Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5421
21. Wahlperiode 16.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Rainer Galla, Peter Bohnhof, Dr. Christina Baum, Joachim
Bloch, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte
Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim
Köhler, Iris Nieland, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens
A. Problem
Aufbauend auf Erfahrungen des englischen Parlaments seit dem Jahr 1571 fand
das Recht der Wahlprüfung erstmalig eine Verankerung in der Verfassung eines
Staates in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19.09.1787.
Die Regelung, die jedem Haus des Kongresses die Zuständigkeit für die
Überprüfung der Wahl jeweils seiner eigenen Mitglieder ebendiesen übertrug, wurde
sodann von der französischen Verfassung von 1789 übernommen (vgl. zur
Wahlprüfungsgeschichte Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentarische Praxis,
1989, § 13, Rn. 13). Die französische Verfassung wurde wiederum zum Vorbild
für einzelne deutsche Staaten (Baden, Württemberg, Hessen, Preußen) und der
Grundsatz der parlamentarischen Selbstprüfung fand über die Frankfurter
Reichsverfassung vom 28.03.1849 sowie die Verfassung des Norddeutschen Bundes
vom 24.06.1867 Eingang in die Reichsverfassung vom 16.04.1871
(Schneider/Zeh, a. a. O., Rn. 14). Nach Art. 31 WRV sollte in der Weimarer Republik die
Wahlprüfung durch ein „bei dem Reichstag“ gebildetes und aus Abgeordneten
und Richtern des Reichsverwaltungsgerichts bestehendes „Wahlprüfungsgericht“
erfolgen.
In der Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 41 GG die Wahlprüfung Sache
des Bundestages, wobei gegen die Entscheidung des Bundestages die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht eröffnet ist. Einfachgesetzlich ist die
Wahlprüfung geregelt im Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG), das in wesentlichen Teilen
immer noch der Ursprungsfassung vom 12.03.1951 entspricht. Nach geltendem
Recht muss der Wahleinspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem
Wahltag eingelegt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 1 WahlPrG), demgegenüber gibt das
Wahlprüfungsgesetz jedoch keine Frist vor, bis wann die Mitglieder des
Wahlprüfungsausschuss zu wählen sind (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 3 WahlPrG) oder
innerhalb welcher Frist der Ausschuss dem Plenum des Bundestages einen
Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten hat (vgl. § 11 Satz 1 WahlPrG). Im Hinblick
auf die Entscheidung des Bundestages gibt § 12 WahlPrG lediglich vor, dass die
Beschlussempfehlung spätestens drei Tage vor der Beratung an die Abgeordneten
zu verteilen ist; eine Frist, bis wann der Bundestag hierüber zu entscheiden hat,
fehlt hingegen (vgl. § 13 WahlPrG).
Im Hinblick auf die Rechtslage unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung
wird das in Art. 41 GG geregelte zweistufige Verfahren zum Teil als
„Rückschritt“ angesehen (vgl. Austermann, Berliner Wahldesaster – Lehren für die
Wahlprüfung des Bundes, ZRP 2023, 23, 24). Einem in Entsprechung zu Art. 31
WRV konzipierten Wahlprüfungsgericht steht bereits Art. 41 GG entgegen, dürfte
aber auch im Übrigen im Hinblick Art. 20 Absatz 3, Art. 19 Absatz 4 GG
unzulässig sein, auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Frage, „ob die Prüfung
der Gültigkeit einer Parlamentswahl materiell zur rechtsprechenden Gewalt
gehört und damit darüber von Verfassungs wegen letztverbindlich von einem
Gericht im Sinne der Art. 92 ff. GG entschieden werden muss“, ausdrücklich offen
gelassen hat (BVerfG, Urteil v. 08.02.2001, 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111,
140 f.; dagegen verneint vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vgl.
Urteil vom 10.07.2020, 310/15 GK, RN 137).
Das Recht der Wahlprüfung wird schon seit Jahrzehnten kritisiert (vgl. Seifert,
Gedanken zu einer Reform des Wahlprüfungsrechts, DÖV 1967, 231, 232 ff.).
Entsprechend heißt es in einem Aufsatz aus dem Jahr 2010: „Das geltende
Wahlprüfungsrecht ist im Schrifttum seit Jahrzehnten überwiegend auf erhebliche
Kritik gestoßen und als ‚anachronistisch‘ bezeichnet worden“, vor allem bezogen
„auf die Primärzuständigkeit des Bundestages, dessen Mitglieder in eigener Sache
entscheiden und deshalb – mangels Distanz zum Prüfungsgegenstand –
institutionell befangen seien. Die dilatorische Behandlung von Einsprüchen durch den
Bundestag und deren Erfolglosigkeit sei damit vorprogrammiert“ (Lackner,
Grundlagen des Wahlprüfungsrechts nach Art. 41 GG, JuS 2010, 307, 311).
Im Verlauf des Jahres 2025 hat sich im Rahmen der Bearbeitung der Einsprüche
gegen die Wahl des 21. Deutschen Bundestags die Kritik an der Arbeit des
Wahlprüfungsausschusses verstärkt. Hintergrund ist das äußerst knappe Verfehlen der
Fünfprozenthürde durch die Partei BSW im amtlichen Endergebnis um nur rund
2 ‰und das Bestreben der Partei BSW, eine Neuauszählung der Bundestagswahl
zu erreichen. Sollte die Wahlprüfung ergeben, dass das BSW nicht an der
Fünfprozenthürde gescheitert ist, hätte die Regierungskoalition keine Mehrheit mehr.
Im Rahmen einer nicht statthaften Verfassungsbeschwerde eines
Einspruchsführers gegen die Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht in
ungewöhnlich deutlicher Art und Weise seine Missbilligung des Umstandes zum Ausdruck
gebracht, dass die Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss erst am 26.06.2025
gewählt wurden. „Die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung
erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet
hat, erschließen sich nicht ohne Weiteres. Schließlich kann die Prüfung der
Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen nicht von den
Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon
abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann“ (BVerfG, B. v.
13.08.2025, 2 BvR 957/25 – juris, Rn. 5). Das Gericht hat dabei betont, dass der
Deutsche Bundestag in angemessener Frist über die Wahleinsprüche zu
entscheiden habe, da ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung
der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments bestehe und
ausdrücklich auf völkerrechtliche Verpflichtungen und auf den Abschlussbericht der
Wahlbewertungsmission von ODIHR vom 23.06.2025 Bezug genommen, in welchem
– zum wiederholten Male – die Einführung konkreter gesetzlicher
Entscheidungsfristen gefordert wurde (BVerfG, a. a. O., Rn. 6 f.).
B. Lösung
Objektiv-rechtlich schützt die Wahlprüfung den Grundsatz der Volkssouveränität
aus Art. 20 Absatz 2 GG, während sie subjektiv-rechtlich zugleich das Recht der
Wahlberechtigten und Wahlbewerber auf Chancengleichheit absichert. Hieraus
folgt ein Zügigkeits- oder Beschleunigungsgebot, weshalb die Wahlprüfung
durch den Bundestag innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu erfolgen hat
(BeckOK GG/Brocker GG, Art. 41, Rn. 11.1).
Im Hinblick auf die Bearbeitungsdauer der Wahleinsprüche hat das
Bundesverfassungsgericht den Bundestag darauf hingewiesen, dass eine
Wahlprüfungsbeschwerde ausnahmsweise auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen
Bundestages in Betracht komme, wenn dieser nicht in angemessener Frist über
den Wahleinspruch entscheide und dadurch die Gefahr bestehe, dass das
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt
werden könne (BVerfG, a. a. O., Rn. 10). Dieser Hinweis, gegen den Wortlaut
von Art. 41 GG unter Umständen auch eine Erstbeschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zuzulassen, sollte das Parlament als deutliche Mahnung der Hüter
unserer Verfassung verstehen.
„Als ‚kleine‘ Lösung unterhalb der Verfassungsänderung“ (Lackner, a. a. O.)
werden mit dem Gesetzentwurf die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes dahin
geändert, dass die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses bereits in
der konstituierenden Sitzung des neugewählten Bundestages erfolgt, wie es das
Bremische Wahlgesetz (BremWahlG) in der Fassung vom 23.05.1990 in § 37
Absatz 1 Satz 3 für die parlamentarischen Mitglieder des dort nach dem Vorbild der
Weimarer Reichsverfassung eingerichteten Wahlprüfungsgerichts vorsieht. Das
Beschleunigungsgebot wird allgemein im Wahlprüfungsgesetz verankert und in
Einzelvorschriften konkretisiert. So muss der Ausschuss sich innerhalb von zwei
Wochen konstituieren, seine Arbeit aufnehmen und die Einsprüche unverzüglich
bearbeiten, um eine Entscheidung des Bundestages innerhalb einer angemessenen
Zeitdauer zu ermöglichen. Als in der Regel angemessen wird eine Frist von sechs
Monaten festgelegt, die sich im Falle der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung um einen Monat verlängert. Auf Antrag kann das
Bundesverfassungsgericht die Frist verlängern, um das Entscheidungsrecht des Bundestages nach
Art. 41 Absatz 1 Satz 1 GG abzusichern. Es berücksichtigt hierbei, ob die
Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist voraussichtlich herbeigeführt werden
kann und ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, so dass nach
der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des
Bundestages noch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne seit der Wahl ergehen kann.
Über Einsprüche, die nach der Vorprüfung als offensichtlich unzulässig erachtet
werden, muss der Bundestag innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Einspruchsfrist entscheiden, über erst danach eingelegte Einsprüche innerhalb eines Monats
seit Eingang. Um das Verfahren auch auf der zweiten Stufe im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu beschleunigen, wird dem
Bundesverfassungsgericht durch eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
aufgegeben, seinerseits innerhalb eines Jahres zu entscheiden. Auch wenn die
vorgegebenen Fristen hohe Anforderungen an die Arbeitsweise von Ausschuss und
Bundesverfassungsgericht stellen, ist dies geboten, da im Fall einer
durchzuführenden Wiederholungswahl diese so zeitnah wie möglich zum ursprünglichen
Wahltermin erfolgen muss, da die Wahlrechtsgleichheit unangemessen betroffen
wird, wenn ein Teil der Wahlberechtigten über wesentlich aktuellere Erkenntnisse
für die eigene Wahlentscheidung verfügt als andere (vgl. Austermann, a. a. O., 25).
C. Alternativen
Der derzeitige Rechtszustand wird seit Jahrzehnten zu Recht beanstandet und
kann nicht beibehalten werden. Noch effektiver als eine Beschleunigung des
derzeitigen zweistufigen Verfahrens wäre eine „große“ Lösung durch eine
Konzentration der Entscheidungszuständigkeit für das Wahlprüfungsverfahren beim
Bundesverfassungsgericht, da bereits der Wegfall einer Entscheidungsinstanz das
Verfahren stark beschleunigen würde. Der Bundestag wird ohnehin als
Wahlprüfungsinstanz für „entbehrlich“ gehalten, weil der Bundestag die
Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die sehr häufig Gegenstand von
Wahleinsprüchen sind, nicht prüft, und die historische Begründung für eine Wahlprüfung
durch das Parlament selbst, d. h. die Abwehr einer Beeinflussung der
Zusammensetzung des Parlaments durch den Monarchen bzw. die Exekutive schon lange
nicht mehr greift. Gleichzeitig beugt man politisch anstatt rechtlich motivierten
Entscheidungen wie im Rahmen der Wahlprüfung nach dem Berliner Wahlchaos
bei der Bundestagswahl 2021 vor (Austermann, a. a. O., 24).
Aus den Reihen der CDU gab es noch in der Oppositionszeit die Forderung nach
einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes (Schnieder, Für ein neues
Wahlprüfungsverfahren, www.faz.net/einspruch/fuer-ein-wahlpruefungsverfah
ren-durch-das-bverfg-19410133.html). Es bleibt abzuwarten, ob derartige
Vorschläge (vgl. zuletzt Plum, Berlin sollte Karlsruhe das Feld überlassen,
www.lto.de/recht/meinung/m/wahlpruefung-bundestag-bverfg-einstufig-zweistu
fig-berlin-karlsruhe) regierungsseitig aufgegriffen werden, nachdem der
Koalitionsvertrag zwar die Einsetzung einer Wahlrechtskommission vorsieht, aber nicht
das Thema Wahlprüfung anspricht (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.
koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 142) und auch Vertreter der
Koalition im Wahlprüfungsausschuss sich explizit gegen ein einstufiges Verfahren
ausgesprochen haben (www.das-parlament.de/inland/bundestag/so-reagieren-ab
geordnete-auf-den-rueffel-aus-karlsruhe).
Ebenso offen ist die Bereitschaft der Länder, eine entsprechende Änderung des
Grundgesetzes mitzutragen und so die weitgehende politische Kontrolle der
Wahlprüfung aufzugeben, da in allen Ländern mit Ausnahme von Berlin die
Wahlprüfung ebenfalls als zweistufiges Verfahren ausgestaltet ist, was politisch
vermutlich nicht aufrechterhalten werden könnte, stimmte man auf Bundesebene
einem einstufigen Verfahren zu.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen keine oder allenfalls geringe Kosten. Die Bearbeitung der
Wahleinsprüche wird vor allem zeitlich konzentriert. Die Beschleunigung des
Verfahrens zwingt zwar dazu, das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses
personell zu verstärken, dies aber nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum,
was sich durch befristete Umsetzungen und Abordnungen erreichen lässt, zumal
erfahrungsgemäß in der Endphase einer auslaufenden und Anfangsphase einer
neuen Wahlperiode in vielen Abteilungen der Bundesministerien und in
Ausschusssekretariaten von einer unterdurchschnittlichen Arbeitsbelastung und
versteckten Personalreserven auszugehen ist. Die eventuelle Mehrbelastung beim
Bundesverfassungsgericht ist voraussichtlich vernachlässigbar.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Bundestag in seiner ersten Sitzung für die Dauer der
Wahlperiode gewählt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Wahlprüfungsausschuss konstituiert sich spätestens zwei Wochen nach der Wahl seiner
Mitglieder und nimmt umgehend seine Arbeit auf.“
bb) Der neue Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch mindestens einen Berichterstatter.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die Vorprüfung, dass der Einspruch offensichtlich unzulässig ist, ist unverzüglich die
Entscheidung des Bundestages herbeizuführen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die
Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die
Schlussentscheidung erfolgen kann.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Der Ausschuss berät und entscheidet über die Einsprüche unverzüglich und fördert die
Verfahrensbearbeitung insbesondere auch durch Ausschusssitzungen außerhalb von Plenarwochen.
Einsprüche von besonderer Tragweite sind vorrangig zu behandeln.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Beschluss des Bundestages ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, verlängert sich die Frist um einen Monat.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Fall eines offensichtlich unzulässigen Einspruchs ergeht der Beschluss innerhalb eines
Monats. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einspruchsfrist. Bei Einsprüchen, die danach eingehen,
beginnt die Frist mit dem Eingang.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und vor Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt.
„Stimmt der Bundestag dem Antrag des Ausschusses nicht zu, gilt er als an den Ausschuss
zurückverwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder
rechtlicher Umstände aufgeben.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
5. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18
(1) Ist aufgrund der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder
eines anderen wichtigen Grundes dem Ausschuss eine Antragstellung zur Herbeiführung einer rechtzeitigen
Entscheidung des Bundestages nicht möglich, kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des
Vorsitzenden die Frist angemessen verlängern, wenn damit zur rechnen ist, dass innerhalb der verlängerten Frist die
Entscheidung des Bundestages ergehen wird. Bei der Entscheidung über die Verlängerung ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob der Einspruch durch den Ausschuss zügig und unverzüglich bearbeitet wurde.
(2) Für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach Absatz 1 sowie die Beschwerde an
das Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Bundestages gelten die Vorschriften des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht.“
6. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
Auf Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind die §§ 5, 9, 13 und 18 in ihrer bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Nummer 3a die folgende Nummer 3b eingefügt:
„3b. über Anträge auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz,“.
2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3 und Nr. 3b“.
3. Nach § 48 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) In Verfahren über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
entscheidet das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.
(5) In Verfahren nach § 13 Nr. 3 gilt § 30 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts innerhalb einer Frist von einem Jahr ergeht. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der
Beschwerdefrist nach Absatz 1.“
4. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:
„§ 106
Auf Beschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes gegen Entscheidungen des Bundestages,
die sich auf Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages beziehen, ist § 48 in seiner bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens bei Beibehaltung
des derzeitigen durch das Grundgesetz vorgegebenen zweistufigen Verfahrens und trägt damit jüngster deutlicher
Kritik des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Insbesondere beugt die Gesetzesänderung der vom
Bundesverfassungsgericht aufgezeigten möglichen Zulässigkeit einer Wahlbeschwerde ohne vorherige Entscheidung des
Bundestages vor und sichert so die Zuständigkeit des Bundestags für die Wahlprüfung ab. Zudem werden
überfällige völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 13 EMRK, Art. 2 Absatz 3 i. V. m. Art. 25 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte) und eine wiederholte Forderung der Wahlbewertungsmission von ODIHR
(Abschlussbericht Vorgezogene Bundestagswahlen vom 23.06.2025, vorrangige Empfehlung Nr. 5) umgesetzt.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird zudem einer weiteren Erosion des Vertrauens nicht nur unerheblicher
Teile des Wahlvolks in demokratische Wahlen vorgebeugt bzw. verloren gegangenes Vertrauen zurückgewonnen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Eine effektive Wahlprüfung, die innerhalb einer angemessenen Zeitspanne verbindlich über die erhobenen
Einwendungen entscheidet, ist nicht nur ein Gebot der Verfassung, sondern auch dringend notwendig, um das
Vertrauen in demokratische Wahlen und die Akzeptanz der festgestellten Wahlergebnisse zu bewahren. Dies gilt in
besonderem Maße, wenn Einwendungen im Raum stehen, die sich erheblich auf das Wahlergebnis auswirken und
Mandatsrelevanz haben können, wie es im Fall der Durchführung der Bundestagswahl 2021 in Berlin im Hinblick
auf das dortige Wahlchaos und bei der Bundestagswahl 2025 im Hinblick auf das Abschneiden der Partei BSW
der Fall war. Dem Gebot, die Wahlprüfung zügig und mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen, ist der
Bundestag in beiden Fällen nicht nachgekommen. Im Hinblick auf das „Berliner Wahlchaos“ erging die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestags vom
November 2022 am 19.12.2023, so dass die teilweise Wiederholung der Wahl erst am 11.02.2024 erfolgte. Nach der
Bundestagswahl 2025 hat der Bundestag die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst deutliche Zeit nach
seiner Konstituierung gewählt, eine Entscheidung des Bundestages über den Wahleinspruch der Partei BSW soll
am 18.12.2025 erfolgen. In beiden Fällen ist der Zeitablauf in hohem Maße unbefriedigend und geeignet, das
Vertrauen in die Demokratie zu beschädigen.
Der Gesetzentwurf schreibt deshalb die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss zum frühestmöglichen
Zeitpunkt vor – bereits in der konstituierenden Sitzung. Das Beschleunigungsgebot wird nicht nur als allgemeines
Prinzip einfachgesetzlich verankert, sondern auch in verschiedenen Einzelregelungen konkretisiert. Die
Wahlprüfung muss künftig innerhalb vorgegebener Fristen erfolgen, im Einzelfall möglicherweise verlängert durch das
Bundesverfassungsgericht. Letzteres muss künftig ebenfalls die Bearbeitung der Wahlprüfungsbeschwerden
beschleunigen und innerhalb eines Jahres entscheiden.
III. Alternativen
Es gibt keine vergleichbaren Regelungsvorhaben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 41 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es handelt sich um
ein Einspruchsgesetz, kein Zustimmungsgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Durch die Sicherstellung einer frühestmöglichen Wahl und Konstituierung des Wahlprüfungsausschuss und der
Einführung verbindlicher Verfahrensvorschriften für eine zügige Bearbeitung und Vorlage an den Bundestag wird
ebenso wie die Vorgabe einer zeitlichen Grenze für die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht das
Wahlprüfungsverfahren insgesamt erheblich beschleunigt.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Einführung zeitlicher Vorgaben für die Bearbeitung und Entscheidung der Wahleinsprüche trägt das
Vorhaben bei zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen keine oder allenfalls geringe Kosten (siehe unter Abschnitt D). Das Vorhaben führt vor
allem zu einer Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens durch zeitliche Konzentration, der auffallende
Aufwand wird lediglich zeitlich vorgezogen und kann mit der vorhandenen Personalausstattung bewältigt werden.
Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
3. Erfüllungsaufwand
3.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf Gleichstellungspolitik, Demografie oder gleichwertige
Lebensverhältnisse.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wahlprüfungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 2)
Die Regelung in § 3 Absatz 2 wird durch die Bestimmung ergänzt, dass die Wahl der Mitglieder des
Wahlprüfungsausschusses bereits in der ersten Sitzung des Bundestages erfolgt. So wie die Fraktionen sich im Vorfeld der
konstituierenden Sitzung problemlos auf ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten und dessen Stellvertreter
festlegen können, ist ihnen dies auch im Hinblick auf die Mitglieder und Stellvertreter im Wahlprüfungsausschuss
möglich und zumutbar, zumal die Anzahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschuss die Anzahl der Mitglieder
des Präsidiums nicht entscheidend übersteigt. Das Beispiel in § 37 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Wahlgesetzes
zeigt seit Jahrzehnten, dass die Wahl der Mitglieder des für die Wahlprüfung zuständigen Gremiums zwanglos
bereits in der konstituierenden Sitzung eines Parlaments möglich ist. Es gibt keine Rechtfertigung, die Mitglieder
des Wahlprüfungsausschusses nicht bereits zum frühesten möglichen Zeitpunkt zu wählen. Die Neuregelung ist
eine wichtige Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung.
Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3)
In der Neufassung wird normiert, dass der Wahlprüfungsausschuss sich spätestens zwei Wochen nach der Wahl
seiner Mitglieder konstituiert. Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots wird ausdrücklich klargestellt, dass
er seine Arbeit umgehend aufzunehmen hat. Im Übrigen übernimmt die Neufassung die sprachlich angepassten
Regelungen aus den bisherigen Sätzen 1 und 2.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a (§ 5 Absatz 1)
Die Neufassung stellt klar, dass auch mehrere Berichterstatter bestimmt werden können. Dies entspricht der bisher
geübten Praxis des Wahlprüfungsausschusses, dass bei sehr streitigen bzw. umfangreichen Einsprüchen zwei
Berichterstatter – jeweils einer aus den Regierungs- und Oppositionsfraktionen – bestellt werden. Die
Ausschusspraxis hat sich in einer Weise bewährt, dass diese Verfahrensweise als zumindest klarstellende Regelung in das
Wahlprüfungsgesetz aufgenommen wird.
Zu Buchstabe b (§ 5 Absatz 2)
§ 5 Absatz 2 betrifft die Vorprüfung des Einspruchs. Es entspricht der Praxis des Wahlprüfungsausschusses, dass
zunächst über die unzulässigen Einsprüche entschieden wird. In den Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit,
zumeist weil der Einspruch verfristet ist oder nicht unterschrieben wurde, wie es insbesondere im Fall der Einlegung
in Form einer E-Mail der Fall ist, kann das Verfahren weiter beschleunigt werden, indem bestimmt wird, dass
über diese Einsprüche unverzüglich die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen ist.
Zu Buchstabe c (§ 5 Absatz 3)
Die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 wird ohne inhaltliche Änderung als eigenständiger Absatz 3
übernommen.
Zu Buchstabe d (§ 5 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 3.
Zu Nummer 3 (§ 9)
Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1)
Zur Konkretisierung des Beschleunigungsgebots wird klargestellt, dass der Wahlprüfungsausschuss unverzüglich
über die Einsprüche zu beraten und entscheiden hat. In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass es wegen
einer langwierigen Regierungsbildung mit weniger Sitzungswochen als üblich erhebliche Zeit gedauert hat, bis
sich der Wahlprüfungsausschuss konstituiert hat bzw. zu weiteren Sitzungen zusammengetreten ist. Sofern die
Bearbeitung der Einsprüche nicht bis zur Sommerpause abgeschlossen war, war es bisher üblich, dass der
Wahlprüfungsausschuss erst wieder in der ersten Sitzungswoche im September zusammengetreten ist. Für beides gibt
es keine Rechtfertigung, da das Augenmerk der Ausschussarbeit darin bestehen muss, die ordnungsgemäße Wahl
und Zusammensetzung des Bundestages zeitnah zur Wahl festzustellen und über geltend gemachte Einwendungen
zu entscheiden. Mit einer Arbeitsweise, die sich am parlamentarischen Kalender orientiert, ist dieses Ziel nicht zu
erreichen. Es wird deshalb klargestellt, dass der Ausschuss auch außerhalb von Plenarwochen Sitzungen
durchführt. Weiter wird mit dem Vorhaben festgelegt, dass Einsprüche von besonderer Tragweite vorrangig zu
behandeln sind. Gemeint sind Verfahren, die aufgrund der Schwere, Häufigkeit bzw. Verbreitung der geltend gemachten
Wahlfehler, einer sehr wahrscheinlichen Mandatsrelevanz oder auch der Rezeption in der öffentlichen
Wahrnehmung sich von anderen Verfahren eindeutig abheben, weshalb deren Bearbeitung von besonderer Dringlichkeit
ist.
Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 1.
Zu Nummer 4 (§ 13)
Zu Buchstabe a (§ 13 Absatz 1)
Das größte Problem im Verfahren der Wahlprüfung bestand bisher darin, dass es an verbindlichen Fristen fehlte,
innerhalb derer der Bundestag über die Einsprüche zu entscheiden hatte. Zur Objektivierung der gebotenen
Verfahrensbeschleunigung wird die Regelung in § 13 Absatz 1 dahin ergänzt, dass dem Bundestag künftig
aufgegeben wird, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden. Im
Zusammenwirken der Änderungen im Rahmen des Vorhabens wird das Verfahren vom Zeitpunkt der Konstituierung
des neuen Bundestages an beschleunigt, so dass es möglich ist, für die Gesamtdauer der Bearbeitung einen
festgelegten Zeithorizont vorzugeben. Dieser ist mit einer Dauer von sechs Monaten entsprechend dem Ziel der
Beschleunigung anspruchsvoll ausgestaltet, aber erfüllbar. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlängert sich die Frist um einen Monat, so dass insgesamt für diese Einsprüche eine Zeitdauer von
sieben Monaten zur Verfügung steht. Eine Verlängerung der Frist um einen Monat ist insoweit ausreichend, weil
eine mündliche Verhandlung überhaupt nur in besonders gelagerten Fällen in Erwägung gezogen wird, so dass es
sich grundsätzlich nur um Einsprüche von besonderer Tragweite im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 handeln wird,
die ohnehin vorrangig zu behandeln sind.
Zu Buchstabe b (§ 13 Absatz 2)
Nach der Neufassung von § 5 Absatz 2 Satz 2 ist im Fall von offensichtlich unzulässigen Einsprüchen
unverzüglich die Entscheidung des Bundestages herbeizuführen. Zur Konkretisierung dieser Vorgabe wird für
offensichtlich unzulässige Einsprüche eine Frist für die Entscheidung des Bundestages von einem Monat eingeführt. Die
Frist beginnt für die rechtzeitig eingegangenen Einsprüche mit dem Ablauf der Einspruchsfrist. Bei Einsprüchen,
die erst danach eingehen, beginnt die Frist mit dem Eingang. Es handelt sich regelmäßig zwar um eine große
Anzahl von Einsprüchen, die jedoch im Hinblick auf das Kriterium der offensichtlichen Unzulässigkeit keinerlei
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur in der Bearbeitung bereiten.
Zu Buchstabe c (§ 13 Absatz 3)
Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 2. Zudem führt
die Neuregelung die bisherigen Bestimmungen in § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie in Absatz 2 in einem Absatz
ohne inhaltliche Änderung zusammen.
Zu Buchstabe d (§ 13 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 2.
Zu Nummer 5 (§ 18)
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, jede Möglichkeit der Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zu nutzen,
und führt hierzu insbesondere feste Entscheidungsfristen ein. Gleichwohl ist nicht ausschließbar, dass der
Wahlprüfungsausschuss dem Bundestag seinen Antrag nicht so frühzeitig vorlegen kann, dass der Bundestag noch eine
fristgerechte Entscheidung treffen kann, was in besonders gelagerten Einzelfällen auf eine besondere
Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Ermittlungen zurückzuführen sein mag, auch andere wichtige Gründe
sind denkbar. Zur Wahrung der Zuständigkeit des Bundestages für die erste Instanz der Wahlprüfung bedarf es
deshalb der Möglichkeit einer Fristverlängerung, die hier im neuen § 18 Absatz 1 durch das Recht zur Anrufung
des Bundesverfassungsgerichts durch den Vorsitzenden geschaffen wird. Dieser hat eine solche Situation
rechtzeitig festzustellen und für die Antragstellung Sorge zu tragen. Zugleich wird der Vorsitzende wie der gesamte
Ausschuss bestrebt sein, den Eintritt einer solchen Situation zu vermeiden und deshalb tatsächlich alle
Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung effektiv nutzen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in Aussicht
gestellt hat, ausnahmsweise eine Wahlprüfungsbeschwerde auch ohne vorangehende Entscheidung des Deutschen
Bundestages zuzulassen, wenn dieser nicht in angemessener Frist über den Wahleinspruch entschieden hat, kann
nur das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall feststellen, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Frist andauert.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Einspruch durch den Ausschuss zügig und unverzüglich bearbeitet wurde
oder ob eine Missachtung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Wenn damit zur rechnen ist, dass innerhalb der
verlängerten Frist die Entscheidung des Bundestages herbeigeführt werden kann und der Zeitpunkt der zu
erwartenden Entscheidung nicht als unangemessenen anzusehen ist, wird das Bundesverfassungsgericht die Frist zur
Entscheidung verlängern.
Absatz 2 verweist für die neu geschaffene Möglichkeit eines Antrags zur Verlängerung der Entscheidungsfrist
ebenso wie bisher schon für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des
Bundestages auf die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
Zu Nummer 6 (§ 20)
Die Regelung im neuen § 20 stellt eine Übergangsvorschrift dar, die die verbleibenden Einsprüche gegen die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag der Wahlprüfung in der bisherigen Fassung unterstellt. Dies ist bereits aus
Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Im Hinblick auf die in § 18 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes eingeführte Möglichkeit der Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts mit dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Entscheidung des Bundestages in Fällen
besonders zeitaufwendiger Einspruchsverfahren sind die in § 13 aufgeführten Verfahren in der Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (Überschrift des Dritten Abschnitts)
In der Überschrift des Dritten Abschnitts soll die Einführung der neuen Verfahrensart des § 13 Nr. 3b
berücksichtigt werden.
Zu Nummer 3 (§ 48 Absatz 4 und 5)
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach § 13 Nr. 3b über den Antrag
auf Fristverlängerung nach § 18 Absatz 1 WahlPrG ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Einer Fristsetzung
für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nach derzeitiger Sachlage nicht.
Im neuen Absatz 4 wird auch für die zweite Stufe des Wahlprüfungsverfahrens, der Beschwerde gegen die
Entscheidung des Bundestages, das Beschleunigungsgebot konkretisiert, indem für die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts eine Frist von einem Jahr eingeführt wird, die mit dem Ende der Beschwerdefrist zu laufen
beginnt. So wie das Gericht mit seinem Beschluss vom 13.08.2025 das Parlament zu Recht zur beschleunigten
Durchführung der Wahlprüfung angehalten hat, muss auch das Bundesverfassungsgericht das Seinige beitragen,
wenn es auf der zweiten Stufe zur abschließenden Entscheidung über die Wahlbeschwerde berufen ist.
Zu Nummer 4 (§ 106)
Die Regelung im neuen § 106 stellt eine Übergangsvorschrift dar, die Beschwerden, die sich gegen die
Entscheidung des Bundestages über Einsprüche gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag richten, auch im Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht der Wahlprüfung in der bisherigen Fassung unterstellt. Auch
verfahrensrechtlich ist dies bereits aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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ISSN 0722-8333
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