Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2509, 21/2964)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2509, 21/2964)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3111
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2509, 21/2964 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
A. Problem
Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung
an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische
Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren,
aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) besteht, die Mindestanforderungen
an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung
innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird
verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn
diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber
hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von
Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind.
B. Lösung
Die Vorgaben der Richtlinie werden im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(SAG) umgesetzt. Dabei erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der
Richtlinie werden in Deutschland bereits auf Grundlage der europäischen
Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)
angewandt, die inhaltsgleiche Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der
Europäischen Zentralbank enthält und unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den
Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich keine Änderungen in der Anwendung
der neuen Bestimmungen, die sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
auswirkten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen
der Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen
Bankenabwicklungsverordnung angewandt werden, die bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2509, 21/2964 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Hauke Finger
Berichterstatter
Johannes Schraps
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Hauke Finger und Johannes Schraps
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2509, 21/2964 in seiner 37. Sitzung am
6. November 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sind die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Die in Artikel
1 vorgeschlagenen Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dienen der Umsetzung der
Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1174.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2509 in seiner 14. Sitzung am 12. November 2025
erstmalig ohne Debatte beraten und die Beratung in seiner 17. Sitzung am 4. Dezember 2025 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/2509
ohne Änderungen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, der vorliegende Gesetzentwurf sei aus dem
Entwurf zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) herausgelöst worden, das
in Kürze ebenfalls auf der Tagesordnung des Finanzausschusses stehe.
Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung anstehende Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Daisy Chains“) hätte bereits zum 14. November 2024 in deutsches Recht umgesetzt
werden müssen. Die Umsetzung könne nun zeitnah erfolgen, nachdem sie in der letzten Legislaturperiode wegen
des Endes der Ampelkoalition nicht mehr möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch sinnvoll gewesen,
dieses Umsetzungsgesetz aus dem BRUBEG herauszulösen und zeitlich vorzuziehen. Damit könne man das
drohende Vertragsverletzungsverfahren verhindern.
Die Richtlinie enthalte technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren,
aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) bestehe, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus
Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt würden. In manchen Fällen
könnten Tochtergesellschaften über Beteiligungsgesellschaften indirekt Kapital für die Muttergesellschaft eines
Bankenkonzerns bereitstellen. Mit den Regelungen würden eine übermäßige Pufferung ebenso wie eine
Doppelzählung vermieden und eine Abwägung zwischen der Vorsorge für den Fall der Liquidation und einer zu starken
Belastung der Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen. Durch eine Einfügung des Paragrafen 49h in das Sanierungs-
und Abwicklungsgesetz (SAG) würden die entsprechenden Möglichkeiten geschaffen. Zwar gebe es nur wenige
Institute in Deutschland, die über die entsprechenden Strukturen verfügten, doch sei die Neuregelung in diesen
Fällen hilfreich.
Es bestehe bei der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht keine Notwendigkeit, zusätzliche nationale
Regelungen vorzusehen, da die 1:1-Umsetzung Wettbewerbsgleichheit im europäischen Bankenmarkt schaffe.
Dies sei der richtige Weg, um das Finanzsystem zu stärken und gleichzeitig die Problematik von komplexen
Bankenstrukturen zu adressieren.
Die Fraktion der AfD betonte, die Umsetzung der Daisy-Chains-Richtlinie im SAG folge dem üblichen Prinzip,
dass EU-Regulierungen unkritisch 1:1 übernommen würden. Im vorliegenden Fall seien die Inhalte der Richtlinie
zwar nachvollziehbar, doch müsse man kritisieren, dass die nationalen Interessen Deutschlands bei der
Umsetzung nicht darüber hinaus berücksichtigt würden.
Es sei nachvollziehbar, Bürokratie abzubauen, wo übermäßige Puffer an Eigenkapital vorgehalten werden
müssten. Diese Regelung werde zurecht vereinfacht. Trotzdem blieben Wettbewerbsnachteile für deutsche Institute
bestehen, denen im Gesetzentwurf nicht genügend Rechnung getragen werde. Dies gelte insbesondere vor dem
Hintergrund der drohenden Übernahme der Commerzbank durch die UniCredit. Aus diesem Grund lehne die
Fraktion der AfD den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs die Begriffe „inklusives
Wirtschaftswachstum“ und „resiliente Finanzierung“ verwendet würden, die in keinem Sachzusammenhang mit den
eigentlichen Regelungen stünden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, mit dem Gesetzentwurf werde eine EU-Richtlinie 1:1
umgesetzt, die technische Vorgaben für den sogenannten Daisy-Chains-Ansatz enthalte. Damit werde festgelegt, wie
Banken innerhalb von Konzernstrukturen ihre Eigenmittel und Verbindlichkeiten anrechneten, sodass es weder
zu Doppelzählungen noch zu einer übermäßigen Belastung einzelner Tochtergesellschaften komme. Das sei aus
Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sachgerecht.
Kleinere Institute, die im Insolvenzverfahren abgewickelt würden, blieben wie bisher von den Anforderungen
ausgenommen – auch das sei angemessen und verhältnismäßig. Insgesamt handele es sich um eine fachlich
nachvollziehbare und europarechtlich notwendige Anpassung, um unverhältnismäßige Nachteile für bestimmte
Bankengruppen zu vermeiden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme dem Umsetzungsgesetz zu und
freue sich darauf, in den kommenden Monaten auch den verbleibenden Teil des EU-Bankenpakets zu beraten.
Die Fraktion Die Linke unterstrich, aus ihrer Sicht seien die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen
nachvollziehbar und zustimmungsfähig. Nichtsdestotrotz stärkten die Anpassungen in erster Linie die Kohärenz der
bestehenden Bankenabwicklungsarchitektur. Das Momentum nach der Finanzkrise für ein progressives nationales
und europäisches Bankensystem in den Diensten von Gesellschaft und Realwirtschaft sei jedoch verloren
gegangen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Hauke Finger
Berichterstatter
Johannes Schraps
Berichterstatter
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