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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5421 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 21/5421 21. Wahlperiode 16.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Galla, Peter Bohnhof, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Iris Nieland, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens A. Problem Aufbauend auf Erfahrungen des englischen Parlaments seit dem Jahr 1571 fand das Recht der Wahlprüfung erstmalig eine Verankerung in der Verfassung eines Staates in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19.09.1787. Die Regelung, die jedem Haus des Kongresses die Zuständigkeit für die Überprüfung der Wahl jeweils seiner eigenen Mitglieder ebendiesen übertrug, wurde sodann von der französischen Verfassung von 1789 übernommen (vgl. zur Wahlprüfungsgeschichte Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentarische Praxis, 1989, § 13, Rn. 13). Die französische Verfassung wurde wiederum zum Vorbild für einzelne deutsche Staaten (Baden, Württemberg, Hessen, Preußen) und der Grundsatz der parlamentarischen Selbstprüfung fand über die Frankfurter Reichsverfassung vom 28.03.1849 sowie die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 24.06.1867 Eingang in die Reichsverfassung vom 16.04.1871 (Schneider/Zeh, a. a. O., Rn. 14). Nach Art. 31 WRV sollte in der Weimarer Republik die Wahlprüfung durch ein „bei dem Reichstag“ gebildetes und aus Abgeordneten und Richtern des Reichsverwaltungsgerichts bestehendes „Wahlprüfungsgericht“ erfolgen. In der Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 41 GG die Wahlprüfung Sache des Bundestages, wobei gegen die Entscheidung des Bundestages die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht eröffnet ist. Einfachgesetzlich ist die Wahlprüfung geregelt im Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG), das in wesentlichen Teilen immer noch der Ursprungsfassung vom 12.03.1951 entspricht. Nach geltendem Recht muss der Wahleinspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wahltag eingelegt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrG), demgegenüber gibt das Wahlprüfungsgesetz jedoch keine Frist vor, bis wann die Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss zu wählen sind (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 3 WahlPrG) oder innerhalb welcher Frist der Ausschuss dem Plenum des Bundestages einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten hat (vgl. § 11 Satz 1 WahlPrG). Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundestages gibt § 12 WahlPrG lediglich vor, dass die Beschlussempfehlung spätestens drei Tage vor der Beratung an die Abgeordneten zu verteilen ist; eine Frist, bis wann der Bundestag hierüber zu entscheiden hat, fehlt hingegen (vgl. § 13 WahlPrG). Im Hinblick auf die Rechtslage unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung wird das in Art. 41 GG geregelte zweistufige Verfahren zum Teil als „Rückschritt“ angesehen (vgl. Austermann, Berliner Wahldesaster – Lehren für die Wahlprüfung des Bundes, ZRP 2023, 23, 24). Einem in Entsprechung zu Art. 31 WRV konzipierten Wahlprüfungsgericht steht bereits Art. 41 GG entgegen, dürfte aber auch im Übrigen im Hinblick Art. 20 Absatz 3, Art. 19 Absatz 4 GG unzulässig sein, auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Frage, „ob die Prüfung der Gültigkeit einer Parlamentswahl materiell zur rechtsprechenden Gewalt gehört und damit darüber von Verfassungs wegen letztverbindlich von einem Gericht im Sinne der Art. 92 ff. GG entschieden werden muss“, ausdrücklich offen gelassen hat (BVerfG, Urteil v. 08.02.2001, 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111, 140 f.; dagegen verneint vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vgl. Urteil vom 10.07.2020, 310/15 GK, RN 137). Das Recht der Wahlprüfung wird schon seit Jahrzehnten kritisiert (vgl. Seifert, Gedanken zu einer Reform des Wahlprüfungsrechts, DÖV 1967, 231, 232 ff.). Entsprechend heißt es in einem Aufsatz aus dem Jahr 2010: „Das geltende Wahlprüfungsrecht ist im Schrifttum seit Jahrzehnten überwiegend auf erhebliche Kritik gestoßen und als ‚anachronistisch‘ bezeichnet worden“, vor allem bezogen „auf die Primärzuständigkeit des Bundestages, dessen Mitglieder in eigener Sache entscheiden und deshalb – mangels Distanz zum Prüfungsgegenstand – institutionell befangen seien. Die dilatorische Behandlung von Einsprüchen durch den Bundestag und deren Erfolglosigkeit sei damit vorprogrammiert“ (Lackner, Grundlagen des Wahlprüfungsrechts nach Art. 41 GG, JuS 2010, 307, 311). Im Verlauf des Jahres 2025 hat sich im Rahmen der Bearbeitung der Einsprüche gegen die Wahl des 21. Deutschen Bundestags die Kritik an der Arbeit des Wahlprüfungsausschusses verstärkt. Hintergrund ist das äußerst knappe Verfehlen der Fünfprozenthürde durch die Partei BSW im amtlichen Endergebnis um nur rund 2 ‰und das Bestreben der Partei BSW, eine Neuauszählung der Bundestagswahl zu erreichen. Sollte die Wahlprüfung ergeben, dass das BSW nicht an der Fünfprozenthürde gescheitert ist, hätte die Regierungskoalition keine Mehrheit mehr. Im Rahmen einer nicht statthaften Verfassungsbeschwerde eines Einspruchsführers gegen die Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht in ungewöhnlich deutlicher Art und Weise seine Missbilligung des Umstandes zum Ausdruck gebracht, dass die Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss erst am 26.06.2025 gewählt wurden. „Die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet hat, erschließen sich nicht ohne Weiteres. Schließlich kann die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann“ (BVerfG, B. v. 13.08.2025, 2 BvR 957/25 – juris, Rn. 5). Das Gericht hat dabei betont, dass der Deutsche Bundestag in angemessener Frist über die Wahleinsprüche zu entscheiden habe, da ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments bestehe und ausdrücklich auf völkerrechtliche Verpflichtungen und auf den Abschlussbericht der Wahlbewertungsmission von ODIHR vom 23.06.2025 Bezug genommen, in welchem – zum wiederholten Male – die Einführung konkreter gesetzlicher Entscheidungsfristen gefordert wurde (BVerfG, a. a. O., Rn. 6 f.). B. Lösung Objektiv-rechtlich schützt die Wahlprüfung den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Absatz 2 GG, während sie subjektiv-rechtlich zugleich das Recht der Wahlberechtigten und Wahlbewerber auf Chancengleichheit absichert. Hieraus folgt ein Zügigkeits- oder Beschleunigungsgebot, weshalb die Wahlprüfung durch den Bundestag innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu erfolgen hat (BeckOK GG/Brocker GG, Art. 41, Rn. 11.1). Im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer der Wahleinsprüche hat das Bundesverfassungsgericht den Bundestag darauf hingewiesen, dass eine Wahlprüfungsbeschwerde ausnahmsweise auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen Bundestages in Betracht komme, wenn dieser nicht in angemessener Frist über den Wahleinspruch entscheide und dadurch die Gefahr bestehe, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könne (BVerfG, a. a. O., Rn. 10). Dieser Hinweis, gegen den Wortlaut von Art. 41 GG unter Umständen auch eine Erstbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zuzulassen, sollte das Parlament als deutliche Mahnung der Hüter unserer Verfassung verstehen. „Als ‚kleine‘ Lösung unterhalb der Verfassungsänderung“ (Lackner, a. a. O.) werden mit dem Gesetzentwurf die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes dahin geändert, dass die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses bereits in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Bundestages erfolgt, wie es das Bremische Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23.05.1990 in § 37 Absatz 1 Satz 3 für die parlamentarischen Mitglieder des dort nach dem Vorbild der Weimarer Reichsverfassung eingerichteten Wahlprüfungsgerichts vorsieht. Das Beschleunigungsgebot wird allgemein im Wahlprüfungsgesetz verankert und in Einzelvorschriften konkretisiert. So muss der Ausschuss sich innerhalb von zwei Wochen konstituieren, seine Arbeit aufnehmen und die Einsprüche unverzüglich bearbeiten, um eine Entscheidung des Bundestages innerhalb einer angemessenen Zeitdauer zu ermöglichen. Als in der Regel angemessen wird eine Frist von sechs Monaten festgelegt, die sich im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung um einen Monat verlängert. Auf Antrag kann das Bundesverfassungsgericht die Frist verlängern, um das Entscheidungsrecht des Bundestages nach Art. 41 Absatz 1 Satz 1 GG abzusichern. Es berücksichtigt hierbei, ob die Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist voraussichtlich herbeigeführt werden kann und ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, so dass nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Bundestages noch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne seit der Wahl ergehen kann. Über Einsprüche, die nach der Vorprüfung als offensichtlich unzulässig erachtet werden, muss der Bundestag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheiden, über erst danach eingelegte Einsprüche innerhalb eines Monats seit Eingang. Um das Verfahren auch auf der zweiten Stufe im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu beschleunigen, wird dem Bundesverfassungsgericht durch eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgegeben, seinerseits innerhalb eines Jahres zu entscheiden. Auch wenn die vorgegebenen Fristen hohe Anforderungen an die Arbeitsweise von Ausschuss und Bundesverfassungsgericht stellen, ist dies geboten, da im Fall einer durchzuführenden Wiederholungswahl diese so zeitnah wie möglich zum ursprünglichen Wahltermin erfolgen muss, da die Wahlrechtsgleichheit unangemessen betroffen wird, wenn ein Teil der Wahlberechtigten über wesentlich aktuellere Erkenntnisse für die eigene Wahlentscheidung verfügt als andere (vgl. Austermann, a. a. O., 25). C. Alternativen Der derzeitige Rechtszustand wird seit Jahrzehnten zu Recht beanstandet und kann nicht beibehalten werden. Noch effektiver als eine Beschleunigung des derzeitigen zweistufigen Verfahrens wäre eine „große“ Lösung durch eine Konzentration der Entscheidungszuständigkeit für das Wahlprüfungsverfahren beim Bundesverfassungsgericht, da bereits der Wegfall einer Entscheidungsinstanz das Verfahren stark beschleunigen würde. Der Bundestag wird ohnehin als Wahlprüfungsinstanz für „entbehrlich“ gehalten, weil der Bundestag die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die sehr häufig Gegenstand von Wahleinsprüchen sind, nicht prüft, und die historische Begründung für eine Wahlprüfung durch das Parlament selbst, d. h. die Abwehr einer Beeinflussung der Zusammensetzung des Parlaments durch den Monarchen bzw. die Exekutive schon lange nicht mehr greift. Gleichzeitig beugt man politisch anstatt rechtlich motivierten Entscheidungen wie im Rahmen der Wahlprüfung nach dem Berliner Wahlchaos bei der Bundestagswahl 2021 vor (Austermann, a. a. O., 24). Aus den Reihen der CDU gab es noch in der Oppositionszeit die Forderung nach einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes (Schnieder, Für ein neues Wahlprüfungsverfahren, www.faz.net/einspruch/fuer-ein-wahlpruefungsverfah ren-durch-das-bverfg-19410133.html). Es bleibt abzuwarten, ob derartige Vorschläge (vgl. zuletzt Plum, Berlin sollte Karlsruhe das Feld überlassen, www.lto.de/recht/meinung/m/wahlpruefung-bundestag-bverfg-einstufig-zweistu fig-berlin-karlsruhe) regierungsseitig aufgegriffen werden, nachdem der Koalitionsvertrag zwar die Einsetzung einer Wahlrechtskommission vorsieht, aber nicht das Thema Wahlprüfung anspricht (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www. koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 142) und auch Vertreter der Koalition im Wahlprüfungsausschuss sich explizit gegen ein einstufiges Verfahren ausgesprochen haben (www.das-parlament.de/inland/bundestag/so-reagieren-ab geordnete-auf-den-rueffel-aus-karlsruhe). Ebenso offen ist die Bereitschaft der Länder, eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes mitzutragen und so die weitgehende politische Kontrolle der Wahlprüfung aufzugeben, da in allen Ländern mit Ausnahme von Berlin die Wahlprüfung ebenfalls als zweistufiges Verfahren ausgestaltet ist, was politisch vermutlich nicht aufrechterhalten werden könnte, stimmte man auf Bundesebene einem einstufigen Verfahren zu. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen keine oder allenfalls geringe Kosten. Die Bearbeitung der Wahleinsprüche wird vor allem zeitlich konzentriert. Die Beschleunigung des Verfahrens zwingt zwar dazu, das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses personell zu verstärken, dies aber nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, was sich durch befristete Umsetzungen und Abordnungen erreichen lässt, zumal erfahrungsgemäß in der Endphase einer auslaufenden und Anfangsphase einer neuen Wahlperiode in vielen Abteilungen der Bundesministerien und in Ausschusssekretariaten von einer unterdurchschnittlichen Arbeitsbelastung und versteckten Personalreserven auszugehen ist. Die eventuelle Mehrbelastung beim Bundesverfassungsgericht ist voraussichtlich vernachlässigbar. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wahlprüfungsgesetzes Das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Bundestag in seiner ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Wahlprüfungsausschuss konstituiert sich spätestens zwei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder und nimmt umgehend seine Arbeit auf.“ bb) Der neue Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch mindestens einen Berichterstatter.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ergibt die Vorprüfung, dass der Einspruch offensichtlich unzulässig ist, ist unverzüglich die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Der Ausschuss berät und entscheidet über die Einsprüche unverzüglich und fördert die Verfahrensbearbeitung insbesondere auch durch Ausschusssitzungen außerhalb von Plenarwochen. Einsprüche von besonderer Tragweite sind vorrangig zu behandeln.“ b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Beschluss des Bundestages ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, verlängert sich die Frist um einen Monat.“ b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Im Fall eines offensichtlich unzulässigen Einspruchs ergeht der Beschluss innerhalb eines Monats. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einspruchsfrist. Bei Einsprüchen, die danach eingehen, beginnt die Frist mit dem Eingang.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt. „Stimmt der Bundestag dem Antrag des Ausschusses nicht zu, gilt er als an den Ausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 5. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: „§ 18 (1) Ist aufgrund der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes dem Ausschuss eine Antragstellung zur Herbeiführung einer rechtzeitigen Entscheidung des Bundestages nicht möglich, kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Vorsitzenden die Frist angemessen verlängern, wenn damit zur rechnen ist, dass innerhalb der verlängerten Frist die Entscheidung des Bundestages ergehen wird. Bei der Entscheidung über die Verlängerung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Einspruch durch den Ausschuss zügig und unverzüglich bearbeitet wurde. (2) Für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach Absatz 1 sowie die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Bundestages gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.“ 6. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Auf Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind die §§ 5, 9, 13 und 18 in ihrer bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 wird nach Nummer 3a die folgende Nummer 3b eingefügt: „3b. über Anträge auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz,“. 2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3 und Nr. 3b“. 3. Nach § 48 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) In Verfahren über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung. (5) In Verfahren nach § 13 Nr. 3 gilt § 30 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb einer Frist von einem Jahr ergeht. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist nach Absatz 1.“ 4. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Auf Beschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes gegen Entscheidungen des Bundestages, die sich auf Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages beziehen, ist § 48 in seiner bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens bei Beibehaltung des derzeitigen durch das Grundgesetz vorgegebenen zweistufigen Verfahrens und trägt damit jüngster deutlicher Kritik des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Insbesondere beugt die Gesetzesänderung der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten möglichen Zulässigkeit einer Wahlbeschwerde ohne vorherige Entscheidung des Bundestages vor und sichert so die Zuständigkeit des Bundestags für die Wahlprüfung ab. Zudem werden überfällige völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 13 EMRK, Art. 2 Absatz 3 i. V. m. Art. 25 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte) und eine wiederholte Forderung der Wahlbewertungsmission von ODIHR (Abschlussbericht Vorgezogene Bundestagswahlen vom 23.06.2025, vorrangige Empfehlung Nr. 5) umgesetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird zudem einer weiteren Erosion des Vertrauens nicht nur unerheblicher Teile des Wahlvolks in demokratische Wahlen vorgebeugt bzw. verloren gegangenes Vertrauen zurückgewonnen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Eine effektive Wahlprüfung, die innerhalb einer angemessenen Zeitspanne verbindlich über die erhobenen Einwendungen entscheidet, ist nicht nur ein Gebot der Verfassung, sondern auch dringend notwendig, um das Vertrauen in demokratische Wahlen und die Akzeptanz der festgestellten Wahlergebnisse zu bewahren. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Einwendungen im Raum stehen, die sich erheblich auf das Wahlergebnis auswirken und Mandatsrelevanz haben können, wie es im Fall der Durchführung der Bundestagswahl 2021 in Berlin im Hinblick auf das dortige Wahlchaos und bei der Bundestagswahl 2025 im Hinblick auf das Abschneiden der Partei BSW der Fall war. Dem Gebot, die Wahlprüfung zügig und mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen, ist der Bundestag in beiden Fällen nicht nachgekommen. Im Hinblick auf das „Berliner Wahlchaos“ erging die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestags vom November 2022 am 19.12.2023, so dass die teilweise Wiederholung der Wahl erst am 11.02.2024 erfolgte. Nach der Bundestagswahl 2025 hat der Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst deutliche Zeit nach seiner Konstituierung gewählt, eine Entscheidung des Bundestages über den Wahleinspruch der Partei BSW soll am 18.12.2025 erfolgen. In beiden Fällen ist der Zeitablauf in hohem Maße unbefriedigend und geeignet, das Vertrauen in die Demokratie zu beschädigen. Der Gesetzentwurf schreibt deshalb die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor – bereits in der konstituierenden Sitzung. Das Beschleunigungsgebot wird nicht nur als allgemeines Prinzip einfachgesetzlich verankert, sondern auch in verschiedenen Einzelregelungen konkretisiert. Die Wahlprüfung muss künftig innerhalb vorgegebener Fristen erfolgen, im Einzelfall möglicherweise verlängert durch das Bundesverfassungsgericht. Letzteres muss künftig ebenfalls die Bearbeitung der Wahlprüfungsbeschwerden beschleunigen und innerhalb eines Jahres entscheiden. III. Alternativen Es gibt keine vergleichbaren Regelungsvorhaben. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 41 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz, kein Zustimmungsgesetz. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Durch die Sicherstellung einer frühestmöglichen Wahl und Konstituierung des Wahlprüfungsausschuss und der Einführung verbindlicher Verfahrensvorschriften für eine zügige Bearbeitung und Vorlage an den Bundestag wird ebenso wie die Vorgabe einer zeitlichen Grenze für die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht das Wahlprüfungsverfahren insgesamt erheblich beschleunigt. 1. Nachhaltigkeitsaspekte Durch die Einführung zeitlicher Vorgaben für die Bearbeitung und Entscheidung der Wahleinsprüche trägt das Vorhaben bei zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen keine oder allenfalls geringe Kosten (siehe unter Abschnitt D). Das Vorhaben führt vor allem zu einer Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens durch zeitliche Konzentration, der auffallende Aufwand wird lediglich zeitlich vorgezogen und kann mit der vorhandenen Personalausstattung bewältigt werden. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 3. Erfüllungsaufwand 3.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4. Weitere Kosten Keine. 5. Weitere Gesetzesfolgen Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Gleichstellungspolitik, Demografie oder gleichwertige Lebensverhältnisse. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wahlprüfungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3) Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 2) Die Regelung in § 3 Absatz 2 wird durch die Bestimmung ergänzt, dass die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses bereits in der ersten Sitzung des Bundestages erfolgt. So wie die Fraktionen sich im Vorfeld der konstituierenden Sitzung problemlos auf ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten und dessen Stellvertreter festlegen können, ist ihnen dies auch im Hinblick auf die Mitglieder und Stellvertreter im Wahlprüfungsausschuss möglich und zumutbar, zumal die Anzahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums nicht entscheidend übersteigt. Das Beispiel in § 37 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Wahlgesetzes zeigt seit Jahrzehnten, dass die Wahl der Mitglieder des für die Wahlprüfung zuständigen Gremiums zwanglos bereits in der konstituierenden Sitzung eines Parlaments möglich ist. Es gibt keine Rechtfertigung, die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses nicht bereits zum frühesten möglichen Zeitpunkt zu wählen. Die Neuregelung ist eine wichtige Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung. Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3) In der Neufassung wird normiert, dass der Wahlprüfungsausschuss sich spätestens zwei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder konstituiert. Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots wird ausdrücklich klargestellt, dass er seine Arbeit umgehend aufzunehmen hat. Im Übrigen übernimmt die Neufassung die sprachlich angepassten Regelungen aus den bisherigen Sätzen 1 und 2. Zu Nummer 2 (§ 5) Zu Buchstabe a (§ 5 Absatz 1) Die Neufassung stellt klar, dass auch mehrere Berichterstatter bestimmt werden können. Dies entspricht der bisher geübten Praxis des Wahlprüfungsausschusses, dass bei sehr streitigen bzw. umfangreichen Einsprüchen zwei Berichterstatter – jeweils einer aus den Regierungs- und Oppositionsfraktionen – bestellt werden. Die Ausschusspraxis hat sich in einer Weise bewährt, dass diese Verfahrensweise als zumindest klarstellende Regelung in das Wahlprüfungsgesetz aufgenommen wird. Zu Buchstabe b (§ 5 Absatz 2) § 5 Absatz 2 betrifft die Vorprüfung des Einspruchs. Es entspricht der Praxis des Wahlprüfungsausschusses, dass zunächst über die unzulässigen Einsprüche entschieden wird. In den Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit, zumeist weil der Einspruch verfristet ist oder nicht unterschrieben wurde, wie es insbesondere im Fall der Einlegung in Form einer E-Mail der Fall ist, kann das Verfahren weiter beschleunigt werden, indem bestimmt wird, dass über diese Einsprüche unverzüglich die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen ist. Zu Buchstabe c (§ 5 Absatz 3) Die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 wird ohne inhaltliche Änderung als eigenständiger Absatz 3 übernommen. Zu Buchstabe d (§ 5 Absatz 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 3. Zu Nummer 3 (§ 9) Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1) Zur Konkretisierung des Beschleunigungsgebots wird klargestellt, dass der Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche zu beraten und entscheiden hat. In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass es wegen einer langwierigen Regierungsbildung mit weniger Sitzungswochen als üblich erhebliche Zeit gedauert hat, bis sich der Wahlprüfungsausschuss konstituiert hat bzw. zu weiteren Sitzungen zusammengetreten ist. Sofern die Bearbeitung der Einsprüche nicht bis zur Sommerpause abgeschlossen war, war es bisher üblich, dass der Wahlprüfungsausschuss erst wieder in der ersten Sitzungswoche im September zusammengetreten ist. Für beides gibt es keine Rechtfertigung, da das Augenmerk der Ausschussarbeit darin bestehen muss, die ordnungsgemäße Wahl und Zusammensetzung des Bundestages zeitnah zur Wahl festzustellen und über geltend gemachte Einwendungen zu entscheiden. Mit einer Arbeitsweise, die sich am parlamentarischen Kalender orientiert, ist dieses Ziel nicht zu erreichen. Es wird deshalb klargestellt, dass der Ausschuss auch außerhalb von Plenarwochen Sitzungen durchführt. Weiter wird mit dem Vorhaben festgelegt, dass Einsprüche von besonderer Tragweite vorrangig zu behandeln sind. Gemeint sind Verfahren, die aufgrund der Schwere, Häufigkeit bzw. Verbreitung der geltend gemachten Wahlfehler, einer sehr wahrscheinlichen Mandatsrelevanz oder auch der Rezeption in der öffentlichen Wahrnehmung sich von anderen Verfahren eindeutig abheben, weshalb deren Bearbeitung von besonderer Dringlichkeit ist. Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 1. Zu Nummer 4 (§ 13) Zu Buchstabe a (§ 13 Absatz 1) Das größte Problem im Verfahren der Wahlprüfung bestand bisher darin, dass es an verbindlichen Fristen fehlte, innerhalb derer der Bundestag über die Einsprüche zu entscheiden hatte. Zur Objektivierung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung wird die Regelung in § 13 Absatz 1 dahin ergänzt, dass dem Bundestag künftig aufgegeben wird, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden. Im Zusammenwirken der Änderungen im Rahmen des Vorhabens wird das Verfahren vom Zeitpunkt der Konstituierung des neuen Bundestages an beschleunigt, so dass es möglich ist, für die Gesamtdauer der Bearbeitung einen festgelegten Zeithorizont vorzugeben. Dieser ist mit einer Dauer von sechs Monaten entsprechend dem Ziel der Beschleunigung anspruchsvoll ausgestaltet, aber erfüllbar. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlängert sich die Frist um einen Monat, so dass insgesamt für diese Einsprüche eine Zeitdauer von sieben Monaten zur Verfügung steht. Eine Verlängerung der Frist um einen Monat ist insoweit ausreichend, weil eine mündliche Verhandlung überhaupt nur in besonders gelagerten Fällen in Erwägung gezogen wird, so dass es sich grundsätzlich nur um Einsprüche von besonderer Tragweite im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 handeln wird, die ohnehin vorrangig zu behandeln sind. Zu Buchstabe b (§ 13 Absatz 2) Nach der Neufassung von § 5 Absatz 2 Satz 2 ist im Fall von offensichtlich unzulässigen Einsprüchen unverzüglich die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen. Zur Konkretisierung dieser Vorgabe wird für offensichtlich unzulässige Einsprüche eine Frist für die Entscheidung des Bundestages von einem Monat eingeführt. Die Frist beginnt für die rechtzeitig eingegangenen Einsprüche mit dem Ablauf der Einspruchsfrist. Bei Einsprüchen, die erst danach eingehen, beginnt die Frist mit dem Eingang. Es handelt sich regelmäßig zwar um eine große Anzahl von Einsprüchen, die jedoch im Hinblick auf das Kriterium der offensichtlichen Unzulässigkeit keinerlei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur in der Bearbeitung bereiten. Zu Buchstabe c (§ 13 Absatz 3) Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 2. Zudem führt die Neuregelung die bisherigen Bestimmungen in § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie in Absatz 2 in einem Absatz ohne inhaltliche Änderung zusammen. Zu Buchstabe d (§ 13 Absatz 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 2. Zu Nummer 5 (§ 18) Die Neuregelung verfolgt das Ziel, jede Möglichkeit der Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zu nutzen, und führt hierzu insbesondere feste Entscheidungsfristen ein. Gleichwohl ist nicht ausschließbar, dass der Wahlprüfungsausschuss dem Bundestag seinen Antrag nicht so frühzeitig vorlegen kann, dass der Bundestag noch eine fristgerechte Entscheidung treffen kann, was in besonders gelagerten Einzelfällen auf eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Ermittlungen zurückzuführen sein mag, auch andere wichtige Gründe sind denkbar. Zur Wahrung der Zuständigkeit des Bundestages für die erste Instanz der Wahlprüfung bedarf es deshalb der Möglichkeit einer Fristverlängerung, die hier im neuen § 18 Absatz 1 durch das Recht zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch den Vorsitzenden geschaffen wird. Dieser hat eine solche Situation rechtzeitig festzustellen und für die Antragstellung Sorge zu tragen. Zugleich wird der Vorsitzende wie der gesamte Ausschuss bestrebt sein, den Eintritt einer solchen Situation zu vermeiden und deshalb tatsächlich alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung effektiv nutzen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in Aussicht gestellt hat, ausnahmsweise eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen Bundestages zuzulassen, wenn dieser nicht in angemessener Frist über den Wahleinspruch entschieden hat, kann nur das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall feststellen, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Frist andauert. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Einspruch durch den Ausschuss zügig und unverzüglich bearbeitet wurde oder ob eine Missachtung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Wenn damit zur rechnen ist, dass innerhalb der verlängerten Frist die Entscheidung des Bundestages herbeigeführt werden kann und der Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung nicht als unangemessenen anzusehen ist, wird das Bundesverfassungsgericht die Frist zur Entscheidung verlängern. Absatz 2 verweist für die neu geschaffene Möglichkeit eines Antrags zur Verlängerung der Entscheidungsfrist ebenso wie bisher schon für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Bundestages auf die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Zu Nummer 6 (§ 20) Die Regelung im neuen § 20 stellt eine Übergangsvorschrift dar, die die verbleibenden Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag der Wahlprüfung in der bisherigen Fassung unterstellt. Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 13) Im Hinblick auf die in § 18 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes eingeführte Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Entscheidung des Bundestages in Fällen besonders zeitaufwendiger Einspruchsverfahren sind die in § 13 aufgeführten Verfahren in der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts entsprechend zu ergänzen. Zu Nummer 2 (Überschrift des Dritten Abschnitts) In der Überschrift des Dritten Abschnitts soll die Einführung der neuen Verfahrensart des § 13 Nr. 3b berücksichtigt werden. Zu Nummer 3 (§ 48 Absatz 4 und 5) Der neue Absatz 4 stellt klar, dass das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach § 13 Nr. 3b über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 WahlPrG ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Einer Fristsetzung für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nach derzeitiger Sachlage nicht. Im neuen Absatz 4 wird auch für die zweite Stufe des Wahlprüfungsverfahrens, der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestages, das Beschleunigungsgebot konkretisiert, indem für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Frist von einem Jahr eingeführt wird, die mit dem Ende der Beschwerdefrist zu laufen beginnt. So wie das Gericht mit seinem Beschluss vom 13.08.2025 das Parlament zu Recht zur beschleunigten Durchführung der Wahlprüfung angehalten hat, muss auch das Bundesverfassungsgericht das Seinige beitragen, wenn es auf der zweiten Stufe zur abschließenden Entscheidung über die Wahlbeschwerde berufen ist. Zu Nummer 4 (§ 106) Die Regelung im neuen § 106 stellt eine Übergangsvorschrift dar, die Beschwerden, die sich gegen die Entscheidung des Bundestages über Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag richten, auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der Wahlprüfung in der bisherigen Fassung unterstellt. Auch verfahrensrechtlich ist dies bereits aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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