Schiffsrecycling in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1582)
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Schiffsrecycling in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1582)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1817
21. Wahlperiode 24.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Dr. Jan-Niclas
Gesenhues, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1582 –
Schiffsrecycling in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Schiffsrecycling befindet sich in Deutschland noch in der Anfangsphase.
Entsprechende regulatorische Rahmenbedingungen und Genehmigungsverfahren
für Abwrackeinrichtungen müssen sich noch etablieren“, so heißt es in der
Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (Bundestagsdrucksache 20/14090),
welche die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD pragmatisch umsetzen möchte. Schiffsrecycling in Deutschland bietet
neben den vielfältigen Vorteilen für Umwelt und Rohstoffversorgung auch für
die deutschen Werften vielfältige Chancen. So kann ein mögliches
Zusatzgeschäft die Unternehmen breiter aufstellen und zur Wiederverwertung von
Materialien und der Ressourcenschonung beitragen.
In Deutschland gibt es erst seit Mai 2025 eine einzige Werft, die Emder Werft
und Dock GmbH (EWD) als Muttergesellschaft der EWD Benli Recycling
GmbH, welche die notwendige Genehmigung für Schiffsrecycling erhalten
hat. Schon seit Jahren bemühen sich immer wieder Unternehmen um eine
Genehmigung, bislang jedoch meistens erfolglos. Hindernisse sind neben
vielfältigen Vorschriften und Zuständigkeiten langwierige und für die Antragsteller
häufig nicht planbare, teure und aufwendige Genehmigungsverfahren. Aktuell
befindet sich ein Referentenentwurf des Gesetzes „zur Umsetzung der
RL 2024/1785 zur Änderung der RL 2010/75/EU über Industrieemissionen“
in Verbindung mit Änderungen an der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung
(4. BImSchV), in der u. a. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von
Industrieanlagen geregelt wird, in der Länder- und Verbändeanhörung. Auch
dieses Gesetz und seine Verordnungen haben Auswirkungen auf die
Genehmigungspraxis der Bundesländer für das Schiffsrecycling.
1. Wie unterstützt die Bundesregierung das Schiffsrecycling in
Deutschland?
Die Bundesregierung unterstützt das Schiffsrecycling in Deutschland, indem
sie rechtliche Rahmenbedingungen schafft, die eine umweltgerechte und
wirtschaftlich tragfähige Verwertung von ausgemusterten Schiffen ermöglichen,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 24. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
z. B. durch die Anpassung bestehender Vorschriften, die Förderung von
Forschung und Innovation sowie die Umsetzung europäischer und internationaler
Umweltstandards.
2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um, wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt, das
konsequente Recycling von Stahlschrott als Beitrag zur Dekarbonisierung zu
unterstützen, und welche konkreten Maßnahmen und Regelungen sind
dabei für den maritimen Bereich geplant?
3. Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Zulassungsregime
für Schiffsrecyclingbetriebe zu verschlanken, wie in der nationalen
Kreislaufwirtschaftsstrategie beschrieben?
10. Inwieweit verfolgt die Bundesregierung die Absicht, die Zulassung von
Unternehmen für das Recycling von Schiffen zu beschleunigen und zu
vereinfachen, und wenn ja, welche Vereinfachungen sind konkret
geplant?
14. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um für
Werften und andere Unternehmen die notwendigen Genehmigungen für das
Schiffsrecycling zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und zu
beschleunigen?
Die Fragen 2, 3, 10 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Ein zentraler Ansatz zur Vereinfachung und Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Behandlung von Schiffen, die Abfall sind, ist
die explizite Aufnahme in die Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen. Zudem sollen sie künftig dem vereinfachten Verfahren nach § 19 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugeordnet werden, statt dem
bislang erforderlichen förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG. Darüber
hinaus profitieren diese Anlagen auch von den allgemeinen Maßnahmen zur
Optimierung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren.
4. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung das Schiffsrecycling bzw. die
Demontage von Schiffskörpern als strategisch erforderlich, um
hierzulande in zusätzlichem Maße Zugriff auf Stahl und weitere wichtige
Rohstoffe zu erhalten, und welche Maßnahmen ergreift sie, um ggf. dieses
strategische Ziel schrittweise umzusetzen und weiterzuverfolgen?
Der Aufbau entsprechender Kapazitäten ist zentral für eine maritime
Kreislaufwirtschaft. Die regulatorischen Rahmenbedingungen werden derzeit
weiterentwickelt.
5. Aus welchen Gründen lässt die Bundesregierung die Schnellboote der
deutschen Marine in der Türkei recyceln und nicht in Anlagen auf dem
Gebiet der Europäischen Union (vgl. https://defence-network.com/letzte-
deutsche-schnellboote-verschrottung/)?
Die Veräußerung der ausgesonderten Bundeswehr-Schnellboote wurde mit der
Auflage der stofflichen Verwertung ausgeschrieben. Bei der Ausschreibung
waren ausschließlich Abwrackunternehmen teilnahmeberechtigt, die auf der Liste
der zugelassenen Recyclinganlagen gemäß EU-Verordnung Nr. 1013/2006 über
das Recycling von Schiffen geführt werden. Die Gebote von Unternehmen mit
Anlagen auf dem Gebiet der Europäischen Union lagen unterhalb des
Höchstgebotes eines türkischen Bieters.
6. Unter welchen Bedingungen würde die Bundesregierung verstärkt ihre
eigenen zivilen und militärischen Schiffe nach ihrer Verwendung in
Deutschland bzw. in Anlagen auf dem Gebiet der Europäischen Union
recyceln, und durch welche Maßnahmen trägt sie dazu bei, dass dies
bereits in naher Zukunft ermöglicht wird?
Die meisten Schiffe werden über Plattformen wie VEBEG oder Zoll-Auktion
zur Weiterverwendung verkauft.
7. Welche geostrategischen und industriepolitischen Risiken sieht die
Bundesregierung darin, dass ausgediente Schiffe bisher zum größten Teil im
außereuropäischen Ausland recycelt werden, und was unternimmt sie
konkret, um Wertschöpfung, strategisch wichtige Rohstoffe und
technologische Kompetenz im Bereich Schiffsrecycling in Deutschland zu
sichern?
Ziel ist es, das Schiffsrecycling innerhalb der EU zu stärken, um u. a.
recyclebare Rohstoffe und Arbeitsplätze zu sichern. Zu diesbezüglichen Maßnahmen
der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
8. Auf welche Dauer ist die Förderung durch das Zentrale
Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) für das Innovationsnetzwerk ShipRec
vorgesehen, und soll es eine Anschlussförderung geben?
Die Förderung für das ZIM-Innovationsnetzwerk „ShipRec“ ist bis zum
31. Oktober 2026 vorgesehen. Eine Anschlussförderung ist nicht vorgesehen,
da sich das Netzwerk bereits in Phase 2 der Förderung befindet. Das Netzwerk
könnte aber eine einmalige Verlängerung um ein Jahr beantragen.
9. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung im Zuge der
Umsetzung des sogenannten Hongkong-Übereinkommens über das sichere
und umweltgerechte Recycling von Schiffen, um u. a. den
Ratifizierungsprozess international, aber auch innerhalb der Europäischen Union
zu beschleunigen (siehe wwwcdn.imo.org/localresources/en/About/Conv
entions/StatusOfConventions/List%20of%20the%20Conventions%20an
d%20their%20amendments.pdf, wo ersichtlich ist, dass z. B. Zypern die
Hongkong-Konvention noch nicht ratifiziert hat), und sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit einer Fortentwicklung der Hongkong-
Konvention, um dadurch insbesondere in südasiatischen Demontagebetrieben
bessere Umwelt- und Arbeitsschutz sowie auf internationaler Ebene
fairere Wettbewerbsbedingungen beim Schiffsrecycling zu erreichen?
Zur Erleichterung der internationalen Ratifizierung werden derzeit auf Ebene
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation rechtliche Unklarheiten
zwischen dem Hongkong-Übereinkommen und dem Basler Übereinkommen
geklärt. Für Zypern gilt wie für alle EU-Staaten die EU-Verordnung
Nr. 1257/2013, die bereits vor Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens
entsprechende Vorgaben zum Schiffsrecycling getroffen hat. Zur Feststellung
eines Fortentwicklungsbedarfs müssen zunächst Praxiserfahrungen gesammelt
werden.
11. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für erforderlich,
Demontage von Schiffen nicht durch Regelung in der bisherigen
Genehmigung für Industrieanlagen nach der 4. BImSchV Anhang 1 Punkt 3.18
abzudecken, wenn Schiffe bereits jetzt über diese Genehmigung repariert
und damit zu großen Teilen (z. B. zu 70 Prozent oder mehr des
bearbeitenden Schiffes im Falle von Modernisierungsmaßnahmen) fachgerecht
verwertet werden dürfen?
Die Frage, welche Änderung der Genehmigungssituation erforderlich ist, wenn
in einer Anlage neben der Reparatur von Schiffen auch die Behandlung von
Schiffen, die Abfall sind, erfolgen soll, hängt vom Einzelfall ab; dies wird
durch die zuständigen Vollzugsbehörden entschieden.
12. Wie begründet die Bundesregierung die aktuelle Formulierung im
Referentenentwurf unter dem neuen Punkt (4. BImSchV Anhang 1) „8.4.3 –
Behandlung von Schiffen, Booten und Schwimmkörpern aus der Binnen-
und Seeschifffahrt, die Abfall sind, mit einer wöchentlichen
Durchsatzkapazität von“ und „8.4.3.1 – 10 Tonnen oder mehr“?
13. Warum wurde diese in Frage 12 benannte Schwelle auf 10 Tonnen
Durchsatz pro Woche gesetzt, von welchen Schiffsgrößen geht die
Bundesregierung mit dieser Schwelle aus, und welchem Wert entspricht diese
Schwelle in der in der Branche üblichen Einheit Bruttoraumzahl?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz und nukleare Sicherheit zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1785
über Industrieemissionen. Die Anpassung der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt im Rahmen der §§ 4 und 19 BImSchG. Für
Abfallbehandlungsanlagen hat sich die Schwelle von 1 Tonne gefährlichem Abfall
pro Tag als praxisgerecht etabliert. Bei der Behandlung von Schiffen und
Schwimmkörpern, die Abfall sind, wird stattdessen eine wöchentliche
Kapazitätsgrenze eingeführt, um kleinere Anlagen vom Genehmigungserfordernis
auszunehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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