Deepfakes, digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Wirksamkeit bestehender rechtlicher Instrumente
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Deepfakes, digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Wirksamkeit bestehender rechtlicher Instrumente
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5638
21. Wahlperiode 28.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Fetsch, Ulrich von
Zons, Dr. Christoph Birghan, Rainer Galla, Knuth Meyer-Soltau, Gereon
Bollmann, Lukas Rehm, Tobias Teich, Sebastian Maack, Bernd Schattner, Tobias
Ebenberger, Angela Rudzka, Otto Strauß, Claudia Weiß, Alexis L. Giersch,
Dr. Maximilian Krah, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Adam Balten,
Thomas Ladzinski, Kurt Kleinschmidt, Edgar Naujok, Dr. Malte Kaufmann, Kay-
Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Stefan Keuter,
Alexander Arpaschi und der Fraktion der AfD
Deepfakes, digitale Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Wirksamkeit
bestehender rechtlicher Instrumente
Täuschend echte, aber künstlich erzeugte Videos, Bilder oder Tonaufnahmen
(sog. Deepfakes) eröffnen neue Möglichkeiten digitaler Manipulation. Sie
können gezielt zur Rufschädigung, Täuschung und Demütigung von Personen
eingesetzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit Identitätsmissbrauch oder
sexualisierten Darstellungen.
Einzelne öffentlich bekannt gewordene Fälle digitaler
Identifikationsmanipulation zeigen, dass entsprechende Handlungen über längere Zeiträume erfolgen
können, ohne dass Betroffene wirksamen Schutz erfahren oder eine effektive
Strafverfolgung stattfindet (www.welt.de/politik/deutschland/article69c9f1bbb
33459bf52773dcf/digitale-gewalt-bundesjustizministerin-hubig-kuendigt-neue-
gesetze-an-deepfakes-sollen-strafbar-werden.html). Gleichzeitig ist unklar, in
welchem Umfang entsprechende Fälle tatsächlich auftreten und inwieweit diese
durch staatliche Stellen systematisch erfasst werden.
Vor diesem Hintergrund ist bekannt geworden, dass die Bundesministerin der
Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, einen Referentenentwurf
zur besseren Bekämpfung digitaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgelegt
hat (www.welt.de/politik/deutschland/article69c9f1bbb33459bf52773dcf/digita
le-gewalt-bundesjustizministerin-hubig-kuendigt-neue-gesetze-an-deepfakes-so
llen-strafbar-werden.html). Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand
öffentlicher Berichterstattung und fachlicher Stellungnahmen, lag jedoch zunächst
dem Deutschen Bundestag nicht vor und war nach Kenntnis der Fragesteller
zuerst auch nicht offiziell veröffentlicht worden.
In der rechtswissenschaftlichen und anwaltlichen Praxis wird dieser Vorstoß
teilweise kritisch bewertet, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob ein
hinreichender empirischer Regelungsbedarf besteht oder ob bestehende straf- und
zivilrechtliche Vorschriften bereits ausreichend sind, deren Anwendung und
Durchsetzung jedoch Defizite aufweisen (www.lto.de/recht/hintergruende/h/ges
etz-digitale-gewalt-hubig-gesetz-deepfakes-kritik-dav).
Zugleich bestehen auf europäischer Ebene umfangreiche Regulierungen für
digitale Plattformen sowie für den Einsatz künstlicher Intelligenz, insbesondere
durch den Digital Services Act sowie die geplanten Regelungen zur künstlichen
Intelligenz (KI). Dennoch kommt es weiterhin zu entsprechenden Vorfällen.
Dies wirft aufseiten der Fragesteller die Frage auf, ob bestehende Regelungen
in der Praxis greifen oder ob zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen
tatsächlich geeignet sind, die Probleme wirksam zu adressieren.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern Aufklärungsbedarf
hinsichtlich der tatsächlichen Verbreitung entsprechender Fälle, der Erfassbarkeit
durch staatliche Stellen, der Wirksamkeit bestehender Regelungen sowie
möglicher rechtlicher und tatsächlicher Vollzugsdefizite – auch im internationalen
Kontext.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Anzahl von Fällen digitaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch
manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte seit 2020 vor (bitte nach Jahren und,
soweit möglich, Deliktsgruppen aufschlüsseln)?
2. Wenn der Bundesregierung hierzu keine belastbaren Zahlen vorliegen
(vgl. Frage 1), aus welchen Gründen werden entsprechende Fälle bislang
nicht gesondert statistisch erfasst?
3. Welche bestehenden amtlichen Statistiken enthalten nach Kenntnis der
Bundesregierung zumindest mittelbar Informationen zu entsprechenden
Sachverhalten, und warum hält die Bundesregierung diese für ausreichend
bzw. nicht ausreichend?
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ggf. ergriffen oder
plant sie, zu ergreifen, um eine belastbare Datengrundlage zu schaffen?
5. Inwieweit liegen der Bundesregierung ggf. Erkenntnisse über ein
mögliches Dunkelfeld bei entsprechenden Delikten, vor und auf welche
konkreten Quellen stützen sich diese Erkenntnisse?
6. Welche Straftatbestände werden nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit typischerweise auf Fälle digitaler Identitätsmanipulation angewendet?
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 im Zusammenhang mit digitaler Identitätsmanipulation, der
Verwendung von manipulierten oder künstlich erzeugten Bild-, Ton- oder
Videomaterials oder vergleichbaren Formen digitaler
Persönlichkeitsrechtsverletzungen geführt (bitte nach Jahren und, soweit möglich,
zugrunde liegenden Straftatbeständen aufschlüsseln)?
8. In wie vielen dieser in Frage 7 erfragten Verfahren konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung Tatverdächtige identifiziert werden?
9. Wenn hierzu (vgl. Vorfragen) keine gesonderten Daten vorliegen, aus
welchen Gründen erfolgt keine entsprechende Erfassung, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Fehlen
entsprechender Daten im Hinblick auf die Wirksamkeit der Strafverfolgung?
10. Wenn eine entsprechende differenzierte Erfassung von
Ermittlungsverfahren im Sinne von Frage 7 nicht erfolgt, welche fachlichen oder
praktischen Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen,
entsprechende Verfahren gesondert auszuwerten?
11. Welche konkreten praktischen Schwierigkeiten bestehen nach Kenntnis
der Bundesregierung bei der Strafverfolgung in diesem Zusammenhang
(insbesondere Beweisführung, Täteridentifikation, internationale
Zuständigkeit)?
12. Inwieweit hat die Bundesregierung ggf. geprüft, ob bestehende
strafrechtliche Vorschriften in der Praxis konsequent angewendet werden, und wenn
eine solche Prüfung erfolgt ist, zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung
gelangt?
13. Hält die Bundesregierung die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften
für ausreichend, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Deepfakes
effektiv zu erfassen, und wenn ja, warum?
14. Wenn die Bundesregierung dies verneint (vgl. Frage 13), welche
konkreten Fallkonstellationen werden nach ihrer Auffassung derzeit nicht vom
geltenden Recht erfasst?
15. Inwieweit betreffen etwaige Regelungslücken insbesondere Fälle
vollständig künstlich erzeugter Inhalte ohne reale Vorlage?
16. Welche zivilrechtlichen Ansprüche stehen Betroffenen derzeit zur
Verfügung, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu deren
praktischer Durchsetzbarkeit vor (vgl. Vorfragen)?
17. Welche konkreten Verpflichtungen ergeben sich für Plattformbetreiber aus
dem Digital Services Act im Umgang mit Deepfake-Inhalten?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur praktischen
Wirksamkeit dieser Regelungen vor, insbesondere hinsichtlich der
Geschwindigkeit und Vollständigkeit von Löschungen, und auf welche
konkreten Quellen oder eigenen Erhebungen stützt sie diese Erkenntnisse
gegebenenfalls?
19. Wenn der Bundesregierung hierzu keine eigenen Erkenntnisse vorliegen
(vgl. Frage 18), auf welche Daten oder Studien stützt sie ihre Bewertung
der Wirksamkeit des Digital Services Act?
20. Welche konkreten Grenzen bestehen bei der Anwendung dieser
Regelungen (vgl. Vorfragen), insbesondere bei Anbietern außerhalb der
Europäischen Union oder bei nicht öffentlichen Kommunikationskanälen?
21. Welche konkreten Anforderungen bestehen auf europäischer Ebene für
Anbieter generativer KI im Hinblick auf Transparenz und Kennzeichnung
von Inhalten?
22. Welche Behörden sind in Deutschland für die Durchsetzung dieser in
Frage 21 erfragten Anforderungen zuständig, und wie erfolgt die
praktische Kontrolle und Durchsetzung dieser Anforderungen?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Einhaltung dieser
Anforderungen vor (vgl. Frage 22)?
24. Wenn hierzu (vgl. Frage 23) keine Erkenntnisse vorliegen, wie begründet
die Bundesregierung die Annahme, dass bestehende Regelungen
ausreichend sind?
25. Welche Schnittstellenprobleme bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung zwischen KI-Regulierung und geltendem Straf- und Zivilrecht
gegebenenfalls?
26. Welche konkreten Schwierigkeiten bestehen bei der Strafverfolgung nach
Auffassung der Bundesregierung ggf., wenn Täter oder technische
Infrastruktur im Ausland angesiedelt sind?
27. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten bestehen,
rechtsverletzende Inhalte aus Drittstaaten entfernen zu lassen (vgl. Frage 26)?
28. Welche internationalen Kooperationsmechanismen werden in diesem
Zusammenhang genutzt (vgl. Frage 27), und wie bewertet die
Bundesregierung deren Effektivität?
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zur internationalen
Verbreitung entsprechender Delikte (vgl. Frage 28) vor, und auf welche
konkreten Quellen stützen sich diese Erkenntnisse?
30. Wenn keine belastbaren Vergleichsdaten vorliegen (vgl. Frage 29), welche
Gründe sieht die Bundesregierung hierfür?
31. Auf welche konkreten empirischen Erkenntnisse stützt die
Bundesregierung den von der Bundesjustizministerin vorgelegten Referentenentwurf,
insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Entwicklung entsprechender
Fälle?
32. Welche konkreten Fallkonstellationen sollen durch den Referentenentwurf
(vgl. Frage 31) künftig strafbar sein, die nach geltendem Recht nicht
erfasst sind?
33. Inwieweit wurde vor Erstellung des Referentenentwurfs (vgl. Frage 32)
geprüft, ob bestehende strafrechtliche Vorschriften konsequent
angewendet werden?
34. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung erarbeitet zu der in der
rechtswissenschaftlichen und anwaltlichen Praxis geäußerten Kritik,
wonach der Referentenentwurf zu einer erheblichen Ausweitung
strafrechtlicher Tatbestände führen könnte, und wenn ja, wie lautet diese?
35. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplanten Regelungen
(Referentenentwurf) den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht
werden?
36. Welche Abgrenzungskriterien sieht die Bundesregierung zwischen
strafbarer digitaler Manipulation und zulässiger Nutzung digitaler Bild- oder
Videobearbeitung?
37. Welche besonderen Gründe sieht die Bundesregierung für eine gesonderte
strafrechtliche Behandlung pornografischer Deepfake-Inhalte?
38. Inwieweit wurde ggf. geprüft, ob bestehende Vorschriften zum Schutz vor
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bild- oder Videoinhalte bereits
ausreichend sind?
39. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
bestehenden Erkenntnislage ggf. die Notwendigkeit, die tatsächliche Anwendung
und Durchsetzung des geltenden Rechts systematisch zu evaluieren?
40. Wenn eine solche Evaluation (vgl. Frage 39) nicht vorgesehen ist, aus
welchen Gründen hält die Bundesregierung dies für entbehrlich?
41. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um
bestehende Vollzugsdefizite zu identifizieren und zu beheben?
Berlin, den 29. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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