Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1892)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1892)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2253
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1892 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
(FAG-Änderungsgesetz 2025)
A. Problem
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung
des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 soll wirtschaftliches
Wachstum mit Hilfe unternehmenssteuerlicher Sofortmaßnahmen gestärkt
werden, die die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen in
Deutschland unmittelbar verbessern. Das Gesetz hat voraussichtlich negative Folgen für
die Steuereinnahmen der Gemeinden. Die Bundesregierung strebt an, die in dem
Gesetz ausgewiesenen kommunalen Steuermindereinnahmen für die Kassenjahre
2025 bis 2029 vollständig zu kompensieren.
Vor dem Hintergrund des erhöhten Flüchtlingsaufkommens unterstützt der Bund
die Länder und Kommunen durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der
Verteilung der Umsatzsteuer. Um die Entlastung von Ländern und Kommunen durch
den Bund wirksam am tatsächlichen Flüchtlingsaufkommen zu orientieren, haben
der Bund und die Länder am 6. November 2023 ein „atmendes System“
vereinbart. Dieses sieht eine Pauschale pro Asylerstantragsteller in Höhe von 7.500 Euro
vor, mit der Länder und Kommunen ab dem Jahr 2024 durch den Bund entlastet
werden. Hierzu erhalten die Länder eine jährliche Abschlagszahlung, die im
Folgejahr im Rahmen einer Spitzabrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen
Anzahl von Asylerstantragstellern verrechnet wird. Die Spitzabrechnung für das
Jahr 2024 hat ergeben, dass die Abschlagszahlung des Bundes um 26.867.500
Euro zu hoch ausgefallen ist.
Um vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie den
besonderen Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gerecht
zu werden, haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 auf den „Pakt für den ÖGD“
verständigt. Die darin an die Länder gestellten Anforderungen wurden für das Jahr
2025 von diesen erfüllt, so dass die Umsatzsteuerverteilung nach Auffassung der
Bundesregierung wie in dem Pakt vereinbart angepasst werden kann.
Nach den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sind die Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), die die ostdeutschen Flächenländer
seit 2005 „zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle
Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige“ erhalten
(SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG), in einem Abstand von drei Jahren im
Hinblick auf ihre Weitergewährung zu überprüfen. Die turnusgemäß durchgeführte
Überprüfung auf der Grundlage des zwischen Bund und Ländern vereinbarten
Verfahrens (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7524, Seite 23 f.) hat eine Sonderlast
in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro jährlich ergeben (bislang 82 Mio. Euro
jährlich). Nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern sollen Änderungen der
Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen für den Bund und die Gesamtheit der
Länder jeweils haushaltsneutral umgesetzt werden. Die Länder haben den
Ergebnissen der Überprüfung zugestimmt.
B. Lösung
Die kommunalen Steuermindereinnahmen, die in dem „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“
ausgewiesen sind, werden vom Bund vollständig kompensiert. Dazu werden die
Umsatzsteuer-Festbeträge der Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 um
insgesamt 13.539 Mio. Euro ausschließlich zulasten des Bundes erhöht.
Im Rahmen der zwischen Bund und Ländern als Teil eines „atmenden Systems“
zur Entlastung der Länder von Flüchtlingskosten vereinbarten Spitzabrechnung
für das Jahr 2024 wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1
Absatz 2 FAG für das Jahr 2025 um 26.867.500 Euro erhöht und der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder für das Jahr 2025 um 26.867.500 Euro verringert.
Zur weiteren Umsetzung des „Pakts für den ÖGD“ zwischen Bund und Ländern
wird der Umsatzsteuerfestbetrag der Länder gemäß § 1 Absatz 2 FAG im Jahr
2025 um 700 Mio. Euro erhöht und der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes für
das Jahr 2025 entsprechend um 700 Mio. Euro verringert. Die in dem „Pakt“
genannten Anforderungen an die Länder wurden von diesen erfüllt und
dokumentiert.
Die SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG in Höhe von bislang insgesamt 82 Mio.
Euro jährlich werden ab dem Jahr 2026 auf insgesamt 36 Mio. Euro jährlich
abgesenkt. Um dies für den Bund und die Gesamtheit der Länder jeweils
haushaltsneutral umzusetzen, wird der Umsatzsteuerfestbetrag des Bundes gemäß § 1
Absatz 2 FAG um 46 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 verringert und der
Umsatzsteuerfestbetrag der Länder entsprechend um 46 Mio. Euro jährlich ab dem
Jahr 2026 erhöht.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Jahre 2025 bis 2029 ergeben sich zusammengefasst folgende
Steuermehreinnahmen und Steuermindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden an der
Umsatzsteuer:
Tabelle 1: Umsatzsteuermehr- und -mindereinnahmen, 2025 bis 2029
Jahr Bund Länder* Gemeinden
2025 minus 921 132 500 Euro 673 132 500 Euro 248 000 000 Euro
2026 minus 1 662 000 000 Euro 46 000 000 Euro 1 616 000 000 Euro
2027 minus 3 850 000 000 Euro 46 000 000 Euro 3 804 000 000 Euro
2028 minus 4 967 000 000 Euro 46 000 000 Euro 4 921 000 000 Euro
2029 minus 2 996 000 000 Euro 46 000 000 Euro 2 950 000 000 Euro
*Die von 2026 bis 2029 dargestellten Steuermehreinnahmen der Länder in Höhe von jährlich
46 Mio. Euro sind durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG bedingt. Dem
stehen Mindereinnahmen gemäß § 11 Absatz 3 in gleicher Höhe für die Jahre 2026 bis 2029
gegenüber.
Im Jahr 2025 ergeben sich zunächst für den Bund Umsatzsteuermehreinnahmen
aufgrund der Spitzabrechnung im Zuge der Unterstützung des Bundes für die
Länder und Gemeinden bei den Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 in Höhe von
26.867.500 Euro sowie Umsatzsteuermindereinahmen aufgrund des „Paktes für
den ÖGD“ in Höhe von 700 Mio. Euro.
Ferner kompensiert der Bund für die Jahre 2025 bis 2029 kommunale
Steuermindereinnahmen, die sich aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergeben. Den
Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes stehen entsprechende
Umsatzsteuermehreinnahmen der Gemeinden gegenüber. Diese betragen im Jahr 2025
248 Mio. Euro, im Jahr 2026 1.616 Mio. Euro, im Jahr 2027 3.804 Mio. Euro, im
Jahr 2028 4.921 Mio. Euro und im Jahr 2029 2.950 Mio. Euro.
Durch die Absenkung der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG ergeben sich im
Zeitraum ab 2026 für die Länder Mindereinnahmen und für den Bund
Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 46 Mio. Euro jährlich, denen Mehreinnahmen der
Länder und Mindereinnahmen des Bundes bei der Umsatzsteuer in jeweils
gleicher Höhe gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1892 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten
Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Tamara Mazzi
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1892 in seiner 31. Sitzung am 9.
Oktober 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Finanzausschuss und dem Ausschuss
für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch die Erhöhung des kommunalen Festbetrags im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1
Absatz 2 FAG für die Jahre 2025 bis 2029 wird der Bund die in dem „Gesetz für ein steuerliches
Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ausgewiesenen kommunalen
Steuermindereinnahmen vollständig kompensieren.
Es erfolgt eine Spitzabrechnung der Flüchtlingskosten für das Jahr 2024 über geänderte Festbeträge im Rahmen
der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gemäß § 1 Absatz 2 FAG für das Jahr 2025.
Der „Pakt für den ÖGD" wird im Jahr 2025 durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 700 Mio.
Euro zulasten des Bundes weiter umgesetzt.
Die Höhe der SoBEZ gemäß § 11 Absatz 3 FAG wird an die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung
angepasst.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner
9. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die
Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
die Annahme des Gesetzentwurfs.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1892 in seiner 19. Sitzung am 15.
Oktober 2025 abschließend beraten.
Aus Sicht der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD leiste der Gesetzentwurf zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2025 einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der föderalen Finanzbeziehungen. Wie so häufig
in der Vergangenheit übernehme der Bund in besonderem Maße finanzielle Verantwortung als Ausdruck seiner
bundesstaatlichen Solidarität. Die vollständige Kompensation der kommunalen Steuermindereinnahmen sichere
die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinden und stärke damit die kommunale Investitionskraft. Die
Anpassungen im Rahmen des „atmenden Systems“ zur Flüchtlingsfinanzierung sowie die Fortführung des „Pakts für
den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ entlaste Länder und Kommunen im erheblichen Umfang. Die sachgerechte
Absenkung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen belege eine fortschreitende Angleichung der
Lebensverhältnisse. Insgesamt leiste der Bund durch den Gesetzentwurf einen bedeutenden Beitrag, um die
finanzielle Stabilität und den Zusammenhalt im föderalen System zu sichern. Vor dem Hintergrund seiner enormen,
eigenen Haushaltsbelastungen in den kommenden Jahren werde es künftig vermehrt darauf ankommen, dass
Länder und Kommunen die aus ihren Aufgaben erwachsenen Lasten künftig eigenständig finanzieren.
Die Fraktion der AfD bemerkte, der Gesetzentwurf verstetige im Kern ein Provisorium, das bestehende
Übergangsregelungen lediglich fortschreibe, ohne die strukturellen Probleme des Finanzausgleichssystems
grundsätzlich anzugehen. Zwar würden einzelne Ungleichgewichte zwischen Bund, Ländern und Kommunen kurzfristig
korrigiert, insbesondere durch die Kompensation kommunaler Steuermindereinnahmen und die Spitzabrechnung
der Flüchtlingskosten. Eine nachhaltige Reform des Finanzausgleichs, die Transparenz, Eigenverantwortung und
Effizienz stärke und wie die AfD-Fraktion sie fordere, bleibe jedoch aus.
Die Fraktion der AfD sehe den wachsenden Finanzbedarf der Kommunen, sei aber der Auffassung, dass dieser
nicht allein durch eine wenig nachhaltige kurzfristige „Umverteilung“ der Steuereinnahmen wie sie mit dem FAG
erfolge, sondern vor allem durch eine Entlastung der Kommunen von ihnen durch den Bund zugewiesenen
Aufgaben erfolgen müsse. Mit der Vorlage der Regierung würden die finanziellen Lasten der Kommunen, die durch
dieses „Zu-viel“ an Aufgaben entstehen, lediglich in den Bundeshaushalt verschoben, wo sie ihrerseits für eine
steigende Verschuldung und damit auch für steigende Zinslasten und gegebenenfalls auch für künftig höhere
Steuern sorgten, ohne dass die strukturellen Probleme angepackt würden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025
ab, weil es insbesondere die Kompensation für Mindereinnahmen durch die Körperschaftsteuer beinhalte. Die
Körperschaftsteuersenkung lehnte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der geplanten Form ab. Sie führe
zu erheblichen Mindereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen, ohne dass ein nachweisbarer wirtschaftlicher
Nutzen entstehe. Statt gezielte Investitionsanreize zu setzen, reiße sie dauerhafte Löcher in die öffentlichen
Haushalte und gefährde die Handlungsfähigkeit der staatlichen Ebenen. Besonders kritisch sei, dass das Gesetz keine
langfristige Lösung biete, wie Kommunen die durch die Steuersenkung entstehenden Einnahmeverluste
kompensieren sollten. Damit würden gerade die Kommunen geschwächt, die ohnehin vor großen Herausforderungen bei
Klimaschutz, Infrastruktur und sozialer Daseinsvorsorge stünden. Die vorgesehene Kompensationsregelung sei
kurzfristig und unzureichend, sie verschiebe das Problem lediglich in die Zukunft.
Die Fraktion Die Linke teilte mit, der Gesetzentwurf sehe vor, dass die Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029
zulasten des Bundes 13,5 Mrd. Euro mehr aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer erhalten. Hintergrund sei das
„Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom
Juli 2025. Erklärtes Ziel dieses Gesetzes sei es, wirtschaftliches Wachstum mit Hilfe „unternehmenssteuerlicher
Sofortmaßnahmen“ zu stärken. Dies führe bei den Gemeinden zu Steuerausfällen. Die kommunalen
Steuermindereinnahmen für die Kassenjahre 2025 bis 2029 sollten vollständig ausgeglichen werden, was die Fraktion Die
Linke begrüße. Für 2025 erhielten darüber hinaus die Länder weitere 700 Mio. Euro mehr aus dem Aufkommen
der Umsatzsteuer zur Umsetzung des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, ebenfalls zulasten des
Bundeshaushalts. Auch dies werde von der Fraktion begrüßt. Der Bundesrat habe zu dem Gesetzentwurf keine
Einwände erhoben. Der Gesetzentwurf sei ein angemessener Ausgleich des Bundesinteresses einerseits und der
Länderinteressen andererseits. Die Fraktion Die Linke stimme dem Gesetzentwurf zu.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1892 in unveränderter Fassung
anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Tamara Mazzi
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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