Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1904)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1904)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2791
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
(24. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1904 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
A. Problem
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU)
2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110,
18.12.2024).
Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 im Bauproduktengesetz zu treffen. Zudem
müssen Regelungen im Bauproduktengesetz, die sich auf die Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 beziehen, teilweise aufgehoben oder angepasst werden. Ferner sind
Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen.
B. Lösung
Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur
neuen Verordnung (EU) 2024/3110 und die Aktualisierung der bereits
bestehenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dies sind
im Wesentlichen Zuständigkeitsbestimmungen, ergänzende
Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.
Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes
werden vier Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im
Bauproduktengesetz zu finden waren und soweit sie sich noch auf weiterhin anwendbare
Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten Abschnitt sind allgemeine
Vorschriften enthalten, die für beide Verordnungen gelten. Im vierten Abschnitt
finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise
für Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind auszuschließen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1904 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Caren Lay
Vorsitzende
Johannes Rothenberger
Berichterstatter
Dr. Philipp Rottwilm
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Johannes Rothenberger und Dr. Philipp Rottwilm
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1904 in seiner 31.
Sitzung am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Wohnen,
Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem Gesetz die Anpassung nationaler Bestimmungen an EU-Recht und die
Behebung festgestellter Mängel der Bauprodukteverordnung. Nach der Verordnung bestimmen Mitgliedstaaten,
die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung
und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer
Bewertungsstellen zuständig ist. Laut Gesetzentwurf soll weiterhin das Deutsche Institut für Bautechnik die Aufgabe der
Technischen Bewertungsstelle wahrnehmen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1904 in seiner 11. Sitzung am 12. November 2025 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Fraktionsmeinungen
Die Fraktion der CDU/CSU stellte Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Ziele
fest, denen die neuen Regelungen verpflichtet seien. Wichtig sei jedoch, die bürokratischen Anforderungen in der
Umsetzung möglichst gering zu halten. Nach Gesprächen mit dem zuständigen EU-Kommissar bestehe die
Zusage, dass auch die EU-Kommission auf eine unbürokratische Ausgestaltung achten werde. Es wird betont, dass
die Koalition diesen Prozess weiter begleiten werde.
Die Fraktion der AfD führte aus, dass die EU-Verordnung die unternehmerische Freiheit bei der Vermarktung
von Bauprodukten einschränke. Sie erhöhe den bürokratischen Aufwand und gebe der Kommission die
Möglichkeit, eigene Vorgaben zu erlassen. Faktisch würden nationale Entscheidungsspielräume massiv eingeschränkt mit
erheblichen Eingriffen in nationale Gestaltungskompetenzen. Sobald einheitliche EU-Standards für ein Produkt
gelten würden, wären Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen für Hersteller zwingend vorgeschrieben,
auch wenn ein Produkt ausschließlich auf dem deutschen Markt angeboten werde. Zusätzliche
Dokumentationspflichten und eine verschärfte Marktüberwachung trieben Kosten und Bürokratie auch für den deutschen
Mittelstand weiter in die Höhe. Der Antrag werde abgelehnt.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass mit der Gesetzesinitiative die erforderlichen Anpassungen an die neue
EU-Verordnung über Bauprodukte vorgenommen würden, die Anfang 2026 in Kraft trete. Ziel sei es, das Bauen
umweltfreundlicher und digitaler zu gestalten. Die Verordnung sehe unter anderem einen digitalen Produktpass,
eine verstärkte Marktüberwachung und erweiterte Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen vor. Diese seien
zu begrüßen, müssten jedoch praxisgerecht und ohne übermäßige Bürokratie umgesetzt werden. Im nationalen
Recht würden insbesondere Zuständigkeiten für technische Bewertungsstellen und Marktüberwachungsverfahren
geregelt, wobei das Sitzlandprinzip wieder eingeführt werde. Rückmeldungen aus Fachkreisen und Verbänden
seien überwiegend positiv ausgefallen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass die Änderung der EU-Bauproduktenverordnung, eine
große Wirkung für die Bauunternehmer und für das Handwerk habe. Klimaschutz und Naturschutz dürften nicht
zu kurz kommen. Die Wahl von Bauprodukten habe eine entscheidende Bedeutung für die Nachhaltigkeit im
Bauwesen. Bauprodukte verursachten Umweltbelastungen, und das über den gesamten Lebenszyklus, sei es bei
der Rohstoffgewinnung, bei der Herstellung, bei der Nutzung und am Ende auch bei der Entsorgung.
Energieintensive Baumaterialien, wie zum Beispiel Stahl, Zement und Aluminium hätten einen erheblichen Anteil an den
globalen CO2-Emissionen. Die Wahl umweltfreundlicher Alternativen, wie zum Beispiel recycelte oder
nachwachsende Rohstoffe, Produkte mit geringer grauer Energie oder eine hohe Langlebigkeit, hätte eine
entscheidende Bedeutung. Die Fraktion stimme dem Entwurf zu.
Die Fraktion Die Linke hob die klimapolitische Bedeutung des Bausektors hervor und forderte, Abrisse
weitgehend zu vermeiden und Baustoffrecycling zu stärken. Die Anpassung des Bauproduktengesetzes an das EU-Recht
werde grundsätzlich begrüßt, zugleich aber als unzureichend für einen sozial-ökologischen Umbau kritisiert. Nach
Ansicht von Umweltverbänden fehle es an klaren Zielen und Fristen zur Dekarbonisierung. Man enthalte sich der
Stimme und fordere eine stärkere Ausrichtung auf Kreislaufwirtschaft nach dem Prinzip „Repair, Recycle,
Reuse“. Die Fraktion werde sich enthalten.
B. Besonderer Teil
Da der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/1904 verwiesen.
Berlin, den 12. November 2025
Johannes Rothenberger
Berichterstatter
Dr. Philipp Rottwilm
Berichterstatter
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