Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024
Text
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/954
21. Wahlperiode 22.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Markus Frohnmaier, Ulrich von
Zons, Sascha Lensing, Bernd Schuhmann, Dr. Christoph Birghan, Jörg Zirwes,
Kay Gottschalk, Sebastian Maack, René Springer, Dr. Michael Kaufmann,
Dr. Malte Kaufmann, Martin Erwin Renner, Wolfgang Wiehle, René Bochmann,
Jan Wenzel Schmidt, Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Peter Bohnhof, Jörn
König, Kurt Kleinschmidt, Hannes Gnauck, Thomas Ladzinski, Stefan Henze,
Volker Scheurell, Thomas Korell, Thomas Dietz, Dr. Michael Blos, Reinhard Mixl,
Dr. Maximilian Krah, Andreas Paul, Mirko Hanker, Dr. Rainer Rothfuß, Tobias
Ebenberger, Jochen Haug, Sven Wendorf, Bernd Schuhmann, Christian Reck,
Markus Matzerath, Dr. Christina Baum, Knuth Meyer-Soltau, Kay-Uwe Ziegler,
Arne Raue, Andreas Mayer, Edgar Naujok, Carina Schießl, Rocco Kever, Nicole
Höchst und der Fraktion der AfD
Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit
dem 1. April 2024
Am 17. November 2023 beschloss der Deutsche Bundestag, das
Disziplinarrecht zu verschärfen. Die von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Bundesregierung unter dem noch amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz
(SPD) hatte hierzu den Gesetzentwurf zur Beschleunigung von
Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften (Bundestagsdrucksache 20/6435) vorgelegt. Für die Neuerungen
stimmten die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die der
FDP, dagegen votierten die CDU/CSU und die AfD, Die Linke enthielt sich.
Die Änderungen traten am 1. April 2024 in Kraft.
Nach § 34 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der derzeit geltenden
Fassung sind selbst die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehaltes)
durch eine Disziplinarverfügung des Dienstherrn, also durch Verwaltungsakt,
möglich. Die Entscheidung über die Zurückstufung, Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts war bislang
ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Der Dienstherr war in diesen Fällen nach altem
Recht verpflichtet, eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu
erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte dann in eigener Zuständigkeit, ob die vom
Dienstherrn behauptete Pflichtverletzung vorlag und ob die vom Dienstherrn
beantragte Disziplinarmaßnahme zweckmäßig sowie verhältnismäßig war.
Dieses zweistufige Verfahren hat der Gesetzgeber zum 1. April 2024
aufgegeben: Alle Disziplinarmaßnahmen werden nach geltender Rechtslage durch
Disziplinarverfügungen auf behördlicher Ebene ausgesprochen. Die Maßnahmen
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Zurückstufung und die Aberkennung
des Ruhegehaltes dürfen damit vom Personalamt „verhängt“ werden. Gegen die
Disziplinarverfügung muss der betroffene Beamte zunächst Widerspruch
einlegen und muss dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Damit wird die Reihenfolge im Disziplinarverfahren und
schließlich auch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes schlichtweg
umgedreht.
Durch die Einführung des Widerspruchsverfahrens wird das bisher zweistufige
Disziplinarverfahren zu einem dreistufigen Verfahren.
Vor der Änderung verblieben dem Beamten die bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem jetzt geltenden
Recht müssen Beamte, die wegen des behördlich behaupteten Pflichtverstoßes
gegen beamtenrechtliche Pflichten aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden,
die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Zusätzlich hat
der Dienstherr nach geltendem Recht die Möglichkeit, bereits mit oder nach
einer vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung der Bezüge bis zu 50
Prozent anzuordnen (§ 38 Absatz 2 BDG).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesministerien eingeleitet und sind derzeit noch ohne Abschluss durch
Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung (bitte nach Datum der
Einleitungsverfügungen, Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums
des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter
oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
2. Wie viele Disziplinarverfügungen wurden seit dem 1. April 2024 bis heute
gegen aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand in den
Bundesministerien ausgesprochen (bitte nach Datum der Einleitungsverfügungen,
Namen des Bundesministeriums, Angabe des Datums des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes, Angabe des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe
der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe
des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
3. Wie viele Widersprüche wurden auf Grundlage des seit dem 1. April 2024
geltenden BDG durch aktive Bundesbeamte bzw. solche im Ruhestand der
Bundesministerien gegen Disziplinarverfügungen ihres Dienstherrn bis
heute eingelegt und sind bislang noch nicht durch einen
Widerspruchsbescheid beschieden worden (bitte nach Datum des Widerspruchs, Datum
der Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Datum und
Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter
Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe
aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
4. Wie viele Widerspruchsbescheide gegen Widersprüche von aktiven
Bundesbeamten bzw. solchen im Ruhestand wurden von Bundesministerien
auf Grundlage des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute
ausgesprochen (bitte nach Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des
Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes
unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids,
Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver
Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
5. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten
bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grundlage
des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch
nicht erstinstanzlich entschieden (bitte nach Datum der Rechtshängigkeit,
Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm,
Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des
Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe
des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
6. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren von aktiven Bundesbeamten
bzw. solchen im Ruhestand sind gegen Bundesministerien auf Grundlage
des seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute erstinstanzlich
entschieden (bitte nach Datum der gerichtlichen Entscheidung, Angabe des
Tenors der Entscheidung, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung des
Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Namen des
Bundesministeriums, Angabe des behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes
unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten
Disziplinarmaßnahme, Angabe des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids,
Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver
Beamter oder Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
7. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute anhängig und noch nicht
entschieden (bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des
Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches
Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der
betroffene Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist,
Angabe des verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des
Verwaltungsgerichts, Nennung des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids,
Datum des Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des
behaupteten beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der
Gesetzesnorm, Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe
des Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der
Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder
Ruhestandsbeamter aufschlüsseln)?
8. Wie viele Verfahren vor den Berufungsgerichten sind auf Grundlage des
seit dem 1. April 2024 geltenden BDG bis heute rechtskräftig entschieden
(bitte nach Datum der Einreichung der Berufung, Namen des
Oberverwaltungsgericht, Angabe des Aktenzeichens, Angabe, welches
Bundesministerium am Berufungsverfahren beteiligt ist, Angabe, ob der betroffene
Beamte oder das Bundesministerium Berufungskläger ist, Angabe des
verwaltungsgerichtlichen Tenors, Namen des Verwaltungsgerichts, Nennung
des Aktenzeichens, Datum des Widerspruchsbescheids, Datum des
Widerspruchs, Datum der Disziplinarverfügung, Angabe des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm,
Angabe der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des
Entscheidungstenors des Widerspruchsbescheids, Angabe der Besoldungsgruppe des
betroffenen Beamten, Angabe aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter
aufschlüsseln)?
9. Bei wie vielen Bundesbeamten in Bundesministerien wurde die
Gewährung des Unterhaltsbeitrages nach § 10 Absatz 3 Satz 4 BDG der
geltenden Fassung ausgeschlossen (bitte nach Datum der Entscheidung über den
Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages, Datum des
Widerspruchsbescheids, Datum des Widerspruchs, Datum der
Disziplinarverfügung, Namen des Bundesministeriums, Angabe des behaupteten
beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes unter Nennung der Gesetzesnorm, Angabe
der angeordneten Disziplinarmaßnahme, Angabe des Grundes unter
Nennung der Rechtsnorm für die Entscheidung über den Ausschluss des
Unterhaltsbeitrages, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten
aufschlüsseln)?
10. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind seit 9. Dezember
2022 bis heute rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr, Namen des
Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des verurteilten Beamten,
Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Angabe des bzw.
der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
11. Wie viele Bundesbeamte von Bundesministerien sind vom 1. Januar 2020
bis zum 8. Dezember 2022 rechtskräftig wegen der Verwirklichung des
Straftatbestandes der Volksverhetzung verurteilt worden (bitte nach Jahr,
Namen des Bundesministeriums als zuständiger Dienstherr des
verurteilten Beamten, Angabe der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Angabe des bzw. der gerichtlichen Aktenzeichen aufschlüsseln)?
Berlin, den 29. April.2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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