Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2509
21. Wahlperiode 03.11.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische
Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren,
aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) besteht, die Mindestanforderungen
an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung
innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird
verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn
diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber
hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von
Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels
(SDG) 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei.
B. Lösung
Die Vorgaben der Richtlinie werden im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(SAG) umgesetzt. Dabei erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der
Richtlinie werden in Deutschland bereits auf Grundlage der europäischen
Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)
angewandt, die inhaltsgleiche Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der
Europäischen Zentralbank enthält und unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den
Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich keine Änderungen in der Anwendung
der neuen Bestimmungen, die sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
auswirkten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen
der Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen
Bankenabwicklungsverordnung angewandt werden, die bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 10. Oktober 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt:
„§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten“.
2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
„38a. Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im
Gruppenabwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, im Abwicklungsplan
vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder
ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine
Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist.“
3. § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
4. § 49f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in
§ 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis
festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
1. das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
a) das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
aa) die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine
gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024).
bb) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben
Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
cc) die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht
unmittelbar ein gruppenangehöriges Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses
Unternehmen den Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach § 49c
unterliegt und
dd) das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen oder
b) das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes genannten
Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach § 49c auf
konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe,
die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die
Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere, wenn im selben
Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind, und
2. die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der
Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
a) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
b) die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung
von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
c) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus,
einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens
oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden
Verbindlichkeiten, die nach Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die
Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben
Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind, das die in § 49
Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, an die Abwicklungseinheit
begeben und von dieser erworben wurden oder
2. Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil
derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b) Die in Absatz 2a genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich
ergibt, wenn vom Betrag der in § 49 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung
einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
1. den Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben
Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an
das Unternehmen begeben und von ihr erworben wurden, das die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt und
2. dem Betrag der nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel.“
5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt:
„§ 49h
Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf
Liquidationseinheiten
(1) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für
Liquidationseinheiten fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in
§ 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags
festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach § 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht,
überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche
Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick
auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in § 49
Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch
1. Eigenmittel,
2. Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des
Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die
Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, oder
3. die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
(3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für
Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt
hat.
(4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die
Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
(5) Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst
keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines
Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine
Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei
denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49
Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des
Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die
Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich
zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.“
6. § 51 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde
hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt.
In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der
betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und
Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten
Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“
7. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
§ 52„
Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a
getroffenen Entscheidungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische Vorgaben, wie
für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“)
besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer
Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet
werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber hinaus regelt die
Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren wären, von der
Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. Diese Regelungen sind durch
Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) umzusetzen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels (SDG) 8.
„Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle fördern“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sind die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Die in
Artikel 1 vorgeschlagenen Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dienen der Umsetzung der
Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1174.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht
der Wirtschaft).
Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. In Anbetracht der internationalen und innerstaatlich
länderübergreifenden Tätigkeit von Banken können effektive und konsistente Vorschriften nur bundeseinheitlich gelten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar – er dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Vorschriften dienen der Richtlinienumsetzung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs wurden Nachhaltigkeitsaspekte geprüft und die Gesetzesänderungen auf
Grundlage der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten
Nationen und der Ziele und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 –
bewertet.
Da es sich bei den gesetzlichen Änderungen ausschließlich um die Umsetzung von europäischem Recht handelt,
zu der sich Deutschland verpflichtet hat, war eine materielle Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie bei
der Erstellung des Gesetzesvorhabens nur eingeschränkt möglich.
Das vorliegende Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da es die Resilienz und Stabilität des Finanzsektors
stärkt, hierdurch eine langfristige und stabile Finanzierung der Wirtschaft und der Gesellschaft sicherstellt und
durch eine Stärkung der Wirtschaft zur Bekämpfung von Armut beiträgt. Das Gesetz steht somit in Einklang mit
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 – und fördert die Verwirklichung der darin
enthaltenen Ziele.
Das Gesetz trägt insbesondere zur Verwirklichung von SDG 8. „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ und der
Schüsselindikatoren 8.2a bis 8.3 bei, da die gesetzlichen Änderungen die Finanzstabilität fördern. Hierdurch wird
zugleich das Prinzip des nachhaltigen Wirtschaftens gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes
oder der Länder.
4. Erfüllungsaufwand
Es fällt kein Erfüllungsaufwand an.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind daher zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Rechtsakte, die mit diesem Rechtsakt umgesetzt werden,
unbefristet gelten.
Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist ausgeschlossen, da die Geltung durch EU-Rechtsakte vorgegeben ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist notwendig infolge der Einfügung neuer Vorschriften.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 3 Nummer 38a SAG setzt die Änderung des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83aa der Richtlinie
2014/59/EU (BRRD) um, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurde. Dieser enthält eine Definition für Unternehmen, für
die im Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens vorgesehen ist.
Zu Nummer 3
Die Streichung von § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 SAG setzt die Streichung der Unterabsätze 2 und 3 in Artikel 45c
Absatz 2 BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgte. Da durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 der Grundsatz der Festlegung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum requirement for own funds and eligible
liabilities – MREL) für eine Liquidationseinheit geändert wird, sind die bisherigen Regelungen zur Festlegung der
MREL für Liquidationseinheiten zu streichen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Einfügung des neuen § 49f Absatz 1a SAG setzt die Änderung des Artikels 45f Absatz 1 Unterabsatz 4
BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung der neuen Absätze 2a und 2b in § 49f SAG setzen die Einfügung der Absätze 2a und 2b in
Artikel 45f BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurden.
Zu Nummer 5
§ 49h SAG setzt die Einfügung des Artikels 45c Absatz 2a BBRD um, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurde.
In § 49h Absatz 1 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 1 BRRD umsetzt, ist der neue Grundsatz geregelt,
dass für Liquidationseinheiten keine MREL – Anforderungen festzulegen sind. Denn grundsätzlich ist bei einer
Liquidationseinheit die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen ausreichend.
§ 49h Absatz 2 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 BRRD umsetzt, greift auf, dass es vom Grundsatz
aus Absatz 1 auch abweichende Fallkonstellationen gibt, in denen die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung
gelangt, dass die Festlegung von MREL auch für eine Liquidationseinheit in Höhe eines Betrags, der den
Verlustabsorptionsbetrag übersteigt, erforderlich sein kann. Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob eine
solche Festlegung zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das
Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystem erforderlich ist. Für diese
Fälle gibt § 49h Absatz 2 SAG der Abwicklungsbehörde die rechtliche Grundlage, um MREL festzulegen. Es
werden Kriterien aufgestellt, die bei der Bewertung von der Abwicklungsbehörde zu berücksichtigen sind. § 49h
Absatz 2 Satz 3 SAG legt fest, wie in diesen Fällen die MREL-Anforderungen von dem Institut und dem
Unternehmen zu erfüllen sind.
§ 49h Absatz 3 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 3 BRRD umsetzt, regelt ergänzend zu § 49h Absatz 1
SAG, dass Institute und Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde,
auch keine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf
von Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden,
einholen müssen. Denn das Ziel der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
festgelegten Erlaubnisregelung, die Abwicklungsbehörde in die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer
Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die
zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete Maß hinaus führen
würden, zu verbieten, hat für Institute und Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung von MREL
getroffen wurde, keine Relevanz.
§ 49h Absatz 4 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 4 BRRD um und regelt das
Abzugsregime für Positionen von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die keine
Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde.
§ 49h Absatz 5 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 BRRD um und regelt eine
spezielle Variante des Abzugsregimes in Abweichung zum vorherigen Absatz.
Zu Nummer 6
Durch die Änderung von § 51 Absatz 4 SAG wird die Änderung des Artikels 45i Absatz 4 BRRD, die durch
Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April
2024, erfolgt ist, umgesetzt. Diese Regelung nimmt die Liquidationseinheiten von der Melde- und
Offenlegungspflicht nach § 51 Absatz 1 SAG aus, den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die
Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten zu melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL
regelmäßig offenzulegen. Um jedoch keine Regelungslücke entstehen zu lassen und um eine transparente Anwendung der
MREL zu gewährleisten, wird geregelt, dass diese Melde- und Offenlegungspflichten für die Institute und
Unternehmen gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde MREL festlegt.
Zu Nummer 7
Die Änderung des § 52 SAG setzt die Änderung des Artikels 45j Absatz 1 BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 5
der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um
und betrifft die Unterrichtungspflicht der Abwicklungsbehörde gegenüber der EBA. Diese Unterrichtungspflicht
betrifft durch die Änderung des Artikel 45j Absatz 1 BRRD nun auch die Tochterunternehmen, für die aufgrund
des neuen Artikels 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 BRRD bzw. der hieraus resultierenden, vorgenannten Einfügung
des § 49f Absatz 1a SAG die Anforderung aus Artikel 45c BRRD bzw. 49c SAG auf konsolidierter Basis
festgelegt werden kann.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Richtlinie war bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umzusetzen, sodass ein unverzügliches
Inkrafttreten nach Verkündung geboten ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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