Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1846, 21/2580)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1846, 21/2580)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3073
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1846, 21/2580 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der
Bundeswehr
A. Problem
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine markiert eine
sicherheitspolitische Zeitenwende für Europa. Das sicherheitspolitische
Bedrohungsszenario hat sich grundlegend verändert. Die neue Realität eines
konventionellen, zwischenstaatlichen militärischen Konflikts in unmittelbarer
Nachbarschaft des NATO-Bündnisgebiets erfordert eine glaubwürdige Abschreckung und
effektive Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und des Bündnisses.
Ziel ist es, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen.
Die Bundeswehr ist vermehrt Angriffsziel von Spionage, Sabotagehandlungen
und Ausspähversuchen an und in ihren Liegenschaften. Zudem gilt es weiterhin,
Extremisten aus der Bundeswehr zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der
Bundeswehr in Gänze zu stärken. Politisch motiviertem Extremismus und
Terrorismus ist mit allen zulässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaates
entgegenzutreten. Ebenso ist die zunehmende Bedrohung durch Spionageaktivitäten
und Cyber-Attacken fremder Staaten auf die Bundeswehr wirksam abzuwehren.
Dies alles gelingt nur mit zeitgemäßen Fähigkeiten für den Militärischen
Abschirmdienst. Der Militärische Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine
Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und zuverlässig zu erfüllen.
Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) wird den
Vorgaben aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht
der Sicherheitsbehörden, insbesondere denjenigen vom 26. April 2022 zum
bayerischen Verfassungsschutzgesetz und vom 17. Juli 2024 zum hessischen
Verfassungsschutzgesetz nicht gerecht. Erforderlich ist unter anderem die Vorgabe von
Eingriffsschwellen bei erheblichen Grundrechtseingriffen und die Einführung
einer unabhängigen Kontrolle von bestimmten Maßnahmen des Militärischen
Abschirmdienstes.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von
Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz) sieht Regelungen und Verfahren vor, die nicht der aktuellen
Bedrohungslage für die Bundeswehr und einem notwendigen personellen Aufwuchs der
Bundeswehr entsprechen. So wurde zum 1. Juli 2017 in § 37 Absatz 3 des
Soldatengesetzes eine Soldateneinstellungsüberprüfung mit Verweis in das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschaffen, die einen nunmehr noch stärkeren
Personalaufwuchs behindert. Auch die im Sicherheitsüberprüfungsgesetz möglichen
Reisebeschränkungen werden der Gefahrenlage, der sich die Angehörigen der
Bundeswehr ausgesetzt sehen, nicht gerecht. Eine Konzentrierung auf
sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die den Schutz von Geheimnissen und Geheimnisträgern
bezwecken, greift zu eng. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Angehörige der
Bundeswehr – unabhängig von der Frage, wo sie eingesetzt werden und ob sie eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben – einer gesteigerten Bedrohungslage
durch fremde Mächte ausgesetzt sind.
B. Lösung
Den aufgezeigten Herausforderungen wird mit einem Artikelgesetz Militärische
Sicherheit begegnet. Dieses enthält eine Neufassung des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst einschließlich notwendiger Folgeänderungen und ein
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr.
Der Gesetzentwurf stellt in Bezug auf die Neufassung des Gesetzes über den
Militärischen Abschirmdienst eine Übergangslösung dar, die der Zeitkritikalität der
aktuellen militärischen Gefährdungslagen geschuldet ist. Daher erfolgt eine
Umsetzung ohne zeitgleiche Anpassung weiterer nachrichtendienstlicher Fachgesetze
wie des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des BND-Gesetzes. Langfristig
ist angestrebt, inhaltsgleiche Regelungen mit dem
Bundesverfassungsschutzgesetz und dem BND-Gesetz anzustreben und Kontrollmechanismen zu
vereinheitlichen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorgesehenen Änderungen im MAD-Gesetz entsteht für die
Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von maximal 420.000 Euro. Dieser
resultiert im Wesentlichen aus der Schaffung neuer Dienstposten im Bereich des
Militärischen Abschirmdienstes, die zur Umsetzung der erweiterten gesetzlichen
Aufgaben erforderlich sind. Die Kostenberechnung beruht auf dem
Personalbedarf von zwei zusätzlichen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie drei
zusätzlichen Planstellen im Bereich des gehobenen Dientes einschließlich der
Personalkosten pro Stelle.
Durch die Erweiterung der Auskunftsverlangen wird ein weiterer
Erfüllungsaufwand entstehen. Der der Wirtschaft entstehende Aufwand wird jedoch durch den
Militärischen Abschirmdienst entschädigt werden, da der Entwurf entsprechende
Entschädigungsregelungen vorsieht. Eine exakte Darstellung der Höhe der zu
erwartenden Entschädigung ist aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes, der
dem Staatswohl dient, nicht angezeigt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1846, 21/2580 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet
Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in
sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im
Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen
oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht
unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis
5 gilt entsprechend.“
b) § 22 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine
Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs
Monate fortgesetzt wird, und“
bb) Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.
cc) Nummer 8 wird zu Nummer 5.
c) § 33 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach der Angabe „eine Straftat, die“ die Angabe
„im Höchstmaß“ eingefügt.
bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Straftat nach“ durch die
Angabe „in“ ersetzt und wird nach der Angabe
„Strafprozessordnung“ die Angabe „bezeichneten Straftat“ eingefügt.
d) § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten,
die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den
folgenden Fällen übermitteln:
1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 8 oder
3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.“
e) § 38 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den
Voraussetzungen des § 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur
Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Bei einer
Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.“
f) § 47 Absatz 3 wird gestrichen.
g) § 55 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren
Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 21 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.“
h) In § 57 wird jeweils die Angabe „Artikel 16“ durch die Angabe
„Artikel 17“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der
für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle:
1. Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,
2. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
einholen sowie
3. personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen
systematisch erheben oder zusammenführen, einschließlich der
Recherche auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und
in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in
erforderlichem Maße.
Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen
Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach
Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder
Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit
Datenbanken genutzt werden.“
b) § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende
Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche
Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht
vorliegt,
2. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30
Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
3. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der
Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und
mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis
3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
durchgeführt werden,
4. abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren
eingeleitet werden und
5. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen
der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet
wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist
oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung
noch nicht 30 Monate vergangen sind.“
c) In § 11 wird jeweils die Angabe „Artikel 16 Absatz 1“ durch die
Angabe „Artikel 17 Absatz 2“ ersetzt.
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ § 20a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.“
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
4. Artikel 9 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:
„§ 8a
Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen
Sicherheitsbereiches
(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer
Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2
Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person
1. in einem solchen Bereich aufhält oder
2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld
eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann
erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das
Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder
Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
1. den militärischen Sicherheitsbereich oder militärische Aktivitäten
in oder an dem militärischen Sicherheitsbereich mit oder ohne
Hilfsmittel beobachtet oder
2. mit Gegenständen umgeht, die geeignet sind, eine solche
Gefährdung herbeizuführen, insbesondere mit
a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b) Einbruchswerkzeugen,
c) Beobachtungshilfen oder
d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren
Steuerung.
Im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches befindet
sich, wer sich in Sicht- oder Rufweite dieses Bereiches aufhält. § 4
Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines
militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und
Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die
Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet
werden könnte und die Person
1. militärische Aktivitäten mit oder ohne Hilfsmittel beobachtet
oder
2. im nahen Umfeld militärischer Aktivitäten mit Gegenständen
umgeht, die geeignet sind, eine solche Gefährdung herbeizuführen,
insbesondere mit
a) Waffen und ähnlich gefährlichen Gegenständen,
b) Einbruchswerkzeugen,
c) Beobachtungshilfen oder
d) unbemannten Luftfahrzeugen und Geräten zu deren
Steuerung.
Militärische Aktivitäten sind alle dienstlichen Tätigkeiten der
Streitkräfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3
können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere
kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt
und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer
Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen
Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn
die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten
entsprechend.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können
die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände
durchsucht werden. Personen dürfen nur von Personen gleichen
Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr
im Verzug vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. § 7 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Durchsuchung zum Eigenschutz
(1) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung
unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen
gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den
Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen
Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person
selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände
können gleichfalls durchsucht werden.
(2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ ‘
5. Nach Artikel 13 wird der folgende Artikel 14 eingefügt:
Artikel 14‚
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 18 wird die Angabe „zum Gegenstand haben.“ durch die
Angabe „zum Gegenstand haben,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
19. „ die Befugnis von Personal der Bundeswehr zur dringend
gebotenen Verkehrsregelung bei Durchführung von militärisch
notwendigen Verkehrsbewegungen zur Erfüllung von Aufgaben der
Landes- und Bündnisverteidigung.“ ‘
6. Die bisherigen Artikel 14 bis 16 werden zu den Artikeln 15 bis 17.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Verteidigungsausschuss
Thomas Röwekamp
Vorsitzender
Jan-Wilhelm Pohlmann
Berichterstatter
Jan Ralf Nolte
Berichterstatter
Marja-Liisa Völlers
Berichterstatterin
Agnieszka Brugger
Berichterstatterin
Zada Salihović
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Jan-Wilhelm Pohlmann, Jan Ralf Nolte, Marja-Liisa
Völlers, Agnieszka Brugger und Zada Salihović
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1846 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 dem Verteidigungsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Auswärtigen Ausschuss und dem
Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2580 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde am 5. November 2025 gemäß § 77 Absatz 3 GO-BT dem
Verteidigungsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Auswärtigen Ausschuss und dem Innenausschuss zur
Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
1. Schaffung eines eigenständigen Gesetzes
Das bisherige MAD-Gesetz zeichnet sich durch eine Normenabhängigkeit vom Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG) aus, in das es in erheblichem Umfang verweist. Diese Verweisungstechnik stößt in Verbindung mit
weiteren Verweisungen innerhalb des BVerfSchG auf Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der
Normenklarheit. Zudem wird die Verweisung in das BVerfSchG dem Zweck und den Aufgaben des Militärischen
Abschirmdienstes nicht umfassend gerecht. Der Militärische Abschirmdienst zeichnet sich durch eine Vielzahl an
Unterschieden zu den zivilen Verfassungsschutzbehörden aus, die gesetzlich nicht hinreichend deutlich werden.
Ergebnis hiervon ist Rechtsunsicherheit durch Regelungslücken. Das novellierte MAD-Gesetz wird daher in seiner
Eigenständigkeit entsprechend stärker ausgeprägt und insgesamt unter Verzicht auf Verweisungen in das BVerf-
SchG und damit inhaltlich bestimmter und klarer formuliert.
2. Anpassung des MAD-Gesetzes an die Einsatzrealität der Bundeswehr
Während das bisherige MAD-Gesetz in § 14 auf das Internationale Krisenmanagement mit besonderen
Auslandsverwendungen im Sinne des § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder bei humanitären Maßnahmen konzentriert
war, hat sich die Einsatzrealität der Bundeswehr geändert. Fokussiert wird nunmehr auf die Landes- und
Bündnisverteidigung. Dieser Fokussierung wird der Gesetzentwurf gerecht und ermöglicht damit z. B. eine verbesserte
Abschirmung der Brigade in Litauen.
3. Schaffung von modifizierten Eingriffsschwellen
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17)
werden modifizierte Eingriffsschwellen für die dem Militärischen Abschirmdienst zustehenden
Überwachungsbefugnisse geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Überwachungsmaßnahmen von
Verfassungsschutzbehörden an Eingriffsvoraussetzungen zu binden sind, welche die Verhältnismäßigkeit des
Grundrechtseingriffs gemessen an der jeweiligen Eingriffsintensität und dem verfolgten Zweck sichern. Sie müssen
durch einen hinreichenden Grund, die sogenannte Eingriffsschwelle, veranlasst sein und dem Schutz von
hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen.
4. Befugniserweiterungen
Der Spionage und der Sabotage sowie politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus mit allen zulässigen
Mitteln des demokratischen Rechtsstaats entgegenzutreten und dabei die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu
schützen, gelingt nur mit erforderlichen und zeitgemäßen Befugnissen für den Militärischen Abschirmdienst. Der
Militärische Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und
zuverlässig erfüllen zu können. Der Gesetzentwurf ergänzt bisherige Befugnisse des Militärischen
Abschirmdienstes um das Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte und besondere
Auskunftsverlangen wie zum Beispiel gegenüber Anbietern von Leistungen im Personenverkehr,
Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten und erweitert den Verpflichtetenkreis der Finanzauskunft.
5. Unabhängige Kontrolle durch das Amtsgericht Köln
In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17) schafft
der Entwurf eine unabhängige Kontrolle bei verschiedenen eingriffsintensiven Maßnahmen, soweit diese bislang
noch nicht etabliert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass je nach Eingriffsintensität einer
Maßnahme sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch die Notwendigkeit ergäbe, die
Maßnahme vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, etwa in Form einer
richterlichen Anordnung, zu unterziehen. Zur Stärkung der richterlichen Kontrolle und zur Beachtung der Bedenken des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16) in Bezug auf die
G 10-Kommission erfolgt die Kontrolle über Auskunftsverlangen, die in das Recht aus Artikel 10 eingreifen,
nunmehr auch durch das Amtsgericht Köln. Dort wird durch den Gesetzentwurf die Kontrolle über Maßnahmen
des Militärischen Abschirmdienstes konzentriert.
6. Spannungs- und Verteidigungsfall
Der Gesetzentwurf schafft erstmalig Regelungen, die während des Spannungs- und des Verteidigungsfalls vom
Frieden abweichende Vorgaben machen. Er enthält vom Normalfall abweichende Sondervorschriften, die den
Notwendigkeiten einer mit einem Spannungs- und einem Verteidigungsfall einhergehenden Ausnahmesituation
angemessen gerecht werden. Besondere Berücksichtigung findet dabei der Beschleunigungsgedanke. Schließlich
wäre es angesichts einer fortlaufenden militärischen Eskalation und unmittelbar drohenden Schadens bei
gleichzeitig gesteigerter Aufgabenlast nicht angemessen, ressourcenintensive Verfahren unterschiedslos fortzuführen.
Durch den Wegfall von Vorgaben soll neben der Verfahrensbeschleunigung in erheblichem Maße Personal für
zwingende Aufgaben der Verteidigung verfügbar gemacht werden. Allerdings sollte trotz einer zugunsten der
Exekutive statuierten Machtverschiebung die Steuerungsfähigkeit der Legislative bestmöglich erhalten bleiben.
7. Strafbewehrung
Der Gesetzentwurf nimmt den bislang im BND-Gesetz verankerten Gedanken einer Strafbewehrung bei
Verstößen gegen Mitteilungsverboten auf.
8. Unterstützte Verfassungstreueprüfung
Die im Jahr 2017 in § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes eingeführte Soldateneinstellungsüberprüfung wird durch
eine unterstützte Verfassungstreueprüfung ersetzt. Die erwarteten Synergieeffekte bei Anwendung des § 37
Absatz 3 des Soldatengesetzes blieben aus und hindern den notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr.
Die Einstellungs- bzw. Heranziehungsbehörde wird zukünftig bei der Prüfung der Verfassungstreue durch den
Militärischen Abschirmdienst unterstützt, ohne an die Regelungen und Verfahren des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gebunden zu sein.
9. Möglichkeit von Reisebeschränkungen
Bundeswehrangehörige sind bei Einreisen in bestimmte Regionen oder Staaten einem gesteigerten Risiko
ausgesetzt. Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen
werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich bei dem Bundeswehrangehörigen um einen Geheimnisträger handelt und er in einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt wird. Auf dieses gesteigerte Risiko reagiert der Gesetzentwurf zum
Schutz der Bundeswehrangehörigen und schafft die Grundlage, Reisebeschränkungen zu ermöglichen.
10. Punktuelle Stärkung der Befugnisse der Feldjäger und anderer berechtigter Personen
Der gesteigerten Bedrohungslage für die Bundeswehr wird in dem Entwurf auch dadurch Rechnung getragen,
dass den Feldjägern punktuell weitere Befugnisse eingeräumt werden. Dies gilt auch für andere berechtigte
Personen. So werden die Möglichkeiten zum Schutz militärischer Liegenschaften vor Sabotage und Ausspähung an
neue hybride Bedrohungen, wie z. B. Drohnen, angepasst. Die Änderungen im Gesetz über die Anwendung
unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
und verbündeter Streitkräfte sowie zivilen Wachpersonen dienen im Wesentlichen die Einfügung einer
Möglichkeit zur Feststellung der Identität von Personen in militärischen Bereichen sowie im nahen Umfeld militärischer
Sicherheitsbereiche.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1846, 21/2580 in seiner 13. Sitzung am
3. Dezember 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1846, 21/2580 in seiner 19. Sitzung am 3.
Dezember 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(12)269 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 10. November 2025 eine öffentliche Anhörung zum
Gesetzentwurf durchgeführt. Folgende Sachverständige haben teilgenommen:
− - Prof. Dr. Markus Löffelmann, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
− - Ronny Schlenzig, Deutscher BundeswehrVerband e. V.
− - Generalleutnant a. D. Joachim Wundrak
− - Christian Sieh, Deutscher BundeswehrVerband e. V.
− - Prof. Dr. Matthias Bäcker, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
− - Sebastian Baunack, Rechtsanwalt
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung vom 10. November 2025 mit
den dort anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1846, 21/2580 in seiner 15. Sitzung am
3. Dezember 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
1. Änderungsantrag
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(12)269, den die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD in den Verteidigungsausschuss eingebracht haben und der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.
2. Ausschussberatung
Im Verlauf der Ausschussberatung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, dass auch die Expertinnen und
Experten der öffentlichen Anhörung die Schaffung eines eigenständigen MAD-Gesetzes als durchweg positiv
bewertet hätten. Der zielführende Gesetzentwurf werde durch die im Änderungsantrag formulierten Erweiterungen
von Kompetenzen bei den Feldjägern und hinsichtlich der Maßnahmen gegen Beeinflussung fremder Mächte
noch sinnvoll ergänzt. Die Fraktion merkte an, dass zukünftig noch weitere sicherheitspolitische Gesetze für
bestimmte Bereiche folgen müssten.
Die AfD-Fraktion erklärte, dass der Gesetzentwurf zwar sinnvolle Gesichtspunkte enthalte, man aber in der
konkreten Anwendung befürchte, dass sich die Eingriffskompetenzen nicht nur z. B. gegen Extremisten richteten,
sondern auch gegen Menschen, die eine bestimmte Meinung außerhalb des Mainstreams verträten. Auch würden
die Nachrichtendienste hierzu instrumentalisiert, da eine parlamentarische Kontrolle mangels Vertretung aller
Fraktionen im Parlamentarischen Kontrollgremium nicht umfassend sei.
Die SPD-Fraktion hob hervor, dass die Stärkung des BAMAD richtig und wichtig sei. Der Gesetzentwurf mit
dem MAD-Gesetz stelle dabei einen ersten zentralen Beitrag dar, um die gemeinsame Zukunft Deutschlands in
sicherheitspolitischer Hinsicht zu gestalten. Durch den Änderungsantrag würden die Kompetenzen in sinnvoller
Weise nachgeschärft.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass verfassungsrechtliche Bedenken, die auch in der
öffentlichen Anhörung geäußert wurden, nicht aufgegriffen worden seien. Die Maßnahmen im Änderungsantrag
zu den fremden Mächten würden ausdrücklich begrüßt; andere seien dagegen „verschlimmbessert“.
Die Fraktion Die Linke äußerte, dass die Erweiterung von Befugnissen im Inland nicht notwendig sei und es
vorzugswürdiger gewesen wäre, wenn interne Ermittlungen von unabhängigen Gremien durchgeführt würden.
3. Abstimmungsergebnis
Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen,
dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1846, 21/2580 in geänderter
Fassung anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksache 21/1846 verwiesen. Zu den vom Ausschuss empfohlenen Änderungen gegenüber der
ursprünglichen Fassung ist darüber hinaus Folgendes zu bemerken:
Zu Nummer 1 (Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst):
Zu Buchstabe a (§ 15 – Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet):
Die Änderung ist sinnvoll, da für den Einsatz virtueller Agenten keine anderen Regeln gelten sollten als für den
Einsatz verdeckter Bediensteter.
Zu Buchstabe b (§ 22 – Anordnung von besonderen Befugnissen):
Zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung ist zunächst eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zudem nimmt die Änderung die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auf, nach der ein Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit einer
Kommunikation angesichts der Eigenart typischer Kommunikationsbeziehungen im Internet nicht schutzwürdig ist (vgl.
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 – Rn. 311). Zur gerichtlichen Anordnung eines Einsatzes
virtueller Agenten gegen eine Person bedarf es somit als weiteres Kriterium zunächst eines realweltlichen
Kontaktes gefolgt von einem dann länger als sechs Monate dauernden Einsatzes.
Zu Doppelbuchstaben bb:
Das Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte und besondere
Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte bedürfen keiner gerichtlichen Anordnung, da
schon nicht zu erwarten ist, dass höchstprivate Daten erhoben werden. Zudem stellen fremde Mächte keine
Grundrechtsträger dar.
Weiterhin ist die beabsichtigte Anordnung zu besonderen Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten nach § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 überregulierend. Die Streichung bezweckt eine Entlastung der Gerichte sowie die
Stärkung der Handlungsfähikgeit des Millitärischen Abschirmdienstes.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe c (§ 33 – Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung):
Die Änderungen dienen der Klarstellung.
Zu Buchstabe d (§ 36 – Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen):
Dem Minderjährigenschutz kann im Einzelfall im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Rechnung
getragen werden. Die Aufgaben der Nachrichtendienste sind unabhängig von Altersgrenzen zu erfüllen. Es geht um
Aufklärungstätigkeiten im Gefahrenvorfeld. Ein Bezug zur Strafmündigkeit oder zu anderen Altersgrenzen
verbietet sich vor dem Hintergrund der Hochrangigkeit der Rechtsgüter und dem präventiven Schutz dieser
Rechtsgüter, dem der Militärische Abschirmdienst dient.
Zu Buchstabe e (§ 38 – Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen):
Die Änderung korrigiert überschießenden Minderjährigenschutz.
Zu Buchstabe f (§ 47 – Weiterverarbeitung personenbezogener Daten):
Die Änderung korrigiert überschießenden Minderjährigenschutz.
Zu Buchstabe g (§ 55 – Bußgeldvorschriften):
Es handelt sich um die Beseitigung einer Redundanz in der bisherigen Bußgeldbewehrung.
Zu Buchstabe h (§ 57 – Übergangsvorschriften):
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 6.
Zu Nummer 2 (Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr):
Zu Buchstabe a (§ 4 – Durchführung):
Der Änderungsvorschlag fügt dem beabsichtigten § 4 Absatz 3 einen Satz 2 ein und ermöglicht einen
automatisierten Abgleich des erhaltenen Lichtbildes mit Datenbanken. Um Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder einzuholen (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) sowie personenbezogene Daten aus öffentlich
zugänglichen Quellen systematisch zu erheben und zusammenzuführen (Absatz 3 Satz 1 Nummer 3), darf der
Militärische Abschirmdienst die nach Absatz 1 Nummer 3 überlassene Ablichtung des amtlichen
Identitätsdokuments mit Datenbanken abgleichen. Ein Abgleich des Lichtbilds aus dem amtlichen Identitätsdokument ist für
Zwecke der Einholung von Auskünften bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
erforderlich, um anhand des Lichtbilds aus dem Identitätsdokument feststellen zu können, ob eine Person ggf. unter einer
anderen Identität bzw. mehrfach bei der jeweiligen Verfassungsschutzbehörde gespeichert ist. Zur
Internetrecherche ist ein solcher Abgleich erforderlich, etwa um eine zweifelsfreie Zuordnung von Bildern im Internet zu der
jeweiligen Person zu ermöglichen. Außerdem kann durch einen Abgleich festgestellt werden, ob die betroffene
Person die Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet,
einschließlich der verwendeten Benutzernamen (Absatz 1 Nummer 2) korrekt und vollständig angegeben hat. Ein
automatisierter Abgleich mit Datenbanken ermöglicht, dass lückenhafte Angaben der betroffenen Person (etwa
nicht angegebene Auftritte in sozialen Medien) und sich daraus ergebende mögliche Sicherheitsrisiken erkannt
werden können. Dies ist angesichts der verschärften Sicherheitslage erforderlich und geboten. Die
Automatisierung des Abgleichs dient der Verfahrensbeschleunigung.
Zu Buchstabe b (§ 6 – Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz):
§ 6 übernimmt sinngemäß § 3a Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und verweist im
Eingangssatz auf die Regelungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, die die erweitere Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen zum Gegenstand haben.
Zu Buchstabe c (§ 11 – Übergangsvorschriften):
Die Änderungen korrigieren redaktionelle Versehen und sind Folgeänderungen zu Nummer 6.
Zu Nummer 3 (Soldatengesetz):
Zu Buchstabe a (§ 20a – Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst):
Ziel der Regelung des § 20a Absatz 1a des Soldatengesetzes ist es, nachhaltig den Abfluss von
verteidigungspolitisch und militärisch relevanten Informationen der Bundeswehr und der NATO an fremde Mächte – und somit
zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland respektive ihrer Verbündeten – zu verhindern. Die hierfür in der
Vorschrift vorgesehene Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer
Mittelsmänner endet in der geltenden Fassung des § 20a Absatz 1a Satz 2 des Soldatengesetzes zehn Jahre nach dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit sicherheitsrelevanter Erkenntnisse entfällt
jedoch nicht generell mit Ablauf dieser Frist. Es liegen aktuelle sicherheits- und nachrichtendienstliche
Erkenntnisse vor, wonach dienstlich erworbene Kenntnisse von Soldatinnen und Soldaten auf Grund der sich stark
verändernden Sicherheits- und Bedrohungslage, auch außerhalb definierter Zeiträume, im besonderen Interesse
fremder Mächte stehen. Deshalb ist die in der geltenden Fassung des § 20a Absatz 1a Satz 2 des Soldatengesetzes
enthaltende Frist zu streichen.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 4 (Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer
Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen):
Die Einfügung wird in § 8a Absatz 5 um eine Gefahr-im-Verzug-Regelung ergänzt. Die Regelung zu Gefahr im
Verzug entspricht anderweitig bekannten gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen, wie z. B. im Bundesrecht § 43
Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes oder aber im Landesrecht Artikel 21 Absatz 3 des Polizeiaufgabengesetzes
des Freistaats Bayern. Um einer direkten Gefahr für Leib und Leben begegnen zu können, ist die Regelung
erforderlich und verhältnismäßig. Zudem wird zur Verbesserung der Rechtsklarheit und Bestimmtheit des Gesetzes
auf die Befugnis zur Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer Personenüberprüfung nach § 7 Absatz 2 und 3
UZwGBw verwiesen.
Ergänzt wird die Einfügung zudem um einen § 8b, der die Durchsuchung zum Eigenschutz regelt. Während § 8a
Absatz 5 die Durchsuchung einer Person außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches erfasst, geht die
Durchsuchung zum Eigenschutz nach § 8b weiter, da sie diese Begrenzung nicht kennt. Ziel der Durchsuchung
ist der Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, ziviler Wachpersonen oder Angehöriger der verbündeten
Streitkräfte, der betroffenen Person selbst oder dritter Personen. Diese Befugnis entspricht ebenfalls anderweitig
bekannten gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen wie beispielsweise der Befugnis der Bundespolizei (vgl. § 43
Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes). Einer Übernahme der Regelungen des § 8a Absatz 5 Satz 2 und 3 bedarf es
hierbei nicht, da die Befugnis bereits tatbestandlich stets einer Gefahr bedarf.
Zu Nummer 5 (Straßenverkehrsgesetz):
Die Änderung ergänzt die Verordnungsermächtigung des § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes um eine
Nummer 19. Für Zwecke der Verteidigung sind Regelungen von Verkehrsbewegungen durch befähigtes und
ermächtigtes Personal der Bundeswehr militärisch notwendig, die entweder in ihrer Eilbedürftigkeit oder in ihrem
Umfang die Regelung des unmittelbar hiervon betroffenen übrigen zivilen Verkehrs durch andere Stellen,
insbesondere die Polizeien der Länder, nicht zulassen. Eine Verkehrsregelungskompetenz in diesem unmittelbaren
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der militärischen Verkehrsbewegung ist erforderlich, um eindeutige und
verbindliche Anweisungen gegenüber zivilen Verkehrsteilnehmern treffen zu können und somit die Sicherheit
und Beeinträchtigungsfreiheit der militärischen Verkehrsbewegung zu gewährleisten. Diese an die Durchführung
militärischer Verkehrsbewegungen eng gebundene Befugnis der Bundeswehr ist ein Annex zur Erfüllung ihres
verfassungsgemäßen Verteidigungsauftrages, entweder durch selbst, beauftragte Stellen oder verbündete
Streitkräfte durchgeführte Transporte und Märsche. Es handelt sich hierbei nicht um die von Artikel 87a Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes festgelegte und unter dem Vorbehalt des Spannungs- und Verteidigungsfalles stehende
allgemeine Verkehrsregelungsbefugnis zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages, also Regelung des zivilen
Verkehrs aus militärtaktischen Erwägungen und möglicherweise ohne eine vor Ort stattfindende militärische
Verkehrsbewegung.
Zu Nummer 6:
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Jan-Wilhelm Pohlmann
Berichterstatter
Jan Ralf Nolte
Berichterstatter
Marja-Liisa Völlers
Berichterstatterin
Agnieszka Brugger
Berichterstatterin
Zada Salihović
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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