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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2509, 21/2964)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3111 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2509, 21/2964) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3111 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2509, 21/2964 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten A. Problem Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. B. Lösung Die Vorgaben der Richtlinie werden im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Dabei erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der Richtlinie werden in Deutschland bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt, die inhaltsgleiche Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der Europäischen Zentralbank enthält und unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich keine Änderungen in der Anwendung der neuen Bestimmungen, die sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirkten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen der Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung angewandt werden, die bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2509, 21/2964 unverändert anzunehmen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Hauke Finger Berichterstatter Johannes Schraps Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Hauke Finger und Johannes Schraps A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2509, 21/2964 in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sind die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Die in Artikel 1 vorgeschlagenen Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dienen der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1174. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2509 in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025 erstmalig ohne Debatte beraten und die Beratung in seiner 17. Sitzung am 4. Dezember 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2509 ohne Änderungen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, der vorliegende Gesetzentwurf sei aus dem Entwurf zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) herausgelöst worden, das in Kürze ebenfalls auf der Tagesordnung des Finanzausschusses stehe. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung anstehende Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Daisy Chains“) hätte bereits zum 14. November 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die Umsetzung könne nun zeitnah erfolgen, nachdem sie in der letzten Legislaturperiode wegen des Endes der Ampelkoalition nicht mehr möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch sinnvoll gewesen, dieses Umsetzungsgesetz aus dem BRUBEG herauszulösen und zeitlich vorzuziehen. Damit könne man das drohende Vertragsverletzungsverfahren verhindern. Die Richtlinie enthalte technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) bestehe, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt würden. In manchen Fällen könnten Tochtergesellschaften über Beteiligungsgesellschaften indirekt Kapital für die Muttergesellschaft eines Bankenkonzerns bereitstellen. Mit den Regelungen würden eine übermäßige Pufferung ebenso wie eine Doppelzählung vermieden und eine Abwägung zwischen der Vorsorge für den Fall der Liquidation und einer zu starken Belastung der Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen. Durch eine Einfügung des Paragrafen 49h in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) würden die entsprechenden Möglichkeiten geschaffen. Zwar gebe es nur wenige Institute in Deutschland, die über die entsprechenden Strukturen verfügten, doch sei die Neuregelung in diesen Fällen hilfreich. Es bestehe bei der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht keine Notwendigkeit, zusätzliche nationale Regelungen vorzusehen, da die 1:1-Umsetzung Wettbewerbsgleichheit im europäischen Bankenmarkt schaffe. Dies sei der richtige Weg, um das Finanzsystem zu stärken und gleichzeitig die Problematik von komplexen Bankenstrukturen zu adressieren. Die Fraktion der AfD betonte, die Umsetzung der Daisy-Chains-Richtlinie im SAG folge dem üblichen Prinzip, dass EU-Regulierungen unkritisch 1:1 übernommen würden. Im vorliegenden Fall seien die Inhalte der Richtlinie zwar nachvollziehbar, doch müsse man kritisieren, dass die nationalen Interessen Deutschlands bei der Umsetzung nicht darüber hinaus berücksichtigt würden. Es sei nachvollziehbar, Bürokratie abzubauen, wo übermäßige Puffer an Eigenkapital vorgehalten werden müssten. Diese Regelung werde zurecht vereinfacht. Trotzdem blieben Wettbewerbsnachteile für deutsche Institute bestehen, denen im Gesetzentwurf nicht genügend Rechnung getragen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Übernahme der Commerzbank durch die UniCredit. Aus diesem Grund lehne die Fraktion der AfD den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs die Begriffe „inklusives Wirtschaftswachstum“ und „resiliente Finanzierung“ verwendet würden, die in keinem Sachzusammenhang mit den eigentlichen Regelungen stünden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, mit dem Gesetzentwurf werde eine EU-Richtlinie 1:1 umgesetzt, die technische Vorgaben für den sogenannten Daisy-Chains-Ansatz enthalte. Damit werde festgelegt, wie Banken innerhalb von Konzernstrukturen ihre Eigenmittel und Verbindlichkeiten anrechneten, sodass es weder zu Doppelzählungen noch zu einer übermäßigen Belastung einzelner Tochtergesellschaften komme. Das sei aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sachgerecht. Kleinere Institute, die im Insolvenzverfahren abgewickelt würden, blieben wie bisher von den Anforderungen ausgenommen – auch das sei angemessen und verhältnismäßig. Insgesamt handele es sich um eine fachlich nachvollziehbare und europarechtlich notwendige Anpassung, um unverhältnismäßige Nachteile für bestimmte Bankengruppen zu vermeiden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme dem Umsetzungsgesetz zu und freue sich darauf, in den kommenden Monaten auch den verbleibenden Teil des EU-Bankenpakets zu beraten. Die Fraktion Die Linke unterstrich, aus ihrer Sicht seien die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen nachvollziehbar und zustimmungsfähig. Nichtsdestotrotz stärkten die Anpassungen in erster Linie die Kohärenz der bestehenden Bankenabwicklungsarchitektur. Das Momentum nach der Finanzkrise für ein progressives nationales und europäisches Bankensystem in den Diensten von Gesellschaft und Realwirtschaft sei jedoch verloren gegangen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Hauke Finger Berichterstatter Johannes Schraps Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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