Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit (Antwort zu Drs. 21/474)
Text
Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit (Antwort zu Drs. 21/474)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/755
21. Wahlperiode 04.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/474 –
Finanzielle Anreize für Ausweitung der Erwerbsarbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen ihres Koalitionsvertrages
zwischen CDU/CSU und SPD 2025, Überstundenzuschläge für
Vollzeitbeschäftigte steuerfrei zu stellen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die finanzielle
Attraktivität von Mehrarbeit zu erhöhen und damit dem Fachkräftemangel
entgegenzuwirken. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu: „Damit sich Mehrarbeit
auszahlt, werden Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte
beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen,
steuerfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit gilt dabei eine Wochenarbeitszeit von
mindestens 34 Stunden (bei Tarifbindung) bzw. 40 Stunden (ohne Tarifbindung)“
(www.koalitionsvertrag2025.de/).
Bereits heute leisten Beschäftigte in Deutschland erhebliche Mehrarbeit. Laut
einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und des
Deutschen Gewerkschaftsbundes wurden im Jahr 2024 insgesamt 1,2 Mrd.
Überstunden geleistet. Von diesen Überstunden waren mehr als die Hälfte,
nämlich 53,6 Prozent, unbezahlt. Dies entspricht einer Arbeitsleistung von
über 750 000 Vollzeitstellen (IAB [Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung], 2024, www.iab.de/arbeitszeitrechnung2024; DGB [Deutscher
Gewerkschaftsbund], 2024, www.dgb.de/fileadmin/import/Aktuelles/News/DG
B-Index-Kompakt_2025-02_Überstunden_C.pdf). Fast die Hälfte aller
Beschäftigten arbeitet regelmäßig Überstunden; 20 Prozent leisten dabei eine bis
fünf Stunden pro Woche extra, 24 Prozent sogar noch mehr. Rund jede bzw.
jeder Zehnte in Vollzeit arbeitet mehr als 48 Stunden pro Woche (IAB, 2024;
DGB, 2024). Diese Zahlen zeigen, dass Mehrarbeit bereits heute einen
signifikanten Teil des Arbeitsmarktes ausmacht.
Die geplante Steuerbefreiung betrifft ausschließlich Überstunden von
Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet, dass vor allem Männer in Vollzeit davon
profitieren würden, weil die Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten – vor allem Frauen –
von dieser Maßnahme ausgeschlossen bleibt. Die Teilzeitquote von Frauen lag
im Jahr 2024 bei 68 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2025, www.destatis.de/
DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_175_13.html), was dazu führt,
dass die Steuererleichterung voraussichtlich nur eine Minderheit der
Erwerbstätigen, vor allem männliche Vollzeitbeschäftigte, erreicht. Frauen sind häufig
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
3. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aufgrund von Sorgearbeit und eingeschränkter Arbeitszeitflexibilität in
Teilzeit beschäftigt (Statistisches Bundesamt, 2025), wodurch sie die Vorteile der
Steuerbefreiung nicht in gleichem Maße nutzen können wie ihre männlichen
Kollegen in Vollzeit.
Die Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge könnte die strukturellen
Ungleichheiten zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sowie zwischen den
Geschlechtern weiter verstärken. Frauen, die überwiegend in Teilzeit arbeiten
und aufgrund familiärer Sorgearbeit eine geringere Erwerbsarbeitszeit leisten,
sind im Vergleich zu ihren männlichen Vollzeitkollegen benachteiligt. Es ist zu
befürchten, dass eine Maßnahme, die primär Vollzeitbeschäftigte entlastet,
bestehende geschlechterspezifische Ungleichheiten und die ungleiche Verteilung
von unbezahlter Arbeit weiter zementiert (DIW [Deutsches Institut für
Wirtschaftsforschung], 2025, www.diw.de/de/diw_01.c.900064.de/nachrichten/soll
en_wir_alle_noch_mehr_arbeiten.html; Hans-Böckler-Stiftung, 2025, www.b
oeckler.de/de/boeckler-impuls-arbeitszeitpolitik-auf-dem-holzweg-6803
3.html; Hans-Böckler-Stiftung, 2023, www.boeckler.de/fpdf/HBS-008694/p_f
ofoe_report_10_2023.pdf).
Fiskalisch könnte die Steuerbefreiung zu Mindereinnahmen im
Bundeshaushalt führen. Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
zufolge könnte der Verlust an Steuereinnahmen durch diese Maßnahme
zwischen 400 Mio. und 600 Mio. Euro jährlich liegen, abhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (IAB, 2024). In Anbetracht der
angespannten Haushaltslage und der aktuellen Haushaltspläne des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) könnte die Steuerbefreiung für
Überstundenzuschläge zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Finanzen
führen (BMF, 2025, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
Oeffentliche-Finanzen/Bundeshaushalt/bundeshaushalt-2025-und-wachstumsi
nitiative-2.pdf; BMF, 2024, www.bundeshaushalt.de/static/daten/2025/soll/dra
ft/Vorspann.pdf).
Des Weiteren könnte die Steuerbefreiung in besonders überlasteten Branchen
wie der Pflege zu einer noch stärkeren Arbeitsbelastung der Beschäftigten
führen. Diese Berufsgruppen sind ohnehin schon durch eine hohe Anzahl an
Überstunden und durch einen Mangel an Fachkräften geprägt. Laut einer
Analyse der Hans-Böckler-Stiftung könnte die Steuerbefreiung zu einer weiteren
Ausweitung von Überstunden führen, was sowohl die gesundheitlichen als
auch die psychischen Belastungen der Mitarbeitenden erhöhen könnte. Dies
könnte zudem den Fachkräftemangel weiter verschärfen, weil übermäßige
Arbeitsbelastung in ohnehin schon belasteten Sektoren wie der Pflege den
Ausstieg aus dem Beruf fördern könnte (Hans-Böckler-Stiftung, 2023, www.boec
kler.de/de/auf-einen-blick-17945-arbeitszeit-19844.html). Nachdem erkennbar
ist, dass die geplante Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge erhebliche
neue Ungleichgewichte erzeugen, bestehende geschlechterspezifische und
soziale Ungleichheiten im Arbeitsmarkt verstärken und fiskalische
Herausforderungen mit sich bringen könnte, die in der aktuellen Haushaltslage
problematisch sind,
fragen wir die Bundesregierung:
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode (LP) ist festgehalten, dass die Sicherung der Fachkräftebasis ein
entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes ist und
deshalb alle Register gezogen werden sollen, damit Fachkräftesicherung in
den nächsten Jahren gelingt. Die Fachkräftestrategie der Bundesregierung soll
daher in Zusammenarbeit mit den Ländern weiterentwickelt werden.
Bestandteil der Fachkräftestrategie sind zahlreiche Maßnahmen in aktuell fünf
verschiedenen Handlungsfeldern (Aus- und Weiterbildung, Erschließung von
Arbeitskräftepotenzialen, Arbeitsqualität und Einwanderung). Auch der
Koalitionsvertrag für die 21. LP sieht sehr viele unterschiedliche Maßnahmen vor,
die einen Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis leisten können. Eine dieser
Maßnahmen zielt auf die Erschließung weiterer Arbeitskräftepotenziale ab.
Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sieht der Koalitionsvertrag u. a. die
Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bei Vollzeit sowie die steuerliche
Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeit vor. Mit diesen
gezielten steuerlichen Anreizen sollen Arbeitspotenziale genutzt werden, die
bisher wegen der steuerlichen Belastung der entsprechenden
Arbeitgeberzahlungen nicht genutzt wurden. Eine Erhöhung der arbeitsrechtlich zulässigen
Arbeitszeit ist damit ausdrücklich nicht verbunden und auch nicht durch eine
Anpassung des Arbeitsrechts in diesem Sinne vorgesehen.
Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung der Maßnahmen
entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages eng mit den Sozialpartnern
abstimmen. Hierbei sollen mögliche Konfliktpunkte, aber auch positive
Lenkungsinstrumente sowie mögliche Lösungsoptionen aufgegriffen und
gemeinsam mit den Sozialpartnern im Ressortkreis erörtert werden. Auch vor dem
Hintergrund dieser avisierten Abstimmung ist die konkrete Ausgestaltung der
vorgesehenen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Mehrarbeit
gegenwärtig noch nicht finalisiert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorhaben dem Grunde nach bereits Gegenstand der sogenannten
Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung, auch unter Beteilung der
anfragenden Fraktion, waren.
1. Wie viele Überstunden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2024 sowie im ersten Quartal 2025 in Deutschland geleistet (bitte
jeweils die absoluten Zahlen, den Anteil der bezahlten und unbezahlten
Überstunden, die jährlichen Veränderungsraten sowie die Umrechnung in
Vollzeitäquivalente bei einer 38,5-Stunden-Woche angeben), und wie
verteilen sich diese Werte nach Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-
Beschäftigten sowie nach Wirtschaftsbranchen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass laut einer gemeinsamen Auswertung des IAB und des DGB
im Jahr 2024 insgesamt 1,2 Mrd. Überstunden geleistet wurden, von
denen mehr als die Hälfte unbezahlt war (IAB, 2024; DGB, 2024)?
Die folgenden Tabellen 1 bis 4 stellen Umfang und die Verteilung der
Überstunden im Jahr 2024 und im ersten Quartal 2025 dar. Auf Basis der
Datengrundlage der IAB-Arbeitszeitrechnung (IAB-AZR) sind jedoch keine
Aussagen zu den geleisteten Überstunden der Minijob-Beschäftigten möglich.
Tabelle 1: Überstundenvolumen (in Mio. Std.)
Jahr 2024 Q1 2025
Überstundenvolumen insgesamt 1189,7 274,3
Veränderung zum Vorjahr in % -7,3 % -5,9 %
Bezahltes Überstundenvolumen 552,1 124,8
Anteil 46,4 % 45,5 %
Veränderung zum Vorjahr in % -0,7 % -5,4 %
Unbezahltes Überstundenvolumen 637,5 149,5
Anteil 53,6 % 54,5 %
Veränderung zum Vorjahr in % -12,4 % -6,3 %
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025.
Tabelle 2: Überstunden je Arbeitnehmer (in Std.)
Jahr 2024 Q1 2025
Bezahlte Überstunden 13,1 3,0
Unbezahlte Überstunden 15,1 3,6
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025, eigene Berechnungen.
Tabelle 3: Verteilung des Überstundenvolumens im Jahr 2024 (in Mio. Std.)
2024 Bezahlte Überstunden Unbezahlte Überstunden
Gesamt Vollzeit Teilzeit Gesamt Vollzeit Teilzeit
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 4,2 3,7 0,5 5,9 4,3 1,6
B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u.
Erden
0,7 0,6 0,0 0,4 0,4 0,0
C Verarbeitendes Gewerbe 102,2 93,6 8,6 104,9 96,9 8,0
D Energieversorgung 4,3 3,7 0,6 4,5 4,1 0,3
E Wasserversorgung; Abwasser- und
Abfallentsorgung u. Beseitigung v.
Umweltverschmutzungen
4,9 4,7 0,2 3,4 3,1 0,3
F Baugewerbe 29,2 26,7 2,5 28,8 25,3 3,6
G Handel; Instandhaltung u. Rep. v. Kfz 75,3 45,3 30,0 73,2 55,4 17,8
H Verkehr und Lagerei 44,3 36,4 7,9 26,6 21,0 5,7
I Gastgewerbe 14,7 8,4 6,4 15,3 7,4 8,0
J Information und Kommunikation 17,6 14,7 2,9 26,6 24,6 2,0
K Erbringung v. Finanz- u.
Versicherungsdienstleistungen
9,5 7,2 2,2 18,9 16,5 2,3
L Grundstücks- und Wohnungswesen 3,3 2,4 0,9 7,3 5,4 1,9
M Freiberufliche, wissenschaftliche und
technische Dienstleister
29,9 22,6 7,4 64,2 55,0 9,2
N Erbringung v. sonstigen
wirtschaftlichen DL
50,0 34,8 15,2 30,3 20,9 9,5
O Öffentl.Verwaltung; Verteidigung;
Sozialversicherung
28,7 22,7 6,0 30,6 23,2 7,4
P Erziehung und Unterricht 23,9 11,7 12,2 97,1 74,7 22,3
Q Gesundheits- und Sozialwesen 91,2 58,6 32,6 71,5 43,8 27,7
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 5,8 3,8 2,0 5,3 3,5 1,8
S Sonstige Dienstleistungen 10,4 6,2 4,2 16,2 10,4 5,8
T Private Haushalte m. Hauspersonal;
Herstellung v. Waren u. Erbringung v.
DL d. private HH f. Eigenbedarf o.
ausgeprägten Schwerpunkt
1,9 0,4 1,5 6,5 1,1 5,4
Wirtschaft insgesamt 552,1 408,1 144,0 637,5 496,9 140,6
Quelle: IAB-Arbeitszeitrechnung zum Stand 1. Quartal 2025, eigene Berechnungen.
Rundungsbedingte Abweichungen in den Summen möglich.
Tabelle 4: Verteilung des Überstundenvolumens im 1. Quartal 2025 (in Mio.
Std.)
1Q2025 Bezahlte Überstunden Unbezahlte Überstunden
Gesamt Vollzeit Teilzeit Gesamt Vollzeit Teilzeit
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 0,9 0,8 0,1 1,3 0,9 0,3
B Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u.
Erden
0,1 0,1 0,0 0,1 0,1 0,0
C Verarbeitendes Gewerbe 22,8 20,9 2,0 24,3 22,4 1,9
D Energieversorgung 1,0 0,9 0,1 1,1 1,0 0,1
E Wasserversorgung; Abwasser- und
Abfallentsorgung u. Beseitigung v.
Umweltverschmutzungen
1,1 1,1 0,1 0,8 0,7 0,1
F Baugewerbe 6,5 5,9 0,6 6,7 5,8 0,8
G Handel; Instandhaltung u. Rep. v. Kfz 16,9 10,1 6,8 17,1 12,9 4,2
H Verkehr und Lagerei 10,1 8,3 1,8 6,3 4,9 1,3
I Gastgewerbe 3,3 1,8 1,4 3,5 1,7 1,8
J Information und Kommunikation 4,0 3,3 0,7 6,3 5,8 0,5
K Erbringung v. Finanz- u.
Versicherungsdienstleistungen
2,2 1,7 0,5 4,5 3,9 0,6
L Grundstücks- und Wohnungswesen 0,8 0,5 0,2 1,7 1,3 0,4
M Freiberufliche, wissenschaftliche und
technische Dienstleister
6,8 5,1 1,7 15,2 13,0 2,2
N Erbringung v. sonstigen
wirtschaftlichen DL
11,0 7,6 3,4 6,9 4,8 2,2
O Öffentl. Verwaltung; Verteidigung;
Sozialversicherung
6,5 5,1 1,4 7,2 5,5 1,8
P Erziehung und Unterricht 5,5 2,6 2,8 22,9 17,5 5,3
Q Gesundheits- und Sozialwesen 21,2 13,5 7,7 17,2 10,5 6,7
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 1,3 0,8 0,5 1,2 0,8 0,4
S Sonstige Dienstleistungen 2,4 1,4 1,0 3,8 2,4 1,4
T Private Haushalte m. Hauspersonal;
Herstellung v. Waren u. Erbringung v.
DL d. private HH f. Eigenbedarf o.
ausgeprägten Schwerpunkt
0,4 0,1 0,3 1,5 0,3 1,3
Wirtschaft insgesamt 124,8 91,8 33,0 149,5 116,3 33,2
Quelle: IAB-AZR zum Stand 1Q2025, eigene Berechnungen. Rundungsbedingte Abweichungen in
den Summen möglich.
Die Zahl der Überstunden von Beschäftigten, inklusive geringfügig
Beschäftigten, auf Basis der Auswertung des Mikrozensus kann der Tabelle 5 der
Anlage 1* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/755 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
2. Wie viele der im Jahr 2024 geleisteten Überstunden entfielen auf
Beschäftigte im Homeoffice, und wie unterscheidet sich das
Überstundenaufkommen im Homeoffice im Vergleich zu Beschäftigten ohne
Homeoffice-Möglichkeit, insbesondere angesichts der Debatte um die
Arbeitszeitkontrolle und die Ausweitung von Mehrarbeit im Homeoffice, wie sie
in den Arbeitszeitstudien der Hans-Böckler-Stiftung thematisiert wird
(Hans-Böckler-Stiftung, 2023)?
Die Zahl der Überstunden auf Basis des Mikrozensus, die von Beschäftigten im
Homeoffice geleistet wurden, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Tabelle 6: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten mit Homeoffice
Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten
Erstergebnisse des Mikrozensus 2024
Überstunden unbezahlt bezahlt Überstunden unbezahlt bezahlt
1000 Anteil in %
Insgesamt 611.380 358.606 252.774 100,0 100,0 100,0
mit Homeoffice 272.250 228.777 43.473 44,5 63,8 17,2
gewöhnlich 141.681 121.374 20.307 23,2 33,8 8,0
manchmal 130.569 107.403 23.167 21,4 30,0 9,2
ohne Homeoffice 339.130 129.829 209.301 55,5 36,2 82,8
Homeoffice basiert auf dem Merkmal "Arbeit zu Hause" mit Angabe in den letzten 4 Wochen.
Gewöhnlich = mindestens die Hälfte der Arbeitstage.
Manchmal = weniger als die Hälfte der Arbeitstage.
3. Wie viele Beschäftigte arbeiteten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2024 regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche, und wie verteilen
sich diese Zahlen nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung, Geschlecht,
Bundesländern sowie nach Wirtschaftszweigen, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass laut IAB und DGB rund jede bzw. jeder Zehnte in
Vollzeit mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller; DGB, 2024; IAB, 2024)?
Die Zahl der Beschäftigten auf Basis des Mikrozensus, die im Jahr 2024
regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiteten, kann der nachfolgenden
Tabelle 7 entnommen werden.
Tabelle 7: Abhängig Beschäftigte mit überlanger Arbeitszeit
Abhängig Beschäftige mit überlanger Arbeitszeit*
Erstergebnisse des Mikrozensus 2024
Geschlecht / Beschäftigungsumfang / Wirtschaftsabschnitte
(WZ2008) /
Insgesamt überlange Arbeitszeit
Bundesländer 1000 1000 Anteil in %
Insgesamt 39.085 1.210 100,0
Männer 20.265 914 75,5
Frauen 18.821 296 24,5
Vollzeit 26.834 1.198 99,0
Teilzeit 12.252 11 0,9
A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei 282 16 1,3
B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 68 / /
C - Verarbeitendes Gewerbe 7.510 192 15,9
D - Energieversorgung 411 13 1,1
Abhängig Beschäftige mit überlanger Arbeitszeit*
Erstergebnisse des Mikrozensus 2024
Geschlecht / Beschäftigungsumfang / Wirtschaftsabschnitte
(WZ2008) /
Insgesamt überlange Arbeitszeit
Bundesländer 1000 1000 Anteil in %
E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallents. und
Beseitigung von Umweltverschm.
277 (11) (0,9)
F - Baugewerbe 2.341 75 6,2
G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
4.936 102 8,4
H - Verkehr und Lagerei 1.972 114 9,4
I - Gastgewerbe 1.334 29 2,4
J - Information und Kommunikation 1.564 59 4,9
K - Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
1.208 45 3,7
L - Grundstücks- und Wohnungswesen 326 (9) (0,7)
M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. und
technischen Dienstleistungen
1.889 90 7,4
N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen
1.740 55 4,5
O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 3.169 84 6,9
P - Erziehung und Unterricht 2.750 135 11,2
Q - Gesundheits- und Sozialwesen 5.698 137 11,3
R - Kunst, Unterhaltung und Erholung 425 (10) (0,8)
S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 1.069 34 2,8
T - Private Haushalte 106 / /
Baden-Württemberg 5.570 179 14,8
Bayern 6.517 206 17,0
Berlin 1.651 50 4,1
Brandenburg 1.134 30 2,5
Bremen 312 (7) (0,6)
Hamburg 887 34 2,8
Hessen 2.923 104 8,6
Mecklenburg-Vorpommern 683 18 1,5
Niedersachsen 3.754 112 9,3
Nordrhein-Westfalen 8.259 272 22,5
Rheinland-Pfalz 1.951 61 5,0
Saarland 449 9 0,7
Sachsen 1.793 46 3,8
Sachsen-Anhalt 930 19 1,6
Schleswig-Holstein 1.346 40 3,3
Thüringen 927 23 1,9
*= normalerweise geleistete Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden.
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
4. Wie viele Vollzeitbeschäftigte leisten nach Kenntnis der
Bundesregierung in welchen Wirtschaftsbranchen regelmäßig Überstunden, und wie
verteilt sich das Ausmaß der bezahlten und unbezahlten Überstunden auf
die einzelnen Branchen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut
DGB und IAB Überstunden vor allem in Branchen mit hohem
Arbeitsdruck und mit Arbeitsverdichtung gehäuft auftreten (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; DGB, 2024; IAB, 2024)?
Zu Auswertungen auf Basis der IAB-AZR wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Die Zahl der jährlichen Überstunden von Vollzeitbeschäftigten auf
Basis des Mikrozensus kann der nachfolgenden Tabelle 8 entnommen werden.
Angaben zur Regelmäßigkeit der geleisteten Überstunden liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Tabelle 8: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten in
Vollzeitbeschäftigung
Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten in Vollzeitbeschäftigung
Erstergebnisse des Mikrozensus 2024
Wirtschaftsabschnitte
Überstunden
unbezahlt bezahlt unbezahlt bezahlt
1000 Anteile in
%
Insgesamt 500.319 305.602 194.716 61,1 38,9
A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei / / / / /
B - Bergbau und Gewinnung von Steinen
und Erden
/ / / / /
C - Verarbeitendes Gewerbe 101.079 53.946 47.133 53,4 46,6
D - Energieversorgung / / / / /
E - Wasserversorgung; Abwasser- und
Abfallentsorgung und Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
/ / / / /
F - Baugewerbe 29.909 14.092 15.817 47,1 52,9
G - Handel; Instandhaltung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen
47.445 26.617 20.828 56,1 43,9
H - Verkehr und Lagerei 32.390 13.059 19.331 40,3 59,7
I - Gastgewerbe / / / / /
J - Information und Kommunikation 26.758 20.513 (6.245) 76,7 (23,3)
K - Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
20.544 16.441 (4.103) 80,0 (20,0)
L - Grundstücks- und Wohnungswesen / / / / /
M - Erbringung von freiberufl.,
wissenschaftl. und technischen Dienstleistungen
41.874 32.430 9.444 77,4 22,6
N - Erbringung von sonstigen
wirtschaftlichen Dienstleistungen
(18.951) (5.935) 13.016 (31,3) 68,7
O - Öffentliche Verwaltung,
Verteidigung; Sozialversicherung
20.378 12.853 (7.525) 63,1 (36,9)
P - Erziehung und Unterricht 67.840 65.489 / 96,5 /
Q - Gesundheits- und Sozialwesen 49.381 19.670 29.711 39,8 60,2
R - Kunst, Unterhaltung und Erholung / / / / /
S - Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen
12.156 (8.726) / (71,8) /
T - Private Haushalte / / / / /
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit und den
tatsächlichen Bedarf an Mehrarbeit (z. B. durch Überstunden) in den
Wirtschaftsbranchen mit den meisten Vollzeitstellen sowie in Branchen mit
besonders hohem Arbeitsdruck, insbesondere vor dem Hintergrund der
Einschätzung von DGB und IAB (siehe Vorbemerkung der Fragesteller;
DGB, 2024; IAB, 2024)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
6. Wie viele Beschäftigte erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2024 sowie im ersten Quartal 2025 überhaupt Zuschläge für
Überstunden, in welcher durchschnittlichen Höhe wurden diese gezahlt, und
wie verteilen sich die Anzahl und Höhe dieser Zuschläge nach
Wirtschaftszweigen, Tarifbindung, Geschlecht, Beschäftigungsform (Vollzeit,
Teilzeit, Minijob), Betriebsgröße sowie Region (z. B. Ost und West)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Weder aus der
Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB AZR)
noch der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann eine Aussage
zur Zahl der Beschäftigten, die Zuschläge erhalten haben, noch zu deren Höhe
getroffen werden.
7. Welche unterschiedlichen Formen von Zuschlägen für Mehrarbeit
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (z. B.
tarifliche, betriebliche, gesetzliche Regelungen), und wie verbreitet sind diese
jeweils (bitte nach Tarifbindung, Branche, Beschäftigungsform und
Betriebsgröße differenzieren)?
In gesetzlichen Vorschriften finden sich keine Regelungen bezüglich der
Zuschläge für geleistete Mehrarbeit. Eine Ausnahme macht das Arbeitszeitgesetz
bezüglich Nachtarbeit. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen enthalten die
Tarifverträge im Allgemeinen detaillierte Bestimmungen über die Bezahlung
von Mehrarbeit. Neben der Grundvergütung wird dabei überwiegend ein
besonderer Zuschlag gezahlt, der oft nach der Zahl der geleisteten Überstunden
gestaffelt wird. Aus einer überschlägigen Sichtung der im Tarifregister des
Bundes registrierten Tarifverträge lassen sich folgende exemplarische Regelungen
zu Mehrarbeitszuschlägen ermitteln.
Tarifbereich Zuschläge Tarifbereich Zuschläge
Abfallwirtschaft Mehrarbeit 25 % Druckindustrie
Ost und West
Mehrarbeit
(bei Tag- oder Früh-/Spät-/
Nachtschicht) 25/45/70 %
Privates
Bankgewerbe
Mehrarbeit bis 8/über
8 Std./W. 25/50 %
Einzelhandel
Brandenburg
Mehrarbeit
für die ersten 18 Std./Mon. 25 %
ab 19 Std/Mon. 40 %
Bauhauptgewerbe
Mehrarbeit 25 %
Einzelhandel NRW Mehrarbeit
ab 2,5 - 4 Std./W. 25 % Mehrarbeit
ab der 5. Mehrarbeitsstunde / Woche
40 %
Bekleidungsindustrie West
Mehrarbeit 25 % Eisen- und
Stahlindustrie
Mehrarbeit
bis 2/ab 3. Std./Tag 25/50 % Nachtarbeit
als Mehrarbeit (Mo-Fr) 50 %
Brot und
Backwaren
Ost
Mehrarbeit 25 % Energieversorgung Mehrarbeit bis 2/ab 3. Std./Tag 25/50 %
Tarifbereich Zuschläge Tarifbereich Zuschläge
Chemische
Industrie
Mehrarbeit 25 %
Erfrischungsgetränkeindustrie
Mehrarbeit 25 %
Dachdeckerhandwerk
Mehrarbeit 25 % Feinkeramische
Industrie
Mehrarbeit 25 %
Fleischerhandwerk Bayern
Mehrarbeit
ab der 3.Std/Woche 20 %
zum Stundenentgelt
ab der 5.Std/Woche 40 %
zum Stundenentgelt
für ungeplante
Nachtarbeit 50 % zum
Stundenentgelt
Holz und Kunststoff
verarbeitende
Industrie
Mehrarbeit
bis zu 2 Std./Tag 25 %
ab der 3. Stunde täglich 50 % für Arbeit
an Sonnabenden, die
zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist, bis zu /über Stunden
25 %/50 %
Floristik
West und Ost
Mehrarbeit
33,33 %
Hotel- und
Gaststättengewerbe Bayern
Mehrarbeit 35 %
Friseurhandwerk
NRW
Mehrarbeit bis zu/über 5
Std./W. 30/50 %
Hotel- und
Gaststättengewerbe
Thüringen
Mehrarbeit
bis zu/über 5 Std./W. 30/50 %
Friseurhandwerk
BE, HH, RP, BB,
MV, SN, ST, TH
Mehrarbeit bis zu/über 5
Std./W. 30/50 %
Kfz-Gewerbe
NRW
Mehrarbeit/ab der 3. tägl. Std. 25/50 %
Garten-,
Landschafts- und
Sportplatzbau
Mehrarbeit 25 %
Nachtarbeit als
Mehrarbeit 50 %
Kfz-Gewerbe
Mecklenburg-
Vorpommern
Mehrarbeit bis zu /über der 3. tägl. Std.
20/50 %
Gebäudereinigung Mehrarbeit 25 % Landwirtschaft
Bayern
Mehrarbeit 25 %
Groß- und
Außenhandel NRW
Mehrarbeitszuschlag bei
Überschreitung der
Arbeitszeit bis zu/über
11Std./T. 25/50 %
Maler- und
Lackiererhandwerk
West und Ost
Mehrarbeit 25 %
Groß- und
Außenhandel
Sachsen-Anhalt
Mehrarbeit:
bis zu 4 Std./Woche
25 % die folgenden Std.
50 %
Metallhandwerk
Niedersachsen
Mehrarbeit 25 %
Metallhandwerk
Berlin und
Brandenburg
Mehrarbeit 30 % Metall- und
Elektroindustrie
Bayern
Mehrarbeit für die ersten 6 Std./W. 25 %
ab der 7. Std./W. 50 %
Obst, Gemüse und
Kartoffeln
Verarbeitende Industrie
NRW
Mehrarbeit bis 2/ab 3.
Std. pro Tag 25/30 %
Süßwarenindustrie
Ost
Mehrarbeit (6 - 22 Uhr) bis 2/ab 3.
Std./Tag 25/40 %
Papiererzeugende
Industrie
Baden-
Württemberg
Mehrarbeit 25 % Privates Transport- u.
Verkehrsgewerbe
Brandenburg
Mehrarbeit 25 %
von 22 - 6 Uhr 60 %
Versicherungsgewerbe
West und Ost
Mehrarbeit 25 %
- Mehrarbeit an
Samstagen 50 %
Wohnungs- und
ImmobilienwirtschaftWest und Ost
Mehrarbeit 25 %
Erkenntnisse zu Mehrarbeitszuschlägen aus Betriebsvereinbarungen sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Weder aus der Arbeitszeitrechnung des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB AZR) noch der
Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann eine Aussage zur Verbreitung der
Zuschläge getroffen werden.
8. Wie viele Beschäftigte erhielten im Jahr 2024 Zuschläge für Arbeit an
Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit, und in welchem Umfang
könnten diese bestehenden Zuschläge ebenfalls von der geplanten
Steuerbefreiung betroffen sein oder davon abgegrenzt werden?
Rund 6,4 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhielten im April 2024
Zuschläge für Schichtarbeit, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Eine Aussage
zur Betroffenheit bezüglich der beabsichtigten Steuerbefreiung bzw. einer
Abgrenzung der Zuschläge kann die Bundesregierung nicht treffen. Im Übrigen
betrifft die Frage, ob Überstundenzuschläge neben den nach § 3b des
Einkommensteuergesetzes bereits steuerfrei gestellten Zuschlägen für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können, die konkrete
Ausgestaltung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
9. Wie plant die Bundesregierung, die Steuerfreiheit für
Überstundenzuschläge europarechtskonform, insbesondere mit Blick auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2023 – C‑660/20
(europarechtswidrige Ungleichbehandlung von Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigten), auszugestalten (Europäischer Gerichtshof, curia.europa.eu/j
uris/document/document.jsf?text=&docid=275123&doclang=DE)?
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes betrifft einen arbeits- und nicht
steuerrechtlichen Ausgangsfall. Mögliche steuerrechtliche Folgefragen werden
bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten sein.
10. Sieht die Bundesregierung angesichts der geplanten Steuerbefreiung von
Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte die Gefahr einer
mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Absatz 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), weil scheinbar neutrale Kriterien wie der
Vollzeitstatus in der Praxis überwiegend Männer begünstigen, während
Frauen – die laut Statistischem Bundesamt zu 68 Prozent in Teilzeit
arbeiten – strukturell benachteiligt werden (Statistisches Bundesamt, 2025,
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_175_1
3.html)?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der konkreten Ausgestaltung eine
mögliche mittelbare Diskriminierung von Frauen prüfen.
11. Welche rechtlichen Prüfungen wurden von der Bundesregierung im
Hinblick auf die Vorgaben des AGG und die einschlägige Rechtsprechung
vorgenommen?
Die rechtlichen Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
12. Welche Verteilungswirkungen bei verfügbaren Einkommen (jeweils nach
Dezilen) werden durch die geplante Steuerbefreiung für
Überstundenzuschläge erwartet, die ausschließlich für Überstunden gilt, die über die
tariflich vereinbarte bzw. die an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit
hinausgehen, wobei als Vollzeitarbeit eine Wochenarbeitszeit von
mindestens 34 Stunden (bei Tarifbindung) bzw. 40 Stunden (ohne Tarifbindung)
angesetzt wird,
a) zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten,
b) zwischen Männern und Frauen und
c) zwischen unterschiedlichen Wirtschaftszweigen (DIW, 2025; IAB,
2024)?
Die Verteilungswirkung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
13. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittliche steuerliche
Entlastung pro berechtigten Beschäftigten durch die geplante
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (bitte nach Einkommensgruppen,
Branchen und Geschlecht differenzieren), und wie viele Personen könnten
insgesamt von der Maßnahme profitieren?
Die steuerliche Entlastung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
14. In welcher Weise plant die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung einer
möglichen Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen zu
berücksichtigen, dass insbesondere Vollzeitbeschäftigte und Beziehende hoher
Einkommen – die häufiger und mehr Überstunden leisten können und durch
höhere Grenzsteuersätze relativ mehr von einer Steuerfreiheit profitieren
würden – überproportional entlastet würden, während Teilzeitkräfte und
Beziehende niedriger Einkommen, darunter viele Frauen, nicht von der
Maßnahme profitieren könnten und dadurch bestehende
Einkommensunterschiede weiter verstärkt werden könnten (DIW, 2025; IAB, 2024)?
Ob entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind, wird die Bundesregierung
prüfen. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass durch die ausschließliche
Steuerfreistellung des Zuschlages ein Großteil der
Überstundengesamtvergütung weiterhin steuerpflichtig sein wird und wegen des Progressionsverlaufes
des Einkommensteuertarifes mit steigendem Einkommen einer höheren
Belastung unterliegt.
15. Wie bringt die Bundesregierung eine mögliche Steuerbefreiung von
Überstundenzuschlägen in Einklang mit dem im Koalitionsvertrag
zwischen CDU/CSU und SPD festgeschriebenen „zentralen“ Anliegen der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen, wenn Frauen überwiegend erst
gar nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, weil die Teilzeitquote
im Jahr 2024 bei Frauen mit 68 Prozent in Teilzeit auf neuem
Höchststand ist (Statistisches Bundesamt, 2025)?
Für das Anliegen der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen sieht der
Koalitionsvertrag eine Reihe von Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen vor,
beispielsweise Neubau, Ausbau, die Sanierung und Modernisierung von
Krippen, Kita und Ganztagesbetreuung, qualitative Verbesserungen in der
Kindertagesbetreuung durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz, die geschlechtergerechte
Verteilung von Kinderbetreuungs- und Pflegeaufgaben, die Weiterentwicklung
der Führungspositionen-Gesetze sowie die Umsetzung der
Entgelttransparenzrichtlinie.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag auch eine
steuerliche Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von
Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeit enthält.
16. Welche flankierenden Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen,
damit bestehende geschlechterspezifische Ungleichheiten am
Arbeitsmarkt nicht verstärkt werden (DIW, 2025)?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Ausgestaltung prüfen, welche
Auswirkungen auf geschlechtsspezifische Ungleichheiten erwartbar sind und wie
diese abgebaut werden können.
17. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die geplante
Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge die besondere Situation von
Alleinerziehenden berücksichtigt, die laut Familienreport 2024 aufgrund der
überwiegenden Übernahme von Sorgearbeit strukturell in ihrer
Erwerbsbeteiligung und Arbeitszeitflexibilität eingeschränkt sind und daher von
dieser Maßnahme kaum profitieren können (damaliges
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2024, www.bmfsfj.de/re
source/blob/123456/abcd1234/familienreport-2024-data.pdf)?
Der Koalitionsvertrag sieht – neben den steuerlichen Begünstigungen für die
Ausweitung der Arbeitszeit – den Neubau, Ausbau, Sanierung und
Modernisierung von Kindertageseinrichtungen sowie qualitative Verbesserungen in der
Kindertagesbetreuung durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz vor; zudem wird
am Ausbauziel für die Ganztagsbetreuung festgehalten. Diese infrastrukturellen
Rahmenbedingungen stärken Erwerbsbeteiligung und Arbeitszeitflexibilität
von Alleinerziehenden in besonderem Maße. Zudem beabsichtigt die
Bundesregierung nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages, die finanzielle Situation
von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des
steuerlichen Entlastungsbetrags zu verbessern.
18. Plant die Bundesregierung flankierende Maßnahmen, um die fehlende
Möglichkeit zur Inanspruchnahme steuerfreier Überstundenzuschläge für
Alleinerziehende zu kompensieren?
Ob Alleinerziehende die Steuerfreistellung des beabsichtigten
Überstundenzuschlages in Anspruch nehmen können, hängt von der individuellen
Erwerbssituation des Einzelnen ab. Losgelöst hiervon beabsichtigt die Bundesregierung
nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages, die finanzielle Situation von
Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des steuerlichen
Entlastungsbetrags zu verbessern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 hingewiesen.
19. Wie soll sichergestellt werden, dass die Steuerbefreiung nicht zu einer
Ausweitung unbezahlter Überstunden oder zur Verdrängung regulärer
Vollzeitstellen führt?
Mit der gegenständlichen Steuerbefreiung sollen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer angesprochen werden, die insbesondere wegen der bestehenden
steuerlichen Belastung von der Ableistung von Überstunden abgesehen haben.
Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass ein Zuschlag auf die eigentliche
Überstundenvergütung gezahlt wird. Nur dieser soll steuerfrei gestellt werden.
Die Prüfung der genauen Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen.
20. Wie will die Bundesregierung im Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherstellen, dass Beschäftigte in Betrieben ohne Tarifvertrag, in
denen es keine eindeutige Definition von Überstunden gibt, nicht von der
steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen werden und gegenüber
tarifgebundenen Beschäftigten nicht systematisch benachteiligt werden?
Die Prüfung der genauen Ausgestaltung ist noch nicht abgeschlossen.
21. Wie will die Bundesregierung im Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte, die zwar regelmäßig
Mehrarbeit leisten, aber die vorgesehene Schwelle der tariflichen Vollzeit
nicht erreichen, durch die geplante Steuerfreiheit für
Überstundenzuschläge nicht systematisch benachteiligt werden, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich eine
Gleichbehandlung bei Überstundenzuschlägen fordert?
Die Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht betrifft vornehmlich einen
arbeits- und nicht steuerrechtlichen Kontext. Mögliche steuerrechtliche
Folgefragen werden bei der konkreten Ausgestaltung zu beachten sein.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
22. Wie plant die Bundesregierung, die steuerliche Begünstigung von
Überstundenzuschlägen bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder
Vertrauensarbeitszeit umzusetzen, bei denen Überstunden oft schwer
abgrenzbar sind, um eine Benachteiligung von Beschäftigten in solchen
Modellen zu vermeiden?
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen
wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit eine Arbeitszeit vereinbart wird. Bei
der noch zu konkretisierenden Ausgestaltung der Regelung wird gleichfalls
Sinn und Zweck der Steuerbefreiung zu beachten sein, wonach tatsächlich
geleistete Mehrarbeit gefördert werden soll. Detailfragen sind im Rahmen der
konkreten Ausgestaltung zu klären.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
23. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Einhaltung der
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen
effektiv zu kontrollieren und um Missbrauch und Umwidmung regulärer
Arbeitszeit in steuerbegünstigte Überstunden zu verhindern,
insbesondere mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Einhaltung
des Willkürverbots?
Die Bundesregierung wird möglichen missbräuchlichen Steuergestaltungen
entgegenwirken. Detailfragen sind im Rahmen der konkreten Ausgestaltung zu
klären. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht die Überstunden
steuerbegünstigt werden sollen, sondern nur zusätzlich durch den Arbeitgeber
geleistete Zuschläge.
24. Wie plant die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit den
Sozialversicherungsträgern bei der Kontrolle und Abrechnung der
Überstundenzuschläge zu gestalten, insbesondere in Betrieben ohne Tarifvertrag oder
mit flexiblen Arbeitszeitmodellen?
Es gehört zu den Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 28p des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) mindestens alle vier Jahre bei den
Arbeitgebern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen
Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Zusammenhang prüfen sie insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen. Bestandteil dieser Prüfung ist es auch, zu
kontrollieren, ob gezahlte Entgelte richtigerweise nicht bei der Beitragszahlung
berücksichtigt worden sind oder ob hierauf Beiträge zu zahlen waren. Hierunter
fallen auch Überstundenzuschläge. Die Finanzverwaltung und die
Sozialversicherungsträger werden auch weiterhin eng bei der Prüfung der
steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten
zusammenarbeiten. Besonderheiten bei der Abrechnung der Überstundenzuschläge sind
nicht erkennbar.
25. Welche konkreten Auswirkungen von Bund, Ländern und Gemeinden
auf das Steueraufkommen erwartet die Bundesregierung, wenn – wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen –
Überstundenzuschläge für Vollzeitbeschäftigte steuerfrei gestellt würden (BMF,
2024)?
Die konkreten Auswirkungen hängen von der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
potenziellen Mindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte insgesamt im
Verhältnis zur angespannten Haushaltslage (BMF, 2024)?
Die Bewertung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Steuerbefreiung von
Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte im Hinblick auf das
Steueraufkommen und die öffentlichen Haushalte, insbesondere
angesichts der aktuellen Konjunkturflaute (BIP-Rückgang [BIP =
Bruttoinlandsprodukt] 2024 um 0,3 Prozent), der sinkenden Steuereinnahmen
(minus 2 Prozent im ersten Quartal 2025), einer prognostizierten
strukturellen Haushaltslücke von jährlich rund 15 Mrd. Euro sowie der
zusätzlichen Herausforderungen durch den demografischen Wandel
(Ausscheiden von rund 5 Mio. Erwerbstätigen bis 2030) (BMF, 2024)?
Auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 wird verwiesen.
28. Hält die Bundesregierung den Zeitpunkt für diese steuerliche Entlastung
unter diesen Rahmenbedingungen für angemessen, und wie begründet sie
diese Einschätzung?
Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, durch geeignete Maßnahmen der
anhaltenden Wachstumsschwäche umgehend entgegenzuwirken und hält daher
den Zeitpunkt für angemessen. Hinsichtlich der detaillierten Ausgestaltung
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Welche Maßnahmen prüft oder plant die Bundesregierung, um mögliche
Mindereinnahmen beim Steueraufkommen, die durch die
Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte entstehen
könnten, im Bundeshaushalt auszugleichen (BMF, 2024)?
Die Grundlagen der Prüfung hängen von der konkreten Ausgestaltung ab.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
30. Plant die Bundesregierung, Überstundenzuschläge für
Vollzeitbeschäftigte neben der Steuerbefreiung auch von den Sozialabgaben zu befreien,
und welche Auswirkungen erwartet sie auf die Einnahmen der
Sozialversicherungen sowie auf deren langfristige Finanzierung vor dem
Hintergrund steigender Beitragsbelastungen und des demografischen Wandels
(BMF, 2024)?
31. Plant die Bundesregierung, die Sozialabgabenbefreiung für
Überstundenzuschläge auf bestimmte Zuschlagssätze oder Branchen zu beschränken,
und wenn ja, nach welchen Kriterien soll diese Beschränkung erfolgen
(BMF, 2024)?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Maßnahme im Hinblick auf ihre
arbeitsmarktpolitischen Ziele, insbesondere die Förderung von
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die langfristige Stabilität der
Sozialversicherungssysteme (BMF, 2024)?
Die Fragen 30 bis 32 werden zusammen beantwortet.
Eine Beitragsfreiheit von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte ist im
Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
33. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die
Komplexität und Transparenz des deutschen Steuerrechts durch die Einführung
einer weiteren steuerlichen Sonderregelung für Überstundenzuschläge
(BMF, 2024)?
Die Bundesregierung erwartet mit Blick auf das bereits seit Jahrzehnten
bewährten System der Zuschlagsbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit keine signifikanten Auswirkungen auf die Komplexität und Transparenz
des deutschen Steuerrechts.
34. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Steuerbefreiung für
Zuschläge auf freiwillige Mehrarbeit, obwohl diese Maßnahme eine
Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit darstellt
und damit die steuersystematische Gleichbehandlung aller
Arbeitseinkünfte durchbricht?
Steuerbefreiungen führen zwangsläufig zur Durchbrechung einer Besteuerung
nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Sie können jedoch gerechtfertigt sein,
wenn diese einem wirtschafts-, arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Zweck
dienen. Die Bundesregierung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben im
Rahmen der konkreten Ausgestaltung Rechnung tragen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
35. Wie rechtfertigt sie diese steuerliche Sonderregelung im Hinblick auf die
im Koalitionsvertrag genannten Ziele, insbesondere die Entlastung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Steigerung der
Wirtschaftsleistung und die Bekämpfung des Fachkräftemangels?
Die Bundesregierung begründet die Maßnahme u. a. mit den in der Frage
aufgeführten Rechtfertigungsgründen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort zu Frage 38 hingewiesen.
36. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Selbstständige für ihre
geleistete Mehrarbeit keine steuerlichen Vergünstigungen erhalten, während
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Überstundenzuschlägen
steuerlich begünstigt werden, obwohl das Leistungsfähigkeitsprinzip und
der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) eine Gleichbehandlung aller Erwerbseinkünfte fordern?
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Steuerfreistellung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
sieht die Bundesregierung in der Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen
für Arbeitnehmer im Verhältnis zu Beziehern anderer Einkunftsarten keinen
Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG vom 2. Mai
1978 – 1 BvR 174/78, HFR 1978, 383).
37. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die geplante
Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge einkommensabhängig zu staffeln oder auf
alle Beschäftigten – einschließlich Teilzeitkräfte – auszuweiten, um eine
gleichmäßigere Verteilungswirkung zu erzielen und Diskriminierung zu
vermeiden?
Die Frage betrifft die konkrete Ausgestaltung der Regelung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
38. Inwiefern hält die Bundesregierung die Steuerbefreiung von
Überstundenzuschlägen für ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung des
Arbeitskräftemangels im Vergleich zu Investitionen in Kinderbetreuung und
Pflegeinfrastruktur?
Die beabsichtigte Maßnahme kann ein Instrument zur besseren Erschließung
vorhandener Arbeitskräftepotenziale sein und fügt sich in ein Bündel weiterer
im Koalitionsvertrag vorgesehener Maßnahmen zur Fachkräftesicherung ein, zu
dem u. a. auch eine verlässliche und gute Kinderbetreuung, eine Pflegereform
und eine Qualifizierungsoffensive für junge Menschen zählt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
39. Wie begründet die Bundesregierung die geplante steuerliche Förderung
von Überstundenzuschlägen für Vollzeitbeschäftigte, obwohl
wissenschaftliche Studien und Berichte aus der Praxis belegen, dass ein System,
das Überstunden systematisch begünstigt, zu erhöhter gesundheitlicher
Belastung und einem erhöhten Burnout-Risiko führen kann –
insbesondere in bereits stark belasteten Branchen wie der Pflege, in denen
Überstunden und Personalmangel laut Statistischem Bundesamt und Hans-
Böckler-Stiftung zu den Hauptursachen für gesundheitliche Probleme der
Beschäftigten zählen (Statistisches Bundesamt, 2025; Hans-Böckler-
Stiftung, 2023)?
Die Bundesregierung nimmt die Studie zur Kenntnis und weist ergänzend
darauf hin, dass die Ableistung von Mehrarbeit nur in den arbeitsrechtlich
vorgebebenen Grenzen möglich ist. Mit der vorgesehenen Steuerbefreiung ist eine
Ausweitung dieser Grenzen ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
40. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
durch die steuerliche Begünstigung von Überstunden die
Arbeitsbelastung in sensiblen Berufsgruppen wie Pflege, Medizin und Sozialarbeit
weiter ansteigt und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zusätzlich gefährdet wird (Hans-Böckler-Stiftung, 2023)?
Die Bundesregierung wird mögliche Gefährdungspotenziale im Rahmen der
konkreten Ausgestaltung prüfen.
41. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Arbeitszeiterfassung
gestellt, um eine rechtssichere und lückenlose Dokumentation der
steuerfreien Überstunden zu gewährleisten?
42. Vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU
und SPD eine Reduzierung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft sowie
eine deutliche Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen vorgesehen
ist, mit welchen zusätzlichen bürokratischen und administrativen
Belastungen für Unternehmen rechnet die Bundesregierung aufgrund der
erhöhten Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeiterfassung im
Zusammenhang mit der geplanten Steuerbefreiung von
Überstundenzuschlägen?
44. Angesichts der im Koalitionsvertrag verankerten Ziele zum
Bürokratieabbau, insbesondere der Reduzierung von Dokumentations- und
Berichtspflichten, sieht die Bundesregierung in den geplanten zusätzlichen
Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung einen Zielkonflikt mit dem
angestrebten Bürokratieabbau, und wie soll dieser gegebenenfalls
aufgelöst werden?
Die Fragen 41, 42 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsvertrag für die 21. LP sieht unter anderem vor, dass eine
elektronische Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch geregelt wird. Details zur
Ausgestaltung sind derzeit noch Gegenstand von regierungsinternen
Überlegungen.
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der steuerlichen
Privilegierung von Überstundenzuschlägen auf die betriebliche Praxis
des Freizeitausgleichs und der Arbeitszeitkonten, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass laut Tarif- und Betriebspraxis der überwiegende Teil
der Überstunden durch Freizeit ausgeglichen wird?
Die Frage, ob Überstundenzuschläge entsprechend der Lenkungsziele (u. a.
Erschließung weiterer Arbeitspotenziale) steuerfrei gezahlt werden können,
obwohl die maßgebliche Mehrarbeit bereits durch Freizeit ausgeglichen wurde,
betrifft die konkrete Ausgestaltung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
45. Welche Erwartung hat die Bundesregierung bezüglich der Auswirkungen
der Steuerbefreiung auf das betriebliche Lohngefüge und die
Personalpolitik der betroffenen Unternehmen?
Die Bundesregierung erwartet, dass Arbeitgeber zunehmend die Instrumente
der Überstundenzuschläge sowie Teilzeitaufstockungsprämie nutzen werden,
um damit über die Anreizwirkung weitere Arbeitskräftepotenziale zu
erschließen und somit die Wirtschaft zu stärken.
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung zur Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Finanzielle Anreize für Ausweitung der
Erwerbsarbeit“; BT-Drucksache 21/474 vom 12. Juni 2025
Tabelle 5: Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten nach Wirtschaftszweigen
Jährliche Überstunden von abhängig Beschäftigten
Erstergebnisse des Mikrozensus 2024 in Stunden (1000)
Überstunden unbezahlt bezahlt unbezahlt bezahlt
Beschäftigungsform/Wirtschaftsabschnitte (WZ2008) 1000 Anteil in %
Insgesamt 611.493 358.718 252.775 58,7 41,3
Vollzeit beschäftigt 500.319 305.602 194.716 61,1 38,9
Teilzeit beschäftigt 111.174 53.116 58.058 47,8 52,2
geringfügig beschäftigt 11.206 / 8.668 / 77,4
Wirtschaftsabschnitte
A - Land- und Forstwirtschaft; Fischerei (5.880) / / / /
B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden / / / / /
C - Verarbeitendes Gewerbe 105.253 55.261 49.992 52,5 47,5
D - Energieversorgung (6.723) / / / /
E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung; Beseitigung von Umweltverschm. (5.125) / / / /
F - Baugewerbe 30.512 14.302 16.210 46,9 53,1
G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 65.840 27.341 38.499 41,5 58,5
H - Verkehr und Lagerei 36.084 13.339 22.745 37,0 63,0
I - Gastgewerbe 10.065 / 7.030 / 69,8
J - Information und Kommunikation 28.392 21.020 (7.372) 74,0 (26,0)
K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 21.707 17.016 (4.691) 78,4 (21,6)
L - Grundstücks- und Wohnungswesen / / / / /
M - Erbringung von freiberufl., wissenschaftl. und technischen Dienstleistungen 49.051 37.412 11.640 76,3 23,7
N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 25.119 (6.829) 18.291 27,2 72,8
O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 23.366 14.628 8.738 62,6 37,4
P - Erziehung und Unterricht 102.244 97.124 (5.120) 95,0 (5,0)
Q - Gesundheits- und Sozialwesen 69.435 24.551 44.885 35,4 64,6
R - Kunst, Unterhaltung und Erholung / / / / /
S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 18.256 13.533 (4.723) 74,1 (25,9)
T - Private Haushalte / / / / /
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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