Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3191, 21/3898)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3191, 21/3898)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3903
21. Wahlperiode 28.01.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey,
Dr. Gregor Gysi, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat
und der Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3191, 21/3898 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen und dabei willkürlich
Opfer in Kauf zu nehmen, um eigene ideologische Ziele durchzusetzen, gehört zu
den schlimmsten Formen schwerer Kriminalität. Die Furcht vor terroristischen
Anschlägen ist angesichts ihrer medialen Allgegenwärtigkeit weit verbreitet und
hat sich insbesondere nach den Anschlägen in Solingen, Aschaffenburg,
Magdeburg, München, Hanau und den NSU-Morden noch mehr verstärkt. Der Wunsch
nach mehr Schutz durch staatliches Handeln ist daher allgegenwärtig.
Dabei ist es Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, die subjektiven
Empfindungen in der Bevölkerung in ihre Kommunikation einzubeziehen, aber als
Ausgangspunkt von Kriminalpolitik die objektiv feststellbare Gefahrenlage
zugrunde zu legen und verfassungsrechtliche Grenzen zu berücksichtigen.
Strafrechtsverschärfungen dürfen nicht als Ventil für gesellschaftliche Ängste genutzt
werden. Gesetzesänderungen müssen sich vielmehr stets an den Maßstäben der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit messen lassen und dürfen nicht zu einer
uferlosen Ausweitung des Strafrechts zu symbolpolitischen Zwecken führen.
Im Terrorismusstrafrecht wird die Ausrichtung des Strafrechts an der
tatsächlichen Verletzung von Schutzgütern wie Leib, Leben oder Freiheit verlassen, da
auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden. Ziel dieser
Vorfeldstrafbarkeit ist es, die Vollendung schwerer Straftaten bereits im Ansatz zu
verhindern. Insbesondere bei organisierten terroristischen Anschlägen, die
regelmäßig auf längerer Planung beruhen, ist ein frühzeitiges Eingreifen auch sinnvoll
und erforderlich. Traditionell war dieser Bereich jedoch dem präventiven
polizeilichen Gefahrenabwehrrecht zugeordnet und nicht dem repressiven Strafrecht. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass die polizeilichen Möglichkeiten zur
Gefahrenabwehr heute sehr weit gehend sind und in den vergangenen 25 Jahren noch
erheblich erweitert wurden.
Besonders mit den §§ 89a ff. StGB sowie den §§ 129 ff. StGB wird diese
Trennung schon lange weitgehend unterlaufen, weshalb sie verfassungsrechtlicher
Kritik ausgesetzt sind. Die Normen stellen Vorbereitungshandlungen
terroristischer und krimineller Straftaten und die Bildung von Vereinigungen zu diesem
Zweck unter Strafe.
Die Kritik bezieht sich darauf, dass mit den Regelungen Handlungen unter Strafe
gestellt werden, die noch weit entfernt von einer Realisierung und damit
unmittelbaren Gefährdung eines Rechtsgutes sind. Bestraft wird damit also nicht die
Tat, sondern eine Gesinnung oder ein Gedanke. Die Normen kommen also
teilweise eher einem Gesinnungsstrafrecht nahe, entfernen sich vom eigentlichen
Tatstrafrecht und kollidieren außerdem mit dem Schuldgrundsatz (BeckOK
StGB/von Heintschel-Heinegg, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 89a Rn. 5, beck-online,
NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl. 2023, StGB § 129a Rn. 33, beck-online). Neben
der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen ermöglichen die Regelungen
zudem weitreichende Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen gegen
Gruppierungen und Einzelpersonen, die noch keine Straftaten begangen haben. Aufgrund
der sehr weiten Tatbestandsfassung, insbesondere des § 129 StGB, geraten dabei
nicht nur tatsächlich terroristische Vereinigungen und solche der organisierten
Kriminalität, sondern auch aktivistische Gruppen, die in keiner Weise
vergleichbar sind, in den Fokus. Beispielsweise wurden wegen des weiten Wortlauts der
Norm auch Gruppen wie die „Letzte Generation“ von der Staatsanwaltschaft unter
den § 129 StGB subsumiert und es wurde Anklage gegen sie erhoben. Damit wird
gewaltfreier Protest und zivilgesellschaftliches Engagement kriminalisiert und die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt (www.amnesty.de/
pressemitteilung/deutschland-paragraf-129-anklage-gegen-letzte-generation-
kriminalisierung-protest). Diese Gruppierungen sind sowohl bezüglich ihrer Taktiken als
auch ihrer politisch legitimen Ziele nicht vergleichbar mit terroristischen
Vereinigungen und solchen der organisierten Kriminalität, werden diesen aber
gleichgesetzt. Für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vorfeldstrafbarkeit
muss daneben klar sein, dass ausschließlich solche Handlungen erfasst werden,
die nachweislich typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Straftaten
darstellen und bei ungehindertem Fortgang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erheblichen Rechtsgutsverletzungen führen würden (Prof. Dr. Mark A. Zöller,
Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
am 14.01.2026). Eine Kriminalisierung nur abstrakter Möglichkeiten späterer
Straftaten ist hingegen mit dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Artikel 20 Absatz 3 GG nicht vereinbar.
Die Gesetzesänderungen durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des
Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit verschärfen diese schon
jetzt vorliegende Problematik noch weiter. Die ohnehin weit gefassten §§ 89a ff.
und §§ 129 ff. StGB sollen nochmals weiter in das Vorfeld verlagert werden,
maßgeblich unter Verweis auf zwingende Vorgaben der zugrunde liegenden EU-
Richtlinie (EU) 2017/541. Ein Großteil der im Gesetzentwurf stehenden
Änderungen resultiert auch tatsächlich aus den Vorgaben der EU-Richtlinie und ist eine
Reaktion auf ein bereits vorliegendes Mahnschreiben der Europäischen
Kommission vom 14.07.2023 wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie. Die
entscheidenden Fehler wurden daher also bereits bei den Verhandlungen zu der
Richtlinie vor 2017 gemacht.
Dennoch soll der nun vorliegende Gesetzentwurf über die Richtlinie hinaus
gehend genutzt werden, um die Vorfeldstrafbarkeit noch weiter auszudehnen. Es ist
dabei zweifelhaft, ob diese weitergehenden Regelungen einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten werden. Die fraglichen und nicht zwingenden
Erweiterungen des Gesetzentwurfs müssen daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit
und Erforderlichkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrecht geprüft
und entsprechend angepasst werden.
Dies betrifft im hier abgestimmten Gesetzentwurf den § 89a Absatz 2 Nummer 2
StGB-E. Die Ausweitung auf das „gefährliche Werkzeug“ kann dazu führen, dass
schon der Kauf von z. B. einem Baseballschläger oder einem Messer unter den
strafbaren Bereich fällt, wenn der Täter beabsichtigt, diesen Gegenstand
zukünftig in einer die Körperintegrität gefährdenden Weise einzusetzen. In Verbindung
mit dem geplanten § 89a Absatz 8 StGB-E wäre auch schon die Drohung, sich
einen solchen Gegenstand zu kaufen, vom Tatbestand erfasst. Derartige
Handlungen liegen jedoch so weit im Vorfeld einer Tat, dass noch nicht von der eigentlich
erforderlichen Gefährdung ausgegangen werden kann.
Der § 91 Absatz 3 StGB-E regelt den Versuch des Anleitens zur Begehung
terroristischer Straftaten. Wenn also zum Beispiel der Versuch scheitert, ein Dokument
zu diesem Zweck hochzuladen, dann wäre dies bereits strafbar. Eine so
weitgehende Strafbarkeit wird allerdings nicht mehr dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.
In § 129a Absatz 5 StGB-E wird der Versuch der Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt. Von der Richtlinie vorgegeben ist der
Versuch der finanziellen Unterstützung, jedoch nicht der Versuch insgesamt. Die
Norm sollte daher darauf beschränkt bleiben. Ansonsten fällt z. B. auch der
Versuch der Propaganda für eine als terroristisch eingestufte Vereinigung darunter
(Dr. Lukas Theune, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz am 14.01.2026, S. 5). „Damit wird ohne Not eine
verfassungsrechtlich kaum legitimierbare Kriminalisierung versuchter – auch
vollkommen wirkungsloser – Unterstützungshandlungen eingeführt“, meint
Bettina Weißer in der LTO (www.lto.de/recht/hintergruende/h/terrorismus-
spionagegesetz-bundesregierung-vorfeldkriminalisierung-stgb).
Neben diesen durch die Richtlinie nicht zwingend vorgegebenen Ausweitungen
der Vorfeldstrafbarkeit werden dagegen die Möglichkeiten einer klaren
Differenzierung zwischen politischem Protest, allgemeiner Kriminalität und Terrorismus,
wie sie die Richtlinie selbst zieht, nicht genutzt. Artikel 3 Absatz 2 der EU-
Richtlinie 2017/541 regelt, dass terroristische Straftaten kumulativ eine schwere
Katalogtat zusammen mit entweder einer ernsthaften Einschüchterung der
Gesellschaft, einer Nötigung staatlicher Stellen oder der Destabilisierung oder
Zerstörung grundlegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Strukturen
voraussetzt. Da der § 129 StGB, der die kriminelle Vereinigung regelt, unterhalb dieser
Schwelle bleibt, wäre eine restriktivere Formulierung geboten. Diese sollte dazu
führen, dass symbolisch kommunikative Protestvereinigungen wie die „Letzte
Generation“ nicht mehr unter den § 129 StGB fallen. Die aktuelle Regelung des
§ 129 StGB verstößt zwar nicht gegen die Richtlinie, sie widerspricht aber der
teleologischen Grenzziehung der Richtlinie und verwischt damit auch die
Sonderstellung des Terrorismusstrafrechts. Daneben muss eine Kriminalisierung und
Überwachung von politischem Protest auch grundsätzlich ausgeschlossen
werden, da sie die Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit einschränkt.
Schließlich sollten die grundlegenden Fehlentscheidungen bei der Ausgestaltung
der Richtlinie vor dem Jahr 2017 revidiert werden. Um eine fortschreitende
Ausweitung des Strafrechts in den Bereich der Vorfeldstrafbarkeit und eine weitere
Vermengung von Gefahrenabwehrrecht und Strafrecht zu verhindern, muss sich
Deutschland auf europäischer Ebene dafür einsetzen, diese Fehlentwicklungen zu
korrigieren und bei zukünftigen Regelungen eine klare Differenzierung
einzuhalten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Normen, die eine Vorverlagerung
der Strafbarkeit beinhalten, auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Abgrenzung
zum Gefahrenabwehrrecht hin zu überprüfen und einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der die durch die Richtlinie nicht vorgegebenen Änderungen wieder
zurücknimmt;
2. zu prüfen, wie sich der Wortlaut des § 129 StGB so einschränken lässt, dass
dieser nicht mehr den (auch rechtswidrigen) politischen Protest erfasst und
damit die in der EU-Richtlinie 2017/541 gezogene Trennlinie zu allgemeiner
Kriminalität und Terrorismus berücksichtigt, und einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorzulegen;
3. sich im Rat der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass bei zukünftigen
Richtlinien die Vorfeldstrafbarkeit wieder auf ein verfassungskonformes
Maß eingedämmt wird und damit die Trennung von Strafrecht und
Gefahrenabwehrrecht wieder eingehalten wird.
Berlin, den 27. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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