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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2792 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2792 21. Wahlperiode 12.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Sascha Müller und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, neue Verwaltungsleitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025 umzusetzen. Darüber hinaus sollen Anpassungen vorwiegend redaktioneller Art am Mindeststeuergesetz erfolgen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti- Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Für das Mindeststeuergesetz, das Finanzverwaltungsgesetz und das EU- Amtshilfegesetz ergeben sich überwiegend redaktionelle Anpassungen. Die Änderungen des Außensteuergesetzes (AStG) und der Abgabenordnung gehen auf die Stellungnahme des Bundesrates zurück. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1), 2) Kassenjahr2) 20253) 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20 Bund - 11 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 3 Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . - 3 Gemeinden - 28 - 14 - 14 - 10 - 10 - 9 - 9 - 5 - 5 - 14 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben. 3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG. Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten sind. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./. Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): ./. Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1.880 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): - 1.873 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): ./. davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,9 Mio. Euro. Ein verringerter Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft bzw. modifiziert werden. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“- Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim Kürzungsbetrag (§ 11 Außensteuergesetz) reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung von -1.905 Tsd. Euro auf -1.880 Tsd. Euro). Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 169 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 169 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./. davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./. davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro): ./. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 169 Tausend Euro. Ein verringerter Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft bzw. modifiziert werden. Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim Kürzungsbetrag (§ 11 Außensteuergesetz) reduziert sich die ursprünglich im Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung von -176 Tsd. Euro auf -169 Tsd. Euro). Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 12. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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