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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 551/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten [Bundesrat Drucksache 551/25 10.10.25 Fz - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthält technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 8 “Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei. B. Lösung Die Vorgaben der Richtlinie werden im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Dabei erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben. Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Bestimmungen der Richtlinie werden in Deutschland bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt, die inhaltsgleiche Bestimmungen für Banken unter Aufsicht der Europäischen Zentralbank enthält und unmittelbar ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten gilt. Dadurch ergeben sich keine Änderungen in der Anwendung der neuen Bestimmungen, die sich auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirkten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neuen Bestimmungen der Richtlinie bereits auf Grundlage der europäischen Bankenabwicklungsverordnung (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) angewandt werden, die bereits unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 551/25 10.10.25 Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit Begründung und Vorblatt. Fristablauf: 21.11.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist bereits am 13. November 2024 abgelaufen ist und es läuft seit 31. Januar 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-KOM gegen die Bundesregierung. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt: „§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten“. 2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt: „38a. Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist.“ 3. § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 4. § 49f wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024). 1. das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen: a) das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und aa) die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, bb) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, cc) die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein gruppenangehöriges Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach § 49c unterliegt und dd) das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen oder b) das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach § 49c auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind, und 2. die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden: a) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie, b) die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und c) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die nach § 49f Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden: 1. Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden oder 2. Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist. (2b) Die in Absatz 2a Nummer 1 und 2 genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in § 49 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird: 1. die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen begeben und von ihr erworben wurden, das die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt und 2. der Betrag der nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begebenen Eigenmittel.“ 5. Nach § 49g wird der folgende § 49h eingefügt: „§ 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten (1) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption nach § 49c Absatz 2 Nummer 1 ausreicht, überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch: 1. Eigenmittel, 2. Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, oder 3. die in § 49b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten. (3) Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat. (4) Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht. (5) Abweichend von Absatz 4 bringt ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 Prozent des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, entspricht oder übersteigt. Die Bestimmung der Beträge erfolgt jährlich zum 31. Dezember als Durchschnitt der letzten zwölf Monate.“ 6. § 51 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen nach § 49h Absatz 2 die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der nach § 49h Absatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“ 7. § 52 wird durch den folgenden § 52 ersetzt: § 52„ Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten technische Vorgaben, wie für Banken, deren Konzernstruktur aus mehreren, aneinandergereihten Tochterunternehmen („Daisy Chains“) besteht, die Mindestanforderungen an Verlustpuffern aus Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bestimmt und erfüllt werden. Damit soll eine ausreichende Verlusttragung innerhalb des Konzerns in einer Abwicklung sichergestellt werden. Dabei wird verhindert, dass Tochtergesellschaften überproportional belastet werden, wenn diese Mindestanforderungen auf konsolidierter Ebene erfüllt werden. Darüber hinaus regelt die Richtlinie, dass Banken, die im Wege eines regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren wären, von der Anforderung zum Aufbau von Verlustpuffern für die Abwicklung ausgenommen sind. Diese Regelungen sind durch Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) umzusetzen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG Nr. 8. „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sind die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzt. Die in Artikel 1 vorgeschlagenen Anpassungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dienen der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/1174. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG die Gesetzgebungskompetenz, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. In Anbetracht der internationalen und innerstaatlich länderübergreifenden Tätigkeit von Banken können effektive und konsistente Vorschriften nur bundeseinheitlich gelten. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar – er dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Vorschriften dienen der Richtlinienumsetzung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes wurden Nachhaltigkeitsaspekte geprüft und die Gesetzesänderungen auf Grundlage der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen und der Ziele und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 bewertet. Da es sich bei den gesetzlichen Änderungen ausschließlich um die Umsetzung von europäischem Recht handelt, zu der sich Deutschland verpflichtet hat, war eine materielle Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung des Gesetzesvorhabens nur eingeschränkt möglich. Das vorliegende Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da es die Resilienz und Stabilität des Finanzsektors stärkt, hierdurch eine langfristige und stabile Finanzierung der Wirtschaft und der Gesellschaft sicherstellt und durch eine Stärkung der Wirtschaft zur Bekämpfung von Armut beiträgt. Das Gesetz steht somit in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Das Gesetz trägt insbesondere zur Verwirklichung von SDG Nr. 8. „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ und den Schüsselindikatoren 8.2a bis 8.3 bei, da die gesetzlichen Änderungen die Finanzstabilität fördern. Hierdurch wird zugleich das Prinzip des nachhaltigen Wirtschaftens gestärkt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes oder der Länder. 4. Erfüllungsaufwand Es fällt kein Erfüllungsaufwand an. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Rechtsakte, die mit diesem Rechtsakt umgesetzt werden, unbefristet gelten. Ein Inkrafttreten zu Quartalsbeginn ist ausgeschlossen, da die Geltung durch EU- Rechtsakte vorgegeben ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist notwendig infolge der Einfügung neuer Vorschriften. Zu Nummer 2 § 2 Absatz 3 Nummer 38a SAG setzt die Änderung des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83aa der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) um, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurde. Dieser enthält eine Definition für Unternehmen, für die im Abwicklungsplan keine Abwicklungsmaßnahme, sondern eine Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen ist. Zu Nummer 3 Die Streichung von § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3 SAG setzt die Streichung der Unterabsätze 2 und 3 in Artikel 45c Absatz 2 BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgte. Da durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 der Grundsatz der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL) für eine Liquidationseinheit geändert wird, sind die bisherigen Regelungen zur Festlegung der MREL für Liquidationseinheiten zu streichen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Einfügung des neuen § 49f Absatz 1a SAG setzt die Änderung des Artikels 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um. Zu Buchstabe b Die Einfügung der neuen Absätze 2a und 2b in § 49f SAG setzen die Einfügung der Absätze 2a und 2b in Artikel 45f BRRD um, die durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurden. Zu Nummer 5 § 49h SAG setzt die Einfügung des Artikels 45c Absatz 2a BBRD um, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 eingefügt wurde. In § 49h Absatz 1 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 1 BRRD umsetzt, ist der neue Grundsatz geregelt, dass für Liquidationseinheiten keine MREL – Anforderungen festzulegen sind. Denn grundsätzlich ist bei einer Liquidationseinheit die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen ausreichend. § 49h Absatz 2 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 BRRD umsetzt, greift auf, dass es vom Grundsatz aus Absatz 1 auch abweichende Fallkonstellationen gibt, in denen die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass die Festlegung von MREL auch für eine Liquidationseinheit in Höhe eines Betrags, der den Verlustabsorptionsbetrag übersteigt, erforderlich sein kann. Dabei berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, ob eine solche Festlegung zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystem erforderlich ist. Für diese Fälle gibt § 49h Absatz 2 SAG der Abwicklungsbehörde die rechtliche Grundlage, um MREL festzulegen. Es werden Kriterien aufgestellt, die bei der Bewertung von der Abwicklungsbehörde zu berücksichtigen sind. § 49h Absatz 2 Satz 3 SAG legt fest, wie in diesen Fällen die MREL-Anforderungen von dem Institut und dem Unternehmen zu erfüllen sind. § 49h Absatz 3 SAG, der Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 3 BRRD umsetzt, regelt ergänzend zu § 49h Absatz 1 SAG, dass Institute und Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde, auch keine vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden, einholen müssen. Denn das Ziel der in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Erlaubnisregelung, die Abwicklungsbehörde in die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete Maß hinaus führen würden, zu verbieten, hat für Institute und Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung von MREL getroffen wurde, keine Relevanz. § 49h Absatz 4 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 4 BRRD um und regelt das Abzugsregime für Positionen von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde. § 49h Absatz 5 SAG setzt die Änderung des Artikels 45c Absatz 2a Unterabsatz 5 BRRD um und regelt eine spezielle Variante des Abzugsregimes in Abweichung zum vorherigen Absatz. Zu Nummer 6 Durch die Änderung von § 51 Absatz 4 SAG wird die Änderung des Artikels 45i Absatz 4 BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024, erfolgt ist, umgesetzt. Diese Regelung nimmt die Liquidationseinheiten von der Melde- und Offenlegungspflicht nach § 51 Absatz 1 SAG aus, den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten zu melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenzulegen. Um jedoch keine Regelungslücke entstehen zu lassen und um eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten, wird geregelt, dass diese Melde- und Offenlegungspflichten für die Institute und Unternehmen gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde MREL festlegt. Zu Nummer 7 Die Änderung des § 52 SAG setzt die Änderung des Artikels 45j Absatz 1 BRRD, die durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 erfolgt ist, um und betrifft die Unterrichtungspflicht der Abwicklungsbehörde gegenüber der EBA. Diese Unterrichtungspflicht betrifft durch die Änderung des Artikel 45j Absatz 1 BRRD nun auch die Tochterunternehmen, für die aufgrund des neuen Artikels 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 BRRD bzw. der hieraus resultierenden, vorgenannten Einfügung des § 49f Absatz 1a SAG die Anforderung aus Artikel 45c BRRD bzw. 49c SAG auf konsolidierter Basis festgelegt werden kann. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Richtlinie war bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umzusetzen, sodass ein unverzügliches Inkrafttreten nach Verkündung geboten ist. - 10 -Drucksache 551/25]

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