Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Bericht zu Drs. 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2792
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24, 21/2751 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Sascha Müller und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, neue Verwaltungsleitlinien der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 15. Dezember
2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025 umzusetzen. Darüber hinaus sollen
Anpassungen vorwiegend redaktioneller Art am Mindeststeuergesetz erfolgen. Eine
wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der
Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im
Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen
sind. Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-
Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß
zurückgeführt werden.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Für das Mindeststeuergesetz, das Finanzverwaltungsgesetz und das EU-
Amtshilfegesetz ergeben sich überwiegend redaktionelle Anpassungen. Die Änderungen des
Außensteuergesetzes (AStG) und der Abgabenordnung gehen auf die Stellungnahme des
Bundesrates zurück.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1), 2) Kassenjahr2)
20253) 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt
- 50 - 20 - 20 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 5 - 20
Bund - 11 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 3
Länder - 11 - 3 - 3 - 2 - 2 - 3 - 3 - 2 . - 3
Gemeinden
- 28 - 14 - 14 - 10 - 10 - 9 - 9 - 5 - 5 - 14
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret bezifferbare
Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus Verlagerung von Steuersubstrat
ins Ausland ergeben.
3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der vorhergehenden
Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der Beteiligungsgrenze in § 13
Absatz 1 Satz 1 AStG.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den
Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits
im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl.
2023 I Nr. 397) enthalten sind.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./.
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung
des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den
übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für
Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1.880
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): - 1.873
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe
(in Tsd. Euro): ./.
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits
im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl.
2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd.
1,9 Mio. Euro. Ein verringerter Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch,
dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft bzw.
modifiziert werden.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-
Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um
ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur
Verfügung.
Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim
Kürzungsbetrag (§ 11 Außensteuergesetz) reduziert sich die ursprünglich im
Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung
von -1.905 Tsd. Euro auf -1.880 Tsd. Euro).
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 169
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 169
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits
im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl.
2023 I Nr. 397) enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
169 Tausend Euro. Ein verringerter Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere
dadurch, dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft
bzw. modifiziert werden.
Durch die Herausnahme der im Regierungsentwurf geplanten Änderungen beim
Kürzungsbetrag (§ 11 Außensteuergesetz) reduziert sich die ursprünglich im
Regierungsentwurf angegebene Verringerung des Erfüllungsaufwands geringfügig (Reduzierung
von -176 Tsd. Euro auf -169 Tsd. Euro).
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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