Schutz von Polizeibeamten im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität - Sperrung von Halterdaten und Melderegisterauskünften (Antwort zu Drs. 21/5218)
Text
Schutz von Polizeibeamten im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität - Sperrung von Halterdaten und Melderegisterauskünften (Antwort zu Drs. 21/5218)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5566
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5218 –
Schutz von Polizeibeamten im Bereich der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität – Sperrung von Halterdaten und Melderegisterauskünften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r :
Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) stellt einen
Schwerpunkt der Inneren Sicherheit in Deutschland dar. Einsatzkräfte der Bundes-
und Landespolizei sind hierbei regelmäßig mit hochgradig vernetzten,
gewaltbereiten und konspirativ agierenden Täterstrukturen konfrontiert.
Nach Kenntnis der Fragesteller versuchen Angehörige der Organisierten
Kriminalität gezielt, personenbezogene Daten von Polizeibeamten zu erlangen,
um Druck auszuüben, Einschüchterungen vorzunehmen oder Repressalien im
privaten Umfeld zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller der Schutz
personenbezogener Daten von Polizeibeamten von zentraler Relevanz für die
Sicherheit der eingesetzten Beamten. Insbesondere die Frage, inwieweit
Halterdaten von Privatfahrzeugen sowie Daten aus dem Melderegister
(Einwohnermeldeamt) geschützt oder gesperrt sind, ist hierbei von besonderer Bedeutung.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen – insbesondere im Bereich des
Melderechts sowie des Straßenverkehrsrechts – sehen Möglichkeiten zur
Auskunftssperre vor. Es stellt sich den Fragestellern jedoch die Frage, in welchem
Umfang diese Schutzmechanismen tatsächlich Anwendung finden und ob sie
angesichts der Gefährdungslage ausreichend sind.
1. Wie viele Beamte der Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung
der Landespolizeien sind aktuell (bitte nach Jahren seit 2020
aufschlüsseln) schwerpunktmäßig im Bereich der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität eingesetzt?
Der Einsatz des jeweils erforderlichen Personals innerhalb des
Bundeskriminalamts (BKA) und der Bundespolizei sowie die teilweise auch nur temporäre
Hinzuziehung weiterer fachlicher Expertise erfolgt lageangepasst in
Abhängigkeit vom konkreten fachlichen Bedarf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
2. Welche konkreten Gefährdungsbewertungen liegen der Bundesregierung
hinsichtlich dieser in Frage 1 erfragten Einsatzkräfte vor?
Sachverhalte, in denen eine Gefährdungsbewertung erfolgt, werden nicht
zentral erfasst. Daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
3. In wie vielen Fällen wurden seit 2020 Bedrohungen,
Einschüchterungsversuche oder Angriffe gegen Polizeibeamte im Zusammenhang mit
deren Tätigkeit im Bereich Organisierte Kriminalität registriert (bitte
jährlich aufschlüsseln und nach Bundes- und Landespolizei
differenzieren)?
Da keine bundesweite Erfassung von Bedrohungen von Polizeibeamten erfolgt,
liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
4. In wie vielen dieser in Frage 3 erfragten Fälle wurde ein Bezug zur
Ausspähung personenbezogener Daten festgestellt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Welche Möglichkeiten bestehen aktuell für Polizeibeamte, eine
Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes zu
erwirken?
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder
einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen
unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§ 51 Absatz 1
Satz 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG).
6. Werden Polizeibeamte, die im Bereich der Organisierten Kriminalität
tätig sind, standardmäßig über die Möglichkeit einer
Melderegisterauskunftssperre informiert?
Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes werden über die Möglichkeit der
Auskunftssperre im Melderegister informiert. Weitere Informationen im Sinne
der Fragestellung liegen nicht vor.
7. Gibt es bundeseinheitliche Vorgaben oder interne Dienstanweisungen der
Bundespolizei bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch der Länder
zur Beantragung von Auskunftssperren im Melderegister?
Für die Bundespolizei existiert die Dienstanweisung „Regelungen zum Schutz
Beschäftigter und deren Familienangehörigen, die auf Grund dienstlicher
Tätigkeit erheblich gefährdet sind“.
Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Im Übrigen
wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
8. Wie viele Polizeibeamte verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell über eine aktive Auskunftssperre im Melderegister (bitte nach
Bundes- und Landespolizei sowie – soweit möglich – nach
Einsatzbereichen differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor, da eine entsprechende statistische Erfassung nicht erfolgt.
9. Welche Möglichkeiten bestehen derzeit, Halterdaten von
Privatfahrzeugen von Polizeibeamten gegenüber Dritten zu schützen?
Nach § 41 Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die
Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern (öFR/ZFZR)
zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen des
Betroffenen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in § 71 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Nach § 71 Absatz 1 FZV dürfen Übermittlungssperren
nach § 41 StVG nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen angeordnet werden (sperrende Behörde). Die Zulassungsbehörde hat
eine angeordnete Sperre unverzüglich im öFR zu vermerken. Nach § 71
Absatz 2 FZV werden Übermittlungssperren von der sperrenden Behörde oder der
Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mitgeteilt und sind dann
im ZFZR unverzüglich zu vermerken. Im Zusammenhang mit der Erteilung
von Auskünften aus den Fahrzeugregistern sind Auskunftsersuchen, die sich
auf gesperrte Daten beziehen, von der Zulassungsbehörde (öFR) oder vom
KBA (ZFZR) an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat
(§ 71 Absatz 3 FZV). Sofern mit einem Auskunftsersuchen ein Kennzeichen/
Fahrzeug angefragt wird, zu dem eine Übermittlungssperre angeordnet wurde,
wird die zuständige Behörde (sperrende Behörde) ermittelt und die Anfrage an
diese Behörde weitergeleitet. Ihr obliegt das weitere Verwaltungsverfahren
(§ 41 Absatz 3 StVG). Das KBA erteilt keine Auskunft.
Sofern im Zuge der Verfolgung von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39
Absatz 1 und 2 StVG (z. B. Schadensersatz bei Verkehrsunfall) ein Kennzeichen/
Fahrzeug angefragt wird, zu dem eine Übermittlungssperre angeordnet wurde,
wird die zuständige Behörde (sperrende Behörde) ermittelt und die Anfrage an
diese Behörde weitergeleitet. Dort obliegt das weitere Verwaltungsverfahren
(§ 41 Absatz 4 StVG). Das KBA erteilt keine Auskunft.
Nach § 41 Absatz 5 StVG prüft und entscheidet über die Aufhebung der
Übermittlungssperre im Einzelfall die sperrende Behörde. Die Behörde kann unter
bestimmten Voraussetzungen an der Übermittlungssperre festhalten. Im Fall der
Aufhebung im Einzelfall nimmt die sperrende Behörde auch die
Auskunftserteilung vor.
10. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass über
Halterabfragen (z. B. über Versicherungen, Werkstätten oder unberechtigte
Abfragen) personenbezogene Daten von Polizeibeamten erlangt werden
können?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Welche Maßnahmen existieren, um missbräuchliche Halterabfragen zu
verhindern oder nachträglich zu sanktionieren?
Wenn die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im
Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden, dürfen sie übermittelt
werden (§ 39 Absatz 1 und 2 StVG). Eine unberechtigte Nutzung kann
gegebenenfalls verfolgt werden.
12. Gibt es für Polizeibeamte des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder besondere Regelungen oder Verfahren zur Sperrung
bzw. Einschränkung der Abrufbarkeit von Halterdaten?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass Polizeibeamte über
ihre privaten Fahrzeuge identifiziert und lokalisiert werden können?
14. Werden Polizeibeamte im OK-Bereich angehalten oder verpflichtet,
besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer privaten Fahrzeuge zu
ergreifen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Risiko einer Identifizierung und/oder Lokalisierung von Polizeibeamten
über ihre privaten Fahrzeuge kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Über besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich des eigenen Schutzes von
Beschäftigten wird daherregelmäßig und anlassbezogen aufgeklärt und
sensibilisiert. Dabei wird insbesondere die Sperrung der Daten beim Melderegister und
Kraftfahrtbundesamt empfohlen.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Fälle vor, in denen
personenbezogene Daten von Polizeibeamten (Bund und nach Kenntnis
der Bundesregierung Länder) durch Organisierte Kriminalität
missbräuchlich beschafft und genutzt wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
16. Inwieweit existieren ggf. Kooperationen zwischen der Bundespolizei,
den Polizeibehörden der Länder und den Meldebehörden zur besseren
Sicherung personenbezogener Daten gefährdeter Beamter?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG auf Veranlassung einer
Polizeibehörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und
die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur
betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. Sofern nach Anhörung der
betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der
veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 BMG nicht ausgeschlossen
werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die
ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen
darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine
Auskunftssperre besteht. Abweichend hiervon wird bei Übermittlungsersuchen
einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Sicherheitsbehörde
ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört (§ 34 Absatz 5 BMG).
17. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen zur
Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten von Polizeibeamten,
insbesondere im Bereich Melderegister und Fahrzeughalterdaten?
Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag verankerten Auftrags,
verschiedene Berufsgruppen (u. a. Mandatsträger, Rettungs- und Einsatzkräfte,
Polizisten, Journalisten) vor eine Ausspähung ihrer Privatadresse mittels
Melderegisterauskunft im Wege eines erleichterten Zugangs zu Auskunftssperren besser
zu schützen, wird das Melderecht derzeit überarbeitet.
Das bisherige, auf den Schutz stark gefährdeter Einzelpersonen ausgelegte
System der Auskunftssperren, welches eine händische Bearbeitung mit Anhörung
des Betroffenen und Interessenabwägung bei jeder der derzeit bestehenden ca.
150.000 Auskunftssperren beinhaltet, bedarf angesichts der Größe der im
Koalitionsvertrag benannten Personengruppen einer grundlegenden
Überarbeitung. Es gilt, das Verhältnis zwischen Melderegisterauskunft einerseits und
Auskunftssperre anderseits insgesamt neu auszutarieren.
Es gibt verschiedene Umsetzungsvarianten hierfür, die das Bundesministerium
des Innern (BMI) derzeit intensiv prüft. Bei der Erarbeitung des neuen Systems
melderechtlicher Auskunftssperren wird auch dem Schutzbedürfnis von
Polizistinnen und Polizisten angemessen Rechnung getragen werden.
18. Hat sich die Bundesregierung auseinandergesetzt mit der Möglichkeit der
Einführung einer automatischen Auskunftssperre für besonders
gefährdete Einsatzkräfte (z. B. im Bereich Organisierte Kriminalität), und wenn
ja, inwiefern, und welche Auffassung zu einer solchen Möglichkeit hat
sich die Bundesregierung dazu ggf. erarbeitet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
19. Welche internationalen Vergleichswerte oder Regelungen sind der
Bundesregierung ggf. bekannt, insbesondere in EU-Mitgliedstaaten, zum
Schutz personenbezogener Daten von Polizeibeamten?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
20. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf im Bundesmeldegesetz oder im
Straßenverkehrsrecht, um den Schutz von Polizeibeamten vor
Ausspähungen zu verbessern?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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