Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts (Antwort zu Drs. 21/2281)
Text
Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts (Antwort zu Drs. 21/2281)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2501
21. Wahlperiode 31.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, Stephan Brandner,
Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2281 –
Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des
Bundestagswahlrechts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die koalitionstragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben im
Koalitionsvertrag 2025 im Kapitel „Vertrauensvolle Zusammenarbeit, erfolgreiches
Regieren“, Unterkapitel „Arbeitsweise der Bundesregierung und Fraktionen“
angekündigt „das bestehende Bundestagswahlrecht [zu] ändern: Wir wollen eine
Wahlrechtskommission einsetzen, die die Wahlrechtsreform 2023 evaluieren
und im Jahr 2025 Vorschläge unterbreiten soll, wie jeder Bewerber mit
Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter
Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen
Größe verbleiben kann. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann
unverzüglich eingeleitet werden. Dabei soll auch geprüft werden, wie die
gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleistet werden kann
und ob Menschen ab 16 Jahren an der Wahl teilnehmen sollten“
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeilen 4511–4518, www.koalitionsver
trag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Ende September 2025 haben die Koalitionsfraktionen die Mitglieder für die
Wahlrechtskommission benannt: CDU und SPD schicken jeweils vier und die
CSU zwei Abgeordnete in das Gremium, darunter den Bundesminister des
Innern und die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (https://rs
w.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/wahlrechtsreform-kommission-bunde
stag).
Die Fraktionen der Opposition sind in der Wahlrechtskommission nicht
vertreten. Der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der SPD, Johannes
Fechner, begründete dies so: „Wir wollen schnell zu einem Ergebnis kommen.
Alle möglichen Ideen und Konzepte liegen schon länger auf dem Tisch – es
braucht also keine langen Beratungen, sondern eine Entscheidung.“ Es sei
„zunächst Sache der Koalition, die sich auf ein Modell einigen muss“.
Spätestens im Gesetzgebungsverfahren sei dann „natürlich mit Grünen und Linken“
zu sprechen, „weil das Wahlrecht mit breiter Mehrheit verabschiedet werden
sollte“ (Opposition empört, Süddeutsche Zeitung vom 30. September 2025,
S. 5).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Oktober 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der CDU/CSU, Steffen
Bilger, stellte „gezielte Korrekturen“ in Aussicht, „um offensichtliche Mängel
zu beheben – wie etwa den untragbaren Zustand, dass nicht alle
Wahlkreissieger ins Parlament einziehen dürfen und einzelne Wahlkreise ganz ohne
Bundestagsabgeordnete auskommen müssen“. Daher solle die
Wahlrechtskommission Vorschläge „für eine verfassungsgemäße und faire Wahlrechtskorrektur“
vorlegen. Diese „Vorschläge werden dann im Bundestag offen diskutiert, auch
mit der Opposition. Sie ist ausdrücklich eingeladen, sich konstruktiv
einzubringen“ (ebd.).
1. Rechnet die Bundesregierung damit, dass fortan zu Beginn jeder
Wahlperiode, sofern die Mehrverhältnisse dies ermöglichen, das
Bundestagswahlrecht erneut zur Debatte gestellt wird, und wenn nein, aus welchen
Gründen?
Nein. Die Bundesregierung teilt die Zielsetzung der regierungstragenden
Parteien, eine nachhaltige Regelung des Bundestagswahlrechts zu erreichen.
2. Wie viele Sitzungen der Wahlrechtskommission sind bisher terminiert
(bitte die Termine jeweils mit Datum auflisten)?
Bislang sind nach der Auftaktsitzung zwei weitere Sitzungen am 5. und 22.
November 2025 terminiert.
3. Trifft es zu, dass die Wahlrechtskommission im Bundesministerium des
Innern tagt, und wenn ja, warum wurde dieser Ort ausgewählt (vgl. www.f
az.net/aktuell/politik/inland/union-fordert-reform-des-wahlrechts-accg-11
0717673.html)?
Ja. Die Wahl des Tagungsortes hat organisatorische Gründe.
4. Ist ein Einsatz von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im
Bundesministerium des Innern für die Arbeit der Wahlrechtskommission zu erwarten
bzw. hat bereits stattgefunden, und wenn ja, welcher Art, und in welchem
Umfang?
5. Ist ein Einsatz von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Arbeit der
Wahlrechtskommission zu erwarten bzw. hat bereits stattgefunden, und wenn ja,
welcher Art, und in welchem Umfang?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern (BMI) für
Fragen des Bundeswahlrechts federführend zuständig. Die Geschäftsstelle der
Wahlrechtskommission wurde daher im BMI angesiedelt.
Inwieweit sich aus dem weiteren Verlauf der Beratungen der
Wahlrechtskommission ein Bedarf des Einsatzes von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im
BMI oder im fachrechtlich und rechtsförmlich mitprüfenden
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ergeben wird, lässt sich derzeit nicht
abschätzen.
6. Gibt es eine innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Auffassung zu
der Frage, ob und wie das Bundestagswahlrecht eine gleichberechtigte
Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleisten kann, und wenn ja,
wie lautet diese?
7. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall einer
Absenkung des Wahlalters bei Bundestagswahlen auf 16 Jahre die Gefahr eines
Wertungswiderspruchs, wenn junge Menschen einerseits durch das aktive
Wahlrecht über die Geschicke Deutschlands mitentscheiden dürfen, ihnen
andererseits die Rechtsordnung aber insbesondere zu ihrem eigenen
Schutz entsprechend schwerwiegende Entscheidungen nicht aufbürdet
bzw. die Verantwortung für ihre Handlungen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres bewusst begrenzt, so bei der Regelung der Volljährigkeit
in § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der frühesten Anwendung
des Erwachsenenstrafrechts nach den §§ 1, 105 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) oder den grundgesetzlichen Bestimmungen zum Wehrdienst
und anderen Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes (GG)?
a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu der Frage, ob zur
Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs die Altersgrenze in den
angeführten Bereichen nicht auch auf 16 Jahre abgesenkt werden müsste,
eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die regierungstragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben im
Koalitionsvertrag 2025 im Kapitel „Vertrauensvolle Zusammenarbeit, erfolgreiches
Regieren“ vereinbart, „das bestehende Bundestagswahlrecht [zu] ändern: Wir wollen
eine Wahlrechtskommission einsetzen, die die Wahlrechtsreform 2023
evaluieren und im Jahr 2025 Vorschläge unterbreiten soll, wie jeder Bewerber mit
Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag
unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen
Größe verbleiben kann. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann
unverzüglich eingeleitet werden. Dabei soll auch geprüft werden, wie die
gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleistet werden
kann und ob Menschen ab 16 Jahren an der Wahl teilnehmen sollten“.
Die Wahlrechtskommission beschäftigt sich – wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen – mit diesen Fragen.
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ISSN 0722-8333]
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