Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bericht zu Drs. 21/1931, 21/3635)
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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bericht zu Drs. 21/1931, 21/3635)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3636
21. Wahlperiode 14.01.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1931, 21/3635 –
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank
Junge, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, dem Bundesministerium der Verteidigung
und seinem Geschäftsbereich sowie weiteren Beschaffungsstellen, die Bedarfe der
Bundeswehr decken, für die nächsten zehn Jahre zur angestrebten vollumfänglichen
Verteidigungsbereitschaft weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ermöglichen sowie Hürden bei
Genehmigungsverfahren abzubauen, um den in Anbetracht der veränderten
sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen
für die Bundeswehr so schnell wie möglich decken zu können. Dazu soll u. a. der
Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes deutlich
erweitert und dessen Laufzeit verlängert werden. Es sollen zudem Regelungen zur
Anwendung von Ausnahmen im Bereich Verteidigung, Sicherheit und nationale
Sicherheitsinteressen sowie zu den Vergabeverfahren selbst getroffen werden, einschließlich
des Umgangs mit Unternehmen aus Drittstaaten. Zudem sollen die Nutzung zentraler
Beschaffungsstellen für Rüstungsbeschaffungen und innovative
Beschaffungsmöglichkeiten gestärkt werden. Das Nachprüfungsverfahren soll beschleunigt werden,
insbesondere durch Regelungen zur sofortigen Beschwerde.
Als Teil des Gesetzentwurfs sind zudem Änderungen am Luftverkehrsgesetz
vorgesehen, um die störungsfreie Funktion von Luftverteidigungsradaren sicherzustellen, den
Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze zu festigen und eine schnellere
Neuanlage bzw. Änderung bestehender Flugplätze zu ermöglichen. Außerdem sollen
europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren und
Befugnisse aus einer EU-Verordnung umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mehrere Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen. Diese umfassen insbesondere einzelne Ergänzungen des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes, etwa zu Schlüsseltechnologien
und technologischer Souveränität, mehr Ausnahmen für Vorleistungen gemäß § 56 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO), die Berücksichtigung ziviler Güter bei der
Markterkundung und innovativer Konzepte, die Vereinbarung von Updates und Upgrades
sowie eine Verlängerung der Aussetzung des Losgrundsatzes. Zudem werden im
Luftverkehrsgesetz wegen möglicher Auswirkungen auf Windenergieflächen die
Voraussetzungen, unter denen ein Bauverbot im Umkreis von Luftverteidigungsradaren
besteht, enger gefasst. Für die Änderungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
wurden keine zusätzlichen unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt festgestellt.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen,
entstehen keine neuen Ausgaben.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178.000 Euro für den
Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind nicht
betroffen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Parallel zu diesem Gesetz wurden mit Kabinettbeschluss vom 23. Juli 2025 im
Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung
sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt
mit Wirkung zum 1. August 2025 Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von
Bedarfen der Bundeswehr angehoben, woraus sich eine weitere Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro
für die Wirtschaft) ergibt.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch beschleunigte
Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf das
gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 14. Januar 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Wolfgang Wiehle
Berichterstatter
Frank Junge
Berichterstatter
Katrin Uhlig
Berichterstatterin
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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