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Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/89)

dip / drucksache 15.05.2025 · WP 21 · 21/176 · Antwort · Original ↗

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Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/89) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/176 21. Wahlperiode 15.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus Frohnmaier, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/89 – Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das Disziplinarrecht zu verschärfen. Die Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen stimmten die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und FDP, dagegen votierten die Fraktionen der CDU/CSU und AfD, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft. Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts) durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt, möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhältnismäßig war. Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024 aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Widerspruch einlegen und dann muss er gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg umgedreht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren. Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50 Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde eine Abfrage der Ressorts sowie des Bundeskanzleramtes, einschließlich der jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden durchgeführt. Soweit die Fragen laufende behördliche Disziplinarverfahren betreffen, weist die Bundesregierung darauf hin, dass hierzu keine nach einzelnen Verfahren aufgeschlüsselte Beantwortung erfolgt. Dem stehen eine mögliche Gefährdung des Ergebnisses disziplinarrechtlicher Ermittlungen sowie der zwingende Schutz personenbezogener Daten der jeweils Betroffenen entgegen. Mitgeteilt werden, soweit Daten über Verfahren vorliegen, die Gesamtzahlen für alle Bundesbehörden. Soweit die Fragen abgeschlossene Verfahren betreffen, weist die Bundesregierung auf die Grenzen der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung hin. Die parlamentarische Kontrolle verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 137, 185 (250)). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle angesichts der Detailtiefe (Aufschlüsselungen) der Fragen teilweise erreicht. Diese kommen einem Einblick in die jeweilige Disziplinarrechtsakte gleich. Soweit daher zu diesen Fragen Daten vorliegen, werden diese nach Behörde aufgeschlüsselt. Im Übrigen wird auf die Veröffentlichung der jährlichen Bundesdisziplinarstatistik hingewiesen, die für das Jahr 2024 auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern (BMI) zeitnah verfügbar sein wird, dann abrufbar unter: www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/dis ziplinarrecht/disziplinarrecht-artikel.html.  1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesbehörden eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Bezeichnung der Bundesbehörde, Datum des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach beabsichtigter Disziplinarmaßnahme, nach Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)? Seit dem 1. April 2024 bis heute wurden in den Bundesbehörden insgesamt 496 Disziplinarverfahren eingeleitet und derzeit noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den Bundesbehörden ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen, Name der Bundesbehörde, Datum des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, nach behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)? Die seit dem 1. April 2024 bis zum Stichtag 2. Mai 2025 ausgesprochenen Disziplinarverfügungen in den Bundesbehörden sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bundesbehörde Anzahl Verfahren Bundesministerium der Gesundheit 1 Auswärtiges Amt 5 Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten 1 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Bundesnetzagentur 1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Deutsche Rentenversicherung Bund 1 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 1 Bundesministerium der Verteidigung Bundeswehr 12 Bundesministerium der Finanzen 2 ZOLL 23 Postnachfolge 13 Bundeszentralamt für Steuern 1 BMI Bundeskriminalamt 6 Bundesverwaltungsamt 1 Bundespolizei 98 Hochschule des Bundes 2 Technisches Hilfswerk 1 Bundesbank 1 Im Übrigen kann die Antwort auf die Frage nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine offene Beantwortung der Frage könnte dazu führen, dass die zum Schutze der Mitarbeiter der Nachrichtendienste betriebene interne Aufklärungs- und Abwehrarbeit des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Umfang der getätigten Arbeitsvorgänge transparent gemacht würden. Dadurch könnte der effektive Schutz der Nachrichtendienste für ihre Mitarbeiter gefährdet werden. Darüber hinaus sind die erbetenen Auskünfte schutzbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die explizit inhaltliche Rückschlüsse auf sensible behördeninterne Vorgänge des BND geben. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der Bundesbehörden bis heute gegen Disziplinarverfügungen ihres Dienstherrn eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)? Seit dem 1. April 2024 bis heute wurden durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der Bundesbehörden insgesamt vier Widersprüche eingelegt und noch nicht mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)? Seit dem 1. April 2024 bis heute wurde ein Widerspruchsbescheid in der Bundeswehr erlassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshängigkeit, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?  6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Tenor der Entscheidung, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?  7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Berufungskläger, verwaltungsgerichtlichem Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?  8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Angabe, welche Bundesbehörde am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder die Bundesbehörde Berufungskläger ist, nach dem verwaltungsgerichtlichen Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)? Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Bei wie vielen Bundesbeamten in den Bundesbehörden wurde die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Grund unter Nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages und nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten aufschlüsseln)? In einem Fall in der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde die Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) der geltenden Fassung ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind seit dem 9. Dezember 2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)? Seit dem 9. Dezember 2022 bis heute fand in zwei Fällen eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung statt. Die Auflistung nach Behörde ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Bundesbehörde Anzahl Verfahren Auswärtiges Amt 1 Bundespolizei 1 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)? Vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Dezember 2022 fand in einem Fall in der Bundesbehörde Bundespolizei eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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