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Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken - Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden

dip / drucksache 15.01.2026 · WP 21 · 21/3668 · Antrag · Original ↗

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Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken - Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3668 21. Wahlperiode 15.01.2026 Antrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Ulrike Schielke-Ziesing, Hans-Jörg Goßner, Thomas Stephan, Lukas Rehm, Carsten Becker, Robert Teske, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, René Bochmann, Dr. Ingo Hahn, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Manuel Krauthausen, Sergej Minich, Edgar Naujok, Iris Nieland, Denis Pauli, Christian Reck, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Assistenzhunde geben Menschen mit Behinderung Sicherheit im Alltag. Als Assistenzhunde offiziell ausgebildete und als solche zugelassene Hunde haben neben ihrer therapeutischen Funktion besondere Zutrittsrechte, weshalb sie Betroffene auch an Orte begleiten können, an denen die Anwesenheit von Hunden normalerweise verboten ist – etwa in Supermärkten, Arztpraxen oder Behörden. Jedoch ist die Durchführung der in der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vorgesehenen offiziellen Zulassungsprüfungen für Assistenzhunde derzeit unmöglich1 mit den entsprechenden erheblichen Belastungen für die Betroffenen als Folge.2 Mit dem Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) aus dem Jahr 2021 wurden Assistenzhunde in das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, §§ 12e bis 12l) aufgenommen. Neben Definition und Zutrittsrechten sind seither auch die Ausbildung, die Prüfung, die Zulassung von Ausbildungsstätten und die Akkreditierung von Ausbildungsprü- 1 www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/ Assistenzhunde/assistenzhunde.html?cms_templateQueryString=Assistenzhunde&cms_showNo Gesetzesstatus=true&cms_showNoStatus=true 2 www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Neue-Verordnung-legt-Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,as- sistenzhunde106.html fern für Assistenzhunde im TeilhStG geregelt. Die seit dem 1. März 2023 geltende Assistenzhundeverordnung (AHundV) konkretisierte seither die Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Kennzeichnung von Assistenzhunden und legte die Mindeststandards für die Prüfstellen und Ausbildungsstätten für Assistenzhunde fest. Dieser Verordnung zufolge durfte die Ausbildung von Assistenzhunden nur durch zertifizierte Ausbildungsstätten durchgeführt werden (§§ 28 ff. AHundV). Die Übergangsfrist für die Geltung dieser Zertifizierungsregelungen lief jedoch – unter Ausnahme von Prüfungen für Blindenführhunde – im Sommer 2024 aus, womit offiziell anerkannte Prüfungen von Assistenzhunden mangels Bestehens von offiziell zertifizierten Ausbildungsstätten aktuell in Deutschland nicht mehr durchgeführt werden können. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Betroffenen keinen offiziell geprüften Assistenzhund führen können, dem beispielsweise der Einlass in die o. g. Einrichtungen gestattet wäre. Im Kontext der in Rede stehenden Problemlage sind die nachfolgende Aspekte von besonderer Bedeutung. Das Zertifizierungsverfahren als kostentreibender Faktor: Die Kosten für die Anschaffung bzw. Ausbildung eines gut ausgebildeten Assistenzhundes (bezogen auf den jeweiligen Aufgabenbereich/Prüfungskosten/Tierarzt) belaufen sich allein bereits auf durchschnittlich ca. 8.000 Euro – 25.000 Euro.3 Diese Kosten werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen, mit der Ausnahme von Blindenführhunden. Für alle anderen Assistenzhunde müssen Betroffene infolge der ausbleibenden Kostenübernahme oft selbst für die Kosten aufkommen oder Unterstützung durch andere Kanäle suchen, wie z. B. Spenden, Stiftungen, das Persönliche Budget (SGB IX), das Sozialamt, die Agentur für Arbeit oder den Fonds sexueller Missbrauch.4 Jene Kosten, welche für das in der AHundV normierte Zertifizierungsverfahren anfallen, treten sodann als zusätzliche Kosten für die betroffenen Hundehalter hinzu. Das in der AHundV normierte Zertifizierungsverfahren stellt somit eine erhebliche zusätzliche Kostenbelastung für die betroffenen Hundehalter dar. Überbordende Bürokratie: Während auf europäischer Ebene weitreichend die Diskriminierungsfreiheit für Menschen mit Behinderungen gefordert wird, führt in Deutschland übermäßige Bürokratie faktisch zur Exklusion: Schon die Machbarkeitsstudie im Auftrag des BMAS mit Datum vom Mai 2023 zur Evaluation und Umsetzung des BGG mit zugehöriger A- HundV, erstellt im Dezember 2022, kurz nach Inkrafttreten der AHundV im Januar 2023, warnt davor, dass der bestehende Zustand – mit hohem bürokratischem Aufwand, fehlender Zuständigkeit und privater Kostenlast die Ziele des Teilhabestärkungsgesetzes gefährdet, nämlich: Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde tatsächlich zu sichern.5 Trotz Ablauf der selbst gesetzten Fristen wurden weder Übergangregelungen geschaffen noch die enorme Kostenbelastung adressiert. Des Weiteren berät die EU-Kommission seit 2008 einen Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung.6 Ein Kompromiss betont, dass diskriminierungsfreier Zugang auch durch erleichterte Nutzung von Hilfsmitteln wie anerkannten Blindenführ- oder Assistenzhunden erreicht werden kann. Nach einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages unterhalten zudem nur Deutschland, Österreich und Ungarn besonders bürokratische Modelle mit staatlichen Zulassungen, Prüfungen und Gutachten für Assistenzhunde,7 während Länder wie Großbritannien, Schweden, die Niederlande, Luxemburg und 3 www.assistenzhunde-trainer.info/kosten/ 4 www.pflege-durch-angehoerige.de/haeusliche-pflege/assistenzhund/; https://servicehunde-mitteldeutsch- land.de/ASSISTENZHUND/Kosten-fuer-eine-Assistenzhunde-Ausbildung/ 5 www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-621-abschlussbericht-assistenzhunde.html 6 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52008PC0426:EN:HTML 7 Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag 2019 „Gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in einzelnen Staaten der EU“, WD 6 –3000 – 057/19 Belgien ohne entsprechende bürokratische Vorgaben, teils mit einer bloßen Kennzeichnungspflicht, zu ebenso praktikablen Lösungen gelangen. Dies wirkt sich auch auf die Kosten aus: So variieren die Kosten in den Niederlanden je nach Umfang des Ausbildungsprogramms von 5.000 bis zu 10.000 Euro8. Im Fall der Umsetzung der Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetztes (BGG) zu Assistenzhunden wird die Bundesregierung offensichtlich von ihrer eigenen Regelungswut eingeholt und zum Kostentreiber zum Nachteil für die Betroffenen. Die geltende Rechtslage wirkt ausschließlich zu Lasten der betroffenen Menschen mit Behinderung und führt zur Missachtung ihres Anspruchs auf gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion. Die Passivität der Bundesregierung: Vor dem Hintergrund der betreffenden Problemlage wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass sich die Umsetzung des Zertifizierungsprozesses wegen der noch ausstehenden Einrichtung einer neuen fachlichen Stelle verzögere, man arbeite aber an „Strukturen“ für die Zertifizierung und an einer erneuten Übergangslösung.9 Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es dazu: „Wir schaffen die notwendigen Strukturen für die Qualitätsanforderungen an Assistenzhunde und deren Zugangsrechte und stellen die Zertifizierung von Assistenzhunden sicher.“10 Entgegen diesen Zusagen sind in Deutschland jedoch seither nach wie vor keine tragfähigen Strukturen geschaffen worden, auf Basis derer die offizielle Zertifizierung von Assistenzhunden erfolgen bzw. nachgeholt werden könnte. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a. die Regelungen in den §§ 12e ff. BGG i. V. m. der AHundV durch ein nach niederländischem Vorbild ausgestaltetes, vereinfachtes Prüfungs- und Anerkennungsverfahren ersetzt; b. eine Übergangsregelung normiert, der zufolge ab Juli 2024 durchgeführte Prüfungen von Assistenzhunden nach niederländischem Vorbild entsprechend den Inhalten der Assistenzhundeverordnung (AHundV) aus nicht zugelassenen Ausbildungsstätten für die Dauer von zwölf Monaten anerkannt werden; c. bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung eine länderübergreifende Arbeitsgruppe einsetzt, die innerhalb von 90 Tagen eine bundesweite Liste geeigneter Ausbildungsträger veröffentlicht; d. bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für Betroffene mit nachweislichem Verfahrensstillstand einen Härtefallfonds sowie ein Gebührenmoratorium einrichtet; e. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, eine Evaluation der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung innerhalb der ersten zwei Jahre vorzunehmen, ein regelmäßiges Monitoring durchzuführen und dazu einen Bericht vorzulegen; 8 www.dehondhelpt.nl/watdoenwij 9 www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/ Assistenzhunde/assistenzhunde.html?cms_templateQueryString=Assistenzhunde&cms_showNo Gesetzesstatus=true&cms_showNoStatus=true; www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Neue-Verordnung-legt- Assistenzhunde-Ausbildung-lahm,assistenzhunde106.html 10 www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertr ag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeilen 652 und 653. 2. bei den Ländern und Kommunen darauf hinzuwirken, dass Assistenzhunde im Sinne der §§ 12e ff. BGG automatisch von der Hundesteuer befreit werden. Berlin, den 13. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Menschen mit Behinderung, die auf die Unterstützung eines Assistenzhundes angewiesen sind, dürfen ihren Assistenzhund mit in öffentliche Einrichtungen nehmen, selbst wenn dort Hunde eigentlich nicht zugelassen sind (§ 12e BGG). Damit Assistenzhunde schnell und einfach als solche zu erkennen sind, sieht die 2023 in Kraft getretene Assistenzhundeverordnung (AHundV) ein einheitliches Kennzeichen für Assistenzhunde und einen Ausweis für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor. Das Erscheinungsbild des Zertifikats ist ebenfalls bundesweit einheitlich vorgegeben. Ziel dieser Regelung ist es, für Dritte rechtssicher und leicht erkennbar zu machen, dass die Hunde in Begleitung der Menschen mit Behinderungen gut ausgebildete und anerkannte Assistenzhunde sind. In Deutschland wird diese offizielle Anerkennung nur nach Durchlaufen eines staatlich vorgegebenen, „quasi- behördlichen“ Prüfverfahrens mit Abschluss vor einer staatlich zugelassenen Prüfstelle erteilt (§ 12j BGG). Anders in anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel in Belgien, den Niederlanden, Ungarn, Spanien und Portugal11. Insbesondere in den Niederlanden wird der Fokus auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Mensch- Assistenzhund-Gemeinschaft gelegt, aber mit einem einfachen Anerkennungsverfahren verbunden. Dadurch werden nicht zuletzt hohe Kosten für die Betroffenen vermieden. Die niederländische Regierung verweist auf Organisationen und Standards, setzt aber nicht auf eine staatliche „Anerkennungsbehörde“ mit fixen Prüf- und Dokumentationspflichten wie in Deutschland12. Das Verfahren zur Anerkennung eines Assistenzhund-Teams verläuft in drei einfachen Schritten13: Eine Person mit Behinderung informiert und bewirbt sich bei einer Hundeschule bzw. einer Organisation (Stiftungen etc.), die die Ausbildung einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft anbietet. Nach einer Annahme der Bewerbung (Präqualifizierung) folgt das Training, in dem Qualität, Bindung, Alltagstauglichkeit etc. im Fokus stehen. Wenn das Team einsatzbereit ist, trägt der Hund z. B. eine Weste oder ein Geschirr mit dem Logo der Hundeschule/Trainingsorganisation, der Hundeführer eine entsprechende Ausweiskarte der Trainingsorganisation. Die Standards und Zugangsrechte für Assistenzhunde-Teams sind dabei klar gesetzlich geregelt.14 Im Vergleich mit den deutschen Regelungen fällt auf, dass Qualität und Standards im allgemeinen Verkehr ebenso gesichert sind, es jedoch keinen teuren „Flaschenhals“ für die Betroffenen zur Anerkennung durch eine festgeschriebene „quasi-behördliche“ Zulassung gibt. Genau diese überbürokratische gesetzliche Regelung führt in Deutschland nicht nur zu erheblichen Kosten, sondern zur derzeit bestehenden faktischen Exklusion für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. Sie verletzt deren Rechte auf Teilhabe. Ein „quasi-behördliches“ Anerkennungsverfahren in der jetzigen Ausgestaltung ist schlichtweg überflüssig und belastet Menschen mit Behinderungen über Gebühr. 11 www.badf.be/en/access-rights/explanation-of-legal-texts/; www.government.nl/topics/care-and-support-at-home/question-and-answer/can- itake-my-assistance-dog-with-me-everywhere-i-go; https://barathegyisegitokutya.hu/our-world/service-dog-hungarian-regulation; www.boe.- es/; https://dre.tretas.org/dre/208880/decreto-lei-74-2007-de-27-de-marco https://dre.tretas.org/dre/208880/decreto-lei-74-2007-de-27-de- marco 12 www.government.nl/topics/care-and-support-at-home/question-and-answer/can-i-take-my-assistance-dog-with-me-everywhere-i-go 13 https://dutchassistancedogs.nl/aanmelden/ 14 www.government.nl/topics/care-and-support-at-home/question-and-answer/can-i-take-my-assistance-dog-with-me-everywhere-i-go Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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