Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1934
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
A. Problem und Ziel
Das Vergaberecht setzt den Regelungsrahmen, in welchem der Staat im Zuge der
Bedarfsdeckung den öffentlichen Einkauf organisiert. Angesichts eines jährlichen
Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich ist die öffentliche
Beschaffung nicht nur relevant für die Erfüllung staatlicher Aufgaben, sondern
zugleich auch Wirtschaftsmotor und setzt dabei signifikante Investitionsanreize
für Unternehmen. Seit der letzten umfassenden Reform des Vergaberechts im Jahr
2016 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/6281 und 18/7318) hat sich der politische,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen, in dem sich die öffentliche
Beschaffung bewegt, stark verändert. Obgleich sich das reformierte Vergaberecht in
weitem Umfang bewährt hat, gehen mit diesen Veränderungen gestiegene
Anforderungen an die öffentliche Beschaffung einher.
Die öffentliche Beschaffung muss einfacher, schneller und flexibler werden, um
die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen
Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und
Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung angemessen zu
unterstützen. Vergabeverfahren müssen beschleunigt, das Vergaberecht
vereinfacht werden. Die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, und die
Wirtschaft sollen von Regelungen entlastet werden, die einen unverhältnismäßig
hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Dabei gilt es auch, die
Digitalisierung auch in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben. Hierbei
sollen weitere Voraussetzungen für eine moderne Auftragsvergabe geschaffen
werden, um die Vorteile digitaler Prozesse zu nutzen und aufwändige analoge
Arbeitsprozesse effizient zu ersetzen.
Zugleich ist das Vergaberecht eine wichtige Grundlage für den fairen Wettbewerb
um öffentliche Aufträge, ein transparentes staatliches Handeln, die
Gleichbehandlung der Unternehmen und Wahrung des freien Marktzugangs sowie einen
wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Vergaberechtliche
Vorschriften erfüllen keinen Selbstzweck, sondern sind elementarer Bestandteil einer
funktionierenden Sozialen Marktwirtschaft und einer effektiven Bedarfsdeckung
zur Organisation der staatlichen Aufgaben.
Auch der besonderen Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen
Wirtschaft ist in der öffentlichen Beschaffung Rechnung zu tragen. Im Sinne des
vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die
Zugangshürden für den Mittelstand insgesamt nicht zu erhöhen, bürokratischen Aufwand
für diesen zu senken und mittelständische Belange etwa bei
Nachweisanforderungen stärker zu berücksichtigen sowie ihn in die digitalisierte Beschaffung stärker
und einfacher einzubeziehen. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für
junge und innovative Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich
gestärkt werden, um die Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen und für
staatliche Aufgabenerfüllung zu nutzen. Hürden, etwa durch die Komplexität der
Vergabeverfahren oder durch zu strikte Anforderungen, müssen gesenkt werden,
damit innovative Lösungen gefördert und Anreize für zukünftige Investitionen
gesetzt werden.
B. Lösung
Die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen
Schwellenwerte unterliegen den europarechtlichen Vergaberichtlinien und
werden durch das vorliegende Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) angepasst, insbesondere das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung zur Vergabe
öffentlicher Aufträge (VgV), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der
Energieversorgung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
(KonzVgV) sowie die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
(VSVgV). Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht darüber hinaus Änderungen
an dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der Bundeshaushaltsordnung (BHO),
dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), weiteren Folgeänderungen sowie der
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vor. Der zweite und dritte Abschnitt
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) sollen
den im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen entsprechend
ebenfalls angepasst werden.
Da der europarechtliche Rahmen den Reformspielraum in der Oberschwelle
einschränkt und nur gewisse Anpassungsmöglichkeiten eröffnet, die durch das
vorliegende Gesetz genutzt werden, setzt sich die Bundesregierung auch auf
europäischer Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien ein. In diesem Sinne wird
die Bundesregierung konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene einbringen.
Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine
Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den
Ländern erarbeiten. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet
werden. Damit soll auch das wichtige Ziel der möglichst weitgehenden
Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln, welches insbesondere für
Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und von Bund und Ländern
geteilt wird, erreicht. Dies gilt insbesondere für die vergaberechtlichen
Wertgrenzen. Für den Bund sieht der Entwurf eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung
vor, um die Wertgrenzen für Direktaufträge zu erhöhen und die öffentliche
Beschaffung im niedrigvolumigen Bereich maßgeblich zu vereinfachen. Zudem
wird sich der Bund für eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen und
Schwellenwerte im nationalen Recht einsetzen.
In der 20. Legislaturperiode hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche
Konsultation mit über 450 eingereichten Stellungnahmen im ersten Halbjahr 2023
durchgeführt (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/
oeffentliche-konsultation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). Die
verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder wurden bei der
Erarbeitung des Referentenentwurfs vertieft geprüft und entsprechend
weitgehend berücksichtigt.
Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht
und somit beschleunigt. Öffentliche Auftraggeber – gerade auch auf kommunaler
Ebene – werden bei deren Durchführung maßgeblich entlastet. Der bürokratische
Aufwand sowie etwaige Hürden für Unternehmen bei der Teilnahme an
öffentlichen Vergaben werden dahingehend im Sinne des Bürokratieabbaus und der
Stärkung des Wettbewerbs ebenfalls reduziert. Von solchen Vereinfachungen
profitieren gerade junge Unternehmen, der Mittelstand und das Handwerk in
besonderem Maße. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe
Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu
stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und
Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen.
Zugleich werden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren durch den Abbau von
Bürokratie sowie durch die Einführung und Stärkung digitaler Prozesse
beschleunigt. Die Digitalisierung entlastet dabei nicht nur Auftraggeber und
Auftragnehmer, sondern ebenfalls die Vergabekammern in Bund und Ländern sowie die
Oberlandesgerichte und ermöglicht schnellere Verfahren. Bestehende
Rechtsunsicherheiten werden – wo möglich – beseitigt, etwa durch Angleichungen der
nationalen an die europarechtlichen Vorgaben.
Über das Vergabebeschleunigungsgesetz hinaus wird die Digitalisierung der
öffentlichen Beschaffung – und damit einhergehende Erleichterungen für
Vergabestellen und Unternehmen gleichermaßen – im Rahmen paralleler Prozesse mit
Hochdruck vorangetrieben. Dazu gehört insbesondere die Bund-Länder-
Kooperation zur standardbasierten Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs- und
Beschaffungsprozesses. Die Initiative zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
(OZG) entwickelt Standards und Online-Dienste zur kostenlosen Nutzung für
digitale Beschaffungsprozesse. So wird der Zugang zur digitalen Beschaffung für
Unternehmen attraktiver und Verwaltungen werden durch nutzerfreundliche
Lösungen unterstützt. Auch sollte der Datenservice Öffentlicher Einkauf (www.oef-
fentlichevergabe.de) zur zukünftig zentralen Plattform werden, auf der alle
öffentlichen Ausschreibungen in der Ober- wie auch in der Unterschwelle zu finden
sind.
Darüber hinaus sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz eine
Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung vor, um Regelungen zu verpflichtenden
Anforderungen über die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen zu treffen.
Damit stärkt das Gesetz nicht nur das nachhaltige Wirtschaften, insbesondere kann
durch solche Regelungen die Investitionssicherheit von Unternehmen gestärkt
werden, die klimafreundliche Leistungen, etwa von Stahl und Zement, anbieten.
Damit soll die öffentliche Beschaffung auch zum Erreichen der Klimaziele
Deutschlands beitragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das
vorliegende Gesetz.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 98,9 Millionen Euro, davon
Reduzierung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten von 11,5 Millionen
Euro. Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-
oneout“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 98,9 Millionen
Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 281,9 Millionen Euro, davon
276 Millionen Euro für den Bund und 5,8 Millionen Euro für die Länder
(inklusive Kommunen). Kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind
etwaige Mehrausgaben für Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich
Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 108 Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit“.
b) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“.
c) Die Angabe zu § 158 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 158 Einrichtung, Organisation, Form“.
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
− Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33) die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung
der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist,Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für
den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2497,
16.11.2023) geändert worden ist,
− Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495
der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495,
16.11.2023) geändert worden ist,
− Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496,
16.11.2023) geändert worden ist.
Anlage 1
d) Die Angabe zu § 177 wird gestrichen.
2. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
3. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine
Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
(Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen
vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder
Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2
erreicht oder überschreitet, erfordern. Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den
Sätzen 3 oder 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von
kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht
öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer
öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das
Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 4 zu verfahren.“
4. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder
Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von
Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand
haben. Ein Vertrag ist entgeltlich im Sinne des Satzes 1, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich
verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind
rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die gleichzeitige Planung und Ausführung“ durch die Angabe
„sowohl die Planung als auch die Ausführung“ ersetzt.
5. Nach § 105 Absatz 1 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 103 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
6. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen
Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen“ durch die Angabe „vom Bundeskanzleramt und
den Bundesministerien“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Leistungen betreffen, die
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für
Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls
oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b) Verschlüsselung betreffen oder
c) die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.“
8. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ausnahmen“ durch die Angabe „Anwendbarkeit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Nummer 3 werden die folgenden Sätze eingefügt.
„Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. An der gemeinsamen Kontrolle nach Satz 1
Nummer 1 können auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sein, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art
zu erfüllen, aber die weiteren Voraussetzungen des § 99 Nummer 2 nicht erfüllen.“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zwischen zwei oder
mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 geschlossen werden, wenn
1. der öffentliche Auftrag eine auf einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung beruhende
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zur Erreichung gemeinsamer Ziele
begründet oder erfüllt,
2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im
Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird,
3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen,
die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind und
4. kein privater Dritter unmittelbar aufgrund der Zusammenarbeit einen Vorteil gegenüber seinen
Wettbewerbern erhält.
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Eine Betrauung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 liegt vor, wenn eine dem
Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Auftraggebers unterfallende Aufgabe erkennbar, inhaltlich
festgelegt und rechtsverbindlich an die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen
wurde. Die Betrauung kann auch solche Tätigkeiten umfassen, die der öffentliche Auftraggeber oder
eine andere von ihm kontrollierte juristische Person zur Erfüllung einer Zusammenarbeit nach Absatz 6
erbringt.“
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden zu den Absätzen 8 und 9.
f) In Absatz 9 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
9. § 113 wird durch den folgenden § 113 ersetzt:
„§ 113
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von
Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an
den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des
Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher
Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen
einschließlich der zentralen Beschaffung,
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum
Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf
die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf
die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach
dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können,
sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des
Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen
vorgesehen werden,
9. verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den
Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt
werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die
unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur
Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung
dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.“
10. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114
Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf“.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und
wird dort betrieben.“
11. § 117 wird durch den folgenden § 117 ersetzt:
„§ 117
Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
(1) Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte
umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,
1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch
weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die
auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im
Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erfüllt sind,
3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den
Rechtsoder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist
eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger
einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den
Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen
Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren
Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam
zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b) eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von
Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums ist, oder
c) eine internationale Organisation oder
5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder
internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb
ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder
Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale
Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die
anwendbaren Vergabeverfahren.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 ist § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 6 bei verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden.“
12. In § 121 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen.
13. § 122 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und
124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im
Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann
ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
(4) Eignungskriterien und geforderte Eignungsnachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand in
Verbindung und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 97 Absatz 1 Satz 2 ist zu wahren. Die Eignungskriterien und
Eignungsnachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur
Interessensbestätigung anzugeben. In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen
verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu
verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.“
14. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität
des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,“.
b) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen
lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die
Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,“.
15. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „und die rechtlichen Vorgaben über die
Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Belange“ die Angabe „, Belange der Versorgungssicherheit
oder der digitalen Souveränität“ eingefügt.
16. § 134 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Informations- und Wartepflicht entfällt in Fällen, in denen
1. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt
ist oder
2. eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen,
bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht
mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse,
insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von
Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“
17. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung
der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet
werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des
Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das
Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des
Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.“
18. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Tätigkeiten“ die Angabe „, einschließlich des militärischen
Nachrichtenwesens,“ eingefügt.
b) In Nummer 7 Buchstabe c wird nach der Angabe „Zwecke“ die Angabe „, einschließlich ihrer
satzungsgemäßen Zwecke,“ eingefügt.
19. § 147 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. eine zentrale Beschaffungsstelle abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 ein öffentlicher Auftraggeber
oder eine europäische öffentliche Einrichtung ist, die für Auftraggeber
a) bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
b) Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt;
soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als
zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen
Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen;
2. ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.“
20. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, soweit die Entscheidung nicht nach diesem
Gesetz dem Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer übertragen ist“ eingefügt.
bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer trifft Verfahrensentscheidungen einschließlich
verfahrensleitender Verfügungen und der Gewährung der Akteneinsicht nach § 165. Die
Vergabekammern können Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese Übertragung ist möglich, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein
wird.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Sie haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.“
21. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 158
Einrichtung, Organisation, Form“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Nachprüfungsverfahren wird schriftlich oder elektronisch geführt, soweit die
Vergabekammer wegen besonderer Erfordernisse im Einzelfall keine abweichende Vorgabe macht. Alle
Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern sowie deren Übermittlung erfolgen schriftlich
oder elektronisch, soweit dieser Teil nichts anderes vorsieht.“
22. § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind,
5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.“
23. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten
Einrichtung der Vergabekammer gespeichert ist. Dem Absender ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt
des Eingangs zu erteilen.“
24. In § 162 Satz 2 wird nach der Angabe „Beiladung“ die Angabe „ergeht durch den Vorsitzenden oder den
hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und“ eingefügt.
25. § 163 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz
(Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist,
übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags
schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren
dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben
des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu
stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend.“
26. § 165 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer soll
die Akteneinsicht elektronisch durch Übermittlung oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg
gewähren.“
27. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als
Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in
Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer
übertragen werden. Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen
Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. Absatz 2 sowie § 128a
Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den
Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.“
28. § 167 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb
einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung
an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei
Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich
oder elektronisch.“
29. § 169 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Informiert der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer den Auftraggeber schriftlich oder
elektronisch über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor Bekanntgabe der Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.
Im Falle des Obsiegens des Auftraggebers vor der Vergabekammer endet das Zuschlagsverbot bereits
mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „die Vergabekammer“ durch die Angabe „den Vorsitzenden oder
den hauptamtlichen Beisitzer“ und die Angabe „vorzunehmen“ durch die Angabe „zu veranlassen“
ersetzt.
30. Nach § 172 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das
zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder
den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.“
31. § 173 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
32. § 175 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung,
§ 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt
werden.“
33. § 176 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nachteiligen“ durch die Angabe „vorteilhaften“ und die Angabe „Vorteile“
durch die Angabe „Nachteile nicht“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „auch“ durch die Angabe „vorrangig“ ersetzt.
34. § 177 wird gestrichen.
35. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 173 Absatz 1 Satz 3 und“ gestrichen.
36. In § 187 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „18. April 2016“ durch die Angabe „… [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes]“ ersetzt.
37. In § 32f Absatz 9, § 56 Absatz 7 Satz 4, § 186 Absatz 1 und 2, § 187 Absatz 10 Satz 6 und 7 und Absatz 11
Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Öffentliche Aufträge
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe
jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der
öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von
geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur
Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.“
Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
„§ 55
Öffentliche Aufträge
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung,
eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige
Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des
Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem
der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl
von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und
zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten.
(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines
Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen
Unternehmen wechseln.“
Artikel 4
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a bis d“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die
Angabe „oder wegen Straftaten nach § 298 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gegen eine natürliche Person nach“ die Angabe „Absatz 1
Nummer 4 und“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird durch folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert
unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu
demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben
beabsichtigt,
2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf
diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will,
und
3. bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen
vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will.“
Artikel 5
Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
Das LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 802), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes
in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Nummer 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach § 2 dieses Gesetzes
in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
d) Nummer 6 wird zu Nummer 4 und Satz 2 wird gestrichen.
e) Nummer 7 wird zu Nummer 5.
f) Nummer 8 wird zu Nummer 6 und nach der Angabe „gilt“ wird die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8b wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden.“
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „eindeutig und umfassend“ durch die Angabe „so eindeutig wie möglich“
ersetzt.
3. Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine
Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder auf Grund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.“
Artikel 7
Folgeänderungen
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem
geschätzten Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.
(2) Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten
Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.
(3) Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „ab einer Höhe von 30 000 Euro“ durch die Angabe „mit einem geschätzten
Auftragswert ab 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Vergabeunterlagen; Zahlung“.
b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“.
c) Die Angabe zu § 83 wird gestrichen.
2. Nach § 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe
ist diese Verordnung anzuwenden.“
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und
für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ und die Angabe „Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
4. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von
Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber
soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert werden, wechseln und
in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.“
c) Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:
„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3
ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53
Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des
Satzes 1 eine Mindestfrist nicht zu beachten. Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“
6. In § 18 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
7. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „geforderten Informationen“ durch die Angabe „gemäß § 48
Absatz 1 geforderten Unterlagen“ ersetzt.
8. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen
zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine
Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch soziale und umweltbezogene
Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch
elektronisch durchgeführt werden.“
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29
Vergabeunterlagen; Zahlung“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel
binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere
Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben
vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich.“
10. § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht
erforderlich.“
11. In § 39 Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 10a“ die Angabe „spätestens 30 Tage nach der Änderung“
eingefügt.
12. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. Wird bei der Übermittlung an das Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt
es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den
angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41
Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen“.
b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 29 Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und
mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der
Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige
verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.“
15. § 45 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht
beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom
öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann
insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges
Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der
Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“
16. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den
Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die
Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des
Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert
der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge
in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er
setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen
die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter
Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.
Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der
Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.“
17. In § 55 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch
sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.“
18. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder
fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“
19. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „darf“ durch die Angabe „soll“ ersetzt.
20. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:
„§ 64
Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und
nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
Dienstleistungen vergeben.“
21. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „acht“ ersetzt.
22. § 75 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen gemäß § 122 Absatz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem sowie dessen
Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und
Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern
angemessen zu berücksichtigen.“
23. § 83 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“.
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung
oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat“ gestrichen.
3. § 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne
und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte
sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden
Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die
Nebenangebote genügen müssen, fest.“
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist
nicht erforderlich.“
5. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge,
die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der
Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
6. Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41
Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen“.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver“ die Angabe „angemessener und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven“ die Angabe „angemessenen,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber“ durch die Angabe „Auftraggeber“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von
jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.“
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen
Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von
Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe
entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder
fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“
Artikel 10
Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass
die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in
Textform.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätze 2 und 3.
2. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen“ die Angabe „nach § 16“ eingefügt.
3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein
späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung
oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
4. § 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,
1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des
Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie
2. den Wettbewerb zu gewährleisten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen
sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht
erforderlich.“
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen
nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage
anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund
kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um
ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die
Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“
Artikel 11
Änderung der Vergabestatistikverordnung
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe
ist diese Verordnung anzuwenden.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auftraggeber können von Bietern verlangen, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen,
die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung
unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auftraggeber können dem Auftragnehmer vorgeben, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in
einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, bei dem eine Ungleichbehandlung
unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist.“
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Grundsätze des Vergabeverfahrens
(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4 und § 117 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß
§ 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die
Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder
sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind
grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.
(4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und
-anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum
Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig.
(5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
(6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein
Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang
steht mit
1. einer Krise,
2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4. einer Bündnisverpflichtung.
Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen.
(7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei
Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet,
dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des
Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser
Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der
zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt
Satz 2 entsprechend.“
4. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. humanitäre Einsätze,“
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5.
5. In § 19 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Teilnahmeanträge“ die Angabe „oder Angebote“ eingefügt.
6. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag
zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder
dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen Unterlagen gemäß den §§ 6, 7, 8 und
23 bis 28 Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachzuweisen
haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem
Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. Auftraggeber dürfen
von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung und für das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nur Unterlagen und Angaben fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags
gerechtfertigt sind.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „können Auftraggeber zulassen“ durch die Angabe „fordern Auftraggeber
grundsätzlich“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) In Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert
der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der
Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt
ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten Absatz 7 sowie § 31
entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann
der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für
die Abweichung ist nicht erforderlich.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen oder
Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu ergänzen, zu
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der
Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2
Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die
Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer
von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die
Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“
8. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht
beibringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes anderen geeigneten Nachweises zulassen. Ein
berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder
Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die
Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.“
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter, unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung, auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu
korrigieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der
Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Nachforderung von leistungsbezogenen
Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen
handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den
Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den
Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist
vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.“
b) Die bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Siegel“ die Angabe „, sofern eine solche Signatur oder ein
solches Siegel gefordert wurden“ eingefügt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
cc) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
10. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht
erforderlich. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben
Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in
welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind.“
11. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung
eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass
dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder“.
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer
können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von
Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens
beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen
wechseln.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom
30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L,
2023/2510, 16.11.2023), geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text
von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192
vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023
zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Konzessionen (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023), geändert worden ist
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und
Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Vergaberechts ergibt sich insbesondere aus den folgenden
Erwägungen:
− Das Vergaberecht muss angesichts seiner hohen Komplexität vereinfacht werden, um die Verwaltung,
gerade im kommunalen Bereich, und die Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen im Lichte der
grundlegenden Funktionen des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und
Marktzugang, Wirtschaftlichkeit) unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen.
− Angesichts großer und dringlicher Herausforderungen wie etwa die energiepolitische und innen-, sicherheits-
und verteidigungspolitische Lage sowie die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur muss die
öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf diese
Herausforderungen angemessen zu unterstützen.
− Die Digitalisierung im Vergaberecht muss vorangetrieben werden, um das öffentliche Auftragswesen an die
moderne und digitale Arbeitswelt anzupassen.
− Im Sinne des vergaberechtlichen Grundsatzes der Mittelstandsförderung gilt es, die Zugangshürden für den
Mittelstand nicht zu erhöhen, sondern durch eine weitgehende Bürokratieentlastung und Berücksichtigung
mittelständischer Belange zu senken. Zudem müssen die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative
Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich gestärkt werden, um die Innovationskraft der
Wirtschaft zu unterstützen und zu nutzen.
Im Sinne einer besseren Rechtssetzung und für eine enge Einbeziehung aller Stakeholder hatte das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Reform des Vergaberechts eine umfangreiche öffentliche
Konsultation im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt (vgl. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/
Gesetzesvorhaben/oeffentliche-konsultation-zur-transformation-des-vergaberechts.html). In über 450 eingereichten
Stellungnahmen und fünf Gesprächsrunden wiesen öffentliche Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen,
Unternehmen, Sozial-, Umwelt- und Unternehmensverbände, Wissen- und Anwaltschaft sowie auch Privatpersonen
auf den großen Reformbedarf im Vergaberecht hin und brachten ihre Perspektiven und Vorschläge umfassend
ein. Die oben genannten Zielsetzungen wurden durch die eingereichten Stellungnahmen bestätigt. Eine hohe
Priorität lag dabei insbesondere auf der Vereinfachung von Vergabeverfahren und dem Abbau von Bürokratie.
Die Stellungnahmen umfassten neben der Priorisierung zahlreiche Änderungsvorschläge, die in Vorbereitung
dieses Entwurfs geprüft und bei Erstellung berücksichtigt wurden. Es sind auch vielfach weitere Vorschläge
eingeflossen, etwa aus der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau aus dem Frühjahr 2023 (vgl. www.desta-
tis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeab-
frage.pdf?__blob=publicationFile). Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der Stakeholder
wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs geprüft, bestmöglich miteinander in Ausgleich gebracht und
entsprechend weitgehend berücksichtigt.
Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
(„Vergabebeschleunigungsgesetz“) umfasst Rechtsänderungen im Oberschwellenbereich, die sich innerhalb des europarechtlich
vorgegebenen Rahmens bewegen müssen. Insbesondere im Unterschwellenbereich ist der gesetzliche
Gestaltungsspielraum deutlich größer, weswegen die Bundesregierung in Einvernehmen mit den Ländern gerade in diesem
Bereich für Vereinfachungen und Bürokratieabbau sorgen kann und zusammen mit den Ländern eine Neufassung
der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erarbeitet, die durch Bund und Länder im Sinne der
Vereinheitlichung möglichst weitgehend zur Anwendung gebracht werden soll.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der europarechtlich
vorgegebenen Schwellenwerte. Es werden das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Artikel 1), die
Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV, Artikel 8), die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO, Artikel 9),
die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV, Artikel 10) sowie die Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit (VSVgV, Artikel 12) reformiert. Darüber hinaus werden verschiedene vergaberechtliche
Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Bundeshaushaltordnung (Artikel 2 und Artikel 3), im
Wettbewerbsregistergesetz (Artikel 4), in der Vergabestatistikverordnung (Artikel 11) sowie Folgeänderungen in dem
LNG-Beschleunigungsgesetz, dem Personenbeförderungsgesetz, weiteren Gesetzen sowie der Verordnung über
das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) in Artikel 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 umgesetzt. Der
zweite und dritte Abschnitt des Teils A der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sollen
ebenfalls entsprechend angepasst werden.
Die Änderung der vergaberechtlichen Rechtsverordnungen neben der Änderung formeller Gesetze entspricht den
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar sind Gesetze und Verordnungen grundsätzlich verfahrensmäßig zu
trennen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann aber ein Bedürfnis für die Änderung von
Verordnungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber bestehen. Dies kann insbesondere erforderlich sein zur
sinnvollen Bewerkstelligung der Änderung komplexer Regelungssysteme, in denen förmliches Gesetzesrecht und
auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind. Dies ist hier der Fall. Alle Änderungen
unterfallen demselben Sachbereich des Vergaberechts. Der Vierte Teil des GWB und die auf der Grundlage von § 113
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zudem in besonderem Maße miteinander verschränkt.
Während die §§ 97 ff. GWB die Grundsätze des Vergaberechts und die Grundlagen des Vergabeverfahrens regelt, sind
die einzelnen Verfahrensregeln dazu erst in den Verordnungen niedergelegt. Im vorliegenden Entwurf der
Bundesregierung sind Änderungen in den Verordnungen zudem weitgehend unmittelbar durch die Änderungen im
Gesetz veranlasst (so etwa beim Losgrundsatz, aber auch bei Nachweiserleichterungen). Erst durch die
Kombination und Verschränkung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen ist es dem parlamentarischen Gesetzgeber
möglich, die Ziele des Änderungsvorhabens umfassend selbst zu verwirklichen. Hinzu kommt hier, dass auch die
Vergabeverordnungen gemäß § 113 Satz 3 bis 7 GWB dem Bundestag zuzuleiten sind und von diesem geändert
oder abgelehnt werden können. Die gemeinsame Behandlung in einem Vorgang ermöglicht dem
parlamentarischen Gesetzgeber auch, diese Änderungen in einem einheitlichen und zeitgleichen Verfahren zu berücksichtigen.
Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine Neufassung der
Unterschwellenvergabeordnung im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Sie soll weitestmöglich übereinstimmend in allen
Landesvergaberegelungen übernommen werden. Entsprechendes soll für den ersten Abschnitt der VOB/A
erfolgen.
Im Vergabebeschleunigungsgesetz sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie
– Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB)
– Erleichterungen in der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB)
– bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische
öffentliche Aufträge nach § 104 GWB (§ 117 GWB)
– Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
– Vereinfachungen bezüglich der Eignungskriterien und Nachweispflichten:
– Stärkung des Grundsatzes der Eigenerklärungen sowie Anpassungen hinsichtlich Eignungskriterien
und Nachweise (§ 122 GWB; § 48 VgV)
– vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren (§ 42 VgV)
– Vorlage der Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern (§ 122 GWB; § 48 VgV)
– mehr Rechtssicherheit u. a. zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), Nachforderung von
Unterlagen (§ 56 VgV)
– höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB)
– Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung
mit zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses (§ 135 GWB)
– Vereinfachung des Nachprüfungsverfahrens u. a. durch Beschränkung des Erfordernisses von
Kammerentscheidungen (§§ 157, 162 f., 165, 167 und § 169 GWB)
– freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung in der
Unterschwelle (§ 30 HGrG)
– neue Möglichkeit, in Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb das Verhandlungsverfahren per
Bekanntmachung zu starten (§ 30 HGrG)
– Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes (§ 55 BHO) und für
Sozialversicherungsträger (§ 22 SVHV) sowie der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters
(§ 6 WRegG) und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) auf 50.000 Euro
– erleichterte Dokumentationspflichten (§ 6 KonzVgV)
2. Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung
– Beschleunigung, weitreichende Digitalisierung und mehr Rechtssicherheit im
Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB), unter anderem durch:
– Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen
der Vergabekammern (§ 173 GWB)
– vornehmliche Verfahrensführung der Nachprüfungsverfahren in Textform (§§ 158, 161 GWB
etc.), elektronische Übermittlung von bzw. Einsicht in Akten (§§ 163, 165, 172 GWB) und
virtuelle Durchführung von mündlichen Verhandlungen (§§ 166, 175 GWB)
– Entscheidung nach Aktenlage (§ 166 GWB) und Begrenzung des Entscheidungszeitraums der
Vergabekammern (§ 167 GWB)
– weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen und bei der
elektronischen Kommunikation (§ 122 GWB)
– auch elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV)
– Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen
Vergabesystems (§ 55 VgV)
3. Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen
Beschaffung (über den Abbau von Bürokratie hinaus)
– Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von KMU zu verpflichten (§ 97
GWB)
– für KMU und junge Unternehmen: Berücksichtigung ihrer Umstände bei Eignungskriterien und -
nachweisen (§ 42 VgV); Angebotsaufforderung in geeigneten Fällen bei Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV)
– bessere Zahlungsmodalitäten (für alle Bewerber und Bieter) (§ 29 VgV)
– Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten (§ 35
VgV)
– Klarstellung, dass insbesondere bei jungen Unternehmen einer „berechtigter Grund“ für Vorlage
anderer Nachweise vorliegen kann (§ 45 VgV)
4. Sonstige Maßnahmen
– Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter
Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao
Sifang) vom 13. März 2025 (§ 97 GWB)
– Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von
klimafreundlichen Leistungen (§ 113 GWB)
– Beschränkung der Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammer auf Vorsatz (§ 157 GWB)
– Einbeziehung umweltbezogener und sozialer Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation
bereits innerhalb der Markterkundung (§ 28 VgV)
Im Einzelnen:
Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie
Zur Beschleunigung und vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Losgrundsatz geschaffen (§ 97 Absatz 4 GWB). Dabei kann, wenn
es die Realisierung dringlicher, vom Sondervermögen finanzierter Infrastrukturvorhaben erfordert, bei Aufträgen,
deren Wert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, vom Losgrundsatz
abgewichen werden. Angesichts der sicherheitspolitischen Lage wird die befristete Ausnahme vom Losgrundsatz, die
auch in der Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vorgesehen ist, allgemein auf
verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB übertragen. Diese Ausnahmeregelung ist
ebenfalls bis zum Ende des Jahres 2030 befristet (§ 117 Absatz 2 GWB).
Darüber hinaus werden Änderungen hinsichtlich der Eignungsprüfung und diesbezüglichen Nachweispflichten
von Unternehmen vorgenommen, die zu Erleichterungen auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite führen sollen
(§ 122 GWB, §§ 42, 48 VgV). Der Grundsatz der Eigenerklärungen wird gestärkt und die notwendige
Verhältnismäßigkeit der Kriterien und Unterlagen – hinsichtlich des Auftragsgegenstands, aber explizit auch des
Auftragswerts – wird hervorgehoben. Zugleich führen der vereinfachte Wertungsvorgang (Angebotsprüfung vor
Eignungsprüfung in offenen Verfahren) und die Vorlage von Nachweisen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern
oder Bietern zu einem deutlich geringeren Aufwand für die Auftraggeber und Auftragnehmer. Auch
Erleichterungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB) werden zu weniger umfangreichen Unterlagen und weniger
Bürokratie führen. Hinzu kommen weitere Erleichterungen hinsichtlich der Vergabeunterlagen, insbesondere
wird zum Beispiel mehr Rechtssicherheit für die Auftraggeber hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen
geschaffen (§ 56 VgV).
Für die öffentlichen Auftraggeber werden zudem die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert (§ 108
GWB) und die Anwendung der allgemeinen EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden erlaubt (§ 106 GWB).
Vorgesehen sind zudem Regelungen zum Vergaberechtsschutz nach den §§ 155 ff. GWB (siehe unten). Ziel ist
es, die Nachprüfungsverfahren zu vereinfachen, über das bereits bestehende Beschleunigungsgebot des § 167
GWB hinaus zu beschleunigen sowie weitestmöglich zu digitalisieren. Zugleich sollen die sich aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz sowie die
Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet bleiben. Die Änderungen berücksichtigen, dass im Bereich
des Vergaberechtsschutzes der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch (Artikel 20 Absatz 1 GG in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG) den wesentlichen Maßstab darstellt und dem Gesetzgeber ein
Ausgestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Die Änderungen schöpfen die Möglichkeiten der EU-Rechtsmittelrichtlinien
insbesondere bei den Rechtsfolgen weiter als bisher aus. An dem grundsätzlich bewährten zweistufigen Rechtsschutz
vor der Vergabekammer und den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte wird dabei festgehalten. Dieser wird
jedoch auf beiden Stufen vereinfacht.
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich ist eine Neufassung der UVgO vorgesehen. Dies
vorbereitend sind Maßnahmen in diesem Entwurf vorgesehen, so etwa Erleichterung in der Wahl des
Vergabeverfahrens (§ 30 HGrG, § 55 BHO).
Darüber hinaus ist vorgesehen, die allgemeine Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro zu
erhöhen. Die Nutzung von Direktaufträgen sowie die erhöhte Wertgrenze wird neu in § 55 BHO geregelt. Damit
einher geht eine Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) sowie
zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO). Im Sinne der Vereinfachung und des
Bürokratieabbaus werden im Auftragswertbereich bis 50.000 Euro zum einen die Vergabestellen des Bundes durch die deutlich
erweiterte Möglichkeit der Nutzung von Direktaufträgen entlastet und zum anderen alle Vergabestellen (von
Bund, Ländern und Kommunen) von den Bürokratiepflichten der Vergabestatistik und des Wettbewerbsregisters
befreit, obgleich die Meldungen und Abfragen freiwillig möglich und sinnvoll bleiben. Auch die
Direktauftragswertgrenze für Sozialversicherungsträger wird auf 50.000 Euro erhöht (§ 22 SVHV).
Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung
Die vorgenannten Maßnahmen tragen in gleichem Maße ebenfalls zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher
Aufträge bei. Auch führen digitalisierte Abläufe im Vergabe- wie auch im Nachprüfungsverfahren ebenfalls zu
mehr Beschleunigung und Vereinfachung. Insofern bauen die verschiedenen Änderungen des
Vergabebeschleunigungsgesetzes aufeinander auf und sind miteinander verbunden.
Gerade in Nachprüfungsverfahren wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz die Beschleunigung des
Verfahrens ermöglicht, ebenso wie eine weitreichende Digitalisierung eingeführt und die Rechtssicherheit gestärkt
werden. Insbesondere soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der
Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren wegfallen (§ 173 GWB). Auch sollen Nachprüfungsverfahren
vornehmlich in Textform (d.h. schriftlich oder elektronisch) geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB) und
die Aktenübermittlung und -einsicht wie auch die Verhandlungen der Vergabekammern digitaler ausgestaltet
werden (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Die Nachprüfungsentscheidungen werden beschleunigt, unter anderem da
Verfahrensentscheidungen nur durch den Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzer entschieden werden können
(§ 157 GWB) und die Entscheidung nach Aktenlage erweitert wird (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum
der Vergabekammern soll beschränkt werden (§ 167 GWB). Außerdem entfällt die Antragsbefugnis bei
offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB).
Hinzu kommen verschiedene Digitalisierungsaspekte für die Vergabeverfahren, unter anderem durch eine
weitergehende Nutzung von Email und Verlinkungen (§ 122 GWB) und die auch elektronische Durchführung der
Markterkundung (§ 28 VgV). Durch die Möglichkeit, bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen auf
das Vier-Augen-Prinzip zu verzichten, wird der fortschreitenden Digitalisierung ebenfalls Rechnung getragen und
die digitale Vergabepraxis unterstützt (§ 55 VgV).
Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung
Gerade der Mittelstand sowie junge und innovative Unternehmen profitieren maßgeblich von erleichterten
Vergabeverfahren, da insbesondere für sie sich ein hoher bürokratischer Aufwand als Hürde darstellt. Über die
skizzierten Vereinfachungen hinaus sind dabei weitere Maßnahmen im Sinne des Grundsatzes der Berücksichtigung
mittelständischer Interessen wie auch zur Stärkung von Start-ups und Innovation im öffentlichen Auftragswesen
vorgesehen.
Daher sollen die Umstände von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von jungen Unternehmen stärker
Berücksichtigung in der Konzeption von Vergabeverfahren finden; das heißt bei der Erstellung von
Eignungskriterien und Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) und bei der Angebotsaufforderung in Verfahren ohne
Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV). Geeignete Zahlungsmodalitäten werden insbesondere kleinen und mittleren sowie
jungen Unternehmen zugutekommen. (§ 29 VgV). Es wird zudem klargestellt, dass gerade bei jungen
Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, dass das Unternehmen alternative Nachweise nach § 45 VgV vorlegt.
Als junge Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet werden, deren Gründung nicht länger als
acht Jahre zurückreicht. Als kleine und mittlere Unternehmen können in der Regel Unternehmen betrachtet
werden, die entsprechend von der europäischen Kommission definiert wurden (Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen).
Zur Stärkung von Unteraufträgen – gerade auch vor dem Hintergrund einer notwendigen Flexibilisierung des
Losgrundsatzes für dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
– wird in § 97 GWB nunmehr die Möglichkeit für Auftraggeber vorgesehen, ihre Auftragnehmer zur
Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen verpflichten zu können. Dies kann auch durch die
Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen geschehen, bei denen häufig mittelständische Unternehmen
profitieren.
Insbesondere zur Stärkung von Innovation werden – im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten –
Nebenangebote gestärkt (§ 35 VgV). Dadurch werden innovative Angebote gestärkt und die Schaffung von neuen
Berührungspunkten zwischen der öffentlichen Beschaffung und der innovativen Wirtschaft angereizt und unter
anderem die Modernisierung der Verwaltung vorangetrieben.
Sonstige Maßnahmen
Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die Vergabeverfahren erleichtern und Rechtssicherheit
stärken werden sowie maßgeschneiderte Lösungen für besondere Fallgestaltungen liefern.
So wird der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 GWB in Anpassung an die Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 sowie C-266/22
(CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025 beschränkt. Die Auftraggeber erhalten hierdurch Freiraum bei der
Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren, soweit diese Staaten keinen völkerrechtlich
garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben.
In Umsetzung des Koalitionsvertrags wird die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB angepasst. Damit wird
klargestellt, dass diese Ermächtigung auch vergaberechtliche Regelungen zu verpflichtenden Anforderungen an
die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen umfasst. Dies soll insbesondere die Schaffung von
Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken. Darüber hinaus wird in § 28 VgV geregelt, dass auch
umweltbezogene und soziale sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen
werden können. Das öffentliche Auftragswesen ist – auch über die Anreizung von Leitmärkten hinaus, zu deren
Zweck die Verordnungsermächtigung in § 113 GWB vorgesehen ist –, ein zentraler Hebel für die grüne
Transformation, etwa für mehr Klimaschutz und die Kreislaufwirtschaft, und für mehr soziale Nachhaltigkeit, wobei
sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung
maßgeblich bleibt.
Mit der Änderung in § 157 GWB wird zudem die Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammern auf Vorsatz
beschränkt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf basiert unter anderem auf den eingereichten knapp 450 Stellungnahmen im Rahmen einer
öffentlichen Konsultation, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2023 zur Reform des
Vergaberechts durchführte. Ebenfalls ausgewertet wurden die Stellungnahmen, die zu dem Referentenentwurf eines
Vergaberechtstransformationsgesetzes in der 20. Legislaturperiode eingegangen sind. Einzelne Stellungnahmen
hatten dabei keinen wesentlichen Einfluss auf den Gesetzentwurf. Gleiches gilt für die Stellungnahmen, welche
zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eingegangen sind. Die Stellungnahmen wurden auf den Webseiten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
IV. Alternativen
Zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen bestehen teilweise alternative Regelungsmöglichkeiten, die
geprüft, aber im Ergebnis abgelehnt wurden. Dazu gehört zum Beispiel die unveränderte Beibehaltung der
Regelungen in § 97 GWB (Losgrundsatz) einerseits oder eine vollständige Abschaffung des Losgrundsatzes und des
Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Losvergabe andererseits. Im ersten Fall jedoch unterbliebe die notwendige
Beschleunigungs- und Entlastungswirkung der jetzt enthaltenen Regelungen. Eine vollständige Abschaffung
wiederum liefe dem vergaberechtlichen Grundsatz der Mittelstandsförderung entgegen. Mit dem gewählten
Vorschlag in § 97 Absatz 4 GWB wird der Losgrundsatz – beschränkt auf die besonders relevanten Fälle aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität – flexibilisiert ohne die besondere Berücksichtigung des
Mittelstandes aufzugeben.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des vierten Teils des GWB beruht auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Eine
bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG sowohl hinsichtlich des Gesamtvorhabens als
auch hinsichtlich der wesentlichen Einzelregelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Die Änderungen befinden sich in einem Rahmen, der weitgehend durch die EU-Vergaberichtlinien
vorgegeben ist. Im vergaberechtlichen Oberschwellenbereich würden sich divergierende Regelungen auf Bundes- und
Länderebene in einem eng verflochtenen Wirtschaftsraum wie der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlich
unterschiedlichen wettbewerbs- und vergaberechtlichen Standards führen, was weder im Interesse des Bundes
noch der Länder hingenommen werden könnte und eine unzumutbare Behinderung für Unternehmen darstellen
würde, die sich bundesweit und über Landesgrenzen hinweg um öffentliche Aufträge und Konzessionen
bewerben. Eine verbindliche bundeseinheitliche Regelung im Oberschwellenbereich ist daher unerlässlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien für die Vergabe öffentlicher
Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie für die Auftragsvergabe in den Bereichen der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU), die Richtlinie über die Vergabe von
Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) und die Verteidigungsvergaberichtlinie (Richtlinie 2009/81/EG). Diese
wurden erstmals im Zuge des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2015 durch entsprechende Regelungen in
GWB, VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV umgesetzt. Durch das vorliegende Gesetz werden die im
europäischen Recht vorgesehenen Grenzen weiterhin eingehalten.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Vergabeverfahren werden durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert.
Für die einzelnen Maßnahmen wird auf Kapitel A.II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs) verwiesen. Durch die
Maßnahmen wird der Aufwand für Unternehmen, an öffentlichen Aufträgen zu partizipieren und diese
durchzuführen, gesenkt. Zugleich wird der Aufwand für die öffentliche Verwaltung, solche Aufträge zu organisieren und
die Vergaben durchzuführen maßgeblich reduziert. Nachprüfungsverfahren werden ebenfalls wesentlich
beschleunigt und digitalisiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die der
Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dient. So trägt er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels
12 („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“) bei, indem er eine Verordnungsermächtigung in § 113 GWB
vorsieht. Damit kann die Bundesregierung verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der
Beschaffung von Leistungen stellen. Der Anteil nachhaltiger Vergaben kann hierdurch erhöht und die Schaffung
von Leitmärkten für klimafreundliche Leistungen gestärkt werden. Zudem wird die öffentliche Hand auf diese
Weise ihrer Vorbildwirkung für die nachhaltige öffentliche Beschaffung gerecht (siehe Indikatorenbereich 12.3
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Damit trägt der Gesetzentwurf ebenfalls zur Erreichung des
Nachhaltigkeitziels 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“)
bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung resultiert aus der Vergabe öffentlicher Aufträge. Für die
Wirtschaft entsteht insbesondere ein Aufwand im Zuge der Teilnahme von Unternehmen als Bewerber oder Bieter
an Vergabeverfahren und der hierfür erforderlichen Erstellung, Aufbereitung und Einreichung von
Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich aller geforderten Unterlagen. Darüber hinaus fungieren Unternehmen als
Sektorenauftraggeber in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste; für
diese Unternehmen entsteht ein der Verwaltung entsprechender Aufwand bei der Durchführung der
Vergabeverfahren. Die Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene ist als öffentlicher Auftraggeber an das
Vergaberecht gebunden. Ein Erfüllungsaufwand entsteht insoweit bei der Durchführung der Verfahren zur
Vergabe öffentliche Aufträge im Zuge des öffentlichen Einkaufs.
Die angegebenen Schätzungen der Reduzierung des Erfüllungsaufwands werden die Entlastung der Wirtschaft
und Verwaltung voraussichtlich unterschätzen. Denn für eine valide quantitative Schätzung der Auswirkungen
mancher Maßnahmen, die zu weiterer Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung führen werden, ist keine
ausreichende Datenbasis vorhanden oder eine Schätzung kann angesichts des weiterhin bestehenden hohen
Gestaltungsspielraums für öffentliche Auftraggeber nicht valide durchgeführt werden. Darüber hinaus muss unter anderem
angesichts fehlender neuerer Erhebungen auf die Untersuchung „Kostenmessung der Prozesse öffentlicher
Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber“ durch die
Rambøll Management GmbH, das Institut für Mittelstandsforschung Bonn sowie Leinemann & Partner
Rechtsanwälte im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr 2008 (veröffentlicht
unter: IfM Materialien Nr. 181, www.ifm-bonn.org/publikationen/ifm-materialien/detailansicht/
kostenmessungder-prozesse-oeffentlicher-liefer-dienstleistungs-und-bauauftraege-aus-sicht-der-wirtschaft-und-der-
oeffentlichen-auftraggeber, folgend: „Rambøll-Gutachten“) zurückgegriffen, um den Aufwand verschiedener
Arbeitsschritte zu schätzen. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Aufwand in den letzten 15 Jahren signifikant
verändert hat. Neuere Schätzungen gehen etwa von zurzeit deutlich höheren bürokratischen Belastungen für die
Wirtschaft aus, sodass die Wirkung der entlastenden Maßnahmen wiederum unterschätzt würde. Auch
Maßnahmen, die insbesondere der Beschleunigung dienen und dahingehend den Verwaltungsaufwand reduzieren, werden
in der Schätzung des Erfüllungsaufwands nicht dargestellt.
Unter anderem die folgenden (entlastenden) Maßnahmen sind aus diesen Gründen derzeit nicht im
Erfüllungsaufwand enthalten:
− Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei dringlichen Infrastrukturvorhaben, die aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert sind (§ 97 Absatz 4 GWB),
− Befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104
GWB (§ 117 Absatz 2 GWB),
− Klarstellungen bei den Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit (§ 108 GWB),
− Klarstellungen bezüglich der Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV).
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von vergaberechtlichen Regelungen nicht betroffen. Für sie gibt es keine Änderung
im Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 98,9
Millionen Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfällt eine Reduzierung von 11,5 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
116.500 -15 38,60 -1.124
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1.124
Durch die Streichung des „erschöpfend“ soll auch der Aufwand bei Unternehmen für das Durcharbeiten der
Leistungsbeschreibung verringert werden. Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht
bekannt sind, ist die Abschätzung des Einsparpotentials sehr schwierig. Es wird angenommen, dass sich für
interessierte Unternehmen der Aufwand bei der Erarbeitung der Leistungsbeschreibung reduziert und sich daraus eine
Verringerung des Zeitaufwandes von 15 Minuten ergibt. Laut Vergabestatistik im Jahr 2023 betrug die Anzahl
der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich 23.300 Verfahren. Auf diese bewerben sich durchschnittlich
fünf Unternehmen; dies ergibt 116.500 Bewerbungen. Mit Lohnkosten der Gesamtwirtschaft in Höhe von 38,60
Euro pro Stunde ergibt sich somit eine Einsparung von rund 1,1 Millionen Euro.
2. Nachweiserbringung nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern (§ 122 GWB, § 48 VgV)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
81.550 -25 38,60 -1.312
450.000 -30 38,60 -8.685
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -9.997
Im Zuge der Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge sind entsprechend der formellen
Anforderungen auch Eignungsnachweise einzureichen. Der durchschnittliche Zeitaufwand allein für die Angaben zu
den Eignungsnachweisen liegt bei etwa 30 Minuten und kann je nach Verfahren sehr stark variieren. Die Anzahl
der gemeldeten Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300.
Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass sich der Zeitaufwand für die Bieter im Zuge der
Aufbereitung der Angebotsunterlagen und Teilnahmeanträge um 25 Minuten reduziert. Einzelnachweise sollen zukünftig
nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern vorzulegen sein (durchschnittlich 1,5 Bieter pro Verfahren).
Auf Verfahren im Oberschwellenbereich bewerben sich laut Erhebungen des Statistischen Bundesamts
durchschnittlich fünf Unternehmen. Entsprechend ausgehend entfällt dieser Arbeitsschritt für durchschnittlich 3,5
Unternehmen pro Verfahren.
Dahingehend entfällt die Vorlage von insgesamt rund 81.550 Eignungsnachweisen. Für die Vorlage dieser
Nachweise entfällt ein Zeitaufwand von durchschnittlich 25 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro errechnet
sich zunächst ein Einsparpotential von rund 1,3 Millionen Euro pro Jahr.
Darüber hinaus wird sich auch der Aufwand für das Einholen bzw. Aktualisieren von Einzelnachweisen, die nicht
nur fallbezogen als Nachweis der Eignung dienen und damit mehrfach verwendet werden können (beispielsweise
Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Nachweis von Versicherungen, Auszug Handelsregister), reduzieren. Hinzu
kommt, dass aufgrund der Erhöhung des Schwellenwertes für die Direktvergaben des Bundes sich die Anzahl der
förmlichen Verfahren reduzieren wird. Es kann von einem Einsparpotential von 20 Prozent ausgegangen werden.
Etwa 430.000 Unternehmen bewerben sich regelmäßig auf öffentliche Ausschreibungen von Lieferungen und
Dienstleistungen und 20.000 Unternehmen auf Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Bei der
Schätzung wurde berücksichtigt, dass Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten bzw. unter zwei Millionen
Euro Umsatz) unter Berücksichtigung der EU-Schwellenwerte, seltener an Ausschreibungen im
Oberschwellenbereich teilnehmen können. Der jährliche Zeitaufwand für das Einholen von Eignungsnachweisen beträgt
durchschnittlich 137 Minuten für Anbieter von Lieferungen und Dienstleistungen und 156 Minuten für Anbieter von
Bauleistungen. Damit beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand eines Unternehmens für das Einholen bzw.
Aktualisierung von Einzelnachweisen rund 140 Minuten pro Jahr. Das prognostizierte Einsparpotential entspricht
rund 30 Minuten pro Jahr. Bei einem Lohnsatz von 38,60 Euro ergibt sich eine Einsparung von rund 8,7
Millionen Euro pro Jahr. Dies ist als Informationspflicht zu klassifizieren.
3. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO)
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-125.000 1.056 38,60 -84.920
-125.000 21,2 38,60 8,80 -1.705 -1.100
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -87.725
Der größte Teil der Vergabeverfahren für Beschaffungen unter 15.000 Euro erfolgt im Wege der
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Die durchschnittlichen Kosten pro Bieter betragen 166 Euro (basierend auf
Angaben in der OnDEA-Datenbank sowie dem Rambøll-Gutachten) bzw. pro Verfahren 664 Euro (bei
durchschnittlich vier Bietenden, so das Ergebnis der letzten Nachmessungen des Statistischen Bundesamts zum Gesetz
zur Modernisierung des Vergaberechts sowie zur UVgO auf Basis der Meldungen an die Vergabestatistik). Im
Falle einer Direktvergabe entfallen diese Kosten, da die entsprechenden Arbeitsschritte entfallen. Denn es ist in
der Regel kein Angebot mehr vorzulegen, die Vergabe erfolgt nach Preisvergleich formfrei an das ausgewählte
Unternehmen.
Dabei ist zu beachten, dass von den Verfahrenskosten in Höhe von 664 Euro die Kosten zur Vorlage der
Eignungsnachweise als Kosten aus Informationspflichten (Vorlage der Eignungsnachweise bei Lieferung und
Leistung) zu klassifizieren sind. Diese entsprechen 6 Euro pro Bieter und entsprechend 24 Euro pro Verfahren, davon
8,80 Euro Sachkosten.
Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Bundesebene knapp 5.500
öffentliche Aufträge vergeben. Für den Bereich 1.000 Euro bis 25.000 Euro wird unter anderem auf Basis einer Abfrage
der Bundesressorts auf Bundesebene von einer Anzahl von knapp 125.000 Verfahren ausgegangen. Für
Bauleistungen werden knapp 12.700 Vergaben auf Bundesebene im Bereich 3.000 Euro bis 25.000 Euro berücksichtigt.
Durch die Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze (die befristeten Regelungen laufen Ende 2025 aus) können
zukünftig also knapp 144.500 öffentliche Aufträge auch als Direktaufträge vergeben werden. Es wird davon
ausgegangen, dass rund 90 Prozent der möglichen Direktaufträge tatsächlich als solche genutzt werden (insbesondere
im höheren Auftragswertbereich), also insgesamt 130.000 öffentliche Aufträge. Davon abgezogen werden
müssen 5.000 öffentliche Aufträge zwischen 3.000 Euro und 50.000 Euro im Bereich der Bundeswehr, die bereits im
Erfüllungsaufwand des BwPBBG enthalten sind. Es verbleiben 125.000 öffentliche Aufträge.
Im Falle einer Direktvergabe entfallen seitens der Bieter Kosten von insgesamt 664 Euro pro Verfahren (bei
durchschnittlich vier Bietern), sodass der jährliche Erfüllungsaufwand um schätzungsweise insgesamt rund
87,7 Millionen Euro sinkt. Davon sind knapp 2,8 Millionen Euro als Kosten aus Informationspflichten und rund
84,9 Millionen Euro als weitere Vorgabe zu klassifizieren, die zukünftig entfallen.
4. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro
Vorgabe Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -0,9
Hybride oder virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -70
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 281,9 Millionen Euro.
Davon entfallen 276 Millionen Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 5,8 Millionen Euro auf
die Länder (inklusive Kommunen). Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
4.3.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes
1. Höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
300 -690 44,40 -155
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -155
Es wird angenommen, dass seitens der Bundesbehörden jährlich rund 520 Vergaben von Lieferungen und
Dienstleistungen mit einem Auftragswert zwischen 143.000 und 220.000 Euro nach der VgV erfolgen. Abzüglich der
Verfahren des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien sowie vorgesehener, abweichender Regelungen zur
Bundeswehrbeschaffung liegt die Anzahl bei schätzungsweise 300 Verfahren, die zukünftig nach der UVgO
durchgeführt werden können und damit einen geringeren Verwaltungsaufwand haben.
Laut Schätzungen aus dem Rambøll-Gutachten betragen die durchschnittlichen Kosten für öffentliche und
beschränkte Ausschreibungen nach der UVgO rund 3.270 Euro. Im Vergleich dazu können die Kosten bei Verfahren
nach der VgV mit etwa 3.760 Euro beziffert werden. Daraus ergibt sich ein Einsparpotential von durchschnittlich
rund 490 Euro pro Fall. Dies entspricht etwa 11,6 Stunden pro Verfahren. Dieser Zeitaufwand entfällt zukünftig
bei schätzungsweise 300 Verfahren pro Jahr, sodass sich ein Einsparpotential von rund 155.000 Euro ergibt.
2. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
6.500 -65 44,40 -313
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -313
Durch die Änderung soll der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung der Leistungsbeschreibung verringert
werden, da nicht alle Details festgelegt werden müssen (Vergabestellen können später, wenn notwendig,
nachjustieren). Es wird angenommen, dass für die Erstellung der Leistungsbeschreibung derzeit Kosten in Höhe von rund
920 Euro pro Verfahren entstehen. Dies entspricht etwa 21,6 Stunden pro Verfahren.
Da die Prozesse und der damit verbundene Aufwand im Detail nicht bekannt sind, ist die Abschätzung des
Einsparpotentials sehr schwierig. Ein Teil des Zeitaufwandes könnte sich in eine andere Phase des Vergabeverfahrens
lediglich verlagern. Es wird dahingehend von einer Verringerung des Zeitaufwandes in Höhe von 5 Prozent für
die Erstellung der Leistungsbeschreibung auf Seiten der Vergabestellen angenommen, dies entspricht einer
Einsparung von rund 65 Minuten (durchschnittlicher Lohnsatz für den Bund: 44,40 Euro). Die Anzahl der gemeldeten
Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 6.500
Verfahren (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Somit ergibt sich eine Einsparung von rund
313.000 Euro.
3. Nachweiserbringung nur noch durch aussichtsreiche Bewerber oder Bieter (§ 122 GWB, § 48 VgV) und
Vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42 VgV)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
13.090 -30 44,40 -291
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -291
Die mit § 122 GWB und § 48 VgV bereits erläuterten Änderungen reduzieren ebenfalls den Prüfaufwand seitens
der Vergabestellen, da weniger Einzelnachweise zu prüfen sind (siehe oben). Die Anzahl der gemeldeten
Vergaben im Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500
auf den Bund. Bei der Betrachtung auszuklammern sind die 2.760 Verfahren, die bereits von den Neuerungen
vom vereinfachten Wertungsvorgang profitieren.
Wie bereits bei der Wirtschaft dargestellt, wird für die weitere Berechnung eine Anzahl von fünf Bietern pro
Verfahren angesetzt. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der
Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich eine Fallzahl von 13.090
Eignungsnachweisen, für die angenommen wird, dass sich der Prüfaufwand um durchschnittlich 30 Minuten
reduziert. Damit errechnet sich ein Einsparpotential von rund 291.000 Euro pro Jahr für den Bund.
Vereinfachter Wertungsvorgang
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
2.760 -340 44,40 -694
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -694
Da keine aktuelleren Kenntnisse vorliegen, wird auf Basis des Rambøll-Gutachtens angenommen, dass eine
Eignungsprüfung Kosten in Höhe von rund 300 Euro pro Verfahren (bei durchschnittlich fünf Bietern) verursacht.
Es bewerben sich durchschnittlich fünf Bieter pro Verfahren im Oberschwellenbereich. Die gesetzliche Neuerung
würde dazu führen, dass zukünftig nur noch ein Bieter hinsichtlich seiner Eignung geprüft wird, bevor dieser
endgültig den Zuschlag erhält. Die Einsparung kann mit 240 Euro pro Fall beziffert werden. Dies entspricht etwa
340 Minuten pro Verfahren. Inwieweit dieses Vorgehen bereits heute erfolgt, ist nicht bekannt.
Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im offenen Verfahren (Oberschwellenbereich) betrug laut Vergabestatistik
auf Bundesebene im Jahr 2023 rund 3.070 (Auftraggeber des Bundes plus anteilig sonstige Auftraggeber). Für
die weitere Berechnung wird angenommen, dass der sogenannte „vereinfachte Wertungsvorgang“ (bisher eine
„Kann“-Regelung) in der Praxis in den meisten Fällen noch nicht angewandt wird. Auch in Zukunft kann jedoch
von dieser neuen „Soll-Regelung“ abgewichen werden; dahingehend verbleiben schätzungsweise 90 Prozent, das
heißt 2.760 Verfahren auf Bundesebene. Bei einer Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz
44,40 Euro) beträgt die Einsparung rund 694.000 Euro pro Jahr.
4. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
105 -1.680 44,40 -131
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -131
Da u. a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer erfordern, entfällt der Zeitaufwand
für zwei der Kammermitglieder. Es wird pro Person von einer Zeitersparnis von etwa 14 Stunden pro Verfahren
ausgegangen (1.680 Minuten). Die Lohnkosten werden mit 44,40 Euro (Durchschnitt der öffentlichen
Verwaltung) berechnet. Ehrenamtliche Beisitzer müssen über mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet des
Vergabewesens verfügen. Sie können die Erfahrung sowohl durch ihre Aufgaben in Kommunen, als auch in
Landes- oder Bundesbehörden erworben haben. Daraus ergibt sich für den Bund bei zirka 105 Verfahren pro Jahr
eine Einsparung von rund 131.000 Euro.
5. Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro (§ 55 BHO)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-125.000 2.964 44,40 -274.170
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -274.170
Es wird angenommen, dass 125.000 Vergaben auf Bundesebene zukünftig direkt vergeben werden (siehe oben).
Die in der OnDEA-Datenbank geführten Vorgaben bilden nur einen Teil des Gesamtprozesses eines
Vergabeverfahrens ab. Insbesondere fehlen die Prozessschritte zur Erstellung von Vergabeunterlagen, die Angebotsauswahl
und die Verhandlungsphase. Einen weitestgehend vollständigen Prozess bildet das Rambøll-Gutachten ab. Zwar
sind die Prozesse heute noch weitestgehend identisch, allerdings haben sich die Zeitaufwände mit Einführung der
eVergabe geändert. Weiterhin ist das Lohnniveau um etwa 35 Prozent gestiegen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist,
dass die durchschnittliche Anzahl an Bietern im Gutachten von 2008 deutlich höher angesetzt wurde als dies heute
noch der Fall ist. Diese Punkte wurden bei der Aktualisierung der Daten bestmöglich berücksichtigt.
Es entstehen Gesamtkosten einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in Höhe von 2.700 Euro. Die
Gesamtkosten einer Direktvergabe werden auf 600 Euro geschätzt. Dahingehend entsteht ein Einsparpotential
seitens der Verwaltung mit etwa 2.100 Euro pro Verfahren. Dies entspricht 49,4 Stunden pro Verfahren. Bei
jährlich 125.000 Verfahren auf Bundesebene und einer solchen Zeitersparnis (Lohnsatz Bund 44,40 Euro) beträgt
die Einsparung rund 274 Millionen Euro pro Jahr.
6. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
29.250 -5 44,40 -108
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -108
Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im
Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 6.500 auf
den Bund. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den Oberschwellenbereich
davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend wird angenommen,
dass die Öffnung von insgesamt 29.250 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei Abkehr des Vier-
Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf Minuten sinkt. Es
entsteht eine Reduzierung des Erfüllungsaufwand von rund 108.000 Euro.
7. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro
Vorgabe Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -7
Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB) -39
Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -3
Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -2
Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -1 -2
Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -3
Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000
Euro (§ 2 VergStatVO) -60
Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6
WRegG) -28
4.3.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen
1. Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
16.800 -65 46,70 -850
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -850
Auf Landes- und Kommunalebene (einschließlich anteilig der sonstigen Auftraggeber) wurden in der
Oberschwelle laut Vergabestatistik rund 16.800 Vergaben durchgeführt. Analog zur Berechnung für den Bund wird
auch hier mit einer Einsparung von 65 Minuten gerechnet. Somit ergibt sich eine Einsparung von rund 850.000
Euro.
2. Änderungen in der Eignungsprüfung (§ 122 GWB, § 48 VgV) und vereinfachter Wertungsvorgang (§ 42
VgV)
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
28.000 -30 -46,70 -654
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -654
Es entfallen 16.800 Verfahren auf die Länder und Kommunen im Oberschwellenbereich (einschließlich anteilig
der sonstigen Auftraggeber). Bei der Betrachtung auszuklammern sind knapp 8.800 Verfahren, die bereits von
den Neuerungen beim vereinfachten Wertungsvorgang profitieren. Damit verbleiben 8.000 Verfahren auf Landes-
und Kommunalebene. Bei durchschnittlich 3,5 Bietern soll zukünftig die Vorlage und damit auch die Prüfung der
Eigenerklärungen genügen, die Prüfung von Einzelnachweisen entfällt. Damit ergibt sich insgesamt eine Fallzahl
von 28.000 Eignungsnachweisen, bei deren Prüfung eine Einsparung von 30 Minuten anfällt.
Mit einer durchschnittlichen Zeitersparnis von 30 Minuten errechnet sich für die Länder und Kommunen ein
Einsparpotential von rund 654.000 Euro pro Jahr.
Vereinfachter Wertungsvorgang
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
8.800 -340 46,70 -2.329
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2.329
Insgesamt 9.800 offene Verfahren wurden laut Vergabestatistik im Jahr 2023 von den Vergabestellen der Länder
und Kommunen durchgeführt. Vom vereinfachten Wertungsvorgang wären etwa 90 Prozent, also knapp 8.800
Verfahren, betroffen. Es wird eine Zeitersparnis von etwa 340 Minuten pro Fall (Lohnsatz Durchschnitt
Land/Kommunen 46,70 Euro) angesetzt, sodass sich ein Einsparpotential von rund 2,3 Millionen Euro pro Jahr
errechnet.
3. Mehr Befugnisse für Einzelentscheidungen (§§ 157, 162, 163, 165, 169 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
655 -1.680 46,70 -856
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -856
Wenn u. a. die Verfahrensentscheidungen zukünftig keine vollbesetzte Kammer mehr erfordern, dann reduziert
sich der Zeitaufwand auch für die zirka 655 Verfahren der Vergabekammern der Länder. Die Lohnkosten werden
ebenfalls mit 46,70 Euro pro Stunde angesetzt. Somit beträgt die Einsparung seitens der Länder rund
856.000 Euro pro Jahr.
4. Elektronische Bereitstellung der Akten bei Akteneinsicht (§ 165 GWB)
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
655 -330 69,30 -250
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -250
In den Vergabekammern der Länder werden jährlich rund 655 Nachprüfungsverfahren durchgeführt. Im Falle der
Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung der Akten mit einer Zeitersparnis von etwa 5,5 Stunden pro
Verfahren zu rechnen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 69,30 Euro pro Stunden (überwiegend höherer Dienst)
beträgt die Einsparung rund 250.000 Euro pro Jahr.
5. Erhöhung des Schwellenwerts zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-27.500 10 43,20 -198
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -198
Im Auftragswertbereich 30.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene
knapp 27.500 öffentliche Aufträge vergeben (einschließlich anteilig sonstige Auftraggeber). Für diese Aufträge
entfällt die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters. Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10 Minuten
angegeben bei einem Lohnsatz von 43,20 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands von knapp 198.000 Euro.
6. Erhöhung des Schwellenwerts zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf 50.000 Euro (§ 2 VergStatVO)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
-42.166 10,3 42,90 -311
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -311
Im Auftragswertbereich 25.000 Euro bis 50.000 Euro wurden im Jahr 2023 auf Landes- und Kommunalebene
knapp 42.166 öffentliche Aufträge vergeben. Für diese Aufträge entfällt die Meldepflicht an die Vergabestatistik.
Bei OnDEA wird der Zeitaufwand pro Fall auf 10,3 Minuten angegeben (gewichtet nach Meldeweg) bei einem
Lohnsatz von 42,90 Euro pro Stunde. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von knapp
311.000 Euro.
7. Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei revisionssicheren elektronischen Vergabesystemen (§ 55 VgV)
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
75.600 -5 43,20 -272
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -272
Im Oberschwellenbereich gehen im Durchschnitt fünf Angebote ein. Die Anzahl der gemeldeten Vergaben im
Oberschwellenbereich betrug laut Vergabestatistik im Jahr 2023 rund 23.300, davon entfallen knapp 16.800 auf
die Länder und Kommunen. Laut einer früheren Auswertung der Vergabestatistik kann man aber für den
Oberschwellenbereich davon ausgehen, dass 90 Prozent der Angebote elektronisch eingereicht werden. Entsprechend
wird angenommen, dass die Öffnung von insgesamt 75.600 Angeboten von der Erleichterung betroffen ist. Bei
Abkehr des Vier-Augen-Prinzips nach § 55 VgV wird angenommen, dass pro Angebot der Zeitaufwand um fünf
Minuten sinkt. Es entsteht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 272.000 Euro.
8. Änderungen des Erfüllungsaufwands in Höhe von unter 100.000 Euro
Vorgabe Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Elektronische Form bei Nachprüfanträgen (§ 161 GWB) -45
Virtuelle Verhandlungen (§ 166 GWB) -18
Änderungen bei der Fristverlängerung (§ 167 GWB) -26
Vorgabe Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Elektronische Form für Entscheidungen der Vergabekammern (§ 167 GWB) -7 -10
Übermittlung der Verfahrensakte in elektronischer Form (§ 172 GWB) -17
5. Weitere Kosten
Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht berührt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu
erwarten.
Da das Vergaberecht direkte Auswirkungen auf die Prozesse der öffentlichen Beschaffung und damit die
Einkaufspreise hat, könnten durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen die öffentlichen Ausgaben
steigen. Bei einer Gesamtvergabe könnten die Beschaffungskosten steigen, da damit Aufgaben auf den
Generalunternehmer wie etwa die Koordinierung und die Unterauftragsvergabe übertragen werden. Im Gegenzug führt dies
für den öffentlichen Auftraggeber zu bedeutender Entlastung. So müssen nicht mehr separate Vergabeverfahren
für die einzelnen Lose durchgeführt werden. Auch die zeit- und personalaufwändige Koordinierung der
Tätigkeiten der verschiedenen Auftragnehmer entfällt. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass öffentliche Auftraggeber bei der
Entscheidung, inwieweit in den geeigneten Ausnahmefällen auf eine Gesamtvergabe zurückgegriffen wird, die
Abwägung zwischen einem möglicherweise höheren Angebotspreis und der dadurch entstehenden Entlastung
wirtschaftlich treffen werden und somit insgesamt der wirtschaftliche Vorteil überwiegt.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass durch die Erhöhung der Direktauftragswertgrenze für den Bund auf 50.000
Euro (§ 55 Absatz 2 BHO) die Einkaufspreise – und damit die Ausgaben des Bundes – steigen werden. Denn die
Durchführung von Vergabeverfahren sollen gerade den preisdämpfenden Wettbewerb sichern und allen
Unternehmen einen gleichen Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand gewährleisten. Andererseits ist bereits jetzt
gerade im niedrigvolumigen Bereich der Wettbewerb sehr gering und es gehen häufig nur wenige Angebote ein.
Zudem geht mit der Nutzung von Direktaufträgen eine deutliche Entlastungswirkung auf die Verwaltung einher,
die etwaige Preissteigerungen ausgleichen oder übersteigen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass es
grundlegende Aufgabe der Vergabestellen ist, das im Einzelfall optimale Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der
möglichen Effekte auf Preis und Wettbewerb ebenso der effizienten Ausgestaltung des Verwaltungsaufwands zu
wählen. Zudem gelten auch bei Direktaufträgen die haushaltrechtlichen Grundsätze. In Anbetracht dieser
Gesamtumstände wird die Regelung gesondert bereits nach drei Jahren evaluiert.
Soweit sich durch das Gesetz die Beschaffungspreise des Bundes erhöhen, sind etwaige Mehrausgaben für
Beschaffungen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und
insbesondere keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.
Die im Gesetz enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen und den Anspruch auf Einhaltung der
Vergabevorschriften und Nachprüfungsverfahren. Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen
für die Wirtschaft und die Auftraggeber werden Frauen und Männern gleichermaßen gerecht.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht
formuliert.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen schnellstmöglich für alle
umfassten Leistungen und Auftraggeber gelten. Dies gilt insbesondere für die hier vorgesehenen Vereinfachungen
und Beschleunigungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Sicherstellung von wettbewerblichen und transparenten Verfahren für
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist eine dauerhafte Aufgabe, deren Erfüllung – auch im Sinne der
Rechtssicherheit und Planbarkeit für Auftraggeber und Unternehmen gleichermaßen – einen konsistenten und
langfristigen Rechtsrahmen voraussetzt. Dies erfordert unbefristete vergaberechtliche Regelungen.
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des Gesetzes nach fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
evaluieren, darüber berichten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen. Ein besonderer Schwerpunkt soll
gelegt werden auf die Auswirkung der Änderungen beim Losgrundsatz (§ 97 Absatz 4 GWB), die bereits nach drei
Jahren evaluiert werden, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Beteiligung von kleinen und mittleren
Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben sowie auf den möglichen Missbrauch der neuen Regelung
für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem
Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben. Auch die Wettbewerbsintensität bei den Vergaben
öffentlicher Aufträge soll besonders untersucht werden. Die Auswirkungen der Erhöhung der Direktauftragswertgrenze
(§ 55 Absatz 2 BHO) insbesondere bezüglich der Entlastung der Verwaltung sowie dem Preisniveau bei
öffentlichen Aufträgen soll ebenfalls nach drei Jahren evaluiert werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 108 angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 114 angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 158 angepasst.
Zu Buchstabe d
Die Inhaltsübersicht wird an die Streichung des § 177 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 39 GWB)
Es wird die bisherige elektronische Anmeldemöglichkeit über eine De-Mail-Adresse abgeschafft, da die
verpflichtende Nutzung in der Bundesverwaltung im August 2024 eingestellt und DE-Mail aus dem
Angebotsportfolio des Bundes herausgenommen wurde. Unter diesen Gegebenheiten kann das Bundeskartellamt keine
Anmeldungen mehr über eine De-Mail-Adresse entgegennehmen. Es verbleiben die bisher deutlich häufiger genutzten
elektronischen Anmeldemöglichkeiten E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur und das besondere
elektronische Behördenpostfach. Die Möglichkeit einer elektronischen Anmeldung über eine Internet-Plattform soll in
naher Zukunft eröffnet werden.
Zu Nummer 3 (§ 97 GWB)
Zu Buchstabe a
Die Neufassung von § 97 Absatz 2 dient zum einen der Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-652/22 (Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) vom 22. Oktober
2024 sowie C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang) vom 13. März 2025. In diesen Rechtssachen hat der EuGH
entschieden, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union (gemeinsame Handelspolitik) fällt,
den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten zu regeln.
Die Mitgliedstaaten seien daher nicht befugt, insoweit gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche
Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen. Dies gelte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit auch dann, wenn
die Europäische Union selbst keine einschlägigen Rechtsakte erlassen habe. Soweit die Europäische Union keine
entsprechenden Regelungen erlassen habe, sei es Sache der einzelnen Auftraggeber, im Einzelfall zu prüfen, ob
Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten ohne internationale Übereinkunft mit der Europäische Union im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens zu einem öffentlichen Vergabeverfahren zugelassen werden sollten. In diesen
Vergabeverfahren könnten Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten sich nicht auf die Regelungen des europäischen
Vergaberechts berufen.
Der bislang in § 97 Absatz 2 niedergelegte strenge Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, soweit er die
unterschiedslose Behandlung aller Drittstaatsbieter vorschreibt, eine mitgliedstaatliche und allgemeine Regelung über den
Zugang von Drittstaatsbietern zu Vergabeverfahren im Sinne des vorgenannten Urteils dar. Erforderlich ist daher
eine Beschränkung dieses Grundsatzes dahingehend, dass diese Bieter nur gleich zu behandeln sind, soweit das
Unionsrecht dies fordert. Unionsrechtlich gefordert ist eine Gleichbehandlung von Drittstaatsbietern wiederum
nur, soweit es sich um Bieter aus Staaten handelt, denen gegenüber sich die Europäische Union völkerrechtlich
zur Öffnung ihres öffentlichen Beschaffungsmarktes verpflichtet hat. Letzteres ist der Fall bei Bietern aus Staaten,
die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation sind oder bei Bietern aus Staaten, die mit der
Europäischen Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, welches auf das konkrete Vergabeverfahren
Anwendung findet.
Die zweite Änderung in § 97 Absatz 2 (Verweis auf Gebot oder Gestattung einer Ungleichbehandlung aufgrund
eines „Bundesgesetzes“ statt „dieses Gesetzes“) trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Gestattungen von
Ungleichbehandlungen – sofern sie nach dem vorgenannten Urteil des EuGH noch zulässig sind, weil sie nicht den
Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren in den Mitgliedstaaten betreffen – nicht
nur im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder in auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsnormen finden können, sondern auch in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder in auf Grundlage anderer
bundesgesetzlicher Vorschriften erlassenen Rechtsnormen.
Zu Buchstabe b
Zur vergaberechtlichen Flankierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wird § 97 Absatz 4
in dem neuen Satz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt. Dabei kann für aus dem Sondervermögen
gemäß des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte
Infrastrukturvorhaben vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn dies zeitliche Gründe erforden – auch wenn
dies nicht von den bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe wirtschaftlicher und
technischer Natur umfasst ist.
Um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell zu
tätigen, sollen die Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planung und Genehmigung, Beschaffung und Vergabe
der Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen ausgeschöpft werden. Wenn die Anwendung des
Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindert, soll zukünftig
auch bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) eine Ausnahme vom Losgrundsatz
möglich sein. Diese Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines
Infrastrukturvorhabens im Sinne des § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB kann vorliegen, wenn ohne Durchführung des
Bauvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist.
Dabei wird die Ausnahme aus mittelstandspolitischen Gründen auf Infrastrukturvorhaben begrenzt, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweieinhalbfache der EU-Schwellenwerte erreicht oder
überschreitet. In der Vergabepraxis darf der höhere Schwellenwert nicht als Umgehungsmöglichkeit (zum
Beispiel die Bündelung von mehreren Aufträgen in einem Paket) für den weiter bestehenden Vorrang der
Losvergabe genutzt werden.
Die Neuregelung in § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB wird nach drei Jahren durch die Bundesregierung evaluiert und
insbesondere auch auf den möglichen Missbrauch der Regelung für das Abweichen vom Grundsatz der Fach- und
Teillosvergabe im Zusammenhang mit aus dem Sondervermögen finanzierten Infrastrukturvorhaben überprüft.
Der neue Satz 5 stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ermächtigt sind, ihre Auftragnehmer
verpflichten zu können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen
besonders zu berücksichtigen. Dies wird regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe
nach den Sätzen 3 oder 4 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand
einzubeziehen. Damit wird eine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen insbesondere
sichergestellt, wenn sie nicht selbst in der Lage sind, den Gesamtauftrag auszuführen. Durch die Kann-Vorgabe
wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht
festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte,
erscheint eine Weitergabe nicht nahelie
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Gesetzentwurf)