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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bericht zu Drs. 21/1931, 21/3635)

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 21/3636 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bericht zu Drs. 21/1931, 21/3635) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3636 21. Wahlperiode 14.01.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1931, 21/3635 – Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank Junge, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, dem Bundesministerium der Verteidigung und seinem Geschäftsbereich sowie weiteren Beschaffungsstellen, die Bedarfe der Bundeswehr decken, für die nächsten zehn Jahre zur angestrebten vollumfänglichen Verteidigungsbereitschaft weitere vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ermöglichen sowie Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen, um den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr so schnell wie möglich decken zu können. Dazu soll u. a. der Anwendungsbereich des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes deutlich erweitert und dessen Laufzeit verlängert werden. Es sollen zudem Regelungen zur Anwendung von Ausnahmen im Bereich Verteidigung, Sicherheit und nationale Sicherheitsinteressen sowie zu den Vergabeverfahren selbst getroffen werden, einschließlich des Umgangs mit Unternehmen aus Drittstaaten. Zudem sollen die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen für Rüstungsbeschaffungen und innovative Beschaffungsmöglichkeiten gestärkt werden. Das Nachprüfungsverfahren soll beschleunigt werden, insbesondere durch Regelungen zur sofortigen Beschwerde. Als Teil des Gesetzentwurfs sind zudem Änderungen am Luftverkehrsgesetz vorgesehen, um die störungsfreie Funktion von Luftverteidigungsradaren sicherzustellen, den Bestandschutz bestehender militärischer Flugplätze zu festigen und eine schnellere Neuanlage bzw. Änderung bestehender Flugplätze zu ermöglichen. Außerdem sollen europarechtliche Vorgaben aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren und Befugnisse aus einer EU-Verordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mehrere Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen. Diese umfassen insbesondere einzelne Ergänzungen des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes, etwa zu Schlüsseltechnologien und technologischer Souveränität, mehr Ausnahmen für Vorleistungen gemäß § 56 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die Berücksichtigung ziviler Güter bei der Markterkundung und innovativer Konzepte, die Vereinbarung von Updates und Upgrades sowie eine Verlängerung der Aussetzung des Losgrundsatzes. Zudem werden im Luftverkehrsgesetz wegen möglicher Auswirkungen auf Windenergieflächen die Voraussetzungen, unter denen ein Bauverbot im Umkreis von Luftverteidigungsradaren besteht, enger gefasst. Für die Änderungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurden keine zusätzlichen unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt festgestellt. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen, entstehen keine neuen Ausgaben. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich um mindestens 178.000 Euro für den Bund. Für die Länder ergibt sich kein Erfüllungsaufwand (Kommunen sind nicht betroffen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Parallel zu diesem Gesetz wurden mit Kabinettbeschluss vom 23. Juli 2025 im Rahmen einer Abweichenden Verwaltungsvorschrift zur Unterschwellenvergabeordnung sowie zur Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A – 1. Abschnitt mit Wirkung zum 1. August 2025 Wertgrenzen für Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr angehoben, woraus sich eine weitere Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 22,7 Millionen Euro für den Bund (und 6,9 Millionen Euro für die Wirtschaft) ergibt. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise in einzelnen Branchen sind etwa durch beschleunigte Nachfrage und mehr Verhandlungsspielraum möglich. Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 14. Januar 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Frank Junge Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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