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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1904)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2791 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1904) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2791 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1904 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten A. Problem Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024). Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 im Bauproduktengesetz zu treffen. Zudem müssen Regelungen im Bauproduktengesetz, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen, teilweise aufgehoben oder angepasst werden. Ferner sind Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen. B. Lösung Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur neuen Verordnung (EU) 2024/3110 und die Aktualisierung der bereits bestehenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dies sind im Wesentlichen Zuständigkeitsbestimmungen, ergänzende Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes werden vier Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im Bauproduktengesetz zu finden waren und soweit sie sich noch auf weiterhin anwendbare Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten Abschnitt sind allgemeine Vorschriften enthalten, die für beide Verordnungen gelten. Im vierten Abschnitt finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Hierzu liegen keine Angaben vor. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1904 unverändert anzunehmen. Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Caren Lay Vorsitzende Johannes Rothenberger Berichterstatter Dr. Philipp Rottwilm Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Johannes Rothenberger und Dr. Philipp Rottwilm A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1904 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem Gesetz die Anpassung nationaler Bestimmungen an EU-Recht und die Behebung festgestellter Mängel der Bauprodukteverordnung. Nach der Verordnung bestimmen Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Laut Gesetzentwurf soll weiterhin das Deutsche Institut für Bautechnik die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle wahrnehmen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1904 in seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Fraktionsmeinungen Die Fraktion der CDU/CSU stellte Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Ziele fest, denen die neuen Regelungen verpflichtet seien. Wichtig sei jedoch, die bürokratischen Anforderungen in der Umsetzung möglichst gering zu halten. Nach Gesprächen mit dem zuständigen EU-Kommissar bestehe die Zusage, dass auch die EU-Kommission auf eine unbürokratische Ausgestaltung achten werde. Es wird betont, dass die Koalition diesen Prozess weiter begleiten werde. Die Fraktion der AfD führte aus, dass die EU-Verordnung die unternehmerische Freiheit bei der Vermarktung von Bauprodukten einschränke. Sie erhöhe den bürokratischen Aufwand und gebe der Kommission die Möglichkeit, eigene Vorgaben zu erlassen. Faktisch würden nationale Entscheidungsspielräume massiv eingeschränkt mit erheblichen Eingriffen in nationale Gestaltungskompetenzen. Sobald einheitliche EU-Standards für ein Produkt gelten würden, wären Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen für Hersteller zwingend vorgeschrieben, auch wenn ein Produkt ausschließlich auf dem deutschen Markt angeboten werde. Zusätzliche Dokumentationspflichten und eine verschärfte Marktüberwachung trieben Kosten und Bürokratie auch für den deutschen Mittelstand weiter in die Höhe. Der Antrag werde abgelehnt. Die Fraktion der SPD führte aus, dass mit der Gesetzesinitiative die erforderlichen Anpassungen an die neue EU-Verordnung über Bauprodukte vorgenommen würden, die Anfang 2026 in Kraft trete. Ziel sei es, das Bauen umweltfreundlicher und digitaler zu gestalten. Die Verordnung sehe unter anderem einen digitalen Produktpass, eine verstärkte Marktüberwachung und erweiterte Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen vor. Diese seien zu begrüßen, müssten jedoch praxisgerecht und ohne übermäßige Bürokratie umgesetzt werden. Im nationalen Recht würden insbesondere Zuständigkeiten für technische Bewertungsstellen und Marktüberwachungsverfahren geregelt, wobei das Sitzlandprinzip wieder eingeführt werde. Rückmeldungen aus Fachkreisen und Verbänden seien überwiegend positiv ausgefallen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die Änderung der EU-Bauproduktenverordnung, eine große Wirkung für die Bauunternehmer und für das Handwerk habe. Klimaschutz und Naturschutz dürften nicht zu kurz kommen. Die Wahl von Bauprodukten habe eine entscheidende Bedeutung für die Nachhaltigkeit im Bauwesen. Bauprodukte verursachten Umweltbelastungen, und das über den gesamten Lebenszyklus, sei es bei der Rohstoffgewinnung, bei der Herstellung, bei der Nutzung und am Ende auch bei der Entsorgung. Energieintensive Baumaterialien, wie zum Beispiel Stahl, Zement und Aluminium hätten einen erheblichen Anteil an den globalen CO2-Emissionen. Die Wahl umweltfreundlicher Alternativen, wie zum Beispiel recycelte oder nachwachsende Rohstoffe, Produkte mit geringer grauer Energie oder eine hohe Langlebigkeit, hätte eine entscheidende Bedeutung. Die Fraktion stimme dem Entwurf zu. Die Fraktion Die Linke hob die klimapolitische Bedeutung des Bausektors hervor und forderte, Abrisse weitgehend zu vermeiden und Baustoffrecycling zu stärken. Die Anpassung des Bauproduktengesetzes an das EU-Recht werde grundsätzlich begrüßt, zugleich aber als unzureichend für einen sozial-ökologischen Umbau kritisiert. Nach Ansicht von Umweltverbänden fehle es an klaren Zielen und Fristen zur Dekarbonisierung. Man enthalte sich der Stimme und fordere eine stärkere Ausrichtung auf Kreislaufwirtschaft nach dem Prinzip „Repair, Recycle, Reuse“. Die Fraktion werde sich enthalten. B. Besonderer Teil Da der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/1904 verwiesen. Berlin, den 12. November 2025 Johannes Rothenberger Berichterstatter Dr. Philipp Rottwilm Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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