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Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit (Antwort zu Drs. 21/474)

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 21/755 · Antwort · Original ↗

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Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit (Antwort zu Drs. 21/474) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/755 21. Wahlperiode 04.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/474 – Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen ihres Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD 2025, Überstundenzuschläge für Vollzeitbeschäftigte steuerfrei zu stellen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die finanzielle Attraktivität von Mehrarbeit zu erhöhen und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu: „Damit sich Mehrarbeit auszahlt, werden Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit gilt dabei eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden (bei Tarifbindung) bzw. 40 Stunden (ohne Tarifbindung)“ (www.koalitionsvertrag2025.de/). Bereits heute leisten Beschäftigte in Deutschland erhebliche Mehrarbeit. Laut einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und des Deutschen Gewerkschaftsbundes wurden im Jahr 2024 insgesamt 1,2 Mrd. Überstunden geleistet. Von diesen Überstunden waren mehr als die Hälfte, nämlich 53,6 Prozent, unbezahlt. Dies entspricht einer Arbeitsleistung von über 750 000 Vollzeitstellen (IAB [Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung], 2024, www.iab.de/arbeitszeitrechnung2024; DGB [Deutscher Gewerkschaftsbund], 2024, www.dgb.de/fileadmin/import/Aktuelles/News/DG B-Index-Kompakt_2025-02_Überstunden_C.pdf). Fast die Hälfte aller Beschäftigten arbeitet regelmäßig Überstunden; 20 Prozent leisten dabei eine bis fünf Stunden pro Woche extra, 24 Prozent sogar noch mehr. Rund jede bzw. jeder Zehnte in Vollzeit arbeitet mehr als 48 Stunden pro Woche (IAB, 2024; DGB, 2024). Diese Zahlen zeigen, dass Mehrarbeit bereits heute einen signifikanten Teil des Arbeitsmarktes ausmacht. Die geplante Steuerbefreiung betrifft ausschließlich Überstunden von Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet, dass vor allem Männer in Vollzeit davon profitieren würden, weil die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten – vor allem Frauen – von dieser Maßnahme ausgeschlossen bleibt. Die Teilzeitquote von Frauen lag im Jahr 2024 bei 68 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2025, www.destatis.de/ DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_175_13.html), was dazu führt, dass die Steuererleichterung voraussichtlich nur eine Minderheit der Erwerbstätigen, vor allem männliche Vollzeitbeschäftigte, erreicht. Frauen sind häufig Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. aufgrund von Sorgearbeit und eingeschränkter Arbeitszeitflexibilität in Teilzeit beschäftigt (Statistisches Bundesamt, 2025), wodurch sie die Vorteile der Steuerbefreiung nicht in gleichem Maße nutzen können wie ihre männlichen Kollegen in Vollzeit. Die Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge könnte die strukturellen Ungleichheiten zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sowie zwischen den Geschlechtern weiter verstärken. Frauen, die überwiegend in Teilzeit arbeiten und aufgrund familiärer Sorgearbeit eine geringere Erwerbsarbeitszeit leisten, sind im Vergleich zu ihren männlichen Vollzeitkollegen benachteiligt. Es ist zu befürchten, dass eine Maßnahme, die primär Vollzeitbeschäftigte entlastet, bestehende geschlechterspezifische Ungleichheiten und die ungleiche Verteilung von unbezahlter Arbeit weiter zementiert (DIW [Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung], 2025, www.diw.de/de/diw_01.c.900064.de/nachrichten/soll en_wir_alle_noch_mehr_arbeiten.html; Hans-Böckler-Stiftung, 2025, www.b oeckler.de/de/boeckler-impuls-arbeitszeitpolitik-auf-dem-holzweg-6803 3.html; Hans-Böckler-Stiftung, 2023, www.boeckler.de/fpdf/HBS-008694/p_f ofoe_report_10_2023.pdf). Fiskalisch könnte die Steuerbefreiung zu Mindereinnahmen im Bundeshaushalt führen. Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zufolge könnte der Verlust an Steuereinnahmen durch diese Maßnahme zwischen 400 Mio. und 600 Mio. Euro jährlich liegen, abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (IAB, 2024). In Anbetracht der angespannten Haushaltslage und der aktuellen Haushaltspläne des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) könnte die Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Finanzen führen (BMF, 2025, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/ Oeffentliche-Finanzen/Bundeshaushalt/bundeshaushalt-2025-und-wachstumsi nitiative-2.pdf; BMF, 2024, www.bundeshaushalt.de/static/daten/2025/soll/dra ft/Vorspann.pdf). Des Weiteren könnte die Steuerbefreiung in besonders überlasteten Branchen wie der Pflege zu einer noch stärkeren Arbeitsbelastung der Beschäftigten führen. Diese Berufsgruppen sind ohnehin schon durch eine hohe Anzahl an Überstunden und durch einen Mangel an Fachkräften geprägt. Laut einer Analyse der Hans-Böckler-Stiftung könnte die Steuerbefreiung zu einer weiteren Ausweitung von Überstunden führen, was sowohl die gesundheitlichen als auch die psychischen Belastungen der Mitarbeitenden erhöhen könnte. Dies könnte zudem den Fachkräftemangel weiter verschärfen, weil übermäßige Arbeitsbelastung in ohnehin schon belasteten Sektoren wie der Pflege den Ausstieg aus dem Beruf fördern könnte (Hans-Böckler-Stiftung, 2023, www.boec kler.de/de/auf-einen-blick-17945-arbeitszeit-19844.html). Nachdem erkennbar ist, dass die geplante Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge erhebliche neue Ungleichgewichte erzeugen, bestehende geschlechterspezifische und soziale Ungleichheiten im Arbeitsmarkt verstärken und fiskalische Herausforderungen mit sich bringen könnte, die in der aktuellen Haushaltslage problematisch sind, fragen wir die Bundesregierung: V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode (LP) ist festgehalten, dass die Sicherung der Fachkräftebasis ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes ist und deshalb alle Register gezogen werden sollen, damit Fachkräftesicherung in den nächsten Jahren gelingt. Die Fachkräftestrategie der Bundesregierung soll daher in Zusammenarbeit mit den Ländern weiterentwickelt werden. Bestandteil der Fachkräftestrategie sind zahlreiche Maßnahmen in aktuell fünf verschiedenen Handlungsfeldern (Aus- und Weiterbildung, Erschließung von Arbeitskräftepotenzialen, Arbeitsqualität und Einwanderung). Auch der Koalitionsvertrag für die 21. LP sieht sehr viele unterschiedliche Maßnahmen vor, die einen Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis leisten können. Eine dieser Maßnahmen zielt auf die Erschließung weiterer Arbeitskräftepotenziale ab. Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sieht der Koalitionsvertrag u. a. die Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bei Vollzeit sowie die steuerliche Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeit vor. Mit diesen gezielten steuerlichen Anreizen sollen Arbeitspotenziale genutzt werden, die bisher wegen der steuerlichen Belastung der entsprechenden Arbeitgeberzahlungen nicht genutzt wurden. Eine Erhöhung der arbeitsrechtlich zulässigen Arbeitszeit ist damit ausdrücklich nicht verbunden und auch nicht durch eine Anpassung des Arbeitsrechts in diesem Sinne vorgesehen. Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung der Maßnahmen entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages eng mit den Sozialpartnern abstimmen. Hierbei sollen mögliche Konfliktpunkte, aber auch positive Lenkungsinstrumente sowie mögliche Lösungsoptionen aufgegriffen und gemeinsam mit den Sozialpartnern im Ressortkreis erörtert werden. Auch vor dem Hintergrund dieser avisierten Abstimmung ist die konkrete Ausgestaltung der vorgesehenen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Mehrarbeit gegenwärtig noch nicht finalisiert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Vorhaben dem Grunde nach bereits Gegenstand der sogenannten Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung, auch unter Beteilung der anfragenden Fraktion, waren.  1. Wie viele Überstunden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 sowie im ersten Quartal 2025 in Deutschland geleistet (bitte jeweils die absoluten Zahlen, den Anteil der bezahlten und unbezahlten Überstunden, die jährlichen Veränderungsraten sowie die Umrechnung in Vollzeitäquivalente bei einer 38,5-Stunden-Woche angeben), und wie verteilen sich diese Werte nach Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob- Beschäftigten sowie nach Wirtschaftsbranchen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut einer gemeinsamen Auswertung des IAB und des DGB im Jahr 2024 insgesamt 1,2 Mrd. Überstunden geleistet wurden, von denen mehr als die Hälfte unbezahlt war (IAB, 2024; DGB, 2024)? Die folgenden Tabellen 1 bis 4 stellen Umfang und die Verteilung der Überstunden im Jahr 2024 und im ersten Quartal 2025 dar. Auf Basis der Datengrundlage der IAB-Arbeitszeitrechnung (IAB-AZR) sind jedoch keine Aussagen zu den geleisteten Überstunden der Minijob-Beschäftigten möglich. Tabelle 1: Überstundenvolumen (in Mio. Std.) Jahr 2024 Q1 2025 Überstundenvolumen insgesamt 1189,7 274,3 Veränderung zum Vorjahr in % -7,3 % -5,9 % Bezahltes Überstundenvolumen 552,1 124,8 Anteil 46,4 % 45,5 % Veränderung zum Vorjahr in % -0,7 % -5,4 % Unbezahltes Überstundenvolumen 637,5 149,5 Anteil 53,6 % 54,5 % Veränderung zum Vorjahr in % -12,4 % -6,3 % Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025. Tabelle 2: Überstunden je Arbeitnehmer (in Std.) Jahr 2024 Q1 2025 Bezahlte Überstunden 13,1 3,0 Unbezahlte Überstunden 15,1 3,6 Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025, eigene Berechnungen. Tabelle 3: Verteilung des Überstundenvolumens im Jahr 2024 (in Mio. Std.) 2024 Bezahlte Überstunden Unbezahlte Überstunden Gesamt Vollzeit Teilzeit Gesamt Vollzeit Teilzeit A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 4,2 3,7 0,5 5,9 4,3 1,6 B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden 0,7 0,6 0,0 0,4 0,4 0,0 C Verarbeitendes Gewerbe 102,2 93,6 8,6 104,9 96,9 8,0 D Energieversorgung 4,3 3,7 0,6 4,5 4,1 0,3 E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung u. Beseitigung v. Umweltverschmutzungen 4,9 4,7 0,2 3,4 3,1 0,3 F Baugewerbe 29,2 26,7 2,5 28,8 25,3 3,6 G Handel; Instandhaltung u. Rep. v. Kfz 75,3 45,3 30,0 73,2 55,4 17,8 H Verkehr und Lagerei 44,3 36,4 7,9 26,6 21,0 5,7 I Gastgewerbe 14,7 8,4 6,4 15,3 7,4 8,0 J Information und Kommunikation 17,6 14,7 2,9 26,6 24,6 2,0 K Erbringung v. Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen 9,5 7,2 2,2 18,9 16,5 2,3 L Grundstücks- und Wohnungswesen 3,3 2,4 0,9 7,3 5,4 1,9 M Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleister 29,9 22,6 7,4 64,2 55,0 9,2 N Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen DL 50,0 34,8 15,2 30,3 20,9 9,5 O Öffentl.Verwaltung; Verteidigung; Sozialversicherung 28,7 22,7 6,0 30,6 23,2 7,4 P Erziehung und Unterricht 23,9 11,7 12,2 97,1 74,7 22,3 Q Gesundheits- und Sozialwesen 91,2 58,6 32,6 71,5 43,8 27,7 R Kunst, Unterhaltung und Erholung 5,8 3,8 2,0 5,3 3,5 1,8 S Sonstige Dienstleistungen 10,4 6,2 4,2 16,2 10,4 5,8 T Private Haushalte m. Hauspersonal; Herstellung v. Waren u. Erbringung v. DL d. private HH f. Eigenbedarf o. ausgeprägten Schwerpunkt 1,9 0,4 1,5 6,5 1,1 5,4 Wirtschaft insgesamt 552,1 408,1 144,0 637,5 496,9 140,6 Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025, eigene Berechnungen. Rundungsbedingte Abweichungen in den Summen möglich. Tabelle 4: Verteilung des Überstundenvolumens im 1. Quartal 2025 (in Mio. Std.) 1Q2025 Bezahlte Überstunden Unbezahlte Überstunden Gesamt Vollzeit Teilzeit Gesamt Vollzeit Teilzeit A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 0,9 0,8 0,1 1,3 0,9 0,3 B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden 0,1 0,1 0,0 0,1 0,1 0,0 C Verarbeitendes Gewerbe 22,8 20,9 2,0 24,3 22,4 1,9 D Energieversorgung 1,0 0,9 0,1 1,1 1,0 0,1 E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung u. Beseitigung v. Umweltverschmutzungen 1,1 1,1 0,1 0,8 0,7 0,1 F Baugewerbe 6,5 5,9 0,6 6,7 5,8 0,8 G Handel; Instandhaltung u. Rep. v. Kfz 16,9 10,1 6,8 17,1 12,9 4,2 H Verkehr und Lagerei 10,1 8,3 1,8 6,3 4,9 1,3 I Gastgewerbe 3,3 1,8 1,4 3,5 1,7 1,8 J Information und Kommunikation 4,0 3,3 0,7 6,3 5,8 0,5 K Erbringung v. Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen 2,2 1,7 0,5 4,5 3,9 0,6 L Grundstücks- und Wohnungswesen 0,8 0,5 0,2 1,7 1,3 0,4 M Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleister 6,8 5,1 1,7 15,2 13,0 2,2 N Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen DL 11,0 7,6 3,4 6,9 4,8 2,2 O Öffentl. Verwaltung; Verteidigung; Sozialversicherung 6,5 5,1 1,4 7,2 5,5 1,8 P Erziehung und Unterricht 5,5 2,6 2,8 22,9 17,5 5,3 Q Gesundheits- und Sozialwesen 21,2 13,5 7,7 17,2 10,5 6,7 R Kunst, Unterhaltung und Erholung 1,3 0,8 0,5 1,2 0,8 0,4 S Sonstige Dienstleistungen 2,4 1,4 1,0 3,8 2,4 1,4 T Private Haushalte m. Hauspersonal; Herstellung v. Waren u. Erbringung v. DL d. private HH f. Eigenbedarf o. ausgeprägten Schwerpunkt 0,4 0,1 0,3 1,5 0,3 1,3 Wirtschaft insgesamt 124,8 91,8 33,0 149,5 116,3 33,2 Quelle: IAB-AZR zum Stand 1Q2025, eigene Berechnungen. Rundungsbedingte Abweichungen in den Summen möglich. Die Zahl der Überstunden von Beschäftigten, inklusive geringfügig Beschäftigten, auf Basis der Auswertung des Mikrozensus kann der Tabelle 5 der Anlage 1* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/755 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  2. Wie viele der im Jahr 2024 geleisteten Überstunden entfielen auf Beschäftigte im Homeoffice, und wie unterscheidet sich das Überstundenaufkommen im Homeoffice im Vergleich zu Beschäftigten ohne Homeoffice-Möglichkeit, insbesondere angesichts der Debatte um die Arbeitszeitkontrolle und die Ausweitung von Mehrarbeit im Homeoffice, wie sie in den Arbeitszeitstudien der Hans-Böckler-Stiftung thematisiert wird (Hans-Böckler-Stiftung, 2023)? Die Zahl der Überstunden auf Basis des Mikrozensus, die von Beschäftigten im Homeoffice geleistet wurden, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 6: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten mit Homeoffice Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 Überstunden unbezahlt bezahlt Überstunden unbezahlt bezahlt 1000 Anteil in % Insgesamt 611.380 358.606 252.774 100,0 100,0 100,0 mit Homeoffice 272.250 228.777 43.473 44,5 63,8 17,2 gewöhnlich 141.681 121.374 20.307 23,2 33,8 8,0 manchmal 130.569 107.403 23.167 21,4 30,0 9,2 ohne Homeoffice 339.130 129.829 209.301 55,5 36,2 82,8 Homeoffice basiert auf dem Merkmal "Arbeit zu Hause" mit Angabe in den letzten 4 Wochen. Gewöhnlich = mindestens die Hälfte der Arbeitstage. Manchmal = weniger als die Hälfte der Arbeitstage.  3. Wie viele Beschäftigte arbeiteten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche, und wie verteilen sich diese Zahlen nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, Geschlecht, Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut IAB und DGB rund jede bzw. jeder Zehnte in Vollzeit mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; DGB, 2024; IAB, 2024)? Die Zahl der Beschäftigten auf Basis des Mikrozensus, die im Jahr 2024 regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiteten, kann der nachfolgenden Tabelle 7 entnommen werden. Tabelle 7: Abhängig Beschäftigte mit überlanger Arbeitszeit Abhängig Beschäftige mit überlanger Arbeitszeit* Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 Geschlecht / Beschäftigungsumfang / Wirtschaftsabschnitte (WZ2008) / Insgesamt überlange Arbeitszeit Bundesländer 1000 1000 Anteil in % Insgesamt 39.085 1.210 100,0 Männer 20.265 914 75,5 Frauen 18.821 296 24,5 Vollzeit 26.834 1.198 99,0 Teilzeit 12.252 11 0,9 A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei 282 16 1,3 B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 68 / / C - Verarbeitendes Gewerbe 7.510 192 15,9 D - Energieversorgung 411 13 1,1 Abhängig Beschäftige mit überlanger Arbeitszeit* Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 Geschlecht / Beschäftigungsumfang / Wirtschaftsabschnitte (WZ2008) / Insgesamt überlange Arbeitszeit Bundesländer 1000 1000 Anteil in % E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallents. und Beseitigung von Umweltverschm. 277 (11) (0,9) F - Baugewerbe 2.341 75 6,2 G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 4.936 102 8,4 H - Verkehr und Lagerei 1.972 114 9,4 I - Gastgewerbe 1.334 29 2,4 J - Information und Kommunikation 1.564 59 4,9 K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 1.208 45 3,7 L - Grundstücks- und Wohnungswesen 326 (9) (0,7) M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. und technischen Dienstleistungen 1.889 90 7,4 N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 1.740 55 4,5 O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 3.169 84 6,9 P - Erziehung und Unterricht 2.750 135 11,2 Q - Gesundheits- und Sozialwesen 5.698 137 11,3 R - Kunst, Unterhaltung und Erholung 425 (10) (0,8) S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 1.069 34 2,8 T - Private Haushalte 106 / / Baden-Württemberg 5.570 179 14,8 Bayern 6.517 206 17,0 Berlin 1.651 50 4,1 Brandenburg 1.134 30 2,5 Bremen 312 (7) (0,6) Hamburg 887 34 2,8 Hessen 2.923 104 8,6 Mecklenburg-Vorpommern 683 18 1,5 Niedersachsen 3.754 112 9,3 Nordrhein-Westfalen 8.259 272 22,5 Rheinland-Pfalz 1.951 61 5,0 Saarland 449 9 0,7 Sachsen 1.793 46 3,8 Sachsen-Anhalt 930 19 1,6 Schleswig-Holstein 1.346 40 3,3 Thüringen 927 23 1,9 *= normalerweise geleistete Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden. / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher  4. Wie viele Vollzeitbeschäftigte leisten nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Wirtschaftsbranchen regelmäßig Überstunden, und wie verteilt sich das Ausmaß der bezahlten und unbezahlten Überstunden auf die einzelnen Branchen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut DGB und IAB Überstunden vor allem in Branchen mit hohem Arbeitsdruck und mit Arbeitsverdichtung gehäuft auftreten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; DGB, 2024; IAB, 2024)? Zu Auswertungen auf Basis der IAB-AZR wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Zahl der jährlichen Überstunden von Vollzeitbeschäftigten auf Basis des Mikrozensus kann der nachfolgenden Tabelle 8 entnommen werden. Angaben zur Regelmäßigkeit der geleisteten Überstunden liegen der Bundesregierung nicht vor. Tabelle 8: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten in Vollzeitbeschäftigung Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten in Vollzeitbeschäftigung Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 Wirtschaftsabschnitte Überstunden unbezahlt bezahlt unbezahlt bezahlt 1000 Anteile in % Insgesamt 500.319 305.602 194.716 61,1 38,9 A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei / / / / / B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden / / / / / C - Verarbeitendes Gewerbe 101.079 53.946 47.133 53,4 46,6 D - Energieversorgung / / / / / E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen / / / / / F - Baugewerbe 29.909 14.092 15.817 47,1 52,9 G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 47.445 26.617 20.828 56,1 43,9 H - Verkehr und Lagerei 32.390 13.059 19.331 40,3 59,7 I - Gastgewerbe / / / / / J - Information und Kommunikation 26.758 20.513 (6.245) 76,7 (23,3) K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 20.544 16.441 (4.103) 80,0 (20,0) L - Grundstücks- und Wohnungswesen / / / / / M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. und technischen Dienstleistungen 41.874 32.430 9.444 77,4 22,6 N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (18.951) (5.935) 13.016 (31,3) 68,7 O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 20.378 12.853 (7.525) 63,1 (36,9) P - Erziehung und Unterricht 67.840 65.489 / 96,5 / Q - Gesundheits- und Sozialwesen 49.381 19.670 29.711 39,8 60,2 R - Kunst, Unterhaltung und Erholung / / / / / S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 12.156 (8.726) / (71,8) / T - Private Haushalte / / / / / / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher  5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit und den tatsächlichen Bedarf an Mehrarbeit (z. B. durch Überstunden) in den Wirtschaftsbranchen mit den meisten Vollzeitstellen sowie in Branchen mit besonders hohem Arbeitsdruck, insbesondere vor dem Hintergrund der Einschätzung von DGB und IAB (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; DGB, 2024; IAB, 2024)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  6. Wie viele Beschäftigte erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 sowie im ersten Quartal 2025 überhaupt Zuschläge für Überstunden, in welcher durchschnittlichen Höhe wurden diese gezahlt, und wie verteilen sich die Anzahl und Höhe dieser Zuschläge nach Wirtschaftszweigen, Tarifbindung, Geschlecht, Beschäftigungsform (Vollzeit, Teilzeit, Minijob), Betriebsgröße sowie Region (z. B. Ost und West)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Weder aus der Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB AZR) noch der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann eine Aussage zur Zahl der Beschäftigten, die Zuschläge erhalten haben, noch zu deren Höhe getroffen werden.  7. Welche unterschiedlichen Formen von Zuschlägen für Mehrarbeit existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (z. B. tarifliche, betriebliche, gesetzliche Regelungen), und wie verbreitet sind diese jeweils (bitte nach Tarifbindung, Branche, Beschäftigungsform und Betriebsgröße differenzieren)? In gesetzlichen Vorschriften finden sich keine Regelungen bezüglich der Zuschläge für geleistete Mehrarbeit. Eine Ausnahme macht das Arbeitszeitgesetz bezüglich Nachtarbeit. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen enthalten die Tarifverträge im Allgemeinen detaillierte Bestimmungen über die Bezahlung von Mehrarbeit. Neben der Grundvergütung wird dabei überwiegend ein besonderer Zuschlag gezahlt, der oft nach der Zahl der geleisteten Überstunden gestaffelt wird. Aus einer überschlägigen Sichtung der im Tarifregister des Bundes registrierten Tarifverträge lassen sich folgende exemplarische Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen ermitteln. Tarifbereich Zuschläge Tarifbereich Zuschläge Abfallwirtschaft Mehrarbeit 25 % Druckindustrie Ost und West Mehrarbeit (bei Tag- oder Früh-/Spät-/ Nachtschicht) 25/45/70 % Privates Bankgewerbe Mehrarbeit bis 8/über 8 Std./W. 25/50 % Einzelhandel Brandenburg Mehrarbeit für die ersten 18 Std./Mon. 25 % ab 19 Std/Mon. 40 % Bauhauptgewerbe Mehrarbeit 25 % Einzelhandel NRW Mehrarbeit ab 2,5 - 4 Std./W. 25 % Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde / Woche 40 % Bekleidungsindustrie West Mehrarbeit 25 % Eisen- und Stahlindustrie Mehrarbeit bis 2/ab 3. Std./Tag 25/50 % Nachtarbeit als Mehrarbeit (Mo-Fr) 50 % Brot und Backwaren Ost Mehrarbeit 25 % Energieversorgung Mehrarbeit bis 2/ab 3. Std./Tag 25/50 % Tarifbereich Zuschläge Tarifbereich Zuschläge Chemische Industrie Mehrarbeit 25 % Erfrischungsgetränkeindustrie Mehrarbeit 25 % Dachdeckerhandwerk Mehrarbeit 25 % Feinkeramische Industrie Mehrarbeit 25 % Fleischerhandwerk Bayern Mehrarbeit ab der 3.Std/Woche 20 % zum Stundenentgelt ab der 5.Std/Woche 40 % zum Stundenentgelt für ungeplante Nachtarbeit 50 % zum Stundenentgelt Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Mehrarbeit bis zu 2 Std./Tag 25 % ab der 3. Stunde täglich 50 % für Arbeit an Sonnabenden, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist, bis zu /über Stunden 25 %/50 % Floristik West und Ost Mehrarbeit 33,33 % Hotel- und Gaststättengewerbe Bayern Mehrarbeit 35 % Friseurhandwerk NRW Mehrarbeit bis zu/über 5 Std./W. 30/50 % Hotel- und Gaststättengewerbe Thüringen Mehrarbeit bis zu/über 5 Std./W. 30/50 % Friseurhandwerk BE, HH, RP, BB, MV, SN, ST, TH Mehrarbeit bis zu/über 5 Std./W. 30/50 % Kfz-Gewerbe NRW Mehrarbeit/ab der 3. tägl. Std. 25/50 % Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Mehrarbeit 25 % Nachtarbeit als Mehrarbeit 50 % Kfz-Gewerbe Mecklenburg- Vorpommern Mehrarbeit bis zu /über der 3. tägl. Std. 20/50 % Gebäudereinigung Mehrarbeit 25 % Landwirtschaft Bayern Mehrarbeit 25 % Groß- und Außenhandel NRW Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der Arbeitszeit bis zu/über 11Std./T. 25/50 % Maler- und Lackiererhandwerk West und Ost Mehrarbeit 25 % Groß- und Außenhandel Sachsen-Anhalt Mehrarbeit: bis zu 4 Std./Woche 25 % die folgenden Std. 50 % Metallhandwerk Niedersachsen Mehrarbeit 25 % Metallhandwerk Berlin und Brandenburg Mehrarbeit 30 % Metall- und Elektroindustrie Bayern Mehrarbeit für die ersten 6 Std./W. 25 % ab der 7. Std./W. 50 % Obst, Gemüse und Kartoffeln Verarbeitende Industrie NRW Mehrarbeit bis 2/ab 3. Std. pro Tag 25/30 % Süßwarenindustrie Ost Mehrarbeit (6 - 22 Uhr) bis 2/ab 3. Std./Tag 25/40 % Papiererzeugende Industrie Baden- Württemberg Mehrarbeit 25 % Privates Transport- u. Verkehrsgewerbe Brandenburg Mehrarbeit 25 % von 22 - 6 Uhr 60 % Versicherungsgewerbe West und Ost Mehrarbeit 25 % - Mehrarbeit an Samstagen 50 % Wohnungs- und ImmobilienwirtschaftWest und Ost Mehrarbeit 25 % Erkenntnisse zu Mehrarbeitszuschlägen aus Betriebsvereinbarungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Weder aus der Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB AZR) noch der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann eine Aussage zur Verbreitung der Zuschläge getroffen werden.  8. Wie viele Beschäftigte erhielten im Jahr 2024 Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit, und in welchem Umfang könnten diese bestehenden Zuschläge ebenfalls von der geplanten Steuerbefreiung betroffen sein oder davon abgegrenzt werden? Rund 6,4 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhielten im April 2024 Zuschläge für Schichtarbeit, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Eine Aussage zur Betroffenheit bezüglich der beabsichtigten Steuerbefreiung bzw. einer Abgrenzung der Zuschläge kann die Bundesregierung nicht treffen. Im Übrigen betrifft die Frage, ob Überstundenzuschläge neben den nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bereits steuerfrei gestellten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können, die konkrete Ausgestaltung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.  9. Wie plant die Bundesregierung, die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge europarechtskonform, insbesondere mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2023 – C‑660/20 (europarechtswidrige Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten), auszugestalten (Europäischer Gerichtshof, curia.europa.eu/j uris/document/document.jsf?text=&docid=275123&doclang=DE)? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes betrifft einen arbeits- und nicht steuerrechtlichen Ausgangsfall. Mögliche steuerrechtliche Folgefragen werden bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten sein. 10. Sieht die Bundesregierung angesichts der geplanten Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), weil scheinbar neutrale Kriterien wie der Vollzeitstatus in der Praxis überwiegend Männer begünstigen, während Frauen – die laut Statistischem Bundesamt zu 68 Prozent in Teilzeit arbeiten – strukturell benachteiligt werden (Statistisches Bundesamt, 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_175_1 3.html)? Die Bundesregierung wird im Rahmen der konkreten Ausgestaltung eine mögliche mittelbare Diskriminierung von Frauen prüfen. 11. Welche rechtlichen Prüfungen wurden von der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorgaben des AGG und die einschlägige Rechtsprechung vorgenommen? Die rechtlichen Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 12. Welche Verteilungswirkungen bei verfügbaren Einkommen (jeweils nach Dezilen) werden durch die geplante Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge erwartet, die ausschließlich für Überstunden gilt, die über die tariflich vereinbarte bzw. die an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, wobei als Vollzeitarbeit eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden (bei Tarifbindung) bzw. 40 Stunden (ohne Tarifbindung) angesetzt wird, a) zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, b) zwischen Männern und Frauen und c) zwischen unterschiedlichen Wirtschaftszweigen (DIW, 2025; IAB, 2024)? Die Verteilungswirkung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittliche steuerliche Entlastung pro berechtigten Beschäftigten durch die geplante Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (bitte nach Einkommensgruppen, Branchen und Geschlecht differenzieren), und wie viele Personen könnten insgesamt von der Maßnahme profitieren? Die steuerliche Entlastung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 14. In welcher Weise plant die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung einer möglichen Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen zu berücksichtigen, dass insbesondere Vollzeitbeschäftigte und Beziehende hoher Einkommen – die häufiger und mehr Überstunden leisten können und durch höhere Grenzsteuersätze relativ mehr von einer Steuerfreiheit profitieren würden – überproportional entlastet würden, während Teilzeitkräfte und Beziehende niedriger Einkommen, darunter viele Frauen, nicht von der Maßnahme profitieren könnten und dadurch bestehende Einkommensunterschiede weiter verstärkt werden könnten (DIW, 2025; IAB, 2024)? Ob entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind, wird die Bundesregierung prüfen. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass durch die ausschließliche Steuerfreistellung des Zuschlages ein Großteil der Überstundengesamtvergütung weiterhin steuerpflichtig sein wird und wegen des Progressionsverlaufes des Einkommensteuertarifes mit steigendem Einkommen einer höheren Belastung unterliegt. 15. Wie bringt die Bundesregierung eine mögliche Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen in Einklang mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD festgeschriebenen „zentralen“ Anliegen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen, wenn Frauen überwiegend erst gar nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, weil die Teilzeitquote im Jahr 2024 bei Frauen mit 68 Prozent in Teilzeit auf neuem Höchststand ist (Statistisches Bundesamt, 2025)? Für das Anliegen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen sieht der Koalitionsvertrag eine Reihe von Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen vor, beispielsweise Neubau, Ausbau, die Sanierung und Modernisierung von Krippen, Kita und Ganztagesbetreuung, qualitative Verbesserungen in der Kindertagesbetreuung durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz, die geschlechtergerechte Verteilung von Kinderbetreuungs- und Pflegeaufgaben, die Weiterentwicklung der Führungspositionen-Gesetze sowie die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag auch eine steuerliche Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeit enthält. 16. Welche flankierenden Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit bestehende geschlechterspezifische Ungleichheiten am Arbeitsmarkt nicht verstärkt werden (DIW, 2025)? Die Bundesregierung wird im Rahmen der Ausgestaltung prüfen, welche Auswirkungen auf geschlechtsspezifische Ungleichheiten erwartbar sind und wie diese abgebaut werden können. 17. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die geplante Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge die besondere Situation von Alleinerziehenden berücksichtigt, die laut Familienreport 2024 aufgrund der überwiegenden Übernahme von Sorgearbeit strukturell in ihrer Erwerbsbeteiligung und Arbeitszeitflexibilität eingeschränkt sind und daher von dieser Maßnahme kaum profitieren können (damaliges Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2024, www.bmfsfj.de/re source/blob/123456/abcd1234/familienreport-2024-data.pdf)? Der Koalitionsvertrag sieht – neben den steuerlichen Begünstigungen für die Ausweitung der Arbeitszeit – den Neubau, Ausbau, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie qualitative Verbesserungen in der Kindertagesbetreuung durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz vor; zudem wird am Ausbauziel für die Ganztagsbetreuung festgehalten. Diese infrastrukturellen Rahmenbedingungen stärken Erwerbsbeteiligung und Arbeitszeitflexibilität von Alleinerziehenden in besonderem Maße. Zudem beabsichtigt die Bundesregierung nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des steuerlichen Entlastungsbetrags zu verbessern. 18. Plant die Bundesregierung flankierende Maßnahmen, um die fehlende Möglichkeit zur Inanspruchnahme steuerfreier Überstundenzuschläge für Alleinerziehende zu kompensieren? Ob Alleinerziehende die Steuerfreistellung des beabsichtigten Überstundenzuschlages in Anspruch nehmen können, hängt von der individuellen Erwerbssituation des Einzelnen ab. Losgelöst hiervon beabsichtigt die Bundesregierung nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des steuerlichen Entlastungsbetrags zu verbessern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 hingewiesen. 19. Wie soll sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung nicht zu einer Ausweitung unbezahlter Überstunden oder zur Verdrängung regulärer Vollzeitstellen führt? Mit der gegenständlichen Steuerbefreiung sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesprochen werden, die insbesondere wegen der bestehenden steuerlichen Belastung von der Ableistung von Überstunden abgesehen haben. Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass ein Zuschlag auf die eigentliche Überstundenvergütung gezahlt wird. Nur dieser soll steuerfrei gestellt werden. Die Prüfung der genauen Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen. 20. Wie will die Bundesregierung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherstellen, dass Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifvertrag, in denen es keine eindeutige Definition von Überstunden gibt, nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen werden und gegenüber tarifgebundenen Beschäftigten nicht systematisch benachteiligt werden? Die Prüfung der genauen Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen. 21. Wie will die Bundesregierung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte, die zwar regelmäßig Mehrarbeit leisten, aber die vorgesehene Schwelle der tariflichen Vollzeit nicht erreichen, durch die geplante Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge nicht systematisch benachteiligt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich eine Gleichbehandlung bei Überstundenzuschlägen fordert? Die Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht betrifft vornehmlich einen arbeits- und nicht steuerrechtlichen Kontext. Mögliche steuerrechtliche Folgefragen werden bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten sein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 22. Wie plant die Bundesregierung, die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit umzusetzen, bei denen Überstunden oft schwer abgrenzbar sind, um eine Benachteiligung von Beschäftigten in solchen Modellen zu vermeiden? Im Regelfall ist davon auszugehen, dass auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit eine Arbeitszeit vereinbart wird. Bei der noch zu konkretisierenden Ausgestaltung der Regelung wird gleichfalls Sinn und Zweck der Steuerbefreiung zu beachten sein, wonach tatsächlich geleistete Mehrarbeit gefördert werden soll. Detailfragen sind im Rahmen der konkreten Ausgestaltung zu klären. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen effektiv zu kontrollieren und um Missbrauch und Umwidmung regulärer Arbeitszeit in steuerbegünstigte Überstunden zu verhindern, insbesondere mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Einhaltung des Willkürverbots? Die Bundesregierung wird möglichen missbräuchlichen Steuergestaltungen entgegenwirken. Detailfragen sind im Rahmen der konkreten Ausgestaltung zu klären. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht die Überstunden steuerbegünstigt werden sollen, sondern nur zusätzlich durch den Arbeitgeber geleistete Zuschläge. 24. Wie plant die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern bei der Kontrolle und Abrechnung der Überstundenzuschläge zu gestalten, insbesondere in Betrieben ohne Tarifvertrag oder mit flexiblen Arbeitszeitmodellen? Es gehört zu den Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Zusammenhang prüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Bestandteil dieser Prüfung ist es auch, zu kontrollieren, ob gezahlte Entgelte richtigerweise nicht bei der Beitragszahlung berücksichtigt worden sind oder ob hierauf Beiträge zu zahlen waren. Hierunter fallen auch Überstundenzuschläge. Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger werden auch weiterhin eng bei der Prüfung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten zusammenarbeiten. Besonderheiten bei der Abrechnung der Überstundenzuschläge sind nicht erkennbar. 25. Welche konkreten Auswirkungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf das Steueraufkommen erwartet die Bundesregierung, wenn – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen – Überstundenzuschläge für Vollzeitbeschäftigte steuerfrei gestellt würden (BMF, 2024)? Die konkreten Auswirkungen hängen von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die potenziellen Mindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte insgesamt im Verhältnis zur angespannten Haushaltslage (BMF, 2024)? Die Bewertung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte im Hinblick auf das Steueraufkommen und die öffentlichen Haushalte, insbesondere angesichts der aktuellen Konjunkturflaute (BIP-Rückgang [BIP = Bruttoinlandsprodukt] 2024 um 0,3 Prozent), der sinkenden Steuereinnahmen (minus 2 Prozent im ersten Quartal 2025), einer prognostizierten strukturellen Haushaltslücke von jährlich rund 15 Mrd. Euro sowie der zusätzlichen Herausforderungen durch den demografischen Wandel (Ausscheiden von rund 5 Mio. Erwerbstätigen bis 2030) (BMF, 2024)? Auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 wird verwiesen. 28. Hält die Bundesregierung den Zeitpunkt für diese steuerliche Entlastung unter diesen Rahmenbedingungen für angemessen, und wie begründet sie diese Einschätzung? Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, durch geeignete Maßnahmen der anhaltenden Wachstumsschwäche umgehend entgegenzuwirken und hält daher den Zeitpunkt für angemessen. Hinsichtlich der detaillierten Ausgestaltung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 29. Welche Maßnahmen prüft oder plant die Bundesregierung, um mögliche Mindereinnahmen beim Steueraufkommen, die durch die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte entstehen könnten, im Bundeshaushalt auszugleichen (BMF, 2024)? Die Grundlagen der Prüfung hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 30. Plant die Bundesregierung, Überstundenzuschläge für Vollzeitbeschäftigte neben der Steuerbefreiung auch von den Sozialabgaben zu befreien, und welche Auswirkungen erwartet sie auf die Einnahmen der Sozialversicherungen sowie auf deren langfristige Finanzierung vor dem Hintergrund steigender Beitragsbelastungen und des demografischen Wandels (BMF, 2024)? 31. Plant die Bundesregierung, die Sozialabgabenbefreiung für Überstundenzuschläge auf bestimmte Zuschlagssätze oder Branchen zu beschränken, und wenn ja, nach welchen Kriterien soll diese Beschränkung erfolgen (BMF, 2024)? 32. Wie bewertet die Bundesregierung die Maßnahme im Hinblick auf ihre arbeitsmarktpolitischen Ziele, insbesondere die Förderung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die langfristige Stabilität der Sozialversicherungssysteme (BMF, 2024)? Die Fragen 30 bis 32 werden zusammen beantwortet. Eine Beitragsfreiheit von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. 33. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die Komplexität und Transparenz des deutschen Steuerrechts durch die Einführung einer weiteren steuerlichen Sonderregelung für Überstundenzuschläge (BMF, 2024)? Die Bundesregierung erwartet mit Blick auf das bereits seit Jahrzehnten bewährten System der Zuschlagsbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit keine signifikanten Auswirkungen auf die Komplexität und Transparenz des deutschen Steuerrechts. 34. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Steuerbefreiung für Zuschläge auf freiwillige Mehrarbeit, obwohl diese Maßnahme eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit darstellt und damit die steuersystematische Gleichbehandlung aller Arbeitseinkünfte durchbricht? Steuerbefreiungen führen zwangsläufig zur Durchbrechung einer Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Sie können jedoch gerechtfertigt sein, wenn diese einem wirtschafts-, arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Zweck dienen. Die Bundesregierung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der konkreten Ausgestaltung Rechnung tragen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 35. Wie rechtfertigt sie diese steuerliche Sonderregelung im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag genannten Ziele, insbesondere die Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Steigerung der Wirtschaftsleistung und die Bekämpfung des Fachkräftemangels? Die Bundesregierung begründet die Maßnahme u. a. mit den in der Frage aufgeführten Rechtfertigungsgründen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 38 hingewiesen. 36. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Selbstständige für ihre geleistete Mehrarbeit keine steuerlichen Vergünstigungen erhalten, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Überstundenzuschlägen steuerlich begünstigt werden, obwohl das Leistungsfähigkeitsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eine Gleichbehandlung aller Erwerbseinkünfte fordern? In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreistellung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sieht die Bundesregierung in der Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für Arbeitnehmer im Verhältnis zu Beziehern anderer Einkunftsarten keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG vom 2. Mai 1978 – 1 BvR 174/78, HFR 1978, 383). 37. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die geplante Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge einkommensabhängig zu staffeln oder auf alle Beschäftigten – einschließlich Teilzeitkräfte – auszuweiten, um eine gleichmäßigere Verteilungswirkung zu erzielen und Diskriminierung zu vermeiden? Die Frage betrifft die konkrete Ausgestaltung der Regelung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 38. Inwiefern hält die Bundesregierung die Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels im Vergleich zu Investitionen in Kinderbetreuung und Pflegeinfrastruktur? Die beabsichtigte Maßnahme kann ein Instrument zur besseren Erschließung vorhandener Arbeitskräftepotenziale sein und fügt sich in ein Bündel weiterer im Koalitionsvertrag vorgesehener Maßnahmen zur Fachkräftesicherung ein, zu dem u. a. auch eine verlässliche und gute Kinderbetreuung, eine Pflegereform und eine Qualifizierungsoffensive für junge Menschen zählt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 39. Wie begründet die Bundesregierung die geplante steuerliche Förderung von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte, obwohl wissenschaftliche Studien und Berichte aus der Praxis belegen, dass ein System, das Überstunden systematisch begünstigt, zu erhöhter gesundheitlicher Belastung und einem erhöhten Burnout-Risiko führen kann – insbesondere in bereits stark belasteten Branchen wie der Pflege, in denen Überstunden und Personalmangel laut Statistischem Bundesamt und Hans- Böckler-Stiftung zu den Hauptursachen für gesundheitliche Probleme der Beschäftigten zählen (Statistisches Bundesamt, 2025; Hans-Böckler- Stiftung, 2023)? Die Bundesregierung nimmt die Studie zur Kenntnis und weist ergänzend darauf hin, dass die Ableistung von Mehrarbeit nur in den arbeitsrechtlich vorgebebenen Grenzen möglich ist. Mit der vorgesehenen Steuerbefreiung ist eine Ausweitung dieser Grenzen ausdrücklich nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 40. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass durch die steuerliche Begünstigung von Überstunden die Arbeitsbelastung in sensiblen Berufsgruppen wie Pflege, Medizin und Sozialarbeit weiter ansteigt und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich gefährdet wird (Hans-Böckler-Stiftung, 2023)? Die Bundesregierung wird mögliche Gefährdungspotenziale im Rahmen der konkreten Ausgestaltung prüfen. 41. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Arbeitszeiterfassung gestellt, um eine rechtssichere und lückenlose Dokumentation der steuerfreien Überstunden zu gewährleisten? 42. Vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD eine Reduzierung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft sowie eine deutliche Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen vorgesehen ist, mit welchen zusätzlichen bürokratischen und administrativen Belastungen für Unternehmen rechnet die Bundesregierung aufgrund der erhöhten Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeiterfassung im Zusammenhang mit der geplanten Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen? 44. Angesichts der im Koalitionsvertrag verankerten Ziele zum Bürokratieabbau, insbesondere der Reduzierung von Dokumentations- und Berichtspflichten, sieht die Bundesregierung in den geplanten zusätzlichen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung einen Zielkonflikt mit dem angestrebten Bürokratieabbau, und wie soll dieser gegebenenfalls aufgelöst werden? Die Fragen 41, 42 und 44 werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag für die 21. LP sieht unter anderem vor, dass eine elektronische Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch geregelt wird. Details zur Ausgestaltung sind derzeit noch Gegenstand von regierungsinternen Überlegungen. 43. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der steuerlichen Privilegierung von Überstundenzuschlägen auf die betriebliche Praxis des Freizeitausgleichs und der Arbeitszeitkonten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut Tarif- und Betriebspraxis der überwiegende Teil der Überstunden durch Freizeit ausgeglichen wird? Die Frage, ob Überstundenzuschläge entsprechend der Lenkungsziele (u. a. Erschließung weiterer Arbeitspotenziale) steuerfrei gezahlt werden können, obwohl die maßgebliche Mehrarbeit bereits durch Freizeit ausgeglichen wurde, betrifft die konkrete Ausgestaltung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 45. Welche Erwartung hat die Bundesregierung bezüglich der Auswirkungen der Steuerbefreiung auf das betriebliche Lohngefüge und die Personalpolitik der betroffenen Unternehmen? Die Bundesregierung erwartet, dass Arbeitgeber zunehmend die Instrumente der Überstundenzuschläge sowie Teilzeitaufstockungsprämie nutzen werden, um damit über die Anreizwirkung weitere Arbeitskräftepotenziale zu erschließen und somit die Wirtschaft zu stärken. Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung zur Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit“; BT-Drucksache 21/474 vom 12. Juni 2025 Tabelle 5: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten nach Wirtschaftszweigen Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 in Stunden (1000) Überstunden unbezahlt bezahlt unbezahlt bezahlt Beschäftigungsform/Wirtschaftsabschnitte (WZ2008) 1000 Anteil in % Insgesamt 611.493 358.718 252.775 58,7 41,3 Vollzeit beschäftigt 500.319 305.602 194.716 61,1 38,9 Teilzeit beschäftigt 111.174 53.116 58.058 47,8 52,2 geringfügig beschäftigt 11.206 / 8.668 / 77,4 Wirtschaftsabschnitte A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei (5.880) / / / / B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden / / / / / C - Verarbeitendes Gewerbe 105.253 55.261 49.992 52,5 47,5 D - Energieversorgung (6.723) / / / / E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung; Beseitigung von Umweltverschm. (5.125) / / / / F - Baugewerbe 30.512 14.302 16.210 46,9 53,1 G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 65.840 27.341 38.499 41,5 58,5 H - Verkehr und Lagerei 36.084 13.339 22.745 37,0 63,0 I - Gastgewerbe 10.065 / 7.030 / 69,8 J - Information und Kommunikation 28.392 21.020 (7.372) 74,0 (26,0) K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 21.707 17.016 (4.691) 78,4 (21,6) L - Grundstücks- und Wohnungswesen / / / / / M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. und technischen Dienstleistungen 49.051 37.412 11.640 76,3 23,7 N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 25.119 (6.829) 18.291 27,2 72,8 O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 23.366 14.628 8.738 62,6 37,4 P - Erziehung und Unterricht 102.244 97.124 (5.120) 95,0 (5,0) Q - Gesundheits- und Sozialwesen 69.435 24.551 44.885 35,4 64,6 R - Kunst, Unterhaltung und Erholung / / / / / S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 18.256 13.533 (4.723) 74,1 (25,9) T - Private Haushalte / / / / / / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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