabe wurde mir geschildert, dass sich eine Mitarbeiterin an der Sicherheitskontrolle geweigert hatte,
eine transidente Person zu kontrollieren, da sie die zu kontrollierende Person als Mann bezeichnete. Der
betroffenen Person wurde eine Kontrolle durch eine männliche Sicherheitskraft angeboten. Um diesen Sachverhalt
aufzuklären, leitete ich ein Untersuchungsverfahren ein. Dabei hatte die Bundespolizei in der von mir angeforderten
Stellungnahme zunächst darauf verzichtet, auf die von der transidenten Person kritisierte Situation mit den
Beschäftigten des Sicherheitsunternehmens einzugehen.
Es stellte sich hier die Frage, inwieweit eine Zuständigkeit nach dem Polizeibeauftragtengesetz gegeben ist, wenn
Beschäftigte eines privatrechtlichen Unternehmens im Sinne des § 16a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes
(LuftSiG) handeln. Nach § 16a Absatz 1 LuftSiG kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde juristische
Personen des Privatrechts als Beliehene mit der Wahrnehmung von Luftsicherheitsaufgaben gemäß § 5 LuftSiG
beauftragen. Aktuell ist die Bundespolizei an 13 Flughäfen für die Luftsicherheitskontrollen zuständig. An diesen
Flughäfen werden Aufgaben der Luftsicherheitskontrollen im Wege der Beleihung durch private
Sicherheitsunternehmen wahrgenommen. Bei der Beleihung handelt es sich um eine förmliche Übertragung öffentlich-rechtlicher
Aufgaben. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Luftsicherheit bleibt trotz Beleihung weiterhin eine
öffentlichrechtliche Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde, mithin auf Bundesebene auch eine Aufgabe der Bundespolizei.
Sie übt über die Beliehenen sowohl die Fach- als auch die Rechtsaufsicht gemäß § 16 Absatz 5 LuftSiG aus.
Demzufolge verfügt sie über Weisungs- und Aufsichtsrechte und muss diese im Sinne der Rechtsstaatlichkeit
wahrnehmen. Ergeben sich Anhaltspunkte für Missstände oder Fehlentwicklungen bei beliehenen
Sicherheitsunternehmen, ist die Bundespolizei verpflichtet, diesen im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht nachzugehen und
eine Aufklärung herbeizuführen. Sie ist in diesem Zusammenhang gegenüber meinem Amt jedenfalls verpflichtet,
Auskunft über die Wahrnehmung ihrer Aufsicht im Rahmen einer bei mir eingegangenen Eingabe zu erteilen.
Meine Mitarbeiter:innen haben aus diesem Grund die zuständige Bundespolizeidirektion ergänzend darum
gebeten, auch zu diesem Kontrollvorgang bei Beteiligung von Beschäftigten des Sicherheitsunternehmens Stellung zu
nehmen, da sich die transidente Person in ihrer Eingabe ausdrücklich auch über diesen Vorgang beschwert. Die
zuständige Bundespolizeidirektion ergänzte ihre vorherigen Ausführungen im Zusammenwirken mit dem
Sicherheitsdienstleister um die betreffenden Punkte.
Zu der beschriebenen Beschwerde bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die eingesetzte Kontrollkraft des
Sicherheitsdienstleisters sowie die hinzugezogenen Bundespolizist:innen verhältnismäßig, sach- und
weisungsgerecht gehandelt hatten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich die eingesetzte Flugsicherheitskraft
kommunikativ schwergetan haben musste, sodass angesichts der als diskriminierend empfundenen Situation der
Sachverhalt intern beim Sicherheitsunternehmen aufgearbeitet wurde. Auch zu berücksichtigen ist, dass lediglich die
Polizeibeamt:innen befugt sind, Ausweisdokumente zu prüfen und folglich die behördliche Angabe zum Geschlecht
der Person festzustellen.
Laut Bundespolizei ist zudem geplant, den konkreten Sachverhalt exemplarisch in die Schulungs- und
Fortbildungsprogramme des Sicherheitsdienstleisters einfließen zu lassen, die auch Schulungen zu Vielfalt, Diversität
und professioneller Kommunikation in sensiblen Situationen umfassen.
Die Sicherheitskontrolle am Flughafen durch die Bundespolizei und ihre beauftragten Dienstleister –
Sensibilität und eine adressatengerechte Kommunikation ist gefragt
Hinter vielen Zuschriften an mich können sich strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen verbergen. Mein
Auftrag ist es, aus all den Zuschriften und Gesprächen die Themen herauszufiltern, die eine nähere Betrachtung
rechtfertigen, um daraus möglicherweise folgende Beanstandungen oder Fehlentwicklungen zu benennen und diese
möglichst gemeinsam mit der betroffenen Polizeibehörde zu erörtern und abzustellen.
So habe ich mich auch in einem Fall einer Beschwerde im Rahmen einer Sicherheitskontrolle an einem Flughafen
entschieden, eine nähere Untersuchung einzuleiten. Eine Flugreisende beschwerte sich über das in ihren Augen
diskriminierende Verhalten einer Luftsicherheitskontrollkraft während einer Personenkontrolle. Sie warf der
eingesetzten Mitarbeiterin vor, die Personenkontrolle „unsensibel“ und auf eine „körperlich übergriffige Art und
Weise“ durchgeführt zu haben, als diese unangekündigt in ihren Chignon (Dutt) griff. Dies habe aus Sicht der
Petentin gegen mehrere Grundrechte verstoßen, da die gängige Kontrollpraxis „von voluminösem oder
hochgestecktem Haar überwiegend Menschen mit bestimmten ethnischen Merkmalen“ betreffe.
Die zuständige Bundespolizeidirektion legte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens für mich nachvollziehbar
dar, dass Sicherheitsmaßnahmen so sensibel und respektvoll wie möglich durchgeführt werden, ohne dabei die
geltenden Sicherheitsvorgaben zu vernachlässigen. Zugleich dienten standardisierte Kontrollmechanismen dazu,
die Kontrollintensität unabhängig von individuellen oder ethnischen Merkmalen gleichmäßig auszugestalten.
Gerade aus diesem Grund stellten diese Kontrollmechanismen ein wirksames Mittel dar, um subjektiv empfundene
oder tatsächliche Diskriminierung zu vermeiden, so die Bundespolizei.
Mir ist die Notwendigkeit regelmäßiger vertiefter fachlicher Schulungen und Kommunikationstrainings bei
Sicherheitskontrollkräften an den Flughäfen auch an diesem Beispiel deutlich geworden. Die Bemühungen der
betroffenen Bundespolizeidirektion in Bezug auf die Optimierung des Kommunikationsverhaltens zwischen den
Sicherheitskontrollkräften und den Passagieren sind dabei ein erster wichtiger Schritt. Die Hilfestellung, die die
Bundespolizeidirektion dem in einem Beliehenenverhältnis stehenden Sicherheitsdienstleister durch die
Erstellung und Pflege eines firmeneigenen weiterführenden Fortbildungsbriefes anbietet, ist dabei ein wichtiger
Baustein.
Ich bedauere die Erfahrungen der Petentin an der Sicherheitskontrollstrecke des Flughafens. Den beteiligten
Bundespolizist:innen ist dabei aber kein Vorwurf zu machen. Für mich ist nachvollziehbar, dass die Situation für die
Petentin herausfordernd und unangenehm war. Gleichwohl sind derartige Kontrollen – einschließlich einer
manuellen Nachkontrolle – notwendiger Bestandteil eines funktionierenden Systems an Flughäfen.
Dilemma für Bundespolizist:innen – Das polizeiliche Lagebild und der Vorwurf von Racial Profiling
In einer von mir angeforderten Stellungnahme hatte die Bundespolizei darauf hingewiesen, dass ein Petent, der
sich bei mir beschwerte, auf einer „Schwerpunktstrecke“ reiste, die nach bundespolizeilichen Erkenntnissen von
vornehmlich einer spezifischen Personengruppe nach unerlaubter Einreise und kurzzeitigem unerlaubten
Aufenthalt als „billige Arbeitskräfte“ genutzt werde. Der Umstand einer Personenkontrolle auf besagter
„Schwerpunktstrecke“ führte bei dem Petenten zu einer Beschwerde bei mir, da nach seinen Angaben im gleichen Bereich des
Waggons nur er selbst kontrolliert worden sei. Dies empfand er als diskriminierend. Er sei nur aufgrund seines
äußeren Erscheinungsbildes beziehungsweise aufgrund seiner Herkunft einer Kontrolle unterzogen worden.
Die zuständige Bundespolizeidirektion erläuterte sehr ausführlich den Sachverhalt aus ihrer Sicht und führte
zunächst aus, dass der Anlass einer Überprüfung nicht allein auf äußere Merkmale, Herkunft, politische, religiöse
oder sexuelle Orientierung zurückzuführen sei. Der Anlass, um eine Person kurzzeitig anzuhalten, zu befragen
und zu verlangen, mitgeführte Ausweispapiere auszuhändigen, sei geboten, wenn mehrere Merkmale zuträfen,
die in Verbindung mit dem polizeilichen Lagebild dazu geeignet seien, den Zweck der Maßnahme zu erfüllen.
Das äußere Erscheinungsbild dürfte dabei zwar nicht alleinstehen, sei aber in Verbindung mit weiteren
Erkenntnissen auch nicht pauschal ausgenommen, so die Bundespolizei. Sie legte zudem dar, dass es in demselben Zug
zu weiteren Befragungen gekommen sei, bei denen unter anderem ein deutscher Staatsangehöriger mit
„Fahndungsbestand“ (die aktuell gespeicherten Fahndungsdaten) ermittelt worden sei.
Ich stimme der Auffassung der Bundespolizei in diesem Zusammenhang zu, dass für die eingesetzten
Polizist:innen kein Hemmnis entstehen darf, um gesetzlichen Aufgaben auch dann nachzukommen, wenn das äußere
Erscheinungsbild eines von weiteren Merkmalen in Verbindung mit einem konkreten polizeilichen Lagebild
darstellt und eine Überprüfung der Person daher geboten ist. Die Gründe für die Kontrolle wurden insoweit
nachvollziehbar erläutert.
4.2 Eingaben von Polizeibeschäftigten
Im aktuellen Berichtszeitraum (Stand: 22. Juni 2026) haben sich 98 Beschäftigte, überwiegend von der
Bundespolizei, an mich gewandt. Wie auch im vorherigen Berichtsjahr betraf erneut eine Vielzahl von Eingaben eigene
Belange von Polizeivollzugsbeamt:innen, wie etwa Beurteilungen und Beförderungen, aber auch
Disziplinarverfahren. Auch Stellenausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren bei der Bundespolizei führten zu
mehrfachen Zuschriften, in denen mangelnde Transparenz der Verfahren bemängelt sowie eine oftmals persönlich
empfundene Ungleichbehandlung geäußert wurden. Für den Bereich der Stellenausschreibungen hat das
Bundespolizeipräsidium auf meine Nachfrage das Verfahren im Grundsatz dargestellt und konnte insoweit schlüssig
darlegen, dass alle rechtlichen Erfordernisse für Stellenausschreibungen erfüllt werden. Gleichwohl prüfe ich den
konkreten Einzelfall, wenn sich Beschäftigte mit entsprechenden Eingaben an mich wenden.
Es waren aber nicht nur persönliche Belange, die die Polizeibeschäftigten bewegten. Aus dem Kreis der
Polizeivollzugsbeamt:innen kam die Anregung zur Einführung eines Oberschenkelholsters für das Tragen der
dienstlichen Waffe, um ergonomische Belastungen zu mindern und körperlichen Beschwerden vorzubeugen. Ich nahm
diesen Vorschlag auf und bat das Bundespolizeipräsidium diesbezüglich um eine Stellungnahme. Das Präsidium
erklärte daraufhin, dass ein solches Holster bereits bei speziellen Einheiten der Bundespolizei zum
Ausstattungsumfang gehöre und seit längerer Zeit auch allen Polizeivollzugsbeamt:innen auf Antrag unter Nachweis eines
speziellen Trainings zum Ziehen und Holstern der Waffe zur Verfügung gestellt werden könne. Ich habe
gegenüber dem Bundespolizeipräsidium angeregt, diese Informationen im Intranet der Bundespolizei zu
veröffentlichen, um sie einem breiten Kreis der Bundespolizist:innen zugänglich zu machen.
Ein Thema, zu dem mich im aktuellen Berichtszeitraum mehrere Eingaben von Bundespolizist:innen erreichten
und auf das ich auch während meiner Gespräche vor Ort immer wieder von Beschäftigten und
Personalvertretungen angesprochen wurde, betrifft die aktuelle Situation der Abwicklung von Behandlungskosten bei
Dienstunfällen. Dabei ging es zum einen um Schwierigkeiten bei der Abwicklung in den jeweiligen konkreten Fällen, zum
anderen aber auch um das Verfahren insgesamt. Die zu den einzelnen Eingaben eingeleiteten Verfahren sind noch
nicht abgeschlossen. In einer Stellungnahme zu dem generellen Verfahren hat die Bundespolizei mir zuletzt
mitgeteilt, dass es eine grundlegende Änderung der Abwicklung der Behandlungskosten aufgrund der Änderung der
Heilverfahrensordnung im Jahr 2020 gegeben habe und die Unfallfürsorgeregelungen für alle Beamt:innen gelten.
Daher könnten Polizeibeamt:innen in diesen Fällen ihre Gesundheitskarte nicht mehr nutzen und träten dem
Leistungserbringer gegenüber als „privat mit Beihilfeberechtigung“ auf; die Kosten seien sodann zur Erstattung bei
der Dienstunfallfürsorgestelle einzureichen. In diesem Zusammenhang wies das Präsidium darauf hin, dass die
Bundespolizei zurzeit einen tiefgreifenden Wandel hin zu einer zentralen Dienstunfallfürsorge erfahre. Ende 2027
solle der zentrale Aufbau und die Übernahme von 13 Dienstunfallfürsorgestellen abgeschlossen sein und zu einer
effizienteren, einheitlichen Bearbeitung von Dienstunfällen in der Bundespolizei führen. Ziel sei, die Fürsorge für
alle verletzten Beamt:innen in den Mittelpunkt zu stellen. Durch die Einrichtung eines eigenen Betreuungs- und
Abrechnungsbereichs innerhalb der zentralen Dienstunfallfürsorgestelle solle verunfallten Beamt:innen eine
zeitnahe Rechnungsbearbeitung und -erstattung zur Verfügung stehen, um Kostenbelastungen weitestgehend
auszuschließen. Im Übrigen könnten zur Abmilderung von Belastungen auch jederzeit Vorschüsse gezahlt werden.
Insgesamt werde es noch weiterer Aufklärung und Gewöhnung für eine Handlungssicherheit für das neue
Verfahren bedürfen. In diesem Sinne werde ich neben den Prüfungen in den konkret eingeleiteten Verfahren auch die
grundsätzliche Thematik weiter engmaschig verfolgen.
Im Folgenden möchte ich einige Eingaben des aktuellen Berichtszeitraumes exemplarisch vorstellen:
Vorwurf der unangemessenen Dauer von Disziplinarverfahren
Ein Bundespolizist wandte sich mit der Beschwerde an mich, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren
bereits mehrere Jahre andauere und er dies als unangemessen lang empfinde. Er verwies dabei auf den im
Disziplinarrecht verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wonach Disziplinarverfahren zügig durchzuführen sind, um
unzumutbare Beeinträchtigungen sowohl für die betroffenen Beamt:innen als auch für den Dienstherrn so gering
wie möglich zu halten.
Die zuständige Bundespolizeidirektion erläuterte in der von mir angeforderten Stellungnahme detailliert die
Umstände, die zu der langen Verfahrensdauer führten. So habe das Disziplinarverfahren wiederholt aufgrund
laufender strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt werden müssen. Darüber hinaus seien im Zuge der
disziplinarrechtlichen Ermittlungen neue Sachverhalte bekannt geworden, die eine Ausdehnung des Verfahrens erforderlich
gemacht hätten.
Im Ergebnis meiner Prüfung war der Behörde kein schuldhaftes Verzögern des Verfahrens vorzuwerfen; dies
habe ich dem Petenten entsprechend mitgeteilt und erläutert. Da die Themen der Verfahrensdauer bei
Disziplinarverfahren sowie der konsequenten Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes sowohl von Beschäftigten
der Polizeibehörden des Bundes als auch von deren Interessenvertretungen regelmäßig an mich herangetragen
werden, beabsichtige ich – wie bereits im Teil zu strukturellen Fragestellungen unter Kapitel 3.9 dieses Berichts
ausgeführt – diese Themen vertieft in den Blick zu nehmen.
Szenekundige Bundespolizeibeamt:innen bei Fußballveranstaltungen
Mich erreichten mehrere Eingaben von Beschäftigten der Bundespolizei aus unterschiedlichen Direktionen, die
als Szenekundige Beamt:innen bei Fußballveranstaltungen eingesetzt werden. Sie beklagten darin ihre Stellung
und die Ausstattung innerhalb der Bundespolizei. Es sei erforderlich, entsprechende Planstellen einzurichten, da
an diese unter anderem ein Ausstattungsnachweis mit dienstlich gelieferter Zivilkleidung geknüpft sei, die für das
Einsatzgeschehen bei Fußballspielen unbedingt benötigt werde.
Das Bundespolizeipräsidium erlä
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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