Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bericht zu Drs. 21/1934, 21/5525)
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bericht zu Drs. 21/1934, 21/5525)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5526
21. Wahlperiode 22.04.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1934, 21/5525 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Dr. Thorsten
Rudolph, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, öffentliche Beschaffung einfacher, schneller
und flexibler zu machen, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und
dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die
Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung
angemessen zu unterstützen. Dazu sollen die nationalen Vergaberegeln oberhalb der
europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte angepasst werden. Zu den zentralen
Änderungen gehören:
− Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro
− Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten
− Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren
− Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation
in der öffentlichen Beschaffung
Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum einschränke und nur gewisse
Anpassungsmöglichkeiten eröffne, wolle sich die Bundesregierung auch auf
europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien einsetzen und konkrete
Vorschläge auf europäischer Ebene einbringen. Unterhalb der europäischen
Schwellenwerte werde sie eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im
Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Damit soll auch das wichtige Ziel der
möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln,
welches insbesondere für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und
von Bund und Ländern geteilt wird, erreicht werden.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen
am Gesetzentwurf beschlossen:
• Haftungsprivilegierung für Mitglieder der Beschlussabteilung im BKartA (§ 51
GWB)
• Eng begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs des neuen
Ausnahmegrunds („zeitliche Gründe“) vom Losgrundsatz gegenüber dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung sowie eine Berichtspflicht für die Bundesregierung dieser
Ausnahmemöglichkeiten (§ 97a GWB)
• Stärkung von Digitaler Souveränität und Cybersicherheit (§ 107 GWB sowie § 58
VgV)
• Konkretisierung der Verordnungsermächtigung in § 113 Absatz 1 Nummer 9
GWB
• Erleichterung von Direktvergaben sowie Ausweitung der Personalübernahme bei
Betriebsübergang im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB)
• Zudem werden verschiedene rechtstechnische Anpassungen vorgenommen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende
Gesetz.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Mio. Euro, davon
Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Mio. Euro. Kein
einmaliger Erfüllungsaufwand.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-one-out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Mio. Euro, davon 276 Mio.
Euro für den Bund und 5,8 Mio. Euro für die Länder (inklusive Kommunen). Kein
einmaliger Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind
etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 22. April 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Wolfgang Wiehle
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Katrin Uhlig
Berichterstatterin
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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