Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
[Bundesrat Drucksache 551/25
10.10.25
Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte
der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April
2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im
Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische Vorgaben, wie für Banken, deren
Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“)
besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende
Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei
wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn diese
Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber hinaus regelt die
Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren
wären, von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung
ausgenommen sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 8 “Dauerhaftes, inklusives und
nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
Arbeit für alle fördern“ bei.
B. Lösung
Die Vorgaben der Richtlinie werden im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
umgesetzt. Dabei erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben.
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der Richtlinie
werden in Deutschland bereits auf Grundlage der europäischen
Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt, die inhaltsgleiche
Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der Europäischen Zentralbank enthält und
unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich
keine Änderungen in der Anwendung der neuen Bestimmungen, die sich auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirkten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen der
Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung (Single
Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt werden, die bereits unmittelbar in
den Mitgliedstaaten gilt.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 551/25
10.10.25
Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte
der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick
auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 21.11.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist bereits am
13. November 2024 abgelaufen ist und es läuft seit 31. Januar 2025 ein
Vertragsverletzungsverfahren der EU-KOM gegen die Bundesregierung.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt:
„§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf
Liquidationseinheiten“.
2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
„38a. Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person,
für die im Gruppenabwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer
Gruppe sind, im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im
Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein
Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine
Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung
von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist.“
3. § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
4. § 49f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde
beschließen, die in § 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte
Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die
Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr.
806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024).
1. das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
a) das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten
und
aa) die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft
oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
bb) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit
sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben
Abwicklungsgruppe,
cc) die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen
Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein gruppenangehöriges
Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen
den Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach
§ 49c unterliegt und
dd) das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen
unverhältnismäßig stark betroffen oder
b) das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes
genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung
der Anforderung nach § 49c auf konsolidierter Basis würde nicht dazu
führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus
Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises
besteht, für die Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch angesetzt
wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend
Liquidationseinheiten vertreten sind, und
2. die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis
anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht
wesentlich eines der Folgenden:
a) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der
Gruppenabwicklungsstrategie,
b) die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung
nach der Ausübung von Herabschreibungs- und
Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
c) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und
Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung
oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden
Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der
Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1
genannte Anforderung auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die
nach § 49f Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in
die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen
begeben wurden:
1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen
derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des
Unternehmens einbezogen sind, das die in § 49 Absatz 1 genannte
Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, an die Abwicklungseinheit
begeben und von dieser erworben wurden oder
2. Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden,
der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b) Die in Absatz 2a Nummer 1 und 2 genannten Verbindlichkeiten dürfen
den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in § 49
Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene
Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
1. die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere
Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des
betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen begeben
und von ihr erworben wurden, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung
auf konsolidierter Basis erfüllt und
2. der Betrag der nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel.“
5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt:
„§ 49h
Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten
(1) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht
für Liquidationseinheiten fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es
gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine
Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag,
der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach § 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht,
überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung
insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das
Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die
Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die
Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die
Liquidationseinheit diese Anforderung durch:
1. Eigenmittel,
2. Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit
Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten
Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen,
oder
3. die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
(3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1
genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
(4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden,
die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1
genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
(5) Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges
Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen
einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens ist, das eine
Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen
in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe
angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die
Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in
Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner
Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für
die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. Die Bestimmung der
Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.“
6. § 51 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die
Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49
Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde
Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und
Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der
betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese
Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der
Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß
hinaus.“
7. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt:
§ 52„
Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde
Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die
Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e
oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a
getroffenen Entscheidungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20
vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17.
Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April
2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im
Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten technische Vorgaben, wie für Banken, deren
Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“)
besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine
ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt
werden. Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet
werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden.
Darüber hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären
Insolvenzverfahren zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von
Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. Diese Regelungen sind durch
Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) umzusetzen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG Nr. 8. „Dauerhaftes, inklusives
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sind die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU
umgesetzt. Die in Artikel 1 vorgeschlagenen Anpassungen des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes dienen der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU
durch die Richtlinie (EU) 2024/1174.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).
Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72
Absatz 2 GG die Gesetzgebungskompetenz, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. In Anbetracht der
internationalen und innerstaatlich länderübergreifenden Tätigkeit von Banken können
effektive und konsistente Vorschriften nur bundeseinheitlich gelten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar – er dient der
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Vorschriften dienen der Richtlinienumsetzung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes wurden Nachhaltigkeitsaspekte geprüft und die
Gesetzesänderungen auf Grundlage der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung
(Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen und der Ziele und
Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 bewertet.
Da es sich bei den gesetzlichen Änderungen ausschließlich um die Umsetzung von
europäischem Recht handelt, zu der sich Deutschland verpflichtet hat, war eine materielle
Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung des Gesetzesvorhabens
nur eingeschränkt möglich.
Das vorliegende Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da es die Resilienz und
Stabilität des Finanzsektors stärkt, hierdurch eine langfristige und stabile Finanzierung der
Wirtschaft und der Gesellschaft sicherstellt und durch eine Stärkung der Wirtschaft zur
Bekämpfung von Armut beiträgt. Das Gesetz steht somit in Einklang mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 und fördert die Verwirklichung der darin
enthaltenen Ziele.
Das Gesetz trägt insbesondere zur Verwirklichung von SDG Nr. 8. „Dauerhaftes, inklusives
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ und den Schüsselindikatoren 8.2a bis 8.3 bei, da
die gesetzlichen Änderungen die Finanzstabilität fördern. Hierdurch wird zugleich das
Prinzip des nachhaltigen Wirtschaftens gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den
Haushaltsausgaben des Bundes oder der Länder.
4. Erfüllungsaufwand
Es fällt kein Erfüllungsaufwand an.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Rechtsakte, die mit diesem Rechtsakt
umgesetzt werden, unbefristet gelten.
Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist ausgeschlossen, da die Geltung durch EU-
Rechtsakte vorgegeben ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist notwendig infolge der Einfügung neuer
Vorschriften.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 3 Nummer 38a SAG setzt die Änderung des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83aa
der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) um, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU)
2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt
wurde. Dieser enthält eine Definition für Unternehmen, für die im Abwicklungsplan keine
Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens vorgesehen ist.
Zu Nummer 3
Die Streichung von § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 SAG setzt die Streichung der Unterabsätze
2 und 3 in Artikel 45c Absatz 2 BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024
erfolgte. Da durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 der Grundsatz der Festlegung der Mindestanforderung an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum requirement for own
funds and eligible liabilities – MREL) für eine Liquidationseinheit geändert wird, sind die
bisherigen Regelungen zur Festlegung der MREL für Liquidationseinheiten zu streichen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Einfügung des neuen § 49f Absatz 1a SAG setzt die Änderung des Artikels 45f Absatz 1
Unterabsatz 4 BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung der neuen Absätze 2a und 2b in § 49f SAG setzen die Einfügung der Absätze
2a und 2b in Artikel 45f BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie
(EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt
wurden.
Zu Nummer 5
§ 49h SAG setzt die Einfügung des Artikels 45c Absatz 2a BBRD um, der durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurde.
In § 49h Absatz 1 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 1 BRRD umsetzt, ist der
neue Grundsatz geregelt, dass für Liquidationseinheiten keine MREL – Anforderungen
festzulegen sind. Denn grundsätzlich ist bei einer Liquidationseinheit die Erfüllung der
Eigenmittelanforderungen ausreichend.
§ 49h Absatz 2 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 BRRD umsetzt, greift auf,
dass es vom Grundsatz aus Absatz 1 auch abweichende Fallkonstellationen gibt, in denen
die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass die Festlegung von MREL auch
für eine Liquidationseinheit in Höhe eines Betrags, der den Verlustabsorptionsbetrag
übersteigt, erforderlich sein kann. Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob eine
solche Festlegung zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines
Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität
von Einlagensicherungssystem erforderlich ist. Für diese Fälle gibt § 49h Absatz 2 SAG der
Abwicklungsbehörde die rechtliche Grundlage, um MREL festzulegen. Es werden Kriterien
aufgestellt, die bei der Bewertung von der Abwicklungsbehörde zu berücksichtigen sind.
§ 49h Absatz 2 Satz 3 SAG legt fest, wie in diesen Fällen die MREL-Anforderungen von
dem Institut und dem Unternehmen zu erfüllen sind.
§ 49h Absatz 3 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 3 BRRD umsetzt, regelt
ergänzend zu § 49h Absatz 1 SAG, dass Institute und Unternehmen, für die keine
Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde, auch keine vorherige Erlaubnis
der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von
Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen
würden, einholen müssen. Denn das Ziel der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Erlaubnisregelung, die Abwicklungsbehörde in
die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Bestands an
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die
zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete
Maß hinaus führen würden, zu verbieten, hat für Institute und Unternehmen, für die keine
Entscheidung zur Festlegung von MREL getroffen wurde, keine Relevanz.
§ 49h Absatz 4 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 4 BRRD
um und regelt das Abzugsregime für Positionen von Eigenmittelinstrumenten und
Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen
begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die keine Entscheidung zur Festlegung
der MREL getroffen wurde.
§ 49h Absatz 5 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 BRRD
um und regelt eine spezielle Variante des Abzugsregimes in Abweichung zum vorherigen
Absatz.
Zu Nummer 6
Durch die Änderung von § 51 Absatz 4 SAG wird die Änderung des Artikels 45i Absatz 4
BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024, erfolgt ist, umgesetzt. Diese Regelung nimmt
die Liquidationseinheiten von der Melde- und Offenlegungspflicht nach § 51 Absatz 1 SAG
aus, den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die
Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten zu melden und diese Informationen zusammen
mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenzulegen. Um jedoch keine Regelungslücke
entstehen zu lassen und um eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten,
wird geregelt, dass diese Melde- und Offenlegungspflichten für die Institute und
Unternehmen gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde MREL festlegt.
Zu Nummer 7
Die Änderung des § 52 SAG setzt die Änderung des Artikels 45j Absatz 1 BRRD, die durch
Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um und betrifft die Unterrichtungspflicht der
Abwicklungsbehörde gegenüber der EBA. Diese Unterrichtungspflicht betrifft durch die
Änderung des Artikel 45j Absatz 1 BRRD nun auch die Tochterunternehmen, für die
aufgrund des neuen Artikels 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 BRRD bzw. der hieraus
resultierenden, vorgenannten Einfügung des § 49f Absatz 1a SAG die Anforderung aus
Artikel 45c BRRD bzw. 49c SAG auf konsolidierter Basis festgelegt werden kann.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Richtlinie war bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umzusetzen, sodass ein
unverzügliches Inkrafttreten nach Verkündung geboten ist.
- 10 -Drucksache 551/25]
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