Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/89)
Text
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024 (Antwort zu Drs. 21/89)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/176
21. Wahlperiode 15.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus
Frohnmaier, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/89 –
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit
dem 1. April 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das
Disziplinarrecht zu verschärfen. Die Bundesregierung unter dem noch amtierenden
Bundeskanzler Olaf Scholz hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung
von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für
die Neuerungen stimmten die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP, dagegen votierten die Fraktionen der CDU/CSU und AfD, die
Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Änderungen traten am 1. April 2024 in
Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden
Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts)
durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt,
möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang
ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen
nach altem Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem
Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener
Zuständigkeit, ob die vom Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die
vom Dienstherrn beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie
verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024
aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch
Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die
Maßnahmen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die
Aberkennung des Ruhegehalts dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden.
Gegen die Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst
Widerspruch einlegen und dann muss er gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor
dem Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im
Disziplinarverfahren und schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes
schlichtweg umgedreht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 14. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher
zweistufige Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt
geltenden Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten
Pflichtverstoßes gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten.
Zusätzlich hat der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits
mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge
bis zu 50 Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde eine Abfrage der Ressorts
sowie des Bundeskanzleramtes, einschließlich der jeweiligen
Geschäftsbereichsbehörden durchgeführt.
Soweit die Fragen laufende behördliche Disziplinarverfahren betreffen, weist
die Bundesregierung darauf hin, dass hierzu keine nach einzelnen Verfahren
aufgeschlüsselte Beantwortung erfolgt. Dem stehen eine mögliche Gefährdung
des Ergebnisses disziplinarrechtlicher Ermittlungen sowie der zwingende
Schutz personenbezogener Daten der jeweils Betroffenen entgegen. Mitgeteilt
werden, soweit Daten über Verfahren vorliegen, die Gesamtzahlen für alle
Bundesbehörden.
Soweit die Fragen abgeschlossene Verfahren betreffen, weist die
Bundesregierung auf die Grenzen der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und
Verwaltung hin. Die parlamentarische Kontrolle verwirklicht den Grundsatz der
Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern
auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische
Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 67, 100, 140). Parlamentarische
Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der
Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219);
137, 185 (250)). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer
Überkontrolle angesichts der Detailtiefe (Aufschlüsselungen) der Fragen
teilweise erreicht. Diese kommen einem Einblick in die jeweilige
Disziplinarrechtsakte gleich. Soweit daher zu diesen Fragen Daten vorliegen, werden diese
nach Behörde aufgeschlüsselt.
Im Übrigen wird auf die Veröffentlichung der jährlichen
Bundesdisziplinarstatistik hingewiesen, die für das Jahr 2024 auf der Webseite des
Bundesministeriums des Innern (BMI) zeitnah verfügbar sein wird, dann abrufbar unter:
www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/dis
ziplinarrecht/disziplinarrecht-artikel.html.
1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesbehörden eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch
Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Bezeichnung der Bundesbehörde, Datum des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, behauptetem
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach
beabsichtigter Disziplinarmaßnahme, nach Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem
aufschlüsseln)?
Seit dem 1. April 2024 bis heute wurden in den Bundesbehörden insgesamt
496 Disziplinarverfahren eingeleitet und derzeit noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis
heute gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesbehörden ausgesprochen (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Name der Bundesbehörde, Datum des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, nach behauptetem beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter
Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Die seit dem 1. April 2024 bis zum Stichtag 2. Mai 2025 ausgesprochenen
Disziplinarverfügungen in den Bundesbehörden sind der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen.
Bundesbehörde Anzahl Verfahren
Bundesministerium der Gesundheit 1
Auswärtiges Amt 5
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten 1
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesnetzagentur 1
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Deutsche Rentenversicherung Bund 1
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 1
Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehr 12
Bundesministerium der Finanzen 2
ZOLL 23
Postnachfolge 13
Bundeszentralamt für Steuern 1
BMI
Bundeskriminalamt 6
Bundesverwaltungsamt 1
Bundespolizei 98
Hochschule des Bundes 2
Technisches Hilfswerk 1
Bundesbank 1
Im Übrigen kann die Antwort auf die Frage nicht offen erfolgen. Die
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im
Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung,
VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Eine offene Beantwortung der Frage könnte
dazu führen, dass die zum Schutze der Mitarbeiter der Nachrichtendienste
betriebene interne Aufklärungs- und Abwehrarbeit des
Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Umfang der getätigten Arbeitsvorgänge transparent gemacht
würden. Dadurch könnte der effektive Schutz der Nachrichtendienste für ihre
Mitarbeiter gefährdet werden. Darüber hinaus sind die erbetenen Auskünfte
schutzbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die explizit inhaltliche
Rückschlüsse auf sensible behördeninterne Vorgänge des BND geben. Diese
Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April
2024 geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im
Ruhestand der Bundesbehörden bis heute gegen Disziplinarverfügungen ihres
Dienstherrn eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen
Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde,
Datum und Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, nach angeordneter
Disziplinarmaßnahme, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und
nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Seit dem 1. April 2024 bis heute wurden durch aktive Bundesbeamte bzw.
solche im Ruhestand der Bundesbehörden insgesamt vier Widersprüche eingelegt
und noch nicht mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesbehörden auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute
ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde,
behauptetem beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der
Gesetzesnorm, nach der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem
Entscheidungstenor des Widerspruchsbescheids, nach der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach aktivem Beamten oder
Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Seit dem 1. April 2024 bis heute wurde ein Widerspruchsbescheid in der
Bundeswehr erlassen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und
noch nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der
Rechtshängigkeit, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesbehörden auf
Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich
entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Tenor der
Entscheidung, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, dem behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem
aufschlüsseln)?
7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des
Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Berufungskläger,
verwaltungsgerichtlichem Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen,
Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, behauptetem
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der
angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen
Beamten und nach aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem
aufschlüsseln)?
8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Name des
Oberverwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Angabe, welche Bundesbehörde am
Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene Beamte oder
die Bundesbehörde Berufungskläger ist, nach dem
verwaltungsgerichtlichen Tenor, Name des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, nach dem behaupteten beamtenrechtlichen
Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, nach dem Entscheidungstenor des
Widerspruchsbescheids, nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und nach
aktivem Beamten oder Ruhestandsbeamtem aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Bei wie vielen Bundesbeamten in den Bundesbehörden wurde die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der
geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung
über den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Name der Bundesbehörde, nach dem behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoß unter Nennung der Gesetzesnorm, nach
der angeordneten Disziplinarmaßnahme, nach dem Grund unter Nennung
der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des
Unterhaltsbeitrages und nach der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
aufschlüsseln)?
In einem Fall in der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 des
Bundesdisziplinargesetzes (BDG) der geltenden Fassung ausgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind seit dem 9.
Dezember 2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Name
der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten,
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den
gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Seit dem 9. Dezember 2022 bis heute fand in zwei Fällen eine rechtskräftige
Verurteilung wegen der Verwirklichung des Straftatbestandes der
Volksverhetzung statt. Die Auflistung nach Behörde ist der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen.
Bundesbehörde Anzahl Verfahren
Auswärtiges Amt 1
Bundespolizei 1
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesbehörden sind vom 1. Januar 2019
bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr,
Name der Bundesbehörde als zuständiger Dienstherr des verurteilten
Beamten, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem bzw. den
gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Dezember 2022 fand in einem Fall in der
Bundesbehörde Bundespolizei eine rechtskräftige Verurteilung wegen der
Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung statt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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