polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bericht zu Drs. 21/1934, 21/5525)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5526 · Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bericht zu Drs. 21/1934, 21/5525) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5526 21. Wahlperiode 22.04.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1934, 21/5525 – Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Dr. Thorsten Rudolph, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler zu machen, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu unterstützen. Dazu sollen die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte angepasst werden. Zu den zentralen Änderungen gehören: − Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro − Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten − Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren − Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum einschränke und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffne, wolle sich die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien einsetzen und konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene einbringen. Unterhalb der europäischen Schwellenwerte werde sie eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Damit soll auch das wichtige Ziel der möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln, welches insbesondere für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und von Bund und Ländern geteilt wird, erreicht werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Haftungsprivilegierung für Mitglieder der Beschlussabteilung im BKartA (§ 51 GWB) • Eng begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs des neuen Ausnahmegrunds („zeitliche Gründe“) vom Losgrundsatz gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie eine Berichtspflicht für die Bundesregierung dieser Ausnahmemöglichkeiten (§ 97a GWB) • Stärkung von Digitaler Souveränität und Cybersicherheit (§ 107 GWB sowie § 58 VgV) • Konkretisierung der Verordnungsermächtigung in § 113 Absatz 1 Nummer 9 GWB • Erleichterung von Direktvergaben sowie Ausweitung der Personalübernahme bei Betriebsübergang im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB) • Zudem werden verschiedene rechtstechnische Anpassungen vorgenommen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Mio. Euro, davon Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Mio. Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-one-out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Mio. Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Mio. Euro, davon 276 Mio. Euro für den Bund und 5,8 Mio. Euro für die Länder (inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 22. April 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen