Steuerliche Anreize bei Teilzeitaufstockung - Auswirkungen, Umsetzungsfragen und verteilungspolitische Dimensionen (Antwort zu Drs. 21/1293)
Text
Steuerliche Anreize bei Teilzeitaufstockung - Auswirkungen, Umsetzungsfragen und verteilungspolitische Dimensionen (Antwort zu Drs. 21/1293)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1464
21. Wahlperiode 02.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck,
Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1293 –
Steuerliche Anreize bei Teilzeitaufstockung – Auswirkungen, Umsetzungsfragen
und verteilungspolitische Dimensionen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant im Rahmen des Koalitionsvertrags zwischen CDU,
CSU und SPD 2025 steuerliche Anreize, um die Erwerbsbeteiligung zu
erhöhen. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Förderung des Übergangs von
Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung, insbesondere durch die steuerliche
Begünstigung von Prämien zur Arbeitszeitaufstockung (Koalitionsvertrag, www.koaliti
onsvertrag2025.de/). Ziel ist es auch, dem Fachkräftemangel
entgegenzuwirken. Dieses Vorhaben ist eng mit der aktuellen Entwicklung der
Teilzeitbeschäftigung verbunden: Im Jahr 2024 erreichte die Teilzeitquote mit 29
Prozent einen neuen Höchststand. Fast jede zweite Frau (49 Prozent) arbeitete in
Teilzeit, hingegen nur etwa jeder neunte Mann (12 Prozent). Besonders hoch
war die Teilzeitquote bei Müttern mit Kindern unter 18 Jahren (68 Prozent)
und noch einmal höher mit Kindern unter drei Jahren (73 Prozent; vgl.
Statistisches Bundesamt, 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/202
5/05/PD25_175_13.html).
Vor allem Frauen wollen heute mehr arbeiten, um eigenständig ihre Existenz
und die ihrer Angehörigen abzusichern. Könnten alle Frauen mit Kindern
unter sechs Jahren so viel arbeiten, wie sie wollten, ließen sich 840 000
vollzeitäquivalente Stellen besetzen. Dafür muss Sorgearbeit gesellschaftlich und
partnerschaftlich gerechter verteilt werden. Ein wesentlicher Grund für die
hohe Teilzeitquote und die eingeschränkten Erwerbschancen vieler Frauen
sind strukturelle Hürden – darunter unzureichende Kinderbetreuung und
Pflege von Angehörigen, die überwiegend von Frauen und meist als unbezahlte
Sorgearbeit geleistet werden, sowie die zusätzlichen Benachteiligungen
insbesondere von Alleinerziehenden (vgl. Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ], 2024, www.bmbfsfj.bund.de/resourc
e/blob/239468/a09d21ecd295be59a9aced5b10d7c5b7/familienreport-2024-dat
a.pdf). Trotz des Ausbaus übersteigt der Betreuungsbedarf weiterhin das
Angebot, sodass viele Frauen, die ihre Arbeitszeit erhöhen möchten, an fehlenden
Rahmenbedingungen scheitern – mit negativen Auswirkungen auf die
Gleichstellung, das gesamtwirtschaftliche Erwerbspotenzial und die ökonomische
Eigenständigkeit (vgl. BMFSFJ, 2024). Angesichts der geplanten finanziellen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 2. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Anreize zur Arbeitszeitausweitung ergeben sich somit grundlegende
Herausforderungen für die Vereinbarkeit von unbezahlter Sorgearbeit und
Erwerbsarbeit sowie für die Vermeidung struktureller Benachteiligungen von
Teilzeitbeschäftigten, die es zu adressieren gilt.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, inwieweit die geplante steuerliche Prämie
zur Förderung der Aufstockung von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung
geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Zwar werden im Koalitionsvertrag
steuerliche Anreize formuliert, jedoch fehlen bislang belastbare empirische
Nachweise, dass solche Prämien strukturelle Erwerbshemmnisse tatsächlich
überwinden oder neue Arbeitskräftepotenziale erschließen (vgl. Deutsches
Institut für Wirtschaftsforschung [DIW], 2025, www.diw.de/de/diw_01.c.9000
64.de/nachrichten/sollen_wir_alle_noch_mehr_arbeiten.html). Die
Bundesregierung verweist selbst darauf, dass die Wirkung der Prämie stark von
individuellen und strukturellen Faktoren abhängt und die Maßnahme deshalb nur
einen Teil der Teilzeitbeschäftigten erreichen dürfte; besonders Frauen würden
davon nur begrenzt profitieren (vgl. Bundestagsdrucksache 21/474). Es
besteht die Gefahr, dass bestehende geschlechtsspezifische und soziale
Ungleichheiten eher verstärkt werden, weil insbesondere Vollzeitbeschäftigte
begünstigt sein könnten (vgl. DIW, 2025). Zudem ist unklar, ob flankierende
familienpolitische Maßnahmen – etwa der Ausbau von
Kinderbetreuungseinrichtungen – ausreichen, um eine nachhaltige Ausweitung der Erwerbsarbeit
zu unterstützen. Es besteht das Risiko, dass Beschäftigte unter direkten oder
indirekten Druck geraten, ihre Arbeitszeit gegen ihren Willen zu erhöhen,
insbesondere in Betrieben mit Personalengpässen (vgl. Bundestagsdrucksache
21/474).
Trotz der im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Prämie zur
Aufstockung von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung bleiben zentrale konzeptionelle
und praktische Fragen weiterhin unbeantwortet. Die steuerliche Ausgestaltung
– beispielsweise hinsichtlich Freibetrags, Verfahrensweise oder
Anspruchsvoraussetzungen – ist bislang nur unzureichend konkretisiert (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/755). Auch verbindliche Vorgaben zur Vermeidung von
Mitnahme- und Missbrauchseffekten sowie zur sozialversicherungsrechtlichen
Einordnung der Zahlungen fehlen. Die bisherige Planung der Bundesregierung
erscheint daher nicht ausreichend, weder im Hinblick auf Rechtssicherheit und
Verteilungsgerechtigkeit noch bei der praktischen Umsetzung. Nicht
abschließend geklärt sind zudem die Auswirkungen auf Tarifautonomie, einzelne
Beschäftigtengruppen und die Kontrolle der Anspruchsberechtigung.
Haushaltsmittel für die Verwaltung und Kontrolle der Prämie sind in der mittelfristigen
Finanzplanung nicht detailliert veranschlagt. Ebenso fehlen präzise
Abschätzungen zu fiskalischen Effekten, etwa zu Mindereinnahmen durch die
Steuerbegünstigung und möglichen Wechselwirkungen mit
Sozialversicherungsbeiträgen und Transferleistungen. Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung zufolge ist dabei fiskalisch mit Mindereinnahmen in
dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen, abhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme (vgl. IAB-Forum [IAB = Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung], 2024, https://iab-forum.de/mehr-anreize-mehr-flexibilitaet-mehr-a
rbeit-wie-beschaeftigte-auf-die-plaene-der-neuen-bundesregierung-
reagierenwuerden/; Bundestagsdrucksachen 21/474, 21/755).
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und das
Sozialstaatsprinzip (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), wie es das
Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. September 2023 (1 BvR
422/23) konkretisiert, bleibt offen, ob die geplanten steuerlichen Anreize
tatsächlich zu einer ausgewogenen und geschlechtergerechten Förderung der
Erwerbsarbeit beitragen oder im Gegenteil bestehende soziale Ungleichheiten
eher verstärken. Nach der Rechtsprechung ist der Staat verpflichtet, sachlich
unbegründete Ungleichbehandlungen zu vermeiden und soziale Gerechtigkeit
insbesondere für benachteiligte Personengruppen zu gewährleisten.
Angesichts dieser Aspekte und der strukturellen Rahmenbedingungen, die
maßgeblich über die Wirkung der steuerlichen Prämie entscheiden, ergeben
sich Fragen an die Bundesregierung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU sowie
SPD für die 21. Legislaturperiode (LP) ist festgehalten, dass die Sicherung der
Fachkräftebasis ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg
unseres Landes ist und deshalb alle Register gezogen werden sollen, damit
Fachkräftesicherung in den nächsten Jahren gelingt. Die Fachkräftestrategie der
Bundesregierung soll daher in Zusammenarbeit mit den Ländern
weiterentwickelt werden. Bestandteil der Fachkräftestrategie sind zahlreiche Maßnahmen
in aktuell fünf verschiedenen Handlungsfeldern (Aus- und Weiterbildung,
Erschließung von Arbeitskräftepotenzialen, Arbeitsqualität und Einwanderung).
Zudem sieht der Koalitionsvertrag für die 21. LP sehr viele unterschiedliche
Maßnahmen vor, die einen Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis leisten
können. Eine dieser Maßnahmen zielt auf die Erschließung weiterer
Arbeitskräftepotenziale ab. Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sieht der Koalitionsvertrag
u. a. die steuerliche Begünstigung einer Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit
bei Teilzeit sowie die Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bei
Vollzeit vor. Mit diesen gezielten steuerlichen Anreizen sollen Arbeitspotenziale
genutzt werden, die bisher wegen der steuerlichen Belastung der
entsprechenden Arbeitgeberzahlungen nicht genutzt wurden.
Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung der Maßnahmen
entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages eng mit den Sozialpartnern
abstimmen. Auch vor dem Hintergrund dieser avisierten Abstimmung ist die
konkrete Ausgestaltung der vorgesehenen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung
von Mehrarbeit gegenwärtig noch nicht finalisiert. Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorhaben dem Grunde nach bereits Gegenstand der
sogenannten Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung, auch unter
Beteilung der anfragenden Fraktion, waren.
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die steuerliche Förderung der
Teilzeitaufstockungsprämie mit dem Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf
geschlechterspezifische Auswirkungen und die unterschiedliche Betroffenheit von
Teilzeitbeschäftigten mit familiären Verpflichtungen, wie etwa Eltern und vor
allem Alleinerziehenden?
Die konkrete Ausgestaltung der steuerlichen Regelung bleibt dem
Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
2. Welche verfassungsrechtlichen Prüfungen wurden im Vorfeld zur
Einführung der Prämie vorgenommen, insbesondere hinsichtlich Eingriffen in
die Tarifautonomie und potenzieller Ungleichbehandlung einzelner
Beschäftigtengruppen?
Die Bundesregierung wird mögliche Eingriffe in die Tarifautonomie und eine
potenzielle Ungleichbehandlung einzelner Beschäftigtengruppen prüfen. Die
konkrete Ausgestaltung der steuerlichen Regelung bleibt dem
Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
3. Liegen belastbare empirische Erkenntnisse – etwa aus anderen EU-
Staaten, die ähnliche steuerliche Anreize eingeführt haben – vor, die belegen,
dass steuerliche Prämienregelungen zu einer nachhaltigen Erhöhung des
gesamtwirtschaftlichen Arbeitsvolumens führen?
Der Bundesregierung sind keine belastbaren empirischen Erkenntnisse bekannt.
4. Welche Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedstaaten mit steuerlichen
Anreizen zur Erhöhung der Arbeitszeit (z. B. Steuerbefreiungen für
Überstunden oder Prämien für Arbeitszeitaufstockung) hat die
Bundesregierung analysiert, und wie fließen diese Erkenntnisse in die Ausgestaltung
und die geplante Teilzeitaufstockungsprämie ein?
Der Bundesregierung sind keine belastbaren Erfahrungswerte bekannt.
5. Auf welche Weise soll sichergestellt werden, dass die Prämie gezielt jene
erreicht, die bislang aus strukturellen Gründen nicht aufstocken konnten?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Welche konkreten Vorkehrungen sind geplant, um Scheinaufstockungen
oder missbräuchliche Inanspruchnahme der Prämie zu verhindern?
Die Bundesregierung wird bei der Einführung der Regelung Maßnahmen zur
Vermeidung möglicher missbräuchlicher Steuergestaltungen prüfen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
7. Welche flankierenden Maßnahmen im Bereich Kinderbetreuung,
Pflegeinfrastruktur oder Arbeitszeitmodelle plant die Bundesregierung, um
strukturelle Hürden für eine nachhaltige Aufstockung der Arbeitszeit
abzubauen, obwohl im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
hierzu keine konkreten Vorhaben im Bereich Betreuung und Pflege
benannt sind (Koalitionsvertrag 2025)?
Eine hochwertige und verlässliche Kindertagesbetreuung ist die Basis für
Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Nutzung der Erwerbspotenziale der
Eltern sowie für die Stärkung von Entwicklungs- und Bildungschancen von
Kindern. Der Koalitionsvertrag für die 21. LP sieht daher vor, das KiTa-
Qualitätsgesetz durch ein Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) abzulösen. Im
Rahmen des QEG soll die verpflichtende Teilnahme aller Vierjährigen an einer
flächendeckenden Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstands eingeführt und
eine zusätzliche Förderung von Sprach-Kitas und Startchancen-Kitas integriert
werden.
Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten eine
Teil- bzw. Vollfreistellung für bis zu 24 Monate (davon maximal 6 Monate
ohne wöchentliche Mindeststundenzahl). Nach Beendigung der Pflegezeit bzw.
Familienpflegezeit gilt wieder die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Der
Koalitionsvertrag (Zeilen 3293 – 3294) sieht vor, dass das
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz zusammengeführt werden sollen und die
Freistellungsansprüche flexibler gestaltet werden. Mit der konkreten Umsetzung ist das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend derzeit
befasst.
8. Wie wird gewährleistet, dass Beschäftigte nicht unter direkten oder
indirekten Druck geraten, ihre Arbeitszeit gegen ihren Willen zu erhöhen,
insbesondere in Betrieben mit Personalengpässen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Wie wird sichergestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche
Behandlung der Prämien einheitlich geregelt ist und keine neuen rechtlichen
Unsicherheiten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Beschäftigte
entstehen?
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer vom Arbeitgeber
geleisteten Prämie hängt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung grundsätzlich von der steuerrechtlichen Ausgestaltung ab.
Die konkrete Ausgestaltung der steuerlichen Regelung und deren
Auswirkungen auf die Sozialversicherung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren
vorbehalten.
10. Welche Standards sind geplant, um den administrativen Aufwand für
Unternehmen und Finanzbehörden im Rahmen der steuerlichen Erfassung
und Kontrolle der Prämien zu begrenzen?
11. Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die steuerliche Förderung
der Teilzeitaufstockungsprämie keine strukturellen Benachteiligungen
und indirekten Diskriminierungen verursacht, insbesondere für
Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit aus familiären oder gesundheitlichen Gründen
nicht ausweiten können, sowie für Frauen, die durch fehlende
Kinderbetreuung oder unflexible Arbeitszeitmodelle überproportional betroffen
sind?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
12. Wie hoch sind die geschätzten jährlichen Mindereinnahmen für den
Bundeshaushalt durch die steuerliche Begünstigung der
Teilzeitaufstockungsprämie?
Die konkrete Ausgestaltung der steuerlichen Regelung bleibt dem
Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Die Bundesregierung kann daher derzeit keine
Aussage zu finanziellen Auswirkungen treffen.
13. Welche fiskalischen Wechselwirkungen ergeben sich aus der steuerlichen
Entlastung – etwa im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge,
Lohnsteuer oder durch mögliche Rückgänge bei anderen Transferleistungen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
14. Inwieweit sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes bereits
Haushaltsmittel für die Umsetzung und die Verwaltung der
Prämienregelung eingeplant?
Die haushalterische Berücksichtigung hängt von der konkreten Ausgestaltung
der Prämienregelung ab und kann daher erst im weiteren Verfahren entschieden
werden.
15. Inwieweit wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember
2024 (Az. 8 AZR 370/20) zur Gleichbehandlung von Teilzeitkräften bei
der Ausgestaltung der Prämienregelung berücksichtigt, insbesondere im
Hinblick auf mittelbare Benachteiligungen wegen des Geschlechts?
16. Wie wird sichergestellt, dass Teilzeitbeschäftigte bei der steuerlichen
Förderung und bei etwaigen Sonderleistungen oder Zuschlägen nicht
schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte, sofern keine
sachlichen Gründe vorliegen?
17. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um Transparenz und
Nachvollziehbarkeit bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf die Prämie
zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und
Beweislast bei möglichen arbeits- oder steuerrechtlichen Streitfällen?
Die Fragen 15 bis 17 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den langfristigen
Auswirkungen der Prämie auf die Lohnentwicklung, die
Rentenansprüche und den Vermögensaufbau von Teilzeitbeschäftigten, insbesondere
von Frauen, vor?
Die Erkenntnisse ergeben sich aus der konkreten Ausgestaltung der
steuerlichen Regelung.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, weshalb
Menschen in Teilzeit arbeiten, und welche Bevölkerungsgruppen betrifft dies
zu welchen Anteilen?
Angaben des Statistischen Bundesamtes basierend auf Ergebnissen des
Mikrozensus 2024 zu abhängigen Erwerbstätigen in Teilzeit und deren Gründen für
eine Teilzeitbeschäftigung können der anliegenden Tabelle entnommen werden.
20. Welche Daten liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele
Bundesbürgerinnen und Bundesbürger neben ihrer Tätigkeit (in Teil- und
Vollzeit, bitte getrennt ausweisen) noch einem steuer- und
sozialversicherungspflichtig privilegiertem Minijob nachgehen, und welche
Auswirkungen erwartet sie durch die Teilzeitaufstockungsprämie auf dieses
Verhalten?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die zusätzlich mindestens einer geringfügigen
Beschäftigung nachgehen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit
mindestens einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung.
Anzahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit mind. einer
zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung
Stichtag: 31. Dezember 2024
Arbeitszeit der
Hauptbeschäftigung
sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
darunter mit mind. einer
zusätzlichen
geringfügigen Beschäftigung
Insgesamt 35 018 375 3 514 057
dar.:
Vollzeit 24 248 794 2 206 642
Teilzeit 10 769 577 1 307 415
Die Angaben zur Beschäftigung beziehen sich ausschließlich auf den Arbeitsort Deutschland.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Verhaltensanpassungen hängen von der tatsächlichen steuerrechtlichen
Ausgestaltung ab. Schlussfolgerungen bleiben insoweit dem Gesetzgebungsverfahren
vorbehalten.
21. Welche Effekte auf die in einem regulären sozialabgaben- und
steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis geleisteten Arbeitsstunden könnte
die Abschaffung der sogenannten Minijobs für alle im Alter zwischen 18
und 67 Jahren bzw. für alle Menschen mit einem
sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungsverhältnis entfalten?
Eine Reform zur Abschaffung der Minijobs könnte sich sowohl positiv als auch
negativ auf die geleisteten Arbeitsstunden der oben beschriebenen
Arbeitnehmergruppen auswirken. Positive Arbeitsmarkteffekte würden bspw. von einem
Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Hauptbeschäftigungsverhältnis
ausgehen. Negative Effekte könnten etwa durch erhöhte Lohnkosten und einen
möglichen resultierenden Stellenabbau verursacht werden. Dies setzt jedoch
voraus, dass Arbeitgeber für Arbeiten, die bisher von Minijobbern geleistet
wurden, erheblich höhere Löhne an sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
zahlen müssen.
22. Wie werden besondere Beschäftigtengruppen (z. B. Beschäftigte in
Altersteilzeit, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte mit befristeten
Verträgen) bei der Prämienregelung berücksichtigt?
23. Warum wurde für die Steuerfreigrenze ein Betrag von 225 Euro je
Stunde bzw. 4 500 Euro insgesamt gewählt, und auf welcher empirischen
oder fiskalischen Grundlage basiert diese Bemessung?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
24. Wie wird ausgeschlossen, dass Unternehmen reguläre Lohnerhöhungen
oder variable Vergütungskomponenten in die steuerfreie Prämie
„umwidmen“, um Steuervorteile zu generieren?
Die Bundesregierung wird bei der Einführung der Regelung Maßnahmen zur
Vermeidung möglicher missbräuchlicher Steuergestaltungen prüfen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
25. Wie wird sichergestellt, dass durch die befristete Ausgestaltung (z. B.
Mindestdauer 24 Monate) keine unfreiwilligen Arbeitszeitbindungen
entstehen, etwa bei sich verändernden familiären oder gesundheitlichen
Rahmenbedingungen der Beschäftigten?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
26. Wie soll verhindert werden, dass Arbeitgeber durch „kreative
Vertragsgestaltung“ – z. B. durch vorherige Arbeitszeitreduzierung und
anschließende Prämienzahlung – die Ausschlussregelungen umgehen?
Die Bundesregierung wird bei der Einführung der Regelung Maßnahmen zur
Vermeidung möglicher missbräuchlicher Steuergestaltungen prüfen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
27. Inwiefern ist die steuerfreie Prämie sozialversicherungsrechtlich als
beitragsfreier Bezug geregelt, und welche Auswirkungen hat dies auf
Rentenansprüche, Kranken- und Arbeitslosenversicherung?
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, gelten
nicht als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, soweit sie
lohnsteuerfrei sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung). Damit finden sie auch keine Berücksichtigung bei der
Berechnung von Leistungsansprüche aus den verschiedenen
Sozialversicherungszweigen, soweit hierbei die Höhe der entrichteten Beiträge eine Rolle spielt. Die
konkrete Ausgestaltung der steuerlichen Regelung und deren Auswirkungen
auf die Sozialversicherung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
28. Wie wird sichergestellt, dass die Steuervergünstigung nicht vor allem
Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen zugutekommt, die ohnehin
bessere Möglichkeiten zur Aufstockung haben?
Ziel der Bundesregierung ist es, flächendeckend Anreize für die Mehrarbeit zu
setzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
29. Welche konkreten Verteilungswirkungen erwartet die Bundesregierung
für die steuerliche Prämie zur Arbeitszeitaufstockung, insbesondere
differenziert nach Geschlecht und Einkommensgruppen, und wie stellt sie
sicher, dass die entsprechenden Analysen verlässlich, umfassend und
transparent erfolgen, sodass keine wesentlichen Aspekte ausgespart
werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
30. Welche Branchen wären nach Kenntnis der Bundesregierung dazu bereit,
eine Prämie zur Arbeitszeitaufstockung zu zahlen?
Welche Branchen bereit wären, eine Teilzeitaufstockungsprämie zu zahlen,
wird von der Ausgestaltung der steuerlichen Regelung abhängig sein.
31. Welche konkreten Kriterien und Methoden werden bei der Evaluation
nach drei Jahren angewendet, um Wirkungen auf Erwerbsbeteiligung,
Gleichstellung und Verteilungsgerechtigkeit valide zu messen?
Die Anwendung etwaiger Kriterien und Methoden bei einer möglichen
Evaluierung hängen von der tatsächlichen Fassung der steuerlichen Regelung durch
den Gesetzgeber ab.
32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Teilzeit als gleichwertige und
anerkannt attraktive Erwerbsform erhalten bleibt und gesellschaftlich
nicht an Wert verliert, obwohl finanzielle Anreize zur Aufstockung in
Vollzeit eingeführt werden?
Die Sicherstellung der Attraktivität und gesellschaftlichen Bewertung von
Teilzeit als Erwerbsform hängt von der konkreten Ausgestaltung der
steuerrechtlichen Regelung ab, die dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten ist.
33. Wie wird ausgeschlossen, dass durch das Instrument der steuerlichen
Teilzeitaufstockungsprämie ein langfristiger politischer oder
gesellschaftlicher Druck entsteht, „Teilzeit als Problem“ zu definieren und
Arbeitszeitverkürzung systematisch zu entwerten?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
Anlage 1 zur Antwort der Bundesregierung zur Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDINS 90/DIE GRÜNEN „Steuerliche Anreize bei
Teilzeitaufstockung –Auswirkungen, Umsetzungsfragen und verteilungspolitische Dimensionen“; BT Drucksache 21/1293 vom 19. August 2025
Tabelle: Abhängige Erwerbstätige, darunter Teilzeitbeschäftigte und Gründe für Teilzeit
Abhängige Erwerbstätige, dar. in Teilzeitbeschäftigung* und Gründe für Teilzeit
Erstergebnis des Mikrozensus 2024 in Tsd.
Geschlecht /
Alter
Abhängig
Erwerbstätige
dar. in
Teilzeit
Grund:
Vollzeittätigkeit
nicht zu finden
Grund:
Teilzeittätigkeit
erwünscht
Grund:
Betreuung
von
Kindern
Grund:
Betreuung von
Personen mit
Behinderung /
Pflegebedürftigkeit
Grund:
Schulausbildung,
Studium, sonstige
Aus- bzw.
Fortbildung
Grund:
Krankheit,
Unfallfolgen,
Behinderungen
Grund:
Andere
Gründe
Insgesamt 39.085 12.252 594 3.409 2.735 244 1.469 589 3.212
Männer 20.265 2.770 190 663 168 31 659 218 841
Frauen 18.821 9.482 404 2.746 2.568 212 810 371 2.370
15 bis 24 Jahre 4.137 1.299 47 122 19 / 896 13 201
25 bis 44 Jahre 16.987 4.655 227 777 2.099 34 553 132 833
45 bis 64 Jahre 16.786 5.383 309 2.108 615 201 20 425 1.706
65 und älter 1.175 914 11 402 / (8) / 20 472
Zeilenanteile in %
Insgesamt
100,0
4,8
27,8
22,3
2,0
12,0
4,8
26,2
Männer 100,0 6,9 23,9 6,0 1,1 23,8 7,9 30,4
Frauen 100,0 4,3 29,0 27,1 2,2 8,5 3,9 25,0
15 bis 24 Jahre 100,0 3,7 9,4 1,5 / 69,0 1,0 15,5
25 bis 44 Jahre 100,0 4,9 16,7 45,1 0,7 11,9 2,8 17,9
45 bis 64 Jahre 100,0 5,7 39,2 11,4 3,7 0,4 7,9 31,7
65 und älter 100,0 1,2 43,9 / (0,8) / 2,2 51,6
Spaltenanteile in %
Insgesamt
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
Männer 22,6 32,0 19,4 6,1 12,8 44,9 37,0 26,2
Frauen 77,4 68,0 80,6 93,9 87,2 55,1 63,0 73,8
15 bis 24 Jahre 10,6 8,0 3,6 0,7 / 61,0 2,2 6,3
25 bis 44 Jahre 38,0 38,2 22,8 76,8 14,0 37,6 22,4 25,9
45 bis 64 Jahre 43,9 52,0 61,9 22,5 82,4 1,3 72,0 53,1
65 und älter 7,5 1,8 11,8 / (3,2) / 3,4 14,7
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug.
( ) = Zahlenwert statistisch relativ unsicher.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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