polradar

Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen - Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2222 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen - Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2222 21. Wahlperiode 14.10.2025 Antrag der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: In Deutschland werden mehrere zehntausend Straftäter mit Haftbefehl gesucht. Per 1. April 2025 waren im polizeilichem Informationssystem INPOL-Z 148.515 Personen mit nicht vollstreckten Haftbefehlen ausgeschrieben1. Davon entfielen etwa 88 Prozent auf ausländische Staatsangehörige2. Der Erlass eines Haftbefehls hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Leistungsbezug von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) und Asylbewerberleistungen3. Es gibt in der Regel auch keinen Datenaustausch zwischen Polizei- und Justizbehörden einerseits sowie Jobcentern und Sozialämtern andererseits4. Damit besteht eine Informations- und Vollzugslücke. In den „Haftbefehl-Fällen“ liegt in aller Regel keine „Erreichbarkeit“ vor und auch keine Verfügbarkeit für die Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt. Die strukturelle Lücke bei Gesetzgebung und Handhabung führt dazu, dass sich Straftäter dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen und dennoch auf Kosten des Steuerzahlers unterstützt werden. Eine solche Alimentation untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und führt zu einer nicht hinnehmbaren Fehlverwendung von Steuergeldern. Ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren zwischen Justiz- und Sozialbehörden ist daher unerlässlich, um den bestehenden Informationsmangel zu beheben und Leistungsausschlüsse rechtssicher durchsetzen zu können. 1 vgl. Bundestagsdrucksache 21/69, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Sebastian Münzenmaier 2 vgl. NIUS 25.04.2025 unter Bezugnahme auf Drucksache 21/69, www.nius.de/nachrichten/news/150000- offene-haftbefehle-88-prozent-auslaender/9fd18b70-f63b-4da4-973d-09051ae77a3d 3 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD 4 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14360, Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl zur Sicherung der Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorliegt, grundsätzlich von einem Bezug von a) Bürgergeld (SGB II), b) Sozialhilfe (SGB XII), c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausschließt (Leistungsausschluss), sofern die zuständige Justizbehörde eine Mitteilung über den Haftbefehl und das Vorliegen eines „Entziehens“ vom staatlichen Zugriff zweckgebunden an die zuständige Sozialbehörde übermittelt; 2. für Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl zur Durchsetzung von Erzwingungshaft, Ordnungshaft oder Hauptverhandlungshaft vorliegt, für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich bis zur Klärung des Sachverhalts eine „vorläufige Zahlungseinstellung“ vorsieht, sofern die zuständige Justizbehörde eine Mitteilung über den Haftbefehl und das Vorliegen eines „Entziehens“ vom staatlichen Zugriff zweckgebunden an die zuständige Sozialbehörde übermittelt; 3. Ausländer, die mit Haftbefehl auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht werden und sich dem staatlichen Zugriff entziehen, grundsätzlich von Asylbewerberleistungen ausschließt; 4. Bund und Länder verpflichtet, ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Justiz- und Sozialbehörden einzuführen, mit dem Justizbehörden Erlass und Vollzug nationaler Haftbefehle an die zuständige Sozialbehörde melden; 5. die inhaftierten Personen, die „Freigänger“ sind, grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausschließt; 6. inhaftierten Personen die „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ nach § 67 ff. SGB XII grundsätzlich nur auf Darlehensbasis gewährt. Berlin, den 14. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1: Leistungsausschluss für mit Haftbefehl gesuchte Personen – Untersuchungshaft und Strafhaft Nach geltender Rechtslage besteht bereits ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II5 und entsprechend im SGB XII6, wenn sich eine Person tatsächlich in Haft befindet – etwa im Vollzug von Untersuchungshaft7 oder Strafhaft. Bei den in Strafhaft befindlichen Personen handelt es sich um verurteilte Straftäter8. Personen in Untersuchungshaft sind Beschuldigte, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht und bei denen gesetzliche Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Die Haft dient u. a. der Sicherung des Strafverfahrens9. Da keine Verurteilung vorliegt, ist lediglich von „mutmaßlichen Straftätern“ auszugehen. Der bloße Erlass eines Haftbefehls ohne tatsächliche Inhaftierung führt bislang nicht automatisch zum Ausschluss vom Sozialleistungsbezug10. In der Praxis können daher auch Personen, die sich einem anstehenden Strafantritt entziehen oder einer Untersuchungshaft zugeführt werden sollen, weiterhin Sozialleistungen beziehen, insbesondere wenn die Sozialbehörden nicht über den Haftbefehl informiert werden. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht für jene Fälle, in denen sich betroffene Personen dem Zugriff des Staates entziehen und daher nicht mehr erreichbar sind und für die Vermittlung bzw. Mitwirkung nicht zur Verfügung stehen. Überdies sind die Grundsicherungsleistungen an sich nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten den Bedarf zu decken. Es handelt sich dabei weniger um eine klassische „Regelungslücke“, sondern vielmehr um eine gravierende Informations- und Vollzugslücke: Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Mitteilungspflicht der Justiz erfahren die Sozialbehörden regelmäßig nicht, dass ein Haftbefehl erlassen wurde oder dass sich ein Betroffener dem staatlichen Zugriff entzieht. Damit fehlt die Grundlage, um § 7b SGB II und andere bestehende Ausschlussnormen effektiv und rechtssicher anzuwenden. Zwar enthält das geltende Recht bereits einzelne Regelungen, die in bestimmten Fällen einen Leistungsausschluss ermöglichen. So kann etwa gemäß § 7b SGB II11 ein Ausschluss wegen fehlender Erreichbarkeit erfolgen. Auch die jederzeit drohende Festnahme oder Inhaftierung – also eine konkrete Haftgefahr – widerspricht an sich der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit erfolgen kann. Überdies wird in § 2 SGB II12 auf die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit verwiesen. Diese bestehenden Regelungen reichen jedoch nicht aus, um die Fallkonstellation eines offenen Haftbefehls rechtssicher zu erfassen. Die Mitteilung der Justizbehörde über das Bestehen eines Haftbefehls und das Vorliegen des „Entziehens“ dient als Grundlage für die Annahme der fehlenden Erreichbarkeit im Sinne des § 7b SGB II. Auf dieser Grundlage können Leistungen ausgesetzt werden, bis die Betroffenen ihre Erreichbarkeit zweifelsfrei nachgewiesen haben. Dadurch wird die Verwaltungspraxis vereinfacht, Rechtsunsicherheit reduziert und die Missbrauchsanfälligkeit verringert. Die Voraussetzung – ein sich dem staatlichen Zugriff entziehen, was in der Regel die Kenntnis des Betroffenen vom Haftbefehl einschließt – soll nicht eigenständig durch die Sozialbehörden beurteilt, sondern von den Justizbehörden mitgeteilt werden. Ein „Entziehen“ vom staatlichen Zugriff liegt insbesondere dann vor, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist, Vollstreckungsmaßnahmen – ggf. unter Einschaltung der Polizei – gescheitert sind oder der Betroffene ausdrücklich oder durch sein Verhalten erkennbar den Haftantritt vermeiden will. 5 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html 6 vgl. § 27 Abs. 1 SGB XII analog www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27.html 7 vgl. § 112 StPO, www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html 8 vgl. Juraforum, Lexikon www.juraforum.de/lexikon/strafhaft 9 vgl. Juraforum, Lexikon www.juraforum.de/lexikon/untersuchungshaft 10 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD 11 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7b.html 12 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html Zu II.2: Vorläufige Zahlungseinstellung bei weiteren Haftgründen Die Möglichkeit zur vorläufigen Zahlungseinstellung ist im geltenden Recht angelegt, unter anderem durch § 66 SGB I (fehlende Mitwirkung)13 oder § 331 SGB III (vorläufige Einstellung bei Verdacht auf unrechtmäßigen Leistungsbezug)14 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II15 sowie in § 44a SGB XII analog16. Diese Regelungen sind jedoch nicht ausdrücklich auf Situationen zugeschnitten, in denen gegen eine leistungsberechtigte Person ein Haftbefehl zur Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße (§ 96 OWiG)17, Ordnungshaft zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890 ZPO)18 oder Hauptverhandlungshaft (§§ 230, 231 StPO)19 besteht. In diesen Fällen geht es in der Regel gerade nicht um schwere Kriminalität, wohl aber um ein Verhalten, das regelmäßig die Frage aufwirft, ob die betroffene Person aktuell für die Sozialämter erreichbar ist, ihren Mitwirkungspflichten nachkommt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll sichergestellt werden, dass in derartigen Fallkonstellationen – also bei einem bestehenden Haftbefehl dieser Art – die Sozialverwaltung berechtigt ist, ihre Leistungen vorläufig einzustellen, solange eine abschließende Klärung über die tatsächliche Erreichbarkeit und Mitwirkungsbereitschaft im eigenen Leistungssystem aussteht. Dies erfolgt aufgrund konkreter Zweifel an der Einhaltung sozialrechtlicher Obliegenheiten. Die Einstellung ist zeitlich begrenzt und wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für eine reguläre Leistungsgewährung wieder zweifelsfrei vorliegen. Diese Zweifel werden zumeist ausgeräumt sein, wenn der Haftbefehl sich erledigt hat, also zum Beispiel durch die Zahlung von Bußgeldern (Erzwingungshaft), die zivilrechtliche Unterlassung (Ordnungshaft) bzw. das Erscheinen bei Gericht (Hauptverhandlungshaft) und damit von Rechtstreue ausgegangen werden kann. In der Praxis fehlen derzeit ein Informationsfluss von den Justizbehörden zu den Sozialbehörden und Mechanismen, mit denen Sozialleistungen in diesen Fällen rechtssicher und zeitnah vorläufig eingestellt werden können. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung soll diese Lücke schließen und die Verwaltung zu rechtssicherem, verhältnismäßigem Handeln befähigen. Zu II.3. Ausschluss ausländerrechtlich gesuchter Personen Bereits nach § 1a AsylbLG20 und § 8 AsylbLG21 können Leistungsansprüche bei Mitwirkungsverweigerung oder während der Inhaftierung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Insbesondere bei Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden und deren Lebensunterhalt durch die Haftanstalt gedeckt ist, besteht regelmäßig kein Leistungsanspruch. Auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen sieht das geltende Recht bereits Leistungseinschränkungen vor. Ausnahmen sind bei ungedecktem persönlichem Bedarf möglich (§ 3a Abs. 3 AsylbLG)22. Der Erlass eines ausländerrechtlichen Haftbefehls, führt aber gegenwärtig nicht unmittelbar zu einem Leistungsausschluss23. Bei der Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG)24, dem Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG)25 und Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG)26 haben die Betroffenen regelmäßig Kenntnis von der drohenden Abschiebung bzw. Inhaftierung. Ein Entziehen vom staatlichen Zugriff im Sinne der Antragsforderung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist, behördliche Maßnahmen zur Zustel- 13 www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html 14 www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__331.html 15 www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html 16 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__44a.html 17 www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html 18 www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html 19 www.gesetze-im-internet.de/stpo/__230.html 20 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__1a.html 21 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__8.html 22 www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html 23 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD 24 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62.html 25 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62b.html 26 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__62b.html lung oder Vollstreckung eines Haftbefehls scheitern oder der Betroffene bereits zuvor erklärt hat, den Haftantritt bzw. die Abschiebung vermeiden zu wollen. Ein genereller Leistungsausschluss ist in diesen Fällen bislang nicht normiert. Ein solcher klarstellender Ausschluss ist jedoch aus mehreren Gründen geboten: Erstens widerspricht die fortgesetzte Leistungsgewährung an ausreisepflichtige, dem Haftvollzug entzogene Personen dem Prinzip der Steuerung und Begrenzung von Migration. Wer sich einer gesetzlich angeordneten Aufenthaltsbeendigung entzieht und gleichzeitig staatliche Transferleistungen bezieht, untergräbt sowohl die Durchsetzungskraft des Aufenthaltsrechts als auch die gesellschaftliche Akzeptanz des Sozialstaats. Zweitens entfällt bei diesen Personen regelmäßig jede Bereitschaft zur Mitwirkung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Der Erhalt von Leistungen in dieser Lage setzt somit Fehlanreize und fördert nicht die Rückkehrbereitschaft, sondern zementiert eine rechtswidrige Verweildauer im Bundesgebiet. Drittens ist es den steuerzahlenden Bürgern nicht vermittelbar, dass Personen, die sich aktiv gegen die Rechtsordnung stellen – etwa durch das gezielte Untertauchen zur Vermeidung von Abschiebungshaft – gleichwohl vollumfänglich staatlich versorgt werden. Das Gerechtigkeitsempfinden und die staatliche Autorität werden durch solche Widersprüche erheblich beschädigt. Damit der Leistungsausschluss praktikabel ist, muss auch sichergestellt werden, dass die Behörde, die die Asylbewerberleistungen gewährt, frühzeitige Kenntnis von dem nicht vollzogenen Haftbefehl erlangt, damit die Zahlungen eingestellt werden können. Mit der vorgeschlagenen Regelung erfolgt zugleich die Klarstellung: Ausländer, die mit Haftbefehl auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht werden und sich dem staatlichen Zugriff entziehen, werden nicht mehr staatlich alimentiert. Zu II.4. Elektronisches Meldeverfahren Leistungsausschlüsse können nur greifen, wenn Sozialbehörden rechtzeitig über den Erlass und Vollzug nationaler Haftbefehle informiert werden. Da ein verlässlicher Informationsfluss bislang fehlt, laufen Ausschlussnormen in der Praxis häufig ins Leere. Ein bundeseinheitliches elektronisches Meldeverfahren stellt sicher, dass Jobcenter und Sozialämter zeitnah und zuverlässig unterrichtet werden. So wird eine einheitliche Verwaltungspraxis ermöglicht und unberechtigte Zahlungen werden verhindert. Da die Einführung eines solchen Verfahrens auch die Verwaltungsorganisation der Länder betrifft, ist die Regelung als abweichungsfeste Vorgabe nach Art. 84 GG auszugestalten und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zu II.5. Kein Bürgergeld für Freigänger Wer in einer Haftanstalt untergebracht ist – egal ob in Untersuchungshaft, Strafhaft oder einer anderen Form richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – erhält seinen Lebensunterhalt durch die Justizvollzugsanstalt. Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung, Kleidung sowie ein Taschengeld. Deshalb sieht das Gesetz in diesen Fällen keine regulären Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Bürgergeld vor. Nach geltendem Recht sind Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen (Leistungsausschluss). Eine Rückausnahme von diesem Leistungssauschluss gilt bislang für sogenannte Freigänger: Diese sind Gefangene, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen27. Sie gelten unter Umständen nicht als vollständig inhaftiert und können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beziehen. Da jedoch bei Freigängern die tatsächliche freie Verfügbarkeit für den regulären Arbeitsmarkt offensichtlich nicht gegeben ist muss es beim Leistungsausschluss verbleiben. Der Bürgergeldbezug darf nicht in Konkurrenz zur Eigenverantwortung oder zu vollzugsrechtlich abgedeckten Grundbedarfen treten. Letztlich ist es auch den Steuerzahlern schwer vermittelbar, warum Freigänger steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen beziehen können. Zu II.6. Persönliche Hilfen nach § 67 SGB XII für Inhaftierte nur als Darlehen Inhaftierte können in der Regel keine Sozialhilfeleistungen beziehen. Eine Ausnahme kann es geben, wenn jemand durch die Haft in eine besondere Notlage gerät – etwa wenn die Wohnung verloren zu gehen droht. Dann 27 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD können nach den §§ 67 ff. SGB XII28 sogenannte „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ gewährt werden, zum Beispiel für Miete oder Energiekosten29. Voraussetzung ist, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist, die Wohnung zu erhalten und damit Schwierigkeiten nach der Haftentlassung vermieden werden können. Solche Leistungen sollen künftig anstelle eines Zuschusses grundsätzlich nur als Darlehen gewährt werden. Es ist nicht akzeptabel, die Eigenverantwortung eines Inhaftierten für seine Wohnung auf den Steuerzahler abzuwälzen. Gerade in Zeiten der Wohnungsnot gilt das in besonderem Maße, da ansonsten der Steuerzahler eine tatsächlich nicht genutzte Wohnung subventioniert. 28 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001200000 29 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14630, Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen