Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 562/1/25
10.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit
von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ist jeweils die Angabe „Import“ durch
die Angabe „Umschlag“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:*
Artikel 1 § 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In den Nummern 1 bis 4 ist jeweils die Angabe „Import“ durch die Angabe
„Umschlag“ zu ersetzen.
* bei Annahme mit Ziffer 6 im Beschluss redaktionell anzupassen
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 7)
...
b) In den Nummern 1, 3 und 4 ist jeweils die Angabe „zur damit im
Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung“ durch
die Angabe „zu dem damit im Zusammenhang stehen Umschlag, der
Lagerung oder der Wiederverdampfung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 2 ist die Angabe „zur damit im Zusammenhang stehenden
Entladung oder Lagerung“ durch die Angabe „zu dem damit im
Zusammenhang stehen Umschlag, der Lagerung oder der Wiederverdampfung“ zu
ersetzen.
Begründung:
Es ist sinnvoll, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Anlagen zum
Umschlag anstatt auf Anlagen zum Import von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten
und flüssigen organischen Wasserstoffträgern auszuweiten, weil so nicht nur
Anlagen zum Import, sondern auch solche zum Export in den
Anwendungsbereich eingeschlossen sind. Eine Beschränkung auf Importe wäre ein Hemmnis
für den Hochlauf der deutschen und europäischen Wasserstoffwirtschaft,
insbesondere an Hafenstandorten.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)
Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 13 ist die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma zu
ersetzen.
b) In Nummer 14 ist der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
„15. Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 § 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 12 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
U
...
b) Nach Nummer 12 ist die folgende Nummer 13 einzufügen:
‚13. „Anlagen zur Hydrierung von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern“ eine Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen
Wasserstoffträgern zur Speicherung von Wasserstoff.‘
Begründung:
Anlagen zum Umgang mit flüssigen organischen Wasserstoffträgern umfassen
den Zyklus von Beladung (Hydrierung), Entladung (Dehydrierung) und
Lagerung von hydrierten flüssigen organischen Wasserstoffträgern bzw. von
dehydrierten organischen Wasserstoffträgern. Der Gesetzentwurf hebt offenbar nur
auf den Import bereits beladener organischer Wasserstoffträger ab, somit fehlt
der (inländische) Schritt der Hydrierung, bei dem Wasserstoff in einer
chemischen Reaktion in der Trägerflüssigkeit gebunden und gespeichert wird.
Die Hydrierung ermöglicht unter anderem die Speicherung auch von lokal
erzeugtem Wasserstoff (z. B. mittels Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren
Quellen). Ein Vorteil ist, dass flüssige organische Wasserstoffträger ähnlich
wie herkömmliche Kraftstoffe gehandhabt werden können. Die erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zur Hydrierung von
flüssigen organischen Wasserstoffträgern in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass
dieses Verfahren zur Speicherung und zum Transport nicht alleine dem Import aus
dem Ausland dient, sondern auch bei der lokalen Erzeugung von Wasserstoff
Anwendung findet.
Durch die Aufnahme auch der Hydrierung in den Anwendungsbereich würde
der Hochlauf dieser Wasserstofftechnologie gefördert.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 14, Nummer 15 – neu – WasserstoffBG)*
Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 14 ist die Angabe „verbindet.“ durch die Angabe „verbindet,“
zu ersetzen.
b) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 15 einzufügen:
„15. Anlagen zur energetischen oder stofflichen Nutzung von
treibhausgasneutral hergestelltem oder umgewandeltem Wasserstoff, soweit
sie in industriellen Verfahren eingesetzt werden und der
Substitution fossiler Brenn- oder Einsatzstoffe dienen.“
* bei Annahme mit Ziffer 2 im Beschluss redaktionell anzupassen
Wi
...
Begründung:
Der in Nummer 15 formulierte Erweiterungsvorschlag betrifft die industrielle
Endnutzung von Wasserstoff in emissionsintensiven Sektoren wie der
Stahloder Chemieindustrie sowie in der Prozesswärmeerzeugung. Der derzeitige
Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes fokussiert ausschließlich die
Versorgungsinfrastruktur – also die Erzeugung, Speicherung, den Transport
und den Import von Wasserstoff (vgl. § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E). Dies
bildet die vorgelagerte Wasserstoffwertschöpfungskette ab.
Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind dagegen Anlagen zur
energetischen oder stofflichen Verwertung von Wasserstoff, d. h. klassische
Wasserstoffverbraucheranlagen wie:
– Direktreduktionsanlagen in der Stahlindustrie,
– industrielle Hochtemperaturprozesse in Glas, Zement oder Chemie,
– wasserstoffbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie
– H2-ready Gaskraftwerke und reine Wasserstoffkraftwerke
Diese nachgelagerten Anwendungen sind jedoch integraler Bestandteil einer
erfolgreichen Sektorkopplung und wesentlich für die tatsächliche
Dekarbonisierung industrieller Prozesse. Ohne regulatorische Privilegierung auch dieser
Umrüstungsvorhaben besteht die Gefahr, dass die Investitionsanreize
asymmetrisch verteilt bleiben: Während Wasserstoff bereitgestellt wird, stockt dessen
effektive Nutzung in der Industrie mangels verfahrensrechtlicher
Beschleunigung.
Vor diesem Hintergrund erscheint es energiepolitisch konsistent, den
Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf industrielle Endnutzungsanlagen
auszuweiten.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 – neu – WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 2 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Es ist ferner anzuwenden auf die notwendige Begleitinfrastruktur für die
Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach Nummer 1 bis 14,
insbesondere Netzanschlüsse, gewerbliche Sonderflächen sowie Zufahrts- und
Erschließungswege.“
Begründung:
Ein wiederkehrender Kritikpunkt in der Fachöffentlichkeit ist die
unzureichende Berücksichtigung der für Wasserstoffprojekte zwingend erforderlichen
Begleitinfrastruktur wie Netzanschlüsse, gewerblich nutzbare Sonderflächen oder
Zufahrts- und Erschließungswege. Diese Elemente sind projektentscheidend,
da sie über die technische Funktionsfähigkeit, die Genehmigungsfähigkeit und
letztlich auch die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben bestimmen. Ohne gesicherte
Wi
...
Anbindung an das Energie- und Verkehrsnetz können Anlagen weder betrieben
noch in das Gesamtsystem integriert werden. Gleichwohl werden sie im
aktuellen § 2 WasserstoffBG-E nicht ausdrücklich erfasst, sodass die für
Wasserstoffprojekte geltenden Beschleunigungsmechanismen auf diese kritischen
Bestandteile keine Anwendung finden.
Eine ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die notwendige
Begleitinfrastruktur schafft Rechtssicherheit und gewährleistet einen
kohärenten Vollzug. Sie verhindert, dass Teilprojekte durch fehlende
Anschlussinfrastruktur faktisch blockiert werden, und stellt sicher, dass sämtliche für den
Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft wesentlichen Komponenten gleichermaßen
von den vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen profitieren. Nur so lässt sich
der gesetzgeberische Zweck – eine zügige und koordinierte Entwicklung einer
tragfähigen Wasserstoffinfrastruktur – vollumfänglich erreichen.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 WasserstoffBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Anwendungsbereich auf Anlagen zur Erzeugung von kohlenstoffarmem
Wasserstoff (Dampfreformer) erweitert werden kann.
Begründung:
Der Gesetzentwurf erfasst derzeit keine Anlagen zur Erzeugung von
kohlenstoffarmem Wasserstoff (Dampfreformer). Auch im Kohlenstoffdioxid-
Speicherungsgesetz sind solche Anlagen nicht aufgenommen. In der Folge
wird diesen Anlagen kein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt. Die
Erweiterung des Anwendungsbereichs um Anlagen zur Erzeugung von
kohlenstoffarmem Wasserstoff würde dazu beitragen, diese Art der Erzeugung
ebenfalls zu unterstützen und die Verfügbarkeit von Wasserstoff im Rahmen des
Hochlaufs zu beschleunigen. Die Nutzung von blauem Wasserstoff in den
2030er Jahren ist ein wesentlicher Baustein zur Reduzierung von Emissionen
auf dem Weg zur Klimaneutralität.
Wi
...
6. Zu Artikel 1 (§ 3 WasserstoffBG)
Artikel 1 § 3 ist durch den folgenden § 3 zu ersetzen:
‚§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ eine Anlage zur Erzeugung
von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in
Wasserstoff und Sauerstoff,
2. „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen“ eine
Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413
in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
3. „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff“
a) eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient,
oder
b) eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von
Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu
errichten oder umzurüsten ist,
4. „Anlage zum Import von Wasserstoff“ eine Anlage zur Einfuhr von
Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung
oder Wiederverdampfung,
5. „Anlage zum Import von Ammoniak“ eine Anlage zur Einfuhr von
verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung,
Lagerung oder Wiederverdampfung,
6. „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern“ eine
Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur
damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
7. „Anlage zum Import von Methanol“ eine Anlage zur Einfuhr von
verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung,
Lagerung oder Wiederverdampfung,
U
...
8. „flüssiger organischer Wasserstoffträger“ eine organische Verbindung, die
Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder
abgeben kann,
9. „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff“ eine Anlage, welche den
Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
10. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs“ eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren
Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung
vom 18. Oktober 2024 sowie auf deren Grundlage erlassenen delegierten
Rechtsakten der europäischen Union synthetische Kraftstoffe herstellt,
11. dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer
Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 dient, einschließlich
Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie
Regel- oder Messanlagen, „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung
von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der
Transportfähigkeit von Wasserstoff,
12. „Verdichter“ eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein
höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von
Wasserstoff.‘
Begründung:
Die Reihenfolge der Begriffsbestimmungen wurde an die Abfolge im
Anwendungsbereich angepasst. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung,
inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. Die Änderung erfolgt innerhalb der
Begriffsbestimmungen, da auf die Nummern des Anwendungsbereichs häufig
Bezug genommen wird.
Die gleiche Reihenfolge innerhalb des Anwendungsbereichs und der
Begriffsbestimmungen verbessert die Übersichtlichkeit und trägt zum leichteren
Verständnis bei.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 2 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 3 Nummer 2 ist die Angabe „Entladung oder Lagerung“ durch die
Angabe „Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung“ zu ersetzen.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
Begründung:
Es ist eine Vielzahl von flüssigen organischen Wasserstoffträgern in der
Diskussion, die als Wasserstoffträger dienen können. Dabei ist die
Wiederverdampfung, also das zumeist katalytische Abspalten des Wasserstoffs aus einer
organischen Verbindung, ein notwendiger Bestandteil des Prozesses zu
Extraktion des Wasserstoffs. Dies gilt ebenso für Ammoniak oder Methanol als
Wasserstoffträger. Für Ammoniak und Methanol wurde die Wiederverdampfung
bereits in Artikel 1 § 3 Nummer 1 und 3 berücksichtigt, für flüssige organische
Wasserstoffträger hingegen nicht.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 5 WasserstoffBG)*
In Artikel 1 § 3 Nummer 5 ist die Angabe „2024“ durch die Angabe „2023“ zu
ersetzen und nach der Angabe „der europäischen Union“ die Angabe
„gasförmige, flüssige oder feste“ einzufügen.
Begründung:
Bei der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
fallen prinzipbedingt gasförmige, flüssige und feste erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs an. Der Vorschlag dient dazu, Missverständnisse bei
der Auslegung von § 3 zu vermeiden.
9. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6a – neu – WasserstoffBG)*
In Artikel 1 § 3 ist nach Nummer 6 die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. „Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff“
eine Anlage, die gasförmige, flüssige oder feste Wasserstoffderivate in
Wasserstoff und sonstige Nebenstoffe umwandelt,‘
Begründung:
Auch die in § 2 Absatz 1 Nummer 8 eingeführte Anlage zur Umwandlung von
Wasserstoffderivaten zu Wasserstoff ist näher zu definieren, um die
Rechtsanwendung zu erleichtern.
* bei Annahme mit Ziffer 6 im Beschluss redaktionell anzupassen
Wi
Wi
...
10. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 1 ist die Angabe „im Jahr 2045“ zu streichen.
Begründung:
Im Sinne einer Harmonisierung mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG) sowie der Vermeidung etwaig notwendiger
Anpassung des Gesetzes in Zukunft, sollte das Zieljahr für die Netto-
Treibhausgasneutralität gestrichen und somit die Regelung aus § 1 des NABEG
übernommen werden. Diese führt alleinig die Netto-Treibhausgasneutralität als
zeitliche Begrenzung ein, ohne eine Jahreszahl zu nennen. Dies ist auch im
Kontext der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel und
ggf. anzupassender internationaler Verpflichtungen zielführend.
11. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 2 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 14“ zu ersetzen.
Begründung:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die mit der Errichtung und
dem Betrieb von Anlagen in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 14
WasserstoffBG-E einschließlich ihrer Nebenanlagen ggf. verbundenen
Wasserentnahmen ebenso wie die mit der Errichtung und dem Betrieb des
Elektrolyseurs und der Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff verbundenen
Wasserentnahmen die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt
erheblich beeinträchtigen können, ist auch für diese Anlagen der § 4 Absatz 1
WasserstoffBG-E in seiner Anwendung auszuschließen.
Einen weiten Begriff von „Nebenanlagen“ zugrunde gelegt – der
Gesetzentwurf nebst Begründung lassen vollkommen offen, was Nebenanlagen im Sinne
der Regelung sind – könnten beispielsweise zu den Wasserleitungen i. S. v. § 2
Absatz 1 Nummer 13 WasserstoffBG-E auch die Anlagen zur Wasserentnahme
gehören. Der Intention des Gesetzgebers, in Zeiten der Wasserknappheit die
öffentliche Wasserversorgung und den Wasserhaushalt unter einen besonderen
Schutz zu stellen, wird nur vollständig Rechnung getragen, wenn der § 4
Absatz 1 bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter öffentliche
Wasserversorgung und Wasserhaushalt durch alle in § 2 Absatz 1 WasserstoffBG-E
genannten Anlagen ausgeschlossen wird.
Wi
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12)
...
12. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 WasserstoffBG)*
In Artikel 1 § 4 Absatz 2 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 10“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf erfasst die Anlagentypen nach § 2 Absatz 1, die mit einem
Wasserbedarf verbunden sein können und dadurch in Konflikt mit der
öffentlichen Wasserversorgung oder dem Wasserhaushalt geraten können, nur
unvollständig. Nachteilige Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft kommen
zumindest – neben den vom Entwurf genannten zwei Typen – auch durch den
Anlagentyp nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 in Betracht; hier sind Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs aufgeführt.
Da bei solchen Anlagen gemäß dem einleitenden Satzteil von § 2 Absatz 1
jeweils auch die dazugehörigen Nebenanlagen mit umfasst sind, besteht die
Möglichkeit, in Verbindung mit der Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen
auch einen Elektrolyseur zu betreiben, der einen Grundstoff für diese
Erzeugung liefert.
Deshalb ist eine Klarstellung erforderlich, dass auch für eine solche
Anlagengestaltung § 4 Absatz 2 gilt. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses, das
– neben energiepolitischen Belangen – auch am Schutz der Wasserressourcen
für den menschlichen Gebrauch besteht, darf die Regelung in § 4 Absatz 2
keine signifikanten Lücken aufweisen.
13. Zu Artikel 1 (§ 5 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 5 ist die Angabe „ausschließlich“ zu streichen.
Begründung:
Es genügt, dass der UVP-Bericht stets elektronisch vorzulegen ist und nicht nur
auf Verlangen der Behörde. Den Bericht zusätzlich auch in Papierform
vorlegen zu dürfen, sollte aber nicht kategorisch ausgeschlossen sein. Dies kann, je
nach Arbeitsweise der Behörde, der Beschleunigung und der Kostensenkung in
den Behörden dienen.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 11 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11)
U
...
14. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 WasserstoffBG)
Artikel 1 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe
„rechtfertigen“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „erfordern“ durch die Angabe
„rechtfertigen“ zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich werden die mit der Vorlage vorgesehenen Erleichterungen des
gesetzlichen Rahmens für die Beschaffung aus dem Bereich der
Wasserstoffsektors begrüßt.
Die in Abweichung zum Referentenentwurf nunmehr in § 6 vorgesehene
(zuvor in § 8) Regelung zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff
bleibt jedoch noch immer hinter den gesetzlichen Möglichkeiten zurück, die
spürbar zu einer vereinfachten und beschleunigten Beschaffung führen würden.
Der Gesetzentwurf ist dem Vorschlag aus der Stellungnahme in der
Länderabstimmung nicht gefolgt, das vergaberechtliche Gesamtverfahren dann zu
ermöglichen, wenn es aus wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründen
zweckmäßig ist. Die Formulierung lautet auch nicht mehr, wie im Entwurf der
Länderanhörung, „… wenn wirtschaftliche Gründe, technische Gründe oder
zeitliche Gründe dies rechtfertigen“. Stattdessen ist jetzt die Formulierung
aufgenommen worden „… wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe
dies erfordern“.
Damit wird dem Zweck und dem Ziel des Gesetzes noch immer nicht
hinreichend Rechnung getragen, wonach rechtliche Rahmenbedingungen für den
vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau der Infrastruktur zur
Erzeugung, Speicherung, zum Import und Transport von Wasserstoff geschaffen
werden sollen. Es soll insbesondere einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft leisten und die nationalen Klimaschutzziele unterstützen.
Eine effektive Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels erfordert zwingend eine
weitere Lockerung im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 6 in Gestalt der
Fassung, wie sie im Rahmen der Länderanhörung vorgetragen wurde.
So hat z. B. Hamburg an weitreichenderen Lockerungen des Gebots zur
Gesamtvergabe aus aktuellem Anlass ein besonders hohes Bedürfnis: Mit der
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wurde das Ziel der
Klimaneutralität von spätestens 2045 auf das Jahr 2040 vorgezogen; diese
Zielsetzung wurde durch den Volksentscheid „Hamburger Zukunftsentscheid“
demokratisch bestätigt. Die Herausforderung einer Energiewende unter
gleichzeitiger Sicherung wirtschaftlicher Ziele muss in Einklang mit den Vorgaben des
Vergaberechts gebracht werden.
Wi
...
Darüber hinaus machen die aktuellen geopolitischen Spannungen, insbesondere
der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, deutlich, wie wichtig eine
schnelle und flexible Anpassung der Energieinfrastruktur ist. Die
Versorgungssicherheit und die Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten müssen
angesichts dieser Entwicklungen gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund sind
weitergehende Lockerungen im Vergaberecht geboten, um den Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft und die Umsetzung der Klimaschutzziele nicht zu
gefährden.
Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren
Vergabetransformationspakets.
Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche
Auftraggeber grundsätzlich zur Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für
Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in diesem Punkt weit
über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus.
15. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 ist die Angabe „2030“ durch die Angabe „2038“ zu
ersetzen.
Begründung:
Auch wenn in der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Nationale
Wasserstoffstrategie Bezug genommen wird, sollte im Sinne einer Harmonisierung der
bestehenden Rechtsakte das Datum an § 28q Absatz 8 Satz 6 des
Energiewirtschaftsgesetz angeglichen werden. Dort wird der 31. Dezember 2037 als
spätestes Zieldatum für den Wasserstoffkernnetzausbau festgelegt.
16. Zu Artikel 1 (§ 8 WasserstoffBG)
Artikel 1 § 8 ist zu streichen.
Begründung:
Der generelle Eingriff in den Rechtsschutz ist unnötig und nicht gerechtfertigt.
In eilbedürftigen Verfahren hat die Behörde bereits nach geltendem Recht die
rechtliche Möglichkeit, den „sofortigen Vollzug“ anzuordnen. Das ist auch
gängige Praxis. Ganz generell für alle Vorhaben, die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, der Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträger
einzuschränken, ist verfassungsrechtlich in einem liberalen Rechtsstaat nur
unter engen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf
die daraus erwachsenden Duldungspflichten und Rechtsfolgen (z. B. Enteig-
Wi
U
...
nungen) und das Schaffen von irreversiblen Fakten (z. B. Ackerland, Wald,
Natur). Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruchsverfahren nimmt der
Behörde zudem letztlich die Korrekturmöglichkeit vor der Schaffung
irreversibler Fakten.
Die Behörde trifft bisher eine Abwägung im Einzelfall und kann den
Sofortvollzug bei besonderer Eilbedürftigkeit zu Lasten der rechtlich Betroffenen
anordnen und damit die aufschiebende Wirkung ausschließen. Diese Wertung
ausnahmslos gesetzlich vorwegzunehmen, überschreitet die
verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Dem Gesetzgeber
stände es hingegen frei, diese Wertung für einzelne, besonders eilbedürftige
Verfahren zu treffen. Hierzu bedarf es jedoch einer gerichtsfesten Begründung.
17. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG), Artikel 3 (§§ 48, 50 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, in Artikel 1 den § 9 zu streichen und die vorgesehenen erstinstanzlichen
Zuständigkeiten von Oberverwaltungsgerichten und Bundesverwaltungsgericht
lediglich in die entsprechenden Vorschriften der §§ 48 und 50 VwGO
aufzunehmen.
Begründung:
Die sowohl in Artikel 1 § 9 WasserstoffBG als auch Artikel 3 §§ 48, 50 VwGO
des Gesetzentwurfs statuierte erstinstanzliche Zuständigkeit der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erscheint angesichts von zu
erwartendem Umfang, Komplexität und Bedeutung der Verfahren sachgerecht.
Aus Gründen der Gesetzessystematik sollten jedoch die erstinstanzlichen
Zuständigkeiten von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen und des
Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in die entsprechenden Vorschriften der
§§ 48 und 50 VwGO aufgenommen werden. Doppelregelungen von identischen
Sachverhalten bedingen Unübersichtlichkeit für den Rechtsanwender und sind
auch aus Gründen der Gesetzesverschlankung zu vermeiden. Die
Gerichtszuständigkeiten sind – systematisch korrekt – abschließend in §§ 48 und 50 VwGO
vorzunehmen.
R
...
Unbeschadet seiner Prüfbitte in Ziffer 17 nimmt der Bundesrat zu § 9
WasserstoffBG des Weiteren wie folgt Stellung:*
18. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WasserstoffBG)
In Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Leistung“ durch die
Angabe „elektrischen Nennleistung“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff zu unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in
Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen produzierbaren
Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der
unspezifizierte Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die
Brennstoffwärmeleistung der produzierten Wasserstoffmenge beziehen, was
aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8
Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
19. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 – neu – WasserstoffBG)
Nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§§ 48 und 50 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben insoweit unberührt.“
Begründung:
Der Vorschlag dient der Vermeidung von Wertungswidersprüchen von
verschiedenen Rechtswegzuweisungen für Leitungen und verschiedene Anlagen,
wie zum Beispiel Elektrolyseure.
§ 9 Absatz 1 des Gesetzentwurfs enthält Vorschriften über die Zuständigkeit
der Oberverwaltungsgerichte. Durch die vorgeschlagene Änderung soll
klargestellt werden, dass darüber hinausgehende Regelungen in der
Verwaltungsgerichtsordnung unberührt bleiben. Hierdurch wird die Rechtsanwendung
erleichtert und Wertungswidersprüchen vorgebeugt.
* bei Ablehnung von Ziffer 17 entfällt die salvatorische Klausel
U
Wi
...
§ 9 Absatz 1 sieht für bestimmte Fälle die erstinstanzliche Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts vor. Für Fälle, die in der Vorschrift nicht explizit
genannt werden, könnte aus einem Umkehrschluss gefolgert werden, dass sie vor
dem Verwaltungsgericht zu behandeln wären. Hieraus würden
Wertungswidersprüche zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung resultieren. So
sieht etwa § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung
vor, dass für Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder
Warmwasserpipelines das Oberverwaltungsgericht zuständig ist. § 9 Absatz 1
sieht eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts aber nur in den in
Absatz 1 genannten Fällen vor. Für Dampf- oder Wasserleitungen ist die
Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung also weiter gefasst.
Durch den Zusatz „insoweit“ wird verdeutlich, dass sich Satz 3 nur auf § 9
Absatz 1 bezieht. Da § 9 Absatz 2 eine erstinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, würden hieraus – wenn Satz 3 so interpretiert
würde, dass er sich auch auf Absatz 2 bezöge – Wertungswidersprüche mit der
Verwaltungsgerichtsordnung resultieren.
20. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG)
Der Bundesrat fordert, in § 9 eine Regelung aufzunehmen, die die Zuweisung
von Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen über Wasserstoffleitungen
mindestens den Oberverwaltungsgerichten zuweist.
Als Folge ist auch Artikel 3 entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 genannten Wasserstoffleitungen sind in den
Zuweisungen für ein höheres Gericht als die Verwaltungsgerichte nicht
enthalten. Damit starten Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen über
Wasserstoffleitungen nach der jetzigen Entwurfsfassung bei den Verwaltungsgerichten, wo
Verfahren im Schnitt drei bis vier Jahre dauern. Anschließend sind noch eine
Berufung zum Oberverwaltungsgericht und eine Revision zum
Bundesverwaltungsgericht möglich, sodass Planfeststellungsbeschlüsse zur Zulassung von
Wasserstoffleitungen ggf. erst nach sechs bis acht Jahren bestandskräftig
würden. Dies ist mit der beabsichtigten Beschleunigung von Wasserstoffnetzen
nicht zu vereinbaren und wird zu erheblichem Verzug für den Aufbau des
Wasserstoffkernnetzes führen. Die Verkürzung des Instanzenweges um eine
Stufe ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Bereits jetzt
sind in der Systematik des § 48 VwGO Rechtsstreitigkeiten zu
Planfeststellungsverfahren in der Regel den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen. Dies
ist sowohl angesichts der Komplexität der zugrundeliegenden Verfahren als
auch der vorherigen Prüftiefe der Verwaltung in Planfeststellungsverfahren
sehr angemessen.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 21)
...
21. Zu Artikel 1 (§ 9 WasserstoffBG)
In § 9 (Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des
Bundesverwaltungsgerichtes) ist eine Regelung aufzunehmen, die die Zuweisung von
Rechtsstreitigkeiten zu Entscheidungen über Wasserstoffleitungen den
Oberverwaltungsgerichten zuweist. In der Folge wäre auch Artikel 3 (Änderung der
VwGO) entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
genannten Wasserstoffleitungen sind in den Zuweisungen für ein höheres Gericht
als die Verwaltungsgerichte nicht enthalten. Damit starten Rechtsstreitigkeiten
zu Entscheidungen über Wasserstoffleitungen nach der jetzigen
Entwurfsfassung bei den Verwaltungsgerichten, wo Verfahren im Schnitt drei bis vier
Jahre dauern. Anschließen sind noch eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht
und eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, so dass
Planfeststellungsbeschlüsse zur Zulassung von Wasserstoffleitungen ggf. erst nach
sechs bis acht Jahren bestandskräftig würden. Dies ist mit der beabsichtigten
Beschleunigung von Wasserstoffnetzen nicht zu vereinbaren und wird zu
erheblichem Verzug für den Aufbau des Wasserstoffkernnetzes führen. Die
Verkürzung des Instanzenweges um eine Stufe ist mit den rechtsstaatlichen
Grundsätzen zu vereinbaren. Bereits jetzt sind in der Systematik des § 48
VwGO Rechtsstreitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren in der Regel den
Oberverwaltungsgerichten zugewiesen. Dies ist sowohl angesichts der
Komplexität der zugrundeliegenden Verfahren als auch der vorherigen Prüftiefe der
Verwaltung in Planfeststellungsverfahren sehr angemessen.
22. Zu Artikel 2 (§ 16c BImschG)
Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der geplanten Aufnahme des § 16c in das Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) wird erneut der Grundsatz durchbrochen, dass im BImSchG
grundsätzlich für alle Anlagentypen allgemein geltende Regelungen getroffen
werden und anlagenspezifische Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk als
Verordnung zu verankern sind. Das BImSchG verliert dadurch an
Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20)
Wi
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 23
bis 30)
...
Zu § 16c Absatz 1 BImSchG-E:
Die elektronische Antragsbearbeitung für einzelne Anlagenarten
spezialgesetzlich zu regeln ist willkürlich, und rechtssystematisch nicht mit dem BImSchG
vereinbar. Rechtsänderungen zur einheitlichen elektronischen
Antragsbearbeitung sind im Zuge der BImSchG-Novelle 201/23 in harmonisierter Form
zwischen BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) erfolgt. Der Absatz konterkariert die Regelungen des § 10
Absatz1 BImSchG.
Zu § 16c Absatz 2 BImSchG-E:
Eine Regelfeststellung des überragenden öffentlichen Interesses ergibt sich
bereits aus § 4 WassBG bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im
Jahr 2045. Damit steht diese Regelung im Widerspruch zum § 16c Absatz 2
BImSchG-E, der für Zulassungen des vorzeitigen Beginns gemäß
§ 8a BImSchG keine Begrenzung der Feststellung eines öffentlichen Interesses
enthält. Insofern, als bereits ein überragendes öffentliches Interesse aus
§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei Zulassungen nach § 8a BImSchG
berücksichtigt wird, ist auch diese abgestufte Doppelregelung entbehrlich und
führt im Zweifelsfall zu Rechtsunsicherheiten.
Zu § 16c Absatz 3 BImschG-E:
§ 16b Absatz 2 BImSchG wurde an das Repowering von Windkraftanlagen
angelehnt, orientiert sich an den anlagenspezifischen Besonderheiten und den
betroffenen Schutzgütern. Diese Anforderungen sind nicht pauschal auf Anlagen
zur Erzeugung von Wasserstoff übertragbar. Die tatbestandliche Anforderung,
um in den Anwendungsbereich von Verfahrenserleichterungen des
§ 16b BImSchG zu kommen, erfordert gemäß § 16b Absatz 2
Nummer 2 BImSchG die Einhaltung von räumlichen Abständen von
Bestandsanlage und Repowering-Vorhaben von dem maximal Fünffachen der
Gesamthöhe der neuen Anlage. Die Übertragung dieser Anforderung ist unpassend.
23. Zu Artikel 2 Nummer 1 und 2 (§ 10b – neu – BImschG)*
In Artikel 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils die Angabe „§ 16b“ durch die Angabe
„§ 10a“ und jeweils die Angabe „§ 16c“ durch die Angabe „§ 10b“ zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Einfügung der „Sondervorschriften für
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“ im Bereich § 16 (Änderungsverfahren) und § 16b (Repowering von
bestehenden Anlagen) BImschG passt die Rechtssystematik nicht, da es in der
Regel um Neuanlagen für den Wasserstoffausbau etc. gehen wird. Es wird des-
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
halb vorgeschlagen, die „Sondervorschriften für
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“ unter einem neuen Paragrafen § 10b ins BImSchG einzufügen.
24. Zu Artikel 2 Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht und § 16c Überschrift
BImSchG)*
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist in der Angabe zu § 16c die Angabe
„Wasserinfrastrukturvorhaben“ durch die Angabe „Wasserstoffvorhaben“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist in der Überschrift des § 16c die Angabe
„Wasserinfrastrukturvorhaben“ durch die Angabe „Wasserstoffvorhaben“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Genehmigung von Infrastrukturvorgaben ist im Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht vorgesehen. Nach dem BImSchG ist nicht die
Genehmigung von Infrastrukturvorgaben, sondern vielmehr der Betrieb von Anlagen
genehmigungspflichtig (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG). Daraus ergibt
sich, dass die Überschrift „Sondervorschriften für
Wasserstoffinfrastrukturvorhaben“ in diesem Zusammenhang unzutreffend ist, da sie den gesetzlichen
Vorgaben nicht entspricht.
25. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 1 BImSchG)*
Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die Einführung einer weiteren Sonderregelung für einzelne Anlagenarten im
BImSchG führt nicht zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.
Vielmehr werden zusätzliche Abgrenzungsentscheidungen innerhalb der
Genehmigungsbehörden erforderlich, die zu Rechtsunsicherheiten führen können.
Zudem ist die Regelung teilweise entbehrlich. Eine vollständige Digitalisierung
von Genehmigungsverfahren findet derzeit für alle Verfahrensarten im Rahmen
der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes statt. Hierzu wird auf Bundesebene
mit dem Projekt AGuZ+ ein Projekt durchgeführt, mit dem die vollständige
Digitalisierung auch über den Genehmigungsprozess hinaus realisiert werden
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 26,
27, 28)
...
soll. Aufgrund der Frist nach § 10a Absatz 5 BImSchG wird derzeit schon die
vollständige elektronische Bearbeitung von Genehmigungsverfahren für
Windenergieanlagen umgesetzt. Da sich die Verfahrensführung zwischen den
Anlagenarten nicht wesentlich unterscheidet, kann dies unmittelbar auch für alle
anderen Anlagenarten zur Anwendung kommen. Um eine vollständige
elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens umzusetzen, ist eine
konsequente Abschaffung aller Schriftformerfordernisse nach BImSchG und den
hierzu ergangenen Verordnungen notwendig.
Weiterhin werden im Gesetzentwurf Verfahrensvorschriften nicht nur für
Anlagen, sondern auch für Leitungen nach Artikel 1 (§ 2 Absatz 1
WasserstoffBG) formuliert. Die vorgenommenen Verweise auf Verfahrensvorschriften
des BImSchG sind für Leitungen (sowie für einige der genannten Anlagen)
jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um genehmigungsbedürftige Anlagen
nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 4. BImSchV handelt, ergo für diese keine
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
26. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 1 BImSchG)*
Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
„(1) Das Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Anlagen nach § 2
Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ist elektronisch
durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. Der
Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für
die elektronische Zustellung zu eröffnen“.
Begründung:
Die Regelungen zur Digitalisierungspflicht sollten zur Vermeidung von
Auslegungsfragen und mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung gleichlautend
formuliert werden zu der bereits bestehenden Regelung des § 10a Absatz 5 BIm-
SchG zur Digitalisierungspflicht in Bezug auf Anlagen erneuerbarer Energien.
Unterschiedliche Regelungen trotz gleicher Zielsetzung erschweren unnötig die
Rechtsanwendung und führen zu Unsicherheiten im Vollzug, was sich
hemmend auf die Verfahren auswirkt.
Zudem stellt die beabsichtigte Regelung der mündlichen Abgabe von
Einwendungen zur elektronischen Eingabe bei der zuständigen Behörde eine
erhebliche Erschwernis dar. Nach § 10a Absatz 5 Satz 2 BImSchG ist hingegen die
schriftliche Erhebung von Einwendungen weiterhin möglich. Dies bedeutet
sowohl für Behörden erheblich weniger Aufwand, eine schriftliche Einwen-
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 22, 25 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 22,
25)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 27,
28)
...
dung durch ersetzendes Scannen aufnehmen zu können, anstatt wie vorgesehen
elektronisch eingeben zu müssen, als auch für Einwender eine erhebliche
Erleichterung, die nicht in der Lage sind, digital zu erheben und in ihrer Mobilität
eingeschränkt sind.
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 1 Satz 1 BImSchG)*
In Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „oder Leitung“ zu
streichen.
Begründung:
Leitungen sind nur dann Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens, wenn sie Bestandteil einer Anlage im Sinne von § 3
Absatz 5 BImSchG sind. Die Genehmigung von Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes unterfällt nicht dem Regelungsregime des
BImSchG. Leitungen werden vielmehr plangenehmigt bzw. planfestgestellt.
28. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 1 Satz 2 BImSchG)*
Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Satz 3 wird zu Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Angabe „und die Ausnahme
nach Satz 2“ zu streichen ist.
Begründung:
Eine mündliche Erhebung von Einwendungen, die in der Behörde von
Mitarbeitenden elektronisch zu erfassen sind, erzeugt zusätzlichen
Verwaltungsaufwand in der Genehmigungsbehörde. Insbesondere die detaillierten Regelungen
zum Verfahren bei mündlich vorgetragenen Einwendungen führen zu einer
erheblichen Mehrarbeit durch Mitarbeitende bei der zuständigen Behörde. Die
mündliche Erhebung liefe dem Ziel der Beschleunigung der Verfahren nach
dem BImSchG durch Digitalisierung zuwider. Zudem entsteht durch eine
Aufnahme mündlicher Erhebungen durch Mitarbeitende insbesondere im
Vergleich zur noch bestehenden schriftlichen Alternative (§ 10 Absatz 3 Satz 8
BImSchG) ein erheblicher Mehraufwand. Zugleich birgt die mündliche Über-
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 22, 25, 26 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 22,
25, 26)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 22,
25, 26)
...
mittlung von Einwendungen ein höheres Risiko für Ungenauigkeiten als
selbstständig vorformulierte und in geschriebener Form festgehaltene
Einwendungen. Der Gesetzgeber hat bisher weder in § 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG noch
in § 12 der 9. BImSchV derartige Regelungen für andere Anlagenarten für
erforderlich gehalten. Eine entsprechende Regelung wurde auch in § 10a
BImSchG nicht aufgenommen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein
Anhaltspunkt dafür, warum eine derartige Regelung ausschließlich für diese
Anlagenarten erforderlich wäre. Die Regelung ist auch europarechtlich nicht
erforderlich.
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 2 BImSchG)*
Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
§ 16c Absatz 2 BImSchG-E regelt, dass § 8a BImSchG mit der Maßgabe
anzuwenden ist, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserstoffBG) ein öffentliches
Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 BImSchG besteht. Diese Regelung
stellt eine unnötige Doppelregelung dar, die schlimmstenfalls zur
Rechtsunsicherheit führt. Derartige Überregulierung ist im Sinne des Bürokratieabbaus
und der Beschleunigung durch Rechtsvereinfachung zu vermeiden.
In § 4 des WasserstoffBG ist bereits geregelt, dass die Errichtung und der
Betrieb eines Vorhabens nach § 2 Absatz 1 sowie die zugehörigen Nebenanlagen
im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies entspricht der Regelung
des § 2 EEG für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, der unstreitig im
Rahmen des § 8a BImSchG berücksichtigt wird. Bezüglich Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien wird dies auch nicht gesondert im § 8a BImSchG
geregelt, so dass diese Regelung nicht erforderlich ist und aus
rechtssystematischen Gründen Rechtsunsicherheit auslösen könnte. Außerdem werden an das
öffentliche oder berechtigte Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2
BImSchG ohnehin keine hohen Anforderungen gestellt. Ein öffentliches
Interesse ist gegeben, wenn ein Vorhaben dem Umweltschutz wie dem
Klimaschutz gilt. Das berechtigte Interesse liegt in jedem verständigen, durch
besondere Sachlage gerechtfertigten Interesse wie zum Beispiel einer zeitlichen
Beschleunigung der Realisierung des Vorhabens.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
30. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 16c Absatz 3 BImschG)*
Artikel 2 Nummer 2 § 16c Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 16c Absatz 3 BImSchG-E enthält die Angabe, dass für Anlagen nach dem
WasserstoffBG die Absätze 1, 2 und 4 des § 16b BImSchG entsprechend
anzuwenden sind. Die Inhalte aus § 16b Absatz 1, 2 und 4 BImSchG, die sich auf
Windkraftanlagen beziehen, sind jedoch in dieser Form nicht auf Anlagen nach
dem WasserstoffBG übertragbar.
31. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a VwGO)
In Artikel 3 Nummer 1 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d Buchstabe a ist die
Angabe „Leistung“ durch die Angabe „elektrischen Nennleistung“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „Leistung“ ist im Zusammenhang mit Elektrolyseuren zur
Erzeugung von Wasserstoff zu unbestimmt. Elektrolyseure werden in Regel in
Bezug auf ihre Leistung entweder mit der möglichen produzierbaren
Wasserstoffmenge oder der möglichen elektrischen Leistungsaufnahme benannt. Der
unspezifizierte Begriff „Leistung“ könnte sich zum Beispiel auch auf die
Brennstoffwärmeleistung der produzierten Wasserstoffmenge beziehen, was
aber so sicherlich nicht beabsichtigt ist (siehe hierzu auch Nummer 10.8
Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
32. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 1 Satz 2 – neu – EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz
einzufügen:
„In dem Verfahren sind die zentralen Onlineservices des
Onlinezugangsgesetzes zu nutzen und die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.“
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 22 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
U
Wi
...
Begründung:
Der Gesetzentwurf lässt die Anforderung weitgehend unberücksichtigt, dass
der digitale Datenaustausch zwischen den Antragstellern, der
Anhörungsbehörde sowie weiteren betroffenen öffentlichen und privaten Akteuren in
standardisierter Form erfolgen sollte.
Der thematische Umfang der auszutauschenden Daten betrifft in hohem Maße
auch georeferenzierte Daten, für die ein bundesweit einheitlicher Standard
entwickelt werden sollte (z. B. als Erweiterung des Standards „XTrasse“). Ein
umfassend standardisierter Datenaustausch hilft allen beteiligten Akteuren bei
der Implementierung digitaler Workflows im Kontext von Planung und
Genehmigung.
Bei einer Realisierung von digitalen Beteiligungen im Anhörungsverfahren
gibt es Synergien im Rahmen der Nachnutzung von digitalen
Beteiligungsverfahren, die bereits im OZG-Umsetzungsvorhaben „Bürgerbeteiligung und
Information“ realisiert werden. Entsprechende Systeme auf Landesebene sind
etabliert und ein entsprechender Nachrichtenstandard („XBeteiligung“) wird
implementiert.
Die Beachtung einheitlicher IT-Sicherheitsstandards, wie sie den Beschlüssen
des IT-Planungsrats zu entnehmen sind, hat im Bereich der kritischen
Infrastruktur besondere Bedeutung.
33. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 5 Satz 1 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „Jede Behörde,
deren“ durch die Angabe „Jede Behörde sowie jeder Träger öffentlicher Belange,
deren oder dessen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht für Absatz 4 des 43a des Energiewirtschaftsgesetzes
vor, dass jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder
dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, der Plan
elektronisch zugänglich zu machen ist. Nach Absatz 5 des Entwurfs ist die
Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens allerdings nur von Behörden
elektronisch zu übermitteln. In Zusammenschau mit Absatz 4 ist dies
inkongruent. Es gilt zu bedenken, dass nicht jeder Träger öffentlicher Belange eine
Behörde ist. Dementsprechend sollten die Träger öffentlicher Belange in
Absatz 5 aufgenommen werden.
Wi
...
34. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 43a Absatz 6 Satz 2, 3 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 3 § 43a Absatz 6 sind Satz 2 und 3 durch den folgenden
Satz zu ersetzen:
„Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungsfrist hinzuweisen.“
Begründung:
§ 43a Absatz 6 des Gesetzentwurfs regelt Modalitäten zur Abgabe von
Einwendungen und Stellungnahmen. Mithilfe des Vorschlags soll die vollständige
Digitalisierung dieses Verfahrensschritts erreicht werden. Der vorgeschlagene
Wortlaut entspricht dabei dem des Referentenentwurfs vom 7. Juli 2025.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Formulierung bindet
unnötig Behördenkapazitäten und behindert entscheidend die vollständige
Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens. Die Vollzugspraxis zeigt, dass
die Möglichkeit zur mündlichen Abgabe von Einwendungen nur äußerst selten
(bis gar nicht) genutzt wird. Dennoch müsste die Behörde nach dem
Gesetzentwurf für diese (eher fiktiven) Fälle Personalkapazitäten vorhalten. Dies ist
nicht sachgerecht, da diese Ressourcen besser und zielführender an anderer
Stelle eingesetzt werden können. Hinzukommt, dass mit der vollständigen
Digitalisierung von Verfahren ein erhebliches Missbrauchspotenzial bei der
Erhebung von Einwendungen eingedämmt werden kann. Durch den im
Gesetzentwurf vorgesehenen Medienbruch wäre dieser Effekt abgeschwächt.
Vergleiche etwa mit dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz zeigen zudem, dass es sich bei der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen
Möglichkeit der mündlichen Abgabe einer Stellungnahme zum Eintippen um
einen Anachronismus handelt. Für eine derartige Ungleichbehandlung zu
anderem Fachplanungsrecht und damit Schlechterstellung der Energieverfahren
gegenüber den Verkehrsverfahren bestehen keine rechtfertigenden Sachgründe.
35. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a (§ 43l Absatz 1 EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Rahmen des § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG auch solchen erdgasverstärkenden
Maßnahmen das überragende öffentliche Interesse zuerkannt werden sollte, die
zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wasserstoff-Kernnetzes durch die
Bundesnetzagentur noch nicht vorhersehbar waren und damit keine Aufnahme in
die Genehmigung haben finden können.
Wi
Wi
...
Sollte dieser Weg beschritten werden, wäre das überragende öffentliche
Interesse jedoch – um keine „lock-in“-Effekte für fossile Strukturen hervorzurufen –
zwingend daran zu koppeln, dass es sich um Maßnahmen handelt, die für die
Realisierung des Kernnetzes erforderlich sind. Dies könnte mit einer
entsprechenden Kenntlichmachung im Netzentwicklungsplan einhergehen.
Begründung:
Für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes sind auch erdgasverstärkende
Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des § 28q Absatz 2 Satz 4 EnWG wird
dies auch ausdrücklich anerkannt („hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-
Kernnetz zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in
einem geringfügigen Umfang beinhalten.“). Die am 22. Oktober 2024 von der
Bundesnetzagentur ausgesprochene Genehmigung des Kernnetzes sieht
dementsprechend auch erdgasverstärkende Maßnahmen vor, die erforderlich sind,
damit das Wasserstoff-Kernnetz in dem genehmigten Maße realisiert werden
kann. Nach § 28q Absatz 8 Satz5 EnWG gilt für die durch die
Bundesnetzagentur genehmigten Projekte, sofern in einem zukünftigen
Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb
genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind
sowie im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Es sollte klargestellt
werden, dass für Maßnahmen, die mittelbar dem Wasserstoffhochlauf dienen,
derselbe Prüfmaßstab gilt wie für Maßnahmen, die unmittelbar dem
Wasserstoffhochlauf dienen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, zu überprüfen, ob im Rahmen des
§ 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG auch sonstigen erdgasverstärkenden Maßnahmen
das überragende öffentliche Interesse zuerkannt werden sollte, die allerdings
zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht vorhersehbar waren und damit
keine Aufnahme in die Genehmigung haben finden können.
36. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 sind die Sätze 2 bis 5 zu
streichen.
Begründung:
§ 43l Absatz 2 Satz 2 bis 5 geben der Planfeststellungsbehörde eine Frist für
die Fassung von Planfeststellungsbeschlüssen für Wasserstoffleitungen vor.
Dies ist aus mehreren Gründen nicht zielführend.
Die Vollzugspraxis z. B. in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits heute in
einem Verfahren ohne Planänderungen in rund anderthalb Jahren ein
abschließender Planfeststellungsbeschluss vorliegen kann. Dieser zügige Verfahrensab-
Wi
U
...
lauf liegt bereits oberhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist von
zwölf Monaten. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fristverlängerung um
sechs Monate wäre immer zu nutzen.
In der überwiegenden Anzahl der Verfahren werden allerdings durch den
Vorhabenträger vor dem Hintergrund von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung Anpassungen der Pläne im laufenden Verfahren beantragt. Allein die
Änderung der Planung nimmt je nach Inhalt mehrere Monate, teils sogar Jahre in
Anspruch. Berücksichtigt man diese Änderungen, ist die hier vorgeschlagene
Frist erst recht nicht einzuhalten. Weiterhin führt die Anpassung der
Planunterlagen oft zu geänderten und neuen Betroffenheiten, für die im Regelfall ein
neues Anhörungsverfahren durchgeführt werden muss, um die neu Betroffenen
nicht schlechter zu stellen.
Weiterhin formuliert das WasserstoffBG keine Folge bei Verfristung. Es
besteht die Möglichkeit, dass Vorhabenträger zu Untätigkeitsklagen verleitet
werden, obwohl ernsthaft an den Verfahren gearbeitet wird.
Weitergehend beinhaltet das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nach
ständiger Rechtsprechung das Abwägungsgebot, das auch in § 43 Absatz 3 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes normiert ist (vergleiche zudem etwa § 4 Absatz 1
Satz 1 im Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport Gesetz (KSpTG)). Diese
verfassungsrechtliche Vorgabe, alle berührten öffentlichen und privaten
Belange abzuwägen, gebietet im Kollisionsfall die verfassungskonforme Auslegung
der Fristvorgabe. Eine rechtssichere Abwägung geht damit im Zweifel der
Fristwahrung vor, sodass eine verfassungsrechtlich nachrangige Frist auch
direkt entfallen kann. Rechtssichere Genehmigungen sind auch für
Vorhabenträger wichtiger als fristgerechte Genehmigungen, die vor Gericht keinen
Bestand haben.
Zuletzt wirft die vorgesehene Frist erhebliche Fragen im Hinblick auf die
Verfahrensführung bei Energieleitungen auf. Nach dem Entwurf des KSpTG ist
vorgesehen, dass Kohlendioxidleitungen prioritär zu bearbeiten sind. Für
Strom-, Gas-/LNG- und Wärmeleitungen wird hingegen keine Frist
angeordnet. In der Vollzugspraxis könnte dies dazu führen, dass diese
Leitungsvorhaben dem Wasserstoff- und Kohlenstoffhochlauf pauschal hintangestellt
werden.
Alle diese Folgen sind unbedingt zu vermeiden.
37. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 6 EnWG)
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist die Angabe
„Satz 1 Nummer 1 und 3“ zu streichen.
Begründung:
Mit § 43l Absatz 2 Satz 6 wird (unter anderem) § 43 Absatz 3c für
entsprechend anwendbar erklärt. § 43 Absatz 3c enthält die Vorgabe, dass dort aufge-
Wi
...
zählte Belange bei der Abwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen
sind. Der Gesetzentwurf nimmt dabei nur auf § 43 Absatz 3c Satz 1 Nummer 1
und 3 Bezug, nicht aber auf Nummer 2, wonach ein möglichst geradliniger
Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens zu wählen
ist. Im Umkehrschluss könnte dies so ausgelegt werden, dass bei
Wasserstoffleitungen ein möglichst geradliniger Verlauf ein zu vernachlässigender Belang
ist. Warum jedoch bei Hochspannungsleitungen ein geradliniger Verlauf mit
besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist, bei
Wasserstoffleitungen allerdings nicht, erschließt sich nicht. Hier sollte ein Gleichlauf der
Anforderungen bestehen.
38. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 43l Absatz 2 Satz 7 – neu – EnWG)*
Nach Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 2 Satz 6 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Folgeänderung:
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 43l Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe
„Absatz 2 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 7“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 2 dient der Klarstellung. Sie
verdeutlicht, dass die auf Verfahren für Gasversorgungsleitungen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften auch für
Wasserstoffleitungen nach § 43l Absatz 2 EnWG gelten.
Das EnWG enthält in § 43 Absatz 1 einen Katalog von
planfeststellungspflichtigen Vorhaben. Hierzu zählen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auch
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern. Für Wasserstoffleitungen hat der Gesetzgeber die
Planfeststellungspflichtigkeit allerdings separat und eigenständig – nämlich in § 43l Absatz 2 –
normiert. Normen, die unzweifelhaft auch für Wasserstoffleitungen gelten
sollen, nehmen allerdings teilweise nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Bezug.
So kann kein Zweifel bestehen, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
im Sinne des § 44c auch für Wasserstoffleitungen gelten soll. § 44c Absatz 1
nimmt allerdings nur auf Vorhaben nach § 43 Absatz 1 (nicht aber auf § 43l
Absatz 2) Bezug. Gleiches gilt etwa für § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
* bei Annahme mit Ziffer 36 im Beschluss redaktionell anzupassen
Wi
...
VwGO. Dieser verweist auf Planfeststellungsverfahren gemäß § 43, nicht aber
solche nach § 43l Absatz 2.
In der Vollzugspraxis wird dieses Problem über die gemeinsame Nennung von
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 („§ 43l Absatz 2 in Verbindung mit § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“) oder die Heranziehung von § 28j Absatz 1 Satz 1
gelöst. Die hier vorgeschlagene Klarstellung würde erheblich zur
Rechtssicherheit beitragen und verdeutlichen, dass die für Gasversorgungsleitungen
anwendbaren Vorschriften auch für Wasserstoffleitungen gelten, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
39. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist die Angabe „§ 11a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe
„§ 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen.
Mit dem Verweis sollen auch für Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren im
Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer
Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und zur
Erstellung eines Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung
führt zu einem nicht unerheblichen Personal- und Verwaltungsmehraufwand
bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und erzeugt
damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben,
die eine solche Forderung enthalten. Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung
ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche
immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen,
sodass mit der Streichung ein „Gleichlauf“ mit den
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird.
40. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Einleitungsteil WHG)
In Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 Einleitungsteil ist nach der Angabe
„Maßgabe, dass“ die Angabe „die Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch
durchzuführen sind und“ einzufügen.
U
U
...
Begründung:
Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wären die Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025 elektronisch zu führen. Es ist nicht
damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum 21. November 2025 in
Kraft getreten ist. Unabhängig davon bedarf es eines ausreichenden zeitlichen
Vorlaufes für die Vollzugsbehörden, um sich auf die geänderte Rechtslage
einzustellen.
41. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 11c Absatz 1 Nummer 1, 2 WHG)
Artikel 7 Nummer 3 § 11c Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis
14“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 14“ zu
ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1
Nummer 2, 3, 8, 10 und 11“ durch die Angabe „Leitung mit einem
Durchmesser von größer als 300 mm nach § 2 Absatz 1 Nummer 11“ zu
ersetzen.“
Begründung:
Die Nichtanwendung der Regelung in § 11c Absatz 1 Nummer 1 auf Anlagen
oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 WasserstoffBG ist
nicht durchgängig konsistent und sachgerecht.
Zu Nummer 2: Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen
Reststoffen würden schlechter gestellt als Elektrolyseure zur Erzeugung von
Wasserstoff, obwohl beide immissionsschutzrechtlich relevant sind und die gleiche
Funktion haben. Hier würde de facto die geltende Frist verlängert.
Zu Nummer 3: Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff werden zumeist in
Kombination mit Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff oder
Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen aufgebaut.
Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu
Verzögerung statt zu Beschleunigung führen.
Zu Nummer 8: Es ist sachlich nicht begründbar, warum Anlagen zur
Umwandlung von Wasserstoffderivaten längere Bearbeitungsfristen haben sollen als
Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 WasserstoffBG, obwohl alle
immissionsschutzrechtlich relevant sind.
Wi
...
Zu Nummer 10: Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs würden schlechter gestellt als Elektrolyseure zur
Erzeugung von Wasserstoff, obwohl beide immissionsschutzrechtlich relevant sind
und im Wesentlichen die gleiche Funktion haben. Anlagen zur Erzeugung von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs inkludieren in den
technischen Konzepten Elektrolyseure. Entsprechend würden die unterschiedlichen
zeitlichen Vorgaben hier zu Verzögerung statt zu Beschleunigung führen.
Der Bezug in § 11c Absatz 1 Nummer 2 auf Leitungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 11 WasserstoffBG ist nicht durchgängig konsistent und sachgerecht,
da nur Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser größer als 300 mm gemäß
§ 43 EnWG und § 43l EnWG Fristen von zwölf und mehr Monaten haben.
Entsprechend würden die unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben hier zu
Verzögerung statt zu Beschleunigung führen.
42. Zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „§ 11a Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 11a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 bis 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Verweis auf die Regelungen des § 11a Absatz 2 und 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes ist zu streichen.
Mit dem Verweis sollen auch für Planfeststellungen und Plangenehmigungen
im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung
einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes die Regelungen zur Einrichtung einer einheitlichen Stelle und
Erstellung eines Verfahrenshandbuches zur Anwendung kommen. Die Regelung
führt zu einem nicht unerheblichen Personal- und Verwaltungsmehraufwand
bei den dafür gesondert zu bestimmenden zuständigen Behörden und erzeugt
damit bürokratischen Mehraufwand. Anders als im Bereich der Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer Energien gibt es auch keine EU-rechtliche-Vorgaben,
die eine solche Forderung enthalten. Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung
ist den Regelungen nicht immanent. Zudem ist für das eigentliche
immissionsschutzrechtliche Trägerverfahren keine entsprechende Regelung vorgesehen,
sodass mit der Streichung ein „Gleichlauf“ mit den
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen erzielt wird.
U
...
43. Zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 70 Absatz 1 Satz 3 WHG)
In Artikel 7 Nummer 4 § 70 Absatz 1 Satz 3 ist nach der Angabe „Maßgabe,
dass“ die Angabe „die Verfahren ab dem 1. März 2026 elektronisch
durchzuführen sind und“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem gegenwärtig im Gesetzentwurf enthaltenen Verweis auf § 11a
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes wären die Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren bereits ab dem 21. November 2025 elektronisch zu
führen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das geplante Gesetz bis zum
21. November 2025 in Kraft getreten ist. Unabhängig davon bedarf es eines
ausreichenden zeitlichen Vorlaufes für die Vollzugsbehörden, um sich auf die
geänderte Rechtslage einzustellen.
44. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Beschleunigung
der Genehmigungsverfahren für Wasserstoffinfrastruktur durch das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz. Die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für
den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer
Wasserstoffinfrastruktur ist ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele und zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft.
Im Sinne einer rechtssicheren Anwendung der Vorschriften ist jedoch bei der
Ausgestaltung des Rechtsrahmens ein besonderes Augenmerk darauf zu richten,
dass für den Anwender jederzeit deutlich erkennbar ist, welche Rechtsvorschrift
in welchem Fall Anwendung finden soll, sodass keine Parallelvorschriften oder
gar Wertungswidersprüche entstehen. Der Bundesrat sieht diesbezüglichen
Nachbesserungsbedarf und bittet, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
berücksichtigen.
Begründung:
Zur Vereinfachung des Verfahrensrechts sollten soweit wie möglich
einheitliche Vorgaben für alle Anlagen gelten. Die Verfahrensregelungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung
sind schon jetzt sehr komplex und für Behörden und Antragssteller kaum noch
überschaubar. Durch die Aufnahme von immer mehr Spezialregelungen für
einzelne Anlagenarten an unterschiedlichen Regelungsorten in den letzten
Gesetzgebungsverfahren werden diese Regelungen immer unübersichtlicher. Dies
U
Wi
erschwert die Vollzugspraxis, kann zu Auslegungsfragen und
Rechtsunsicherheiten sowie Verzögerungen führen.
Ähnliches gilt für das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sowohl das
Energiewirtschaftsgesetz als auch der Entwurf des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes enthalten Regelungen über die Zulässigkeit von Leitungsinfrastrukturen,
die sich in Teilen zu widersprechen scheinen. Diese Widersprüchlichkeiten
lassen sich auch nicht ohne weiteres auflösen. So ist systematisch auffällig, dass
einerseits dem Energiewirtschaftsgesetz der Gedanke innerwohnt, dass die
Leitungsvorhaben nach § 43 Absatz 1 und 2 EnWG den maßgeblichen
Anknüpfungspunkt bilden und die dazugehörigen oder mit diesen verbundenen
Nebenanlagen (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 EnWG) – gewissermaßen als Annex –
ebenfalls dem Genehmigungsregime für die Leitung (und damit dem
Energiewirtschaftsgesetz) unterworfen werden. Der vorliegende Entwurf des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes andererseits lässt hingegen – zumindest
stellenweise – auch den Schluss zu, dass dieser Mechanismus umgekehrt wird. Denn
Leitungen scheinen hier eher als Annex verstanden zu werden.
Klarstellungsbedürftig erscheint zudem das Verhältnis von
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz und dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es erscheint beispielsweise
nicht ausgeschlossen, dass eine Dampf- und Wasserleitung im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 13 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes eine nach § 65
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
planfeststellungspflichtige Leitung darstellt.
Derartige Unübersichtlichkeiten und Wertungswidersprüche sind im Sinne der
Normenklarheit und der rechtssicheren Anwendung der Vorschriften
aufzulösen.
45. Zum Gesetzentwurf allgemein (Einführung des elektronischen Verfahrens)
Der Bundesrat bittet, die Gelegenheit zu einem „größeren digitalen Wurf“ zu
nutzen, das heißt, dass Dokumente stets nur einmal zentral im Internet
eingestellt werden sollen. Die Vorschriften des elektronischen Verfahrens sollen
dahingehend geändert werden, dass Doppel- und Mehrfacharbeiten der Behörden
vermieden werden, insbesondere bei der Bekanntmachung der Vorhaben, der
Auslegung von Unterlagen und der Veröffentlichung der Entscheidung.
Begründung:
Effizientes Verwaltungshandeln beinhaltet auch die Vermeidung von
Mehrfacharbeiten. Dies betrifft auch Bekanntmachungen, Veröffentlichungen, etc.
im Internet. In der Regel bestehen dazu bereits rechtliche Vorschriften, die
– sofern noch nicht geschehen – zu vereinheitlichen sind.
U]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochl (Empfehlungen der Ausschüsse)