polradar

Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts (Antwort zu Drs. 21/2281)

dip / drucksache 31.10.2025 · WP 21 · 21/2501 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts (Antwort zu Drs. 21/2281) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2501 21. Wahlperiode 31.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, Stephan Brandner, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2281 – Einsetzung einer Wahlrechtskommission zur Änderung des Bundestagswahlrechts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die koalitionstragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 im Kapitel „Vertrauensvolle Zusammenarbeit, erfolgreiches Regieren“, Unterkapitel „Arbeitsweise der Bundesregierung und Fraktionen“ angekündigt „das bestehende Bundestagswahlrecht [zu] ändern: Wir wollen eine Wahlrechtskommission einsetzen, die die Wahlrechtsreform 2023 evaluieren und im Jahr 2025 Vorschläge unterbreiten soll, wie jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen Größe verbleiben kann. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden. Dabei soll auch geprüft werden, wie die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleistet werden kann und ob Menschen ab 16 Jahren an der Wahl teilnehmen sollten“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeilen 4511–4518, www.koalitionsver trag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Ende September 2025 haben die Koalitionsfraktionen die Mitglieder für die Wahlrechtskommission benannt: CDU und SPD schicken jeweils vier und die CSU zwei Abgeordnete in das Gremium, darunter den Bundesminister des Innern und die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (https://rs w.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/wahlrechtsreform-kommission-bunde stag). Die Fraktionen der Opposition sind in der Wahlrechtskommission nicht vertreten. Der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der SPD, Johannes Fechner, begründete dies so: „Wir wollen schnell zu einem Ergebnis kommen. Alle möglichen Ideen und Konzepte liegen schon länger auf dem Tisch – es braucht also keine langen Beratungen, sondern eine Entscheidung.“ Es sei „zunächst Sache der Koalition, die sich auf ein Modell einigen muss“. Spätestens im Gesetzgebungsverfahren sei dann „natürlich mit Grünen und Linken“ zu sprechen, „weil das Wahlrecht mit breiter Mehrheit verabschiedet werden sollte“ (Opposition empört, Süddeutsche Zeitung vom 30. September 2025, S. 5). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der CDU/CSU, Steffen Bilger, stellte „gezielte Korrekturen“ in Aussicht, „um offensichtliche Mängel zu beheben – wie etwa den untragbaren Zustand, dass nicht alle Wahlkreissieger ins Parlament einziehen dürfen und einzelne Wahlkreise ganz ohne Bundestagsabgeordnete auskommen müssen“. Daher solle die Wahlrechtskommission Vorschläge „für eine verfassungsgemäße und faire Wahlrechtskorrektur“ vorlegen. Diese „Vorschläge werden dann im Bundestag offen diskutiert, auch mit der Opposition. Sie ist ausdrücklich eingeladen, sich konstruktiv einzubringen“ (ebd.). 1. Rechnet die Bundesregierung damit, dass fortan zu Beginn jeder Wahlperiode, sofern die Mehrverhältnisse dies ermöglichen, das Bundestagswahlrecht erneut zur Debatte gestellt wird, und wenn nein, aus welchen Gründen? Nein. Die Bundesregierung teilt die Zielsetzung der regierungstragenden Parteien, eine nachhaltige Regelung des Bundestagswahlrechts zu erreichen. 2. Wie viele Sitzungen der Wahlrechtskommission sind bisher terminiert (bitte die Termine jeweils mit Datum auflisten)? Bislang sind nach der Auftaktsitzung zwei weitere Sitzungen am 5. und 22. November 2025 terminiert. 3. Trifft es zu, dass die Wahlrechtskommission im Bundesministerium des Innern tagt, und wenn ja, warum wurde dieser Ort ausgewählt (vgl. www.f az.net/aktuell/politik/inland/union-fordert-reform-des-wahlrechts-accg-11 0717673.html)? Ja. Die Wahl des Tagungsortes hat organisatorische Gründe. 4. Ist ein Einsatz von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im Bundesministerium des Innern für die Arbeit der Wahlrechtskommission zu erwarten bzw. hat bereits stattgefunden, und wenn ja, welcher Art, und in welchem Umfang? 5. Ist ein Einsatz von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Arbeit der Wahlrechtskommission zu erwarten bzw. hat bereits stattgefunden, und wenn ja, welcher Art, und in welchem Umfang? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern (BMI) für Fragen des Bundeswahlrechts federführend zuständig. Die Geschäftsstelle der Wahlrechtskommission wurde daher im BMI angesiedelt. Inwieweit sich aus dem weiteren Verlauf der Beratungen der Wahlrechtskommission ein Bedarf des Einsatzes von Personalressourcen bzw. Arbeitszeit im BMI oder im fachrechtlich und rechtsförmlich mitprüfenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ergeben wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. 6. Gibt es eine innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Auffassung zu der Frage, ob und wie das Bundestagswahlrecht eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleisten kann, und wenn ja, wie lautet diese? 7. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall einer Absenkung des Wahlalters bei Bundestagswahlen auf 16 Jahre die Gefahr eines Wertungswiderspruchs, wenn junge Menschen einerseits durch das aktive Wahlrecht über die Geschicke Deutschlands mitentscheiden dürfen, ihnen andererseits die Rechtsordnung aber insbesondere zu ihrem eigenen Schutz entsprechend schwerwiegende Entscheidungen nicht aufbürdet bzw. die Verantwortung für ihre Handlungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bewusst begrenzt, so bei der Regelung der Volljährigkeit in § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der frühesten Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nach den §§ 1, 105 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) oder den grundgesetzlichen Bestimmungen zum Wehrdienst und anderen Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes (GG)? a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung zu der Frage, ob zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs die Altersgrenze in den angeführten Bereichen nicht auch auf 16 Jahre abgesenkt werden müsste, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 7b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die regierungstragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 im Kapitel „Vertrauensvolle Zusammenarbeit, erfolgreiches Regieren“ vereinbart, „das bestehende Bundestagswahlrecht [zu] ändern: Wir wollen eine Wahlrechtskommission einsetzen, die die Wahlrechtsreform 2023 evaluieren und im Jahr 2025 Vorschläge unterbreiten soll, wie jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann und der Bundestag unter Beachtung des Zweitstimmenergebnisses grundsätzlich bei der aktuellen Größe verbleiben kann. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden. Dabei soll auch geprüft werden, wie die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament gewährleistet werden kann und ob Menschen ab 16 Jahren an der Wahl teilnehmen sollten“. Die Wahlrechtskommission beschäftigt sich – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – mit diesen Fragen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen