Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen - Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter
Text
Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen - Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2222
21. Wahlperiode 14.10.2025
Antrag
der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker,
Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für
gesuchte Straftäter
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In Deutschland werden mehrere zehntausend Straftäter mit Haftbefehl gesucht. Per
1. April 2025 waren im polizeilichem Informationssystem INPOL-Z 148.515
Personen mit nicht vollstreckten Haftbefehlen ausgeschrieben1. Davon entfielen etwa 88
Prozent auf ausländische Staatsangehörige2.
Der Erlass eines Haftbefehls hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
Leistungsbezug von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) und
Asylbewerberleistungen3. Es gibt in der Regel auch keinen Datenaustausch zwischen Polizei- und
Justizbehörden einerseits sowie Jobcentern und Sozialämtern andererseits4. Damit besteht
eine Informations- und Vollzugslücke. In den „Haftbefehl-Fällen“ liegt in aller Regel
keine „Erreichbarkeit“ vor und auch keine Verfügbarkeit für die Vermittlung in den
regulären Arbeitsmarkt.
Die strukturelle Lücke bei Gesetzgebung und Handhabung führt dazu, dass sich
Straftäter dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen und dennoch auf Kosten des
Steuerzahlers unterstützt werden. Eine solche Alimentation untergräbt das Vertrauen
der Bevölkerung in den Rechtsstaat und führt zu einer nicht hinnehmbaren
Fehlverwendung von Steuergeldern. Ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren zwischen
Justiz- und Sozialbehörden ist daher unerlässlich, um den bestehenden
Informationsmangel zu beheben und Leistungsausschlüsse rechtssicher durchsetzen zu können.
1 vgl. Bundestagsdrucksache 21/69, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des
Abgeordneten Sebastian Münzenmaier
2 vgl. NIUS 25.04.2025 unter Bezugnahme auf Drucksache 21/69, www.nius.de/nachrichten/news/150000-
offene-haftbefehle-88-prozent-auslaender/9fd18b70-f63b-4da4-973d-09051ae77a3d
3 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD
4 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14360, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
1. Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl zur Sicherung der
Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorliegt, grundsätzlich von
einem Bezug von
a) Bürgergeld (SGB II),
b) Sozialhilfe (SGB XII),
c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ausschließt (Leistungsausschluss), sofern die zuständige Justizbehörde eine
Mitteilung über den Haftbefehl und das Vorliegen eines „Entziehens“ vom
staatlichen Zugriff zweckgebunden an die zuständige Sozialbehörde übermittelt;
2. für Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl zur Durchsetzung von
Erzwingungshaft, Ordnungshaft oder Hauptverhandlungshaft vorliegt, für die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich bis zur Klärung des
Sachverhalts eine „vorläufige Zahlungseinstellung“ vorsieht, sofern die
zuständige Justizbehörde eine Mitteilung über den Haftbefehl und das Vorliegen eines
„Entziehens“ vom staatlichen Zugriff zweckgebunden an die zuständige
Sozialbehörde übermittelt;
3. Ausländer, die mit Haftbefehl auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht
werden und sich dem staatlichen Zugriff entziehen, grundsätzlich von
Asylbewerberleistungen ausschließt;
4. Bund und Länder verpflichtet, ein elektronisches Meldeverfahren zwischen
Justiz- und Sozialbehörden einzuführen, mit dem Justizbehörden Erlass und Vollzug
nationaler Haftbefehle an die zuständige Sozialbehörde melden;
5. die inhaftierten Personen, die „Freigänger“ sind, grundsätzlich von Leistungen
nach dem SGB II ausschließt;
6. inhaftierten Personen die „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten“ nach § 67 ff. SGB XII grundsätzlich nur auf Darlehensbasis gewährt.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1: Leistungsausschluss für mit Haftbefehl gesuchte Personen – Untersuchungshaft und Strafhaft
Nach geltender Rechtslage besteht bereits ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II5 und
entsprechend im SGB XII6, wenn sich eine Person tatsächlich in Haft befindet – etwa im Vollzug von
Untersuchungshaft7 oder Strafhaft. Bei den in Strafhaft befindlichen Personen handelt es sich um verurteilte Straftäter8. Personen
in Untersuchungshaft sind Beschuldigte, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht und bei denen gesetzliche
Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Die Haft dient u. a. der Sicherung des
Strafverfahrens9. Da keine Verurteilung vorliegt, ist lediglich von „mutmaßlichen Straftätern“ auszugehen.
Der bloße Erlass eines Haftbefehls ohne tatsächliche Inhaftierung führt bislang nicht automatisch zum Ausschluss
vom Sozialleistungsbezug10. In der Praxis können daher auch Personen, die sich einem anstehenden Strafantritt
entziehen oder einer Untersuchungshaft zugeführt werden sollen, weiterhin Sozialleistungen beziehen,
insbesondere wenn die Sozialbehörden nicht über den Haftbefehl informiert werden. Ein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht für jene Fälle, in denen sich betroffene Personen dem Zugriff des Staates entziehen und daher nicht
mehr erreichbar sind und für die Vermittlung bzw. Mitwirkung nicht zur Verfügung stehen. Überdies sind die
Grundsicherungsleistungen an sich nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten den Bedarf zu decken.
Es handelt sich dabei weniger um eine klassische „Regelungslücke“, sondern vielmehr um eine gravierende
Informations- und Vollzugslücke: Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Mitteilungspflicht der Justiz erfahren die
Sozialbehörden regelmäßig nicht, dass ein Haftbefehl erlassen wurde oder dass sich ein Betroffener dem
staatlichen Zugriff entzieht. Damit fehlt die Grundlage, um § 7b SGB II und andere bestehende Ausschlussnormen
effektiv und rechtssicher anzuwenden.
Zwar enthält das geltende Recht bereits einzelne Regelungen, die in bestimmten Fällen einen Leistungsausschluss
ermöglichen. So kann etwa gemäß § 7b SGB II11 ein Ausschluss wegen fehlender Erreichbarkeit erfolgen. Auch
die jederzeit drohende Festnahme oder Inhaftierung – also eine konkrete Haftgefahr – widerspricht an sich der
Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit erfolgen kann. Überdies wird in § 2 SGB II12 auf
die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit verwiesen. Diese bestehenden
Regelungen reichen jedoch nicht aus, um die Fallkonstellation eines offenen Haftbefehls rechtssicher zu erfassen.
Die Mitteilung der Justizbehörde über das Bestehen eines Haftbefehls und das Vorliegen des „Entziehens“ dient
als Grundlage für die Annahme der fehlenden Erreichbarkeit im Sinne des § 7b SGB II. Auf dieser Grundlage
können Leistungen ausgesetzt werden, bis die Betroffenen ihre Erreichbarkeit zweifelsfrei nachgewiesen haben.
Dadurch wird die Verwaltungspraxis vereinfacht, Rechtsunsicherheit reduziert und die Missbrauchsanfälligkeit
verringert.
Die Voraussetzung – ein sich dem staatlichen Zugriff entziehen, was in der Regel die Kenntnis des Betroffenen
vom Haftbefehl einschließt – soll nicht eigenständig durch die Sozialbehörden beurteilt, sondern von den
Justizbehörden mitgeteilt werden. Ein „Entziehen“ vom staatlichen Zugriff liegt insbesondere dann vor, wenn der
tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist, Vollstreckungsmaßnahmen – ggf. unter
Einschaltung der Polizei – gescheitert sind oder der Betroffene ausdrücklich oder durch sein Verhalten erkennbar den
Haftantritt vermeiden will.
5 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
6 vgl. § 27 Abs. 1 SGB XII analog www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27.html
7 vgl. § 112 StPO, www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html
8 vgl. Juraforum, Lexikon www.juraforum.de/lexikon/strafhaft
9 vgl. Juraforum, Lexikon www.juraforum.de/lexikon/untersuchungshaft
10 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
11 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html
12 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html
Zu II.2: Vorläufige Zahlungseinstellung bei weiteren Haftgründen
Die Möglichkeit zur vorläufigen Zahlungseinstellung ist im geltenden Recht angelegt, unter anderem durch § 66
SGB I (fehlende Mitwirkung)13 oder § 331 SGB III (vorläufige Einstellung bei Verdacht auf unrechtmäßigen
Leistungsbezug)14 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II15 sowie in § 44a SGB XII analog16.
Diese Regelungen sind jedoch nicht ausdrücklich auf Situationen zugeschnitten, in denen gegen eine
leistungsberechtigte Person ein Haftbefehl zur Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße (§ 96 OWiG)17, Ordnungshaft zur
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 ZPO)18 oder Hauptverhandlungshaft (§§ 230, 231
StPO)19 besteht.
In diesen Fällen geht es in der Regel gerade nicht um schwere Kriminalität, wohl aber um ein Verhalten, das
regelmäßig die Frage aufwirft, ob die betroffene Person aktuell für die Sozialämter erreichbar ist, ihren
Mitwirkungspflichten nachkommt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll sichergestellt werden, dass in derartigen Fallkonstellationen – also bei
einem bestehenden Haftbefehl dieser Art – die Sozialverwaltung berechtigt ist, ihre Leistungen vorläufig
einzustellen, solange eine abschließende Klärung über die tatsächliche Erreichbarkeit und Mitwirkungsbereitschaft im
eigenen Leistungssystem aussteht. Dies erfolgt aufgrund konkreter Zweifel an der Einhaltung sozialrechtlicher
Obliegenheiten. Die Einstellung ist zeitlich begrenzt und wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für eine
reguläre Leistungsgewährung wieder zweifelsfrei vorliegen.
Diese Zweifel werden zumeist ausgeräumt sein, wenn der Haftbefehl sich erledigt hat, also zum Beispiel durch
die Zahlung von Bußgeldern (Erzwingungshaft), die zivilrechtliche Unterlassung (Ordnungshaft) bzw. das
Erscheinen bei Gericht (Hauptverhandlungshaft) und damit von Rechtstreue ausgegangen werden kann. In der
Praxis fehlen derzeit ein Informationsfluss von den Justizbehörden zu den Sozialbehörden und Mechanismen, mit
denen Sozialleistungen in diesen Fällen rechtssicher und zeitnah vorläufig eingestellt werden können. Die
vorgeschlagene gesetzliche Regelung soll diese Lücke schließen und die Verwaltung zu rechtssicherem,
verhältnismäßigem Handeln befähigen.
Zu II.3. Ausschluss ausländerrechtlich gesuchter Personen
Bereits nach § 1a AsylbLG20 und § 8 AsylbLG21 können Leistungsansprüche bei Mitwirkungsverweigerung oder
während der Inhaftierung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Insbesondere bei Personen, die sich in
Abschiebungshaft befinden und deren Lebensunterhalt durch die Haftanstalt gedeckt ist, besteht regelmäßig kein
Leistungsanspruch. Auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen sieht das geltende Recht bereits
Leistungseinschränkungen vor. Ausnahmen sind bei ungedecktem persönlichem Bedarf möglich (§ 3a Abs. 3 AsylbLG)22.
Der Erlass eines ausländerrechtlichen Haftbefehls, führt aber gegenwärtig nicht unmittelbar zu einem
Leistungsausschluss23.
Bei der Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG)24, dem Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)25 und
Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG)26 haben die Betroffenen regelmäßig Kenntnis von der drohenden Abschiebung bzw.
Inhaftierung. Ein Entziehen vom staatlichen Zugriff im Sinne der Antragsforderung ist regelmäßig anzunehmen,
wenn der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist, behördliche Maßnahmen zur Zustel-
13 www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html
14 www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__331.html
15 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html
16 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__44a.html
17 www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html
18 www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html
19 www.gesetze-im-internet.de/stpo/__230.html
20 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1a.html
21 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__8.html
22 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html
23 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
24 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62.html
25 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62b.html
26 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62b.html
lung oder Vollstreckung eines Haftbefehls scheitern oder der Betroffene bereits zuvor erklärt hat, den Haftantritt
bzw. die Abschiebung vermeiden zu wollen.
Ein genereller Leistungsausschluss ist in diesen Fällen bislang nicht normiert. Ein solcher klarstellender
Ausschluss ist jedoch aus mehreren Gründen geboten:
Erstens widerspricht die fortgesetzte Leistungsgewährung an ausreisepflichtige, dem Haftvollzug entzogene
Personen dem Prinzip der Steuerung und Begrenzung von Migration. Wer sich einer gesetzlich angeordneten
Aufenthaltsbeendigung entzieht und gleichzeitig staatliche Transferleistungen bezieht, untergräbt sowohl die
Durchsetzungskraft des Aufenthaltsrechts als auch die gesellschaftliche Akzeptanz des Sozialstaats.
Zweitens entfällt bei diesen Personen regelmäßig jede Bereitschaft zur Mitwirkung im asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Der Erhalt von Leistungen in dieser Lage setzt somit Fehlanreize und fördert nicht die
Rückkehrbereitschaft, sondern zementiert eine rechtswidrige Verweildauer im Bundesgebiet.
Drittens ist es den steuerzahlenden Bürgern nicht vermittelbar, dass Personen, die sich aktiv gegen die
Rechtsordnung stellen – etwa durch das gezielte Untertauchen zur Vermeidung von Abschiebungshaft – gleichwohl
vollumfänglich staatlich versorgt werden. Das Gerechtigkeitsempfinden und die staatliche Autorität werden
durch solche Widersprüche erheblich beschädigt.
Damit der Leistungsausschluss praktikabel ist, muss auch sichergestellt werden, dass die Behörde, die die
Asylbewerberleistungen gewährt, frühzeitige Kenntnis von dem nicht vollzogenen Haftbefehl erlangt, damit die
Zahlungen eingestellt werden können.
Mit der vorgeschlagenen Regelung erfolgt zugleich die Klarstellung: Ausländer, die mit Haftbefehl auf
Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht werden und sich dem staatlichen Zugriff entziehen, werden nicht mehr
staatlich alimentiert.
Zu II.4. Elektronisches Meldeverfahren
Leistungsausschlüsse können nur greifen, wenn Sozialbehörden rechtzeitig über den Erlass und Vollzug
nationaler Haftbefehle informiert werden. Da ein verlässlicher Informationsfluss bislang fehlt, laufen
Ausschlussnormen in der Praxis häufig ins Leere. Ein bundeseinheitliches elektronisches Meldeverfahren stellt sicher, dass
Jobcenter und Sozialämter zeitnah und zuverlässig unterrichtet werden. So wird eine einheitliche
Verwaltungspraxis ermöglicht und unberechtigte Zahlungen werden verhindert.
Da die Einführung eines solchen Verfahrens auch die Verwaltungsorganisation der Länder betrifft, ist die
Regelung als abweichungsfeste Vorgabe nach Art. 84 GG auszugestalten und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Zu II.5. Kein Bürgergeld für Freigänger
Wer in einer Haftanstalt untergebracht ist – egal ob in Untersuchungshaft, Strafhaft oder einer anderen Form
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – erhält seinen Lebensunterhalt durch die Justizvollzugsanstalt.
Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung, Kleidung sowie ein Taschengeld. Deshalb sieht das Gesetz in diesen
Fällen keine regulären Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Bürgergeld vor. Nach geltendem Recht sind
Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, gemäß § 7
Abs. 4 Satz 2 SGB II vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen (Leistungsausschluss).
Eine Rückausnahme von diesem Leistungssauschluss gilt bislang für sogenannte Freigänger: Diese sind
Gefangene, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15
Wochenstunden nachgehen27. Sie gelten unter Umständen nicht als vollständig inhaftiert und können unter bestimmten
Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Da jedoch bei Freigängern die tatsächliche freie Verfügbarkeit für den regulären Arbeitsmarkt offensichtlich
nicht gegeben ist muss es beim Leistungsausschluss verbleiben. Der Bürgergeldbezug darf nicht in Konkurrenz
zur Eigenverantwortung oder zu vollzugsrechtlich abgedeckten Grundbedarfen treten. Letztlich ist es auch den
Steuerzahlern schwer vermittelbar, warum Freigänger steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen beziehen
können.
Zu II.6. Persönliche Hilfen nach § 67 SGB XII für Inhaftierte nur als Darlehen
Inhaftierte können in der Regel keine Sozialhilfeleistungen beziehen. Eine Ausnahme kann es geben, wenn
jemand durch die Haft in eine besondere Notlage gerät – etwa wenn die Wohnung verloren zu gehen droht. Dann
27 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
können nach den §§ 67 ff. SGB XII28 sogenannte „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“
gewährt werden, zum Beispiel für Miete oder Energiekosten29. Voraussetzung ist, dass es wirtschaftlich sinnvoll
ist, die Wohnung zu erhalten und damit Schwierigkeiten nach der Haftentlassung vermieden werden können.
Solche Leistungen sollen künftig anstelle eines Zuschusses grundsätzlich nur als Darlehen gewährt werden. Es
ist nicht akzeptabel, die Eigenverantwortung eines Inhaftierten für seine Wohnung auf den Steuerzahler
abzuwälzen. Gerade in Zeiten der Wohnungsnot gilt das in besonderem Maße, da ansonsten der Steuerzahler eine
tatsächlich nicht genutzte Wohnung subventioniert.
28 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001200000
29 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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