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Der Kormoran in Deutschland und der EU - Aktueller Stand zur Populationsentwicklung, Senkung des Schutzstatus, bundesweiten Vereinheitlichung im Jagdrecht, zu Verhandlungen zum Kormoranmanagement, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen (Antwort zu Drs. 21/2495)

dip / drucksache 26.11.2025 · WP 21 · 21/2952 · Antwort · Original ↗

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Der Kormoran in Deutschland und der EU - Aktueller Stand zur Populationsentwicklung, Senkung des Schutzstatus, bundesweiten Vereinheitlichung im Jagdrecht, zu Verhandlungen zum Kormoranmanagement, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen (Antwort zu Drs. 21/2495) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2952 21. Wahlperiode 26.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2495 – Der Kormoran in Deutschland und der EU – Aktueller Stand zur Populationsentwicklung, Senkung des Schutzstatus, bundesweiten Vereinheitlichung im Jagdrecht, zu Verhandlungen zum Kormoranmanagement, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) gilt in Deutschland nach § 7 Absatz 2 Nummer 13b Unterbuchstabe bb des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als europäische Vogelart und steht unter strengem Schutz gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG. Abweichungen sind nur auf Grundlage von § 45 Absatz 7 BNatSchG zulässig, wenn ernste fischereiwirtschaftliche Schäden abgewendet werden müssen und der Erhaltungszustand der Population nicht gefährdet ist (vgl. BNatSchG). In Deutschland gilt der Kormoran schon lange nicht mehr als gefährdet, zeigt sich doch in der Langzeitbeobachtung (von 1983 bis 2019) eine Bestandszunahme von 2 285 Prozent. Die Anzahl der Brutpaare wurde bereits 2021 auf über 26 000 geschätzt (www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/portraets/kor moran/) und dürfte seither weiter angewachsen sein. Insgesamt wird von einer Kormoranpopulation von rund 150 000 Tieren in Deutschland ausgegangen. Davon leben etwa 60 Prozent in Mecklenburg-Vorpommern. Anhand dieser Zahlen ist die weitere strenge Unterschutzstellung nach § 44 Absatz 1 BNatSchG in den Augen der Fragesteller ernsthaft zu hinterfragen. In der politischen Diskussion wurde wiederholt eine Absenkung des Schutzstatus und eine Aufnahme des Kormorans in Anhang II der EU- Vogelschutzrichtlinie gefordert, um eine reguläre Bejagung zu ermöglichen (Bundestagsdrucksache 20/10619; www.jaegermagazin.de/jagd-aktuell/news-fuer-jaeger/k ormoran-in-hessen-regierung-will-jagdrecht-anpassen/). Dazu ist einerseits eine Initiative der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission zur Änderung der Vogelschutzrichtlinie notwendig, andererseits muss eine bundesweite Vereinheitlichung im Jagdrecht, kombiniert mit einem nationalen Kormoranmanagement, erfolgen. Angesichts steigender Kormoranbestände steigt naturgemäß auch deren täglicher Nahrungsbedarf. Bei 150 000 Individuen und einem Nahrungsbedarf von durchschnittlich rund 586 g Fisch pro Tag und Kormoran (www.schleswig-hol stein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/Downloads/abschlussberichtSpeiballen.pdf Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 26. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ?__blob=publicationFile&v=2, S. 33, erster Absatz) ergibt sich ein täglicher Fischbedarf von 87,9 t. Das sind deutlich über 32 000 t heimischer Fisch pro Jahr. Da dieser Umstand zu wachsenden Konflikten mit der deutschen Fischereiwirtschaft (Küsten-, Binnen-, Teichwirtschaft) – aufgrund von jährlich zunehmenden Schäden und Gewinneinbußen (https://parldok.thueringer-landtag.de/ ParlDok/dokument/95967/5_thueringer_kormoranbericht_2019_2021.pdf; www.aktion-kormoran.de/wissenswertes/schaeden-durch-den-kormoran/; www.hydra-institute.com/images/Publikationen/2017_Kormoranstudie_Bode nsee_IBKF.pdf) – wie auch mit Fischereivereinen und Freizeitanglern führt, ist die Frage nach einer Anpassung aller rechtlichen Rahmen hinsichtlich eines Kormoranmanagements nach Auffassung der Fragesteller weiterhin aktuell.  1. Mit welcher Individuenanzahl gibt die Bundesregierung den aktuellen Bestand des Kormorans in Deutschland an, und welche Prognosen zum Populationswachstum in den nächsten fünf bis zehn Jahren lassen sich aus der langjährigen (mindestens 35 Jahre) Bestandsentwicklung ableiten? Die Trends und Bestände der in Deutschland vorkommenden heimischen Brutvögel werden in sechsjährigen Abständen im Bericht nach Artikel 12 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zusammengestellt. Im nationalen Bericht Deutschlands 2025 wird der Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) mit einer Populationsgrößenschätzung (Mehrjahresmittel) von 23.000 bis 28.000 Brutpaaren angegeben. Sowohl der Kurzzeittrend (2010 bis 2022) als auch der Langzeittrend (seit ca. 1980) werden mit „zunehmend“ (+) beurteilt. Eine Zukunftsprognose für die nächsten 5 bis 10 Jahre lässt sich wissenschaftlich nicht ableiten.  2. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Populationsentwicklung des Kormorans in Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Polen ggf. vor, und fließen diese, so die Bundesregierung hierzu Kenntnisse hat, in die deutsche Bewertung ein (wenn ja, inwiefern)? Die Ergebnisse der Nationalberichte aller EU-Mitgliedstaaten finden sich – soweit diese freigegeben sind – unter https://reportnet.europa.eu/public/dataflow/ 1438. Die Angaben zum Vogelschutzbericht Deutschlands werden auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Deutschland erstellt. Daten aus anderen Staaten fließen nicht in die Bewertung mit ein. Aus den nationalen Vogelschutzberichten der EU-Mitgliedstaaten wird – zusammen mit den Ergebnissen der nationalen Fauna-Flora-Habitat-Berichte (FFH-Berichte) – von der Europäischen Kommission innerhalb von zwei Jahren ein zusammenfassender europaweiter Gemeinschaftsbericht erstellt.  3. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung nach einem bundeseinheitlichen Kormoranmanagement (Bundestagsdrucksache 20/10619; Bundestagsdrucksache 16/3098; www.faz.net/aktuell/rhein-main/ regionund-hessen/fischer-in-deutschland-fordern-jagdrecht-fuer-kormorane-19 838013.html; www.zeit.de/news/2024-06/23/kormoran-beschaeftigt- nunauch-die-bundespolitik), wenn ja, inwiefern, und welche Maßnahmen wurden bisher bzw. werden diesbezüglich gesetzt? Die Kormoranpopulation hat in den letzten Jahren europaweit erheblich zugenommen. In Deutschland sind die Bestände stabil. Aus Sicht der Bundesregierung ist ein zwischen den Ländern abgestimmtes Kormoranmanagement angesichts der erheblichen Schäden in Fischerei und Aquakultur – aber auch mit dem Blick auf die Bedrohungen der Kormoranbestände durch die Vogelgrippe – hilfreich. Aufgrund des Zugvogelcharakters des Kormorans und der europaweiten Verbreitung der Art wird ein koordiniertes Vorgehen aller betroffenen EU-Mitgliedstaaten für zielführend gehalten.  4. Hat die Bundesregierung seit 2022 auf EU-Ebene Gespräche zur Absenkung des Schutzstatus des Kormorans und zu einer möglichen Aufnahme in Anhang II der Vogelschutzrichtlinie geführt, wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis? Eine Änderung der Vogelschutz-Richtlinie wurde von Seiten der Bundesregierung nicht auf EU-Ebene thematisiert. Im Rat der Landwirtschaftsministerinnen und -minister der EU (AGRIFISH) fand zuletzt im September 2025 auf Antrag Schwedens ein Austausch zu Kormoranen statt.  5. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zu dem von der Food and Agriculture Organization oft he United Nations/European Inland Fisheries and Agriculture Advisery Commission (FAO/EIFAAC) 2025 vorgelegten Entwurf eines europäischen Kormoranmanagementplans, und welche Position vertritt Deutschland in diesem Prozess (www.fao.org/fis hery/services/storage/fs/fishery/documents/EIFAAC/cormorantsplan/Eur opeanManagementPlanforCormorants-April2025.pdf)? Die Europäische Beratende Kommission für Binnenfischerei und Aquakultur (European Inland Fisheries and Aquaculture Advisory Commission; EIFAAC) ist ein beratendes Gremium der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das sich für die nachhaltige Entwicklung, Nutzung und Erhaltung von Fischerei- und Aquakulturressourcen in europäischen Binnengewässern einsetzt. Sie dient insbesondere als Plattform zur Vernetzung und erarbeitet Empfehlungen. Zum aktuellen Stand der Verhandlungen zum Entwurf eines europäischen Kormoran-Managementplans wird auf die Internetseiten der FAO sowie der EI- FAAC verwiesen, siehe z. B. das FAO-Dokument „Proceedings of the conference on management advice to reduce cormorant predation impacts, Brussels, Belgium, 3 June 2025, EIFAAC Occasional Paper No. 59“ (vgl. https://openkn owledge.fao.org/items/723cc1e7-853d-4d48-af62-13625fd7e49b). Eine Positionierung der Bundesregierung in diesem Prozess ist bislang nicht erfolgt.  6. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, im Rahmen des § 45 Absatz 7 BNatSchG erweiterte Ausnahmeregelungen für den Abschuss von Kormoranen zu schaffen, und wenn ja, welche? Für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählt zunächst das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG. Insbesondere können Ausnahmen zugelassen werden, um ernste land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftliche oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden abzuwenden. Darüber hinaus darf eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG nur erteilt werden, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen vorsieht. Nach § 45 Absatz 7 Satz 4 BNatSchG können die Landesregierungen die Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Die Ermächtigung kann ihrerseits durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen werden. § 45 Absatz 7 BNatSchG setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie um. Eine über diese Voraussetzungen hinausgehende Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten wäre aus Sicht der Bundesregierung mit dem geltenden Unionsrecht nicht vereinbar. Die bestehende Regelung des § 45 Absatz 7 BNatSchG bietet den Ländern Spielräume, um – im Rahmen der unionsrechtlichen Voraussetzungen – Ausnahmen auch zum Schutz fischereiwirtschaftlicher Interessen zuzulassen. Kormoranverordnungen (bzw. entsprechende Regelungsinstrumente) der Bundesländer gibt es in fast allen Bundesländern. Damit haben die Länder rechtliche Möglichkeiten, etwaige Problemlagen mit dem Kormoran vor Ort anzugehen, die sich in den jährlichen Abschusszahlen widerspiegeln (siehe www.eea.europa.eu/en/analysis/maps-and-c harts/overview-of-derogations-and-exceptions-dashboards sowie www.eea.euro pa.eu/en/analysis/maps-and-charts/derogations-and-exceptions-table-dashbo ards).  7. Welche Daten liegen der Bundesregierung ggf. zur Zahl der jährlich genehmigten und tatsächlich durchgeführten Abschüsse von Kormoranen in Deutschland vor (bitte nach Möglichkeit nach Bundesländern für die Jahre von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? Der Vollzug des Naturschutzrechts liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Im jährlichen Bericht der Bundesregierung an die EU-Kommission über die Ausnahmen unter der Vogelschutz-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 3) wird folgende Anzahl an getöteten Kormoranen genannt: 2020: 16.288 Individuen 2021: 17.157 Individuen 2022: 15.438 Individuen 2023: 19.351 Individuen 2024: 19.480 Individuen.  8. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Kormoran nicht dem Jagdrecht unterliegt, sondern nur im Wege artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen getötet werden darf (vgl. u. a. Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. W 5 K 13.2806)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 6 und 7 verwiesen.  9. Plant die Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Kommission eine Initiative zur Anpassung des Schutzstatus des Kormorans einzubringen, und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10. Welche Gespräche oder Abstimmungen hat die Bundesregierung seit 2023 mit den Landesregierungen zur Harmonisierung der Ausnahmeregelungen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG ggf. geführt? Bezüglich des Kormorans hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 keine Gespräche oder Abstimmungen mit den Landesregierungen zur Harmonisierung der Ausnahmeregelungen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG geführt. 11. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung ggf. gesetzt, um die wirtschaftlichen Einbußen für Berufsfischer und Teichwirte kosten- und verlustwahrend auszugleichen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/613 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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