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Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2543 · Antrag · Original ↗

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Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2543 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antrag der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Thomas Ladzinski, Andreas Paul, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Peter Felser, Mirco Hanker, Stefan Henze, Martin Hess, Gerold Otten, Sven Wendorf, Christian Zaum, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Dirk Brandes, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Dr. Götz Frömming, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Tobias Matthias Peterka, Kerstin Przygodda, Marcel Queckemeyer, Arne Raue, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Diana Zimmer, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Gesetz „zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr“ (BT-Drs. 20/8672), das am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung einen folgenschweren Systemwechsel im Disziplinarrecht eingeleitet. Berufssoldaten und länger dienende Zeitsoldaten können nun durch Verwaltungsakt des Dienstherrn entlassen werden, wenn ihnen schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen zur Last gelegt werden. Die bisherige Bindung an eine unabhängige richterliche Entscheidung durch die Truppendienstgerichte entfällt. Die Entlassung erfolgt nun vorab und ist sofort vollziehbar. Obwohl der Gesetzgeber betont, dass dieser Wechsel formell verfassungsgemäß sei, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche, verwaltungspraktische und rechtsstaatliche Bedenken gegen das Gesetz. Durch die Umkehrung der Verfahrenslogik wird nicht nur das Prinzip der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Soldaten ausgehöhlt, sondern es entsteht der Eindruck, die Bundesregierung wolle durch administrative Abkürzungen grundlegende rechtsstaatliche Garantien faktisch umgehen. Die Gesetzesbegründung deutet zudem an, dass der neue Entlassungstatbestand auch auf Fälle angewendet werden könnte, die nach bisherigen Maßstäben kein schweres Dienstvergehen darstellen würden. So wird etwa die passive Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei als Regelbeispiel für eine Entlassung genannt. Ein solches Verständnis steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide fordern bei Eingriffen in das Dienstverhältnis von Beamten oder soldatenähnlichen Statusgruppen den Nachweis einer gelebten verfassungsfeindlichen Gesinnung – nicht bloß vereinzelter Verhaltensweisen oder bloßer Sympathien. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das bestehende Truppendienstgerichtssystem – obwohl seit Jahren personell und strukturell ausgedünnt – in der Lage wäre, solche Verfahren mit der nötigen rechtsstaatlichen Tiefe und Sorgfalt durchzuführen. Statt die Truppendienstgerichtsbarkeit weiter zu schwächen, sollte sie gestärkt und personell ausgebaut werden. Ein Teil der für die Bundeswehr vorgesehenen Mittel muss daher gezielt für die Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Verfahren und die personelle Stärkung der Truppendienstgerichte eingesetzt werden. Wer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verteidigt, muss sie auch in der Praxis einwandfrei umsetzen. Nur so kann dem legitimen Interesse des Staates an Disziplin und Verfassungstreue innerhalb der Streitkräfte Rechnung getragen werden, ohne grundlegende Prinzipien rechtsstaatlicher Kontrolle und fairer Verfahren aufzugeben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das am 17. November 2023 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (BT-Drs. 20/8672), insbesondere den neu eingeführten § 46 Abs. 2a SG sowie die inhaltlich entsprechenden Regelungen im Wehrpflichtgesetz und im Reservistengesetz, die die Entlassung verfassungsfeindlicher Soldaten ohne vorherige richterliche Entscheidung ermöglichen, gezielt aufzuheben; 2. dem Deutschen Bundestag bis spätestens Ende des Jahres 2025 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die personelle und strukturelle Stärkung der Truppendienstgerichte vorsieht, um disziplinarrechtliche Verfahren gegen verfassungsfeindlich agierende Soldaten in angemessener Zeit und mit rechtsstaatlicher Absicherung zu ermöglichen; 3. dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende vierstufige Prüfungsschema des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 18.06.2020 – 2 WD 17.19) verbindliche Grundlage für disziplinarische Maßnahmen bleibt, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 8 SG; 4. durch eine Neufassung von § 47a SG sicherzustellen, dass Soldaten in allen Fällen mit statusrechtlichen Konsequenzen vorab Anspruch auf eine unabhängige richterliche Prüfung ihrer Verhaltensweise haben; 5. in allen zukünftigen Gesetzesinitiativen sicherzustellen, dass rechtliche Eingriffe in das Dienstverhältnis dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Übermaßverbot in besonderer Weise genügen und nicht durch bloße Verwaltungsakte vollzogen werden. Berlin, den 4. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Einführung des § 46 Abs. 2a SG stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die disziplinarrechtliche Architektur der Bundeswehr dar. Durch die Verlagerung der Entscheidungsgewalt über die Entfernung verfassungsfeindlicher Soldaten vom Truppendienstgericht hin zum Dienstherrn wird ein jahrzehntelang bewährter rechtsstaatlicher Grundsatz de facto aufgehoben: Die Entfernung aus dem Dienst war bislang die schwerste disziplinarische Maßnahme und wurde ausschließlich durch ein förmliches gerichtliches Verfahren mit umfänglicher Beweisaufnahme beschlossen. Der neue Weg der Entfernung durch Verwaltungsakt unterliegt zwar formal weiterhin der gerichtlichen Kontrolle. In der Praxis aber trägt der betroffene Soldat nun das volle Prozessrisiko. Dies wiegt umso schwerer, als es sich bei Berufssoldaten und länger dienenden Zeitsoldaten um Angehörige eines besonderen öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, das durch lebenslange Dienstverpflichtung, besondere Treuepflicht und eingeschränkte Grundrechte gekennzeichnet ist. Wer auf Verlangen des Staates bereit sein muss, im Extremfall das eigene Leben einzusetzen, hat Anspruch auf eine robuste rechtsstaatliche Absicherung gegen willkürliche oder politische Disziplinierung. Die Gesetzesbegründung lässt zudem besorgniserregend erkennen, dass das neue Instrument nicht ausschließlich auf eindeutig belegbare Fälle schwerwiegender verfassungsfeindlicher Gesinnung angewandt werden soll, sondern auch auf vage „Unterstützungen“ oder passive Mitgliedschaften in nicht verbotenen Organisationen. Damit droht eine faktische Absenkung der Eingriffsschwelle und die Entgrenzung eines zentralen Entlassungstatbestands. Das kann eine abschreckende Wirkung auf die Truppe entfalten und das Vertrauen in das rechtsstaatliche Selbstverständnis der Bundeswehr unterminieren. Statt die disziplinarrechtlichen Schutzmechanismen auszuhöhlen, sollten die Truppendienstgerichte personell gestärkt und verfahrensrechtlich effizienter ausgestattet werden. Die gegenwärtig langen Verfahrenszeiten sind nicht Ausdruck struktureller Unzulänglichkeit der Gerichte, sondern Ergebnis jahrelanger politischer Vernachlässigung und defizitärer Personalpolitik. Die Rücknahme des Gesetzes ist ein notwendiger Schritt zur Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien innerhalb der Bundeswehr und ein Zeichen des Respekts gegenüber denjenigen, die im Auftrag unseres Staates dienen. Zusätzliche verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich aus dem Sondervotum von Richter Prof. Dr. Huber zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2022 (2 BvF 1/20). Denn auch wenn der präventive Richtervorbehalt im Beamtenrecht vom Bundesverfassungsgericht mehrheitlich nicht als „hergebrachter Grundsatz“ im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt wurde, macht Huber in seiner abweichenden Meinung deutlich, dass die ersatzlose Streichung eines solchen richterlichen Schutzmechanismus bei der Entfernung aus dem Dienst dennoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Lebenszeitprinzip darstellen kann. Der präventive Richtervorbehalt ist nach seiner Auffassung nicht nur Ausdruck effektiven Rechtsschutzes, sondern sichert Fairness, Waffengleichheit und schützt vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst. Übertragen auf das Soldatenrecht, das sich in wesentlichen Punkten am Beamtenstatus orientiert, bedeutet dies: Auch wenn eine Entlassung per Verwaltungsakt formal verfassungsgemäß sein mag, fehlt es an den funktional äquivalenten Verfahrensgarantien, die notwendig wären, um den Schutz des Dienstverhältnisses und die Grundrechtspositionen der betroffenen Soldaten aufrechtzuerhalten. Die bloße Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes genügt – wie Huber ausführt – nicht, um die mit einer sofort vollziehbaren Entlassung verbundenen Risiken wie soziale Stigmatisierung, wirtschaftliche Unsicherheit und asymmetrische Machtverhältnisse zwischen Dienst-herrn und Soldat in Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen. Die durch das Gesetz geschaffene Verlagerung des gesamten Prozessrisikos auf den einzelnen Soldaten widerspricht damit grundlegenden Prinzipien des rechtsstaatlichen Disziplinarverfahrens und gefährdet die Unabhängigkeit, Integrität und Verlässlichkeit des Dienstverhältnisses. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die verfassungsrechtlich gebotene Balance zwischen Disziplin und Schutzrechten durch Rückkehr zum Richtervorbehalt oder durch Einführung funktional gleichwertiger Verfahren wiederherzustellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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