Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr
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Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2543
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck, Rüdiger Lucassen, Kurt
Kleinschmidt, Heinrich Koch, Thomas Ladzinski, Andreas Paul, Dr. Daniel
Zerbin, Jörg Zirwes, Peter Felser, Mirco Hanker, Stefan Henze, Martin Hess,
Gerold Otten, Sven Wendorf, Christian Zaum, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Christina
Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Dirk Brandes,
Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Dr. Götz Frömming, Boris
Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Nicole Höchst, Steffen Janich,
Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Achim Köhler,
Manuel Krauthausen, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Tobias Matthias Peterka,
Kerstin Przygodda, Marcel Queckemeyer, Arne Raue, Jan Wenzel Schmidt,
Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Diana Zimmer, Ulrich von
Zons und der Fraktion der AfD
Aufhebung des Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von
verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Gesetz „zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen
Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr“ (BT-Drs. 20/8672), das am 17. November
2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung einen
folgenschweren Systemwechsel im Disziplinarrecht eingeleitet. Berufssoldaten und länger
dienende Zeitsoldaten können nun durch Verwaltungsakt des Dienstherrn entlassen
werden, wenn ihnen schwerwiegende verfassungsfeindliche Bestrebungen zur Last
gelegt werden. Die bisherige Bindung an eine unabhängige richterliche Entscheidung
durch die Truppendienstgerichte entfällt. Die Entlassung erfolgt nun vorab und ist
sofort vollziehbar.
Obwohl der Gesetzgeber betont, dass dieser Wechsel formell verfassungsgemäß sei,
bestehen erhebliche verfassungsrechtliche, verwaltungspraktische und rechtsstaatliche
Bedenken gegen das Gesetz. Durch die Umkehrung der Verfahrenslogik wird nicht
nur das Prinzip der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Soldaten
ausgehöhlt, sondern es entsteht der Eindruck, die Bundesregierung wolle durch
administrative Abkürzungen grundlegende rechtsstaatliche Garantien faktisch umgehen.
Die Gesetzesbegründung deutet zudem an, dass der neue Entlassungstatbestand auch
auf Fälle angewendet werden könnte, die nach bisherigen Maßstäben kein schweres
Dienstvergehen darstellen würden. So wird etwa die passive Mitgliedschaft in einer
nicht verbotenen Partei als Regelbeispiel für eine Entlassung genannt. Ein solches
Verständnis steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide fordern bei
Eingriffen in das Dienstverhältnis von Beamten oder soldatenähnlichen Statusgruppen
den Nachweis einer gelebten verfassungsfeindlichen Gesinnung – nicht bloß
vereinzelter Verhaltensweisen oder bloßer Sympathien.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das bestehende Truppendienstgerichtssystem
– obwohl seit Jahren personell und strukturell ausgedünnt – in der Lage wäre, solche
Verfahren mit der nötigen rechtsstaatlichen Tiefe und Sorgfalt durchzuführen. Statt die
Truppendienstgerichtsbarkeit weiter zu schwächen, sollte sie gestärkt und personell
ausgebaut werden. Ein Teil der für die Bundeswehr vorgesehenen Mittel muss daher
gezielt für die Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Verfahren und die personelle
Stärkung der Truppendienstgerichte eingesetzt werden. Wer Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit verteidigt, muss sie auch in der Praxis einwandfrei umsetzen. Nur so kann
dem legitimen Interesse des Staates an Disziplin und Verfassungstreue innerhalb der
Streitkräfte Rechnung getragen werden, ohne grundlegende Prinzipien
rechtsstaatlicher Kontrolle und fairer Verfahren aufzugeben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das am 17. November 2023 verabschiedete Gesetz zur Änderung des
Soldatengesetzes (BT-Drs. 20/8672), insbesondere den neu eingeführten § 46 Abs. 2a SG
sowie die inhaltlich entsprechenden Regelungen im Wehrpflichtgesetz und im
Reservistengesetz, die die Entlassung verfassungsfeindlicher Soldaten ohne
vorherige richterliche Entscheidung ermöglichen, gezielt aufzuheben;
2. dem Deutschen Bundestag bis spätestens Ende des Jahres 2025 einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der die personelle und strukturelle Stärkung der
Truppendienstgerichte vorsieht, um disziplinarrechtliche Verfahren gegen verfassungsfeindlich
agierende Soldaten in angemessener Zeit und mit rechtsstaatlicher Absicherung
zu ermöglichen;
3. dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende vierstufige Prüfungsschema des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 18.06.2020 – 2 WD 17.19) verbindliche
Grundlage für disziplinarische Maßnahmen bleibt, insbesondere bei schwerwiegenden
Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 8 SG;
4. durch eine Neufassung von § 47a SG sicherzustellen, dass Soldaten in allen
Fällen mit statusrechtlichen Konsequenzen vorab Anspruch auf eine unabhängige
richterliche Prüfung ihrer Verhaltensweise haben;
5. in allen zukünftigen Gesetzesinitiativen sicherzustellen, dass rechtliche Eingriffe
in das Dienstverhältnis dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem
Übermaßverbot in besonderer Weise genügen und nicht durch bloße Verwaltungsakte
vollzogen werden.
Berlin, den 4. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Einführung des § 46 Abs. 2a SG stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die disziplinarrechtliche Architektur
der Bundeswehr dar. Durch die Verlagerung der Entscheidungsgewalt über die Entfernung
verfassungsfeindlicher Soldaten vom Truppendienstgericht hin zum Dienstherrn wird ein jahrzehntelang bewährter rechtsstaatlicher
Grundsatz de facto aufgehoben: Die Entfernung aus dem Dienst war bislang die schwerste disziplinarische
Maßnahme und wurde ausschließlich durch ein förmliches gerichtliches Verfahren mit umfänglicher
Beweisaufnahme beschlossen.
Der neue Weg der Entfernung durch Verwaltungsakt unterliegt zwar formal weiterhin der gerichtlichen
Kontrolle. In der Praxis aber trägt der betroffene Soldat nun das volle Prozessrisiko. Dies wiegt umso schwerer, als
es sich bei Berufssoldaten und länger dienenden Zeitsoldaten um Angehörige eines besonderen öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, das durch lebenslange Dienstverpflichtung, besondere Treuepflicht und
eingeschränkte Grundrechte gekennzeichnet ist. Wer auf Verlangen des Staates bereit sein muss, im Extremfall das
eigene Leben einzusetzen, hat Anspruch auf eine robuste rechtsstaatliche Absicherung gegen willkürliche oder
politische Disziplinierung.
Die Gesetzesbegründung lässt zudem besorgniserregend erkennen, dass das neue Instrument nicht ausschließlich
auf eindeutig belegbare Fälle schwerwiegender verfassungsfeindlicher Gesinnung angewandt werden soll,
sondern auch auf vage „Unterstützungen“ oder passive Mitgliedschaften in nicht verbotenen Organisationen. Damit
droht eine faktische Absenkung der Eingriffsschwelle und die Entgrenzung eines zentralen
Entlassungstatbestands. Das kann eine abschreckende Wirkung auf die Truppe entfalten und das Vertrauen in das rechtsstaatliche
Selbstverständnis der Bundeswehr unterminieren.
Statt die disziplinarrechtlichen Schutzmechanismen auszuhöhlen, sollten die Truppendienstgerichte personell
gestärkt und verfahrensrechtlich effizienter ausgestattet werden. Die gegenwärtig langen Verfahrenszeiten sind
nicht Ausdruck struktureller Unzulänglichkeit der Gerichte, sondern Ergebnis jahrelanger politischer
Vernachlässigung und defizitärer Personalpolitik.
Die Rücknahme des Gesetzes ist ein notwendiger Schritt zur Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien innerhalb der
Bundeswehr und ein Zeichen des Respekts gegenüber denjenigen, die im Auftrag unseres Staates dienen.
Zusätzliche verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich aus dem Sondervotum von Richter Prof. Dr. Huber zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2022 (2 BvF 1/20). Denn auch wenn der präventive
Richtervorbehalt im Beamtenrecht vom Bundesverfassungsgericht mehrheitlich nicht als „hergebrachter
Grundsatz“ im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt wurde, macht Huber in seiner abweichenden Meinung deutlich,
dass die ersatzlose Streichung eines solchen richterlichen Schutzmechanismus bei der Entfernung aus dem Dienst
dennoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Lebenszeitprinzip darstellen kann. Der präventive
Richtervorbehalt ist nach seiner Auffassung nicht nur Ausdruck effektiven Rechtsschutzes, sondern sichert Fairness,
Waffengleichheit und schützt vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst.
Übertragen auf das Soldatenrecht, das sich in wesentlichen Punkten am Beamtenstatus orientiert, bedeutet dies:
Auch wenn eine Entlassung per Verwaltungsakt formal verfassungsgemäß sein mag, fehlt es an den funktional
äquivalenten Verfahrensgarantien, die notwendig wären, um den Schutz des Dienstverhältnisses und die
Grundrechtspositionen der betroffenen Soldaten aufrechtzuerhalten. Die bloße Möglichkeit nachträglichen
Rechtsschutzes genügt – wie Huber ausführt – nicht, um die mit einer sofort vollziehbaren Entlassung verbundenen
Risiken wie soziale Stigmatisierung, wirtschaftliche Unsicherheit und asymmetrische Machtverhältnisse
zwischen Dienst-herrn und Soldat in Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen.
Die durch das Gesetz geschaffene Verlagerung des gesamten Prozessrisikos auf den einzelnen Soldaten
widerspricht damit grundlegenden Prinzipien des rechtsstaatlichen Disziplinarverfahrens und gefährdet die
Unabhängigkeit, Integrität und Verlässlichkeit des Dienstverhältnisses. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die
verfassungsrechtlich gebotene Balance zwischen Disziplin und Schutzrechten durch Rückkehr zum Richtervorbehalt
oder durch Einführung funktional gleichwertiger Verfahren wiederherzustellen.
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ISSN 0722-8333]
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